PV-Anlage
Wiesbaden, Wohnanlage 33 WE und KITA
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Technische Vorbemerkungen TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN (ELT) ALLGEMEINES 1. AUSFÜHRUNG 1.1 Stemmarbeiten sind mit geeignetem Werkzeug unter möglichster Schonung des Bauwerks auszuführen. Bei tragenden Bauteilen ist die Freigabe durch einen Statiker einzuholen. 1.2 Aufputzleitungen sind mit Isolierstoff-Rohr zu verlegen, und zwar mit mindestens 4 Schellen je laufendem Meter. Bei größeren Querschnitten mindestens 3 Schellen je laufendem Meter. 1.3 Die Anordnung der Schalter, Steckdosen und Brennstellen wird bei von der Norm abweichender Montage im Detail örtlich festgelegt. 1.4 Der Unternehmer ist verpflichtet, zwecks Führung seiner Leitungen und der vorzusehenden Anschlüsse für Fremdgewerke, wie HLS und Roh- und Ausbau mit den am Bau beteiligten Unternehmern rechtzeitig in Verbindung zu setzen, dass ein reibungsloser Ablauf und die Einheitlichkeit der Gesamtfunktion gewährleistet sind. Koordinierung der Arbeiten: Vor Montagebeginn ist mit den beteiligten Installationsfirmen und der Bauleitung die Montage in technischer und organisatorischer Hinsicht zu klären. Montage- und Befestigungsart sind aufeinander abzustimmen. Jeder hat sich prinzipiell an die vorgesehene Leitungsführung zu halten. Diese ist aus den Plänen ersichtlich bzw. mit der Bauleitung festzulegen. Bei willkürlicher Montage kann die Bauleitung Anlagenteile entfernen und neu montieren lassen. Die Bauleitung kann verlangen, dass die Montagepläne der Installationsfirma aufeinander abgestimmt und koordiniert werden. 1.5 Bei der Leitungsverlegung ist auf die Brandschutzvorgaben, insbesondere die MLAR und auf die DIN 4108 und DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau zu achten. 1.6 Alle erforderlichen Anmeldungen bei Versorgungsunternehmen, Behörden oder Abnahme-/Überwachungsstellen sind vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen. Sind für die Anmeldungen die Unterschriften des Auftraggebers nötig, so sind entsprechend vorbereitete Anträge zur Unterschrift vorzulegen. Abnahme- Bescheinigungen, Prüfatteste etc. sind für den Auftraggeber kostenlos zu beschaffen. Die Termine sind dem AG schriftlich mitzuteilen. 1.7 Die Baustelle ist Montag bis Freitag zu besetzen. 1.8 Die Summe der angebotenen Leistungen muss ein komplettes, funktionsfähiges Werk ergeben. Leistungen, die nach Ansicht des Bieters in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten sind, ihm aber zur vollständigen und sachgemäßen Ausführung erforderlich erscheinen, sind einzukalkulieren und dem Bauherrn vor Auftragsvergabe (z.B. Schreiben zum Angebot) anzuzeigen. 1.9 Alle erforderlichen notwendigen Gerüste, Leitern und Schutzvorrichtungen für die eigenen Leistungen sind durch den AN selbst zu stellen und vorzuhalten. Die Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht separat vergütet. 2. PLANUNGS- UND AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN 2.1 Im Falle des Auftrages werden diese als CAD-Zeichnung auf Datenträger ausgehändigt, damit vom Auftragnehmer die erforderlichen Ausführungs-, Detail- und Montagepläne mit gerätespezifischen Angaben zu baulichen Vorkehrungen erstellt werden können. Diese werden vom AG geprüft und freigegeben. Ohne erfolgte Freigabe darf mit dem Bau der Anlage nicht begonnen werden. Für die Prüfung behält sich der AG einen angemessenen Zeitraum vor. Der Auftragnehmer muss die vom AG zur Verfügung gestellten Ausführungspläne seines Gewerkes mit dem neuesten Stand der Architektenpläne abstimmen und mit den einzelnen Gewerken koordinieren. Die Zeichnungen sind in jedem Fall M 1 : 50 zu fertigen, auch wenn die Pläne des AG im M 1 : 100 gefertigt sind. 2.2 Darüber hinaus sind zu Grunde zu legen: - Die Werkpläne des AG und hierzu gehörige Details. - Die Lage-, Garten- und Flächengestaltungspläne. - Die Ausführungszeichnungen der Nachbargewerke sowie deren Detailpläne. - Die Schlitz- und Durchbruchpläne des AG, es sei denn, diese sind Leistungsteil es Auftragnehmers. 2.3 Generell gilt für die Anfertigung der Unternehmerplanung folgendes: - Alle Ausführungs- und Montageunterlagen sind in Form und Ausführung nach DIN, insbesondere sind nur DIN-Symbole zu verwenden. Die Zeichnungen sind nach DIN-Charakteristiken anzufertigen. - Für alle Zeichnungen ist ein Standardschriftkopf zu verwenden. Die Zeichnungen sind fortlaufend mit einem zu vereinbarenden Zeichnungscode zu nummerieren. - Alle Einbaumaße für die Unterbringung von Geräten und Einrichtungen sind vor der Planfestlegung eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. Sollten bei der Durchsicht der Ausführung/Montageunterlagen Mängel festgestellt werden, so sind die Zeichnungen umgehend zu korrigieren. 2.4 Die Dokumentation ist bereits während der Bauphase als Rotstiftzeichnung ständig auf den neuesten Stand zu bringen. Änderungen während der Bauzeit sind vom AN zu übernehmen und in die Montagepläne einzuarbeiten. