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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
2 Elektroinstallation
2
Elektroinstallation
Vertragsbedingungen:
Vertragsgrundlagen werden nacheinander:
1. Das Auftragsschreiben bzw. der Vertrag zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer.
2. Die Baubeschreibung
3. Die Leistungsbeschreibung
4. Die besonderen Vertragsbedingungen
5. Die zusätzlichen Vertragsbedingungen
6. Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen
7. Die allgemeinen Vertragsbedingungen VOB-Teil-B in
ihrer
neuesten Fassung.
8. Die allgemeinen Vertragsbedingungen des BGB in ihrer
neuesten Fassung.
9. Abweichend der vob gelten für die Gewährleistung 5
Jahre,
und 3 Monate ab der gemeinsamen mängelfreien
Abnahme.
Die förmliche Abnahme ist vom AN schriftlich zu
beantragen
und gemeinsam mit Bauherrnschaft und Bauleitung
durchzuführen.
Eine fiktive Abnahme wird nicht anerkannt.
10. Die einschlägigen DIN-Vorschriften
Angebot:
1. Das Angebot ist kostenlos und unverbindlich.
2 Die Ausschreibungsunterlagen sind vollständig und
radierfest auszufüllen und rechtsverbindlich zu
unterschreiben. Änderungen, Zusätze oder
Streichungen in den
Ausschreibungsunterlagen dürfen vom AN (Bieter)
nicht vorgenommen werden; sie sind rechtsunwirksam.
Eventuelle Anmerkungen sind als Anlage beizufügen.
3 Die zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten für alle
Leistungen und Lieferungen, die der Unternehmer
(Auftragnehmer=AN) dem Bauherrn (Auftraggeber = AG)
anbietet und die von diesem oder in seinem Namen
und Auftrag von einem beauftragten Architekten oder
Ingenieur
vergeben werden.
4 Vertrags- und Lieferbedingungen des AN gelten nur
insoweit, als sie den Vertragsbedingungen des AG
nicht widersprechen bzw. vom AG ausdrücklich
schriftlich
anerkannt sind.
Vertragsbedingungen:
Besondere Vertragsbedingungen:
1. Ausführungsfristen
a) Die Ausführung ist, zu dem vom Auftraggeber
im Auftragsschreiben genannten Termin, zu beginnen.
b) Voraussichtlichter Ausführungstermin: ca. KW 49/2025
c) Fertigstellungstermin: ca. KW 27/2026
2. Bauführung
Die technische Bauleitung obliegt dem
Planungsbüro BP-Pojda GmbH& Co. KG
Holbeinstraße 22a
D-84513 Töging a. Inn
Tel: +49 / (0) 8631 / 985939 1.
Die Weisungsbefugnis, der vom AG mit der Objektplanung
und -überwachung beauftragten Projektanten, erstreckt
sich nicht auf Erklärungen und Handlungen, aus denen
rechtliche oder finanzielle Verpflichtungen für den AG
entstehen können.
Der AN hat sich in allen Vertragsangelegenheiten
unmittelbar an den AG zu wenden.
3. Überprüfen der Ausführungspläne
Der AN erhält vom AG die Ausführungspläne >=DIN A3 in
2-facher Ausfertigung.
Pläne und Schriftstücke bis DIN A4 werden als PDF oder
Word Datei übersandt.
Die Kosten für zusätzliche Pläne und Kopien sind vom AN
zu tragen.
Der Auftragnehmer hat folgende Leistungen zu erbringen:
-Überprüfen der Ausführungspläne
-Einwendungen und Bedenken sind jeweils unverzüglich
beim AG bzw. der Bauleitung schriftlich anzumelden.
-Erstellen von fabrikbezogenen Detailplänen.
Sämtliche Maße sind am Bau zu prüfen.
4. Nachträge
Werden Arbeiten notwendig, die in der
Leistungsbeschreibung nicht vorgesehen sind, so müssen
vor Beginn dieser Arbeiten die Preise vereinbart
werden. Die Preise werden erst mit schriftlicher
Zustimmung des Auftraggebers wirksam.
