Elektrotechnik
Trei / DRS - Robert-Stolz-Straße / Düsseldorf
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Allgemeine Vorbemerkungen(AV) Allgemeine Vorbemerkungen(AV) Art und Lage des Bauvorhabens Allgemeine Grundlagen des Angebots Die in der Anlage gekennzeichneten Pläne (soweit vorhanden) sowie die Gegebenheiten auf der Baustelle sind vom AN zu überprüfen und entsprechend einzukalkulieren. Sollten hierbei Widersprüche auftreten, möchten wir Sie bitten, diese mitzuteilen und mit uns gemeinsam klar zu stellen. Sollten Sie bei den ausgeschriebenen Arbeiten im Gesamten bessere und wirtschaftlichere Lösungen sehen, bitten wir Sie, diese neben dem Leistungsverzeichnis durch die Abgabe eines Alternativ-Angebotes anzubieten. In der Preisgestaltung des AN sind alle Hinweise aus den allgemeinen Vorbemerkungen und zusätzlichen technischen Vorbemerkungen des AG zu berücksichtigen. Alle Einzelpreise sind als Komplettpreise zu kalkulieren. Termine Die Angaben im Anschreiben entsprechen dem derzeitigen Terminplan und werden abschließend bei der Auftragserteilung mit Ihnen festgelegt. Qualität- und Eigenprüfung Das Ansehen und damit auch der Erfolg unseres Unternehmens werden wesentlich geprägt von dem Maß, in dem wir die Qualitätsanforderungen unserer Kunden erfüllen. Mit einem systematisch betriebenen und für nesseler grünzig bau gmbh verbindlichen Qualitätssystem, zertifiziert nach DIN ISO 9001, sollen Fehler von Anfang an vermieden und Fehlerquellen sofort und konsequent beseitigt werden. Bei unseren Mitunternehmern setzen wir das Bestreben voraus, die vertraglich zugesicherte Bauleistung nach den anerkannten Regeln der Technik zu unserer Zufriedenheit und damit auch der unserer Kunden auszuführen und sich gleichzeitig als Partner für neue Projekte zu qualifizieren. Zu beachtende Vorschriften und Unterlagen: Technische VorbemerkungenLeistungsverzeichnis mit AnlagenVOB Teil B/CTechnische Vorschriften für BauleistungenBauordnungsrechtliche Bestimmungen,Unfallverhütungsvorschriften,Werksvorschriften für die Verarbeitung der Werkstoffe in den jeweils zum Ausführungszeitpunkt gültigen Fassungen. Bei der Ausführung der beschriebenen Leistungen müssen alle relevanten Gesetze, Normen, Erlasse, Verordnungen, Verarbeitungsvorschriften der Hersteller sowie die anerkannten Regeln der Technik, wie sie zum jetzigen Zeitpunkt gültig sind, berücksichtigt werden. Fabrikate/Produkte Als Mindeststandard gelten die in den Leistungsbeschreibungen geforderten Fabrikate und Qualitäten. In den einzelnen Leistungsverzeichnissen sind z. T. Fabrikate und Produkte vorgegeben, die den geforderten Qualitätsstandard definieren. Dem Angebot sind die Fabrikate zu Grunde zu legen, die in der jeweiligen Leistungsposition angeführt sind. Werden alternative Fabrikate / Produkte kalkuliert, sind diese in einem Nebenangebot darzustellen. Die Gleichwertigkeit ist nachzuweisen und das alternative Fabrikat ist in einem dazugehörigen Formblatt mit allen relevanten Daten zu beschreiben. Der Gleichwertigkeitsnachweis bezieht sich immer auf das in den Leistungsbeschreibungen angegebene Fabrikat. Werk- und Montageplanung Der AN hat auf Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Planung eine für die Ausführung der Leistung vollständige und umfassende Werk- und Montageplanung nach der Vorgabe der VOB/C und den Gewerke spezifischen DIN-Vorschriften zu erstellen. Die weiteren Anforderungen an Art und Umfang der Werk- und Montageplanung sind in den Vorbemerkungen aufgeführt. Der Ablauf des Prüfprozesses inkl. der Regelungen zur Übergabe und die Übergabe der Planunterlagen an den AG ist dringend einzuhalten. Die Unterlagen sind mindestens 2fach in Papierformat und einmal in digitaler Form, in einem mit den AG und dessen Vertreter abgestimmten Dateiformat, an den AG in dem vorgegebenen Planportal zu übergeben. Die Erstellung der Werk- und Montageplanung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AN hat die Werk- und Montage dem AG vor Installation zur Sichtung vorzulegen. Eine Freigabe durch den AG erfolgt nicht. Die Installation der Leistung des AN darf erst mit dem Sichtvermerk des AG oder dessen Vertreter, auf der vom AN zu erstellenden Montageplanung erfolgen. Bei installierten Leistungen die nicht den Anforderungen des Bausolls entsprechen, hat der AG das Recht auf eine kostenlose Demontage der nicht abgestimmten Leistung, ohne das der vereinbarte Terminplan gefährdet wird. Revisionsunterlagen (Dokumentation) Der AN erstellt vollumfängliche Revisionsunterlagen in einer Qualität, die langfristig einen wirtschaftlichen Betrieb der Liegenschaft ermöglicht. Der AN hat die Revisionsunterlagen nach dem tatsächlichen Stand der Ausführung zu fertigen, gemäß den formalen Vorgaben des AG, die im Leistungsverzeichnis definiert sind bzw. nachgereicht werden. Die Unterlagen sind mindestens 2-fach in Papierform und einmal auf Datenträger an den AG zu übergeben. Die Revisionsunterlagen sind entsprechend den Anforderungen der VDI 6026 "Dokumentation in der Technischen Gebäudeausrüstung; Inhalte und Beschaffenheit von Planungs-, Ausführungs- und Revisionsunterlagen" zu erstellen, und im Planportal des AG einzustellen. Bemusterung Ziel der Bemusterung ist die Sicherung des Qualitätsstandards und in Sonderfällen das Aufzeigen der Funktionsweise. Die Musterflächen und Objekte sollen die endgültige Bauausführung und den geforderten Qualitätsstandard zeigen, der von Auftraggeber, Architekten und Fachplanern zur Ausführung freigegeben wird. Sie dienen als Referenz für die weitere Ausführung. Die Bemusterung kann in unterschiedlicher Form durchgeführt werden. Zur Ausführung kommen a) Katalogbemusterung, b) Handbemusterung, c) Musterausführungen in definierten Größen und d) 1:1 Einrichtung eines Musterraumes. Ein 1:1 Muster soll entsprechend Ihrer späteren Einbausituation gezeigt werden. Das Bemustern von Funktionen ist nur in Sonderfällen gefordert, die jeweils in den einzelnen dafür vorgesehenen Positionen aufgelistet werden. Dort sind die jeweils geforderte Art und der Umfang näher beschrieben. Grundsätzlich soll die ausgeschriebene Qualität zur Bemusterung kommen. Sollte diese wider Erwarten nicht erreicht werden, behält sich der Auftraggeber