Elektroinstallation
BV Murata Machinery Europe GmbH
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
2 Elektroinstallation
2
Elektroinstallation
Vertragsbedingungen: Vertragsgrundlagen werden nacheinander: 1. Das Auftragsschreiben bzw. der Vertrag zwischen     Auftraggeber und Auftragnehmer. 2. Die Baubeschreibung 3. Die Leistungsbeschreibung 4. Die besonderen Vertragsbedingungen 5. Die zusätzlichen Vertragsbedingungen 6. Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen 7. Die allgemeinen Vertragsbedingungen VOB-Teil-B in ihrer     neuesten Fassung. 8. Die allgemeinen Vertragsbedingungen des BGB in ihrer     neuesten Fassung. 9. Abweichend der vob gelten für die Gewährleistung 5 Jahre,     und 3 Monate ab der gemeinsamen mängelfreien Abnahme.     Die förmliche Abnahme ist vom AN schriftlich zu beantragen     und gemeinsam mit Bauherrnschaft und Bauleitung durchzuführen.     Eine fiktive Abnahme wird nicht anerkannt. 10. Die einschlägigen DIN-Vorschriften Angebot: 1. Das Angebot ist kostenlos und unverbindlich. 2 Die Ausschreibungsunterlagen sind vollständig und    radierfest auszufüllen und rechtsverbindlich zu    unterschreiben. Änderungen, Zusätze oder Streichungen in den    Ausschreibungsunterlagen dürfen vom AN (Bieter)    nicht vorgenommen werden; sie sind rechtsunwirksam.    Eventuelle Anmerkungen sind als Anlage beizufügen. 3 Die zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten für alle    Leistungen und Lieferungen, die der Unternehmer    (Auftragnehmer=AN) dem Bauherrn (Auftraggeber = AG)    anbietet und die von diesem oder in seinem Namen    und Auftrag von einem beauftragten Architekten oder Ingenieur    vergeben werden. 4 Vertrags- und Lieferbedingungen des AN gelten nur    insoweit, als sie den Vertragsbedingungen des AG    nicht widersprechen bzw. vom AG ausdrücklich schriftlich    anerkannt sind.
Vertragsbedingungen:
Besondere Vertragsbedingungen: 1. Ausführungsfristen a) Die Ausführung ist, zu dem vom Auftraggeber im Auftragsschreiben genannten Termin, zu beginnen. b) Voraussichtlichter Ausführungstermin: ca. KW 49/2025 c) Fertigstellungstermin:               ca. KW 27/2026 2.  Bauführung Die technische Bauleitung obliegt dem Planungsbüro BP-Pojda GmbH& Co. KG Holbeinstraße 22a D-84513 Töging a. Inn Tel:  +49 / (0) 8631 / 985939 1. Die Weisungsbefugnis, der vom AG mit der Objektplanung und -überwachung beauftragten Projektanten, erstreckt sich nicht auf Erklärungen und Handlungen, aus denen rechtliche oder finanzielle Verpflichtungen für den AG entstehen können. Der AN hat sich in allen Vertragsangelegenheiten unmittelbar an den AG zu wenden. 3.  Überprüfen der Ausführungspläne Der AN erhält vom AG die Ausführungspläne >=DIN A3 in 2-facher Ausfertigung. Pläne und Schriftstücke bis DIN A4 werden als PDF oder Word Datei übersandt. Die Kosten für zusätzliche Pläne und Kopien sind vom AN zu tragen. Der Auftragnehmer hat folgende Leistungen zu erbringen: -Überprüfen der Ausführungspläne -Einwendungen und Bedenken sind jeweils unverzüglich    beim  AG bzw. der Bauleitung schriftlich anzumelden. -Erstellen von fabrikbezogenen Detailplänen. Sämtliche Maße sind am Bau zu prüfen. 4. Nachträge Werden Arbeiten notwendig, die in der Leistungsbeschreibung nicht vorgesehen sind, so müssen vor Beginn dieser Arbeiten die Preise vereinbart werden. Die Preise werden erst mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers wirksam. 5. Zufahrtswege und Anschlüsse Zufahrtswege, Lager- und Arbeitsplätze, usw. hat sich der Auftragnehmer zubeschaffen. Die Kosten hierfür sind durch die Vertragspreise abgegolten. Baustrom und Bauwasser wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. 