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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Angaben ALLGEMEINE ANGABEN
Als Vertragsgrundlage für die Ausführung der Arbeiten, Lieferungen und unentgeltlich zu bewirkender Nebenleistungen gelten die in der Leistungsbeschreibung eingefügten Allgemeinen, Zusätzlichen, Technischen und Besonderen Vertragsbedingungen, die durch Unterschrift auf dieser Seite anerkannt werden.
- Die Teilnahme am Wertungsverfahren setzt die Einhaltung des Abgabetermins voraus.
- Eine Wertung des Angebotes ist nur bei Abgabe vollständig ausgefüllter Unterlagen möglich.
- Alle Einzelpreise (EP) sind Netto in EUR mit maximal drei Nachkommastellen einzutragen.
- Ein Bieterangabenverzeichnis kann Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung sein.
Angaben oder Ausprägungen sind dort vollständig und kompakt einzutragen.
- Änderungen oder Alternativen zu diesem Leistungsverzeichnis haben nur dann Gültigkeit, wenn Sie schriftlich vereinbart werden.
- Unterschrift/ Stempel sind auf den Seiten 'Deckblatt' und 'Eins' erforderlich.
- Legen Sie Ihrem Angebot eine gültige Freistellungsbescheinigung (Bauabzugssteuer) bei.
- Legen Sie Ihrem Angebot einen vollständigen und aktuellen Eignungsnachweis (z.B. PQ) bei.
- Anlagen sind Ausschreibungsbestandteil.
Nur vollständige Angebotsabgaben können berücksichtigt werden.
- Skontovereinbarung: -
- Vertragsstrafe: -
- Sicherheit / Gewährleistung: 10,00% vom Rechnungsbetrag
- Vergabeverfahren: Beschränkte Ausschreibung ohne
öffentlichen Teilnahmewettbewerb
AbzügeNetto Brutto
- Vertragserfüllungssicherheit 10 %
- anteilige Baubeschilderung -
- anteilige Bauwesenversicherung 0,3 %
- anteiliges Bauwasser 0,5 %
- anteiliger Baustrom0,5 %
- Die Angebotsabgabe im Format GAEB 84 ist erwünscht
Ort und Datum Unterschrift + Stempel des Bieters
Allgemeine Angaben
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
1. BAUSTELLE
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Bebauung des
4. Bauabschnitts des Hellweges (Häuser 48-58) im
Stadteil Flingern in Düsseldorf.
Die Wohnanlage umfasste ursprünglich 39 Wohneinheiten.
Die Häuser sind 4 -geschossig mit einem unausgebautem
Dachgeschoss.
Nach Komplettsanierung der Wohnanlage sollen 36
Wohnungen entstehen. Das Gebäude ist während der
Baumaßnahme unbewohnt.
Der Bieter sollte sich vor Abgabe des Angebotes an Ort
und Stelle über Art, Umfang und evtl. Erschwernisse der
auszuführenden Leistungen sowie über die
Zufahrtsmöglichkeiten zum Gebäude hin überzeugen.
Eine Ortsbesichtigung wird empfohlen.
2. LAGERFLÄCHEN/ BAUSTELLENEINRICHTUNG
Die räumlich eingeschränkten
Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen werden nach
Abstimmung mit dem AG zur Verfügung gestellt. Diese
Lagerflächen sind zum Zwecke der kurzfristigen
Zwischenlagerung nach Anweisung der Bauleitung des AG
zu nutzen. Für die Absicherung der Flächen hat der AN
zu sorgen. Die Plätze für Personal-, Geräte- und
Abfallcontainer müssen mit der Bauleitung abgestimmt
werden.
Die Belästigung im Baustellenbereich und von Anwohnern
und Passanten an/ auf den Zufahrtstraßen durch Lärm,
Staubentwicklung o.ä. bei den Arbeiten bzw. Transporten sind
auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Hierbei ist zu
beachten, dass es sich um ein Wohngebiet handelt und
die Arbeitszeiten den gültigen Bestimmungen entsprechen
müssen. Ausnahmen sind mit dem Bauherren, den Anwohnern
und mit den zuständigen Behörden eigenverantwortlich
abzustimmen.
3. BESONDERE ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
Die Gebäude Hellweg 29-59/36-92 stehen inkl. des Straßenraums und
der Grünflächen unter Denkmalschutz. Die gesamten Arbeiten sind so
durchzuführen, dass die zu erhaltende Bausubstanz nicht beschädigt wird.
Alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Gebäude
und Anlagen sind auf Kosten des AN so zu treffen, dass es zu keinerlei
Schäden kommt. Transporte zu und auf der Baustelle sind vor der
Ausführung mit der Bauleitung des AG vor Ort abzustimmen.
Belästigungen durch Lärm und Staub sind auf das Minimum zu
beschränken, ggf. sind gesonderte Maßnahmen erforderlich.
4. SANITÄREINRICHTUNGEN/
VERSORGUNGSANSCHLÜSSE
Versorgungsanschlüsse/ Sanitäreinrichtungen sind
vorhanden und können genutzt werden.
5. WASSERVERSORGUNG
Die Versorgung der Baustelle mit Brauchwasser erfolgt
bauseits über einen bereitgestellten Wasseranschluss
aus dem bestehenden Gebäude.Die Kosten werden mit 0,5%
der Auftragssumme auf den AN umgelegt.
6. BAUSTROM
Stromanschlüsse werden bauseits zur verfügung gestellt.
Die Kosten werden mit 0,5% der Auftragssumme auf den AN
umgelegt.
7. ENTSORGUNG, BAUSCHUTT UND VERPACKUNGEN
Die Baustelle ist ständig in einem aufgeräumten Zustand zu halten.