vor, weitere Muster einzufordern, bis die beschriebene Qualität erreicht wird. Bei bereits Installierten Leistungen die nicht der ausgeschrieben Qualität entsprechen, hat der AG ein Recht auf Wandlung und/oder Schadensersatz. Eine Bemusterung gemäß Ausführung a) bis c) ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Sieht die Baubeschreibung eine 1:1 Bemusterung in Form eines Musterraumes vor, ist dieser auch Bestandteil einer pauschalen Beauftragung. Pflichten des AN Die Pflichten des AN sind bei Auftragserteilung im Verhandlungsprotokoll geregelt, und werden hier nicht weiter beschreiben. Die Teilnahme an Baubesprechungen ist Pflicht. Die Kosten hierzu sind in den EP`s zu berücksichtigen. Eventuelle Stellvertreter/innen müssen nicht nur weisungsbefugt sein, sondern auch für ihren Teil die ausreichend Fachkompetenz besitzen. Er/Sie muss mit dem Projekt so weit vertraut sein, dass er/sie kompetente Auskunft erteilen kann. Der AN hat den gesamten Bauablauf zu dokumentieren. Besonders zu dokumentieren sind Begehungsprotokolle, Sicht- und Vorabnahmen usw. Eine Prüfung ohne geeichte Prüfgeräte wird nicht anerkannt. Sämtliche Kosten für die Dokumentationen sind mit in die EP`s zu kalkulieren. Jeder Mitarbeiter des AN, welcher am Bau beteiligt ist, muss vom AN selbst, eine aktuelle Einweisung zur Einhaltung der UVV und der Baustellenordnung erhalten haben. Eine Teilnehmerliste zur Einhaltung der UVV und Baustellenordnung des AN ist dem AG vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert zu übergeben. Aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen hat der AG das Recht, bei Nichteinhaltung ein Baustellenverbot für nichtunterwiesene Mitarbeiter des AN zu erteilen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarten Termine hierdurch nicht gefährdet werden. Für den AN gilt grundsätzlich die Bringschuld und die Holschuld gleichermaßen. Fristen Die Fristen des AN sind bei Auftragserteilung im Verhandlungsprotokoll geregelt, und werden hier nicht weiter beschrieben. Allgemeine Hinweise Alle Hinweise aus den Bauumständen, aus der Baustellenordnung, aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und der Baustellenlogistik sowie den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und technischen Vorbemerkungen auf Gewerke- Paket- und/oder Losebene resultierenden Randbedingungen, zusätzlichen Leistungen, Erschwernisse und Behinderungen sind in die Positionen mit einzukalkulieren. Die unter den VOB/C benannten Nebenleistungen sind in die EP`s einzukalkulieren. Sollte eine Kalkulation aus besonderen Gründen nicht möglich sein, muss dies vor Angebotsabgabe dem AG benannt werden. Eine Nachforderung nach Auftragserteilung ist nicht mehr möglich. Alle Installationsarbeiten sind nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
Allgemeine Vorbemerkungen(AV)
Zusätzliche technische Vorbemerkungen (ZtV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen sind Bestandteil im Sinne der VOB und sind vom AN bei der Kalkulation, Ausführung und Berechnung von Lieferung und Leistungen zu beachten. Die ZTV und AV sollen die Regelungen des Vertrages und den ATV (VOB-B und -C) lediglich ergänzen und wo notwendig hervorheben. Die Anforderungen der ZTV und AV sind bei der Kalkulation des AN zu berücksichtigen, eine besondere Vergütung erfolgt hierzu nicht, es sei den, hierzu wird ein gesonderter Preis abgefragt. Allgemeines Es wird großen Wert auf die optimale Harmonisierung der einzelnen Anlagenteile für die Gebäudetechnik gelegt. Preisangaben beinhalten grundsätzlich die Lieferung, die Einbringung, transportieren zum Einbau-/ Montageort, die Montage und die Inbetriebnahme, sofern in den Leistungspositionen keine anderen Angaben gemacht werden. Die in den Leistungspositionen genannten Montagehöhen verstehen sich inkl. der erforderlichen Gerüststellung, für darüber hinausgehende Montagehöhen können in entsprechende Gerüstpositionen in der Leistungsbeschreibung vorgesehen sein. Die Regelungen bei der Erstellung von Dokumenten, Berechnungen, Plänen, etc. sind zu beachten und einzuhalten. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählen neben den freigegebenen Werkstatt- und Montagezeichnungen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung sowie die Fortschreibung der W+M- Planung (auch in Form von Handeintragungen und Skizzen). Baustelleneinrichtung Alle für die Baustelleneinrichtungen erforderlichen Leistungen, die der AN benötigt, um seine Leistung zu erbringen, hat der AN in in die Einheitspreise einzukalkulieren, bei der Baudurchführung zu liefern, vorzuhalten und nach Abschluss der Arbeiten in Abstimmung mit dem Auftraggeber wieder abzubauen. Werk- und Montageplanung Der Auftragnehmer (AN) erhält vom Auftraggeber (AG) eine Ausführungsplanung. Mit Abgabe des Pauschalangebotes bestätigt der AN, dass die Planunterlagen ausreichend sind, um eine Montageplanung zu erstellen. Eventuell notwendige Details für die Ausführung erarbeitet der AN selbständig. Die Planung des AG ist als Standard zu übernehmen und demzufolge fortzuschreiben. Die nach VOB-B § 3 Absatz 3 gegebene Prüfpflicht des AN für die vom Auftraggeber (AG) beigestellten Planungsunterlagen sind von AN prüffähig nach Art und Umfang zu dokumentieren. Sämtliche Werk-/Montagepläne sind vor Montagebeginn vom AN mit den anderen Fachgewerken (z.B. ausführende Firmen Lüftung, Elektro, Heizung, Kälte, Sanitär, Sprinkler etc.) abzustimmen, zu koordinieren und im Rahmen der Baubesprechungen gegenzuzeichnen. Gleiches gilt für alle anderen am Bau beteiligten Gewerke gleichermaßen. Änderungen im Zuge der W+M-Planung durch den AN, welche neue Berechnungen und Dimensionierungen der Anlagen nach sich ziehen, sind vom AN anzufertigen, in die Montagepläne einzuarbeiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Hierbei sind die in den ZTVs angegebenen Garantiewerte sowie die vertraglich festgelegten Fabrikate und Typen inkl. deren technischer Werte zu beachten. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Angaben zur Ausführung Der AN hat alle Transport- und Einbringmöglichkeiten bei der Montage- und Werkstattplanung zu prüfen, zu berücksichtigen und bei unzureichenden Transport- bzw. Einbringverhältnissen rechtzeitig Bedenken geltend zu machen. Auf Grund der baulichen Gegebenheiten sind die Geräte nach Erfordernis in geteilter Ausführung anzuliefern und einzubringen. Der AN hat die für seine Leistungen erforderlichen Berechnungen und Ausführungsunterlagen zu erstellen. Er hat Werkstattpläne, Elektrische Anschlusswerte, Angaben zur Netzberechnung - Selektivität, etc.), ohne besondere Vergütung zu erstellen und dem AG rechtzeitig vorzulegen. Ebenso sind vom AN alle Angaben und Daten für seinen Leistungsumfang, die für andere Lose / Gewerke von Bedeutung sind, rechtzeitig bereitzustellen. Mit der Genehmigung und Freigabe übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Geeignetheit der Unterlagen. Alle erforderlichen Vermessungsarbeiten für die zu erbringenden Leistungen sind vom AN verantwortlich durchzuführen und sind im Leistungsumfang enthalten. Vermessungspunkte sind ausreichend zu sichern, auch wenn diese nicht vom AN hergestellt wurden. Soweit für die Leistungsabwicklung die Abmessung der Vorleistungen ausschlaggebend ist, hat der AN das örtliche Aufmass verantwortlich durchzuführen. Der AN hat auf Verlangen des AG nachzuweisen, dass die Qualität der von ihm verwendeten Stoffe/Materialien seiner fertigen Leistungen den vertraglichen Anforderungen und Vorgaben entspricht und die Stoffe/Materialien gesundheitlich unbedenklich sind. Im Zweifel kann der AG Qualitätsprüfungen verlangen, die der AN nach den einschlägigen Vorschriften durchzuführen hat. Dies ist im Leistungsumfang enthalten. Der AN hat alle im Zusammenhang mit seinen geschuldeten Leistungen erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Auch für die Zeiten der Arbeitsruhe müssen alle Gefahrstellen durch andere geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden. Die Benutzung vom AG oder Dritter zur Verfügung gestellter Gerüste und Schutzvorrichtungen geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr. Sie sind erforderlichenfalls, gemäß den Unfallverhütungsvorschriften, zu ergänzen und zu erweitern. Nach Abschluss der Arbeiten hat der AN die übernommenen Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zurückzugeben. Über die Lage von Leitungen aller Art, insbesondere unterirdische Leitungen, hat sich der AN vor Beginn der Arbeiten eingehend selbst zu informieren. Eingriffe in solche Leitungen oder Anlagen sind nur mit Zustimmung des AG und nach Weisung der zuständigen Stellen gestattet. Der AN haftet für jeden weiteren daraus entstehenden Schaden. Anlagen, die einer Bedienung und/oder Überwachung bedürfen, sind bis zur Abnahme vom AN eigenverantwortlich zu warten und zu betreiben. Eine Ausführliche Nutzereinweisung, bei Bedarf auch mehrfach, ist in die Einzelpreise einzurechnen. Montagehinweise Bei der Montage aller mechanischen und elektrischen Anlagenteile ist auf eine einwandfreie Zugänglichkeit zur Wartung, bei der Bedienung und bei etwaigen Auswechslungsarbeiten zu achten. Die gesamten haustechnischen Anlagen sind nach DIN VDE0100 Teil 410, an den Hauptpotentialausgleich anzuschließen. Hierfür sind sämtliche galvanische Brückenelemente vorzusehen. Verkabelungen sind, wenn nicht besonders im LV beschrieben, im ELT-Teil enthalten. Das Auflegen und die Funktionsprüfungen aller in den Gewerken gelieferten Verbraucher erfolgt über das jeweilige Gewerk selbst. Sämtliche Einbaukomponenten sind bis zur Abnahme/Gefahrenübergang durch den AN vor Beschädigungen, Verschmutzungen, Beschriftung etc zu schützen Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Grundsätzlich sind durch den AN geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Leistungen Dritter zu schützen. Dies gilt analog für oberflächenfertige Bauteile anderer Baustoffklassen, insbesondere für glänzende, lackierte und gläserne Oberflächen. Bei der Ausführung der Leistungen sind alle geltenden Deutschen und EU- Normen, Richtlinien und Verordnungen einzuhalten. Einheitlichkeit von Geräten Alle Systembedingten Einzelteile, die zur Montage der zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen Anlagenteile gehören und nicht besonders erwähnt sind, aber für die Herstellung und zur Vollendung der Anlage unerlässlich sind, müssen im Leistungsumfang enthalten sein. Geräte gleicher Zweckbestimmung müssen auch gleichen Fabrikates sein. Alle Geräte- und Anlagenteile sind mit dem zum einwandfreien Dauerbetrieb notwendigen Zubehör auszurüsten. Es sind prinzipiell Typen der letzten aufgelegten Serien zu verwenden. Die Eignung aller zum Einbau vorgesehenen Materialien und Produkte sind durch Prüfzeugnisse bzw. Prüfberichte staatlich anerkannter Materialprüfungsämter zu belegen. Sie müssen in allen Teilen der gültigen Bau- und DIN-Vorschriften entsprechen und die entsprechenden Gütesiegel tragen. Brandschutzmaßnahmen Durchdringungen brandschutztechnisch qualifizierter Wände oder Decken sind durch den Einsatz von Brandschutzmaterialien in der entsprechenden Qualität bzw. Feuerwiderstandsdauer mit zugelassenen Systemen herzustellen. Prüfzeugnisse, allgemein - bauaufsichtliche Zulassungen oder Einzelfallzulassungen der eingesetzten Materialien sind vor Einbau und zur Abnahme vorzulegen. Die dem AN vom AG zu Verfügung gestellten Auflagen der Baubehörde, des Brandschutzgutachters und des Sachverständigen hinsichtlich des geforderten Brandschutzzieles sind durch den AN eigenständ umzusetzen. In den Ausführungsplänen werden Brandschotts zeichnerisch nicht dargestellt. Sollten sich im Zuge der Werk- und Montageplanung Änderungen hinsichtlich des ausgeschriebenen Leistungsumfanges ergeben, so sind diese durch den AN auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, dem Brandschutzkonzept und Regeln der Technik zum vorbeugenden Brandschutz abzugleichen, zu dokumentieren und der Fachbauleitung sowie dem AG zur Prüfung vorzulegen. Grundlage sind die behördlichen Auflagen, das Brandschutzgutachten, die Bauordnung in Verbindung mit der MLAR und insbesondere auch die Detaillösungen der Gutachter. Der Montageablauf hat mindestens so zu erfolgen, das Brandschutzklappen von zwei Seiten und Rohrleitungen sowie Kabeltrassen von einer Seite frei für die Brandschutzarbeiten zugänglich sind. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund und die Anforderung (z.B. Brandschutz) abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Bei Schweißarbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten sind die zusätzliche technische Vertragsbedingungen für Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 zu beachten. Hier sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom AN zu treffen. Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltender Bauteile sind Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug gefährdete Oberflächen sowie Leistungen Dritter abzudecken. Befestigungen und Konsolen Zur Aufhängung und Befestigung der Kabeltralssen, Steigeleitern, Verteiler etc., sowohl in den Montageschächten als auch an den Decken sind stabile Konstruktionen aus Profileisen und industriell gefertigte Befestigungssysteme, jeweils in verzinkter Ausführung, herzustellen bzw. zu montieren. Der rechnerische Nachweis über die Zug- und Druckfestigkeit ist vorzulegen. Schweißstellen an feuerverzinkten Konstruktionen sind mit Kaltverzinkung zu behandeln. Das Durchstemmen von Decken zu Befestigungszwecken ist grundsätzlich nicht zulässig. Befestigungen, gleich welcher Art, dürfen nicht eingeschossen werden. Für Befestigungen in Fluren und Rettungswegen sind nur F30 zugelassene Befestigungen (DIBt) nach der gültigen LAR zugelassen. Sämtliche Befestigungen und Aufhängungen sind durch Bohren und Verdübeln auszuführen. Das Einschießen von Dübeln ist nicht zulässig. Es dürfen nur vom Institut für Bautechnik allgemein bauaufsichtlich und baurechtlich zugelassene Dübel verwendet werden. Dübel im Bereich von Außenlufteinflüssen, z.B. Tiefgarage oder Feuchträume, benötigen einen entsprechenden Korrosionsschutz und müssen für den Einbau geeignet sein. Die in der Zulassung festgelegten Vorgaben für den Einbau sind genauestens einzuhalten und vom AN eigenverantwortlich zu kontrollieren. Genehmigungsunterlagen Der AN ist verpflichtet, in Verbindung mit dem Bauherrn und Fachplanern, alle erforderlichen Genehmigungsunterlagen zur behördlichen Abnahme zu erstellen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind im Leistungsumfang enthalten. Die Anlagen werden von dem AG erst nach Zulassung bzw. nach behördlicher Genehmigung abgenommen (Funktionsabnahme). Qualitätsüberwachung und -prüfung Die Qualitätsüberwachung hat abgestimmt auf die jeweiligen Leistungen strukturiert nach einem zu erstellendem Pflichtenheft, einem Prüfplan, Prüflisten, Protokollen und Berichten in folgenden Projektphasen bzw. durch Nachweise durch den Errichter zu erfolgen. Der AN ist verpflichtet mit dem vom AG zur verfügung gestellten Qualitätsmanagement NQ zu arbeiten. An den im Prüfplan festgelegten Qualitätsprüfungen ist es dem AG und/oder dessen beauftragten Dritten jederzeit gestattet teilzunehmen, um sich von der Ausführungsqualität und dem Erfüllungsgrad des Pflichtenheftes einen Eindruck zu verschaffen. Aufwendungen hierfür sind im Leistungsumfang enthalten. Abnahme Die Abnahme regelt sich im übrigen nach den Vereinbarungen im Verhandlungsprotokoll bei der Beauftragung. Aufmass (Planaufmass) / Leistungsnachweise Bei Aufmassaufträgen ist das Aufmass mittels Aufmassplänen als prüffähiger Abrechnungsnachweis zu erstellen. Zum Planaufmass gehören mindestens: Aufmasspläne (M 1:50) mit MaßangabenStücklisten mit PositionsangabenFotodokumentation für später nicht mehr einsehbare BauteileMarkierte Aufmasspläne Die Aufmasspläne sind entsprechend fortzuschreiben und das Aufmass ist kumuliert entsprechend den späteren Rechnungsstellungen aufzubauen. Im Fall einer Pauschalisierung der Leistung entfallen die vorgenannten Leistungsnachweise. Die Abrechnung erfolg, wenn nichts anderes vereinbart ist, global pauschal. Alle hierfür anfallenden Kosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Anerkennung des Bieters Der Bieter bestätigt ausdrücklich und rechtsverbindlich, die allgemeinen Vorbemerkungen und die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen des AG durch die Unterschrift dieses Angebotes anzuerkennen. ...................................................... Ort / Datum / Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift
Zusätzliche technische Vorbemerkungen (ZtV)
1. Begriffsbestimmungen LEAN 1.1         Ein Takt entspricht fünf Arbeitstagen. Er beginnt am Montag um 7 Uhr einer jeden Woche und endet am Freitag der gleichen Woche um 13 Uhr. Im Taktplan kann die BL einen anderen Takt festlegen. 1.2         Taktbereich ist die zeitliche und räumliche Einheit, innerhalb derer der MiU die für einen Takt beschriebenen Leistungen zu erbringen hat. 1.3         Taktbeginn ist das Datum des Arbeitsbeginns für die für einen Taktabschnitt vorgesehene Produktion (in der Regel Montag um 7 Uhr einer jeden Woche). 1.4         Taktende ist das Datum des Ablaufes der Frist für die für einen Taktabschnitt vorgesehene Produktion (in der Regel Freitag um 13 Uhr einer jeden Woche). 1.5         Taktplan ist die Planung der Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der Taktbereiche 1.6         Taktsteuerungstafeln tragen den wöchentlich aktualisierten Taktplan, der die aktuelle Woche sowie die darauf folgenden zwei Wochen darstellt. Alle Termine, die auf den Takt steuerungstafeln niedergelegt sind, sind fix und verbindlich (sogenannte „Frozen Zone“). Sie ersetzen den Leistungsabruf. 1.7         Terminstörung ist die Ursache einer Überschreitung des im Taktplan vorgesehenen Termins. 1.8         Taktverzug ist die auf einer Terminstörung beruhende schuldhafte Verzögerung. 1.9         Aufholterminplan ist der von der BL vorgegebene neue Terminplan, den der MiU einzuhalten hat, um Verzögerungen aufzuholen, die durch Terminstörungen eingetreten sind. 1.10       Post-It-Planung ist die Aktualisierung der Planung auf der Grundlage der Fest- stellungen der Arbeitsstände, Arbeitskontingente, des Bedarfs an Planungen, Arbeitsmitteln usw. aller am Bau beteiligter Unternehmen. 1.11       Austaktung ist die Abstimmung der Taktbereiche aller am Bau beteiligter Unternehmen aufeinander. 1.12       Zugrichtung ist die Vorgabe der Arbeitsrichtung durch das Gebäude. 