6. Maßnahmen zur Feststellung der Lage von Hindernissen Zu den Nebenleistungen gehören auch die Maßnahmen zur Feststellung der Lage von Hindernissen, Leitungen, Kanälen, Dränagen, Kabeln, Grenzsteinen und dgl., soweit hierfür im Leistungsvezeichnis keine eigene Position ausgeschrieben ist. 7. Verpackungsmaterial Alle Abfälle, Verpackungs- und Restmaterial, bleibt Eigentum des AN und ist von ihm auf seine Kosten zu entsorgen. Wird vom Auftraggeber Müll des Auftragnehmers entsorgt, werden mindestens 0,2% der Schlußrechnungssumme oder die tatsächlichen Kosten von der Schlußrechnung abgezogen. 8. Beseitigung von Verunreinigungen Zu den Nebenleistungen gehört auch die Beseitgung aller Verunreinigungen (Abfälle, Bauschutt und dgl.), die von den Arbeitern des Auftragnehmers herrühren. Die Arbeiten sind so durchzuführen, daß keine Behinderungen irgendwelcher Ar- beiten gibt. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung der Schuttbeseitigung nicht nach, ist der Auftraggeber nach Ablauf einer Mahnfrist berechtigt, den Schutt auf Kosten des Auftrag- nehmers entfernen zu lassen. 9. Ausführungszeichnungen - Vorlage - Freigabe Ausführungszeichnungen und notwendige Berechnungen sind unter Beachtung der vorhandenen Aussparungspläne, anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Mutterpausen der Rohbaupläne zu erstellen und dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten, in 2-facher Ausfertigung, zur Genehmmigung vorzulegen. Prüfung und Freigabe von Plänen entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner vollen Verant- wortung für die Ingenieurleistung. 10. Abnahmeunterlagen Bei Abnahme der Leistung hat der AN dem AG zu übergeben 1. Bestandszeichnungen 1-fach Papier + Digital 2. Alle Konstruktions- und Werkstattzeichnungen, die der Auftragnehmer zur Ausführung seiner Lei- stung angefertigt hat. 11. Terminüberwachung Die Termine werden anhand eines Terminplanes überwacht. 12. Terminüberschreitung Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft die Vertragsfristen, ist eine Vertragsstrafe von EUR 100,00 pro Tag zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Auftragssumme. 13. Eventualpositionen Die Notwendigkeit der Anordnung und der Umfang von Even- tualpositonen ergibt sich erst im Zuge der Vertragsabwicklung. Sofern im LV die Ausführung nur nach Anordnung des AG vorgeschrieben ist, bedeutet dies, daß auch mit der Vorbe- reitung zur Ausführung erst nach besonderer Aufforderung des AG zu beginnen ist. 14. Bemusterung Dem AG sind vor der Vorbereitung zur Ausführung Muster der Leuchten, Schalter etc. und vorgesehener Materialien zur Genehmigung vorzulegen. 15. Leistungsumfang Mit den Vertragspreisen sind alle Leistungen abgegolten, die zur betriebsfertigen Funktion des Projektes und zur restlosen Fertigstellung der Maßnahme notwendig sind. In der Verdin- gungsunterlage sind nur die zwingenden Forderungen für die Ausführung festgelegt. 16. Übernahme Sofern die Prüfung auf Vertragsfähigkeit (Funktionsprüfung) aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar nach Fertigstellung der Leistung vorgenommen werden kann, findet zunächst keine Abnahme, sondern nur eine Übernahme statt. Mit der Übernahme endet die Schutzpflicht des AN nach § 4 Nr. 5 VOB/B. Geht die Gefahr nach § 12 Nr. 6 VOB/B auf den AG über, sind die, bis dahin erbrachten Leistungen abzurech- nen, wenn der AN eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Abrechnungssumme stellt. Eine für die vertragsmäßige Erfüllung gestellte Sicherheit wird angerechnet. Eine wegen Verzugs erwirkte Vertragsstrafe wird bis zum Tage der Übernahme berechnet. Die Leistung wird nach § 12 VOB/B abgenommen, sobald die Vertragsmäßigkeit durch eine Funktionsprüfung nachgewiesen ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit der offiziellen Abnahme. 17. Nachunternehmer Nachunternehmer müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässing sein, insbesondere Ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sein und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der AN hat rechtzeitig vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen, so wie Name und Anschrift des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers bekanntzugeben und die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 VOB/B beim AG über das Planungsbüro zu beantragen. Der AN hat mitzuteilen, bei welcher Berufsgenossenschaft der jeweilige Nachunternehmer Mitglied ist (einschl. Angabe der Mitgliedsnummer) und zu welchem Bereich der Nachunter- nehmer gehört (Handwerk, Industrie, Handel, sonstiges). 