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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vorbemerkungen
1. Allgemeine Vorbemerkungen
1.1 Objektbeschreibung / Beschreibung der Baumaßnahmen
Bei der nachfolgend ausgeschriebenen Baumaßnahme handelt es sich um
die Arbeiten in folgendem Projekt:
Bauherr:
TLA Wohnungsbau GmbH
Am Weichselgarten 11-13, 91058 Erlangen
Baustelle:
Neubau von 75 Wohneinheiten verteilt auf vier Wohngebäude
Hauptstr 118 (A), Frankenstr. 8 (B), Südring 88 und 88a (zuvor
Frankenstr. 12 u. 10, D+C)
42579 Heiligenhaus
Beginn/Ausführung der Arbeiten: gem. Bauzeitenplan
Die einzelnen Bauabschnitte werden getrennt voneinander ausgeführt und
Arbeitsunterbrechungen, bzw. die Wiederaufnahme (s.u.) ist entsprechend
in den Angebotspreisen mit zu kalkulieren und wird nicht gesondert
vergütet.
Auf dem Grundstück ist der Neubau von 75 Wohnungen in vier Wohngebäuden
mit 2 Tiefgaragen geplant.
Eine Ortsbegehung wird angeraten, Nachforderungen aus Unkenntnis der
Örtlichkeiten werden nicht anerkannt.
Es sind alle einschlägigen Vorschriften zum Schutz gegen Störung und
Beeinträchtgung von in angrenzenden Bereichen tätigen Menschen durch
Lärm, Staub und Schmutz vom Auftragsnehmer eigenverantwortlich zu
beachten und einzuhalten, es sind geräuscharme Maschinen einzusetzen
(Bundesimmissions-schutzgesetz, sonstige Gesetzte und Verordnungen).
1.2 Baustellenzufahrt
Das Gebäude ist über öffentliche Straßen zu erreichen.
1.3 Unterlagen
Zeichnungen und statische Berechnungen werden als Anlagen beigeführt,
bzw. zur Einsicht bereitgestellt.
Planung u. Bauleitung ACW Architekturbüro Christ & Wiesemann
Info@ACW.nrw
Telefon: 02056 / 586 99 05
1.4 Ausführungstermine, -fristen
Die Arbeiten werden in einem Bauabschnitt ausgeführt. Die Arbeiten sind
jeweils ohne Unterbrechung, zügig zu Ende zu führen. Anerkannte
Schlechtwettertage sind in den vertraglichen Terminvereinbarungen nicht
berücksichtigt und können - sofern begründet und von der Bauleitung
bestätigt - aufgerechnet werden.
Der Baustromverteiler wird zeitlich anders behandelt.
Mit der Abgabe des Angebotes bestätigt der Anbieter ausdrücklich, dass
er in der Lage ist, im Falle einer Auftragserteilung binnen einer Frist
von maximal 5 Arbeitstagen nach Aufforderung mit den Arbeiten an der
Baustelle zu beginnen und die Arbeiten im festgelegten Zeitrahmen
ausführen zu können.
Der Bauablauf kann mehrtägige Unterbrechungen erfordern. Die
Wiederaufnahme
der Arbeiten erfolgt nach Aufforderung spätestens innerhalb einer Woche.
Der durch Arbeitsunterbrechungen entstehende Mehraufwand sowie die
Kosten für zusätzliche Anfahrten sind in die Einheitspreise
einzurechnen, eine besondere Vergütung erfolgt nicht.
Koordinationsbesprechungen finden im Regelfall als "Jour Fix" statt, zu
denen die Bauleitung die entsprechenden Beteiligten schriftlich einlädt.
Der AN hat an allen Koordinationsbesprechungen, auch vor Montagebeginn,
teilzunehmen; ebenso an Besprechungen, die zur Klärung von Detailfragen
erforderlich werden. Für jedes unentschuldigte und von der Bauleitung
nicht gegengezeichnete Fehlen bei Koordinationsbesprechungen wird
pauschal 0,3% der Auftragssumme, mindestens jedoch 100,-_ (wegen
Behinderung der Bauablaufes) ab der nächsten Abschlagsrechnung
abgezogen. Dies gilt ebenso für Ortstermine mit dem AG oder dessen
Vertreter, die nicht schriftlich am Vortag durch den AN abgesagt wurden.
Der AN ist für die Koordination und den reibungslosen Ablauf seiner
Arbeiten
(z. B. Material- und Personentransporte, Zugang zu den Arbeitsflächen)
selbst verantwortlich. Wartezeiten und alle sonstigen daraus
resultierenden Kosten sind in der Gesamtvergütung enthalten.
1.4.1
Der AN hat mit der Auftragsvergabe anzugeben, welche Ausführungsfrist
(Arbeitstage) er für die zügige Abwicklung des Auftrages benötigt,
einschl. etwaiger Zwischenfristen. Im Bedarfsfalle kann der AG die
Vorlage eines detaillierten Bauzeitenplanes verlangen. Beginnt der AN
nicht innerhalb der von VOB, Teil B, § 5 Abs. 2 oder im Bauvertrag
vereinbarten Frist, so ist der AG in Abänderung des § 5 Abs. 4
berechtigt, den Auftrag sofort ohne Bewilligung einer Nachfrist zu
entziehen.
1.4.2
Akkordarbeiten können untersagt werden, wenn festgestellt wird, dass die
Arbeiten den Anforderungen, die an eine erstklassige Ausführung gestellt
werden, nicht entsprechen. Ansprüche auf Entschädigung wegen Untersagung
von Akkordarbeiten sind ausgeschlossen.
