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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
02 SONSTIGE INNENAUSBAUTEILE
02
SONSTIGE INNENAUSBAUTEILE
Allgemeine Bemerkungen
Allgemeine Bemerkungen
2.0.1 Art und Umfang der Leistungen Die nachfolgenden Einzelbeschreibungen des Gewerkepakets VE4 "Innenausbau" legen die speziellen Anforderungen der jeweiligen Bauleistungen in der gewerkeweisen Gliederung fest.
Bei Sonderbauteilen erfolgt zum Teil eine genauere Lokalisierung der Einbaustelle sowie eine detailliertere Beschreibung des Bauteils.
Die übrigen Leistungen und deren Einbauorte sind den Ausschreibungsunterlagen und der Vertragsplanung (Planunterlagen, Details, Übersichtsplänen, Gutachten etc) sowie ggf. weiterführenden Unterlagen gemäß Vertrag zu entnehmen.
Zusätzliche erforderliche Leistungen, auch wenn diese keine Nebenleistungen im Sinne der VOB/C sind, sind vom AN nach eigenem Ermessen anzusetzen, soweit sie zur kompletten Erstellung der Gewerkepakete erforderlich sind.
Die Leistungsbeschreibung stellt Mindestanforderungen dar, ist nicht abschließend und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die allgemeine Komplettheitsklausel des Vertrages , d.h. der AN schuldet dem AG eine komplette Leistung, ergänzt insofern und insoweit die Leistungsbeschreibung und schließt Negativregelungen durch Nichtregelung aus.
2.0.1 Art und Umfang der Leistungen
2.0.2 Normen und Richtlininen Normen, Richtlinien, Herstellervorschriften, Stand der Technik und allgemein anerkannte Regeln der Technik
Die rechtlichen Grundlagen der Ausführung sind dem Vertrag zu entnehmen.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Die Erlangung von erforderlicher Zustimmungen im Einzelfall obliegt dem AN.
Grundlagen
Die Grundlagen für die Ausführung sind:
- Bestandspläne
- die Pläne der Architekten und Fachingenieure gem. Anlagenliste
- das Leistungsverzeichnis
- die behördlichen Vorschriften und Auflagen der
Prüfingenieure und der Baugenehmigungen, städtische Verträge (so vorhanden) sowie sonstiger zuständiger Behörden und Berufsgenossenschaften
- die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften
- die LBO des Landes Baden-Württemberg, aktuelle Fassung
- die DIN 18 299 ff. VOB/C (Allgemeine Technische
Vertragsbedingungen für Bauleistungen - ATV)
- alle zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen und für die
Ausführung der anzubietenden Leistung maßgebenden weiteren Vorschriften, Fachnormen und Richtlinien der entsprechenden Hersteller und Verbände, sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Bauphysik/ Schallschutz
Bei der Ausführung der Arbeiten sind folgende bauphysikalische Angaben zwingend einzuhalten:
- Bauteilkatalog von Drees & Sommer SE, Stuttgart, aktueller Stand gem. Anlage
Brandschutz
Bei der Ausführung der Arbeiten sind folgende brandschutztechnischen Angaben zwingend einzuhalten:
- Brandschutzkonzept von Drees & Sommer SE, Stuttgart, aktueller Stand gem. Anlage
Weitere zu beachtende Vorschriften sind die Auflagen aus der Baugenehmigung, sowie die Vorschriften und Richtlinien der örtlichen Feuerwehr.
Sämtliche Bauteile, die bauaufsichtlich-brandschutztechnisch relevant sind, müssen entweder bauaufsichtlich zugelassen sein, das Prüfzeugnis einer amtlich anerkannten Materialprüfungsanstalt besitzen oder im Einzelfall zugelassen sein. Der Nachweis ist vom AN zu führen.
2.0.2 Normen und Richtlininen
2.0.3 Werkstoffe und Fabrikate Richtfabrikate
Die in den Positionen angegebenen Richtfabrikate wurden durch den AG/Architekt/Fachplaner festgelegt und sind verbindliche Vorgaben, sofern die Produkte die Anforderungen der Nachhaltigkeit (siehe Kapitel 1.8.1) erfüllen. Dies ist vom AN zu prüfen und durch "die Bauingenieure" freigeben zu lassen.
Die Eignung des angegebenen Fabrikats für die vorgesehene Verwendung, unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsvorgaben aus Titel 1.8 und die Übereinstimmung mit den in der Position genannten Vorgaben ist durch Vorlage von technischen Merkblättern und Prüfzeugnissen nachzuweisen.