Der Auftragnehmer hat den von ihm verursachten Bauschutt, Baustoffabfälle und Verpackungsstoffe, täglich auf eigene Kosten zu beseitigen, abzufahren und nach gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. In gleicher Weise hat der Auftragnehmer die Entsorgung des bei ihm anfallenden Sondermülls, wie z.B. lösungsmittelhaltige Stoffe, Säuren, Laugen und dioxinhaltige Stoffe, auf eigene Kosten zu veranlassen. Die Entsorgungsnachweise sind dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat für alle Bau- und Bauhilfsstoffe die Vorschriften der Gefahrstoff-Verordnung zu beachten.
Nachweise über Hersteller und Zusammensetzung der verwendeten Stoffe sind dem Auftraggeber auf dessen Verlangen unverzüglich vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat sämtliche durch ihn verursachte Verschmutzungen der Baustraße und der Zufahrt sowie des öffentlichen und privaten Verkehrsraums unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer auch nach einer einmaligen mündlichen Aufforderung mit Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Auftraggeber seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen.
Besteht zwischen mehreren Auftragnehmern Streit, wer mit welchen Anteilen die Verschmutzung verursacht hat, entscheidet die Bauleitung des Aufraggebers nach billigem Ermessen. Sie setzt auch die von jedem Auftragnehmer zu tragenden Kostenanteile nach billigem Ermessen fest. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, einen geringeren als
den von der Bauleitung des Auftraggebers festgelegten Verursachungsbeitrag darzulegen. Die Kosten werden von der nächsten Zwischenrechnung, spätestens jedoch von der Schlussrechnung in Abzug gebracht
Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)- z.B. Bau- und Abbruchabfälle, Erdaushub etc.- sind vorrangig zu verwerten.
Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind ordnungsgemäß zu beseitigen. Dabei wird zwischen nicht überwachungsbedürftigen, überwachunsbedürftigen
und besonders überwachungsbedürftigen Abfällen unterschieden.
Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) der im Leistungsverzeichnis enthaltenen Positionen müssen entsprechend ihrer
Abfallschlüsselnummer einer für sie zugelassenen Abfallentsorgungsanlage
zugeführt werden.
Der Ausschreibung, der Ausführung, dem Aufmaß und der Abrechnung liegt die VOB, neuester Fassung sowie die entsprechende DIN-Norm zugrunde.
Auskünfte zu diesem Thema können zugelassene Entsorgungsfachbetriebe und
die Unteren Abfallwirtschaftsbehörden erteilen. Der Nachweis über die Entsorgung (gemäß der Nachweisverordnung) ist spätestens mit der Schlussrechnung zu erbringen. Die Entgelte für die Entsorgung sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
8. LEISTUNGSUMFANG
8.1
Neben den in den Technischen Vorbemerkungen
aufgeführten Normen und Vorschriften gelten folgende
Regelwerke:
1. Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaften
2. Sicherheitsregeln
3. Merkblätter des Hauptverbandes der gewerblichen
Berufsgenossenschaften
4. Richtlinien der Hersteller
5. VOB/ B aktuelle Ausgabe
8.2
Alle Leistungen verstehen sich einschließlich aller
Materiallieferungen, Transportleistungen, Arbeits- und
Schutzgerüste und der erforderlichen Nebenleistungen,
die zu einer gebrauchsfähigen Leistung gehören, unter
Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften,
sowie nach den anerkannten Regeln der Technik.
8.3
Evtl. auftretende Leistungen, die vorher nicht
festgestellt und erfasst werden konnten, sind gesondert
nachzuweisen, die Preise vorher bzw. sofort mit dem
Auftraggeber zu vereinbaren.
8.4
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur vollen
Leistung erforderlichen Unterlagen und Bedingungen zu
prüfen und sich über die besonderen Verhältnisse in
Bezug auf alle das Objekt betreffenden Randbedingungen
Kenntnis zu verschaffen. Nachforderungen aus Unkenntnis
der Örtlichkeit werden nicht berücksichtigt.
8.5
Alle für die Durchführung seiner Arbeiten
erheblichen Maß- und Mengenangaben sowie die
Leistungsbeschreibung hat der AN vor Ausführungsbeginn
eigenverantwortlich zu prüfen und mit den Angaben der
Ausführungsunterlagen zu vergleichen.
8.6
Die zur Verfügung gestellte Unterlagen werden
Vertragsbestandteil (siehe Anlagen). Der AN hat vor
Ausführung der Arbeiten die Übereinstimmung der
Zeichnung mit der Örtlichkeit durch Aufmaß zu prüfen
und etwaige Differenzen der Bauleitung schriftlich
mitzuteilen. Bedenken gegen die geplante Konstruktion
sind schriftlich einzureichen. Der Bieter ist gehalten,
die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Angaben auf
Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung
für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen und
übernimmt für die von ihm angebotene Konstruktion die
uneingeschränkte Haftung. Vorleistungen, die nicht dem
LV oder den Zeichnungen entsprechen oder Mängel haben,
sind der Bauleitung sofort vor Ausführung der Arbeiten
schriftlich mitzuteilen.
8.7
Der AN benennt bei der Auftragserteilung schriftlich
den für das Projekt verantwortlichen Fachbauleiter und Sicherheitsbeauftragten. Die Anwesenheit des verantwortlichen erfahrenen
Vorarbeiters während der gesamten Ausführungszeit auf
der Baustelle gehört zur Leistung des AN.
