Fertigteiltreppen
Stammestraße
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ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV ) ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV ) für Bauleistungen nach DIN 18299 Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen der GPHI. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt GPHI nicht an, auch dann nicht, wenn GPHI nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie finden daher keine Anwendung, es sei denn, GPHI stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) sowie die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung, wobei vorrangig die nachfolgenden Regelungen Anwendung finden. Wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, verstehen sich alle Positionen einschl. Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle, einschl. Stellen / Aufbau, Vorhalten und Abbau aller für die Durchführung erforderlicher Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Steig- und Hebegeräte, Kräne und sonstiger Hilfsmittel. 1. Gesetze und Verordnungen Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO- Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die Richt- linien der Gemeinde - Unfall - Versicherer. Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen / BaustellV BGBl.I S 1283) in der aktuell gültigen Fassung. Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Alle in den nachfolgenden Vorbemerkungen der Einzelwerke beschriebenen Leistungen werden ergänzend bzw. abweichend zur VOB vereinbart und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2. Baustelleneinrichtung (BE) Durch den Auftraggeber wird ein Sanitär - und Toilettencontainer im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung gestellt. Dieser wird für alle Gewerke zur Verfügung gestellt. Lagerflächen für die eigene BE des AN und ggf. erforderliche Lagerfläche für Material stehen in begrenztem Umfang zur Verfügung (Absprache mit BL des Auftraggebers erforderlich). 3 Parken auf der Baustelle Das Parken von Fahrzeugen auf der Baustelle ist nur in den ausgewiesenen Flächen zulässig. Ausnahmen sind in nur Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung zulässig. Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden zu Lasten des Halters entfernt. 4 Angaben zur Ausführung 4.1 Allgemeim Alle Positionen verstehen sich einschl. Lieferung der Materialien in der ausgeschriebenen und beauftragten Qualität, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben. 4.2 Arbeitsabschnitte und Unterbrechungen Die Arbeitsabläufe entsprechend den Arbeiten/Leistungen im Leistungsverzeichnis werden vom Auftraggeber festgelegt. Unterbrechungen der Arbeiten sind entsprechend der erforderlichen Arbeitsabläufe nicht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit. 4.3 Bauseits gestellte Hebegeräte und Gerüste Ein Fassadengerüst wird bauseits gestellt. 4.4 Personaleinsatz auf der Baustelle Der Auftragnehmer ist verpflichtet eigenes Personal, deutschsprachig, auf der Baustelle einzusetzen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Arbeiten an Dritte weiterzugeben ist dies mindestens zwei Wochen vor Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber schriftlich anzumelden und alle erforderlichen Unterlagen sind in diesem Zuge einzureichen. Nicht angemeldetem Personal ist das Arbeiten auf der Baustelle untersagt. Das eingesetzte Personal ist verpflichtet monatlich den Erhalt des gesetzlichen Mindestlohn schriftlich auf der Baustelle zu bestätigen. Resultierende terminliche Auswirkungen aus den zuvor genannten Punkten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sich täglich bei Ankunft auf der Baustelle bei der örtlichen Bauleitung anzumelden. Jeder Mitarbeiter des AN hat vor erster Arbeitsaufnahme die Baustellenordnung zu unterschreiben. Eine Gefährdungsbeurteilung ist seitens des Auftragnehmers vor Arbeitsbeginn vorzulegen. 4.5 Arbeitssicherheit Der AN hat im Rahmen seiner Leistungserbringung dafür Sorge zu tragen, dass Unfälle, Beinaheunfälle oder unsichere Situationen vermieden werden. Der AN hat mit Angebotsabgabe sein betriebliches Sicherheitsmodell (sofern es GPHI noch nicht vorliegt) darzulegen, aus welchem ersichtlich ist, wie die unfallfreie Abwicklung des Leistungsumfangs geplant ist. Bei der Baustelle handelt es sich um eine Baustelle, bei der die Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach Baustellenverordnung erforderlich ist. Alle für den AN tätigen fremdsprachigen Personen müssen besonders sorgfältig eingewiesen und beaufsichtigt werden. Für eine einwandfreie Verständigung mit Ihnen hat der AN zu sorgen. Darüber hinaus wird mindestens ein deutschsprachiger Vertreter der Bauleitung (z.B. Polier) auf der Baustelle gefordert. Die Entfernung von Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Absturzsicherungen, Gerüstbeläge, etc., sofern dies für die Ausführung der eigenen Leistungen erforderlich ist, sind nach Abschluss der Arbeiten umgehend wiederherzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor die Wiederherstellung durch Dritte, zu Lasten des Auftragnehmers ausführen zu lassen, wennn dieser dem nicht nachkommt. Anordnungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sowie sonstigen weisungsberechtigten Personen sind umzusetzen. 