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Deckblatt Deckblatt zum Leistungsverzeichnis
Planung und Bauleitung
AI+P Planungs GmbH
Julius-Bausch-Straße 50, 73431 Aalen
Tel. 07361/ 80467-0, 4147wlt-lyonerstrasse@ai-p.de
Ausführungsfrist
Voraussichtlicher Beginn ab
Anfang 2026 immer abschnittsweise nach Fertigstellung Stahlbau, teilweise auch parallelJanuar 2026 Einbringöffnung innerhalb von 15 ArbeitstagenJanuar 2026 Deckenverstärkungen 16/17/18. OG innerhalb von 15 ArbeitstagenFebruar 2026 Decke ü. UG innerhalb von 5 ArbeitstagenBeginn der Arbeiten immer innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Aufforderung.
Vertragsstrafe
0,15% der Netto-Auftragssumme je Werktag
Insgesamt nicht mehr als 5 % der Nettoabrechnungssumme und findet auch bei Einzelfristen Anwendung.
Sicherheitsleistung
5 Hundertstel der Netto-Abrechnungssumme als Sicherheit für die Gewährleistung
(kann durch eine Bürgschaft abgelöst werden)
10 Hundertstel der Netto-Auftragssumme als Sicherheit für die Vertragserfüllung
(kann durch eine Bürgschaft abgelöst werden)
Verjährungsfrist für d. Gewährleistung
Es gelten folgende Fristen (Gewährleistungsbeginn ab Datum der förmlichen Abnahme):
5 Jahre und 6 Monate
Bauwesenversicherung
ist abgeschlossen. Umlage 3 Tausendstel der Netto-Abrechnungssumme
Bauwasser, Baustrom, Baumüllabfuhr
werden vom Bauherrn veranlasst und verauslagt. Dafür werden dem Auftragnehmer anteilig 0,5% der Netto-Abrechnungssumme abgezogen.
Fachbauleitung LBO
ist eingeschlossen im Angebotspreis
Ausschreibende Stelle
AI+P Planungs GmbH - Julius-Bausch-Str. 50, 73431 Aalen
Deckblatt
Vorbemerkungen I Vorbemerkungen I
Vorbemerkungen I
Ergänzende Angebots- und Vertragsbedingungen ERGÄNZENDE ANGEBOTS-UND VERTRAGSBEDINGUNGEN
Ausführungsunterlagen zu § 3
Vor Beginn seiner Arbeiten hat der Unternehmer die Maße seiner Zeichnungen zu prüfen, die Ausführungsmaße seiner Arbeiten durch Überprüfung der Rohmaße festzustellen oder vorher durch Lehren festzulegen und merklich Unstimmigkeiten sofort vor Ausführung der Arbeit mit Vorschlägen für ihre Richtigstellung zu melden. Für Richtigkeit und Einhaltung der Maße ist der Auftragnehmer verantwortlich.
Gesetzliche Unfallversicherung zu § 4 Nr. 2
Der Auftragnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesem Leistungsverzeichnis, dass er einer Berufsgenossenschaft angehört. Solange der Vertrag nicht beiderseits vollständig erfüllt ist, hat der Auftragnehmer jede Änderung hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zu Berufsgenossenschaft sowie den Empfang einer Anordnung gemäß § 765 der Reichsversicherungsordnung unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen.
Ausführung zu § 4
Alle zur ununterbrochenen Durchführung der Arbeiten erforderlichen Stoffe, soweit die bauseitige Lieferung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, hat der Auftragnehmer rechtzeitig frei Verwendungsstelle zu liefern und alle erforderlichen Nebenarbeiten zu leisten, die zur ordnungsgemäßen Herstellung fertiger Arbeit notwendig sind. Vollständige Einrichtung der Baustelle und Schaffung der notwendigen Zufahrtswege sowie Versorgung mit Wasser und Strom ist die Sache des Auftragnehmers, soweit das Leistungsverzeichnis nichts anderes enthält. Der Rohbauunternehmer sorgt dafür, dass bis zur Fertigstellung des Bauwerkes ausreichend Wasser und Strom aus dem öffentlichen Versorgungsnetz für Roh- und Ausbaugewerke an der Baustelle vorhanden ist. Die Kosten des Verbrauchs werden von der Bauleitung anteilig auf die am Bau tätigen Firmen umgelegt. Ebenfalls anteilige Kostenumlage erfolgt für die Bauwesensversicherung, Müllcontainer, Baureinigung sowie ein evtl. aufgestelltes Bauschild. Für die Lagerung seiner Materialien und die Unterkunft seiner Arbeiter hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.
Vor Beginn seiner Arbeiten hat der Unternehmer zu prüfen, ob am Bau alle Voraussetzungen zur Ausführung seiner Arbeiten vollständig und einwandfrei erfüllt sind. Beanstandungen sind sofort mündlich und schriftlich vor Beginn der Arbeiten bei der Bauleitung vorzubringen. Erfolgt keine schriftliche Beanstandung durch den Unternehmer, so wird die Richtigkeit und einwandfreie Funktionsfähigkeit aller Vorleistungen unterstellt. Damit sind Mehrforderungen oder Gewährleistungseinschränkungen im Hinblick auf mangelhafte Vorleistungen ausgeschlossen. Laufende Beseitigung der Abfälle aus eigener Arbeit und Reinhaltung der Baustelle sowie mitbenützter Grundstücke ist Pflicht des Auftragnehmers. Kommt er der Aufforderung zur Erfüllung dieser Pflichten in angemessener Zeit nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, sie auf Kosten des Auftragnehmers durch andere Kräfte ausführen zu lassen. Werden die Bauarbeiten einer laufenden Baustelle unterbrochen oder ist die Baustelle nicht besetzt, so ist die Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme der Arbeiten unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Die unbesetzte Baustelle ist sorgfältig abzusperren und ausreichend zu beleuchten.
Die Auftragsweitergabe zu § 4 Nr. 3
Die Auftragsweitergabe oder die nachträgliche Bildung von Arbeitsgemeinschaften ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Vertretung des Auftraggebers
Der mit der Oberleitung betraute Vertreter des Auftraggebers sowie der örtliche Bauführer sind berechtigt, alle notwendigen Anweisungen zu treffen, soweit der Umfang der Vertragsleistung dadurch nicht vergrößert wird und das Hausrecht auf der Baustelle auszuüben.
Gerüste
Die vom Auftragnehmer erstellten Gerüste dürfen von allen am Bau beschäftigten Handwerkern kostenlos mitbenützt und nur im Einverständnis mit der Bauleitung entfernt werden.
Müllentsorgung auf der Baustelle
Zur Entsorgung des Baurestmülls ist folgendes zu beachten:
1. Auf den Baustellen und auf den Baustellengrundstücken darf grundsätzlich kein Baurestmaterial sowie Verpackungen aller Art gelagert werden. Restabfall und Verschnitt Material sowie Verpackungen sind grundsätzlich jeden Tag von der Baustelle zu entfernen und geordnet zu entsorgen. Die Lagerung von Restmaterial darf nur mit Zustimmung der Bauleitung erfolgen. Dies gilt auch für Ausbrechmaterial wie Steinschutt von Wänden etc.
2. Auf der Baustelle und den Baugrundstücken dürfen keine Essensrestes sowie deren Verpackungen, Flaschen, Getränke, Dosen und sonstige Getränkeverpackungen abgelagert werden. Diese sind jeden Abend mitzunehmen.
3. Sollte gegen o.g. Punkte zuwidergehandelt werden, werden diese Restmaterialien ohne weitere Aufforderungen von einer Fremdfirma entsorgt. Die Kosten werden dann Ihrer Firma in Rechnung gestellt. Bei Abfall, der nicht zugeordnet werden kann, wird dies auf alle Handwerker umgelegt. Wir erwarten, dass Sie sämtliche Mitarbeiter, die auf unseren Baustellen tätig sind über diese Vorgehensweise informieren
Haftung zu § 10
Der Unternehmer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er bei einer Haftpflichtversicherung ausreichend versichert ist. Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden die schuldhaft aus Anlass seiner Arbeiten oder als deren Folge entstehen (z.B. durch unterlassen oder mangelhafte Abschrankungen oder Beleuchtung, durch Setzungen, durch Beschädigung von Leitungen oder Kabeln, durch Senkungen angrenzender Grundstücke, durch verzögerte Fertigstellung). Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, den Auftraggeber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen dritter Personen in vollem Umfang zu befreien.
Abnahme zu § 12
Der Auftraggeber verlangt eine förmliche Abnahme der Leistung.
Gewährleistung zu § 13
Für die vertragsmäßige Beschaffenheit der Leistungen gelten im Allgemeinen, die in § 13 Nr. 4, festgesetzten Fristen. Andere Vereinbarungen über die Gewährleistung werden in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt. Der Auftragnehmer hat unaufgefordert auf seine Kosten während der Gewährleistungszeit alle auftretenden Mängel zu beheben. Kommt er mit seiner Gewährleistungspflicht in Rückstand oder ist Gefahr im Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeit ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Nach einer Mängelbeseitigung beginnt für dies Leistung die vertragliche Gewährleistung erneut. Bei fahrlässiger oder unsachgemäßer Ausführung, bei Verwendung nicht vorschriftsmäßigen oder minderwertigen Materials, sofern dieses vom Auftragnehmer geliefert wird- bei absichtlichem Verschweigen eines Mangels und bei versteckten Schäden gelten für die Gewährleistung die Bedingungen des BGB.
Mängelbeseitigung zu § 13
Die Abnahme- und Gewährleistungsmängel sowie solche die während der Bauzeit gemeldet werden müssen innerhalb 10 Tagen nach Mitteilung beseitigt werden.