1.5 Sicherheits - und Gesundheitsschutz
Ein vom AG beauftragter Si-Ge-Koordinator sorgt für die Einhaltung der
Vorschriften der Baustellenverordnung
1.6 Angebot
1.6.1 Die Einheitspreise sind Festpreise die von der Angebotsabgabe bis
zur Fertigstellung gültig sind und behalten auch dann ihre Gültigkeit,
wenn Massenminderungen im Sinne von §2 Nr. 3 VOB/B oder der Fortfall von
Positionen auftreten.
1.6.2 Die angebotenen Materialien / Fabrikate / Bautypen etc. sind vom
Bieter
einzutragen bzw. anzugeben. Bei entsprechenden Vorgaben in der
Ausschreibung ist bei Abweichung die Gleichwertigkeit mit dem Angebot
nachzuweisen. Die Abweichungen müssen im Angebot eindeutig bezeichnet
sein
VOB/A Paragraph 21. Sollte vom Bieter kein Nachweis geführt werden, kann
dies
zum Ausschluß des Angebotsverfahrens führen.
Ändern sich die Leistungen in Material und Ausführung wesentlich, so ist
die
Vergütung vor Ausführung mit dem AG neu festzulegen und schriftlich in
Form
eines Nachtragsangebotes vorzulegen. Die Einheitspreise sind nach
Material und
Lohn aufzugliedern, andernfalls kann das Angebot als ungültig erklärt
werden.
1.6.3 Alle Einheitspreise verstehen sich, sofern nichts anderes bestimmt
ist,
einschl. Lieferung sämtlicher Baustoffe in vorgeschriebener Qualität,
Gestellung
aller zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Gerüste, Geräte,
Maschinen,
Betriebseinrichtungen, Baustellenbeleuchtungen und Sonstigem. Außerdem
sind
in den Einheitspreisen mit abgegolten sämtliche Schutzvorrichtungen nach
den
Vorschriften der Berufsgenossenschaften, das laufende Aufräumen und
Reinigen
der Baustelle ohne besondere Aufforderung und Beaufsichtigung der
Arbeitskräfte
in Bezug auf Vermeidung von Arbeitsfehlern und Schäden jeglicher Art,
richtige
Maß- und sonstige Angaben, die Ausführung aller sonstigen Nebenarbeiten
und
Nebenkosten, entsprechend der unter 2.1 aufgeführten Vorschriften.
1.6.4 Im Angebot sind alle Arbeiten jeweils so enthalten, dass insgesamt
eine
ordnungsgemäße und handwerklich einwandfreie Arbeit gewährleistet ist,
auch
wenn der hierzu erforderliche Umfang der einzelnen Arbeiten einschl. der
erforderlichen Nebenarbeiten in der Ausschreibung nicht vollständig
aufgeführt
sein sollte. Der AN verpflichtet sich, für die eingesetzten Preise
handwerklich
einwandfreie Lösungen (s. 2.1) unter Verwendung normengerechter und
zugelassener Baustoffe zu erbringen.
1.6.5 Unabhängig von einer ggf. zu vereinbarenden Vertragsstrafe haftet
der AN
für jeden Schaden, der dem AG aus der Überschreitung der
Ausführungsfristen
entsteht.
2. Technische Vorbemerkungen
2.1 Einzuhaltende Rechtsvorschriften
Es gelten die allgemein üblichen Vorschriften, Verordnungen, Gesetze,
DIN - Normen, etc., in ihren neuesten Fassungen.
Des Weiteren sind die einschlägigen behördlichen Vorschriften,
Merkblätter und Empfehlungen relevanter Berufs -und Industrieverbände,
sowie die Brandschutz-
und Unfallverhütungsvorschriften in der am Tag der Ausführung gültigen
Fassung, sowie den anerkannten Regeln der Baukunst, zu beachten.
2.2 Baustelleneinrichtung
Die Baustelleneinrichtung des Auftagnehmers ist mit der örtlichen
Bauleitung des Auftraggebers abzustimmen. Zwischenbauzustände, aus denen
Unfälle resultieren können, sind unbedingt zu vermeiden!
Ist für die Baustelle ein Bauzaun (Metallgitter) zur Absicherung der
Baustelle zu erstellen, ist dieser vorzuhalten und nach der Maßnahme
wieder zu entfernen.
Wasser und Strom werden auftraggeberseitig zur Verfügung gestellt. Alle
weiteren Einrichtungen einschließlich aller erforderlichen Hebezeuge
sind vom Auftragnehmer zu stellen und zusammen mit den Kosten für die
Baustelleneinrichtung und -absicherung in den Einheitspreis mit
einzukalkulieren.
Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe des Angebotes über die
örtlichen Verhältnisse zu unterrichten und zu gewährleisten, daß alle
zum Einsatz kommenmden Gerätschaften den Anforderungen der
durchzuführenden Arbeiten genügen und deren Transport und Aufstellung am
vorgesehenen Einsatzort möglich ist.
In die Kosten einzukalkulieren sind:
- Absperrung des Arbeitsbereiches,
- Herstellung ausreichender kalter Beleuchtung, brandgefährdende, heiße
Beleuchtung ist nicht zulässig,
- Einholung aller erforderlichen Erkundigungen und behördlichen
Genehmigungen
für die Durchführung der Arbeiten, Transporte und Deponierung
einschließlich
Gebühren.
Das Anbringen von firmenbezogenen Schildern, Werbetafeln / -bannern o.ä.
ist ohne schriftliche Zustimmung der Bauleitung nicht zulässig. Bei
Zuwiderhandlung wird ab dem 1. Tag -ohne mündl. oder schriftlichen
Hinweis an den AN- durch die Bauleitung der Abbbau veranlasst und ein
pauschaler Abzug von 100,- _ in der Schlußrechnung vorgenommen.