1.13       Gewerkezug ist die planmäßige Abfolge der Arbeitsleistungen verschiedener Mitunternehmer in den verschiedenen Ausbaugewerken, die die Aufgabe haben, innerhalb des Taktplans die dort vorgesehenen Leistungen zu erbringen. 1.14       Mindestbaustellenbesetzung ist die notwendige personelle Baustellenbesetzung des MiU, um seine Leistungen vertragsgemäß im Sinne des Taktplans zu erfüllen. 1.15       Kernarbeitszeit ist von Montag bis Freitag einer jeden Woche jeweils zwischen 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. 1.16       Taktssteuerungsbesprechung ist die tägliche Lagebesprechung zwischen BL und MiU über Termine, Qualität, Arbeitsschutz, Ordnung und Sauberkeit. 1.17       Logistiktätigkeiten sind der Transport, die Bereitstellung, Aufbewahrung und Lagerung von Geräten und Material, die Entsorgung von Abbruchmaterial, Müll etc. sowie vergleichbare Tätigkeiten. 1.18       Geschäftsführer des MiU meint eine Person, die als Organ oder mit der Funktion der Leitung des MiU betraut ist (Aktiengesellschaft: Vorstandsmitglied, GmbH: Geschäftsführer, OHG/KG: persönlich haftender Gesellschafter bzw. sein gesetzlicher Vertreter etc.). Bei einem nachhaltigen Defizit in einem der Leistungsbereiche Termin, Qualität, Ordnung und Sauberkeit, Arbeitssicherheit und Logistik ist der MiU verpflichtet, bis zur Behebung des Defizits einen Geschäftsführer zur Baustelle zu entsenden. Hat der MiU mehrere Geschäftsführer, genügt es, wenn der MiU einen Geschäftsführer entsendet. 1.19       Bauleiter ist der für die Bauüberwachung zuständige Mitarbeiter des MiU oder die vom MiU zu Vertragsbeginn benannte Person. 1.20       Vorarbeiter ist der zuständige Vorarbeiter des MiU. 1.21       Facharbeiter sind Handwerker mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung. 1.22       Hilfsarbeiter sind Arbeitnehmer, die in der Lohngruppe 1 des noch gültigen Tarif- vertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundes- republik Deutschland (TV Mindestlohn) eingruppiert sind. 1.23       Logistikarbeiter sind Arbeitnehmer, die der MiU für Logistiktätigkeiten heranzieht. 1.24       BL ist die örtliche Bauleitung (Bauleiter/in und/oder Polier) der nesseler bau gmbh.
1. Begriffsbestimmungen LEAN
2. Hauptleistuingspflichten des MiU LEAN 2.1.                                                                                                        Baulicher Leistungserfolg                                                                                                               Der MiU schuldet die Herbeiführung des baulichen Leistungserfolges, wie er im Vertrag und in der Planung beschrieben ist. 2.2                                                                                                         Lean Construction Verpflichtung 2.2.1                                                                                                      Der MiU schuldet als weiteren Leistungserfolg, zu den in der Taktplanung angegebenen Zeitpunkten die vorgegebenen Einzelleistungen zu erbringen. Die Einhaltung dieser Zeitvorgaben ist eine vertragliche Hauptpflicht und Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit des vom MiU herzustellenden Werkes.                                                                                                               Die in der Taktplanung angesetzten Kapazitäten für Personal und Material haben nur empfehlenden Charakter.                                                                                                               Die BL aktualisiert die Terminplanung im getakteten Produktionsterminplan nach billigem Ermessen. Der MiU kann dem getakteten Produktionsterminplan nur aus wichtigem Grunde widersprechen. Durch die Vorlage des getakteten Produktionsterminplans wird die Leistung abgerufen.                                                                                                               Ein Taktabschnitt, der an den/die Unternehmer des nachfolgendes Gewerks/Taktes zur weiteren Leistungserstellung übergeben werden soll, gilt erst dann als abgeschlossen, soweit der MiU seine Teilleistung vollständig und mangelfrei erbracht hat. 2.2.2                                                                                                      Die Abstimmung aller Mitunternehmerleistungen aufeinander erfolgt durch eine exakte Austaktung der Arbeiten. Damit das Lean Construction System funktioniert, muss der MiU für seine Leistungen jeweils die in dem getakteten Produktionsplan für sein Gewerk vorgegebenen Fristen und Qualitäten einhalten. Die im getakteten Produktionsterminplan angegebenen Fristen sind Vertragsfristen. Werden die vorgegebenen Fristen schuldhaft überschritten, gerät der MiU daher mit seiner Leistung in Verzug; eine Mahnung ist entbehrlich. 2.2.3                                                                                                      Die BL wird die Leistungen des MiU fortlaufend in den Leistungsbereichen                                                                                                               Leistungsbereich 1: Termin                                                                                                               Leistungsbereich 2: Qualität                                                                                                               Leistungsbereich 3: Ordnung und Sauberkeit                                                                                                               Leistungsbereich 4: Arbeitssicherheit                                                                                                               Leistungsbereich 5: Logistik                                                                                                               prüfen und durch eskalierende Anzeigen (grüne Ampeln (Leistungsbereich in Ordnung), gelbe Ampeln (Handlungsbedarf) bzw. rote Ampeln (akuter Handlungsbedarf)) bewerten. Die Ampelzeichen enthalten die in Ziffer 3. dieser Ordnung beschriebenen verbindlichen Anweisungen gegenüber dem MiU. Die Ampelzeichen geben dem MiU die Gelegenheit, drohende oder bereits eingetretene Defizite in den vorgenannten Leistungsbereichen auf eigene Kosten z.B. durch Mehrarbeit, Wochenendarbeit oder Kapazitätserhöhungen auszugleichen.