1. Die Mängelbeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
1.1. Vom Architekturbüro AI+P Planungs GmbH erhalten Sie ein Anschreiben mit beigefügter Mängelliste.
1.2. Die Mängelliste muss zur Mängelbeseitigung mitgenommen werden und nach erfolgter Beseitigung der Mängel vom Käufer/Eigentümer bzw. Bauleiter unterschrieben werden.
1.3. Die unterschriebene Mängelliste ist dann an das Architekturbüro AI+P Planungs GmbH per Fax zu übersenden.
1.4. Ohne vorliegende Unterschrift gilt der Mangel als nicht beseitigt und die Schlussrechnung kann nicht freigegeben werden.
Abrechnung zu § 14
Der Auftragnehmer stellt die Abrechnung auf Grund der Aufmasspläne auf. die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen werden dem Fortgang der Arbeit entsprechend oder unmittelbar nach Fertigstellung der Bauarbeiten gemeinsam durch je einen Vertreter des Auftraggebers und des Auftragnehmers vorgenommen. Die Messurkunde ist vom Auftragnehmer unter Einhaltung der im § 14 Nr. 3 bezeichneten Fristen aufzustellen. Kosten werden gegenseitig nicht verrechnet.
Wenn nach Lieferschein oder Wiegezettel abgerechnet wird, sind die Originalscheine der Abrechnung beizufügen. Andere Unterlagen werden nicht anerkannt.
Lieferscheine, welche vom Auftragnehmer selbst ausgeschrieben sind und Baustoffe ab Lager seinem Lager nachweisen sollen, werden nur anerkannt, wenn Sie vom Vertreter des Auftragnehmers bestätigt sind. Lieferscheine und Wiegezettel, welche nicht mit Datum, Unterschrift, genauer Baustellenbezeichnung und Materialangabe versehen sind, werden nicht anerkannt.
Stundenlohnarbeiten zu § 15
Für die anerkannten Stunden werden die im Leistungsverzeichnis angebotenen Verrechnungssätze vergütet, höchstens jedoch die preisrechtlich zugelassenen Verrechnungssätze.
Eine im Leistungsverzeichnis angegebene Zahl der Stunden ist unverbindlich. § 2 Nr. 3 gilt insoweit nicht. Vergütet werden nur die mit Zustimmung des Auftraggebers ausgeführten Arbeiten nach Maßgabe der tatsächlich geleisteten und anerkannten Arbeitsstunden.
Datum, Baustelle, Berufsbezeichnung der Arbeiter (bei Bedarf Vor- und Zuname, Alter), Zahl der Arbeitsstunden, genaue Angaben über Art der Tätigkeit, ferner die verwendeten, besonders zu vergütenden Stoffe, Geräte, Gerüste, Werkzeuge, Fahrzeuge, und dgl. Bei gleichartigen Leistungen genügt ein Hinweis auf die früher in der einzelnen beschriebenen Leistung.
Zahlung zu § 16
Alle Rechnungen sind in 3-facher Ausfertigung über die Bauleitung mit der Anschrift des Bauherrn einzureichen. Alle Zahlungen werden vom Bauherrn durch Überweisung geleistet.
Abschlagszahlungen bis zu 90 % der geleisteten Arbeiten werden in Zeitabständen von nicht unter 14 Tagen gewährt.
Die Prüfung der Schlusszahlung durch die Bauleitung und die Überweisung des Restbetrages erfolgen vorbehaltlich des endgültigen Prüfergebnisses durch die zuständigen Prüforgane.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unter Verzicht auf den Einwand der weggefallenen Bereicherung, von den Rechnungsprüfungsorganen festgestellte Überzahlungen jederzeit zurückzuerstatten. Überzahlungen sind vom Empfang der Schlusszahlung an mit 4 % zu verzinsen.
Abtretung fälliger Forderungen des Auftragnehmers ist nach § 399 BGB ausgeschlossen.
Sicherheitsleistungen zu § 17
Für die vertragsmäßige Durchführung der übertragenen Leistungen und die Erfüllung der Gewährleistung kann der Auftraggeber als Sicherheit bis zu 5 % der Endsumme aus der Schlussrechnung einbehalten; der Betrag wird nicht verzinst.
Streitigkeiten zu § 18
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Aalen. Vor Inanspruchnahme des Rechtswegs soll gütliche Regelung von Sachverständigen versucht werden.
Ergänzende Angebots- und Vertragsbedingungen
Zusätzliche Angebots-und Vertragsbedingungen ZUSÄTZLICHE ANGEBOTS-UND VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN UND BAULIEFERUNGEN FÜR GEBÄUDE UND FREIANLAGEN (DIN 276, KOSTENGRUPPEN 1.4/2.2/3/4/5/6
Die folgende Nummerierung richtet sich in den Hauptnummern sinngemäß nach VOB/B
1. Grundlagen des Vertrags sind im Folgenden aufgeführt, und zwar in der bei Widersprüchen gültigen Reihenfolge
1.1 die schriftliche Vertragsausfertigung
1.2. das Angebot des Auftragnehmers mit all seinen Bestandteilen
1.3. die dem Auftragnehmer übergebenen Pläne
1.4. die "Zusätzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen- und Lieferungen", welche auf diesem Blatt vorliegen.
1.5. VOB Teil A, B und C in der jeweils zum Ausschreibungsdatum gültigen Fassung
1.6. das BGB insbesondere die Bestimmungen über den Werk- bzw. Kaufvertrag
2. Nachangebote und Auftragserweiterungen
2.1 Nachangebote und Auftragserweiterungen für nach Vertragsabschluss anzubietende neue oder erweiterte Leistungen müssen vor Ausführung schriftlich eingereicht werden. Die Ausführung setzt ausdrücklich Auftrag des Bauherrn voraus. Ebenso hat der Auftragnehmer auf erkennbare Massenüberschreitungen vor Ausführung schriftlich hinzuweisen und einen Nachauftrag zu fordern. Alle Bedingungen des Bauvertrages gelten auch für Nach- und Änderungsaufträge.
2.2 Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen oder Materialpreissteigerungen. VOB/B § 2 (insbesondere Absatz 3-7) bleiben davon unberührt gültig. Gleitklauseln sind nur gültig, falls sie bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart sind. Ist eine Lohn- oder Materialgleitklausel vereinbart, ist die Lohn- bzw. Materialpreis- Erhöhung spätestens binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen, sonst sind die Ansprüche verwirkt. Preissteigerungen, die durch Fristüberschreitung des Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen Lasten.
2.3Nebenleistungen und -kosten: Beschaffung von Bauwasser, Baustrom, sowie Beseitigung von Abfällen sind Nebenleistungen des Auftragnehmers, wofür er Kosten und Verantwortung zu tragen hat. Sofern der Bauherr die Bereitstellungs- und Verbrauchskosten von Bauwasser und Baustrom, sowie die Bereitstellung eines Müllcontainers und dessen Abfuhr veranlasst und kostenmäßig verauslagt, ist er berechtigt, diese Aufwendungen gegen die Ansprüche des Auftragnehmers anteilig aufzurechnen. Statt der Verteilung dieser Kosten auf Nachweis kann in der Ausschreibung bzw. im Bauvertrag ein fester Anteil in Tausendstel der Abrechnungssumme des jeweiligen Auftragnehmers vereinbart werden.
2.4 Giftmüll und Problemmüll, die bei seiner Vertragsleistung anfallen, hat der Auftragnehmer auf jeden Fall auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
2.5 Die Angebots- und Vertragspreise gelten für die fertige Leistung bzw. Lieferung frei Bau einschließlich Abladen und Verpackung.
3. Ausführungsunterlagen Es gilt VOB/B § 3 mit folgender Maßgabe:
3.1 Ausführungspläne müssen den Freigabevermerk des Architekten tragen. Sie sind für den Auftragnehmer verbindlich. Planinhalte, Maße, Dimensionen und Leistungsverzeichnisse sind vom Auftragnehmer zu prüfen; auf Unstimmigkeiten oder zu befürchtende Mängel oder Bedenken hat er den Architekten schriftlich hinzuweisen. Planlieferung entsprechend Baufortschritt. Sofern die dem Auftrag-nehmer gelieferten Pläne nach seiner Meinung nicht mit den Angebotspreisen vereinbar sind, hat der Auftragnehmer binnen 12 Werktagen nach Erhalt der Pläne, spätestens jedoch vor Beginn dieser Leistungen schriftlich seine eventuellen Mehrforderungen anzumelden, ansonsten gelten die Pläne als Vertragsbestandteil.
3.2 Baustelleneinrichtungspläne, Bauangaben für bauseitige Vorleistungen, sowie Einbaupläne für Lieferungen des Auftragnehmers sind vom Auftragnehmer auf Anforderung auf seine Kosten zu erstellen und rechtzeitig zur schriftlichen Genehmigung vorzulegen, vor allem bezüglich der bauseitig erforderlichen Vor- und Nachleistungen, Aussparungen, Schlitze, Befestigungen und Unterkonstruktionen. Bauseitige Mehrkosten durch falsche oder verspätete Bauangaben fallen dem Auftragnehmer zur Last. Anerkennung der Auftragnehmerpläne durch den Architekten befreit den Auftragnehmer nicht von der vollen Gewährleistung für seine Leistungen
3.3 Revisionspläne sowie schriftliche und mündliche Bedienungsanleitungen für technische Anlagen, Installationen usw. sind vom Auftragnehmer bei Abnahme unentgeltlich zu liefern.
3.4 Urheberschutz besteht für alle gegenseitig übergebenen Pläne, Berechnungen usw. Sie dürfen nur vertragsgemäß verwendet und nicht weitergegeben werden.
3.5 Übergabe Ausführungspläne Die in Absatz 3.1 genannten Ausführungspläne, werden dem Auftragnehmer ausschließlich digital, und nicht in Papierform übergeben. Dem Auftragnehmer wird ergänzend ein Zugang zu der genutzten Planplattform des Auftragsgebers, zur Verfügung gestellt. Entgegen VOB 3.1 werden diese nicht besonders vergütet.