Beim Aufstellen eines gemeinsamen Bauschildes werden die Kosten unter
den Beteiligten AN zu gleichen Teilen aufgeteilt und die Kosten von der
Schlussrechnung abgezogen. Das Aufstellen eines Bauschildes wird mit den
beteiligten Firmen abgestimmt.
Der AN hat die Baustelle täglich ordnungsgemäß zu hinterlassen. Dazu
gehört auch eine Reinigung sämtlicher Bereiche der Baustelleneinrichtung
sowie die restlose Entfernung aller angebrachten oder während der
Ausführung angefallenen Gerätschaften und Materialien. Treten
gewerkeübergreifend nicht zuzuordnende Abfälle auf, wird für deren
Beseitigung ein Container bestellt. Die für dien Entsorgung anfallenden
Kosten werden auf alle am Bau Beteiligten umgelegt. Falls die Baustelle
verunreinigt hinterlassen wird, ist der AG berechtigt, die Säuberung auf
Kosten des AN durchführen zu lassen. Arbeitsbereiche sind rückstandslos
zu räumen und abschließend feinzureinigen.
2.3 Örtliche Gegebenheiten
Der AN ist verpflichtet, sich bei der Abgabe des Angebots beim AG mit
den
Ausführungsunterlagen vertraut zu machen und sich über die
Beschaffenheit der
Baustelle hinsichtlich der Zufahrtswege, Lagermöglichkeiten, Beschaffung
von
Bauwasser und Baustrom zu informieren. Sollte der AN aufgrund seiner
besonderen Werkerfahrung Bedenken gegen die Ausführung der Vorschläge
oder
Zeichnungen haben, so ist er verpflichtet, sie vor Beginn seiner
Arbeiten oder
Lieferungen schriftlich mitzuteilen. Dies muß rechtzeitig vor
Arbeitsbeginn
erfolgen, so daß bauseits die Möglichkeit besteht, eventuelle Mängel zu
beseitigen, ohne daß die geplante Bauaufnahme verzögert wird. Mit Beginn
der
Ausführung ist die Einrede betreffend mangelhafter Vorleistungen
verwirkt.
Der AN hat vor Arbeitsbeginn festzustellen, ob und wo im Bereich seines
Arbeitsbereiches Leitungen verlegt sind und zu deren Schutz
entsprechende
Sicherungsmaßnahmen ohne besondere Vergütung zu ergreifen. Bei notwendig
werdenden Sperrungen der Einfahrten und Zugänge hat der AN sich mit den
Anliegern abzusprechen und die erforderlichen Genehmigungen beim
Straßenverkehrsamt und der örtlichen Polizeibehörde einzuholen. Der AG
trifft im
Verhältnis zum AN keine eigene Sicherungs- und Überwachungspflicht,
unbeschadet der im übrigen vorbehaltenen Bauleitung.
2.4 Einzureichende Unterlagen
Der Angebotsabgabe ist bei Bedarf, nach Aufforderung durch den AG,
beizulegen:
- der Nachweis der für die Arbeiten erforderlichen Qualifikation,
- der Eintrag in die Handwerksrolle,
- der Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- der Haftpflichtversicherungsnachweis mit Angabe der Deckungssummen,
- der vorgesehene Weg der Entsorgung/Verwertung.
Die Freistellungsbescheinigung ist mit Vertragsunterzeichnung vorzulegen
und deren aktuelle Gültigkeit schriftlich zu bestätigen.
2.5 Bauschutt
Bauschutt und Abfälle dürfen nicht im Gebäude gelagert werden.
Bauabfälle sind direkt aus dem Gebäude zu entfernen und in geeigneten
Behältern zu lagern und abzufahren, Sondermüll ist gesondert zu
entsorgen.
Die Abbruchpositionen sind so zu kalkulieren, daß die fachgerechte
Verpackung und der Transport auf der Baustelle berücksichtigt wurde.
Sämtliche Kosten für Containermieten und Kippgebühren trägt der
Auftragnehmer und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Verrechnungen mit anderen Unternehmen sind direkt mit diesen
durchzuführen. Ein Entsorgungsnachweis ist spätestens mit der
Rechnungsstellung vorzubringen.
2.6 Abrechnung
Die Abrechnung der Arbeiten erfolgt, sofern keine Pauschalvergütung
vereinbart
wird, nach den tatsächlich erbrachten Leistungen und dem gemeinsamen
Aufmaß
mit dem Architekten, bzw. seinem beauftragten Bauleiter.
Abschlagszahlungen werden nur für geliefertes Material und dem zum
Rechnungsdatum erbrachten Bauleistungsstand freigegeben. Zahlungen für
Material o.ä. werden nur mit Vorlage einer Bankbürgschaft geleistet.
Die Abrechnung ist mit Abrechnungsplänen vorzunehmen.
Stundenlohnarbeiten, auch im Rahmen des Auftrages, sind vor Ausführung
mit der Bauleitung abzustimmen und nur mit Unterschrift der Bauleitung
gültig und anerkannt. Nur anerkannte Stundenlohnberichte werden
vergütet.
Leistungen, die durch den Baufortschritt verdeckt werden, müssen auf
Anforderung des Auftragnehmers gemeinsam mit der Bauleitung aufgemessen
werden, sonst kann die Leistung nicht anerkannt werden.
Abschlagszahlungen
werden bis zu 90% der nachweisbar geleisteten Arbeiten auf schriftliche
Anforderung des AN gezahlt. Der Zahlungsanforderung muss eine
Aufstellung der
ausgeführten Teilleistungen mit Preisermittlung beigefügt sein.
Abtretungen und
Übertragung von Forderungen des AN an den AG, an Dritte ist nicht
zulässig.
