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1 VERTRAGSBEDINGUNGEN
1
VERTRAGSBEDINGUNGEN
Übersicht Auftragsbedingungen
Im Falle des Vertragsabschlusses sind folgende
Regelungen verbindlich vorgeschrieben:
1) Der Bauwerkvertrag wird netto ausgestellt,
Rechnungen sind ebenfalls netto auszustellen. Der AG
übergibt dem AN eine entsprechende
Freistellungserklärung.
2) Umlagen und Abzüge (bezogen auf die
Netto-Auftragssumme):
- Baustrom / Bauwasser: 0,50 %
- Bauwesen: 0,60 %
3) Bürgschaften (bezogen auf die Brutto-Auftragssumme):
- Gewährleistungsbürgschaft: 5 %
- ggf. Vertragserfüllungsbürgschaft
4) Die Zahlungen erfolgen gemäß einem gemeinsam zu
vereinbarbarem Zahlungsplan
5) Einbehalt bis zur mängelfreien Fertigstellung: 15 %
6) 3 % Skontierung bei folgenden Zahlungsfristen:
- Rechnungen, die vom 01. bis 15. eines Monats bei dem
AG eingehen, werden am 20. des Monats vom AG gezahlt
- Rechnungen, die vom 16. bis zum Ende eines Monats
beim AG eingehen werden am 10. des Folgemonats vom AG
gezahlt
7) Der Auftrag wird generell vor der Vergabe anhand
der Pläne durchgesprochen, der Leistungsumfang
konkretisiert und pauschaliert.
____________________________
gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Übersicht Auftragsbedingungen
Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen
1. Der anbietende Unternehmer wird darauf
hingewiesen, daß im Falle der Auftragsvergabe an sein
Unternehmen ein Bauwerkvertrag abzuschließen ist, der
die nachstehend aufgeführten wesentlichen Bestandteile
enthalten wird.
2. Vor Auftragsvergabe soll mit dem Auftragnehmer ein
Pauschalfestpreis vereinbart werden.
3. Die Bestimmungen der VOB Teil B, jeweils in der
neusten Fassung.
4. Die allgemeinen technischen Vorschriften für die zu
erbringenden Leistungen, insbesondere die
einschlägigen DIN-Vorschriften.
5. Vor Baubeginn ist eine
Vertragserfüllungs-Bankbürgschaft durch den
ausführenden Unternehmer, Inhalt nach Mustervorlage
durch den Auftraggeber, vorzulegen.
6. Stellung einer Gewährleistungs-Bankbürgschaft in
Höhe von 5% der Bauwerkvertragssumme inhaltlich nach
Mustervorlage des Auftraggebers.
7. Die Landesbauordnung Baden-Württemberg, neueste
Fassung, sowie die Bedingungen und Auflagen aus der
Baugenehmigung.
8. Die Vorschriften und Bedingungen der sonstigen
Versorgungsträger, wie z. B. Gas, Wasser, etc.
9. Einhaltung der Wärme- und Schallschutzverordnungen.
10. Arbeitsstättenverordnung und -richtlinien.
11. Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebes und
Verhütung von Unfällen nach den Vorschriften der
Berufsgenossenschaft.
12. Die Vergütung der Bauwerksvertragssumme ergibt
sich aus der Addition der Einzelpositionen. Etwaige
Lohn- und Materialkostenerhöhungen haben keine
Auswirkungen auf die Vergütung. Die der Ausschreibung
zugrundeliegenden Massenerberechnungen und sonstigen
Kalkulationsgrundlagen sind vor Auftragsvergabe von
dem Unternehmer zu überprüfen.
13. Die Vergütung ist zahlbar nach Baufortschritt
gemäß eines noch festzulegenden Zahlungsplans.
14. Die Gewährleistungsdauer des Unternehmers beträgt
5 Jahre. Zur Sicherstellung der
Gewährleistungsansprüche hat der Auftraggeber das
Recht, für die Dauer der Gewährleistungszeit bei der
Schlußabrechnung einen Einbehalt von 5% der
Vertragssumme vorzunehmen.