9. GÜTEÜBERWACHUNG
Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung
(Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile
entsprechnend den betreffenden DIN-Normen vor Einbau zu
erbringen. Vorgeschriebene und anzubietende Materialien
sind unter Beachtung der Richtlinien des Herstellers
einzubauen. Stoffe und Bauteile müssen sich in
ungebrauchtem Zustand befinden. Die eingebauten
Materialien sind anhand von Lieferscheinen
nachzuweisen.
10. KORROSIONSSCHUTZ
Sämtliche Materialien, die in das Bauwerk eingehen,
müssen korrosionsgeschützt sein, auch wenn dies im LV
nicht ausdrücklich erwähnt wird. Alle Stahlteile und
Befestigungsmaterialien müssen aus nichtrostendem Stahl
bestehen oder galvanisch verzinkt ausgeführt werden.
11. LÄRMSCHUTZ
Der Unternehmer hat alle Arbeiten mit Geräten
auszuführen, die dem neuesten Stand des
Immissionsschutzgesetzes entsprechen. Schneidgeräte
sind mit Schalleinhausungen zu umwehren. Die Kosten
hierfür sind in die EP einzurechnen.
12. SCHUTZ VORHANDENER BAUTEILE UND
GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN
Vorhandene Bauteile, die sich im Arbeitsbereichs des AN
befinden, sind umfassend für die gesamte Bauzeit gegen
jegliche Beschädigung und Verschmutzung zu schützen.
Sofern diese dennoch auftreten, sind sie, in Abstimmung
mit der Bauleitung, auf Kosten des Verursachers
umgehend zu beseitigen.
13. AUSFÜHRUNGSFREIGABEVERMERK
Die endgültige Ausführung darf nur nach Unterlagen, die
einen Ausführungsfreigabevermerk tragen, erfolgen.
Festgestellte Unstimmigkeiten zwischen den Unterlagen
der Planer hat der Bieter vor Ausführung der Arbeiten
mit der Bauleitung und dem Aufsteller zu klären.
14. WIEDERHOLTER ARBEITSEINSATZ
Bauseitig ist nicht zu gewährleisten, dass alle
Arbeiten zügig hintereinander ohne Unterbrechung
durchgeführt werden können. Auf den Baufortschritt
anderer Gewerke ist Rücksicht zu nehmen.
Schwierigkeiten, evtl. wiederholter Arbeitseinsatz,
mehrfache Einrüstung von Flächen und dgl. sind mit den
Angebotspreisen abgegolten und werden nicht gesondert
vergütet.
15. ERGÄNZENDE AUFTRAGNEHMERSEITIGE
LEISTUNGEN
15.1 Anfertigen der erforderlichen Revisions- und
Abrechnungszeichnungen. Sämtliche Aufmaß- und
Revisionsunterlagen sind in 2-facher Ausfertigung
einzureichen.
15.2 Der AN bekommt die nötigen Planunterlagen in
1-facher Form in Papier und in 1-facher Form digital
vom AG bereitgestellt. Jeder weitere Vervielfältigungen
sind durch den AN selbst zu tragen und auszuführen.
16. BAUTECHNISCHE ABNAHMEN
Alle für die Leistungen des AN erforderlichen
bautechnischen Abnahmen und TÜV-Abnahmen sowie die
Abnahmen mit den Behörden und den öffentlichen
Versorgungsträgern sind vom AN eigenverantwortlich
vorzubereiten und durchführen zu lassen. Die Bauleitung
ist zu diesen Abnahmen einzuladen. Die Kosten dieser
Abnahmen trägt der AN.
17. KOORDINATION MIT ANDEREN FIRMEN
Zur gegenseitigen Abstimmung von Ausführungseinzelheiten der verschiedenen Gewerke und zur Koordinierung des Arbeitsablaufs finden an der Baustelle, im Baubüro Hellweg 72a, Arbeitsbesprechungen statt. Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an diesen vom Auftraggeber angesetzten regelmäßigen Besprechungen verpflichtet und hat hierzu aufgrund besonderer Aufforderung durch den Auftraggeber seinen Bauleiter beziehungsweise ein Mitglied seiner Geschäftsführung zu
entsenden.
18. SCHLECHTWETTER
Erschwernisse während der Bauarbeiten durch
Witterungseinflüsse sind in den Einheitspreisen zu
berücksichtigen, sie werden nicht besonders vergütet.
Evtl. auftretende wolkenbruchartige Regenfälle und ihre
Folgen während der Bauzeit gelten als typische
Gefahrenursache im Bauwesen, die weder als höhere
Gewalt, noch als unabwendbarer Umstand im Sinne der VOB
/ B sect; 7, anzusehen sind. Alle Schäden, die durch
Niederschlags- und Oberflächenwasser entstehen, sind
vom AN ohne Vergütung unverzüglich zu beseitigen. Aus
einer evtl. Verschlammung des Bodens kann der AN keine
Mehrkosten herleiten. Zudem haben Witterungseinflüsse
mit denen ortsüblich gerechnet werden muss keine, die
Ausführungstermine verlängernde, Wirkung.