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet. Das Revisions-Exemplar wird als Mappe in der Bauleitung des Auftragnehmers aufbewahrt und ist dem Auftraggeber jederzeit zugänglich zu machen. 2.5 Alle Montage-Werkzeichnung und Ausführungszeichnungen entsprechend DIN 18382 sind dem AG in 1-acher Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Eine Ausfertigung erhält der Auftragnehmer als pdf-Datei mit Prüf- und Freigabevermerk zurück. Das Original verbleibt beim AG. 2.6 Der Auftragnehmer ist für die technische Richtigkeit seiner Anlagen allein verantwortlich und übernimmt gegenüber dem Auftraggeber die volle Garantie. Die Gewähr für die Auslegung der Anlagen und Geräte sowie der Dimensionierung der Kabel- und Leitungsquerschnitte trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn die Berechnung vom Auftraggeber oder dessen Vertreter geliefert wird. 2.7 Die Gewähr für eine einwandfreie Funktion und Montage übernimmt der Auftragnehmer auch dann, wenn seine Ausführungs- bzw. Montagezeichnungen den Sichtvermerk der Bauleitung oder des Auftraggebers tragen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Angaben und Maße der Zeichnungen zu prüfen und mit der Örtlichkeit zu vergleichen. 3. ABSTIMMUNG, KOORDINATION DER LEITUNGSFÜHRUNG, TRASSENVERLAUF Aufgrund der zur Verfügung gestellten Zeichnungen sind die Trassen mit der Lüftungsinstallation der Elektroinstallation der Heizungsinstallation der Sanitärinstallation etc. im Detail zu koordinieren und zu prüfen, welches Gewerk im Einzelfalle am leichtesten ausweichen kann; durch Schnittzeichnungen sind für die Leitungstraversen und Kreuzpunkte eindeutige Ausführungsunterlagen zu schaffen. In Koordination mit den am Bau beteiligten Firmen sind Absprachen über die Vereinheitlichung der Verlegung zu führen, bzw. die Leitungstrassen festzulegen.
Technische Vorbemerkungen
01 Vorbemerkungen
01
Vorbemerkungen
Allgemeine Informationen zum Projekt Allgemeine Informationen zum Projekt Auf dem Grundstück in Wiesbaden, Gemarkung Erbenheim, Flur Nr.53, Flurstück Nr.5/128 beabsichtigt die Eigentümerin - GeWeGe Wohnungsgesellschaft der Stadt Wiesbaden mbH– einen Neubau mit insgesamt 33 Mietwohnungen und einer erdgeschossigen 5-zügigen Kita und 21 Stellplätzen zu errichten. Das Ge- lände des Baufeldes ist leicht geneigt. Das Bauvorhaben soll in konventioneller Massivbauweise mit vorgehängter, ge- dämmter Blech-, Holz- und Putzfassade erstellt werden und ist als Nur-Strom- Haus konzipiert. Dies bedeutet einen Autarkiegrad von über 50% und daraus fol- gend PV-Module auf den Dachflächen, an Fassaden und Vordächern. Im Erdge- schoss ist eine fünfzügige Kita mit zwei Krippen- und drei Elementargruppen ge- plant. Die Kita erstreckt sich über das ganze Baufeld. Ab dem 1.Obergeschoss ist ein U-förmiger Aufbau geplant, der 33 geförderte Wohnung beinhaltet. Lagebe- dingt sind erhöhte Schallschutzanforderungen notwendig, die sich in der Planung niederlegen. Die Dachfläche wird, wie die Fassade, aus Trapez- oder Stehfalz- blech gefertigt (Dach Stehfalz, Fassade Wellblech). Der Dachraum wird nicht aus- gebaut und dient als Verteilerraum für die Technik. Das südseitige Balkonregal wird in Holztafelbauweise errichtet. Die Gründung erfolgt im KG als Plattengrün- dung. Das Untergeschoss wird aus Stahlbeton - Weiße Wanne erstellt. Die Außenwände der oberirdischen Geschosse des Baukörpers werden aus KS-Mauerwerk und ggf. Stahlbeton nach Statik erstellt. Die Gebäude erhalten eine vorgehängte, ge- dämmte Blechfassade, teilweise WDVS, teilweise Holzverschalung. Die Gebäude entsprechen Gebäudeklasse 4 gem. HBO §2 und entsprechen dem aktuellen Energiestandard GEG mit Abweichung im Nachweis des regenerativen Anteils. Die Förderanlagen werden durch den AG gesondert vergeben. Grundstücksgröße = ca. 3.247 m² Bruttorauminhalt gesamt = ca. 18.050 m³ BRI (R, S) Angabe BA Wohnflächen = ca. 2.151 m² Angabe Architekt Fläche Kita = ca. 1.075 m² Angabe Architekt Besonderheiten: Das Gebäude ist als Nur-Strom-Haus konzipiert. Die Heizwärme wird mittels Infra- rotpaneele erzeugt, die an der Decke platziert werden. Das Warmwasser wird mit sogenannten Autarkieboilern erzeugt, die unter anderem mit Solarstrom gespeist werden. Zur Spitzenabpufferung werden Batteriespeicher im Keller vorgesehen. Durch die Planung einer GEG konformen Fassade mit Mindestanforderung in Kombination mit der Stromheizung, wurde eine Befreiung vom GEG beim RP Darmstadt beantragt. Die Hülle des Gebäudes besteht aus Blech, Putz und Holz. Im Bereich der Balkone werden zusätzlich Verglasungen angebracht. Die Freiflä- che der Kita ist im Süden und Westen geplant, die Zuwegung und die Parkflächen im Norden und Osten. Das Grundstück befindet sich direkt neben einer Bahntrasse und in der Nähe der Autobahn.
