Fussböden und Bodenbeläge
Essen, MZG und ZKO
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
18 Bodenbelagsarbeiten - Teppich, Kautschuk, Vinyl (KG 300)
18
Bodenbelagsarbeiten - Teppich, Kautschuk, Vinyl (KG 300)
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN zum Bauvertrag (ATV) 18.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage für Bodenbelagsarbeiten Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus DIN 18365 - Bodenbelagsarbeiten, sowie den DIN-Vorschriften für Bauteile, Elemente und Material. Sämtliche Arbeiten am Bauteil sind im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von Standsicherheitsnachweis, Wärmeschutznachweis, Feuchteschutznachweis, Schallschutznachweis, Brandschutzanforderungen und Herstellervorschriften auszuführen. Die für das jeweilige Gewerk bestehenden DIN-Bestimmungen und Richtlinien sind sinngemäß anzuwenden. Es gelten: -  VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) -  DIN 18299: Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art -  die Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen -  die jeweils gültigen Abfallentsorgungsbestimmungen Nach VOB, Teil B, § 4, Abs. 3 hat sich der Verarbeiter bzw. AN davon zu überzeugen, dass der bauliche Untergrund oder Vorleistungen den Voraussetzungen für seine Gewerke entsprechen. Evtl. Bedenken sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Ausführung schriftlich mitzuteilen. Nach VOB, Teil B, § 3, Abs. 3 hat der AN  die ihm zur Ausführung übergebenden Planungsunterlagen die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehören, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel vor Beginn der Arbeiten hinzuweisen. Das Liefern und montieren der benötigten Materialien ist in die Einheitspreise einzurechnen, wenn in den einzelnen Positionen nicht anderweitig beschrieben. Falls der Bieter andere, vergleichbare Materialien vorsieht, sind diese bei den einzelnen Positionsbeschreibungen anzugeben. 18.2 Schuttbeseitigung Der anfallende Bauschutt ist vom Auftragnehmer zu entsorgen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. Der Nachweis über den Verbleib aller zu entsorgenden Stoffe kann gefordert werden. Ebenso kann ein Nachweis über spezielle Zulassungen beauftragter Dritter (z. B. Transportunternehmen, Deponiebetreiber) verlangt werden. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind streng einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt. Das direkte Abwerfen von Bauschutt ist nicht gestattet. 18.3 Preisinhalte Folgende Leistungen gelten in der Regel als Besondere Leistungen im Sinne der VOB/C und werden gesondert vergütet: -  Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Anlagen zur Sicherung des Baustellen- und öffentlichen Verkehrs, einschl. des Stellens von Sicherheitsposten -  Sichern von Leitungen, Grenzsteinen, Bäumen u. dgl. -  Freilegen von Bauteilen zum Feststellen statischer Gegebenheiten -  Leistungen zur Vermeidung oder Minderung von umweltbelastenden Emissionen, sofern diese bei Angebotsabgabe nicht erkennbar waren oder durch nachträgliche Forderungen des Auftraggebers notwendig wurden -  Planungsleistungen (Berechnungen, Zeichnungen) für Sicherungsmaßnahmen, Untersuchungen, Absteifungen u. dgl. -  Entsorgen kontaminierter Baustoffe und Bauteile oder kontaminierten Erdaushubs Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet. In die Preise sind einzurechnen -  Witterungsbedingte Erschwernisse, mit denen bei Abgabe des Angebots während der Ausführungszeit normalerweise gerechnet werden muß -  Verbrauch von Energie und Gasen -  Staubschutz für Füllen und Transport von Containern u. dgl. -  Arbeitstäglicher Verschluß des Objekts, in dem Abbrucharbeiten durchgeführt werden oder das abzubrechen ist. 18.4 Abrechnungshinweise Für das Übermessen oder den Abzug von Bauteilen gelten grundsätzlich die in der VOB/C für die einzelnen Gewerke getroffenen Festlegungen.