19. HAFTUNG
Der Auftragnehmer haftet persönlich für die Beachtung aller in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen polizeilichen Vorschriften. Er haftet ferner für alle durch ihn selber oder seine bevollmächtigen Gehilfen und Arbeiter verursachten oder aus sonstigen Gründen mit der Unternehmung zusammenhängenden Schäden gegenüber dritten Personen. Er kann sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass ein Schaden durch bestimmte Anordnungen des Auftraggebers hätten vermieden werden können. Er ist allein dafür verantwortlich, dass die örtlichen Bauordnungsvorschriften, Sicherheitsmaßnahmen und Arbeiterschutzvorschriften, bezüglich der Schutzgeräte eingehalten werden. Dies gilt insbesondere bei Verstoß gegen die Anweisungen des SiGeKo. Er haftet weiterhin für die Eignung des von ihm namentlich anzugebenden, voll verantwortlichen Bauleiters (für die gesamte Abwicklung der Baumaßnahme), der zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung berechtigt sein muss. Durch die überwachende Tätigkeit des vom Auftraggeber gestellten Bauleiters und SiGeKo, wird die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers, seines Bauleiters oder Obermonteurs, in keiner Weise eingeschränkt. Der Auftragnehmer haftet für die einwandfrei arbeitende Anlage. Die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen sind in eigener Verantwortung nachzuprüfen und nachzurechnen. Etwaige Mängel oder Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung bzw. Güte der ausgeschriebenen Fabrikate sowie eintretende Änderungen, sind vor Ausführung schriftlich der Bauleitung mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung zu ergreifen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber und der Bauleitung erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden und verpflichtet sich, die Bauherrschaft und Bauleitung von allen etwa erhobenen Ansprüchen, die z.B. auf ungenügende Sicherung der Baustelle beruhen, in vollem Umfang freizustellen. Auftraggeber und Bauleitung trifft im Verhältnis zu dem Auftragnehmer keinerlei eigene Sicherungspflicht. Die Bauleitung, bzw. der SiGeKo ist berechtigt, alle vom Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern und Subunternehmern unmittelbar oder mittelbar verursachten Schäden, auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen.
20. AUSFÜHRUNGSBEGINN/ DAUER/ FERTIGSTELLUNG
Die Arbeiten sollen im Oktober 2025 beginnen und
sind gem. Terminplan (Anlage) fertigzustellen. Sollte
eine spätere Ausführungszeit erforderlich werden, muss
spätestens 5 Werktage nach Aufforderung durch die
Bauherrin mit der Ausführung begonnen werden.
Tägliche Ausführungszeiten sind Werktags in der Kernzeit von
7:00 bis 18:00 Uhr.
21. ERKLÄRUNG ZUR TARIFTREUE
Erklärung zur Tariftreue bzw. zur Zahlung von Mindestentgelten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)
Diese Erklärung bezieht sich nur auf Bau- und Dienstleistungen zur Auftragsausführung, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Hiermit verpflichte/n ich/wir mich/uns, für die Ausführung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens zu erbringenden Leistungen
meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 MiLoG vom 01. Juli 2022, in der jeweils gültigen Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes
und
meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von den Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG, insbesondere Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 einschl. der Änderung vom 27. Juli 2022, in der jeweils geltenden Fassung, bundesweit zwingend Anwendung finden, erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen
zu zahlen.
Ich/Wir nehmen zur Kenntnis, dass ich/wir vom öffentlichen Auftraggeber für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werde(n), wenn ich/wir mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen diese Erklärung verstoße (n).
Unterschrift .........................................................................
22. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGEUNGEN
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauverträge der SWD Städt. Wohnungsgesellschaft Düsseldorf mbH & Co.KG und SWD Städt. Wohnungsbau- GmbH & Co.KG Düsseldorf. (www.swd-duesseldorf.de)
23. BAUGENEHMIGUNG
Es sind die Hinweise aus der Baugenehmigung zwingend zu beachten.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Technische Vorbemerkungen TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
(Erläuterung:
"Gilt nur für öffentliche Bauvorhaben: Dieser Hinweis soll gemäß ATV DIN 18299 grundsätzlich in die Vorbemerkungen aufgenommen werden, sobald in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen Bezug genommen wird.")
BG Bau Broschüre
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe
Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
DGUV Information 201-012
Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien
Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
(bisher: BGI 664)
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Angaben zum abzubrechenden/rückzubauenden Objekt
Art des Objekts: Wohngebäude
Baujahr: 1929
Lage und Transportwege
Die Arbeiten sind in folgenden Geschossen auszuführen: UG- 3.OG, DG
Gerüste
Gerüste werden bauseits gestellt als Fassadengerüst:
Lastklasse: 3
Breitenklasse: W06
Höhe der obersten Gerüstlage in m: 15,00
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Bauschutt und andere Bauabfälle sind vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren, getrennt abzufahren und zu entsorgen.
Die Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt.
Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abzudecken; bei Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten auf der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen.
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das erforderliche Gerät, Schutt, Container und dergleichen auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Der Auftraggeber sorgt für die Medienfreiheit der in den Gebäuden oder baulichen Anlagen vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien.
Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der Durchführung die tatsächliche Medienfreiheit zu kontrollieren und Mängel oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen.
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen.
Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind.
Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist über den Zustand der benachbarten Grundstücke, Bauwerke und Verkehrswege gemeinsam mit dem Auftraggeber ein Zustandsprotokoll zu erstellen. Dabei erkannte Schäden sind zu fotografieren und zu dokumentieren.
Der Auftraggeber lässt rechtzeitig vor Beginn der Abbrucharbeiten ein Beweissicherungsverfahren durchführen.
Unter Denkmalschutz stehende Gebäudeteile sind entsprechend den Auflagen der Behörden zu behandeln.
Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der Abbrucharbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung festzulegen. Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Entfernung sind solche Bauteile vorsichtig zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen. Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach Angabe des Auftraggebers zwischenzulagern.
Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder ihren ursprünglichen Aufbau erhalten, z.B. Fachwerk, Holzbalkendecken und dergleichen, sind beim Abbruch in ihrem Aufbauschema zu fotografieren und zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind dem Auftraggeber jeweils spätestens nach Fertigstellung der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben.
Bei der Entfernung von Putzflächen oder Teilen von diesen sind die Putzanschlüsse zu den zu erhaltenden Bauteilen, Durchbrüchen und dergleichen durch sauberes Beschneiden der Ränder herzustellen.
Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese Verpflichtung gilt auch im Verdachtsfall.
Bauschutt ist über geschlossene Schuttrutschen abzuwerfen. Das direkte Abwerfen ist nicht gestattet.
In bewohnten Gebieten dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrauben- oder Rotationskompressoren) eingesetzt werden.
Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu vermeiden. Das Kehren ist untersagt. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Vor Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich der Auftragnehmer wegen der Gefahr ablaufender Schweißperlen über Verlauf und Zustand der Leitungen informieren.
Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen.
Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltender Bauteile sind Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug gefährdete Oberflächen abzudecken.
Zur Abwicklung des Bauvorhabens ist die Zusammenarbeit mit anderen Gewerken erforderlich. Deshalb sind in Absprache mit der Bauleitung die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten.
Fertiggestellte Bereiche sind dem nachfolgenden Gewerk besenrein zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden.
Diese Besondere Leistung ist in die Angebotspreise einzurechnen.
Verkehrssicherung
Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten im Umfeld der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen.
Der Auftragnehmer hat einen Verantwortlichen für die Verkehrssicherung mit Angabe der Eignung und Qualifikation zu benennen.
Zur Verkehrssicherung der Baustelle gehört auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen).
Es sind maximal drei Schilder oder zwei Vorschriftszeichen an einem Pfosten zulässig.
Verkehrs- und Streckenverbote sollen möglichst nur in Kombination mit Gefahrenzeichen aufgestellt werden, damit das Aufstellen von Zeichen zur Beendigung des Streckenverbotes (Zeichen 278 bis 282 StVO) vermieden werden kann.
Freistehende oder nicht gesicherte Batterien für Warnleuchten sind nicht zulässig.
Transportable Lichtsignalanlagen müssen die gleiche verkehrstechnische Sicherheit wie stationäre Anlagen aufweisen.
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden.
Ausnahmegenehmigung für den Straßenraum zum Parken und Halten sind eigenständig vom Auftragnehmer beim Amt für Verkehrsmanagement der Stadt Düsseldorf zu beantragen. Die Beantragung dieser Genehmigung muss schriftlich circa 14 Tage vorher erfolgen. Die Beschilderung ist mindestens drei volle Tage vorher aufzustellen, wobei der Aufstelltag der Schilder nicht mitzählt. Die Aufstellung der Beschilderung erfolgt nicht durch das Amt für Verkehrsmanagement. Entsprechende Gebühren für die Genehmigung selbst sowie die Kosten für (Leih-) Schilder gehen zu lasten des Auftragnehmers.
Feuerwehrumfahrt
Die rückwärtigen befestigten Flächen dienen der Zufahrt für die Feuerwehr, mit entsprechenden Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge. Diese Flächen sind dauerhaft freizuhalten.
SiGeKo
Die Baustelle wird gem. § 3 BaustellV Nr. 41 vom SiGeKo koordiniert.
Den Weisungen des SiGeKo ist Folge zu leisten. Aufgeführte sicherheitstechnische Mängel sind umgehend zu
beheben. Gewerkeübergreifende Gefährdungen und Mängelpunkte sind der örtlichen Bauleitung und dem
Auftraggeber über die jeweiligen Protokolle der Begehungen schriftlich frei zu melden.
Bei Nichtbeachtung behält sich der Auftraggeber entsprechende, für den Auftragnehmer anteilig kostenpflichtige
Ersatzvornahmen vor. Die Sicherheitsbegehungen nach Baustellenverordnung sind keine Abnahmen von
sicherheitstechnischen Einrichtungen und entbindet den Auftragnehmer nicht aus der Pflicht die Arbeits- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
Vor Beginn der Arbeiten ist die Teilnahme an der Einweisung des Koordinators (SiGeKo) unter Anwesenheit der verantwortlichen Fachkraft für Arbeitsicherheit des Auftragnehmers zwingend erforderlich.
Angaben zur Abrechnung
Die Abrechnungsmengen von Leistungen, die nach der Masse abzurechnen sind, sind durch Wiegen auf einer amtlich zugelassenen Waage zu ermitteln und durch amtlichen Wiegeschein zu belegen, sofern im Leistungstext nicht das Ermitteln der Masse durch Berechnung vorgegeben ist.
Beweissicherung
Der Bauherr führt vor Baubeginn eine Beweissicherung der umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen durch.
Die Kosten für eventuelle Schadensbeseitigung an der Befestigung des öffentlichen Straßenraums, die auf
die Ausführung des Bauvorhabens zurückzuführen sind, werden nach dem Verursacherprinzip anteilig auf
den Auftragnehmer umgelegt.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Die Fassade und die Treppenhäuser stehen unter Denkmalschutz. Dies ist bei den Arbeiten zu berücksichtigen.