15. Subunternehmer dürfen nur mit ausdrücklicher
Genehmigung des AG eingesetzt werden. Die Genehmigung
setzt voraus, daß Name, Anschrift, Telefon- und
Fax-nummer sowie ein Ansprechpartner des
Subunternehmers auf der Baustelle dem AG bekannt
gegeben wird.
16. Preisgünstigere Alternativen zu den
ausgeschriebenen Einzelleistungen sind erwünscht und
vom Hauptangebot getrennt mit diesem abzugeben.
______________________________
gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen
Zusatzliche Vertragsbedingungen zur VOB
1. Vertragsgrundlage
1.1 Bestandteile des Vertrages sind in der
nachstehenden Reihenfolge:
1.1.1 Der Zuschlag und das Verhandlungsprotokoll,
1.1.2 die gesamte Leistungsbeschreibung des
Auftraggebers mit den kompletten allgemeinen und
zusätzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen,
1.1.3 alle Zeichnungen und Detailangaben,
1.1.4 die Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB), Teil B und C.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
(AN) haben keine Gültigkeit.
1.3 Alle Ergänzungen und Änderungen des Vertrages
bedürfen der Schriftform.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages
unwirksam sein, bleiben die übrigen verbindlich. Die
Parteien verpflichten sich in diesem Falle, anstelle
der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung zu treffen,
die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten
kommt.
1.5 Alle Überschriften der Vertragsgrundlagen dienen
lediglich der Orientierung und nicht der Auslegung.
2. Art und Umfang der Leistung
2.1 Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes über die
Baustelle, ihre Zugänglichkeit und alle sonstigen für
die Preisfindung und Baudurchführung wichtigen
Tatsachen durch Besichtigung sowie Einsichtnahme der
Zeichnungsunterlagen zu unterrichten.
2.2 Folgende Leistungen sind ergänzend zur VOB/C 4.1
Nebenleistungen und insbesondere vom AN bei der
Preiskalkulation zu erfassen:
2.2.1 Baukräne und Transportgeräte, soweit sie nicht
vom AG nach besonderer Vereinbarung zur Verfügung
gestellt werden.
2.2.2 Bereitstellen und Vorhalten von allen
erforderlichen Gerüsten, Sicherungs- und
Beleuchtungseinrichtungen für Arbeitsplätze und
Zugangswege sowie alle notwendigen Bauprovisorien; dem
AG wird insoweit eine Mitbenutzung erlaubt.
2.2.3 Kosten für besondere behördliche Genehmigungen,
Zulassungen und Abnahmen.
2.2.4 Der AN hat auch bei nicht vollständiger
Beschreibung den Aufwand für fix und fertige Arbeiten
einschließlich sämtlicher erforderlicher Nebenarbeiten
zu berücksichtigen. Montageteile, Befestigungsmittel,
Kleinteile usw. sowie deren Dimensionierung und Anzahl
sind so zu wählen, daß sie den Anforderungen gerecht
werden.
2.2.5 Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der
dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich aller
Hilfsstoffe, Befestigungs- und Verwahrungsmaterialien
sowie Vorhalten von Werkzeugen und Maschinen, das
Abladen, Lagern und Befördern auf der Baustelle und zu
der Verwendungsstelle.
2.2.6 Geeignete Schutzmaßnahmen für alle Bauteile und
Einrichtungen, soweit sie bei der Ausführung
erforderlich sind, z. B. Abdeckungen und Verhängungen
von Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Fenstern, Türen,
Stahl- und Blechteilen aller Art - Aluminiumteile sind
mit äußerster Sorgfalt abzudecken -, Beschlägen,
Gesimsen, Einrichtungsgegenständen, Plattenbelägen,
Heizkörpern, Rohren und sonstigen Installationen usw..
2.2.7 Reinigungsarbeiten an allen betroffenen
Bauteilen und Einrichtungen, so gründlich, dass den
Folgeunternehmern, über deren vertragliche
Verpflichtung hinaus, keine weiteren Aufwendungen
entstehen.
2.2.6 Nebenleistungen sind auch folgende Leistungen:
- Maßnahmen zum Umweltschutz
- Vorkehrungen zum Schutz der Arbeiten gegen Kälte,
Hitze und Feuchtigkeit
- Herstellen von Proben und Musterflächen.