18. Preisabsprachen Wenn der Auftragnehmer aus Anlaß der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadenersatz 5 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, daß eine andere Schadenshöhe nachgewiesen wird, dies gilt auch wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. 19. Zahlungsweise und Sicherheitsleistung Ist keine Vertragserfüllungsbürgschaft gestellt, so werden abrechnungsfähige Abschlagsrechnungen mit 90 % der Nettosumme erstattet. Restzahlung nach geprüfter Schlußrechnung. Die Sicherheitsleistung nach vorbehaltloser Abnahme der Schlußrechnung beträgt 5 % aus der Abrechnungssumme. Bei Einheitspreisvertrag ist eine Aufmaß nach DIN18299 zu erstellen und jeder Rechnung beizulegen. Rechnungen sind nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG als Nettorechnungen zu stellen 20. Lohn- und Materialpreiserhöhung Lohn- und Materialpreiserhöhungen werden nicht vergütet. 21. Bauwesenversicherung Wird vom Auftraggeber eine Bauwesenversicherung abgeschlossen, werden im Schadensfall 10% der Schadenssumme, jedoch mindestens EUR 300,00 Selbstbeteiligung vom Auftragnehmer erbracht. 22. Bauschild Ein Bauschild darf nur nach Abstimmung mit der Bauleitung am Bauwerk angebracht werden. Wird eine Bautafel errichtet, hat sich der AN daran zu beteiligen. 23. Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers Die Deckungshaftpflichtversicherung des AN muß mindestens betragen: für Personenschäden          3.000.000,00 EUR für sonstige Schäden           1.500.000,00 EUR der Versichrungsschutz muß insbesondere das Risiko der allmählichen Einwirkung von Feuchtigkeit, Gasen, Dämpfen und Ähnlichem (§4 1-5AHB) einschließen. 24. Der Bauherr behält sich die freihändige Vergabe der Arbeiten vor. Angaben zur Personalstärke: Der Bieter wird zum Zeitpunkt der Auftragsabwicklung für das angebotene Gewerk und Bauvorhaben im ei- genen Betrieb eine Personalstärke von___________Personen zur Verfügung haben. Diese gliedert sich wie folgt auf:         Ingenieure:_____________         Techniker: _____________         Meister:     _____________         Obermonteure: _________         Monteure:  _____________         Helfer:       _____________
Besondere Vertragsbedingungen:
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Die nachfolgenden Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Gültigkeit und Anwendbarkeit der zitierten Normen 1.00 Allgemeiner Teil der ZTV 1.01 Normen und Regeln von Bauleistungen Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten. 1.02 Leistungsverzeichnis Bei technisch widersprüchlichen Angaben im Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext (z.B. im AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im Langtext; das gilt auch bei Angeboten. 1.03 Bieterpflicht Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen. 1.04 Individuelle Vereinbarungen Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. 1.05 Unterschrift Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 1.06 Baustelleneinrichtung Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen. Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. 1.06 Lagerräume Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden. 1.07 Lagerung Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von zwei Werktagen besenrein zu räumen. 1.08 Baustellentransporte Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragneh- mer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Förder- mittel und Hebezeuge mitbenutzt werden sollen. 1.08 Abnahmen Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen, falls das nicht Angele- genheit des Bauherrn ist. Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer-  und Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle. 1.09 Brandschutz Die Anforderungen des Brandschutzkonzeptes sind einzuhalten und die Errichtung aller Brandschutztechnischen Einrichtungen und Abschottungen ist zu dokumentieren und den Bestands- unterlagen beizulegen. 1.10 Jour-Fixe 1x wöchentlich finden Jour-Fixe-Termine statt. Die ausführende Firma hat zu jedem eingeladenen Jour-Fixe-Termin zu erscheinen. Alle Besprechungstermine sind mit den Einhetspreisen abgegolten. 2.00  Teil-2 Elektroinstallation 2.01  Die Sicherheitsvorschriften der Fachverbände VDE, ABB, VDEW, Fernmelde- und Telekomvorschriften, RGA-Richtlinien, Unfallverhütungsvorschrift GUV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" sind einzuhalten. 2.02  Die Vorschriften des örtlichen Energieversorgungsunternehmens, insbes. die TAB mit deren Anlagen in der jeweils neuesten Fassung sind einzuhalten. 2.03  Die einschlägigen Brandschutzbestimmungen der Sachversicherer einsch. aller Berechnungen und Zeichnungen. 2.04  Zu den Nebenleistungen des AN gehört es, alle erforderlichen Meldungen zu erstatten, sowie die erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse zum Bau und Betrieb der Anlage einzuholen, einschl. aller Berechnungen und Zeichnungen. 2.05  Der AN haftet für die Standsicherheit (bei Durchbrüchen, Stemmarbeiten etc.) der bestehenden Bauwerke, soweit diese durch sine Arbeiten unmittel- bar betroffen oder in das Bauwerk einbezogen werden. Er hat im Zweifelsfall die Standsicherheit auf ei- gene Kosten nachzuweisen. Alle Stemmarbeiten, wel- che über die, von der DIN 1053 Teil 3, zugelassenen Werte gehen, sind vor Beginn mit der Bauleitung abzu-stimmen. Schlitze und Aussparungen dürfen weder Brand-, Wär- me- nach Schallschutz in unzulässinger Weise mindern. Die Vorschriften wie DIN 18015 Teil 1, 4109, 4108, 4102 usw. sind unbedingt einzuhalten. 2.06  Sämtliche Schlitze dürfen nur gefräst werden und haben sich innerhalb den von der DIN 18015 Teil 3 zugelassnen Installationszonen zu halten. Die Preise dafür, müssen in den Einheitspreisen ent- halten sein. 2.07  Es dürfen nur Materialien und Bauteile einge- baut werden, die das VDE Prüfzeichen tragen. Als Leitungsmaterial sind nur Kupfer-Leiter zulässig. Alle mehrfach benötigten Materialien und Bauteile sind in Form, Farbe und Konstruktion vom gleichen Fabrikat zu wählen. 2.08  Zu den Nebenleistungen gehört es, Rohre und Dosen in Betonteilen sorgfältig an der Schalung zu befestigen und während des Betonierens zu überwa- chen und Rohrenden und Dosen vor dem Eindringen von Beton zu schützen und Gewinde-Öffnungen zu verschließen. 2.09  Für die Aufteilung und Absicherung der Strom- kreise ist das Schaltschema verbindlich. Die Strom- kreise sind entsprechend der tatsächlichen Belastung auf die Phasen aufzuteilen. 2.10  Fabrikathinweise mit dem Zusatz "oder gleich- wertig wie", dienen nur der techn. Kennzeichnung. Es bleibt dem Bieter überlassen, ein anderes, mindestens gleichwertiges Fabrikat anzubieten und zu liefern, soweit dies in Qualität, Form, Ab- messungen, Funktionseigenschaften, Kundendienst und Wartung etc., als gleichwertig gelten kann. Da auch die Montageverhältnisse und die TAB des EVU zu beach ten sind, ist im Zweifelsfall vor Angebots- abgabe Rückfrage bei der Bauleitung erforderlich. Bei Nichteinhaltung dieser Weisung ist der Auftrag- nehmer verpflichtet, durch kostenlosen Austausch den geforderten Zustand herzustellen. 2.11  Alle Maße sind am Bau zu prüfen. Anordnung und Höhenlage der Brennstellen, Schalter und Steck dosen sind mit der Bauleitung abzusprechen. 2.12  Bei Wand- und Deckendurchführungen sind Fut- terrohre einzubauen. 2.13  Dehnungsfugen sind durch in Schlaufen verlegte Rohre zu überbrücken. 2.14  An gefährdeten Stellen sind Maßnahmen zum Korrosionsschutz der Leitungen und zur Vermeidung von Schallbrücken vorzusehen. 