Allgemeine Informationen zum Projekt
ZTV-1. Bemerkungen - Besondere Hinweise 1.       Allgemeine Hinweise und Festlegungen 1.1 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. 1.2 Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden 1.3 Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. haben Vorrang vor DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art. 1.4 Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen. 1.5 Die in diesen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen erhobenen technischen Forderungen bedingen weder eine unentgeltliche Ausführung noch stellen sie eine Haftungsfreizeichnung des Auftraggebers oder seines Architekten dar. 1.6 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist grundsätzlich nur der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist nur der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. 1.7 Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus den DIN-Vorschriften für Baustelle, Elemente und Material: Generell gelten die nachfolgenden Normen: -         DIN 4108 - Wärmeschutz im Hochbau -         DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau 1.8 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden. 1.9 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 2.       Stoffe, Bauteile 2.1 Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. 2.2 Wird im Leistungsverzeichnis vom Bieter die Eintragung des "angebotenen Fabrikats" verlangt, ist der Bieter grundsätzlich zur Angabe verpflichtet. Die Verpflichtung entfällt, wenn nur ein einziges Fabrikat die Bedingungen der Leistungsbeschreibung erfüllt oder wenn das angebotene Fabrikat bereits in einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses angegeben wurde. Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" vorgegeben, so muss ein Fabrikat gleichwertiger Art nicht zwingend angeboten werden; die Gleichwertigkeit ist als Mindestforderung zu verstehen. Gleichwertigkeit der Art im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass Unterschreitungen der geforderten technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische, chemische und biologische Eigenschaften), der Schadensbeständigkeit und der Nutzungsdauer praktisch vernachlässigt werden können. Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein. Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: " vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen. Schlägt der Bieter andere geeignete, aber im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht gleichwertige Fabrikate vor, so ist der Leistungstext dennoch verbindlich; das nicht gleichwertige Fabrikat kann nur als Nebenangebot gewertet werden. 2.3 Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen. 2.4 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. 3.       Ausführung 3.1 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nichtbestätigte Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen. Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er berechtigt, darauf in Form eines Nebenangebotes oder anderweitig hinzuweisen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig. 3.2 Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikat. Die Verpflichtung beschränkt sich auf Zusammenhänge mit der eigenen Leistung unter Beachtung der übergebenen Unterlagen. 3.3. Über die Ausführung von Alternativpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen. 3.4 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt. 3.5 Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und dergleichen ist täglich vom Auftragnehmer kostenlos von der Baustelle und deren Umgebung vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Bei Nichtbeachtung wird die Räumung bauseits ohne Vorankündigung durchgeführt und die anteiligen Kosten von der Schlussrechnung abgezogen. Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine Umlage der Kosten, deren Höhe zuvor mit dem Auftragnehmer vereinbart wird. Ein Nachweis der effektiven Kosten bleibt den Partnern vorbehalten. Das Einfüllen in Arbeitsräume ist untersagt. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das Eingraben auf der Baustelle ist untersagt. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften bzw. die erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns entsprechend den Vorschriften und behördlichen Auflagen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall, insbesondere für asbesthaltige Baustoffe bei Abbruch, sind streng einzuhalten. Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Die Grenze von 1m³ bezieht sich auf einen Auftrag, bei mehreren Losen eines Auftrages auf ein Los (Fachlos). Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr als 1m³ zu entsorgen, kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Entsorgung abzüglich der Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in der zur Zeit der Deponierung gültigen Höhe zum Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der Bieter neben dem Gesamtpreis eine Splittung vornehmen und dem Angebot beilegen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung ist dem Auftraggeber vorzulegen. 3.6 Gerüste Sofern Gerüste bauseits bereitgestellt werden, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Für die Erhaltung und sichere Benutzung, die Betriebssicherheit der Gerüste, sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist der Auftragnehmer verantwortlich. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsmäßig wiederherzustellen. Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben wie sie übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der Preise. Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen und dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen. 3.7 Baustelleneinrichtung Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. Die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager ist nicht gestattet. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe auf der Baustelle bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen: -         Krane und Krananlagen (auch Mobilkrane) -         Mischeinrichtungen und Silos -         Fördereinrichtungen und Aufzüge Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe, Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch, wenn ein noch nicht bestätigter Baustelleneinrichtungsplan vorliegt. Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht verschmutzt wird. Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Wird der Auftragnehmer als Generalunternehmer tätig, so obliegt ihm die Kontrolle über den täglichen Verschluss der Bauobjekte bzw. der Baustelle, soweit sie in seinem Auftragsbereich liegen. Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und von den durch den Auftraggeber bereitgestellten Anschlüssen zählt zur Baustelleneinrichtung. Gleichfalls gehört dazu - sofern vom Auftragnehmer zur Abrechnung als notwendig angesehen - das Bereitstellen von Mess-Sätzen und deren Anmeldung und Abmeldung beim Versorgungsunternehmen. Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen technischen Möglichkeiten den für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz rechtsmängelfrei zur Verfügung. Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen sind vom Auftragnehmer zu tragen. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die Gewerke üblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen. 3.8 Vorleistungen des Auftraggebers Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a. bereitgestellt: -        eine Anschlußstelle für Baustrom und Bauwasser, sofern sie nicht           vom Auftragnehmer zu erbringen sind -        die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang           des Auftragnehmers gehören, -        die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht           vom Auftragnehmer zu erbringen sind 3.9 Vorgaben zur Ausführung Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke zu nehmen. 3.10 Toleranzen Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202. (ggf. werden individuell vertraglich höhere Anforderungen vereinbart) 3.11 Unvollständige Leistungsbeschreibung Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die zur Gewährleistung eines mängelfreien Werkes erforderlichen Leistungen zu erbringen. 4.       Nebenleistungen, besondere Leistungen, Preisinhalte 4.1 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehler). 4.2 Der Auftragnehmer hat die Vereinbarung von Preisen für nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen vor der Ausführung anzubieten; versäumt er dies, setzt der Auftraggeber marktübliche Preise nach billigem Ermessen ein, falls es sich um noch nicht beschriebene Leistungen handelt. Gesetzliche oder anderweitig vorgesehene Anspruchsgrundlagen des Auftragnehmers werden davon nicht berührt. 4.3 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Sie ist mit dem zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Steuersatz zu berechnen. 4.4 Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind diese nur von technischer Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender Leistungen und Lieferungen. 4.5 Mit den Preisen werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. 4.6 Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind unter anderen folgenden Leistungen abgegolten: Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfsstoffe einschließlich aller Lade- und Transportleistungen, Vorhaltung und Unterhaltung von Maschinen, Geräten und der nicht körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe, Einbau der gelieferten oder bauseits bereitgestellten Stoffe. 4.7 Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff. (VOB/C). 4.8 Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Wärmeenergie und Wasser sind Bestandteil der Preise. 4.9 Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht. 4.10 In den Lohnstundensatz für Stundenlohnarbeiten sind folgende Kalkulationselemente - sofern zutreffend - einzurechnen: -         Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn -         Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit,           soweit sie vom Auftragnehmer zu vertreten sind -         Erschwerniszulagen, soweit die hierfür ursächlichen Umstände           vom Auftragnehmer zu vertreten sind -         Entgelt für übliche Wegezeiten -         Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld, Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuss, Übernachtungskosten) -         Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen -         Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil) -         Gemeinkosten der Baustelle -         allgemeine Geschäftskosten -         vermögensbildende Maßnahmen -         Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte -         Wagnis und Gewinn Vorgenannte Kostenbestandteile sind dem Grunde nach auch in den Einzelpreisen der Bauleistungen enthalten. Sofern dem Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht entgegenstehen, ist die Wahl des Kalkulationsverfahrens sowie Höhe und Basis für umzulegende Kosten dem Bieter freigestellt. Für öffentliche oder mit öffentlichen Mitteln finanzierte Aufträge wird auf die Verordnung PR NR. 1/72 über die Preise für Bauleistungen verwiesen, welche vorrangig gilt. Dabei ist der sachliche Geltungsbereich zu beachten. 4.11 Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn vereinbart werden. Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten: -         Art der ausgeführten Leistung -         Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe) -         Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte -         Materialverbrauch -         bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen, wie -         Kosten für Bedienungspersonal -         Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie -         Vorhaltung -         Reparaturkosten -         indirekt zurechenbare Kosten Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. Die Zeiten für An- und Abtransport werden zusätzlich in Ansatz gebracht, wenn sie nicht in anderen Positionen bereits enthalten sind und wenn die Maschinen, Geräte und Fahrzeuge überwiegend nach Stunden vereinbarungsgemäß abzurechnen sind. 4.12 In die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine besonderen Leistungen darstellen. 4.13 Materialpreise - sofern gefordert im Leistungsverzeichnis - gelten frei Baustelle abgeladen. Das Vertragen der Materialien auf der Baustelle zum Einbauort ist ebenfalls mit den Einheitspreisen abgegolten. Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, so werden hierfür unter Wegfall des Auf- und Abgebots die Einstandspreise (Preise frei Verwendungsstelle oder Lager einschließlich Lieferkosten wie Frachten, Rollgeld, Verpackung u. ä.) abzüglich aller erzielten Preisnachlässe (Mengennachlässe u. ä., jedoch nicht Skonti) vergütet. Bei Stoffen, die nach Listenpreisen gehandelt werden, werden statt des Einstandspreises - falls dieser nicht nachgewiesen werden kann - die Listenrabatte (nicht Jahresbonus) eingerechnet. Auf diese so ermittelten Materialpreise kann ein Zuschlag in Höhe der umzulegenden Kosten und des kalkulierten Gewinns berechnet werden. Ist dieser Zuschlag im Vertrag nicht vereinbart, so ist der übliche Zuschlag anzusetzen. Einstandspreise, Listenpreise und -rabatte sind auf Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage der Einkaufsrechnungen bzw. der Preis- und Rabattlisten zu belegen, wenn der Auftragnehmer zum Nachweis verpflichtet ist. Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten. Für die Terminologie der Preisvereinbarungen und Preisnachweise gelten im Zweifel die Begriffe der KLR Bau - Kosten- und Leistungsrechnung der Bauunternehmen -. Die Verordnung PR Nr. 1/72 wird in ihrem Geltungsbereich davon nicht berührt. 5.       Abrechnungshinweise 5.1 Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in den Abrechnungshinweisen für die einzelnen Gewerke (Besonderer Teil) oder im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt - die Bestimmungen der DIN 18299 ff. (VOB/C). 5.2 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar. 5.3 Im Zuge der Bauarbeiten verdeckte Leistungen sind vorher aufzumessen. Mit dieser Handlung kann eine technische Abnahme verbunden werden; sie gilt jedoch nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme. Diese sind rechtzeitig anzumelden und mit dem AG durchzuführen. 5.4 Für den Fall, dass auf der Baustelle keine getrennte Erfassung des Verbrauchs von Strom und Wasser (einschließlich der Abwassergebühren) erfolgt, wird der gemessene Verbrauch nach den in den Vergabeunterlagen enthaltenen Anteilen auf die beteiligten Auftragnehmer umgelegt. Für den Fall, dass eine Verbrauchsmessung nicht erfolgte, können hilfsweise die Verbrauchsanteile bezogen auf den Leistungsumfang umgelegt werden, wenn die Sätze in den Vergabeunterlagen enthalten sind. In jedem Fall bleibt es den Partnern vorbehalten, den tatsächlichen Verbrauch nachzuweisen. 5.5 Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die Aufmaßbestimmungen für das Herstellen des Werkes sinngemäß. Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen. Ist das nicht möglich, soll zuvor ein Umrechnungsfaktor vereinbart werden. Hilfsweise gelten als Umrechnungsfaktoren: -         Bauschutt, der bei Roh- und Ausbauarbeiten anfällt (0,82) -         Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton (0,68) Sperrige Materialien, die die Bildung eines Umrechnungsfaktors nicht zulassen, werden nach m³ Containerinhalt abgerechnet. Im Zweifel gelten die Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für nicht direkt aufmeßbare Abfälle. 5.6 Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der tatsächliche Verbrauch einschließlich Verschnitt, Streu- und Bruchverluste berechnet. Ein Verbrauchsnachweis nach Herstellerangaben oder Materialverbrauchstabellen kann stattdessen vereinbart werden. Nicht mehr vom Auftragnehmer verwertbare Klein- und Restmengen können nicht zusätzlich berechnet werden. 5.7 Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o. ä. zu belegen. Sie sind Bau begleitend vorzunehmen. 5.8 Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden. Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein. 5.9 Die Kosten für den Verbrauch von Strom und Wärmeenergie sind Bestandteil der Preise. 5.10 Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Alle Anschlüsse an angrenzende Bauteile einschl. der Fugendichtung sind Aufgabe des Auftragnehmers und in die Preise einzurechnen. 6.       Vorleistungen und Baufreiheit 6.1 Das Schaffen der erforderlichen Höhenbezugspunkte je Geschoss ist Sache des Auftragnehmers. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung von Bedenken verpflichtet, muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. 7.       Zusätzliche Bestimmungen 7.1 Wird ein Schalldämmmaß ohne nähere Erläuterung im Leistungsverzeichnis angegeben, so genügt die Einhaltung des Labor-Dämmmaßes nicht. Der Auftragnehmer hat nach seinem vorauszusetzenden Wissensstand Bedenken geltend zu machen, wenn der effektiv gewollte oder nach Vorschrift erforderliche Wert vor Ort mit der ausgeschriebenen Konstruktion nicht erreicht wird. Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt, z. B. Prüfzeugnisse, und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler des Auftragnehmers. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen!