4. Ausführung Es gilt VOB/B §4 mit folgender Maßgabe:
4.1 Schadens- und Unfallverhütung: Der Auftragnehmer hat für seine Leistungen alle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Personen- und Sachschaden abzuwenden. Vor, während und nach der Arbeit sowie in den Arbeitspausen hat der Auftragnehmer von sich aus für alle Schadensverhütungsmaßnahmen zu sorgen, wie Abschrankungen, Beleuchtung, Geländer, Fanggerüste, Absteifungen, Warntafeln, Brandverhütung, Sturmsicherung aller Gegenstände, Vorschriftsmäßigkeit von elektrischen Geräten, Leitungen usw. Mängel an der Baustelle, auch an Geräten, Gerüsten usw. anderer Auftragnehmer hat der Benützer zu beanstanden. Der Auftragnehmer stellt Bauherr und Architekt ausdrücklich frei von Schadensersatzansprüchen, die er im Zusammenhang mit seinen Leistungen oder Lieferungen zu vertreten hat.
4.2 Schutz seiner aufgeführten Leistungen, auch gegen Wasser-, Frost-, Sturm- und Winterschäden sowie gegen Beschädigung, Korrosion und Verschmutzung obliegt dem Auftragnehmer ohne Aufpreis bis zur Abnahme. Ebenso obliegt ihm ohne Aufpreis Entfernung von Schnee und Eis, soweit für seine Leistungen nötig.
4.3 Leistungen im Erdreich und in Bauteilen hat der Auftragnehmer zu beachten und zu schützen, bevor er dort Arbeiten vornimmt.
4.4 Ein Polier oder Vorarbeiter (bei Bedarf ein Baustelleningenieur), der fachlich und persönlich geeignet und deutschsprachig ist, muss während der Arbeitszeit anwesend sein. Er darf nur abgezogen werden, wenn mit dem bauführenden Architekten eine Vereinbarung über eine geeignete Ersatzperson erfolgt ist. Auf Anforderung hat der Auftragnehmer einen Fachbauleiter nach LBO einzusetzen, sofern im Vertrag vereinbart.
4.5 Bautagebücher hat der Auftragnehmer auf Anforderung zu führen und davon dem Architekten täglich Durchschriften zu übergeben. Die Berichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Bauausführung und Abrechnung von Bedeutung sind, insbesondere über Behinderungen.
4.6 Muster und Proben von allen Werkstoffen und Einrichtungsgegenständen sind auf Anforderung rechtzeitig dem Architekten zur Genehmigung unentgeltlich vorzulegen. Vom Bauherrn genehmigte Proben oder Muster sind zur Abnahme vorzuhalten.
4.7 Prüfung: Erforderliche Baustoffprüfungen hat der Auftragnehmer auch ohne besondere Anweisung auf seine Kosten durch staatlich anerkannte Prüfstellen durchführen zu lassen, wobei die Entscheidung der Prüfstelle für ihn verbindlich ist. Er darf nur Baustoffe und -verfahren anwenden, für die eine ordnungsgemäße Zulassung vorliegt.
4.8 Einzelne Bauschilder sind nicht zulässig. der Bauherr erstellt eine Bautafel, auf der der Auftragnehmer erwähnt wird. Dieser hat sich anteilig entsprechend der Vertragssumme an den Kosten zu beteiligen
5. Ausführungs-und Lieferfristen
5.1 Ausführungs- und Lieferfristen werden beim Abschluss des Vertrags vereinbart. Ist eine solche Vereinbarung nicht erfolgt, so gelten die dem Auftragnehmer später schriftlich bekanntgegebenen Fristen als Vertragsfristen, soweit ihnen der Auftragnehmer nicht binnen 12 Werktagen widerspricht. Auf diese Wirkung ist der Auftragnehmer bei der Bekanntgabe der Frist ausdrücklich hinzuweisen.
5.2Nachweiszettel für Tage, an denen nicht gearbeitet werden konnte, sind dem Architekten umgehend zur Unterschrift vorzulegen.
5.3Als Schlechtwetterausfalltage werden für Fristverlängerung anerkannt: Regentage mit mehr als 4-stündiger Regendauer während der Arbeitszeit und Tage mit Mittagstemperaturen unter -5°C in der Zeit vom 1. November bis 1. März, sofern keine witterungsunabhängigen Arbeiten ausgeführt werden können.
6. 6-11: siehe VOB Teil B §§ 6-11
12. Abnahme, Mängelrüge, Vertragsstrafe Hierfür gilt VOB/§12 wie folgt:
12.1 Verlangt der Auftragnehmer die förmliche Abnahme, hat der Bauherr sie binnen 12 Werktagen nach Fertigstellung der Gesamtleistung vorzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Der Bauherr kann jedoch die Abnahme so lange verweigern, wie die Leistung wesentliche Mängel aufweist.
12.2 Ist die Leistung fertiggestellt und hat der Bauherr die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach dem Ablauf von 12 Werktagen nach Beginn der Benutzung als stillschweigend erfolgt, es sei denn, der Bauherr erklärt ausdrücklich, dass er die Abnahme bis zur Beseitigung bestimmter wesentlicher Mängel ablehnt, oder es sei denn, dass er diese bereits anlässlich einer vorhergehenden schriftlichen Mängelrüge vorsorglich abgelehnt hatte.
12.3 Erfolgt eine stillschweigende Abnahme nach vorstehender Bestimmung, sind Vorbehalte wegen bekannter wesentlicher Mängel oder wegen Vertragsstrafen vom Bauherrn innerhalb der genannten 12 Werktage geltend zu machen, sofern sie nicht schon vorher vorsorglich schriftlich angemeldet wurden.
12.4 Die fiktive Abnahme nach VOB/B§12.5(1) und (2) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
12.5 "Ingenieurtechnische und Bauleiter-Abnahmen" z. B. von Bewehrungen, Funktionsabnahmen durch Fachingenieure oder Behörden gelten nicht als Abnahme im Sinne dieses Vertrages. Zu dieser ist nur der Bauherr selbst berechtigt
13. Gewährleistung und Verjährung Es gilt die VOB/B§13 sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
14. Abrechnung
14.1 Die Schlussrechnung ist vierfach mit allen erforderlichen Unterlagen zur Prüfung an den Architekten einzureichen. Projektnummern und Vertragsdatum, sowie erhaltene Abschlagszahlungen sind aufzuführen. Im Übrigen gilt VOB/B§14.
15. Stundenlohnarbeiten
15.1 Stundenlohnarbeiten sind täglich auf Nachweiszetteln in doppelter Ausfertigung dem bauführenden Architekten zur Unterschrift vorzulegen. Er erhält eine Ausfertigung. Nur Stunden, in denen wirklich gearbeitet wurde, werden anerkannt, nicht Pausen, Feiertage, Schlechtwetterzeiten usw. Bei ungenügender Arbeitsleistung bleiben entsprechende Abzüge vorbehalten. Ebenso bleibt vorbehalten die nachträgliche Prüfung, ob die nachgewiesene Leistung in Angebotspositionen enthalten und damit abgegolten ist. Zuschläge für Überstunden werden nur bezahlt, wenn Überstunden angeordnet und nicht durch (drohende) Fristüberschreitung erforderlich wurden. Im übrigen gilt VOB/B§15
16. Zahlungen Es gilt VOB/B§16 mit folgender Maßgabe:
16.1 Überzahlungen. Rückforderungen aus Überzahlungen (§812ffBGB) kann der Bauherr stellen. Der Bauherr ist insoweit berechtigt, die Auftragnehmer Rechnung auch nach der Bezahlung durch eine Prüfinstanz nachprüfen zu lassen. Im übrigen gilt § 16 VOB einschl. § 16 Abs. 3 betreffend Schlußzahlungen.
17. Sicherheitsleistung
17.1 Für die Sicherheitsleistungen gilt VOB/B §17
18. Sonstige rechtliche Regelungen
18.1 Arbeitsgemeinschaften zwischen Bietern oder Auftragnehmern bedingen: Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft haben beim Angebots- bzw. Vertragsabschluß eine Mitgliedsfirma federführend schriftlich zu allen Rechtshandlungen zu bevollmächtigen mit Wirkung für und gegen die Arbeitsgemeinschaft. Der Bauherr kann aus wichtigem Grund von der Arbeitsgemeinschaft die Bestimmung einer anderen federführenden Firma verlangen, bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Alle Teilnehmer haften gesamtschuldnerisch.
18.2 Vom Bauherrn bevollmächtigt ist der bauführende Architekt in technischer Hinsicht. Rechtliche und/oder finanzielle Verpflichtungen sind ausschließlich Sache des Bauherrn. Vom Auftragnehmer bevollmächtigt ist sein Vertreter lt. 4.4 der vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung für und gegen den Auftragnehmer.
18.3 Die Anlieferung bei reinen Lieferungen ist dem Bauherrn bzw. Architekten rechtzeitig anzukündigen. Übernahmezeitpunkt und -adresse sind zu vereinbaren. Die Transportgefahr geht zu Lasten des Lieferanten
18.4 Ausreichende Haftpflichtversicherung ist die Auftragsvoraussetzung. Deckungszusage - und Summe sind für die ganze Bauzeit nachzuweisen
18.5 Bauwesenversicherung bzw. Bauleistungsversicherung: Sofern der Bauherr eine Bauwesenversicherung bzw. Bauleistungsversicherung abschließt, sind die Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen dieser Versicherung mitgedeckt. Die Kosten werden vom Bauherrn anteilig umgelegt und von der Auftragnehmer Forderung abgezogen, sofern dies in den Angebotsunterlagen oder im Vertrag festgelegt ist.
18.6 Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag sowie Gerichtsstand für Streitigkeiten darüber ist der Ort des Bauvorhabens.