Bei den Fabrikatsangaben des Bieters ist das Fabrikat mit Herstellerangabe und genauer Typenbezeichnung anzugeben.
Die genannten Fabrikate/Erzeugnisse sind festgelegt und somit für sämtliche Bieter verbindlich.
Alternative Fabrikate/Erzeugnisse können angeboten werden, sind jedoch als separate Nebenangebote einzureichen. Die Gliederung und Positionsnummmern sind einzuhalten.
Prüfzeugnisse und bauaufsichtliche Zulassungen
Unter Berücksichtigung des Bauproduktegesetzes sowie der Landesbauordnung Baden - Württemberg. Sämtliche verwendeten Bauprodukte, die für die Erfüllung baurechtlicher Anforderungen eine Rolle spielen, bedürfen eines Ü-Zeichens, wobei für Produkte mit abP (allgemeine bauaufsichtliches Prüfzeugnis) eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers alleine nicht ausreicht.
Für Stoffe und Bauteile, für die eine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich ist, ist dem Auftraggeber vor Verwendung eine Kopie der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Zulassung auszuhändigen.
Das Erlangen von Zustimmungen im Einzelfall, Prüfzeugnissen, Zulassungen etc. für die Verwendung nicht geregelter oder wesentlich von den technischen Regeln abweichender, baurechtlich relevanter Bauteile, Baustoffe und Bauarten obliegt dem AN, wobei die Erstellung der notwendigen Muster und Unterlagen, die Gebühren sowie die Abwicklung des Vorganges Teil der Leistung ist. Zustimmungen im Einzelfall sind so rechtzeitig zu beantragen, dass eine Behinderung der Entscheidungsfindung und insbesondere der Bauausführung verhindert wird.
Für Baustoffe und Bauteile sind die bauaufsichtlichen Zulassungen spätestens mit dem Beginn der Montageplanung bzw. 6 Wochen vor dem Fabrikations- bzw. Einbaubeginn vorzulegen. Prüfzeugnisse und amtlich anerkannte Materialprüfungsanstalten werden nur anerkannt, wenn diese ausdrücklich von der Genehmigungsbehörde (Mittelinstanz) für den Einzelfall zugelassen sind.
Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit Materialproben in nach billigem Ermessen erforderlichen Mengen zu entnehmen und sie auf Eignung, Qualität und Verarbeitung prüfen zu lassen.
Im Rahmen der Koexistenzperioden der Muster- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ist die Verwendung von sog. Lagerbeständen auf die Verwendung bundesdeutscher Lagerbestände beschränkt und nur zulässig, soweit es sich um mindestens gleichwertige Produkte im Hinblick auf die europäische Zulassung handelt.
Für nicht geregelte Bauprodukte ist die Eignung für die jeweilige Verwendung nachzuweisen.
Dies gilt insbesondere für bauphysikalisch relevante Bauteile (z.B. Dampfsperren etc.), sowie Anforderungen im Hinblick auf Brand-, Gesundheits-, und Umweltschutz.
Sämtliche Prüfzeugnisse und Zulassungen müssen zum Zeitpunkt der Abnahme gültig sein.
Verarbeitung
Bei der Verarbeitung der Baustoffe und Bauteile sind die jeweiligen Herstellervorschriften zu beachten. Bei Widersprüchen zu DIN-Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten letztere Vorschriften.
Farbtöne
Werden in der folgenden Leistungsbeschreibung in den unterschiedlichen Gewerken, Farbtöne nach Wahl des AG bzw. nach RAL gefordert, so beinhaltet dies die Bemusterung und Beschichtung auch mit RAL-Misch- und Metallictönen, auch DB-Farbtönen und auch NCS-Farbtöne.
2.0.3 Werkstoffe und Fabrikate
2.0.4 Schutzmaßnahmen Der AN hat bei angrenzenden, durch seine Arbeiten gefährdeten Flächen, Bauteilen und Einbauten (insbesondere mit fertiger Oberfläche) für einen ausreichenden Schutz vor Beschädigung / Verschmutzung im Zuge der Erbringung seiner Leistungen zu sorgen, diesen Schutz ständig zu überwachen und gegebenenfalls zu vervollständigen.
Die Arbeitsbereiche einschl. ihren Einbauten sind nach Fertigstellung der Leistung in sauberem Zustand zu verlassen.
Es ist sicherzustellen, dass die Abwasserleitungen weder durch Bauschutt, Gips, Zement, Farbreste o. Ä. verstopft werden; die direkte Einleitung von Schmutzwässern ist strengstens verboten.
Des weiteren müssen durch den AN bis zur Abnahme seiner Leistungen alle frei zugänglichen Oberflächen und Einbauten wirkungsvoll gegen mechanische und chemische Beschädigungen geschützt werden.