ZTV-1. Bemerkungen - Besondere Hinweise
ZTV-2. Vom AN vorzulegende Unterlagen Der Auftragnehmer (AN) hat dem Auftraggeber (AG) die nachfolgend aufgeführten Unterlagen zur Verfügung zu stellen: 1.  Vorlage vor Vergabe der Leistungen -    Wartungsangebot (papierform, pdf-Datei) 2.  Vorlage mindestens 14 Kalendertage vor Ausführung der Leistungen -    sämtliche Produktdatenblätter (papierform, pdf-Datei) -    bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse (papierform, pdf-Datei) -    Herstellernachweise (papierform, pdf-Datei) -    CE - Konformitätserklärung 3.  Vorlage spätestens 14 Kalendertage nach Fertigstellung der Leistungen -    Revisionspläne (papierform, pdf-Datei, plt-Datei, dxf-Datei, dwg-Datei) -    Fachunternehmerbescheinigung (papierform, pdf-Datei) -    Fachbauleitererklärung (papierform, pdf-Datei) -    Herstellernachweise (papierform, pdf-Datei) -    TÜV- bzw. Sachverständigenprotokolle (papierform, pdf-Datei) -    Druckprotokolle (papierform, pdf-Datei) -    Dichtheitsprüfungen (papierform, pdf-Datei) Die Unterlagen sind dem AG 4-fach in Papierform und 1-fach auf CD-Rom zu übergeben. Sofern die Unterlagen nicht vollständig an den AG übergeben wurden, hat der AN kein Recht auf Abnahme seiner Leistungen. Die Kosten für die vorgenannten Unterlagen sind vom AN in die Einheitspreise der Leistungspositionen einzukalkulieren. Es erfolgt keine separate Vergütung.
ZTV-2. Vom AN vorzulegende Unterlagen
ZTV-3. Bedingungen zum Angebot Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde, soweit in den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses keine abweichenden Ergänzungen und Änderungen verbindlich festgelegt sind: -    Allgemeine Technische Vorschriften VOB/C der jeweils neuesten Fassung -    Sämtliche einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften      sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik -    die Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft -    die beiliegenden Pläne und Baubeschreibungen Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen oder Nebenleistungen, die sich mit der Ausführung der ausgeschriebenen Positionen zwangsläufig ergeben, hat er miteinzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Der Bieter erklärt durch Unterschrift, dass er von allen Angebotsbestandteilen Kenntnis genommen hat und die geforderten Leistungen aus den ihm bekannten örtlichen Bedingungen klar und ohne Widerspruch erkennbar sind. Mehrforderungen aufgrund Unkenntnis der Pläne und/oder der örtlichen Bedingungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Folgende Punkte sind in entsprechenden Positionen der Einheitspreise miteinzurechnen und werden nicht gesondert vergütet: -    Verunreinigungen auf öffentlichen Wegen und im Baustellenbereich sind täglich zu beseitigen. -    Die Positionen verstehen sich, sofern nicht anders beschrieben, inkl. Beseitigung des eventuelle anfallenden Schuttes, sowie einschließlich der Deponie- und Entsorgungsgebühren. -    Sämtliche berufsgenossenschaftlich erforderlichen Schutzmaßnahmen, alle erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste, eventuelle Nottreppen sowie deren Vorhaltung für andere Gewerke. -    Die Baustelleneinrichtung des AN ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
ZTV-3. Bedingungen zum Angebot
ZTV-4. Vorbemerkungen Abfallarme Baustellen Bei der Baustelleneinrichtung und während der Baudurchführung ist die Umwelt so gering wie möglich zu belasten. Es ist besonders darauf zu achten, dass: -  für anfallenden Schutt und Sonderabfälle die fachgerechte Entsorgung nachgewiesen wird. -  Paletten und Verpackungen an die Lieferanten zurückgegeben werden. -  die Baustelle stets sauber gehalten wird, um Bodenverunreinigungen und das Verwehen von Schuttresten zu vermeiden. -  die Baustoffe mindestens in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefährliche Abfälle (z.B. asbesthaltige Materialien) getrennt werden. -  die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich verboten ist. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und zu entsorgen.