18.7 Rechtsunwirksamkeit von Vertragsteilen berührt die übrigen nicht
Zusätzliche Angebots-und Vertragsbedingungen
Anlagenverzeichnis ANLAGENVERZEICHNIS ZUM LV
1_Lageplan
Lageplan.pdf
2_Grundrisse
236_5_AR_AB_GR_00_006_V_AO#Erdgeschoss.pdf
236_5_AR_AB_GR_01_007_V_AP#1.Obergeschoss.pdf
236_5_AR_AB_GR_02_008_V_AL#2.Obergeschoss.pdf
236_5_AR_AB_GR_03_009_V_AK#3.Obergeschoss.pdf
236_5_AR_AB_GR_04_010_V_AK#4.Obergeschoss.pdf
236_5_AR_AB_GR_05_011_V_AP#5.Obergeschoss.pdf
236_5_AR_AB_GR_06_012_V_AL#6.Obergeschoss.pdf
236_5_AR_AB_GR_07_013_V_AL#7.Obergeschoss.pdf
236_5_AR_AB_GR_08_014_V_AK#8.Obergeschoss.pdf
236_5_AR_AB_GR_09_015_V_AK#9.Obergeschoss.pdf
236_5_AR_AB_GR_10_016_V_AK#10.Obergeschoss.pdf
236_5_AR_AB_GR_11_017_V_AK#11.Obergeschoss.pdf
236_5_AR_AB_GR_12_018_V_AK#12.Obergeschoss.pdf
236_5_AR_AB_GR_13_019_V_AK#13.Obergeschoss.pdf
236_5_AR_AB_GR_14_020_V_AK#14.Obergeschoss.pdf
236_5_AR_AB_GR_15_021_V_AK#15.Obergeschoss.pdf
236_5_AR_AB_GR_16_022_V_AO#16.Obergeschoss.pdf
236_5_AR_AB_GR_17_023_V_AL#17.Obergeschoss.pdf
236_5_AR_AB_GR_18_024_V_AL#18.Obergeschoss.pdf
236_5_AR_AB_GR_UG_005_V_AJ#Untergeschoss+Tiga.pdf
3_Schnitte-Ansichten
236_5_AR_AB_AN_NN_080_V_AB#Ansicht Nord.pdf
236_5_AR_AB_AN_O1_081_V_AB#Ansicht Ost-Teil 1,UG-8.OG.pdf
236_5_AR_AB_AN_O2_082_V_AC#Ansicht Ost-Teil 2,9.OG-DG.pdf
236_5_AR_AB_AN_SS_083_V_AA#Ansicht Süd.pdf
236_5_AR_AB_AN_W1_084_V_AC#Ansicht West-Teil 1.pdf
236_5_AR_AB_AN_W2_085_V_AC#Ansicht West-Teil 2.pdf
236_5_AR_AB_SN_AA_070_V_AA#Schnitt A-A.pdf
4_Details
236_5_AR_AB_DT_XO_597_V_AA#Schacht 2-Statische Ertüchtigung Decke 16.OG.pdf
236_5_AR_AB_DT_XO_598_V_AA#Schacht 5,6,7,11,12,13- St. Ertüchtigung 16.OG.pdf
236_5_AR_AB_DT_XO_599_V_AA#Schacht 8-Statische Ertüchtigung Decke 16.OG.pdf
236_5_AR_AB_DT_XO_603_V_--#Ertüchtigung Einbringöffnung, 1.OG-2.OG.pdf
236_5_AR_AB_DT_XO_604_V_--#Ertüchtigung Einbringöffnung, 3.OG-9.OG.pdf
236_5_AR_AB_DT_XO_605_V_--#Ertüchtigung Einbringöffnung, 10.OG-16.OG.pdf
5_Statik Stahlbaupläne
236_5_TW_AB_UE_16_202_F_AB#Stahlträger 16.OG.pdf
236_5_TW_AB_UE_17_200_F_AC#Dachterrasse.pdf
236_5_TW_AB_UE_17_201_F_AA#Stahlträger 17.OG.pdf
236_5_TW_AB_UE_18_203_F_AA#Stahlträger 18.OG.pdf
236_5_TW_AB_UE_UG_204_F_AA#Stahlrahmen UG.pdf
236_5_TW_AB_UE_XX_100_F_AB#Fassadenöffnung.pdf
236_5_TW_AB_UE_XX_101_F_AB#Fassadenöffnung.pdf
236_5_TW_AB_UE_XX_102_F_AB#Fassadenöffnung.pdf
236_5_TW_AB_UE_XX_103_F_AB#Fassadenöffnung.pdf
236_5_TW_AB_UE_XX_300_V_AB_Stahlbau UK Rückkühler 18.OG.pdf
236_5_TW_AB_UE_XX_301_V_AB_Stahlbau UK Rückkühler 18.OG.pdf
236_5_TW_AB_UE_XX_302_V_-Stahlbau UK Trägerdetails.pdf
236_5_TW_AB_UE_XX_303_V_-Stahlbau UK Trägerdetails.pdf
Anlagenverzeichnis
Vorbemerkungen II Vorbemerkungen II
Vorbemerkungen II
Besondere technische Leistungsbeschreibung Wärmeschutz | Anforderung Besondere technische Leistungsbeschreibung Wärmeschutz | Anforderung BEG Effizienzhaus/-gebäude 40-Standard
Die Sanierung und Umnutzung des „we live towers“ in Frankfurt wird als BEG Effizienzhaus/-gebäude 40 gefördert. Beim genannten Gebäude handelt es sich um eine Mischnutzung, bei der sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäudeanteile umgesetzt werden (Mikroappartement = Wohnen/Effizienzhaus, alle weiteren Nutzungen (Hotel, Restaurant, Co-Working, Gemeinschafts-/Nebenflächen = Nichtwohnen/Effizienz-gebäude). Die technischen Mindestanforderungen der Bundesförderung energieeffizienter Gebäude (BEG) für Wohn- und Nichtwohngebäude zum Stand der Beantragung (12/2021) sind daher zu beachten.
Alle am Bau beteiligten Firmen unterliegen in der Qualität der Ausführung und den zu verbauenden Materialien den Anforderungen und Vorgaben des BEG Effizienzhaus/-gebäude40-Standards. Der AN verpflichtet sich, die genannten Kennwerte und Forderungen des Effizienzhaus-Nachweises (WG, Stand 01.07.2024) und Effizienzgebäude-Nachweises (NWG, Stand 01.07.2024) zur Einhaltung der Effizienzhaus/-gebäude-Qualität einzuhalten. Im Speziellen betreffen dies die luftdichte und hochgedämmte Bauweise sowie der energieeffiziente Einsatz von Anlagen-technologien und den optimierten Bauablauf. Änderungen/Anpassungen müssen dem Energie-Effizienz-Experten der ina Planungsgesellschaft umgehend mitgeteilt werden.
Die technischen Mindestanforderungen der BEG Wohn- und Nichtwohngebäude (Stand: 12/2021) sowie den Effizienzhaus/-gebäude-Nachweis zur Einhaltung der Effizienzhaus-Qualität erhalten Sie als Anhang zu diesem Leistungsverzeichnis.
Zur Sicherstellung des richtigen Einbaus der geforderten Qualitäten sind die gewählten Produkte anhand von technischen Datenblättern und Herstellererklärungen bis spätestens vier Wochen vor Einbau vorzulegen.
Der AN verpflichtet sich nach Fertigstellung der betreffenden Maßnahmen eine Fachunternehmererklärung auszufüllen, die die BEG-konforme Ausführung bestätigt. Als Anhang zum Leistungsverzeichnis erhalten Sie diese beispielhaft (noch nicht gewerkeweise) zur Kenntnis. Diese, sowie die zusätzlich erforderlichen Nachweise, sind dem Auftraggeber vor Erhalt der letzten Zahlungsrate unaufgefordert zu übergeben.
Umlaufende, lückenlose Dämmschicht
Die hochgedämmte Bauweise erfordert eine umlaufende, lückenlose Dämmschicht. Die Anforderungen der jeweiligen Bauteilaufbauten entnehmen Sie der Anlage 2 zum Effizienzhaus/-gebäude-Nachweis („Bauteilkatalog“).
Luftdichte Bauweise
Der BEG Effizienzhaus/-gebäude40-Standard erfordert eine umlaufende luftdichte Ebene. Diese wird durch die folgenden Bauteilschichten der Regelbauteile erstellt: Stahlbetondecken (Bodenplatte/Geschossdecken); Innenputz (Mauerwerk); Fenster. Alle Anschlussstellen bei Materialwechseln sowie Durchbrüche oder Durchdringungen der luftdichten Ebene müssen dauerhaft strömungsdicht durch zugelassene Materialien verschlossen werden, z.B. durch: Dauerhaftes verkleben durch zugelassene Klebebänder auf der Innenseite; zugelassene Kompribänder; Einsatz luftdichte Hohlwanddosen, Kabelbaum-/Rohrmanschetten; Leitungs-Installationen, Leitungsschlitze und Durchbrüche vollflächig luftdicht schließen. Vor dem Einbau der Holz-/Fensterbauteile sind alle Oberflächen im Bereich der Massivbauöffnungen bzw. -anschlüsse zu reinigen und eventuelle Unebenheiten zu beheben (z.B. Glattstrich auf Mauerwerk) damit die Befestigung der luftdichten Anschlüsse möglich ist.
Zur Prüfung der Luftdichtheit erfolgt ein qualitätssichernder Differenzdrucktest, sind Nachbesserungen infolge von Leckagen notwendig, die der AN zu verantworten hat, so trägt er die Kosten für sämtliche Nachbesserungen und Nacharbeiten ggf. inklusive Folgekosten sowie für ggf. erforderliche weitere Messungen. Die geforderte Luftdichtheit von q50 ≤ 2,50 h-1 ist im Wohnbereich verpflichtend einzuhalten.