Das Abkleben oder vollflächige Abdecken, einschl. der erforderlichen Materialien, der laufenden Vorhaltung und dem anschließenden Entfernen der Schutzmaßnahmen, wird nicht gesondert vergütet.
Die Wahl der Schutzmaßnahmen obliegt dem AN. Das Material bleibt im Eigentum des ANs und ist nach Abschluss vollständig zu entfernen und von der Baustelle abzufahren. Die Entsorgungsgebühren trägt der AN.
Schutzmaßnahmen und Schutzausrüstungen wie sie aus den Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Arbeitsstättenverordnungen, den Forderungen der Berufgenossenschaft etc. hervorgehen, sind Leistung des ANs.
2.0.4 Schutzmaßnahmen
2.0.5 Toleranzen Für die Toleranzen und Maßgenauigkeit bei der Ausführung gelten:
Für den Hochbau gilt allgemein: DIN 18202
Für den Betonbau: DIN EN 13670
Für den Stahlbau: DIN EN 1090
Schweißkonstruktionen: DIN EN ISO 13920
Bei Widersprüchen innerhalb geltender Normen, ist diejenige Norm einzuhalten, welche den ungünstigeren Wert aufweist.
Vor Beginn der Ausführung sind die Maße am Bau zu überprüfen, mit der Planung abzugleichen und gegebenenfalls die Ausführungen den angetroffenen Verhältnissen anzupassen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass alle Bauteile in ihren Oberflächen lot- und fluchtgerecht hergestellt werden müssen inklusive aller erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung.
2.0.5 Toleranzen
2.0.6 Baufeld/ Baulogistik Die Revitalisierungsmaßnahme erfolgt an stark frequentierten Fußgänger- und Verkehrsbereichen der Stuttgarter Innenstadt.
Für den Umbaus des gesamten "Schlossgartenquartiers" ist eine übergeordnete Baulogistik-Firma vom AG beauftragt.
Das Baulogistikhandbuch inkl. BE-Pläne gem. Anlage wird Vertragsbestandteil.
Das Baulogistikkonzept wird im Zuge der laufenden Baumaßnahme fortgeschrieben und ist für den AN verbindlich einzuhalten.
Erkundigungs- und Hinweispflicht
Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes von den örtlichen Verhältnissen in Kenntnis zu setzen und Art, Umfang, Möglichkeiten, Schwierigkeiten und Beschränkungen o.ä. der auszuführenden und angebotenen Leistung zu überprüfen und festzustellen. Hierzu zählt auch die Feststellung von Energieversorgungsmöglichkeiten und Anschlüssen, Lagermöglichkeiten, Transportwegen, Auflagen u.ä. Lagermöglichkeiten, Energie, etc. werden vom AG bzw. Baulogistiker vorgegeben.
Anlieferung
Die Zufahrt zur Baustelle sowie der Abtransport der Materialien erfolgt gem. Baulogistikkonzept.
Zu- und Abfahrten zur Baustelle dürfen keinerlei Beeinträchtigung des Verkehrs oder eine Einschränkung der Verkehrssicherheit verursachen.
Der Auftragnehmer hat alle für die Ausführung der Leistung erforderlichen Transportmittel zu stellen und die dafür anfallenden Kosten in die Pauschale einzurechnen.
Alle Aufwendungen für evtl. Sondergenehmigungen und Sondertransporte, auch Straßensperrrungen oder Straßenmietbereiche etc. sind in die Pauschale einzurechnen.
Lagerung, Lagerflächen
Lagerflächen auf dem Baugrundstück sind sehr begrenzt vorhanden. Es ist von einer Just-in-time Anlieferung auszugehen. Grundlage sind die im beiliegenden Baustellen- einrichtungsplan angegebenen Flächen. Eigenmächtig abgestelltes Material wird von der Objektüberwachung des AG zu Lasten des AN unverzüglich entfernt und entsorgt. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Objektüberwachung und dem Baulogistiker des AG. Die Standorte für (Groß-)Baumaschinen und Geräte oder größeren Materialvorhaltungen sind mit der Baulogistik des AG abzustimmen.
Lager- und Arbeitsräume
Bedingt durch die große Anzahl am Bau beteiligter Personen und Gewerke hat der Auftraggeber entschieden, dass Auftragnehmer keine eigenen Baustellencontainer auf dem
Baufeld aufstellen dürfen.
Auftragnehmer sind verpflichtet, benötigte Baustellencontainer für Büros, Besprechungsräume und Tagesunterkünfte (TU) einschließlich zugehöriger sanitärer Anlagen und Treppenaufgänge für die benötigte Dauer bei der Baulogistik anzumieten.