5. Zufahrtswege und Anschlüsse
Zufahrtswege, Lager- und Arbeitsplätze, usw. hat sich
der Auftragnehmer zubeschaffen. Die Kosten hierfür sind
durch die
Vertragspreise abgegolten.
Baustrom und Bauwasser wird vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellt.
6. Maßnahmen zur Feststellung der Lage von Hindernissen
Zu den Nebenleistungen gehören auch die Maßnahmen zur
Feststellung der Lage von Hindernissen, Leitungen,
Kanälen, Dränagen, Kabeln, Grenzsteinen und dgl.,
soweit hierfür im Leistungsvezeichnis keine eigene
Position ausgeschrieben ist.
7. Verpackungsmaterial
Alle Abfälle, Verpackungs- und Restmaterial, bleibt
Eigentum des AN und ist von ihm auf seine Kosten zu
entsorgen. Wird vom Auftraggeber Müll des
Auftragnehmers entsorgt, werden mindestens 0,2% der
Schlußrechnungssumme oder die tatsächlichen Kosten von
der Schlußrechnung abgezogen.
8. Beseitigung von Verunreinigungen
Zu den Nebenleistungen gehört auch die Beseitgung aller
Verunreinigungen (Abfälle, Bauschutt und dgl.), die von
den Arbeitern des Auftragnehmers herrühren. Die
Arbeiten sind so durchzuführen, daß keine Behinderungen
irgendwelcher Ar- beiten gibt. Kommt der Auftragnehmer
seiner Verpflichtung der Schuttbeseitigung nicht nach,
ist der Auftraggeber nach Ablauf einer Mahnfrist
berechtigt, den Schutt auf Kosten des Auftrag- nehmers
entfernen zu lassen.
9. Ausführungszeichnungen - Vorlage - Freigabe
Ausführungszeichnungen und notwendige Berechnungen sind
unter Beachtung der vorhandenen Aussparungspläne,
anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Mutterpausen der Rohbaupläne zu erstellen und dem
Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten, in
2-facher Ausfertigung, zur Genehmmigung vorzulegen.
Prüfung und Freigabe von Plänen entbindet den
Auftragnehmer nicht von seiner vollen Verant- wortung
für die Ingenieurleistung.
10. Abnahmeunterlagen
Bei Abnahme der Leistung hat der AN dem AG zu übergeben
1. Bestandszeichnungen 1-fach Papier + Digital
2. Alle Konstruktions- und Werkstattzeichnungen,
die der Auftragnehmer zur Ausführung seiner Lei-
stung angefertigt hat.
11. Terminüberwachung
Die Termine werden anhand eines Terminplanes überwacht.
12. Terminüberschreitung
Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft die
Vertragsfristen, ist eine Vertragsstrafe von EUR 100,00
pro Tag zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der
Auftragssumme.
13. Eventualpositionen
Die Notwendigkeit der Anordnung und der Umfang von
Even- tualpositonen ergibt sich erst im Zuge der
Vertragsabwicklung. Sofern im LV die Ausführung nur
nach Anordnung des AG vorgeschrieben ist, bedeutet
dies, daß auch mit der Vorbe- reitung zur Ausführung
erst nach besonderer Aufforderung
des AG zu beginnen ist.
14. Bemusterung
Dem AG sind vor der Vorbereitung zur Ausführung Muster
der Leuchten, Schalter etc. und vorgesehener
Materialien zur Genehmigung vorzulegen.
15. Leistungsumfang
Mit den Vertragspreisen sind alle Leistungen
abgegolten, die zur betriebsfertigen Funktion des
Projektes und zur restlosen Fertigstellung der Maßnahme
notwendig sind. In der Verdin- gungsunterlage sind nur
die zwingenden Forderungen für die Ausführung
festgelegt.