Technische Nachweise
Folgende Nachweise sind unaufgefordert spätestens vier Wochen vor Einbau vorzulegen:
Technische Datenblätter zur Bestätigung der Dämmqualität (λB gem. Zulassung für den Einbauort) und der Anlageneffizienz (z.B. nWRG, Stromeffizienz, Wirkungsgrad, COP)Gefälledämmung: Berechnung nach DIN EN ISO 6946, Anh. CUw-/Ud-Berechnung der verglasten Bauteile (mindestens Standardfenster mit umzusetzendem Rahmenanteil nach DIN EN 14351-1 + Verglasungsqualität/g-Wert, alternativ detaillierte Berechnung nach DIN EN ISO 10077-1 mit Angabe des flächengewichteten Mittelwerts)
Ansprechpartner BEG/Wärmeschutz:
Dipl.-Ing. Architektin Friederike Hassemer (dena Energie-Effizienz-Expertin)
ina Planungsgesellschaft mbH
Schleiermacherstraße 12
64283 Darmstadt
Tel. +49 6151 785 22 30
Fax +49 6151 785 22 49
www.ina-darmstadt.de
hassemer@ina-darmstadt.de
Anforderungen an DGNB-Zertifizierung
Für das Projekt wird eine Zertifizierung im Nachhaltigkeitsbewertungssystem der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) durchgeführt. In der Zertifizierung erfolgt eine umfassende Gesamtbewertung des Lebenszyklus unter Berücksichtigung der ökologischen, ökonomischen, soziokulturellen Qualität des Gebäudes sowie der technischen Qualität und der Prozessqualität. In diesen Bereichen sind in insgesamt 37 Kriterien Grenzwerte einzuhalten bzw. Zielwerte zu erreichen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen so auszuführen, dass das angestrebte Zertifizierungsziel nach Fertigstellung des Gebäudes erreicht wird und das Gebäude das DGNB-Zertifikat „Gold“ erhält.
Dies erfordert zwischen allen am Bau Beteiligten eine intensive Zusammenarbeit. Ist für den Auftragnehmer erst nach Vertragsabschluss erkennbar, dass gewisse Qualitäten, Güten etc. nicht umsetzbar sind, hat er dies umgehend mitzuteilen und alternative Vorschläge zu unterbreiten.
Sofern bereits während des Vergabeverfahrens Bedenken oder Zweifel hinsichtlich der Realisierbarkeit der ausgeschriebenen Qualitäten und / oder Anforderungen an die Stoffe bestehen, ist dies vom Bieter im Wege einer Bieterfrage zu klären
Die für die Zertifizierung festgelegten Qualitätsniveaus, müssen im fortlaufenden Planungsprozess bzw. in der Ausführungsplanung unbedingt berücksichtigt werden.
Leistungen des Auftragnehmers für die Zertifizierung
Die Zertifizierung erfordert eine umfangreiche Dokumentation sowie das Erbringen zusätzlicher Nachweise über den herkömmlichen Bauprozess hinaus.
Der Auftragnehmer hat diese Leistungen in seinem Angebot zu berücksichtigen.
Die durch das ausführende Unternehmen zu erbringenden Nachweise sind der Anlage 1 "Anforderungen Baustoffeigenschaften" sowie der Anlage 2 "Allgemeine Anforderungen und Nachweise" zu entnehmen. Die relevanten Leistungspositionen enthalten einen ausdrücklichen Hinweis mit Verweis auf die für die betreffende Leistung spezifischen Anforderungen aus den Anlagen 1 und 2.
Alle eingereichten Nachweise müssen klar dem auf der Titelseite genannten Projekt sowie ggf. dem betreffenden Produkt zuzuordnen sein. Aus jedem Dokument müssen der Aussteller (mit Stempel und Unterschrift) sowie das Ausstellungsdatum klar hervorgehen.
Freigabeprozess der Überwachung und Dokumentation der eingesetzten Materialien im Rahmen der DGNB-Zertifizierung
Ergänzung der Ausschreibung
Alle in der Anlage 1 und Anlage 2 genannten Anforderungen an die Bauprodukte müssen gemäß dem entsprechenden Einbauort berücksichtigt werden. Sollten weitere Unterbeauftragungen abgeschlossen werden, sind diese Vorgaben auch zwingend von allen Nachunternehmern zu berücksichtigen. Die Erfüllung der Anforderungen sind anhand von Produktdatenblättern, Umweltproduktdeklarationen, Sicherheitsdatenblätter etc. nach Zuschlagserteilung und vor dem Einbau zu prüfen. Sollte es Unklarheiten bezüglich der Erfüllung geben, sind diese in Abstimmung mit dem Auditor zu klären.
Freigabe von Bauprodukten vor dem Einbau
Der Auftragnehmer muss nach der Zuschlagserteilung einen Bauteilkatalog vorlegen, in dem die in Anlage 1 und Anlage 2 relevanten Bauprodukte mit Produktname und Hersteller der betreffenden Bauteilschicht zugeordnet sind. Mit diesem Katalog sind zudem alle relevanten Produktdatenblätter, Umweltproduktdeklarationen, Sicherheitsdatenblätter etc. einzureichen.
Die ausführenden Firmen übergeben mit einem Vorlauf von mindestens 14 Tagen vor Bestellung der Bauprodukte eine Liste mit den von Ihnen verwendeten Bauprodukten und der entsprechenden Dokumentation an den Auditor. Der Auditor prüft die Materialien hinsichtlich der Vorgaben der DGNB und gibt diese zum Einbau frei. Er informiert die Bauleitung über die Freigabe und übergibt eine Liste der freigegeben Produkte zur Prüfung beim Einbau. Ohne eine schriftliche Freigabe ist ein Einbau daher nicht gestattet.
Anforderungen der DGNB an den Bauprozess
Abfallarme Baustelle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich gesetzliche Mindestvorschriften zu erfüllen. Eine Abfalltrennung auf der Baustelle in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefährliche Abfälle ist vorzunehmen. Der Auftragnehmer stellt sicher und weist nach, dass eine Schulung bzw. Einweisung für die relevanten Gewerke sowie eine Prüfung der erfolgten Umsetzung stattgefunden hat.
Lärmarme Baustelle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich die gesetzlichen Mindestvorschriften hinsichtlich des Schallschutzes auf der Baustelle zu erfüllen. Der Auftragnehmer stellt sicher und weist nach, dass eine Schulung bzw. Einweisung für die relevanten Gewerke sowie eine Prüfung der erfolgten Umsetzung stattgefunden hat.
Staubarme Baustelle
Die gesetzlichen Anforderungen sind folgendermaßen zu erfüllen: Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche wird verhindert, soweit das technisch möglich ist. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt. Es kommen Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben entsprechend dem aktuellen Stand der Technik zum Einsatz. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft. Der Auftragnehmer stellt sicher und weist nach, dass eine Schulung bzw. Einweisung für die relevanten Gewerke sowie eine Prüfung der erfolgten Umsetzung stattgefunden hat.
Bodenschutz auf der Baustelle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Kontaminierte Böden sind getrennt zu behandeln.
Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist einzuhalten. Der Auftragnehmer stellt sicher und weist nach, dass eine Schulung bzw. Einweisung für die relevanten Gewerke sowie eine Prüfung der erfolgten Umsetzung stattgefunden hat.
Besondere technische Leistungsbeschreibung Wärmeschutz | Anforderung
V - Trockenbauarbeiten *** ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
TROCKENBAUARBEITEN
1. Kalkulation :
Die Einheitspreise verstehen sich für die Lieferung und Verarbeitungen aller notwendigen Materialien einschl. Transport, Transporteinrichtungen, Geräte, Gerüste und Kosten für:
a. Nacharbeiten, auch soweit sie nicht im Zuge der
Hauptleistungen ausgeführt werden können,
(Mehraufwendungen bei zeitlich getrennten
Arbeitsgängen bzw. bei Unterbrechungen)
z.B.: Anarbeiten bzw. Beispachteln an Fenster,
Türzargen, Rollladenkästen und -schienen, Simsen,
Wand- und Bodenbelägen, Treppenbelägen, Geländern,
Trennschienen, Verschalungen, Wand- und Fenster-
elementen, Installationen jeder Art, Wand- und
Deckendurchbrüchen.
b. Verschnitt jeder Art. Herstellen an Öffnungen,
Anarbeiten an Fenster, Türen.
c. Beleuchtung, Sicherung und Versicherung.
d. Vorkehrungen zum Schutz der Arbeiten gegen Kälte,
Hitze und Feuchtigkeit. Maßnahmen für die
Weiterarbeit bei Frost und Schnee, sofern solche wegen
Terminüberschreitungen notwendig werden.
e. Diebstahlsichere Lagerung des Materials. Schaffung
und Beschaffung eines geeigneten Lagerraumes zur
Unterbringung angelieferten und zu lagernden
Materials.
f. Geeignete Schutzmaßnahmen für alle Bauteile und
Einrichtungen soweit sie bei der Ausführung
erforderlich sind, z.B. Abdeckungen und Verhängungen
von Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Fenstern, Türen,
Stahl- und Blechteilen jeder Art, Beschlägen, Simsen,
Einrichtungsgegenständen, Plattenbelägen, Heizkörpern,
Rohren und Installationen usw. Aluminiumbauteile sind
äußerst solide abzudecken. Für Verschmutzungen und
Beschädigungen haftet der Unternehmer.
g. Arbeits- und Schutzgerüste jeder Art (entsprechend
den geltenden Vorschriften) zur Ausführung der
Arbeiten des Auftragnehmers.
h. Notwendige Untergrundüberprüfung der örtlichen
Untergründe, vor der Ausführung, auf Maßhaltigkeit
und Eignung in Bezug auf die vorgesehene Ausführung.