4.6 Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle. Müll und nicht mehr verwendbare Materialreste sind gemäß den aktuellen Bestimmungen zu entsorgen 4.7 Ausführung von Leistungen zum Nachweis Zusatzleistungen zum Nachweis werden nur vergütet, wenn diese ausdrücklich durch die örtliche Bauleitung angewiesen und Art und Umfang der Arbeiten vor Beginn der Ausführung vereinbart wurden. Die Anerkennung von Leistungsnachweisen erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich der preislichen Prüfung. 4.8 Behinderungsanzeige Bei Behinderung der Ausführung (§ 6 Nr. 1 VOB/B) hat der AN mit der schriftlichen Behinderungsanzeige eine Schadensprognose, zumindest aufgeschlüsselt nach Kostenart, wenn möglich auch nach Kostengröße, abzugeben. 4.9 Verzug Droht der AN mit der Einhaltung von Ausführungsfristen in Verzug zu geraten, werden alle Abhilfemaßnahmen wie z. B. Mehrschichtbetrieb o. ä., die zur Einhaltung der vereinbarten Termine erforderlich werden, nicht vergütet. 4.10 Sonderbauweisen Es ist dem AN freigestellt, die Ausführung von Sonderbauweisen getrennt anzubieten. Diese sind erschöpfend zu beschreiben. Zugelassen sind jedoch nur Bauweisen, die den anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst entsprechen. Änderungsvorschläge des ANs insbesondere, wenn diese zu einer wirtschaftlicheren Ausführung oder Beschleunigung der Bauzeit führen können jederzeit in einem Anlageschreiben mit Preisangabe beigefügt werden. 4.11 Anlieferung / Lagerung von Material Falls Materialien bauseits angeliefert werden, hat sie der AN kostenfrei für den AG abzuladen und zwischenzulagern. Mit dem Beginn des Abladens gehen sie in die Obhut des AN über. Der AG kann die Beibringung eines Nachweises über den Verbleib der Materialien verlangen. 4.12 Unklarheiten im LV Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, welche die Preisermittlung beeinflussen, so hat er die ausschreibende Stelle vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis vorher schon in anderer Form gegeben hat. 4.13 Massenmehrungen Sind wesentliche Massenmehrungen mit Auswirkungen auf den vereinbarten Termin erkennbar, so hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 5. Aufschlüsselung Einheitspreise Im Auftragsfalle müssen die im Leistungsverzeichnis angebotenen Einheitspreise falls nicht im Angebot ausgeführt auf Verlangen des AG nach Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt werden. 6. Kalkulationsunterlagen Der AG behält sich vor, bei Auftragserteilung die Hinterlegung der Kalkulation des AN in geschlossenem Umschlag zu verlangen. Ebenso behält sich der AG vor, die Kalkulationsunterlagen für Nachtragsangebote zu verlangen. 7. Preisbildung Die angebotenen Preise sind in "EURO" und als Nettopreise anzugeben. Die Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen und Materialpreissteigerungen. Preissteigerungen, die durch Fristüberschreitung des Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen Lasten. 8. Nachtragsangebote Nachtragsangebote für neue oder erweiterte Leistungen müssen auf Grundlage des Hauptangebotes erstellt werden und bedürfen zur Ausführung der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber. Kalkulationsnachweise sind unaufgefordert beizulegen. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigen- mächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftrag- nehmer hat sie auf Verlangen unverzüglich zu beseitigen; sonst geschieht es auf seine Kosten. Die Ausführungsfristen werden beim Abschluss des Vertrages vereinbart. Ist eine solche Vereinbarung nichterfolgt, so gelten die vom Auftraggeber später bekannt- gegebenen Fristen als Vertragsfristen, soweit ihnen der Auftragnehmer nicht binnen 10 Werktagen widerspricht. 9. Abrechnung Die Abrechnung erfolgt nach zeichnerischen Unterlagen und örtlichen Aufmaßen gemäß VOB / C so weit in den speziellen Vorbemerkungen der Gewerke nichts Abweichendes beschrieben ist. 10. Mengen Abschlagsrechnungen Mengenangaben des AN in Abschlagsrechnungen werden den Zahlungen hierauf nur als Schätzungen zugrunde gelegt. Verbindlich sind allein die Mengen, die der AG aufgrund der Abrechnung anerkennt. 