Rechnungen sind in doppelter Ausfertigung einzureichen. Der
Schlussrechnung ist ein prüffähiges Gesamtaufmass beizufügen, inkl.
aller Aufmasszeichnungen. Die Zahlung einer Zwischenrechnung bedeutet
keine Anerkenntnis der in ihr enthaltenen Positionen, Zeiten und Preise.
Revisionsunterlagen mit Angaben über verbaute Materialien,
Werkstoffzulassungen, Zeugnisse, und Verarbeitungshinweise werden vor
Baubeginn der Bauleitung vorgelegt. Prüfprotokolle, Abnahmen,
Zeichnungen
über Lage von Grundleitungen; HLS-, ELT- Leitungen, Verkabelungen etc.
sind
mit der Schlussrechnung dem AG zu übergeben. Unvollständige oder nicht
nachvollziehbare Abschlags- und Schlußrechnungen werden zurückgegeben;
die
Skontofrist beginnt ab dem Eingang einer vollständigen und
nachvollziehbaren
Rechnung. Bei der Schlussrechnung gehören zur o.g. Vollständigkeit
sämtliche
Revisionsunterlagen - in Absprache mit dem AG.
2.7 Gewährleistung
Die Anerkennung der Schlussrechnung durch den AG bedeutet keine Abnahme.
Diese erfolgt gemeinsam mit dem Architekten und wird schriftlich
erteilt. Die
Gewährleistung beginnt mit dem Tage der mängelfreien Abnahme.
Für alle Arbeitsleistungen haftet der AN 5 Jahre und 1 Monat nach
Abnahme der
Arbeiten und ist verpflichtet, während dieser Zeit alle Mängel, die
durch
fehlerhafte Leistungen und mangelhafte Baustoffe entstehen, auf seine
Kosten zu
beseitigen, gleichgültig, ob diese Mängel bei der Abnahme bekannt oder
innerhalb
der Gewährleistungsfrist aufgetreten sind. Die Abnahme durch den AG
bedeutet
hinsichtlich der Gewährleistung keine Aufhebung.
Der AN ist auch nach Ablauf der gesetzlichen Garantiefrist voll haftbar,
wenn
infolge nachweisbarer Mängel bei Material oder Arbeit Schäden auftreten.
Er hat
dann auch den Schaden zu begleichen, der dem AG entsteht. Der AN
verpflichtet
sich unbeschadet seiner Verantwortlichkeit gemäß § 55 der
Landesbauordnung
einen verantwortlichen Fachbauleiter im Sinne des § 56 Abs. 2 der
Landesbauordnung für sein Gewerk zu stellen. Ggf. erklärt der AN sich
bereit, die
Aufgaben des Fachbauleiters im Sinne des § 56 Abs. 2 der
Landesbauordnung
persönlich zu übernehmen.
2.8 Nebenleistungen
Folgende Leistungen sind Nebenleistungen, die auch ohne besondere
Erwähnung zur vertraglicher Leistung gehören und nicht gesondert
vergütet werden:
2.8.1
Zeitlich getrennte Ausführung der Arbeiten.
2.8.2
Transporte und Transporteinrichtungen bis zur Verwendungsstelle, auch
für
bauseits gelieferte Materialien. Die Benutzung von Förderanlagen ist mit
der Bauleitung im Hinblick auf Unfallgefahren abzustimmen.
2.8.3
Bauteile aller Art, die der Verschmutzung, Verstaubung oder möglichen
Beschädigungen ausgesetzt sind, sind ohne besondere Aufforderung vom
Auftragnehmer für die gesamte Bauzeit wirksam zu schützen und dieser
Schutz ist bis zur abschliessenden Abnahme zu unterhalten.
2.9 Anforderungen an Stoffe und Materialien
- Entfällt -
2.10 Subunternehmer sind nicht zulässig. Sollte mit Subunternehmern
gearbeitet werden, ist dieses schriftlich der Bauleitung mitzuteilen und
eine schriftliche Freigabe hierzu erforderlich.
3. Alternativen
3.1
Nebenangebote und Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage
gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Die Anzahl von
Nebenangeboten ist in der Bietererklärung aufzuführen.
3.2
Der Bieter hat die in den Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen
enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die
Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist beizubehalten.
3.3
Nebenangebote und Änderungsvorschläge müssen alle Leistungen umfassen,
die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.
3.4
Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den
Allgemeinen Technischen Vertragbedingungen oder den
Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende
Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
3.5
Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung
abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen.
3.6
Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind, soweit sie Teilleistung
(Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen,
entfallen lassen, zusätzlich erfordern) nach Mengenansätzen und
Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
3.7
Nach der Auftragsvergabe ist für jegliche Änderungen der Positionen ist
vor
Ausführung eine schriftliche Genehmigung beim AG einzuholen, andernfalls
erfolgt keine Vergütung für die Änderung. Falls eine
Kostenüberschreitung bei
einzelnen Positionen zu Erkennen ist, so ist diese dem AG vor Ausführung
schriftlich mitzuteilen, andernfalls erfolgt für die eigenmächtigen
Mehrleistungen
keine Vergütung.
4. Arbeitsschutz
4.1
Die Grundsätze des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind zu beachten.
4.2
Der Stand der Technik und die anerkannten Regeln der Technik sind zu
beachten und einzuhalten. Entsprechende Nachweise und Zulassungen müssen
vorhanden sein und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator in
Kopie übergeben werden.
4.3
Die zutreffenden gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten und
einzuhalten. Neben den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sind dies
die für das Untenehmen geltenden Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften
(BGV) sowie die für den auftraggebenden Betrieb geltenden BGV und ggf.
von diesem erlassene Sicherheitsregeln.
4.4
Der auftraggebende Betrieb ist über mögliche Gefährdungen zu
unterrichten und geeignete Maßnahmen für den Arbeits- und
Gesundheitsschutz mit ihm abzustimmen und umzusetzen.