So z.B. Festigkeit, Feuchtigkeit, Feuchtigkeitsgehalt,
Tragfähigkeit, etc..
i. Reinigungsarbeiten an allen betroffenen Bauteilen,
Gegenständen und Einrichtungen so gründlich,
dass bei den Folgeunternehmern, vor allem Maler,
Bodenleger usw. über deren vertraglichen
Verpflichtungen hinausgehend keine Mehraufwendungen
erforderlich werden.
2. Ausführungs- und Gütebestimmungen :
a. DIN - Vorschriften und Verordnungen
- in der jeweils neuesten Fassung -
DIN 18 350Putz- und Stuckarbeiten
DIN 1168Baugipse
DIN 18 163Gips- und Zwischenwandplatten
DIN 18 165Faserdämmstoffe im Hochbau
DIN 18 168Leichte Deckenbekleidungen und Unterdecken
DIN 18 180Gipskartonplatten
DIN 18 182Zubehör für die Verarbeitung vonGips-
kartonbauplatten
DIN 18 181Gipskartonplatten
DIN 18 183Montagewände und Gipskartonplatten
DIN 4102Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4103Teil 2Nichttragende innere Trennwände aus
Gipswandplatten
DIN 4108Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4109Schallschutz im Hochbau
DIN 4420Gerüstordnung, Richtlinien für Gerüstaus-
führung und Gebrauchsüberlassung lt. VOB,
Anhang DIN 18 451
DIN 18 202Maßtoleranzen im Hochbau
DIN 18 540Fugenverschlüsse
RhBH Richtlinien für die Verwendung brennbarer
Baustoffe im Hochbau
LBO Landesbauordnung
Allgemeine Gütevorschriften für die Lieferung von
Metalldecken. Nach Empfehlung des "Technischen
Arbeitskreises industrieller Metalldeckenhersteller"
Außerdem ist der jeweils neueste Stand der Technik
und/oder die anerkannten Regeln der Technik zu
berücksichtigen.
b. Herstellervorschriften:
Vorgeschriebene und anzubietende Materialien sind
unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien und Be-
dingungen des Herstellers einzubauen.
c. Trennfuge:
Bauwerksfugen in der Rohbaukonstruktion sind im
gleichen Verlauf konsequent hindurchzuführen und
auszubilden.
3. Aufmaß und Abrechnung :
a. Sichtflächen nach VOB neuester Fassung
b. Abmessungen:
Es werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt
c. Zwischenlagen:
Bei Dämmplatten, eingelegt zwischen Sparren und
Balken, werden die Holzteile übermessen.
d. Arbeits- und Schutzgerüste für Arbeiten des
Auftragnehmers sind mit den Einheitspreisen der
jeweiligen Position abgegolten.
4. Vollständigkeit :
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der
Auftragnehmer die Verpflichtung der Vollständigkeit,
d.h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei den
Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzu-
kalkulieren, auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich
erwähnt sind.
5. Fabrikate :
Bei Verwendung von anderen Fabrikaten als in den
Positionen genannt, sind diese im Leistungsverzeichnis
zu nennen. Bei Nichtnennung wird auf den ausgeschrieb-
enen Fabrikaten bestanden. Die Gleichwertigkeit vom
Auftragnehmer genannter Fabrikate ist von diesem nach-
zuweisen.
6. Untergründe :
- Stahlkonstruktionen.
- Flankierende Bauteile Betonboden-/decke /
Betonwände, teilweise Mauerwerk
7. Ausführungsunterlagen :
- Alle Ausführungsunterlagen erhält der AN
grundsätzlich auf folgende Weise :
- Alle Unterlagen digital als Mail als PDF, wo
erforderlich als DWG / DXF
8. Besondere Angaben zum Bauvorhaben :
- Ausführung der Arbeiten sofort nach der
Stahlträgermontage vor den Trockenbau- und
Installationsarbeiten.
Alle nachfolgend beschrieben Leistungen betreffen
auschließlich den Bauabschnitt / Bauteil 1 -
- Sanierung des best. Hochhaues -
- Transport ab 2.OG nach oben mit bauseitigem
Gerüstaufzug möglich. Einhub durch die beiden
bodentiefen Fenster in allen Geschossen durch die
Fensteröffnungen auf der Westseite.
9. Anlagen :
- s. Anlagenliste
V - Trockenbauarbeiten ***
0 V - Brandschutzbekleidungsflächen ***
[0]
V - Brandschutzbekleidungsflächen ***
E
01 Brandschutz - Stahlbau Öffnungen UG-16.OG ***
01
Brandschutz - Stahlbau Öffnungen UG-16.OG ***
0 V - Brandschutzbekleidung Stahlbau Einbringöffnungen UG-16.OG ***
[0]
V - Brandschutzbekleidung Stahlbau Einbringöffnungen UG-16.OG ***
E
01.0001 Stahlkonstruktion UG *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Stützenkonstruktion unter Decke über UG :
- 2 Stützen, HEB 220.
- Länge je ca. 275 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*20 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_XX_100 und 101.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion.
(UG, Achse 4 / D-E)
01.0001
Stahlkonstruktion UG ***
1.00
psch
01.0002 Stahlkonstruktion EG *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Stützenkonstruktion unter Decke über EG :
- 2 Stützen, HEB 220.
- Länge je ca. 374 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*20 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_XX_100 und 101.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion.
(EG, Achse 4 / D-E)
01.0002
Stahlkonstruktion EG ***
1.00
psch
01.0003 Stahlkonstruktion 1.OG *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Stützenkonstruktion unter Decke über 1.OG :
- 2 Stützen, HEB 300.
- Länge je ca. 312 cm.
- Brandschutzbeplankung, vierseitig, d = 1*20 mm.
- Unten im Bereich der Brüstung auf ca. 95 cm drei-
seitig beplankt.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- Wohnungstrennwandstütze gedämmt.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_XX_100 und 101.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion.
(1.OG, Achse 4 / D-E)
01.0003
Stahlkonstruktion 1.OG ***
1.00
psch
01.0004 Stahlkonstruktion 2.OG *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Rahmen-Trägerkonstruktion unter Decke über 2.OG :
- 2 Stützen, HEB 220.
- Länge je ca. 312 cm.
- Brandschutzbeplankung, vierseitig, d = 1*25 mm.
- 1 Sturz-Träger, HEA 180.
- Länge ca. 228 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 2*12 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- Wohnungstrennwandstütze gedämmt.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_XX_100 und 102.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion.
(2.OG, Achse 4 / D-E)
01.0004
Stahlkonstruktion 2.OG ***
1.00
psch
01.0005 Stahlkonstruktion 3.OG *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Rahmen-Trägerkonstruktion unter Decke über 3.OG :
- 2 Stützen, HEB 200.
- Länge je ca. 312 cm.
- Brandschutzbeplankung, vierseitig, d = 1*25 mm.
- 1 Sturz-Träger, HEA 180.
- Länge ca. 228 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 2*12 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- Wohnungstrennwandstütze gedämmt.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_XX_100 und 102.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion.
(3.OG, Achse 4 / D-E)
01.0005
Stahlkonstruktion 3.OG ***
1.00
psch
01.0006 Stahlkonstruktion 4.OG *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Rahmen-Trägerkonstruktion unter Decke über 3.OG :
- 2 Stützen, HEB 200.
- Länge je ca. 312 cm.
- Brandschutzbeplankung, vierseitig, d = 1*25 mm.
- 1 Sturz-Träger, HEA 180.
- Länge ca. 228 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 2*12 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- Wohnungstrennwandstütze gedämmt.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_XX_100 und 102.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion.
(4.OG, Achse 4 / D-E)
01.0006
Stahlkonstruktion 4.OG ***
1.00
psch
01.0007 Stahlkonstruktion 5.OG *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Rahmen-Trägerkonstruktion unter Decke über 5.OG :
- 2 Stützen, HEB 200.
- Länge je ca. 312 cm.
- Brandschutzbeplankung, vierseitig, d = 1*25 mm.
- 1 Sturz-Träger, HEA 180.
- Länge ca. 228 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 2*12 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- Wohnungstrennwandstütze gedämmt.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_XX_100 und 102.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion.
(5.OG, Achse 4 / D-E)
01.0007
Stahlkonstruktion 5.OG ***
1.00
psch
01.0008 Stahlkonstruktion 6.OG *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Rahmen-Trägerkonstruktion unter Decke über 6.OG :
- 2 Stützen, HEB 200.
- Länge je ca. 312 cm.
- Brandschutzbeplankung, vierseitig, d = 1*25 mm.
- 1 Sturz-Träger, HEA 180.
- Länge ca. 228 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 2*12 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- Wohnungstrennwandstütze gedämmt.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_XX_100 und 102.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion.
(6.OG, Achse 4 / D-E)
01.0008
Stahlkonstruktion 6.OG ***
1.00
psch
01.0009 Stahlkonstruktion 7.OG *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Rahmen-Trägerkonstruktion unter Decke über 7.OG :
- 2 Stützen, HEB 200.
- Länge je ca. 312 cm.
- Brandschutzbeplankung, vierseitig, d = 1*25 mm.
- 1 Sturz-Träger, HEA 180.
- Länge ca. 228 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 2*12 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- Wohnungstrennwandstütze gedämmt.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_XX_100 und 102.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion.
(7.OG, Achse 4 / D-E)
01.0009
Stahlkonstruktion 7.OG ***
1.00
psch
01.0010 Stahlkonstruktion 8.OG *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Rahmen-Trägerkonstruktion unter Decke über 8.OG :
- 2 Stützen, HEA 200.
- Länge je ca. 312 cm.
- Brandschutzbeplankung, vierseitig, d = 2*15 mm
- 1 Sturz-Träger, HEA 180.
