Bodenbelagsarbeiten BA6 M1
OPUS.G
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Allgemeine Vertragsbedingungen für Nachunternehmer 1 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1.1 Vertragsgrundlage Als Vertragsgrundlage wird die VOB, Teil B und C in der zur Zeit der Angebotserstellung geltenden Fassung vereinbart. 1.2 Leistungsumfang Die nachfolgend beschriebenen Leistungen verstehen sich einschließlich aller für eine fertige Arbeit notwendigen Materiallieferungen samt Abladen, Lagerung und Verbringen zum Einsatzort an der Baustelle. Zum Leistungsumfang des AN gehören alle Leistungen, die unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen wie behördlichen Vorschriften zur Herstellung einer ordnungsgemäßen und zu der vertraglich vorgesehenen Nutzung betriebsbereiten und funktionsfähigen Leistung erforderlich sind. Diese Leistungen sind mit den vertraglich vereinbarten Preisen abgegolten. 1.3 Abwicklung Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Die Fachbauleitung hat durch den AN zu erfolgen. Der AN ist verpflichtet, an der Baustelle nur Materialien einzubauen, für die eine entsprechende Zulassung einer staatlich anerkannten Materialprüfstelle vorliegt. Auf Wunsch sind die Zulassungsunterlagen dem AG kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der AN hat die Baustelle täglich von Abfällen, Verpackungsmaterial usw. zu reinigen. Die Abfälle sind zu entsorgen. Die kompletten Schuttbeseitigungs- sowie alle Grobreinigungsarbeiten sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten. Der AN ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG berechtigt, Nachträge oder Zusatzaufträge für das in diesem Vertrag beschriebene Bauvorhaben von Dritten (Bauherr, Architekt, Käufer, usw.) anzunehmen oder diesem direkt anzubieten. 1.4 Vertragsstrafe Kommt der AN mit dem Beginn der Ausführung und/oder der Fertigstellung in Verzug, hat er dem AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % der Nettoauftragssumme pro Werktag zu zahlen. Bei schuldhafter Überschreitung der vereinbarten Zwischentermine fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % des Nettoauftragswertes pro Werktag der Überschreitung an, der bis zum Zeitpunkt des überschrittenen Zwischentermins vertragsgemäß abzuwickeln gewesen ist (d.h. die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe ist bei der Überschreitung von Zwischenterminen der Wert, der bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß zu erbringenden Leistung). Vorgenannte Vertragsstrafen (sowohl für die schuldhafte Überschreitung von Beginn- und Fertigstellungstermin, als auch für die Überschreitung von Zwischenterminen) sind auf höchstens insgesamt 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt. Eine Kumulation der Vertragsstrafe aus der Überschreitung mehrerer Vertragsfristen erfolgt nicht, der Höchstbetrag kann nur einmal berechnet werden. Tage, die bei Überschreitung von Zwischenterminen in Ansatz gebracht worden sind, werden daher bei weiteren Überschreitungen von Zwischenterminen bzw. des Endtermins bei Berechnung der Vertragsstrafe nicht nochmals berücksichtigt. Der Anspruch des AG auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Sofern nicht anders vereinbart, gilt die Vertragsstrafe im Falle einer Verschiebung der Ausführungsfristen auch ohne neue Vereinbarung für den geänderten Beginn und/oderFertigstellungstermin, sofern es durch die Verschiebung nicht zu einer grundlegenden Neuordnung des terminlichen Ablaufs der Baustelle kommt und die Abwicklungsmodalitäten der Baustelle auch bei Verschiebung der Ausführungsfristen vergleichbar mit den ursprünglichen Abwicklungsverhältnissen bleiben. 1.5 Gewährleistung Die Gewährleistung regelt sich nach den Bestimmungen der VOBCal. Die Gewährleistung wird auf 5 Jahre und 6 Monate verlängert. 