4.5
Die Beschäftigten sind auf die Umgebungsgefahren hinzuweisen und
nachweislich zu unterweisen.
4.6
Die Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes sind einzuhalten.
4.7
Werden Subunternehmen eingesetzt, so sind alle Informationen für
Sicherheit und Gesundheitsschutz an die Subunternehmer weiterzugeben.
4.8
Für Auftragnehmer ohne Beschäftigte gelten die
Unfallverhütungsvorschriften des Auftraggebers gleichermaßen.
4.9
Die ausführenden Unternehmen müssen nach § 5 ArbSchG eine
tätigkeitsbezogene Gefährdungs- und Belastungsanalyse erstellen und dem
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator in Kopie übergeben.
4.10
Nach § 16(3) GefStoffV sind alle verwendeten Gefahrstoffe aufzuführen.
Diese Auflistung ist dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator in
Kopie zu übergeben.
4.11
Die Arbeitsschutzorganisation auf der Baustelle ist darzulegen und dem
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator in Kopie zu übergeben.
4.12
Die technischen und elektrischen Einrichtungen müssen für die Verwendung
auf Baustellen geeignet sein und instandgehalten werden. Sie müssen
nachweislich einer entsprechenden regelmäßigen Prüfung unterzogen
werden.
4.13
Persönliche Schutzausrüstung ( Sicherheitsschuhe S3, Helme, Gehör- und
Augenschutz, u.s.w.) sind bestimmungsgemäß zu benutzen.
4.14
Gerüste dürfen nur unter Beachtung der geltenden Normen, insbesondere
der DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" Teile 1-4 erstellt werden.
Zusätzlich sind die "Sicherheitsregeln für Arbeits- und Schutzgerüste"
(BGR 165-174) sowie die Aufbau- und Verwendungsanleitungen der
Gerüsthersteller zu beachten. Arbeitsgerüste müssen zur Benutzung von
dem Ersteller freigegeben werden (Kennzeichnung). Für die Einhaltung
sowie sichere Verwendung ist der Benutzer verantwortlich.
4.15
Es sind Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und
Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe zu treffen. Die einschlägigen
Vorschriften zur Abfallentsorgung sind zu beachten.
4.16
Es dürfen nur Dämmstoffe aus künstlichen Mineralfasern mit einem
Kanzerogenitätsindex KI > 40 verwendet werden. Das ausführende
Unternehmen hat TRGS 521 zu beachten!
4.17
Die Sicherung von Gefahrbereichen, oder das Einweisen von Fahrzeugen als
Warn- oder Sicherungsposten, bzw. als Einweiser darf nur von Personen
ausgeführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und als
zuverlässig gelten.
4.18
Die Standsicherheit und Tragfähigkeit von baulichen Anlagen, Bauteilen,
Gerüsten Hilfskonstruktionen, Laufstegen und anderen Einrichtungen, aber
auch Baugruben und -gräben müssen während der einzelnen Bauzustände
gewährleistet sein.
5. Sicherheits- und Gesundheitskoordinator
Bei der Ausführung der Arbeiten sind folgende Hinweise zu beachten. Sich
hieraus ergebende Leistungen, für die im Leistungsverzeichnis kein
gesonderter Ansatz vorhanden ist, sind in die Einheitspreise
einzurechnen.
5.1
Zur Koordination des Sicherheits - und Gesundheitsschutzes auf der
Baustelle hat der Bauherr einen SiGeKo eingesetzt. Diesem sind von jedem
Auftragnehmer mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten folgende
Angaben zu machen:
- Anzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
- Name und Telefonnummern des zuständigen Bauleiters oder
Aufsichtsführers
- Name und Telefonnummer der zuständigen Sicherheitskraft
- Nachweis über die Unterweisung der Beschäftigten zum Thema
Arbeitsschutz
- Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchutzG
- Liste der eingesetzten prüfpflichten Geräte, mit Prüfnachweis
- Montageanweisung bei sicherheitsrelevanten Montagearbeiten
5.2
Der Auftragnehmer ist bei all seinen Arbeitern für die Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben des Sicherheits - und Gesundheitsschutzes
verantwortlich. Zu den gesetzlichen Vorgaben zählen auch die
Unfallverhütungsvorschriften (UVV), Richtlinien und die Vorgabe aus
Normen. Insbesondere hat der Auftragnehmer eine Gefährdungsbeurteilung
gem. §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz zu erstellen und vor Beginn der
Arbeiten dem Sicherheits - und Gesundheitsschutzkoordinator vorzulegen.
Sämtliche einschlägige Vorschriften, z.B. die Schulbaurichtlinien sowie
die GUV-Bestimmungen des Rheinischen Geimeinde-
Unfallversicherungsverbandes sind einzuhalten!
5.3
Der Auftragnehmer ist für die Sicherheit seiner Beschäftigten sowie für
die sichere Abwicklung der von ihm auszuführenden Arbeiten
verantwortlich.
5.4
Für die durchzuführenden Baumaßnahmen wird ein Sicherheits - und
Gesundheitsplan ( SiGe - Plan ) erstellt. Die Inhalte und Festlegungen
des SiGe - Plans sind für den Auftragnehmer bindend. Der Auftragnehmer
hat sich selbstständig über den aktuellen Inhalt des SiGe - Plan zu
informieren.
5.5
Die Teilnahme an Sicherheitsgesprächen ist bindend.
5.6
Zur sicheren, ordnugsgemäßen Abwicklung aller Arbeiten wird bei Bedarf
eine Baustellenordnung erstellt. Die Inhalte und Festlegungen der
Baustellenordnug sind für den Auftragnehmer bindend. Der Auftragnehmer
hat sich selbstständig über den den aktuellen Inhalt der
Baustellenordnung zu informieren.