2. Hauptleistuingspflichten des MiU LEAN
3. Pflichten des MiU in den Leistungsbereichen Lean Construction 3.1         Leistungsbereich 1: Termin 3.1.1      Eine gute Kommunikation sowie Kenntnis der Regeln der Lean Construction sind Grundlage für einen geregelten Baustellenablauf. Der MiU ist verpflichtet, vor Beginn der Ausführung der BL alle Mitarbeiter, die für den jeweiligen Taktabschnitt eingesetzt werden sollen, schriftlich zu benennen (Baustellenbesetzung). Ein Wechsel der Baustellenbesetzung durch den MiU ist nur mit Zustimmung der BL gestattet. 3.1.2      Auf der Baustelle werden arbeitstäglich an jeder Taktsteuerungstafel Taktsteuerungsbesprechungen durchgeführt. Der MiU ist verpflichtet, an diesen Besprechungen teilzunehmen, sofern er in dem jeweiligen Taktbereich tätig ist. Er hat hierzu einen deutschsprachigen und für alle Absprachen bevollmächtigten Mitarbeiter zu entsenden. 3.1.3      Der MiU ist verpflichtet, die von der BL je Taktabschnitt vorgegebene Baurichtung, Baureihenfolge sowie die festgelegten Arbeitsinhalte einzuhalten. 3.1.4      Der MiU ist verpflichtet, seine Werkleistungen entsprechend des Taktplans zu erbringen. 3.1.5      Der MiU ist verpflichtet, während der Kernarbeitszeit eine Baustellenbesetzung vorzuhalten, die zur Erreichung des Taktziels erforderlich ist. Hierfür erhält der MiU mit dem Taktplan Empfehlungen, die der MiU zu prüfen und im Sinne der Zielerreichung gegebenenfalls anzupassen hat. 3.1.6      Durch die getaktete Bauweise ist es unerlässlich, dass die vertragliche Leistung des MiU im jeweiligen Taktabschnitt zu jedem Taktbeginn fertiggestellt ist, damit das/die nachfolgende(n) Gewerk(e) in diesem Taktabschnitt ungestört mit ihren Arbeiten beginnen kann (können). 3.1.7      Der MiU ist verpflichtet, einen bereits eingetretenen oder bevorstehenden Taktverzug in seinem eigenen oder einem anderen Gewerk von sich aus im Rahmen der Taktsteuerungsbesprechungen anzumelden. 3.1.8      Stellt der MiU fest, dass bei seinen Leistungen Verzögerungen eingetreten sind oder solche bevor stehen, ist er verpflichtet, diese von sich aus und auf eigene Kosten durch alle möglichen und ihm zumutbaren Maßnahmen (z.B. Überstunden, Wochenendarbeit, Kapazitätserhöhungen etc.) so aufzuholen, dass sich zu jedem Taktbeginn der Leistungsstand wieder im Takt des Taktplans befindet. 3.1.9      Die BL prüft und bewertet fortlaufend den Leistungsbereich Termin. Die BL ist berechtigt, Termingefährdungen und Taktverzüge des MiU mittels symbolischer gelber oder roter Ampeln anzuzeigen. 3.1.9.1   Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Termin bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass eine Terminstörung bevorsteht oder dass der MiU entgegen Ziffern 3.1.1 bis 3.1.8 dieser Ordnung verstoßen hat. Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Termin hat die Rechtswirkungen einer Mahnung, verbunden mit der Aufforderung des MiU, die festgestellten terminlichen Störungen unverzüglich aufzuholen.                Der MiU ist verpflichtet, auf eigene Kosten alle möglichen Maßnahmen (z.B. Überstunden, Wochenendarbeit, Kapazitätserhöhungen etc.) gegenüber seinen Mitarbeitern anzuordnen, damit sich zu jedem Taktbeginn der Leistungsstand sich wieder im Takt des Taktplans befindet bzw. damit die Anforderungen gemäß Ziffern 3.1.1 bis 3.1.8 dieser Ordnung wieder erfüllt werden. Etwaige Mehr- oder Wochenendarbeit, die außerhalb der Kernzeiten ausgeführt werden soll, hat der MiU der BL vorher schriftlich anzuzeigen und genehmigen zu lassen. Die BL wird die Genehmigung der Mehr- oder Wochenendarbeit nicht unbillig verweigern. Der MiU hat etwaige Mehrkosten (z.B. für zusätzliche Baustellenbewachung), die aufgrund der Mehr- oder Wochenendarbeit entstehen, zu übernehmen. 3.1.9.2   Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Termin bedeutet, dass eine Terminstörung bereits eingetreten ist. Eine rote Ampel im Leistungsbereich Termin wird zudem vergeben, wenn im Leistungsbereich Termin dem MiU innerhalb eines Taktes bereits zweimal eine gelbe Ampel vergeben wurde. Eine weitere rote Ampel wird vergeben, wenn der Geschäftsführer des MiU trotz roter Ampel im Leistungsbereich Termin nicht auf der Baustelle erscheint. Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Termin hat die Rechtswirkungen einer Mahnung mit Kündigungsandrohung, verbunden mit der Aufforderung des MiU, die festgestellten terminlichen Störungen unverzüglich aufzuholen.                Der MiU ist verpflichtet, auf eigene Kosten alle möglichen Maßnahmen (z.B. Überstunden, Wochenendarbeit, Kapazitätserhöhungen etc.) gegenüber seinen Mitarbeitern anzuordnen, damit sich zu jedem Taktbeginn der Leistungsstand sich wieder im Takt des Taktplans befindet. Der Geschäftsführer des MiU muss auf der Baustelle anwesend sein, bis die Terminstörung behoben ist. Etwaige Mehr- oder Wochenendarbeit, die außerhalb der Kernzeiten ausgeführt werden soll, hat der MiU der BL vorher schriftlich anzuzeigen und genehmigen zu lassen. Die BL wird die Genehmigung der Mehr- oder Wochenendarbeit nicht unbillig verweigern. Der MiU hat etwaige Mehrkosten (z.B. für zusätzliche Baustellenbewachung), die aufgrund der Mehr- oder Wochenendarbeit entstehen, zu übernehmen.                Liegen die Voraussetzungen für die Anzeige der roten Ampel im Leistungsbereich Termin zum zweiten Mal vor, ist die BL ohne weitere Erklärung zur sofortigen Ersatzvornahme berechtigt. Der MiU hat der BL die Kosten der Ersatzvornahme zu ersetzen. Die Ersatzvornahme hat auf den Vertrag im Übrigen keine Rechtswirkungen. 3.1.10    Stellt die BL nach billigem Ermessen fest, dass die Termine des Taktplans derart überschritten sind, dass ein Aufholen des Leistungsstandes durch Maßnahmen gemäß Ziffer 3.1.9 nicht mehr möglich oder gefährdet erscheint, ist er berechtigt, einen Aufholterminplan („Post it-Planung“) zu erstellen, der für den MiU verbindlich ist. Der MiU ist verpflichtet, an der Post-it-Planung teilzunehmen und alle hierzu notwendigen technischen und baubetrieblichen Angaben zu machen. 