16. Übernahme
Sofern die Prüfung auf Vertragsfähigkeit
(Funktionsprüfung) aus Gründen, die der AN nicht zu
vertreten hat, nicht unmittelbar nach Fertigstellung
der Leistung vorgenommen werden kann, findet zunächst
keine Abnahme, sondern nur eine Übernahme statt. Mit
der Übernahme endet die Schutzpflicht des AN nach § 4
Nr. 5 VOB/B. Geht die Gefahr nach § 12 Nr. 6 VOB/B auf
den AG über, sind die, bis dahin erbrachten Leistungen
abzurech- nen, wenn der AN eine Sicherheit in Höhe von
10 % der Abrechnungssumme stellt. Eine für die
vertragsmäßige Erfüllung gestellte Sicherheit wird
angerechnet. Eine wegen Verzugs erwirkte Vertragsstrafe
wird bis zum Tage
der Übernahme berechnet. Die Leistung wird nach § 12
VOB/B abgenommen, sobald die Vertragsmäßigkeit durch
eine Funktionsprüfung nachgewiesen ist. Die
Verjährungsfrist beginnt mit der offiziellen Abnahme.
17. Nachunternehmer
Nachunternehmer müssen fachkundig, leistungsfähig und
zuverlässing sein, insbesondere Ihren gesetzlichen
Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und
Sozialabgaben nachgekommen sein und die
gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat rechtzeitig vor der beabsichtigten
Übertragung Art und Umfang der Leistungen, so wie Name
und Anschrift des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers
bekanntzugeben und die schriftliche Zustimmung gemäß §
4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 VOB/B beim AG über das
Planungsbüro zu beantragen.
Der AN hat mitzuteilen, bei welcher
Berufsgenossenschaft der jeweilige Nachunternehmer
Mitglied ist (einschl. Angabe der Mitgliedsnummer) und
zu welchem Bereich der Nachunter- nehmer gehört
(Handwerk, Industrie, Handel, sonstiges).
18. Preisabsprachen
Wenn der Auftragnehmer aus Anlaß der Vergabe
nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine
unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er
als Schadenersatz 5 % der Auftragssumme an den
Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, daß eine andere
Schadenshöhe nachgewiesen wird,
dies gilt auch wenn der Vertrag gekündigt oder bereits
erfüllt ist.
19. Zahlungsweise und Sicherheitsleistung
Ist keine Vertragserfüllungsbürgschaft gestellt, so
werden abrechnungsfähige Abschlagsrechnungen mit 90 %
der Nettosumme erstattet. Restzahlung nach geprüfter
Schlußrechnung. Die Sicherheitsleistung nach
vorbehaltloser Abnahme der Schlußrechnung beträgt 5 %
aus der Abrechnungssumme.
Bei Einheitspreisvertrag ist eine Aufmaß nach DIN18299
zu erstellen und jeder Rechnung beizulegen.
Rechnungen sind nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG als
Nettorechnungen zu stellen
20. Lohn- und Materialpreiserhöhung
Lohn- und Materialpreiserhöhungen werden nicht
vergütet.
21. Bauwesenversicherung
Wird vom Auftraggeber eine Bauwesenversicherung
abgeschlossen, werden im Schadensfall 10% der
Schadenssumme, jedoch mindestens EUR 300,00
Selbstbeteiligung vom Auftragnehmer erbracht.
22. Bauschild
Ein Bauschild darf nur nach Abstimmung mit der
Bauleitung am Bauwerk angebracht werden. Wird eine
Bautafel errichtet, hat sich der AN daran zu
beteiligen.
23. Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers
Die Deckungshaftpflichtversicherung des AN muß
mindestens betragen:
für Personenschäden 3.000.000,00 EUR
für sonstige Schäden 1.500.000,00 EUR
der Versichrungsschutz muß insbesondere das Risiko der
allmählichen Einwirkung von Feuchtigkeit, Gasen,
Dämpfen und Ähnlichem (§4 1-5AHB) einschließen.
24. Der Bauherr behält sich die freihändige Vergabe der
Arbeiten vor.
Angaben zur Personalstärke:
Der Bieter wird zum Zeitpunkt der Auftragsabwicklung
für das angebotene Gewerk und Bauvorhaben im ei-
genen Betrieb eine Personalstärke
von___________Personen zur Verfügung haben.