Die Magazin- bzw. Werkstattcontainer werden durch den Baulogistiker gegen Entgeld zur Verfügung gestellt. Eigenständiges Aufstellen von Containern jedweder Art ist untersagt.
Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass Räume innerhalb des herzustellenden Gebäudes nicht zu Pausenzwecken genutzt werden dürfen. Zuwiderhandlungen
werden mit Baustellenverweis geahndet.
Die Baulogistik ist durch den Auftraggeber damit beauftragt, Büro-/ Besprechungs- und Tagesunterkunftscontainer zentral zu stellen, zu vermieten und zu betreiben. Auftragnehmer, die im direkten Vertragsverhältnis zum Auftraggeber stehen, können die gewünschte Anzahl an Büro-/ Besprechungs- oder Tagesunterkunftscontainern für sich und die eigenen Nachunternehmer/ Lieferanten direkt bei der Baulogistik monatsweise anmieten. Die Mietbedingungen und Preise wurden hierfür individuell zwischen Auftraggeber und der Baulogistik verhandelt und gelten für alle Mieter gleich.
Ergänzend zum Baulogistikhandbuch wird vom AG folgendes dem AN für dieses BV zur Verfügung gestellt:
- Fluchtwegbeleuchtung inkl. Beschilderung im Gebäude
- Toiletten: Chemie-Toiletten im Gebäude
‑ Baustrom, Bauwasser
siehe Baulogistikhandbuch gem. Anlage
Es wird grundsätzlich eine gewerkeübergreifende Baustromanlage mit einer Baustromverteilung und -versorgung inklusive Sicherheits- und Fluchtwegbeleuchtung zur Verfügung gestellt. Die Arbeitsplatzbeleuchtung ist Sache des Auftragnehmers.
Es wird grundsätzlich eine gewerkeübergreifende Bauwasserversorgung außerhalb des Gebäudes zur Verfügung gestellt.
Ergänzend zum Baulogistikhandbuch wird vom AG folgendes dem AN für dieses BV zur Verfügung gestellt:
- Baustromversorgung: auf jedem Stockwerk mind. 1 Verteiler
- Wasseranschluss: auf jedem 2. Stockwerk 1 Ausgussbecken mit Frischwasseranschluss
Darüber hinausgehende Leistungen sind Sache des AN und in die Pauschale einzukalkulieren.
Abfallentsorgung / Baustellenreinigung
siehe Baulogistikhandbuch gem. Anlage
Bei der Abfallentsorgung sind die Anforderungen der EU Taxonomie bzgl. Wiederverwendung und - verwertung sowie Recycling zu beachten (siehe Vorbemerkungen)
Gemäß VOB/C DIN ATV 18299, 4.1.11 ist jeder Auftragnehmer verpflichtet, seine Abfälle zu entsorgen sowie Verunreinigungen zu beseitigen, die von seinen Arbeiten herrühren. Diese werkvertragliche Nebenleistung hat jeder Auftragnehmer in seinem Arbeitsbereich täglich durchzuführen. Des Weiteren sind Baumaterialien seitens der Auftragnehmer zwingend geordnet zu lagern und entsprechend zu kennzeichnen, damit sie nicht als Abfall entsorgt werden.
Die allgemeine Reinigung im normalen Umfang der Wege und Straßen außerhalb des Schlossgartenhotels sind in der Verantwortung des Baulogistikers.
Darüber hinaus gehende verursachergerechte Reinigungsintervalle werden durch den Logistiker verursachergerecht in Rechnung gestellt.
2.0.6 Baufeld/ Baulogistik
1. ALLGEMEIN
Art und Umfang der Leistungen
- Trennwand Duschen, Gästebäder Hotelzimmer
- Trennwand Duschen, allgemeine Bereiche
- Schamwände
- WC-Trennwand
- Rammschutz
Bauökologische Materialanforderung
Produkte aus Holzwerkstoffen müssen mit PEFC-/FSC-Zertifikat ausgezeichnet sein. Der Lieferant muss Lieferscheine oder Rechnungen ausgeben können, welche die COC-Nummer und den zertifizierten Anteil positionsbezogen ausweisen.
Zusätzlich bei handwerklich, explizit für das Projekt hergestellten Produkten: Letzter Verarbeiter muss über eine FSC- oder PEFC-Kettenzertifizierung verfügen.