3.1.11    Sollten die vom MiU in dem jeweiligen Taktbereich geforderten Leistungen zum Taktbeginn des folgenden Taktes nicht fertiggestellt sein, wird die Ausführung in diesem Taktbereich unterbrochen. Der Gewerkezug wird deshalb für einen kompletten Takt, d.h. für eine vollständige Woche (bzw. für einen anderen gemäß dem Taktplans festgelegten Zeitraum), angehalten. Führt dies zu einer Verschiebung des Gesamtfertigstellungstermins und/oder zu Stillstandskosten der achfolgenden Gewerke, hat der MiU der BL den insoweit entstehenden Schaden zu ersetzen und ihn von Ansprüchen Dritter freizustellen. Haben mehrere Gewerke ein Anhalten des Gewerkezuges verursacht, haben diese Gewerke den insoweit entstehenden Schaden nach Kopfteilen zu tragen. 3.2         Leistungsbereich 2: Qualität 3.2.1      Der MiU erhält mit Vertragsschluss einen Zugang zum nesseler Reklamationsportal, in dem sämtliche Mängel verwaltet werden. 3.2.2      Der MiU ist verpflichtet, vor und während der Ausführungszeiten die Verwaltung und die Kommunikation bezüglich gemeldeter Mängel über das nesseler Reklama- tionsportal durchzuführen. 3.2.3      Der MiU ist während der Ausführung verpflichtet, die Qualität seiner eigenen Leistungen und im Rahmen seiner Möglichkeiten die Beschaffenheit und Qualität der für sein Gewerk maßgeblichen Vorleistungen anderer Unternehmer zu prüfen. 3.2.4      Die BL prüft und bewertet mittel nQ fortlaufend den Leistungsbereich Qualität. Die BL ist berechtigt, das Nichterreichen der geforderten Qualität durch den MiU auch mittels symbolischer gelber oder roter Ampeln anzuzeigen. 3.2.4.1   Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Qualität bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass sich die Bauleistung des MiU schon während der Ausführung als mangelhaft erweist oder dass die Checklisten nicht rechtzeitig oder nicht in gehöriger Form eingereicht sind. Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Qualität hat die Rechtswirkungen einer Mängelrüge, verbunden mit der Aufforderung des MiU, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen.                Der MiU ist verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Maßnahmen gegenüber seinen Mitarbeitern anzuordnen, damit die Qualitätsstörung unverzüglich beseitigt und die vertraglichen Standards wieder eingehalten werden. 3.2.4.2   Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Qualität bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass Checklisten an zwei aufeinander folgenden Terminen nicht rechtzeitig oder nicht in gehöriger Form eingereicht sind oder dass sich die Bauleistung des MiU schon während der Ausführung trotz Anzeige der gelben Ampel und Verstreichen einer angemessenen Frist zur Nachbesserung weiterhin als mangelhaft erweist. Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Qualität hat die Rechtswirkungen einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung, sofern nicht der MiU die festgestellten Mängel unverzüglich beseitigt.                Der MiU ist verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Maßnahmen gegenüber seinen Mitarbeitern anzuordnen, damit die Qualitätsstörung unverzüglich beseitigt und die vertraglichen Standards eingehalten werden. Der Geschäftsführer des MiU muss auf der Baustelle anwesend sein, bis die Qualitätsstörung behoben ist.                Verstreicht trotz Anzeige der roten Ampel bezüglich der Qualität eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung erfolglos, ist die BL ohne weitere Erklärung zur sofortigen Ersatzvornahme berechtigt. Der MiU hat der nesseler bau gmbh die Kosten der Ersatzvornahme zu ersetzen. Die Ersatzvornahme hat auf den Vertrag im Übrigen keine Rechtswirkungen. 3.3         Leistungsbereich 3: Ordnung und Sauberkeit 3.3.1      Der MiU hat dafür Sorge zu tragen, dass spätestens am Taktende sämtliches Material aus seinem Taktabschnitt entfernt ist. Der MiU hat zu berücksichtigen, dass mit der Räumung seines Taktabschnittes eine störungs- und behinderungsfreie Übergabe an den bzw. die Unternehmer des nachfolgenden Gewerks/Taktes gegeben sein muss. Material darf nur in den hierfür gekennzeichneten Flächen entsorgt werden. 3.3.2      Mulden/Container zur Entsorgung von Baustoffen stellt die nesseler bau gmbh. Die Entsorgungskosten sind im MiU Vertrag geregelt. 3.3.3      Die BL prüft und bewertet fortlaufend den Leistungsbereich Ordnung und Sauberkeit. Die BL ist berechtigt, Mängel der geforderten Ordnung und Sauberkeit mittels symbolischer gelber oder roter Ampeln anzuzeigen. 3.3.3.1   Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Ordnung und Sauberkeit bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass die Regelungen der Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 dieser Ordnung nicht eingehalten wurden.                Die BL ist verpflichtet, auf eigene Kosten den Taktabschnitt bis zum nächsten Tag aufzuräumen. 3.3.3.2   Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Ordnung und Sauberkeit bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass die Regelungen der Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 dieser Ordnung nicht eingehalten wurden, obwohl nach Anzeige einer gelben Ampel im Leistungsbereich Ordnung und Sauberkeit im gleichen Takt eine angemessene Frist verstrichen ist.                Der MiU ist verpflichtet, auf eigene Kosten den Taktabschnitt bis zum nächsten Tag aufzuräumen. Der Geschäftsführer des MiU muss auf der Baustelle anwesend sein, bis die Ordnung und Sauberkeit wiederhergestellt ist. 3.4         Leistungsbereich 4: Arbeitssicherheit 3.4.1      Der MiU ist verpflichtet, alle gesetzlichen Vorschriften der Arbeitssicherheit einzuhalten. 3.4.2      Der MiU ist verpflichtet, Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften der Arbeitssicherheit in seinem eigenen oder einem anderen Gewerk von sich aus im Rahmen der Taktsteuerungsbesprechungen anzuzeigen. 