1.6 Sicherheitseinbehalt Für die vertragsgerechte Ausführung der Leistungen und eventuelle Überzahlungen wird eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % vereinbart, welche nach Wahl des AN nach weiterer Maßgabe des § 17 VOB/B geleistet wird. Für die Sicherung von Mängelansprüchen im Gewährleistungsstadium wird eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme auf Dauer der Gewährleistungszeit vereinbart, welche durch den AN nach dessen Wahl nach näherer Maßgabe des § 17 VOB/B geleistet wird. Bei Sicherheit durch Bürgschaft hat der Bürge jeweils zu erklären, dass -                  er sich nicht auf erstes Anfordern, ansonsten jedoch unbedingt, unwiderruflich, unbefristet und selbstschuldnerisch verbürgt, -                  er auf die Einrede der Vorausklage, § 771 BGB, verzichtet, -                  er auf die Einrede der Aufrechnung verzichtet, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, -                  eine Befreiung durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags ausgeschlossen ist, -                  die Rückgabe und Enthaftung nur entsprechend den Regelungen dieses Vertrags verlangt werden kann, -                  für den Fall, dass mehrere Bürgen für die Ansprüche des Auftraggebers haften, er unabhängig von etwaigen Zahlungen der anderen Bürgen auf den vollen Betrag der von ihm übernommenen Bürgschaft haftet, bis alle von ihm verbürgten Ansprüche des Auftraggebers vollständig erfüllt sind, -                  er aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden kann, -                  er sich unter ausschließlicher Geltung des deutschen Rechts verpflichtet und -                  ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Bürgschaft München (Stadt) ist. Die Sicherheit zur Mängelhaftung wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückgegeben. 1.7 Baustrom, Bauwasser, WC Der AN wird anteilig mit pauschal 1,2 % seiner Brutto-Abrechnungssumme an den Kosten für Baustrom, Bauwasser und Baustellen-WC durch Abzug von der Schlussrechnung beteiligt, außer, es wird im Verhandlungsprotokoll anders vereinbart. 1.8 Müllbeseitigung Die tägliche Beseitigung des durch seine eigenen Arbeiten anfallenden Bauschutts, Verpackungsmaterials und sonstigen Mülls ist Sache des Auftragnehmers. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch den AG nicht nach, so kann dieser die Müll- und Schuttbeseitigung durch einen Dritten zu Lasten des AN veranlassen. 1.9 Müllumlage Für die Müllentsorgung wird bauseits durch den AG ein zentraler Bereich ("Wertstoffhof") vorgehalten. In diesen hat der AN die Abfälle arbeitstäglich und ordentlich zu entsorgen. Der "Wertstoffhof" wird zu diesem Zweck täglich eine Stunde durch den Logistikbevollmächtigten geöffnet. Die entgültige Verwertung erfolgt dann koordiniert über den AG. Der AN wird anteilig mit einer prozentualen Umlage seiner Brutto-Abrechnungssumme an den Kosten der endgültigen Verwertung des Mülls durch Abzug von der Schlussrechnung beteiligt. Entsprechender Prozentsatz wird im Verhandlungsprotokoll vereinbart. Die Entsorgung von Fehllieferungen, Überlieferungen und Müll von anderen Bauvorhaben ist nicht enthalten. Ebenso bleibt die Müllentsorgung von mangelhaften Leistungen im Verantwortungsbereich des AN. 1.10 Bauwesenversicherung Der AG hat für die Gesamtbaustelle eine Bauwesenversicherung abgeschlossen. Bei der Schlusszahlung werden dem AN 0,3 % seiner Bruttoabrechnungssumme als Kostenbeteiligung hierfür abgezogen. Der Selbstbehalt beträgt 2.500,00 € je Schadensfall. 1.11 Regiearbeiten Regieleistungen müssen vor Ausführung ausdrücklich mit dem AG vereinbart werden. Regieberichte sind wöchentlich der Bauleitung vorzulegen. Nicht rechtzeitig unterschriebene Regieberichte werden später nicht mehr anerkannt. 1.12 Preisbindung Die vereinbarten Preise sind Festpreise bis zum Ende der vertraglichen Bauzeit und gelten darüber hinaus auch für nachlaufende Zusatzleistungen/Nachträge bis zum Gesamtabschluss des Bauvorhabens, längstens aber bis zum 31.12.2027. .1.13 Angebotsbindefrist Die Bindefrist dieses Angebots beträgt 3 Monate nach Angebotseingang. Allgemeine Vertragsbedingungen gelesen und anerkannt: ____________________                                           _________________________________ (Ort/Datum)                                                                               (Sttempel und Unterschrift d. Bieters)
Allgemeine Vertragsbedingungen für Nachunternehmer