5.7
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Maßnahmen der
Baustellenverordung sowie die o.g. Vertragsbedigungen bei den von ihm
eingesetzten Subunterenehmen umzusetzen.
5.8
Jeder Unfall auf der Baustelle ist dem Koordinator unverzüglich zu
melden.
5.9
Liegen erforderliche Angaben nicht vor, können die Arbeiten nicht
begonnen werden. Die Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
5.10
Corona Schutzmassnahmen sind nach den aktuell gültigen Vorgaben
einzuhalten und zu dokumentieren. Die in den aktuellen Corona -
Richtlinien vorgegebenen Maßnahmen der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf der Baustellen sind zu
treffen.
6. Nebenkostenpauschale
Die Nebenkostenpauschale wird von allen Auftragnehmern anteilig
getragen. Hierfür werden der vertraglich vereinbarte Anteil der
jeweiligen Auftragssumme in Abrechnung gebracht.
7. Der Auftraggeber schließt für das Bauvorhaben eine
Bauleistungsversicherung ab. Der Auftragnehmer hat die anteilige Prämie
in Höhe von 0,2 % der jeweiligen Schlussrechnungssumme zu übernehmen.
Die Prämie wird mit der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Die
Selbstbeteiligung beträgt je Schadensfall 10 %, mindestens jedoch 250,-_
8. Freistellungsbescheinigung
Im Falle der Beauftragung durch den AG verpflichtet sich der AN vor
Stellung der ersten (Teil-) Rechnung eine Freistellungsbescheinigung
gem. § 48 Abs. 1 EStG vorzulegen.
9.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages, der Vorbemerkungen oder eine
Bestimmung der einbezogenen Vertragsbestandteile unwirksam sein, so
berührt
dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien
verpflichten sich,
anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Bestimmung zu vereinbaren,
die
der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt.
10.
Eine Aufnahme in die Referenzliste des AN ist erst nach der
Bezugsfertigstellung und der Schlussabnahme des gesamten BVH erlaubt.
Für die Aufnahme in die Reverenzliste des AN ist eine schriftliche
Anzeige und die schriftliche Zustimmung des AG zwingend erforderlich.
11. Sollten bestätigte Termine seitens des Auftragnehmers mit weniger
als 24 Stunden Vorlauf abgesagt werden, ist ab dem 2. nicht rechtzeitig
abgesagten Termin eine pauschale Aufwandsentschädigung von netto 100,00
_ an die anderen Beiteiligten des Termines zu zahlen.
12. Sollten zur Herstellung der vertraglich beauftragten Leistungen mehr
als zwei Termine zur Nachbesserung erforderlich sein, ist jeder
zusätzliche Termin der Bauleitung mit pauschal netto 100,00 _ zu
vergüten.
13. Es ist dem AG spätestens 5 Werktage nach Fertigstellung der Arbeiten
die Fachunternehmererklärung vorzulegen mit der der Fachbetrieb
bestätigt, dass seine ausgeführten Bauleistungen und eingebauten
Anlagen- und Bauteile den notwendigen Vorschriften (Gesetze,
Verordnungen, DIN-Normen, Richtlinien) und/oder den bei Fördermaßnahmen
(KfW, Bafa) geforderten Vorgaben entsprechen.
14. Der Bieter erklärt durch seine Unterschrift :
Dass er Mitglied folgender Berufsgenossenschaft ist :
............................................................
Dass er seinen steuerlichen und sozialen Verpflichtungen bis zum
heutigen Tage
nachgekommen ist!
Dass er von allen Teilen des Leistungsverzeichnisses Kenntnis genommen
hat
und diese, die allgemeinen und besonderen Vorbemerkungen eingeschlossen,
als
Vertragsbestandteil ausdrücklich anerkennt!
Dass er die gesamte Kalkulation auf dem Tarifvertrag vom:
................................................basiert!
Dass er eine für das Bauvolumen ausreichende, gültige
Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat!
____________________________________
Ort, Datum, Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift
Vorbemerkungen
Vertragsbestandteile
Im Falle des Auftrages werden vereinbart:
- die VOB, aktuell gültige Ausgabe, in allen Teilen
- die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis
bzw. Vergabeleistungsverzeichnis
- Ausführungsfristen, gem. Bauzeitenplan: nach
Abstimmung
Ausführungsbeginn : nach Abstimmung
Fertigstellungsfrist : nach Abstimmung
Die taggenaue Festlegung erfolgt durch den Vertrags-
bestanteil werdenden Bauzeitenplan, der Teil des
Vergabegespräches ist und den Angaben des AN.
HINWEIS zur Beachtung für alle Gewerke:
Sämtliche Positionen, die nicht im Nachhinein
nachvollzogen werden können, oder nicht den
vorliegenden Planunterlagen entnommen werden können,
müssen vor Ausführung mit dem Bauleiter aufgemessen
werden, ansonsten erfolgt keine Vergütung!
Verschiebt sich die Auftragserteilung, so verschieben
sich
die vereinbarten Fristen entsprechend parallel.
Zur Einhaltung der vertraglich vereinbarten
Ausführungs-
fristen ist Folgendes vereinbart:
- Vertragsstrafen, falls vereinbart:
je Werktag der Überschreitung der Ausführungsfrist 0,
2 v.H
der Schlussrechnungssumme, höchstens 5 v.H
- Abnahme:
nach Fertigstellung gem. VOB/B §12
- Verjährungsfrist für Mängelansprüche: 5 Jahre
- Abschlagszahlungen: gemäß VOB/B §16 1.(1)
- Sicherheitsleistungen werden gem. Bauvertrag
einbehalten.