1. ALLGEMEIN
Allgemeine Bemerkungen
Allgemeine Bemerkungen
2.0.1 Art und Umfang der Leistungen Die nachfolgenden Einzelbeschreibungen des Gewerkepakets VE4 "Innenausbau" legen die speziellen Anforderungen der jeweiligen Bauleistungen in der gewerkeweisen Gliederung fest.
Bei Sonderbauteilen erfolgt zum Teil eine genauere Lokalisierung der Einbaustelle sowie eine detailliertere Beschreibung des Bauteils.
Die übrigen Leistungen und deren Einbauorte sind den Ausschreibungsunterlagen und der Vertragsplanung (Planunterlagen, Details, Übersichtsplänen, Gutachten etc) sowie ggf. weiterführenden Unterlagen gemäß Vertrag zu entnehmen.
Zusätzliche erforderliche Leistungen, auch wenn diese keine Nebenleistungen im Sinne der VOB/C sind, sind vom AN nach eigenem Ermessen anzusetzen, soweit sie zur kompletten Erstellung der Gewerkepakete erforderlich sind.
Die Leistungsbeschreibung stellt Mindestanforderungen dar, ist nicht abschließend und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die allgemeine Komplettheitsklausel des Vertrages , d.h. der AN schuldet dem AG eine komplette Leistung, ergänzt insofern und insoweit die Leistungsbeschreibung und schließt Negativregelungen durch Nichtregelung aus.
2.0.1 Art und Umfang der Leistungen
2.0.2 Normen und Richtlininen Normen, Richtlinien, Herstellervorschriften, Stand der Technik und allgemein anerkannte Regeln der Technik
Die rechtlichen Grundlagen der Ausführung sind dem Vertrag zu entnehmen.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Die Erlangung von erforderlicher Zustimmungen im Einzelfall obliegt dem AN.
Grundlagen
Die Grundlagen für die Ausführung sind:
- Bestandspläne
- die Pläne der Architekten und Fachingenieure gem. Anlagenliste
- das Leistungsverzeichnis
- die behördlichen Vorschriften und Auflagen der
Prüfingenieure und der Baugenehmigungen, städtische Verträge (so vorhanden) sowie sonstiger zuständiger Behörden und Berufsgenossenschaften
- die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften
- die LBO des Landes Baden-Württemberg, aktuelle Fassung
- die DIN 18 299 ff. VOB/C (Allgemeine Technische
Vertragsbedingungen für Bauleistungen - ATV)
- alle zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen und für die
Ausführung der anzubietenden Leistung maßgebenden weiteren Vorschriften, Fachnormen und Richtlinien der entsprechenden Hersteller und Verbände, sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Bauphysik/ Schallschutz
Bei der Ausführung der Arbeiten sind folgende bauphysikalische Angaben zwingend einzuhalten:
- Bauteilkatalog von Drees & Sommer SE, Stuttgart, aktueller Stand gem. Anlage
Brandschutz
Bei der Ausführung der Arbeiten sind folgende brandschutztechnischen Angaben zwingend einzuhalten:
- Brandschutzkonzept von Drees & Sommer SE, Stuttgart, aktueller Stand gem. Anlage
Weitere zu beachtende Vorschriften sind die Auflagen aus der Baugenehmigung, sowie die Vorschriften und Richtlinien der örtlichen Feuerwehr.
Sämtliche Bauteile, die bauaufsichtlich-brandschutztechnisch relevant sind, müssen entweder bauaufsichtlich zugelassen sein, das Prüfzeugnis einer amtlich anerkannten Materialprüfungsanstalt besitzen oder im Einzelfall zugelassen sein. Der Nachweis ist vom AN zu führen.
2.0.2 Normen und Richtlininen
2.0.3 Werkstoffe und Fabrikate Richtfabrikate
Die in den Positionen angegebenen Richtfabrikate wurden durch den AG/Architekt/Fachplaner festgelegt und sind verbindliche Vorgaben, sofern die Produkte die Anforderungen der Nachhaltigkeit (siehe Kapitel 1.8.1) erfüllen. Dies ist vom AN zu prüfen und durch "die Bauingenieure" freigeben zu lassen.
Die Eignung des angegebenen Fabrikats für die vorgesehene Verwendung, unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsvorgaben aus Titel 1.8 und die Übereinstimmung mit den in der Position genannten Vorgaben ist durch Vorlage von technischen Merkblättern und Prüfzeugnissen nachzuweisen.
Bei den Fabrikatsangaben des Bieters ist das Fabrikat mit Herstellerangabe und genauer Typenbezeichnung anzugeben.
Die genannten Fabrikate/Erzeugnisse sind festgelegt und somit für sämtliche Bieter verbindlich.