3.4.3      Die BL prüft und bewertet fortlaufend den Leistungsbereich Arbeitssicherheit. Die BL ist berechtigt, Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften der Arbeitssicherheit mittels symbolischer gelber oder roter Ampeln anzuzeigen. 3.4.3.1   Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Arbeitssicherheit bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass gesetzliche Vorschriften zur Arbeitssicherheit nicht eingehalten wurden.                Die BL ist verpflichtet, unverzüglich eine Sicherheitsbelehrung durch den Vorarbeiter durchzuführen 3.4.3.2   Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Arbeitssicherheit bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass gesetzliche Vorschriften zur Arbeitssicherheit nicht eingehalten wurden, obwohl innerhalb eines Monats bereits eine gelbe Ampel im Leistungsbereich Arbeitssicherheit angezeigt wurde. Die Mitarbeiter des MiU werden der Baustelle verwiesen. 3.5         Leistungsbereich 5: Logistik 3.5.1      Logistiktätigkeiten sollen außerhalb der Kernarbeitszeit durch Logistik- bzw. Hilfsarbeiter erfolgen. Facharbeiter dürfen nur dann Logistiktätigkeiten ausführen, wenn diese zeitlich drängen und keine Logistik- bzw. Hilfsarbeiter anwesend sind. Anlieferungen sind nur zu den im Anlieferungsterminplan angegebenen Zeiträumen zulässig. Anlieferungen außerhalb des Anlieferungsterminplans müssen der BL vorher angezeigt und von ihr freigegeben werden. 3.5.2      Die von der BL vorgegebenen Logistikverkehrswege und -flächen sind zwingend einzuhalten. Material darf nur in den angegebenen Lagerungsbereichen im oder vor dem Gebäude gelagert werden. 3.5.3      In einem Taktbereich darf nur das Material desjenigen Unternehmers gelagert werden, der dort planmäßig aktuell tätig ist. Die maximale Lagerkapazität für Material je Taktbereich beträgt einen Takt, d.h. für jeden Taktbereich darf nur so viel Material gelagert werden, wie erforderlich ist, um die in dem jeweiligen Taktbereich geforderten Leistungen ausführen zu können. 3.5.4      Materialbestellungen und -bestände sind auf Verlangen der BL zu belegen. 3.5.5      Für den Aufenthalt der Mitarbeiter des MiU (für Pausen etc.) stehen im Gebäude keinerlei Flächen und Räume zur Verfügung. Flächen für den Aufenthalt im Außenbereich hat der MiU zuvor von der BL genehmigen zu lassen. Sie dürfen die Logistik und Lagerung an der Baustelle nicht behindern. 3.5.6      Die BL prüft und bewertet fortlaufend den Leistungsbereich Logistik. Die BL ist berechtigt, Verstöße gegen Ziffern 3.5.1 bis 3.5.5 dieser Ordnung mittels symbolischer gelber oder roter Ampeln anzuzeigen. 3.5.6.1   Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Logistik bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass der AN die Regelungen der Ziffern 3.5.1 bis 3.5.5 dieser Ordnung nicht eingehalten hat. Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Logistik hat die Rechtswirkungen einer Mahnung mit Androhung der Ersatzvornahme, verbunden mit der Aufforderung des MiU, die festgestellten Verstöße gegen die Ziffern 3.5.1 bis 3.5.5 dieser Ordnung unverzüglich abzustellen.                Der MiU ist verpflichtet, seine Mitarbeiter durch den Bauleiter nochmals schriftlich auf die Einhaltung der Vorgaben des Leistungsbereichs Logistik gemäß Ziffern 3.5.1 bis 3.5.5 dieser Ordnung hinzuweisen und zu deren Beachtung anzuhalten. Der BL ist ein entsprechender Nachweis zu übergeben. 3.5.6.2   Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Logistik bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass der MiU die Regelungen der Ziffern 3.5.1 bis 3.5.5 dieser Ordnung nicht eingehalten hat, obwohl innerhalb eines Monats bereits eine gelbe Ampel im Leistungsbereich Logistik angezeigt wurde.                Die BL ist berechtigt, die erforderlichen Logistikarbeiten auf Kosten des MiU nach Wahl der BL entweder selbst auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen (Ersatzvornahme).
3. Pflichten des MiU in den Leistungsbereichen Lean Construction
Erfüllung Anforderungen DGNB / QNG / ESG lt.Anlagen zwingend erforderlich
Erfüllung Anforderungen DGNB / QNG / ESG lt.Anlagen zwingend erforderlich
00 KGR 442 Eigenstromversorgungsanlagen
00
KGR 442 Eigenstromversorgungsanlagen
00.01 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
00.01
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
01 KGR 443 Niederspannungsschaltanlagen
01
KGR 443 Niederspannungsschaltanlagen
01.01 Verteilungen
01.01
Verteilungen
01.02 Geräte zum Einbau in Verteilungen
01.02
Geräte zum Einbau in Verteilungen
02 KGR 444 Niederspannungsinstallationsanlagen
02
KGR 444 Niederspannungsinstallationsanlagen
02.01 Kabel und Leitungen
02.01
Kabel und Leitungen
02.02 Verlegesysteme
02.02
Verlegesysteme
02.03 Dosen und Zubehör
02.03
Dosen und Zubehör
02.04 Schalt- und Installationsgeräte
02.04
Schalt- und Installationsgeräte
03 KGR 445 Beleuchtungsanlagen
03
KGR 445 Beleuchtungsanlagen
03.01 Innenbeleuchtung
03.01
Innenbeleuchtung
03.02 Aussenbeleuchtung
03.02
Aussenbeleuchtung
04 KGR 446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen
04
KGR 446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen
04.01 Potentialausgleich
04.01
Potentialausgleich
05 KGR 449 Starkstromanlagen sonstiges
05
KGR 449 Starkstromanlagen sonstiges
05.01 Brandschutz
05.01
Brandschutz
05.02 Klemmarbeiten
05.02
Klemmarbeiten
05.03 Abnahme / Prüfungen
05.03
Abnahme / Prüfungen
06 KGR 452 Such- und Signalanlagen
06
KGR 452 Such- und Signalanlagen
06.01 Sprechanlagen Audio-Video
06.01
Sprechanlagen Audio-Video
07 KGR 456 Gefahrenmelde- und Alarmanlagen
07
KGR 456 Gefahrenmelde- und Alarmanlagen
07.01 Fluchtürterminal
07.01
Fluchtürterminal
07.02 RWA Anlagen
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RWA Anlagen
07.03 Brandmeldeanlage
07.03
Brandmeldeanlage
07.04 Übertragungsnetze BMA
07.04
Übertragungsnetze BMA
08 KGR 457 Übertragungsnetze
08
KGR 457 Übertragungsnetze
08.01 Leitungsnetz
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Leitungsnetz
08.02 Komponenten und Bauteile
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