Diese gliedert sich wie folgt auf:
Ingenieure:_____________
Techniker: _____________
Meister: _____________
Obermonteure: _________
Monteure: _____________
Helfer: _____________
Besondere Vertragsbedingungen:
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Die nachfolgenden Angaben erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit, Gültigkeit und Anwendbarkeit der
zitierten Normen
1.00 Allgemeiner Teil der ZTV
1.01 Normen und Regeln von Bauleistungen
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind
einzuhalten.
1.02 Leistungsverzeichnis
Bei technisch widersprüchlichen Angaben im
Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext (z.B. im
AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im
Langtext; das gilt auch bei Angeboten.
1.03 Bieterpflicht
Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen
unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht
richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für
den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen.
1.04 Individuelle Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an
keine Form gebunden, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
1.05 Unterschrift
Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der
Auftragnehmer an, dass diese Regelungen
Vertragsbestandteil werden.
1.06 Baustelleneinrichtung
Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben
sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber
gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise
einzubeziehen. Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist
Bestandteil der Baustelleneinrichtung.
1.06 Lagerräume
Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder
Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht
behindert werden.
1.07 Lagerung
Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer
ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung.
Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte
Räume innerhalb von zwei Werktagen besenrein zu räumen.
1.08 Baustellentransporte
Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom
Auftragneh- mer in eigener Regie durchzuführen und bei
Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen,
falls vorhandene Förder- mittel und Hebezeuge
mitbenutzt werden sollen.
1.08 Abnahmen
Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder
technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den
Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden
oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen,
falls das nicht Angele- genheit des Bauherrn ist.
Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des
Liefer- und Leistungsumfangs sowie die
Funktionskontrolle.
1.09 Brandschutz
Die Anforderungen des Brandschutzkonzeptes sind
einzuhalten und die Errichtung aller
Brandschutztechnischen Einrichtungen und Abschottungen
ist zu dokumentieren und den Bestands- unterlagen
beizulegen.
1.10 Jour-Fixe
1x wöchentlich finden Jour-Fixe-Termine statt.
Die ausführende Firma hat zu jedem eingeladenen
Jour-Fixe-Termin zu erscheinen. Alle
Besprechungstermine
sind mit den Einhetspreisen abgegolten.
2.00 Teil-2 Elektroinstallation
2.01 Die Sicherheitsvorschriften der Fachverbände VDE,
ABB, VDEW, Fernmelde- und Telekomvorschriften,
RGA-Richtlinien, Unfallverhütungsvorschrift GUV
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" sind
einzuhalten.
2.02 Die Vorschriften des örtlichen
Energieversorgungsunternehmens, insbes. die TAB mit
deren Anlagen in der jeweils neuesten Fassung sind
einzuhalten.
2.03 Die einschlägigen Brandschutzbestimmungen
der Sachversicherer einsch. aller Berechnungen und
Zeichnungen.
2.04 Zu den Nebenleistungen des AN gehört es,
alle erforderlichen Meldungen zu erstatten, sowie die
erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse zum
Bau und Betrieb der Anlage einzuholen, einschl.
aller Berechnungen und Zeichnungen.
2.05 Der AN haftet für die Standsicherheit (bei
Durchbrüchen, Stemmarbeiten etc.) der bestehenden
Bauwerke, soweit diese durch sine Arbeiten unmittel-
bar betroffen oder in das Bauwerk einbezogen werden.
Er hat im Zweifelsfall die Standsicherheit auf ei-
gene Kosten nachzuweisen. Alle Stemmarbeiten, wel-
che über die, von der DIN 1053 Teil 3, zugelassenen
Werte gehen, sind vor Beginn mit der Bauleitung
abzu-stimmen.
Schlitze und Aussparungen dürfen weder Brand-, Wär-
me- nach Schallschutz in unzulässinger Weise mindern.
Die Vorschriften wie DIN 18015 Teil 1, 4109, 4108,
4102 usw. sind unbedingt einzuhalten.