2.3 Die Arbeiten aller ausgeschriebenen Positionen
sind in fix und fertiger Leistung auszuführen.
3. Vergütung
3.1 Die Vertragspreise sind Festpreise für die gesamte
Bauzeit.
3,2 Bei der Preiskalkulation hat der AN insbesondere
folgende Leistungen zu erfassen:
3.2.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur VOB/C 4.1:
32.2 Baukräne und Transportgeräte, soweit sie nicht
vom AG nach besonderer Vereinbarung zur Verfügung
gestellt werden.
3.2.3 Bereitstellen und Vorhalten von allen
erforderlichen Gerüsten, Sicherungs- und
Beleuchtungseinrichtungen für Arbeitsplätze und
Zugangswege sowie alle notwendigen Bauprovisorien; dem
AG wird insoweit eine Mitbenutzung erlaubt.
3.2.4 Kosten für besondere behördliche Genehmigungen,
Zulassungen und Abnahmen.
4. Ausführungsunterlagen
4.1 Der AN hat dem AG rechtzeitig anzugeben, wann er
die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen
benötigt und diese unverzüglich nach Erhalt in allen
Punkten, insbesondere die Maße, zu prüfen und diese
mit den örtlichen Gegebenheiten zu vergleichen.
Unstimmigkeiten sind den AG unverzüglich
bekanntzugeben.
4.2 Mit der Genehmigung von durch den AN eingereichten
Unterlagen übernimmt der AG keinerlei Verantwortung
und Haftung. Alle Angaben für vom AN benötigten
Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen,
Einbauteile etc. sind vom AN mit dem AG rechtzeitig
abzustimmen.
4.3 Alle für die zu erbringenden Leistungen
erforderlichen Vermessungsarbeiten sind vom AN
verantwortlich durchzuführen.
4.4 Veröffentlichungen über die Bauleistungen durch
den AN sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG
zulässig.
5. Stoffe und Bauteile
5.1 Sämtliche Stoffe und Bauteile müssen den
DIN-Normen entsprechen.
5.2 Es dürfen nur Materialien erster Wahl angeboten
und verwendet werden. Alle Baustoffe und Bauteile
müssen ungebraucht sein. Sie müssen den DIN-, Güte-
und Maßbestimmungen entsprechen.
5.3 Auf Anforderung des AG sind vor Auftragserteilung
Prüfzeugnisse von amtlich anerkannten
Materialprüfungsinstituten bzw. bauaufsichtlichen
Zulassungen für die zum Einbau kommenden Materialien
vorzulegen.
5.4 Sämtliche Befestigungsmittel aus Stahl sind in
verzinkt oder allgemein nichtrostend zu liefern.
5.5 Die im LV beschriebenen unverzinkten Stahlbauteile
sind vollkommen entrostet und mit einem Schutzanstrich
versehen einzubauen. Es dürfen keine Reinigungsmittel
oder -stoffe verwendet werden, die einer einwandfreien
Haftung eines später aufgebrachten Anstriches
entgegenwirken.
6. Ausführung
6.1 Ein dauernd auf der Baustelle anwesender,
verantwortlicher Vertreter des AN ist zu benennen. Der
AN hat ein förmliches Bautagebuch zu führen und dem AG
wöchentlich einzureichen.
6.2 Alle im Zusammenhang mit seiner Leistung
erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen für
Arbeitsschutz nach den Bestimmungen der
Bauberufsgenossenschaft hat der AN auf seine Kosten
einzurichten. Falls der AN fremde Gerüste oder
Einrichtungen benutzt, hat er vorher zu prüfen, ob sie
für seine Zwecke geeignet sind. Soweit der AG oder
andere am Bau Beteiligte Schutz- und
Sicherheitseinrichtungen stellen, sind diese vom AN
verantwortlich zu unterhalten und erforderlichenfalls
zu ergänzen. Er hat sie nach Abschluß der Arbeiten
ordnungsgemäß zurückzugeben. Vorhandene
Schutzabdeckungen, Geländer oder ähnliches, die zur
Durchführung der Arbeit vorübergehend entfernt werden
müssen, sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für
die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahrenstellen
durch andere geeignete Maßnahmen unfallsicher
abgesperrt und beschildert werden.