11. Mengenvordersätze Die im LV angegebenen Mengenvordersätze beinhalten die Gesamtmengen der zu erbringenden Leistung nach Fertigstellung aller Arbeiten. In Abhängigkeit vom Baufortschritt müssen auch kleinere Einzelmengen eingebaut oder geliefert werden. Der AN hat auch bei der Erbringung von kleinen Teilmengen nicht den Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Mindermengen, gesonderte Transportzuschläge, -kosten o. ä. 12. Benutzung vor der Abnahme Überdeckte oder überbaute Leistungen werden gemeinsam mit dem Auftraggeber oder des bevollmächtigten Vertreters vorher als Leistungsfeststellung kontrolliert und protokolliert und stellen keine Abnahme im Sinne der VOB / B § 12 dar . Diese Leistungskontrollen sind Bestandteil einer noch zu erfolgenden Abnahme der gesamten Bauleistungen des Auftragnehmers und werden dieser Abnahme beigefügt. 13. Gerüste und Hebezeuge Sämtliche Gerüste und Hebezeuge, die für die vollständige Erbringung der Leistung erforderlich werden, sind, abweichend zur VOB, in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die Benutzung übernommener, fremder Gerüste geschieht im Auftragsfall auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für etwa auftretende Schäden übernimmt GPHI in keinem Fall die Haftung. 14. Schlechtwetter-Regelung Alle Arbeiten sind bis zu den nachfolgend definierten Bedingungen auszuführen, die dafür notwendigen Aufwendungen, Materialien, Schutzmaßnahmen etc. sind entsprechend einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Eine Unterbrechung der Arbeiten erfolgt nur bei: geschlossener Schneedecke, Windstärke > 6 Beaufort, 24 - stündige Niederschlagshöhe > 30 mm, Lufttemperatur < 5 Grad Celsius für Mauerwerksarbeiten gemessen um 9:00 Uhr, Lufttemperatur < 0 Grad Celsius für Betonarbeiten gemessen um 9 :00 Uhr Der Auftragnehmer muss diese Bedingungen am gleichen Tag beim AG schriftlich anmelden. Der Nachweis erfolgt ausschließlich über die Daten des Deutschen Wetterdienstes die der Auftragnehmer vorzulegen hat. 23. Baustoffe und Einbauteile Sämtliche Baustoffe und Einbauteile müssen hinsichtlich ihrer Art und ihrer Verarbeitung den bei Ausführung aktuellen DIN-Vorschriften oder anerkannten bautechnischen Richtlinien entsprechen. Ist zum Zeitpunkt der Ausführung bereits absehbar, dass sich Normen oder Richtlinien bis zur Abnahme ändern werden, muss die Leistung und müssen Baustoffe und Bauteile so ausgeführt werden, dass sie den bei Abnahme bestehenden Normen oder Richtlinien entsprechen. Ungeachtet dessen muss die Werkleistung des AN zum Zeitpunkt der Abnahme sämtlichen zu diesem Zeitpunkt gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. GPHI kann einen Gütenachweis für diese Materialien verlangen. GPHI ist berechtigt, die Verwendung nicht normgerechter und ungeeignet erscheinender Materialien abzulehnen. 29. Gewährleistung (Wird in den Werkverträgen von GPHI geregelt) 30. Übergebene Unterlagen Folgende Zeichnungen werden im pdf-Format zum Leistungsumfang des LV beigefügt. Ausschreibungsunterlagen: Planungsunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details, etc.) werden lediglich digital zur Verfügung gestellt. 31. Planmanagment Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Werk- und Montageplanung des AN / Muster des AN vor Fertigungsbeginn sind die Werk- und Montageplanungen durch den AN mit allen Leistungen auf der Grundlage der bauseitigen Ausführungspläne des Architekten des AG und der eigenen örtlichen Aufmaße des AN herzustellen. Anschließend sind durch den AN die Werk- und Montageplanungen beim Architekten des AG zur Prüfung auf den Poolarserver einzureichen. Die Korrekturen des Architekten sind final einzuarbeiten. Die Fertigung darf erst nach Freigabe der Werk- und Montageplanungen durch den Architekten und AG erfolgen. Die Produktionsfreigabe erfolgt schriftlich durch den AG. Die Kosten für die statischen Nachweise, sowie die Erstellung der Werk- und Montageplanungen und der Bemusterung bis zur Ausführungsreife, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV )
BAUBESCHREIBUNG Baubeschreibung zum Neubau von 35 Wohnungen, Stammestraße 73 und Willführstraße 2, 30459 Hannover Das reine Wohngebäude verfügt über 35 Wohneinheiten. Das Gebäude ist unterkellert, eine Tiefgarage wird nicht ausgeführt. Das Gebäude hat zwei Hauseingänge. Grundlage der Bauausführung sind die Planunterlagen sowie die Bau- und Leistungsbeschreibung mit dem Ausstattungskatalog. Die Leistungen zur Errichtung sämtlicher Anlagen für das Objekt sollen unter Einhaltung aller jeweils gültigen Normen und Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant und hergestellt werden. Kalksandsteinmauerwerk, d=24 cm Fenster Kunststoff – U-Wert gemäß BEG Effizienzhaus 40 Plus gemäß Wärmeschutznachweis Eingangstüren aus Aluminium Steildach mit Ziegeldeckung bzw. Flachdach mit PV-Modulen Außenwände Kalksandsteinmauerwerk, d=24 cm, Wärmedämmverbundsystem aus Mineralwolle und Riemchenverkleidung im Innenhof; Verblendmauerwerk mit Wärmedämmung straßenseitig Fußbodenbelag in der Regel Parkett, in den Bädern/WC Fliesen
BAUBESCHREIBUNG
01 Fertigteiltreppen
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Fertigteiltreppen
01.01 Fertigteiltreppen
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