2.06 Sämtliche Schlitze dürfen nur gefräst werden
und haben sich innerhalb den von der DIN 18015
Teil 3 zugelassnen Installationszonen zu halten. Die
Preise dafür, müssen in den Einheitspreisen ent-
halten sein.
2.07 Es dürfen nur Materialien und Bauteile einge-
baut werden, die das VDE Prüfzeichen tragen. Als
Leitungsmaterial sind nur Kupfer-Leiter zulässig.
Alle mehrfach benötigten Materialien und Bauteile
sind in Form, Farbe und Konstruktion vom gleichen
Fabrikat zu wählen.
2.08 Zu den Nebenleistungen gehört es, Rohre und
Dosen in Betonteilen sorgfältig an der Schalung zu
befestigen und während des Betonierens zu überwa-
chen und Rohrenden und Dosen vor dem Eindringen
von Beton zu schützen und Gewinde-Öffnungen zu
verschließen.
2.09 Für die Aufteilung und Absicherung der Strom-
kreise ist das Schaltschema verbindlich. Die Strom-
kreise sind entsprechend der tatsächlichen Belastung
auf die Phasen aufzuteilen.
2.10 Fabrikathinweise mit dem Zusatz "oder gleich-
wertig wie", dienen nur der techn. Kennzeichnung.
Es bleibt dem Bieter überlassen, ein anderes,
mindestens gleichwertiges Fabrikat anzubieten und
zu liefern, soweit dies in Qualität, Form, Ab-
messungen, Funktionseigenschaften, Kundendienst
und Wartung etc., als gleichwertig gelten kann. Da
auch die Montageverhältnisse und die TAB des EVU
zu beach ten sind, ist im Zweifelsfall vor Angebots-
abgabe Rückfrage bei der Bauleitung erforderlich.
Bei Nichteinhaltung dieser Weisung ist der Auftrag-
nehmer verpflichtet, durch kostenlosen Austausch
den geforderten Zustand herzustellen.
2.11 Alle Maße sind am Bau zu prüfen. Anordnung
und Höhenlage der Brennstellen, Schalter und Steck
dosen sind mit der Bauleitung abzusprechen.
2.12 Bei Wand- und Deckendurchführungen sind Fut-
terrohre einzubauen.
2.13 Dehnungsfugen sind durch in Schlaufen verlegte
Rohre zu überbrücken.
2.14 An gefährdeten Stellen sind Maßnahmen zum
Korrosionsschutz der Leitungen und zur Vermeidung
von Schallbrücken vorzusehen.
2.15 Die Prüfungen nach DIN VDE 0100 Teil 610 sind
durchzuführen und die Prüfprotokolle sind der Baulei
tung in 3-fach Ausfpührung mit der Schlußrechnung
zu übergeben..
2.16 Wenn nicht ausdrücklich in der Leistungsbe-
schreibung vermerkt, sind in die Angebotspreise die
Lieferung und die betriebsfertige Montage einzu-
rechnen. Lampen und Leuchten sind einschl. Leucht-
mittel, Lichtfarbe, bei Leuchtstoffröhren nach Raum-
chrakter und als Lumiluxröhren anzubieten. Alle
induktiven Leuchten sind mit Kompensationskonden-
satoren entsprechender Stärke anzubieten.
2.17 Bei Positionen mit erhöhter Montagehöhe
(Montagehöhe ab 4,01m), sind in Einheitspreise die
Kosten für Hilfsmittel wie z.B. Hebebühnen, Hubsteiger,
Gerüst usw., mit einzurechnen.
Befestigungen, Formteile, Trennstege usw. sind
entsprechend einzukalkulieren, und werden nicht
gesondert berechnet.
Rohre werden nicht besonders Vergütet sondern sind mit
dem Aufschlag der Kabel abgegolten.
Montagehöhen bis 4,00m, sind in den Grundpeis mit
einzukalkulieren.
2.18 Die Befestigung der UP-Einbaugeräte hat in
den Schalterdosen per Schrauben zu erfolgen.