- Die Fachunternehmererklärung ist dem AG spätestens 5
Werktage nach Fertigstellung der Arbeiten vorzulegen.
- Die Schlussrechnung ist innerhalb von 10
Werktagen nach Abnahme der Arbeiten vorzulegen.
Vertragsbestandteile
Hinweis
Bei Ausschreibungen in verschiedenen Losen behält sich
der Auftraggeber vor den Auftrag in einzelne Losen zu
vergeben. Die Abrechnung erfolgt nach den Losen mit
getrenntem Aufmaß.
Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben
über Bauart, Bauteil, Baustoff und Abmessungen gelten
auch der Herstellungsvorgang und -ablauf bis zur
fertigen Leistung, unter Zugrundelegung der anerkannten
Regeln der Technik und der gesetzlichen und
behördlichen Vorschriften, als beschrieben. "Bauart"
bedeutet das Herstellen durch Zusammenfügen der Stoffe
und Bauteile bis zur fertigen Leistung.
Die Ausführung und Abrechnung von Stundenlohnarbeiten
erfolgt nach § 15 VOB/B.
Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten
Stundenlohnarbeiten gelten für unvorhergesehene
Leistungen, deren Abrechnung nach Einheitspreisen nicht
zweckmäßig ist und zur Gestellung von Hilfskräften für
dritte Firmen.
Das Material für Stundenlohnarbeiten ist getrennt zu
lagern. Material-, Maschinen- und Gerätepreise gelten
für die Abrechnung einschl. aller Zuschläge,
Betriebsstoffe, Handwerkszeuge usw. sowie An-und
Abfahrt frei Baustelle. Sie müssen auf der Grundlage
des Hauptangebotes kalkuliert sein.
Das Führen eines Bautagebuches über die gesamte Bauzeit
kann von AG verlangt werden. Diese sind arbeitstäglich
vorzulegen. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Behinderungsanzeigen bedürfen in jedem Fall der
Schriftform, auch dann wenn die Behinderung offenkundig
ist.
Sie sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat der AN
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Sämtliche Maße sind am Bau zu prüfen und Abweichungen
unverzüglich der BL zu melden.
Hinweis: Bei den gesamten Bauleistungen ist das
Arbeitnehmer - Entsendegesetz zu beachten.
Zur Rechnungsprüfung die Rechnungen an das
Architekturbüro senden: Architekturbüro
Christ&Wiesemann, Hefelmann-Gasse 2, 42579 Heiligenhaus
Hinweis
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über
die Lage und die örtlichen Gegebenheiten zu informieren
sowie die zu bearbeitenden Untergründe zu prüfen.
Dehnfugen sind besonders zu beachten und auszubilden.
Rissgefährdete Flächen, Ecken und Kanten erfordern
zwingend die Ausbildung einer Rissbrücke bzw. eine
vollflächige, gut überlappte Überspannung.
Glatte oder schalölbehaftete und absandende Untergründe
müssen besonders behandelt werden bzw. sind
erforderliche Zusätze zum Putz- oder Spachtelmörtel
notwendig.
Muster- und Probeflächen sind unter örtlichen
Bedingungen zur Abnahme durch die Bauleitung auf
Anforderung kostenlos herzustellen. Aluminium-Bauteile
sind äußerst solide abzudecken bzw. mit einem
Folienanstrich zu versehen.
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen
1 Vorarbeiten
1
Vorarbeiten
1.1 Untergrund kontrollieren und vorbereiten Die Oberfläche des vorhandenen Estrichs absaugen mit
Industriesauger, einschl. Entgraten von Kanten in
ausreichendem Maß.
Kontrollieren des Untergrundes auf Eignung entsprechend
der fertigen Bekleidungsfläche, einschließlich eines
Protokolls in einer Besprechung mit der Bauleitung.
1.1
Untergrund kontrollieren und vorbereiten
5.160,00
m2
1.2 Zementestrich grundieren Lösemittelfreier Voranstrich auf gereinigtem,
saugfähigen Untergrund liefern und fachgerecht
aufbringen
gew. Produkt:____________
vom Bieter zwingend einzutragen. Es werden nur
Markenfabrikate zugelassen. Die
Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind zu
beachten.
1.2
Zementestrich grundieren
5.160,00
m2
1.3 Vollflächige Spachtelung Zementestrichboden zur Aufnahme des Belages vollflächig
spachteln; evtl. vorhandene Unebenheiten mit
Spachtelmas-
se auf Calziumsulfatbasis fachgerecht ausgleichen.
Schichtdicke: bis 5 mm
gew. Produkt:__________
vom Bieter zwingend einzutragen. Es werden nur
Markenfabrikate zugelassen. Die
Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind zu
beachten.
1.3
Vollflächige Spachtelung
5.160,00
m2
1.4 Unebenheitsausgleich i.T. Unebenheitsausgleich in Teilbereichen bis zu 7 mm
Stärke, mittels einer sehr emissionsarmen, hochwertigen
Glätt- und Nivelliermasse, abgestimmt auf die
vorbehandelten Untergründe und die Materialien der
späteren Aufbauten, auf Flächen mit späteren Belag.
Die absolute Maßgenauigkeit ist entsprechend der
fertigen Bekleidungsfläche herzustellen (die
Ebenheitstoleranzen richten sich nach den erhöhten
Anforderungen an flächenfertige Böden und Wände nach
DIN 18 202)
gew. Produkt :_________
vom Bieter zwingend einzutragen. Es werden nur
Markenfabrikate zugelassen. Die
Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind zu
beachten.
Die Unebenheiten sind vor Ausführung der Arbeiten
zusammen mit der Bauleitung aufzunehmen und
festzuhalten. Nachträglich eingereichte Nachforderungen
werden nicht akzeptiert.