Technische Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen Maler- und Lackierarbeiten Maler- und Lackierarbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN 6173-1
Farbabmusterung; Allgemeine Farbabmusterungsbedingungen
DIN EN 1504-2
Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken - Definitionen, Anforderungen, Qualitätsüberwachung und Beurteilung der Konformität - Teil 2: Oberflächenschutzsysteme für Beton
DIN EN ISO 4628
Normenreihe: Beschichtungsstoffe - Beurteilung von Beschichtungsschäden - Bewertung der Menge und der Größe von Schäden und der Intensität von gleichmäßigen Veränderungen im Aussehen
AGI-Arbeitsblatt K 10
Schutz von Beton Oberflächenbehandlung; Imprägnierung, Versiegelung, Beschichtung
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
AGI-Arbeitsblatt S 20-1
Schutz von Baukonstruktionen mit Beschichtungssystemen gegen chemische Angriffe (Säureschutzbau). Anforderungen an den Untergrund
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
AGI-Arbeitsblatt S 20-2
Schutz von Baukonstruktionen mit Beschichtungssystemen gegen chemische Angriffe (Säureschutzbau). Beschichtungssysteme
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
AGI-Arbeitsblatt S 20-3
Schutz von Baukonstruktionen mit Beschichtungssystemen gegen chemische Angriffe (Säureschutzbau). Ausführungsdetails
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
BFS Merkblatt Nr. 1
Beschichtung / Instandhaltung von Betonaußenflächen
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 2
Imprägnierungen und Beschichtungen auf Kalksandstein-Sichtmauerwerk
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 3
Beschichtungen für Balkone, Loggien und Laubengänge sowie vergleichbar genutzte Flächen aus Beton mit oder ohne Estrich
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 4
Zinkstaubbeschichtungen
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 5
Beschichtungen auf Zink und verzinktem Stahl
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 6
Beschichtungen auf Bauteilen aus Aluminium
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 7
Prüfrichtlinien für Wandbekleidungen vor, bei und nach der Verarbeitung
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 8
Innenbeschichtungen, Tapezier- und Klebearbeiten auf Betonflächen
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 9
Beschichtungen auf mineralischen und pastösen Außenputzen
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 10
Beschichtungen, Tapezier- und Klebearbeiten auf Innenputz
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 11
Beschichtungen, Tapezier- und Klebearbeiten auf Porenbeton
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 12
Oberflächenbehandlung von Gipsplatten (Gipskartonplatten) und Gipsfaserplatten
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 13
Beschichtungen auf Ziegel-Sichtmauerwerk
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 14
Beschichtungen von Platten aus Faserzement und Asbestzement
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 15
Brandschutzbeschichtungen auf Holz, Holzwerkstoffen und Stahlbauteilen
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 17
Beschichtungen, Tapezier- und Klebearbeiten auf massiven Gips-Wandbauplatten
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 18
Beschichtungen auf Holz und Holzwerkstoffen im Außenbereich
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 19
Risse in Außenputzen, Beschichtung und Armierung
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 19.1
Risse in unverputztem und verputztem Mauerwerk, in Gipskartonplatten und ähnlichen Stoffen auf Unterkonstruktionen; Ursachen und Bearbeitungsmöglichkeiten
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 20
Baustellenübliche Prüfungen zur Beurteilung des Untergrundes für Beschichtungs- und Tapezierarbeiten
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 20.1
Beurteilung des Untergrundes für Putzarbeiten; Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 22
Beschichtungen auf Kunststoff im Hochbau
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 24
Beschichtungen auf pulverlackierten Bauteilen
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 25
Richtlinien zur Beurteilung von Farbübereinstimmungen und Farbabweichungen
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 26
Farbveränderung von Beschichtungen im Außenbereich
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BG Bau Broschüre
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe
Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
Merkblatt 2
Verspachtelung von Gipsplatten Oberflächengüten
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Gipsplatten
Merkblatt 2.1
Verspachtelung von Gipsfaserplatten Oberflächengüten
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Gipsplatten
IVD-Merkblatt Nr. 14
Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall. Ursachen - Vorbeugung - Sanierung
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 20
Fugenabdichtung an Holzbauteilen und Holzwerkstoffen. Einsatzmöglichkeiten von spritzbaren Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 22
Anschlussfugen im Stahl- und Aluminium-Fassadenbau sowie konstruktiven Glasbau. Einsatzmöglichkeiten von spritzbaren Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 23
Abdichtungen von Fugen und Anschlüssen an Naturstein
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 24
Fugenabdichtung mit spritzbaren Dichtstoffen und vorkomprimierten Dichtungsbändern sowie Montageklebstoffen im Wintergartenbau
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 27
Abdichten von Anschluss- und Bewegungsfugen an der Fassade mit spritzbaren Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 28
Sanierung von defekten Fugenabdichtungen an der Fassade
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
RAL-GZ 841
Anti-Graffiti. Graffitientfernung und Graffitiprophylaxe - Gütesicherung
Herausgeber: RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
VFF Merkblatt AL.02
Visuelle Beurteilung von organisch beschichteten (lackierten) Oberflächen auf Aluminium
Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF)
VFF Merkblatt HO.01
Klassifizierung von Beschichtungen für Holzfenster, -Haustüren und -Fassaden
Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF)
VFF Merkblatt HO.03
Anforderungen an Beschichtungssysteme für die werksseitige Beschichtung von Holz- und Holz-Metall-Fenstern, -Haustüren und -Fassaden
Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF)
VFF Merkblatt HO.04
Holzfenster und Haustüren: Empfehlungen zur Qualitätssicherung von Beschichtungssystemen
Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF)
VFF Merkblatt HO.05
Richtlinie zur visuellen Beurteilung einer fertigbehandelten Oberfläche bei Holzfenstern und -Außentüren
Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF)
VFF Merkblatt HO.12
Werterhaltungsmaßnahmen für Beschichtungen auf maßhaltigen Außenbauteilen aus Holz
Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF)
VFF Merkblatt ST.01
Beschichten von Stahlteilen im Metallbau
Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF)
VFF Merkblatt ST.02
Visuelle Beurteilung von organisch beschichteten (lackierten) Oberflächen auf Stahl
Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF)
WTA-Merkblatt 2-5-97/D
Anti-Graffiti-Systeme
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 2-8-04/D
Bewertung der Wirksamkeit von Anti-Graffiti-Systemen (AGS)
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 2-12-13/D
Fassadenanstriche für mineralische Untergründe in der Bauwerkserhaltung und Baudenkmalpflege
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 3-17-10/D
Hydrophobierende Imprägnierung von mineralischen Baustoffen
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 8-3-10/D
Fachwerkinstandsetzung nach WTA III: Ausfachungen von Sichtfachwerk
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 8-6-20/D
Fachwerkinstandsetzung nach WTA VI: Beschichtungen von Sichtfachwerkfassaden - Ausfachungen/Putze
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 8-7-20/D
Fachwerkinstandsetzung nach WTA VII: Beschichtungen von Sichtfachwerkfassaden - Holz
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
Angaben zur Baustelle
Lage und Transportwege
Die Arbeiten sind in folgenden Geschossen auszuführen: UG, EG- 3. OG, DG
Gerüste
Gerüste werden bauseits gestellt als Fassadengerüst:
Lastklasse: 3
Breitenklasse: W06
Höhe der obersten Gerüstlage in m: 15
Gerüste werden bauseits gestellt als Raumgerüst:
Lastklasse: 3
Höhe der obersten Gerüstlage in m: 2
Standort: TRH
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine Bestätigung des Musters durch den Auftraggeber ist einzuholen.