2.19 Bei einseitigem Sichtmauerwerk sind die
Leitungen hierfür an der Seite zu verlegen, die
später verputz werden. Bei beidseitigem Sichtmaue-
werk ist das Verlegen der Leitungen in den Fugen
mit einzukalkulieren.
2.20 Bei der Verlegung sind die Mindestabstände
zwischen Starkstromleitungen und Schwachstrom
nach VDE zu berücksichtigen, sowie eine evtl. Be-
einflussung durch diese.
2.21 Bei aP-Verlegung der Kabel an Decken und
Wänden innerhalb des Gebäudes muß die Befestigung
mittels mitzuliefernder Abstandschellen erfolgen.
Bei mehr als 3 Leitungen ist eine Kabelkanal zu
verlegen. Schellen sind in einer Reihe über und
nebeneinander anzuordnen. Der maximale Abstand
darf 30 cm nicht überschreiten. Innerhalb der Ge-
bäude sind die Kabel bei aP-Verlegung im
PVC-Rohr zu verlegen.
2.22 Sämtliche Kabelstrecken sind in einer durch-
gehenden Länge, entsprechend für den jeweiligen
Kabeltyp größtmöglichen Fertigungslänge zu ver-
legen. Verbindungsmuffen werden deshalb in diesem
Bereich nicht zugelassen. Bei allen Verlegungsarten
ist auf eine saubere und gerade ausgerichtete Mon-
tage zu achten.
2.23 Jede Kabelstrecke >=10mm², ist min. am Anfang und
am
Ende mit Kabelbezeichnungsschildern zu versehen,
welche den Kabeltyp, den Querschnitt sowie die Aus-
gangs- und Zielbezeichnung enthalten müssen.
2.24 In den Elektroverteilern sind die revidierten
Verteilerpläne, sowie Laminierte Legenden
zu hinterlegen.
2.24 Vor dem Bau der Elektroverteiler, sind die vom
Verteilungsbauer erstellten Stromlaufpläne und
Aufbauzeichnung zur Freigabe vorzulegen.
Für die Verteiler ist eine Wärmeberechung
durchzuführen. Die Verteilern müssen ersichtlich
den Errichter und CE-Kennzeichnung aufweisen.
2.25 In die Einheitspreise der Automaten und der
übrigen Verteilereinbaugeräte ist der Anschluß der
abgehenden Leitungen sowie anteilig Klemmen,
Phasenschienen usw. einzukalkulieren.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
2.01 Kabel - ECA
2.01
Kabel - ECA
2.02 Stark- und Schwachstromleitungen - ECA
2.02
Stark- und Schwachstromleitungen - ECA
2.03 Verlegesysteme
2.03
Verlegesysteme
2.04 Installationsgeräte
2.04
Installationsgeräte
2.05 Niederspannungsschaltgeräte
2.05
Niederspannungsschaltgeräte
2.06 Verteiler
2.06
Verteiler
2.07 Sicherungsmaterial
2.07
Sicherungsmaterial
2.08 Steuerungstechnik
2.08
Steuerungstechnik
2.09 Sprechanlage
2.09
Sprechanlage
2.10 Netzwerktechnik
2.10
Netzwerktechnik
2.11 Brüstungskanal
2.11
Brüstungskanal
2.12 Unterflursystem
2.12
Unterflursystem
2.13 Beleuchtung
2.13
Beleuchtung
2.14 Außenbeleuchtung
2.14
Außenbeleuchtung
2.15 Notbeleuchtung
2.15
Notbeleuchtung
2.16 Erdung
2.16
Erdung
2.17 Brandschutzmaßnahmen
2.17
Brandschutzmaßnahmen
2.18 Ladestationen
2.18
Ladestationen
2.19 Sonstiges
2.19
Sonstiges
2.20 Montagehilfen
2.20
Montagehilfen
2.21 Abnahme und Bestandunterlagen
2.21
Abnahme und Bestandunterlagen
2.22 Regiearbeiten
2.22
Regiearbeiten