6.3 Der AN hat ohne besondere Aufforderung Ordnung auf
der Baustelle zu halten und ständig, mindestens aber
einmal wöchentlich, den durch seine Leistungen
entstandenen Schutt und Schmutz zu beseitigen. Nach
Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die
Lager- und Arbeitsplätze als auch die Baustelle selbst
zu räumen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen.
6.4 Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch
genommenen öffentlichen und privaten Straßen
einschließlich Gehwege sind jegliche Beschädigungen
oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu
beseitigen, damit keine Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit entsteht.
6.5 Alle Auflagen von Behörden und behördenähnlichen
Instituten sind vom AN zu befolgen. VOB/B, 2 Ziffer 5
und Ziffer 6 bleiben unberührt. Soweit für die
Leistungen des AN besondere behördliche Genehmigungen,
Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen
diese von ihm rechtzeitig beschafft bzw. veranlaßt
werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle
sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl
einzureichen.
6.6 Der Platz für die Baustelleneinrichtung wird vom
AG entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten
zugewiesen. Der AN muß sich darauf einstellen, daß
Umlagerungen im Zuge des Baufortschrittes notwendig
werden. Die Installation zu den Verwendungsstellen
einschließlich Arbeitsplatzbeleuchtung und
unfallsicherer Ausleuchtung aller Zugangswege hat der
AN, soweit nicht schon vorhanden, auszuführen.
6.7 Eine Baubewachung wird nicht vorgesehen.
6.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Beanstandungen
und Mängel an Vorleistungen so rechtzeitig schriftlich
anzuzeigen, daß eine Behebung und Richtigstellung
unter seiner beratenden Mitwirkung erfolgen kann, ohne
daß es zu Verzögerungen bei der Bauausführung kommt.
Mit Arbeitsbeginn ist die Einrede betr. mangelhafter
Vorleistungen verwirkt. Gegen Verschmutzung und
Beschädigung an Bauteilen jeder Art sind geeignete
Vorkehrungen zu treffen. Der Auftragnehmer haftet für
alle entstehenden Schäden. Umsichtig vorzugehen ist
bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Kunststoff-, Holz-,
Blech-, Aluminiumteilen usw..
6.9 Der AN ist verpflichtet, seine Arbeiten mit den
Folgehandwerkern so abzusprechen, daß keine Schäden an
den eingebauten Arbeiten entstehen können. Vom
Ergebnis ist in jedem Fall die Bauleitung zu
verständigen.
6.10 Die Arbeiten aller ausgeschriebenen Positionen
sind in fix und fertiger Leistung auszuführen.
7. Ausführungsfristen
7.1 Rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme an der Baustelle
hat der AN den Arbeitsablauf mit dem AG abzustimmen.
Er hat auch eine verbindliche frühzeitige Prüfung der
örtlichen Gegebenheiten und Vorleistungen vorzunehmen,
damit ein reibungsloser Arbeitsablauf sichergestellt
ist.
7.2 Der AG behält sich Terminänderungen vor. Falls
eine Verschiebung vereinbarter Termine aus bauseits
zuvertretenden Gründen notwendig werden sollte, und
der AN von der Verschiebung rechtzeitig unterrichtet
wird, sind neue Vertragstermine zu vereinbaren. Die
Zahl der vereinbarten Arbeitstage für die
Ausführung der Gesamtleistung oder der Einzelleistung
ist dabei einzuhalten.
8. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
Der AN hat seine Arbeit so durchzuführen, daß andere
am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder
geschädigt werden.
9. Verteilung der Gefahr
Siehe VOB/B.
10. Kündigung durch den AG
Teilkündigungen sind zulässig.
11. Kündigung durch den AN
Siehe VOB/B.
12. Haftung der Vertragsparteien
12.1 Wird der AG von Dritten wegen Schäden in Anspruch
genommen, die vom AN zu vertreten sind, so ist der AN
verpflichtet, den AG unverzüglich von diesen
Ansprüchen freizustellen.