ZTV-4. Vorbemerkungen
ZTV-5. Technische Vorbemerkungen ELT TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN (ELT) ALLGEMEINES 1. AUSFÜHRUNG 1.1 Stemmarbeiten sind mit geeignetem Werkzeug unter möglichster Schonung des Bauwerks auszuführen. Bei tragenden Bauteilen ist die Freigabe durch einen Statiker einzuholen. 1.2 Aufputzleitungen sind mit Isolierstoff-Rohr zu verlegen, und zwar mit mindestens 4 Schellen je laufendem Meter. Bei größeren Querschnitten mindestens 3 Schellen je laufendem Meter. 1.3 Die Anordnung der Schalter, Steckdosen und Brennstellen wird bei von der Norm abweichender Montage im Detail örtlich festgelegt. 1.4 Der Unternehmer ist verpflichtet, zwecks Führung seiner Leitungen und der vorzusehenden Anschlüsse für Fremdgewerke, wie HLS und Roh- und Ausbau mit den am Bau beteiligten Unternehmern rechtzeitig in Verbindung zu setzen, dass ein reibungsloser Ablauf und die Einheitlichkeit der Gesamtfunktion gewährleistet sind. Koordinierung der Arbeiten: Vor Montagebeginn ist mit den beteiligten Installationsfirmen und der Bauleitung die Montage in technischer und organisatorischer Hinsicht zu klären. Montage- und Befestigungsart sind aufeinander abzustimmen. Jeder hat sich prinzipiell an die vorgesehene Leitungsführung zu halten. Diese ist aus den Plänen ersichtlich bzw. mit der Bauleitung festzulegen. Bei willkürlicher Montage kann die Bauleitung Anlagenteile entfernen und neu montieren lassen. Die Bauleitung kann verlangen, dass die Montagepläne der Installationsfirma aufeinander abgestimmt und koordiniert werden. 1.5 Bei der Leitungsverlegung ist auf die Brandschutzvorgaben, insbesondere die MLAR und auf die DIN 4108 und DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau zu achten. 1.6 Alle erforderlichen Anmeldungen bei Versorgungsunternehmen, Behörden oder Abnahme-/Überwachungsstellen sind vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen. Sind für die Anmeldungen die Unterschriften des Auftraggebers nötig, so sind entsprechend vorbereitete Anträge zur Unterschrift vorzulegen. Abnahme- Bescheinigungen, Prüfatteste etc. sind für den Auftraggeber kostenlos zu beschaffen. Die Termine sind dem AG schriftlich mitzuteilen. 1.7 Die Baustelle ist Montag bis Freitag zu besetzen. 1.8 Die Summe der angebotenen Leistungen muss ein komplettes, funktionsfähiges Werk ergeben. Leistungen, die nach Ansicht des Bieters in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten sind, ihm aber zur vollständigen und sachgemäßen Ausführung erforderlich erscheinen, sind einzukalkulieren und dem Bauherrn vor Auftragsvergabe (z.B. Schreiben zum Angebot) anzuzeigen. 1.9 Alle erforderlichen notwendigen Gerüste, Leitern und Schutzvorrichtungen für die eigenen Leistungen sind durch den AN selbst zu stellen und vorzuhalten. Die Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht separat vergütet. 2. PLANUNGS- UND AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN 2.1 Im Falle des Auftrages werden diese als CAD-Zeichnung auf Datenträger ausgehändigt, damit vom Auftragnehmer die erforderlichen Ausführungs-, Detail- und Montagepläne mit gerätespezifischen Angaben zu baulichen Vorkehrungen erstellt werden können. Diese werden vom AG geprüft und freigegeben. Ohne erfolgte Freigabe darf mit dem Bau der Anlage nicht begonnen werden. Für die Prüfung behält sich der AG einen angemessenen Zeitraum vor. Der Auftragnehmer muss die vom AG zur Verfügung gestellten Ausführungspläne seines Gewerkes mit dem neuesten Stand der Architektenpläne abstimmen und mit den einzelnen Gewerken koordinieren. Die Zeichnungen sind in jedem Fall M 1 : 50 zu fertigen, auch wenn die Pläne des AG im M 1 : 100 gefertigt sind. 2.2 Darüber hinaus sind zu Grunde zu legen: - Die Werkpläne des AG und hierzu gehörige Details. - Die Lage-, Garten- und Flächengestaltungspläne. - Die Ausführungszeichnungen der Nachbargewerke sowie deren Detailpläne. - Die Schlitz- und Durchbruchpläne des AG, es sei denn, diese sind Leistungsteil es Auftragnehmers. 2.3 Generell gilt für die Anfertigung der Unternehmerplanung folgendes: - Alle Ausführungs- und Montageunterlagen sind in Form und Ausführung nach DIN, insbesondere sind nur DIN-Symbole zu verwenden. Die Zeichnungen sind nach DIN-Charakteristiken anzufertigen. - Für alle Zeichnungen ist ein Standardschriftkopf zu verwenden. Die Zeichnungen sind fortlaufend mit einem zu vereinbarenden Zeichnungscode zu nummerieren. - Alle Einbaumaße für die Unterbringung von Geräten und Einrichtungen sind vor der Planfestlegung eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. Sollten bei der Durchsicht der Ausführung/Montageunterlagen Mängel festgestellt werden, so sind die Zeichnungen umgehend zu korrigieren. 