Der Auftragnehmer soll für den Beschichtungsaufbau möglichst Produkte desselben Herstellers verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten.
Bei brandschutztechnischen Anforderungen sind die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) der Bauleitung zu übergeben.
Als ölbeständig ausgeschriebene Beschichtungsstoffe müssen eine Zulassung für die Verwendung als Ölauffangwannenbeschichtung besitzen.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und sind auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen.
Nach Fertigstellung der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste über die verlegten Beläge, gegliedert nach Verwendungsort, Produktbezeichnung und Hersteller für spätere Nachbestellungen zu übergeben.
Das Lagern von feuergefährlichen Stoffen auf der Baustelle ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bauleitung im für die Arbeiten unbedingt notwendigen Umfang zulässig.
Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen.
Korrosionsgefährdete Teile, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, müssen zuvor beschichtet werden. Der Auftragnehmer hat diese Arbeiten nach Aufforderung durch die Bauleitung vorrangig auszuführen.
Als Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen.
Lagerfähiges Restmaterial ist dem Auftraggeber für spätere Reparaturarbeiten zur Verfügung zu stellen. Restmaterial, das der Auftragnehmer nicht übernehmen will, hat er entweder zu entsorgen oder in seinen Besitz zu übernehmen. Nicht lagerfähiges Restmaterial sowie Verpackungen, Behälter, Abdeckmaterial und dergleichen hat der Auftragnehmer ebenfalls zu entsorgen. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
Farbreste, auch wenn sie in Bezug auf Umweltschutz unbedenklich sind, dürfen nicht in die Entwässerung des Gebäudes bzw. der Außenanlagen geschüttet werden.
Mit lösemittelhaltigen Abbeizmitteln entfernte Altanstriche gelten als Sonderabfall und sind entsprechend zu entsorgen.
Die Arbeitstechniken für die Beschichtung sind dem Auftragnehmer freigestellt, falls die Nutzung von Räumen - auch durch andere Gewerke - nicht dagegen spricht und in der Leistungsbeschreibung keine bestimmte Technik vorgeschrieben wird.
Vorhandene, ausbaubare Dichtungen an Zargen, Türen, Fenstern und dergleichen sowie demontierbare Beschläge sind vor den Arbeiten beschädigungsfrei zu entfernen und anschließend an ihren ursprünglichen Stellen wieder einzubauen. Nicht ausbaubare Dichtungen und nicht demontierbare Beschläge sind abzukleben. Bewegliche Teile sind gangbar zu halten.
Abdeckungen von Schaltern, Steckdosen u. dgl. sind vor den Arbeiten beschädigungsfrei abzunehmen, rückseitig zu kennzeichnen, sicher zu lagern und nach Beendigung der Arbeiten wieder einzubauen. Können einzelne Bauteile nicht vom Auftragnehmer ausgebaut werden, ist die Bauleitung zu informieren, damit diese entweder den Ausbau und späteren Einbau durch den entsprechenden Fachunternehmer ausführen lässt oder alternativ der Abklebung statt eines Ausbaus zustimmt.
Falls Haustechnik-Leitungen zu beschichten sind, sind sie farblich entsprechend DIN 2403 und DIN 2404 zu kennzeichnen.
Mörtelreste dürfen keinesfalls überstrichen werden, sie sind vollständig zu entfernen.
Vor dem Überstreichen von Dichtstoffen hat sich der Auftragnehmer Gewissheit über die Verträglichkeit der Stoffe zu verschaffen. Werden selbst Dichtstoffe verwendet, so sind sie grundsätzlich nicht zu überstreichen, sondern im entsprechenden Farbton auszuwählen. Fugen unbekannter stofflicher Grundlage sollen nicht überstrichen werden, sie sind vorher abzukleben.
Einzelteile aus Holz, wie Scheuerleisten, Ortbretter u. a., erhalten die Schlussbeschichtung grundsätzlich erst nach dem Einbau.
Brandschutzbeschichtungen
Brandschutzbeschichtungen sind entsprechend dem Zulassungsbescheid auszuführen. Die Beschichtungsstoffe hat der Auftragnehmer mit dem Angebot dem Auftraggeber anzugeben, wenn sie in der Leistungsbeschreibung nicht vorgeschrieben sind. Die vorschriftsmäßige Herstellung der Brandschutzbeschichtung ist schriftlich zu bestätigen.
Brandschutzbeschichtungen für Stahlkonstruktionen müssen immer mit einem bauaufsichtlich zugelassenen Anstrichsystem desselben Herstellers ausgeführt werden und alle erforderlichen Komponenten umfassen. Bei nicht verzinktem, korrosionsgefährdetem Stahl schließt das auch die Korrosionsschutzbeschichtung ein.