2.15  Die Prüfungen nach DIN VDE 0100 Teil 610 sind durchzuführen und die Prüfprotokolle sind der Baulei tung in 3-fach Ausfpührung mit der Schlußrechnung zu übergeben.. 2.16  Wenn nicht ausdrücklich in der Leistungsbe- schreibung vermerkt, sind in die Angebotspreise die Lieferung und die betriebsfertige Montage einzu- rechnen. Lampen und Leuchten sind einschl. Leucht- mittel, Lichtfarbe, bei Leuchtstoffröhren nach Raum- chrakter und als Lumiluxröhren anzubieten. Alle induktiven Leuchten sind mit Kompensationskonden- satoren entsprechender Stärke anzubieten. 2.17  Bei Positionen mit erhöhter Montagehöhe (Montagehöhe ab 4,01m), sind in Einheitspreise die Kosten für Hilfsmittel wie z.B. Hebebühnen, Hubsteiger, Gerüst usw., mit einzurechnen. Befestigungen, Formteile, Trennstege usw. sind entsprechend einzukalkulieren, und werden nicht gesondert berechnet. Rohre werden nicht besonders Vergütet sondern sind mit dem Aufschlag der Kabel abgegolten. Montagehöhen bis 4,00m, sind in den Grundpeis mit einzukalkulieren. 2.18  Die Befestigung der UP-Einbaugeräte hat in den Schalterdosen per Schrauben zu erfolgen. 2.19  Bei einseitigem Sichtmauerwerk sind die Leitungen hierfür an der Seite zu verlegen, die später verputz werden. Bei beidseitigem Sichtmaue- werk ist das Verlegen der Leitungen in den Fugen mit einzukalkulieren. 2.20  Bei der Verlegung sind die Mindestabstände zwischen Starkstromleitungen und Schwachstrom nach VDE zu berücksichtigen, sowie eine evtl. Be- einflussung durch diese. 2.21  Bei aP-Verlegung der Kabel an Decken und Wänden innerhalb des Gebäudes muß die Befestigung mittels mitzuliefernder Abstandschellen erfolgen. Bei mehr als 3 Leitungen ist eine Kabelkanal zu verlegen. Schellen sind in einer Reihe über und nebeneinander anzuordnen. Der maximale Abstand darf 30 cm nicht überschreiten. Innerhalb der Ge- bäude sind die Kabel bei aP-Verlegung im PVC-Rohr zu verlegen. 2.22 Sämtliche Kabelstrecken sind in einer durch- gehenden Länge, entsprechend für den jeweiligen Kabeltyp größtmöglichen Fertigungslänge zu ver- legen. Verbindungsmuffen werden deshalb in diesem Bereich nicht zugelassen. Bei allen Verlegungsarten ist auf eine saubere und gerade ausgerichtete Mon- tage zu achten. 2.23  Jede Kabelstrecke >=10mm², ist min. am Anfang und am Ende mit Kabelbezeichnungsschildern zu versehen, welche den Kabeltyp, den Querschnitt sowie die Aus- gangs- und Zielbezeichnung enthalten müssen. 2.24  In den Elektroverteilern sind die revidierten Verteilerpläne, sowie Laminierte Legenden zu hinterlegen. 2.24  Vor dem Bau der Elektroverteiler, sind die vom Verteilungsbauer erstellten Stromlaufpläne und Aufbauzeichnung zur Freigabe vorzulegen. Für die Verteiler ist eine Wärmeberechung durchzuführen. Die Verteilern müssen ersichtlich den Errichter und CE-Kennzeichnung aufweisen. 2.25  In die Einheitspreise der Automaten und der übrigen Verteilereinbaugeräte ist der Anschluß der abgehenden Leitungen sowie anteilig Klemmen, Phasenschienen usw. einzukalkulieren.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
2.01 Kabel - ECA
2.01
Kabel - ECA
2.02 Stark- und Schwachstromleitungen - ECA
2.02
Stark- und Schwachstromleitungen - ECA
2.03 Verlegesysteme
2.03
Verlegesysteme
2.04 Installationsgeräte
2.04
Installationsgeräte
2.05 Niederspannungsschaltgeräte
2.05
Niederspannungsschaltgeräte
2.06 Verteiler
2.06
Verteiler
2.07 Sicherungsmaterial
2.07
Sicherungsmaterial
2.08 Steuerungstechnik
2.08
Steuerungstechnik
2.09 Sprechanlage
2.09
Sprechanlage
2.10 Netzwerktechnik
2.10
Netzwerktechnik
2.11 Brüstungskanal
2.11
Brüstungskanal
2.12 Unterflursystem
2.12
Unterflursystem
2.13 Beleuchtung
2.13
Beleuchtung
2.14 Außenbeleuchtung
2.14
Außenbeleuchtung
2.15 Notbeleuchtung
2.15
Notbeleuchtung
2.16 Erdung
2.16
Erdung
2.17 Brandschutzmaßnahmen
2.17
Brandschutzmaßnahmen
2.18 Ladestationen
2.18
Ladestationen
2.19 Sonstiges
2.19
Sonstiges
2.20 Montagehilfen
2.20
Montagehilfen
2.21 Abnahme und Bestandunterlagen
2.21
Abnahme und Bestandunterlagen
2.22 Regiearbeiten
2.22
Regiearbeiten