2.4 Die Dokumentation ist bereits während der Bauphase als Rotstiftzeichnung ständig auf den neuesten Stand zu bringen. Änderungen während der Bauzeit sind vom AN zu übernehmen und in die Montagepläne einzuarbeiten. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet. Das Revisions-Exemplar wird als Mappe in der Bauleitung des Auftragnehmers aufbewahrt und ist dem Auftraggeber jederzeit zugänglich zu machen. 2.5 Alle Montage-Werkzeichnung und Ausführungszeichnungen entsprechend DIN 18382 sind dem AG in 1-acher Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Eine Ausfertigung erhält der Auftragnehmer als pdf-Datei mit Prüf- und Freigabevermerk zurück. Das Original verbleibt beim AG. 2.6 Der Auftragnehmer ist für die technische Richtigkeit seiner Anlagen allein verantwortlich und übernimmt gegenüber dem Auftraggeber die volle Garantie. Die Gewähr für die Auslegung der Anlagen und Geräte sowie der Dimensionierung der Kabel- und Leitungsquerschnitte trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn die Berechnung vom Auftraggeber oder dessen Vertreter geliefert wird. 2.7 Die Gewähr für eine einwandfreie Funktion und Montage übernimmt der Auftragnehmer auch dann, wenn seine Ausführungs- bzw. Montagezeichnungen den Sichtvermerk der Bauleitung oder des Auftraggebers tragen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Angaben und Maße der Zeichnungen zu prüfen und mit der Örtlichkeit zu vergleichen. 3. ABSTIMMUNG, KOORDINATION DER LEITUNGSFÜHRUNG, TRASSENVERLAUF Aufgrund der zur Verfügung gestellten Zeichnungen sind die Trassen mit der Lüftungsinstallation der Elektroinstallation der Heizungsinstallation der Sanitärinstallation etc. im Detail zu koordinieren und zu prüfen, welches Gewerk im Einzelfalle am leichtesten ausweichen kann; durch Schnittzeichnungen sind für die Leitungstraversen und Kreuzpunkte eindeutige Ausführungsunterlagen zu schaffen. In Koordination mit den am Bau beteiligten Firmen sind Absprachen über die Vereinheitlichung der Verlegung zu führen, bzw. die Leitungstrassen festzulegen.
ZTV-5. Technische Vorbemerkungen ELT
Information zu alternativen Produkten Vorschläge für alternative Ausführungen sind möglich, sofern im LV Text der Zusatz "oder gleichwertig" (o. glw.) aufgeführt ist. Alternativvorschläge sind in einem Nebenangebot mit alternativer Beschreibung und einer dem Hauptangebot entsprechenden Kostengliederung dem Angebot bei- zufügen. Ein Gleichwertigkeitsnachweis ist vom AN zu erbringen.
Information zu alternativen Produkten
06 PV-Anlage
06
PV-Anlage
Hinweistext PV-Anlage Errichten der gesamten PV-Anlage, die aus 3 Dachflächen, 6 Fassadenflächen und 2 Vordächern und einem Batteriespeichersystem (128kWh, 50kW) besteht. Die Gesamtleistung von 196,2 kWp der PV-Anlage darf nicht unterschritten werden. Die ausgeschriebenen Komponenten basieren auf Marktverfügbarkeiten zum Zeitpunkt der Ausschreibung. Erfahrungsgemäß werden bis zum Zeitpunkt der Materialbestellungen und der Errichtung der Anlage neuere und leistungsstärkere Komponenten verfügbar sein. Der AN wird zum Zeitpunkt der Materialbestellung dem AG aktuell verfügbare Komponenten aufzeigen und alternativ in Form eines Mehr- Minderkostenangebotes anbieten. Es ist darauf zu achten, dass alle Komponenten, insbesondere PV-Module, Unterkonstruktion und Wechselrichter, aufeinander abgestimmt sind. Die Module werden auf dem Wellblechdach, sowie an Teilen der Fassade (Wellblechfassade und vor den Logien) und auf Solarvordächern auf Südwest- und Südost-Seite errichtet. Die Befestigung der Module erfolgt auf dem Wellblechdach mit dem Wellblechdachhersteller eigenem System (BEMO SYSTEMS GmbH). Die Befestigung der Module an der Wellblechfassade erfolgt fassadenintegriert durch den Fassadenbauer. Die Befestigung vor den Loggien sowie Ausführung der Solarvordächer erfolgt über eine Unterkonstruktion nach Vorgabe Architekten. Die notwendigen Koordinierungs- und Abstimmungsarbeiten (z.B. mit Dach- und Fassadenbauer) sind im Angebot enthalten und dürfen nicht extra in Rechnung gestellt werden.
Hinweistext PV-Anlage
06.01 PV-Module und Befestigung
06.01
PV-Module und Befestigung
06.02 PV-Kabel und Leitungen
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PV-Kabel und Leitungen
06.03 PV Komponenten
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