1.4
Unebenheitsausgleich i.T.
E
1,00
m2
2 Verlegung
2
Verlegung
Hinweis
- Grundsätzlich sind alle Arbeitsbereiche und
angrenzen-
den Flächen vor und während der Arbeiten mit
geeigneten
Mitteln zu schützen, um Verschmutzungen durch Staub-
entwicklungen und Beschädigungen aller Art zu
vermeiden.
Die gegen Verunreinigung zu schützenden Gegenstände,
sind dauerhaft mit geeignetem Material (Pappe, Folie,
usw.)
abzudecken, abzukleben und nach Ende der Arbeiten
einschließlich aufliegender und anhaftender
Verunreini-
gungen zu entsorgen. Bei Putz- u/o Spachtelarbeiten
sind
durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, daß die
Umgebungsbereiche von Putzspritzern oder ähnlichem
freigehalten werden.
- Die Abbrüche erfolgen jeweils bis zur Baustufe zuvor.
D.h.,
wenn zum Beispiel Bauteile abgeschraubt werden
müssen,
sind auch die Befestigungsmittel und die
Unterkonstruktion
(Dübel, usw.) zu entfernen.
- Trenn(Flex-)maschinen dürfen nicht verwendet werden.
Ausnahme: Die Arbeiten sind rechtzeitig vorher
angemeldet
worden und der Bauleiter ist vor Ort um die
Schutzmaß-
nahmen abzunehmen.
- Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Bau-
schuttbehandlung und -beseitigung stehen, sind mit
einzukalkulieren.
- Alle Kosten, die für die endgültige Fertigstellung
der Arbeit
notwendig sind.
Hinweis
2.1 Aluminium Dehnungsprofil Dehnungsprofil liefern und über Estrich Dehnfugen
fachgerecht montieren, inkl. Anspachtelung und
sämtlicher Nebenarbeiten.
Profilfarbe: RAL 1001
2.1
Aluminium Dehnungsprofil
440,00
m
2.2 Verspachtelung Kellenschnitte Estrich Kellenschnitte fachgerecht verharzen in fix und
fertiger Arbeit; fertig vorbereitet für die
fachgerechte Verlegung des Vinylbodens
2.2
Verspachtelung Kellenschnitte
525,00
m
2.3 Vinyl Designbelag Bodenbelag aus Vinyl mit werkseitiger
Oberflächenvergütung liefern und fachgerecht verkleben.
Produkt: Gerflor Creation 55 - Quartet Honey 0870
Abmessungen: ca 120 cm × 18 cm
Gesamtstärke 2,5 mm
Nutzschicht 0,55 mm
Vinyl-Kunststoffbodenbelag auf vorbereiteten Untergrund
kleben, Dispersionsklebstoff für Vinyl-Bodenbeläge
2.3
Vinyl Designbelag
5.160,00
m2
2.4 Vinyl Designbelag wie zuvor, jedoch:
Produkt: Gerflor Creation 55 - Quartet Fauve 0859
2.4
Vinyl Designbelag
E
1,00
m2
2.5 Sockelleisten, weiß lackiert aus Hartholz, oben und unten leicht angeschrägt
Größe : 60 / 13 mm
Holzart : nach Bemusterung
Oberfläche : seidenmatt endbeschichtet, aromatenfrei,
z. B. Brillux Impredur Seidenmattlack 880
Farbe : RAL 9010, reinweiß - nach Bemusterung
liefern und mit geeigneten Befestigungsmitteln
montieren, ohne sichtbare Nagelköpfe/Klammern o.ä.
2.5
Sockelleisten, weiß lackiert
4.700,00
m
2.6 Fugen Wand-Fussleiste schliessen Fugen zwischen Wand und Fussleisten fachgerecht mit PFA
Dichtmasse schliessen
Fugenbreite i.M. 7mm
Farbe: weiß
2.6
Fugen Wand-Fussleiste schliessen
4.700,00
m
2.7 Erstpflege liefern und fachgerecht ausführen gew. Produkt :________
vom Bieter zwingend einzutragen. Es werden nur
Markenfabrikate zugelassen. Die
Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind zu
beachten.
2.7
Erstpflege liefern und fachgerecht ausführen
E
1,00
m2
3 Stundenlohnarbeiten
3
Stundenlohnarbeiten
Vorbemerkungen
Auf Stundenlohnarbeiten soll weitestgehend verzichtet
werden. Arbeiten zum Zeitnachweis dürfen nur auf
besondere Anweisung der Bauleitung ausgeführt werden.
Die Zuordnung der Stundenlohnarbeiten von den
Arbeitskräften des AN wird anhand der für die
beauftragte Arbeit erforderlichen Qualifikation
vorgenommen und nicht nach der tatsächlichen
Qualifikation des ausführenden Arbeitnehmers.
Vorbemerkungen
3.1 Facharbeiter Stundenlohnarbeiten durch Arbeitskräfte auf Anordnung
der Bauleitung ausführen.
Angeboten wird für die jeweilige Arbeitskraft ein
Verrechnungssatz, der sämtliche Aufwendungen enthält,
insbesondere den tatsächlichen Lohn, einschl. der
vermögenswirksamen Leistungen mit den Zuschlägen für
Gemeinkosten (Sozialkassenbeiträge, Winterbauumlage u.
dgl.) sowie Lohn- und Gehaltsnebenkosten.
Zuschläge für Überstunden sind eingerechnet, Zuschläge
für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind jedoch
nicht eingerechnet.
Facharbeiter
3.1
Facharbeiter
30,00
Std
3.2 Bauhelfer Leistung in vollem Wortlaut wie vor, jedoch:
Bauhelfer
3.2
Bauhelfer
30,00
Std