Allgemeine Vorbemerkungen 2 ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 2.1 Allgemein Das Bauvorhaben OPUS.G in der Banater Straße, 82538 Geretsried, umfasst die Entwicklung eines städtischen Wohnquartiers auf einem ingesamt ca. 4,7 Hektar großen Grundstück. Die Krämmel Unternehmensgruppe errichtet bis Ende 2026 eine Wohnanlage mit ca. 770 Wohnungen, Serviced Apartments, einem Haus für Kinder, kleinteiligen Gewerbeeinheiten mit Co-Working-Space und Gastronomie. Die gesamte Bebauung wird in drei Realisierungsabschnitte (Nord, Mitte, Süd) eingeteilt, welche zeitversetzt realisiert werden. Die angefragten Leistungen umfassen nachfolgende Gebäude und Realisierungsabschnitts:                    BA Süd, Haus: BA6_M1 Die Gebäude werden in Stahlbetonbauweise mit Wärmedämmverbundsystem erstellt. Die Beheizung aller Häuser erfolgt über eine zentrale Nahwärmeversorgung. Alle Wohn- und Aufenthaltsräume sind mit Fußbodenheizung ausgestattet und verfügen über dezentrale Lüftungsanlagen. Die Gebäude erfüllen die Anforderungen des aktuellen Gebäudeenergiegesetz von 2021 und erreichen die Anforderungen an ein Effizienzhaus 55. 2.2 Wasser/Strom Vorhanden, können gegen Kostenerstattung genutzt werden. 2.3 Baustellenzufahrt und Logistik Baustellenzufahrt mit LKW bedingt möglich. Lieferungen sind sieben Tage vor Eintreffen auf der Baustelle über ein durch den AG gestelltes Online-Avisierungsportal zu buchen. Eine Stunde vor Zufahrt auf die Baustelle hat sich der Fahrer beim bauseits beauftragten Logistikbevollmächtigten telefonisch anzumelden. Bei nicht gebuchten, unangemeldeten oder zeitlich abweichenden Lieferungen behält sich der AG vor, diese abzulehnen. 2.4 Baukran Der Baukran steht für evtl. Beihilfe gegen Kostenerstattung (130,00 €/Std.) begrenzt bis Rohbaufertigstellung zur Verfügung. Die Termine der Baukranbenutzung sind rechtzeitig mit dem Polier und der zuständigen Bauleitung abzustimmen und über das bereitgestellte Portal zu buchen. Die Kranbenutzung kann nur koordiniert mit dem Bauablauf erfolgen. Terminliche Verschiebungen sind der Kranbenutzung nicht abzuleiten. 2.5 Mengenprüfung Die Mengenprüfung erfolgt vor der Vergabe eigenverantwortlich durch den AN. 2.6 Unfallschutz Der AN haftet vollverantwortlich für den Unfallschutz seiner Beschäftigten und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Der Auftragnehmer hat Unklarheiten, die sich aus der Besichtigung der Baustelle ergeben, in einem Begleitschreiben zum Angebot dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. 2.7 Angebotsunterlagen Den Bietern werden die für das jeweilige Gewerk erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) sowie ggf. weitere Nachweise und Berechnungen, digital zur Verfügung gestellt. Der Zugriff erfolgt über den in der Angebotsaufforderung per E-Mail enthaltenen Link.
Allgemeine Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen 3 TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN - Bodenbelagsarbeiten (PU- und Parkettbeläge) 3.1 Allgemeine Grundlagen Grundlage für die Ausführung und das Angebot sind die jeweils gültigen und einschlägigen -                  DIN-Normen -                  technischen Vorschriften und Richtlinien der Fachverbände -                  Herstellervorgaben -                  Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Vorgaben der VOB Teil B und C sind Bestandteil dieses Leistungsverzeichnisses. Darüber hinaus gelten ergänzend bzw. abweichend folgende Ausführungsbedingungen als verbindlich vereinbart. 3.2 Materialanforderungen und Nachweise Sämtliche verwendeten Bodenbeläge müssen über eine gültige bauaufsichtliche Zulassung eines anerkannten Prüfinstituts verfügen und den entsprechenden Zulassungsbedingungen entsprechen. Alternativ angebotene Beläge sind mit Handmustern (mindestens 30 × 40 cm) und vollständigen Prüfzeugnissen einzureichen. Vor Ausführungsbeginn ist gemeinsam mit dem Auftraggeber eine verbindliche Bemusterung hinsichtlich Belagsart, Farbgebung und Qualität durchzuführen. 3.3 Systemkonformität und Verlegeprodukte Die Kompatibilität und Systemverträglichkeit der eingesetzten Haftbrücken, Spachtelmassen und Klebstoffe ist sicherzustellen und dem Auftraggeber unaufgefordert schriftlich nachzuweisen. 3.4. Prüfung der Ausführungsunterlagen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die übergebenen Planunterlagen unmittelbar nach Erhalt eigenverantwortlich zu prüfen. Nachträgliche Mehrforderungen aufgrund Verschnitts, Planungsfehlern oder Erschwernissen werden ausgeschlossen. 