- Länge ca. 228 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 2*12 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- Wohnungstrennwandstütze gedämmt.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_XX_100 und 103.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion.
(8.OG, Achse 4 / D-E)
01.0010
Stahlkonstruktion 8.OG ***
1.00
psch
01.0011 Stahlkonstruktion 9.OG *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Rahmen-Trägerkonstruktion unter Decke über 9.OG :
- 2 Stützen, HEA 200.
- Länge je ca. 312 cm.
- Brandschutzbeplankung, vierseitig, d = 2*15 mm.
- 1 Sturz-Träger, HEA 180.
- Länge ca. 228 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 2*12 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- Wohnungstrennwandstütze gedämmt.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_XX_100 und 103.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion.
(9.OG, Achse 4 / D-E)
01.0011
Stahlkonstruktion 9.OG ***
1.00
psch
01.0012 Stahlkonstruktion 10.OG *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Rahmen-Trägerkonstruktion unter Decke über 10.OG :
- 2 Stützen, HEA 180.
- Länge je ca. 312 cm.
- Brandschutzbeplankung, vierseitig, d = 2*15 mm.
- 1 Sturz-Träger, HEA 180.
- Länge ca. 228 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*15 mm +
1*10 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- Wohnungstrennwandstütze gedämmt.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_XX_100 und 103.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion.
(10.OG, Achse 4 / D-E)
01.0012
Stahlkonstruktion 10.OG ***
1.00
psch
01.0013 Stahlkonstruktion 11.OG *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Rahmen-Trägerkonstruktion unter Decke über 11.OG :
- 2 Stützen, HEA 180.
- Länge je ca. 312 cm.
- Brandschutzbeplankung, vierseitig, d = 2*15 mm.
- 1 Sturz-Träger, HEA 180.
- Länge ca. 228 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*15 mm +
1*10 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- Wohnungstrennwandstütze gedämmt.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_XX_100 und 103.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion.
(11.OG, Achse 4 / D-E)
01.0013
Stahlkonstruktion 11.OG ***
1.00
psch
01.0014 Stahlkonstruktion 12.OG *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Rahmen-Trägerkonstruktion unter Decke über 12.OG :
- 2 Stützen, HEA 180.
- Länge je ca. 312 cm.
- Brandschutzbeplankung, vierseitig, d = 2*15 mm.
- 1 Sturz-Träger, HEA 180.
- Länge ca. 228 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*15 mm +
1*10 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- Wohnungstrennwandstütze gedämmt.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_XX_100 und 103.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion.
(12.OG, Achse 4 / D-E)
01.0014
Stahlkonstruktion 12.OG ***
1.00
psch
01.0015 Stahlkonstruktion 13.OG *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Rahmen-Trägerkonstruktion unter Decke über 13.OG :
- 2 Stützen, HEA 180.
- Länge je ca. 312 cm.
- Brandschutzbeplankung, vierseitig, d = 2*15 mm.
- 1 Sturz-Träger, HEA 180.
- Länge ca. 228 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*15 mm +
1*10 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- Wohnungstrennwandstütze gedämmt.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_XX_100 und 103.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion.
(13.OG, Achse 4 / D-E)
01.0015
Stahlkonstruktion 13.OG ***
1.00
psch
01.0016 Stahlkonstruktion 14.OG *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Rahmen-Trägerkonstruktion unter Decke über 14.OG :
- 2 Stützen, HEA 180.
- Länge je ca. 312 cm.
- Brandschutzbeplankung, vierseitig, d = 2*15 mm.
- 1 Sturz-Träger, HEA 180.
- Länge ca. 228 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*15 mm +
1*10 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- Wohnungstrennwandstütze gedämmt.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_XX_100 und 103.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion.
(14.OG, Achse 4 / D-E)
01.0016
Stahlkonstruktion 14.OG ***
1.00
psch
01.0017 Stahlkonstruktion 15.OG *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Rahmen-Trägerkonstruktion unter Decke über 15.OG :
- 2 Stützen, HEA 180.
- Länge je ca. 312 cm.
- Brandschutzbeplankung, vierseitig, d = 2*15 mm.
- 1 Sturz-Träger, HEA 180.
- Länge ca. 228 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*15 mm +
1*10 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- Wohnungstrennwandstütze gedämmt.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_XX_100 und 103.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion.
(15.OG, Achse 4 / D-E)
01.0017
Stahlkonstruktion 15.OG ***
1.00
psch
01.0018 Stahlkonstruktion 16.OG *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Rahmen-Trägerkonstruktion unter Decke über 16.OG :
- 2 Stützen, HEA 180.
- Länge je ca. 312 cm.
- Brandschutzbeplankung, vierseitig, d = 2*15 mm.
- 1 Sturz-Träger, HEA 180.
- Länge ca. 228 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*15 mm +
1*10 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- Wohnungstrennwandstütze gedämmt.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_XX_100 und 103.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion.
(16.OG, Achse 4 / D-E)
01.0018
Stahlkonstruktion 16.OG ***
1.00
psch
02 Brandschutz - Stahlbau Decke UG ***
02
Brandschutz - Stahlbau Decke UG ***
0 V - Brandschutzbekleidung Stahlbau Decke ü. UG ***
[0]
V - Brandschutzbekleidung Stahlbau Decke ü. UG ***
E
02.0019 Trägerrahmen *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Rahmen-Trägerkonstruktion unter Decke über UG :
- 2 Stützen, HEA 100.
- Länge ca. 249 cm.
- Brandschutzbeplankung, vierseitig, d = 2*15 mm.
- 1 Sturz-Träger, HEB 180.
- Länge ca. 301,4 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*20 mm.
- Einschl. 2 Endabschlüße.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- Einschl. Verspachtelung Q2.
- Einschl. Alu-Eckschutzschienen an den Kanten.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_UG_204.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion.
(UG, Deckendurchbruch Entrauchung Fahrradräume, Achse
P-Q / 4-3)
02.0019
Trägerrahmen ***
1.00
psch
03 Brandschutz - Stahlbau Decke 16.OG ***
03
Brandschutz - Stahlbau Decke 16.OG ***
0 V - Brandschutzbekleidung Stahlbau Decke ü. 16.OG ***
[0]
V - Brandschutzbekleidung Stahlbau Decke ü. 16.OG ***
E
03.0020 Träger Schacht 2 - IPE 160 *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Unterzug Träger, IPE 160.
- Länge ca. 443 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 2*15 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_16_202.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion, je Träger.
(16.OG, am Schacht 2)
03.0020
Träger Schacht 2 - IPE 160 ***
2.00
Stück
03.0021 Träger Schacht 5 / 6 / 7 / 11 / 12 / 13 - IPE160 *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Unterzug Träger, IPE 160.
- Länge ca. 720 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 2*15 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_16_202.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion, je Träger.
(16.OG, am Schacht 5 / 6 / 7 / 11 / 12 / 13)
03.0021
Träger Schacht 5 / 6 / 7 / 11 / 12 / 13 - IPE160 ***
12.00
Stück
03.0022 Träger Schacht 8 - HEA 160 *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Unterzug Träger, HEA 160.
- Länge ca. 443 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*25 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_16_202.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion je Träger.
(16.OG, am Schacht 8)
03.0022
Träger Schacht 8 - HEA 160 ***
2.00
Stück
03.0023 Träger Schacht 9 - IPE 160 *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Unterzug Träger, IPE 160.
- Länge ca. 663 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 2*15 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_16_202.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion, je Träger.
(16.OG, am Schacht 9)
03.0023
Träger Schacht 9 - IPE 160 ***
1.00
Stück
0 V - Anschluß Kopfplatten ***
[0]
V - Anschluß Kopfplatten ***
E
03.0024 Anschluß Kopfplatte IPE 160 *** Anschluß Brandschutzbekleidung Kopfplatte, wie vor beschrieben :
- Für Träger IPE 160.
- Rechts / links je ca. 30 mm überstehend.
- Siehe Detail 2 / 1.
03.0024
Anschluß Kopfplatte IPE 160 ***
36.00
Stück
03.0025 Anschluß Kopfplatte IPE 160 - schräg *** Anschluß Brandschutzbekleidung Kopfplatte, wie vor beschrieben :
- Für Träger IPE 160.
- Sonderfall Schräganschluß mit größerer Platte.
- Rechts / links bis zu 75 mm überstehend.
- Siehe Detail 3 / 4.
03.0025
Anschluß Kopfplatte IPE 160 - schräg ***
1.00
Stück
03.0026 Anschluß Kopfplatte HEA 160 *** Anschluß Brandschutzbekleidung Kopfplatte, wie vor beschrieben :
- Für Träger HEA 160.
- Rechts / links je ca. 30 mm überstehend.
- Siehe Detail 4 / 5.
03.0026
Anschluß Kopfplatte HEA 160 ***
4.00
Stück
0 V - Anschluß Montagestoß ***
[0]
V - Anschluß Montagestoß ***
E
03.0027 Anschluß Montagestoß IPE 160 *** Anschluß Brandschutzbekleidung Montagestoß, wie vor beschrieben :
- Für Träger IPE 160.
- Siehe Detail 2 / 1.
03.0027
Anschluß Montagestoß IPE 160 ***
W
18.00
Stück
03.0028 Anschluß Montagestoß HEA 160 *** Anschluß Brandschutzbekleidung Montagestoß, wie vor beschrieben :
- Für Träger HEA 160.
- Siehe Detail 4 / 5.
03.0028
Anschluß Montagestoß HEA 160 ***
W
2.00
Stück
04 Brandschutz Stahlbau Decke 17.OG ***
04
Brandschutz Stahlbau Decke 17.OG ***
0 V - Brandschutzbekleidung Stahlbau Decke ü. 17.OG ***
[0]
V - Brandschutzbekleidung Stahlbau Decke ü. 17.OG ***
E
04.0029 Träger Deckendurchbrüche - HEA 120 *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Unterzug Träger, HEA 120.