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN zum Bauvertrag (ATV)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Verdingungsgrundlagen: Die relevanten Gesetze und Verordnungen. Die anerkannten Regeln der Technik. Der Ausschreibungstext nebst Vorbemerkungen. Die VOB aktuelle Ausgabe Die gültigen DIN/EN-Normen und Merkblätter sowie Regelwerke von ZDB / BG / GUV / DGfdB / KOK / FINA jeweils neuester Fassung gemäß nachfolgender Auflistung. DIN-/EN-NORMEN: ATV DIN 18 299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art ATV DIN 18 365 - Bodenbelagsarbeiten für das verlegen von Bodenbelägen in Bahnen und Platten aus Linoleum, Kunststoff, Elastomer, Textilien und Kork sowie für das Verlegen von mehrschichtigen Elementen. Bodenbeläge aus Kunststoff DIN EN 650                     Elastische Bodenbeläge - Bodenbeläge aus Polyvinylchlorid mit einem                                       Rücken aus Jute oder Polyestervlies oder auf Polyestervlies mit einem                                       Rücken aus Polyvinylchlorid - Spezifikation. DIN EN 651                     Elastische Bodenbeläge - Polyvinylchlorid-Bodenbeläge mit einer                                       Schaumstoffschicht -Spezifikation. DIN EN 652                     Elastische Bodenbeläge - Polyvinylchlorid-Bodenbeläge mit einem                                       Rücken auf Korkbasis -Spezifikation. DIN EN 13413Elastische Bodenbeläge - Polyvinylchlorid-Bodenbeläge mit einem                                       Rücken aus Fasermaterial -Spezifikationen. DIN EN 13553Elastische Bodenbeläge - Polyvinylchlorid-Bodenbeläge zur                                       Anwendung in besonderen Nassräumen - Spezifikation DIN EN 13845Elastische Bodenbeläge - Polyvinylchlorid-Bodenbeläge mit                                       partikelbasiertem erhöhten Gleitwiderstand - Spezifikation DIN EN 14565Elastische Bodenbeläge - Bodenbeläge auf Basis synthetischer                                       Thermoplaste - Spezifikation DIN EN ISO 10581 Elastische Bodenbeläge - Homogene Polyvinylchlorid-Bodenbeläge -Spezifikation DIN EN ISO 10582 Elastische Bodenbeläge - Heterogene Polyvinylchlorid-Bodenbeläge -Spezifikation DIN EN ISE 10595 Elastische Bodenbeläge - Halbflexible PVC-Bodenplatten - Spezifikation DIN EN ISO 26986 Elastische Bodenbeläge - Geschäumte                                       Polyvinylchlorid-Bodenbeläge -Spezifikation Klebstoffe: DIN EN 14259Klebstoff für Bodenbeläge - Anforderungen an das mechanische und                                       elektrische Verhalten Klebstoffe müssen so beschaffen sein, dass durch sie eine feste und dauerhafte Verbindung erreciht wird. Sie dürfen Bodenbelag, Unterlage und Untergrund nicht nachteilig beeinflussen und nach der Verarbeitung keine Belästigung durch Geruch hervorrufen. Vorstriche, Spachtelmasse: Vorstriche und Spachtelmassen müssen sich fest und dauerhaft mit dem Untergrund verbinden. Sie müssen einzusetzenden Klebstoffen eine gute Klebung ermöglichen. Sie dürfen Untergrund, Unterlage, Klebstoff und Bodenbelag nicht nachteilig beeinflussen und nach der Verarbeitung keine Belästigung durch Geruch hervorrufen. Spachtelmassen für spezielle Einsatzgebiete müssen für den jeweiligen Verwendungszweck, z.B. Stuhlrollen, Fußbodenheizung, Kühlung, geeignet sein. Maßtoleranzen: Abweichungen von vorgeschriebenen Maßen sind in den durch DIN 18202 bestimmten Grenzen zulässig. Bei Streiflicht sichtbar werdende Unebenheiten in den Oberflächen von Bauteilen sind zulässig, wenn diese die Grenzwerte nach DIN 18202:2013-04, Tabelle 3, Zeile 3, nicht überschreiten. Werden an die Ebenheit erhöhte oder sonstige Anforderungen gegenüber der in DIN 18202 aufgeführten Werten gestellt, so sind die erforderlichen Leistungen Besondere Leistungen. Vorbereitung und Vorbehandlung des Untergrundes: Der Untergrund ist durch Schleifen und Sauegn zu reinigen. Auf Estrichen und Fertigteilestrichen (Trockenunterböden), mit denen sich die Spachtelmasse ungenügend verbindet, ist ein Vorstrich aufzubringen, z.B. auf Calciumsulfat-, Magnesia- und Zementestrichen. Verllegen der Bodenbeläge: Bodenbeläge sind ohne Unterlagen zu verlegen. Sind Unterlagen auszuführen, so sind sie so zu verlegen, dass ihre Stöße und Nähte zu den Stößen und Nähten des Bodenbelages versetzt sind. Bei geklebten Unterlagen und Bodenbelägen ist die Klebung vollflächig auszuführen. Kopfnähte sind nur bei Bahnenlängen über 5 m zulässig, wobei eine Ansatzlänge von 1 m nicht unterschritten werden darf. Bahnen, die auf Türöffnungen, Nischen und dergleichen zulaufen, müssen so verlegt werden, dass diese Flächenbereiche überdeckt werden; solche Bodenbeläge dürfen nicht mit Streifen belegt werden. Elastische Bodenbeläge sind unverschweißt und unverfugt zu verlegen. Bodenbeläge in Bahnen sind, soweit dafür geeignet, an den Kanten zu schneiden und stumpf zu stoßen. Abringen von Sockelleisten: Sockel- und Deckleisten aus Holz, Metall und Hart-PVC sind materialgerecht zu befestigen und an den Ecken auf Gehrung zu schneiden. Flexible Sockel- und Deckleisten sind dauerhaft zu befestigen, den Ecken anzupassen und materialgerecht zu stoßen. Die Befestigung erfolgt durch Kleben oder Nageln. Treppenstoßkanten und andere Stoßkanten sind materialgerecht zu befestigen. Elastische Treppenstoßkanten sind nur auf den Trittflächen der Stufen zu befestigen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
18.01 Kautschuk
18.01
Kautschuk
18.02 Vinyl
18.02
Vinyl
18.03 Teppich
18.03
Teppich
18.04 Stundenlohnarbeiten
18.04
Stundenlohnarbeiten