Bei der Beschichtung von Stahlprofilen ist in der Ausschreibung das Verhältnis von Umfang zur Querschnittsfläche (U/A-Verhältnis) angegeben. Es ist Sache des Auftragnehmers, die dafür erforderliche Schichtdicke gemäß Herstellervorschrift oder Zulassung zu ermitteln.
Der Auftragnehmer hat an der beschichteten Konstruktion Hinweise mit:
Zulassungsnummer und Aussteller
Ausführungsdatum
Name und Anschrift der Firma des Auftragnehmers
Anzahl der Schichten
Gesamtdicke der Trockenschicht
Art der Schlussbeschichtung
Datum der nächsten Prüfung
Warnungshinweis vor Aufbringen artfremder Beschichtungen
anzubringen. Der Ort oder, wenn mehrere Hinweise erforderlich sind, die Orte der Anbringung sind mit dem Auftraggeber und der Bauleitung abzustimmen.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Technische Vorbemerkungen Maler- und Lackierarbeiten
Technische Vorbemerkungen Tapezierarbeiten Tapezierarbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Tapeten - Gütesicherung
Herausgeber: RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine Bestätigung des Musters durch den Auftraggeber ist einzuholen.
Die Wahl des Klebers bleibt dem Auftragnehmer überlassen, wenn im Leistungstext kein bestimmter Kleber vorgegeben ist. Die Klebstoffe sind nach den Verarbeitungsvorschriften der Hersteller zu verarbeiten.
Die Klebstoffe dürfen keine Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch Ausdünstung von Stoffen verursachen.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Zu verlegendes Material innerhalb einer zusammenhängenden Fläche muss aus einer gemeinsamen Charge stammen. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so ist der Auftraggeber vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen.
Das Lagern von feuergefährlichen Stoffen auf der Baustelle ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bauleitung im für die Arbeiten unbedingt notwendigen Umfang zulässig.
Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen.
Als Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen.
Lagerfähiges Restmaterial ist dem Auftraggeber für spätere Reparaturarbeiten zur Verfügung zu stellen. Restmaterial, das der Auftragnehmer nicht übernehmen will, hat er entweder zu entsorgen oder in seinen Besitz zu übernehmen. Nicht lagerfähiges Restmaterial sowie Verpackungen, Behälter, Abdeckmaterial und dergleichen hat der Auftragnehmer ebenfalls zu entsorgen. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
Farbreste, auch wenn sie in Bezug auf Umweltschutz unbedenklich sind, dürfen nicht in die Entwässerung des Gebäudes bzw. der Außenanlagen geschüttet werden.
Mit lösemittelhaltigen Abbeizmitteln entfernte Altanstriche gelten als Sonderabfall und sind entsprechend zu entsorgen.
Die Arbeitstechniken für die Beschichtung sind dem Auftragnehmer freigestellt, falls die Nutzung von Räumen - auch durch andere Gewerke - nicht dagegen spricht und in der Leistungsbeschreibung keine bestimmte Technik vorgeschrieben wird.
Abdeckungen von Schaltern, Steckdosen u. dgl. sind vor den Arbeiten beschädigungsfrei abzunehmen, rückseitig zu kennzeichnen, sicher zu lagern und nach Beendigung der Arbeiten wieder einzubauen. Können einzelne Bauteile nicht vom Auftragnehmer ausgebaut werden, ist die Bauleitung zu informieren, damit diese entweder den Ausbau und späteren Einbau durch den entsprechenden Fachunternehmer ausführen lässt oder alternativ der Abklebung statt eines Ausbaus zustimmt.
Nach Fertigstellung der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste über die verwendeten Tapeten und das verwendete Tapetenzubehör, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Produktbezeichnung und Hersteller für spätere Nachbestellungen zu übergeben.
Technische Vorbemerkungen Tapezierarbeiten
ANLAGEN ANLAGEN
Grundrisse 1:50
Ansichten / Schnitte 1:50
Fliesenspiegel 1:20
Baustelleneinrichtungsplan 1:250
ANLAGEN
01 Malerarbeiten
01
Malerarbeiten
01.01 Vorarbeiten
01.01
Vorarbeiten
01.02 Tapezierarbeiten
01.02
Tapezierarbeiten
01.03 Anstricharbeiten
01.03
Anstricharbeiten
01.04 Lackierungen
01.04
Lackierungen
01.05 Sonstige Arbeiten
01.05
Sonstige Arbeiten
02 Stundenlohnarbeiten
02
Stundenlohnarbeiten
VORBEMERKUNGEN STUNDENLOHNARBEITEN Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bauleiters des Auftraggebers ausgeführt werden.
Für Stundenlohnarbeiten sind nur Facharbeiter oder Helfer einzusetzen.
Höhere Stundensätze als die in gesonderter Position im Angebot genannten werden nicht vergütet. Für Auflösungen, Reisekosten, Wegegelder usw. erfolgt
keinerlei gesonderte Vergütung.
Bei Stundenlohnarbeiten muss der Auftragnehmer der Bauleitung täglich einen Bericht vorlegen, der
· die namentliche Aufstellung der Arbeitskräfte,
· deren Berufsbezeichnung
· die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (Beginn und Ende der Arbeitszeit);
· die Bezeichnung der durchgeführten Arbeiten;
· die Angabe der verbrauchten Baustoffe und genutzten Arbeitsgeräte.
enthalten muss.
Unterschriften unter Stundenzetteln gelten nicht als Anerkenntnis. Sie bestätigen nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen
VORBEMERKUNGEN STUNDENLOHNARBEITEN
02.01 Stundenlohnarbeiten
02.01
Stundenlohnarbeiten