Alternative Fabrikate/Erzeugnisse können angeboten werden, sind jedoch als separate Nebenangebote einzureichen. Die Gliederung und Positionsnummmern sind einzuhalten.
Prüfzeugnisse und bauaufsichtliche Zulassungen
Unter Berücksichtigung des Bauproduktegesetzes sowie der Landesbauordnung Baden - Württemberg. Sämtliche verwendeten Bauprodukte, die für die Erfüllung baurechtlicher Anforderungen eine Rolle spielen, bedürfen eines Ü-Zeichens, wobei für Produkte mit abP (allgemeine bauaufsichtliches Prüfzeugnis) eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers alleine nicht ausreicht.
Für Stoffe und Bauteile, für die eine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich ist, ist dem Auftraggeber vor Verwendung eine Kopie der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Zulassung auszuhändigen.
Das Erlangen von Zustimmungen im Einzelfall, Prüfzeugnissen, Zulassungen etc. für die Verwendung nicht geregelter oder wesentlich von den technischen Regeln abweichender, baurechtlich relevanter Bauteile, Baustoffe und Bauarten obliegt dem AN, wobei die Erstellung der notwendigen Muster und Unterlagen, die Gebühren sowie die Abwicklung des Vorganges Teil der Leistung ist. Zustimmungen im Einzelfall sind so rechtzeitig zu beantragen, dass eine Behinderung der Entscheidungsfindung und insbesondere der Bauausführung verhindert wird.
Für Baustoffe und Bauteile sind die bauaufsichtlichen Zulassungen spätestens mit dem Beginn der Montageplanung bzw. 6 Wochen vor dem Fabrikations- bzw. Einbaubeginn vorzulegen. Prüfzeugnisse und amtlich anerkannte Materialprüfungsanstalten werden nur anerkannt, wenn diese ausdrücklich von der Genehmigungsbehörde (Mittelinstanz) für den Einzelfall zugelassen sind.
Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit Materialproben in nach billigem Ermessen erforderlichen Mengen zu entnehmen und sie auf Eignung, Qualität und Verarbeitung prüfen zu lassen.
Im Rahmen der Koexistenzperioden der Muster- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ist die Verwendung von sog. Lagerbeständen auf die Verwendung bundesdeutscher Lagerbestände beschränkt und nur zulässig, soweit es sich um mindestens gleichwertige Produkte im Hinblick auf die europäische Zulassung handelt.
Für nicht geregelte Bauprodukte ist die Eignung für die jeweilige Verwendung nachzuweisen.
Dies gilt insbesondere für bauphysikalisch relevante Bauteile (z.B. Dampfsperren etc.), sowie Anforderungen im Hinblick auf Brand-, Gesundheits-, und Umweltschutz.
Sämtliche Prüfzeugnisse und Zulassungen müssen zum Zeitpunkt der Abnahme gültig sein.
Verarbeitung
Bei der Verarbeitung der Baustoffe und Bauteile sind die jeweiligen Herstellervorschriften zu beachten. Bei Widersprüchen zu DIN-Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten letztere Vorschriften.
Farbtöne
Werden in der folgenden Leistungsbeschreibung in den unterschiedlichen Gewerken, Farbtöne nach Wahl des AG bzw. nach RAL gefordert, so beinhaltet dies die Bemusterung und Beschichtung auch mit RAL-Misch- und Metallictönen, auch DB-Farbtönen und auch NCS-Farbtöne.
2.0.3 Werkstoffe und Fabrikate
2.0.4 Schutzmaßnahmen Der AN hat bei angrenzenden, durch seine Arbeiten gefährdeten Flächen, Bauteilen und Einbauten (insbesondere mit fertiger Oberfläche) für einen ausreichenden Schutz vor Beschädigung / Verschmutzung im Zuge der Erbringung seiner Leistungen zu sorgen, diesen Schutz ständig zu überwachen und gegebenenfalls zu vervollständigen.
Die Arbeitsbereiche einschl. ihren Einbauten sind nach Fertigstellung der Leistung in sauberem Zustand zu verlassen.
Es ist sicherzustellen, dass die Abwasserleitungen weder durch Bauschutt, Gips, Zement, Farbreste o. Ä. verstopft werden; die direkte Einleitung von Schmutzwässern ist strengstens verboten.
Des weiteren müssen durch den AN bis zur Abnahme seiner Leistungen alle frei zugänglichen Oberflächen und Einbauten wirkungsvoll gegen mechanische und chemische Beschädigungen geschützt werden.
Das Abkleben oder vollflächige Abdecken, einschl. der erforderlichen Materialien, der laufenden Vorhaltung und dem anschließenden Entfernen der Schutzmaßnahmen, wird nicht gesondert vergütet.