3.5. Liefer- und Leistungsumfang Die Lieferung sämtlicher Materialien und Hilfsstoffe ist Bestandteil der Leistung. Die Arbeiten sind als vollständige, gebrauchsfertige Leistungen inklusive aller Neben- und Anschlussarbeiten anzubieten – auch wenn diese nicht explizit im Leistungsverzeichnis genannt sind. Alle Anschlüsse an Bauteile (z. B. Rohrdurchführungen, Nischen, Wandanschlüsse) sind mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten. 3.6. Lagerung und Vorbereitung Verlegematerialien sind im Originalgebinde in unmittelbarer Nähe der Verlegestellen zu lagern. Dabei ist auf eine geeignete Lagerung unter Berücksichtigung der Lastverteilung zu achten. Vor Beginn der Verlegearbeiten ist der Untergrund auf seine Verlegereife zu prüfen. Feuchtigkeitsmessungen sind mit der Bauleitung abzustimmen und in Form von Messprotokollen vorzulegen. Bei Bedenken ist unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten. 3.7. Verarbeitung und Ausführung Die Bodenbeläge sind auf einen nach DIN-Normen vorbereiteten Untergrund vollflächig zu verkleben, sofern im Leistungsverzeichnis keine abweichenden Angaben enthalten sind. Alle Stöße und Übergänge der Beläge sind oberflächenbündig und optisch einwandfrei auszuführen. Die genaue Ausführung ist mit der Bauleitung abzustimmen – sichtbare Stöße sind unzulässig. Änderungen der Massen, auch bei Überschreitung von mehr als 10 %, führen zu keiner Anpassung der Einheitspreise. 3.8. Randanschlüsse und Schalltrennung Randdämmstreifen sind nach Ausführung der Spachtelung und des Bodenbelags durch den Bodenleger bündig mit der Oberkante des fertigen Fußbodens (OKFFB) zu entfernen – jedoch nicht durch Herausziehen, sondern durch sauberes Abschneiden. Es ist sicherzustellen, dass keine Hinterläufigkeit beim Spachteln oder Klebstoffauftrag entsteht. Etwaige Schallbrücken sind vollständig zu beseitigen. Die Position der Sockelleistenmontage ist entsprechend anzupassen. Die Entfernung der Randdämmstreifen ist mit den Einheitspreisen abgegolten. 3.9. Dehnfugen Bei Parkettbelägen sind erforderliche Dehnfugen als Korkfugen oder dauerelastisch auszuführen nach Absprache mit der Bauleitung. 3.10. Besondere Bedingungen bei Fußbodenheizung Die Verlegung erfolgt – sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben – auf beheizten Estrichen. Die besonderen Anforderungen an die Verlegung auf Fußbodenheizungen sind zu beachten. Dies umfasst unter anderem die Verwendung geeigneter Spachtelmassen und Klebstoffe sowie die Einhaltung der Aufheizprotokolle. 3.11. Schutz und Fertigstellung Der Auftragnehmer hat die verlegten Beläge bis zur Abnahme durch geeignete Maßnahmen vor Beschädigung zu schützen. Alle Flächen sind in sauberem, besenreinem Zustand zu übergeben. Technische Vorbemerkungen gelesen und anerkannt: ____________________     _________________________________ (Ort/Datum)                                     (Stempel und Unterschrift d. Bieters)
Technische Vorbemerkungen
01 Vorbereitende Arbeiten
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Vorbereitende Arbeiten
01.01 Prüfung und Vorbereitung der Untergründe
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Prüfung und Vorbereitung der Untergründe
01.02 Spachtelungen
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Spachtelungen
03 Kunststoff-Böden
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Kunststoff-Böden
03.01 PU-Bodenbeläge
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PU-Bodenbeläge
04 Sockelleisten Holz
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Sockelleisten Holz
04.01 Sockelleisten, Hochkantprofil
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Sockelleisten, Hochkantprofil
04.02 Leisten vor Fenstertüren
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Leisten vor Fenstertüren
06 Sonstiges
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Sonstiges
06.01 Dauerelastische Verfugungen
06.01
Dauerelastische Verfugungen
09 Regiestunden
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Regiestunden
09.01 Stundenlohnarbeiten
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Stundenlohnarbeiten

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