- Länge ca. 214 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*25 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_17_201.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion, je Träger.
(Deckendurchbrüche Achse G-H / 3 u. I / 1-2 und K-L / 1-2)
04.0029
Träger Deckendurchbrüche - HEA 120 ***
6.00
Stück
04.0030 Träger Deckendurchbrüche - HEA 140 *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Unterzug Träger, HEA 140.
- Länge ca. 214 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*25 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_17_201.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion, je Träger.
(Deckendurchbrüche Achse F-G / 3-4)
04.0030
Träger Deckendurchbrüche - HEA 140 ***
2.00
Stück
04.0031 Träger Deckendurchbrüche - HEB 200 + HEA 100 *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
Trägerkombination.
- Unterzug Träger, HEB 200.
- Länge ca. 451 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*20 mm.
- Unterzug Träger, HEA 100.
- Länge ca. 165 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*25 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- Einschl. Übergang HEB 200 zu HEA 100.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_17_201.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion, beide Träger.
(Deckendurchbrüche Achse I-K / 2-3)
04.0031
Träger Deckendurchbrüche - HEB 200 + HEA 100 ***
1.00
Stück
04.0032 Träger Deckenverstärkung - HEA 220 *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Unterzug Träger, HEA 220.
- Länge ca. 442 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*25 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_17_200.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion, je Träger.
(Stahlträger Deckenverstärkung im 17.OG unter Decke, Achse
O-P / 2-3)
04.0032
Träger Deckenverstärkung - HEA 220 ***
2.00
Stück
0 V - Anschluß Kopfplatten ***
[0]
V - Anschluß Kopfplatten ***
E
04.0033 Anschluß Kopfplatte HEA 120 *** Anschluß Brandschutzbekleidung Kopfplatte, wie vor beschrieben :
- Für Träger HEA 120.
- Platte nur unten ca. 20 mm überstehend.
- Siehe Statikplan Detail I.
04.0033
Anschluß Kopfplatte HEA 120 ***
12.00
Stück
04.0034 Anschluß Kopfplatte HEA 140 *** Anschluß Brandschutzbekleidung Kopfplatte, wie vor beschrieben :
- Für Träger HEA 140.
- Platte nur unten ca. 20 mm überstehend.
- Siehe Statikplan Detail II.
04.0034
Anschluß Kopfplatte HEA 140 ***
2.00
Stück
04.0035 Anschluß Kopfplatte HEB 200 *** Anschluß Brandschutzbekleidung Kopfplatte, wie vor beschrieben :
- Für Träger HEB 200.
- Platte nur unten 20 mm überstehend.
04.0035
Anschluß Kopfplatte HEB 200 ***
2.00
Stück
04.0036 Anschluß Kopfplatte HEA 220 *** Anschluß Brandschutzbekleidung Kopfplatte, wie vor beschrieben :
- Für Träger HEA 220.
- Platte nur unten 20 mm überstehend.
- Siehe Statikplan D 5 / D 6.
04.0036
Anschluß Kopfplatte HEA 220 ***
4.00
Stück
0 V - Anschluß Montagestoß ***
[0]
V - Anschluß Montagestoß ***
E
04.0037 Anschluß Montagestoß HEB 200 *** Anschluß Brandschutzbekleidung Montagestoß, wie vor beschrieben :
- Für Träger HEB 200.
04.0037
Anschluß Montagestoß HEB 200 ***
W
1.00
Stück
05 Brandschutz Stahlbau Dachterrasse 17.OG ***
05
Brandschutz Stahlbau Dachterrasse 17.OG ***
0 V - Stahlkonstruktion Deckenöffnung Dachterrasse 17.OG / 18.OG ***
[0]
V - Stahlkonstruktion Deckenöffnung Dachterrasse 17.OG / 18.OG ***
E
05.0038 Träger auf Decke - HEA 280 *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Unterzug Träger, auf Decke, HEA 280.
- Länge ca. 845 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*25 mm.
- Bekleidung nicht sichtbar bleibend.
- Einschl. 2 Endabschlüße.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_17_200.
- Abrechnung Pauschal Konstruktion, je Träger.
(Stahlkonstruktion Deckenausparungsverstärkung im 17.OG
für Dachterrasse zum 18.OG, Achse 1-2 / O-P)
05.0038
Träger auf Decke - HEA 280 ***
1.00
Stück
05.0039 Gegenlager - U 240 *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Unterzug Träger, unter Decke, U 240.
- Länge ca. 80 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*25 mm.
- Bekleidung nicht sichtbar bleibend.
- Einschl. je 2 Endabschlüße.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_17_200.
- Abrechnung Pauschal Konstruktion, je Träger.
(Stahlkonstruktion Deckenausparungsverstärkung im 17.OG
für Dachterrasse zum 18.OG, Achse 1-2 / O-P)
05.0039
Gegenlager - U 240 ***
3.00
Stück
05.0040 Träger unter Decke - HEA 220 *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Unterzug Träger, unter Decke, HEA 220.
- Länge ca. 440 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*25 mm.
- Bekleidung nicht sichtbar bleibend.
- Einschl. 1 Endabschluß.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_17_200.
- Abrechnung Pauschal Konstruktion, je Träger.
(Stahlkonstruktion Deckenausparungsverstärkung im 17.OG
für Dachterrasse zum 18.OG, Achse 1-2 / O-P)
05.0040
Träger unter Decke - HEA 220 ***
1.00
Stück
0 V - Anschluß Kopfplatten ***
[0]
V - Anschluß Kopfplatten ***
E
05.0041 Anschluß Kopfplatte HEA 220 *** Anschluß Brandschutzbekleidung Kopfplatte, wie vor beschrieben :
- Für Träger IPE 220.
- Platte nur unten 60 mm überstehend.
- Siehe Statikplan Detail 1.
(Schräganschluß an Unterzug)
05.0041
Anschluß Kopfplatte HEA 220 ***
1.00
Stück
0 V - Anschluß Montagestoß ***
[0]
V - Anschluß Montagestoß ***
E
05.0042 Anschluß Montagestoß HEB 280 *** Anschluß Brandschutzbekleidung Montagestoß, wie vor beschrieben :
- Für Träger HEA 280.
05.0042
Anschluß Montagestoß HEB 280 ***
1.00
Stück
06 Brandschutz Stahlbau Decke 18.OG ***
06
Brandschutz Stahlbau Decke 18.OG ***
0 V - Stahlkonstruktion Verstärkung unter Decke ü. 18.OG ***
[0]
V - Stahlkonstruktion Verstärkung unter Decke ü. 18.OG ***
E
06.0043 Träger Deckenverstärkung - HEA 200 *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Unterzug Träger, HEA 200.
- Länge ca. 475 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*25 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_18_203.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion, je Träger.
(Stahlträger -groß-, Deckenverstärkung im 18.OG unter Decke)
06.0043
Träger Deckenverstärkung - HEA 200 ***
3.00
Stück
06.0044 Träger Deckenverstärkung - HEA 100 *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Unterzug Träger, HEA 100.
- Länge ca. 167,5 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*25 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_18_203.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion, je Träger.
(Stahlträger -klein-, Deckenverstärkung im 18.OG unter Decke)
06.0044
Träger Deckenverstärkung - HEA 100 ***
2.00
Stück
06.0045 Träger Deckenverstärkung - HEA 100 *** Brandschutz-Bekleidung, wir vor beschrieben :
- Unterzug Träger, HEA 100.
- Länge ca. 156 cm.
- Brandschutzbeplankung, dreiseitig, d = 1*25 mm.
- Bekleidung sichtbar bleibend.
- s.a. Statikplan 236_5_TW_AB_UE_18_203.
- Abrechnung Pauschal gesamte Konstruktion, je Träger.
(Stahlträger -klein-, Deckenverstärkung im 18.OG unter Decke)
06.0045
Träger Deckenverstärkung - HEA 100 ***
2.00
Stück
0 V - Anschluß Kopfplatten ***
[0]
V - Anschluß Kopfplatten ***
E
06.0046 Anschluß Kopfplatte HEA 200 *** Anschluß Brandschutzbekleidung Kopfplatte, wie vor beschrieben :
- Für Träger HEA 200.
- Platte rechts / links 30 mm überstehend.
- Siehe Statikplan Detail I.
06.0046
Anschluß Kopfplatte HEA 200 ***
6.00
Stück
06.0047 Anschluß Kopfplatte HEA 100 *** Anschluß Brandschutzbekleidung Kopfplatte, wie vor beschrieben :
- Für Träger HEA 100.
- Platte rechts / links je 25 mm überstehend.
- Siehe Statikplan Detail I.
06.0047
Anschluß Kopfplatte HEA 100 ***
2.00
Stück
0 V - Anschluß Montagestoß ***
[0]
V - Anschluß Montagestoß ***
E
06.0048 Anschluß Montagestoß HEA 200 *** Anschluß Brandschutzbekleidung Montagestoß, wie vor beschrieben :
- Für Träger HEA 200.
06.0048
Anschluß Montagestoß HEA 200 ***
3.00
Stück
07 Taglohnarbeiten, wie vor beschrieben, Helfer
07
Taglohnarbeiten, wie vor beschrieben, Helfer
0 V - Taglohnarbeiten ***
[0]
V - Taglohnarbeiten ***
E
07.0049 Vorarbeiter *** Taglohnarbeiten, wie vor beschrieben, Vorarbeiter
07.0049
Vorarbeiter ***
W
10.00
Std
07.0050 Facharbeiter *** Taglohnarbeiten, wie vor beschrieben, Facharbeiter
07.0050
Facharbeiter ***
W
10.00
Std
07.0051 Helfer *** Taglohnarbeiten, wie vor beschrieben, Helfer
07.0051
Helfer ***
W
10.00
Std
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