Die Wahl der Schutzmaßnahmen obliegt dem AN. Das Material bleibt im Eigentum des ANs und ist nach Abschluss vollständig zu entfernen und von der Baustelle abzufahren. Die Entsorgungsgebühren trägt der AN.
Schutzmaßnahmen und Schutzausrüstungen wie sie aus den Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Arbeitsstättenverordnungen, den Forderungen der Berufgenossenschaft etc. hervorgehen, sind Leistung des ANs.
2.0.4 Schutzmaßnahmen
2.0.5 Toleranzen Für die Toleranzen und Maßgenauigkeit bei der Ausführung gelten:
Für den Hochbau gilt allgemein: DIN 18202
Für den Betonbau: DIN EN 13670
Für den Stahlbau: DIN EN 1090
Schweißkonstruktionen: DIN EN ISO 13920
Bei Widersprüchen innerhalb geltender Normen, ist diejenige Norm einzuhalten, welche den ungünstigeren Wert aufweist.
Vor Beginn der Ausführung sind die Maße am Bau zu überprüfen, mit der Planung abzugleichen und gegebenenfalls die Ausführungen den angetroffenen Verhältnissen anzupassen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass alle Bauteile in ihren Oberflächen lot- und fluchtgerecht hergestellt werden müssen inklusive aller erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung.
2.0.5 Toleranzen
2.0.6 Baufeld/ Baulogistik Die Revitalisierungsmaßnahme erfolgt an stark frequentierten Fußgänger- und Verkehrsbereichen der Stuttgarter Innenstadt.
Für den Umbaus des gesamten "Schlossgartenquartiers" ist eine übergeordnete Baulogistik-Firma vom AG beauftragt.
Das Baulogistikhandbuch inkl. BE-Pläne gem. Anlage wird Vertragsbestandteil.
Das Baulogistikkonzept wird im Zuge der laufenden Baumaßnahme fortgeschrieben und ist für den AN verbindlich einzuhalten.
Erkundigungs- und Hinweispflicht
Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes von den örtlichen Verhältnissen in Kenntnis zu setzen und Art, Umfang, Möglichkeiten, Schwierigkeiten und Beschränkungen o.ä. der auszuführenden und angebotenen Leistung zu überprüfen und festzustellen. Hierzu zählt auch die Feststellung von Energieversorgungsmöglichkeiten und Anschlüssen, Lagermöglichkeiten, Transportwegen, Auflagen u.ä. Lagermöglichkeiten, Energie, etc. werden vom AG bzw. Baulogistiker vorgegeben.
Anlieferung
Die Zufahrt zur Baustelle sowie der Abtransport der Materialien erfolgt gem. Baulogistikkonzept.
Zu- und Abfahrten zur Baustelle dürfen keinerlei Beeinträchtigung des Verkehrs oder eine Einschränkung der Verkehrssicherheit verursachen.
Der Auftragnehmer hat alle für die Ausführung der Leistung erforderlichen Transportmittel zu stellen und die dafür anfallenden Kosten in die Pauschale einzurechnen.
Alle Aufwendungen für evtl. Sondergenehmigungen und Sondertransporte, auch Straßensperrrungen oder Straßenmietbereiche etc. sind in die Pauschale einzurechnen.
Lagerung, Lagerflächen
Lagerflächen auf dem Baugrundstück sind sehr begrenzt vorhanden. Es ist von einer Just-in-time Anlieferung auszugehen. Grundlage sind die im beiliegenden Baustellen- einrichtungsplan angegebenen Flächen. Eigenmächtig abgestelltes Material wird von der Objektüberwachung des AG zu Lasten des AN unverzüglich entfernt und entsorgt. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Objektüberwachung und dem Baulogistiker des AG. Die Standorte für (Groß-)Baumaschinen und Geräte oder größeren Materialvorhaltungen sind mit der Baulogistik des AG abzustimmen.
Lager- und Arbeitsräume
Bedingt durch die große Anzahl am Bau beteiligter Personen und Gewerke hat der Auftraggeber entschieden, dass Auftragnehmer keine eigenen Baustellencontainer auf dem
Baufeld aufstellen dürfen.
Auftragnehmer sind verpflichtet, benötigte Baustellencontainer für Büros, Besprechungsräume und Tagesunterkünfte (TU) einschließlich zugehöriger sanitärer Anlagen und Treppenaufgänge für die benötigte Dauer bei der Baulogistik anzumieten.
Die Magazin- bzw. Werkstattcontainer werden durch den Baulogistiker gegen Entgeld zur Verfügung gestellt. Eigenständiges Aufstellen von Containern jedweder Art ist untersagt.
Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass Räume innerhalb des herzustellenden Gebäudes nicht zu Pausenzwecken genutzt werden dürfen. Zuwiderhandlungen
werden mit Baustellenverweis geahndet.
Die Baulogistik ist durch den Auftraggeber damit beauftragt, Büro-/ Besprechungs- und Tagesunterkunftscontainer zentral zu stellen, zu vermieten und zu betreiben. Auftragnehmer, die im direkten Vertragsverhältnis zum Auftraggeber stehen, können die gewünschte Anzahl an Büro-/ Besprechungs- oder Tagesunterkunftscontainern für sich und die eigenen Nachunternehmer/ Lieferanten direkt bei der Baulogistik monatsweise anmieten. Die Mietbedingungen und Preise wurden hierfür individuell zwischen Auftraggeber und der Baulogistik verhandelt und gelten für alle Mieter gleich.
Ergänzend zum Baulogistikhandbuch wird vom AG folgendes dem AN für dieses BV zur Verfügung gestellt:
- Fluchtwegbeleuchtung inkl. Beschilderung im Gebäude
- Toiletten: Chemie-Toiletten im Gebäude
‑ Baustrom, Bauwasser
siehe Baulogistikhandbuch gem. Anlage
Es wird grundsätzlich eine gewerkeübergreifende Baustromanlage mit einer Baustromverteilung und -versorgung inklusive Sicherheits- und Fluchtwegbeleuchtung zur Verfügung gestellt. Die Arbeitsplatzbeleuchtung ist Sache des Auftragnehmers.
Es wird grundsätzlich eine gewerkeübergreifende Bauwasserversorgung außerhalb des Gebäudes zur Verfügung gestellt.
Ergänzend zum Baulogistikhandbuch wird vom AG folgendes dem AN für dieses BV zur Verfügung gestellt:
- Baustromversorgung: auf jedem Stockwerk mind. 1 Verteiler
- Wasseranschluss: auf jedem 2. Stockwerk 1 Ausgussbecken mit Frischwasseranschluss
Darüber hinausgehende Leistungen sind Sache des AN und in die Pauschale einzukalkulieren.
Abfallentsorgung / Baustellenreinigung
siehe Baulogistikhandbuch gem. Anlage
Bei der Abfallentsorgung sind die Anforderungen der EU Taxonomie bzgl. Wiederverwendung und - verwertung sowie Recycling zu beachten (siehe Vorbemerkungen)
Gemäß VOB/C DIN ATV 18299, 4.1.11 ist jeder Auftragnehmer verpflichtet, seine Abfälle zu entsorgen sowie Verunreinigungen zu beseitigen, die von seinen Arbeiten herrühren. Diese werkvertragliche Nebenleistung hat jeder Auftragnehmer in seinem Arbeitsbereich täglich durchzuführen. Des Weiteren sind Baumaterialien seitens der Auftragnehmer zwingend geordnet zu lagern und entsprechend zu kennzeichnen, damit sie nicht als Abfall entsorgt werden.
Die allgemeine Reinigung im normalen Umfang der Wege und Straßen außerhalb des Schlossgartenhotels sind in der Verantwortung des Baulogistikers.
Darüber hinaus gehende verursachergerechte Reinigungsintervalle werden durch den Logistiker verursachergerecht in Rechnung gestellt.
2.0.6 Baufeld/ Baulogistik
1. ALLGEMEIN
Art und Umfang der Leistungen
- Trennwand Duschen, Gästebäder Hotelzimmer
- Trennwand Duschen, allgemeine Bereiche
- Schamwände
- WC-Trennwand
- Rammschutz
Bauökologische Materialanforderung
Produkte aus Holzwerkstoffen müssen mit PEFC-/FSC-Zertifikat ausgezeichnet sein. Der Lieferant muss Lieferscheine oder Rechnungen ausgeben können, welche die COC-Nummer und den zertifizierten Anteil positionsbezogen ausweisen.
Zusätzlich bei handwerklich, explizit für das Projekt hergestellten Produkten: Letzter Verarbeiter muss über eine FSC- oder PEFC-Kettenzertifizierung verfügen.
1. ALLGEMEIN
02.15 Duschabtrennung, Gästebäder Hotelgeschosse
02.15
Duschabtrennung, Gästebäder Hotelgeschosse
02.16 Duschabtrennung, allgemeine Bereiche
02.16
Duschabtrennung, allgemeine Bereiche
02.21 Sonstige Innenausbauteile - Ergänzung
02.21
Sonstige Innenausbauteile - Ergänzung