12.2 Der AN hat dem AG auf Verlangen eine nach
Deckungsumfang und Höhe ausreichende Haftpflicht- und
Feuerversicherung während der gesamten Bauzeit
nachzuweisen.
13. Vertragsstrafe
13.1 Der Anspruch auf Vertragsstrafe kann zur
Schlußzahlung geltend gemacht werden. Ein Vorbehalt
bei der Abnahme ist nicht erforderlich.
13.2 Soweit Termine gem. Ziffer 7.2 neu vereinbart
werden, gilt eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe
unverändert auch für die neuen Termine.
13.3 Bereits erwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht
durch Vereinbarung neuer Termine (Ziffer 13.1).
14. Abnahme
14.1 Vor der Abnahme hat der AN seine Leistungen auf
Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und
schriftlich zu erklären. Ggf. vorhandene Rest- und
Nacharbeiten sind umgehend durchzuführen.
14.2 Es findet eine förmliche Abnahme statt. Eine
Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.
15. Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt gem. BGB 5 Jahre.
16. Abrechnung
Die Abrechnung ist vom AN auf Verlangen nach einer vom
AG bestimmten Methode aufzustellen.
17. Stundenlohnarbeit
17.1 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie
vom AG ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende
Stundenlohnberichte spätestens am folgenden Arbeitstag
nach Durchführung der Bauleitung des AG zur
Anerkennung vorgelegt werden. Die Unterschrift der
Bauleitung des AG unter Stundenlohnzetteln gilt nicht
als Rechnungsanerkennung. Es bleibt einer Prüfung
vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder
Vertragsarbeiten handelt.
17.2 Die vertraglich vereinbarten Stundenlohnsätze
beinhalten die erforderliche Aufsicht sowie alle
sozialen und tariflichen Nebenkosten. Sie gelten
gegenseitig. Für evtl. benötigte Materialien oder
Geräte ist vor Ausführung eine Vergütung in Anlehnung
an die Vertragspreise zu vereinbaren.
18. Zahlung
Die Anerkennung wie die Bezahlung der Schlußrechnung
schließen Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter
Leistungen und Forderungen nicht aus. Ein Wegfall der
Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden. Eine
Abtretung der dem AN aus dem Vertrag zustehenden
Forderungen an Dritte ist ohne schriftliche
Zustimmung des AG nicht gestattet.
19. Sicherheitsleistung
19.1 Bei der Schlußzahlung wird als Sicherheit für die
Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung 5 % des
Bruttorechnungsbetrages einbehalten. Ungeachtet dieser
Sicherheitsleistung kann der AG ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn vor der
Schlußzahlung oder vor Ablösung des
Sicherheitseinbehaltes nach Ziffer 19.2 ein
Leistungsmangel vorhanden ist.
19.2 Der AN kann den Sicherheitseinbehalt durch eine
unbefristete Bankbürgschaft ablösen.
20. Streitigkeiten
Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen, ist Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus dem Vertrag Heidelberg.
______________________________
gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Zusatzliche Vertragsbedingungen zur VOB
Schwimmende Estriche müssen unter Berücksichtigung der
Richtlinien der DIN 18560 ausgeführt werden.
Bei den schwimmenden Estrichen ist auf eine
lückenlose, dichtverlegte Ausführung der
Trittschalldämmplatten zu achten. Rohrverlegungen
jeglicher Art, dürfen nur in einer dafür ggf.
vorgesehenen Höhenausgleichsebene geführt werden. Die
darüber liegende Trittschalldämschicht darf an keiner
Stelle geschwächt oder punktuell eingedrückt werden.
Zur Randentkoppelung müssen umlaufend geeignete
Randdämmstreifen, z. B. aus Mineralwolle verwendet
werden. Die Randdämmstreifen müssen auf der Rohdecke
aufgestellt werden. Es ist sicherzustellen, dass die
Randdämmstreifen beim Einbringen des Estrichs nicht
verrutschen. Geeignet sind Randdämmstreifen mit
rückseitigem Selbstklebestreifen oder
Winkelfußausbildung. Ein Fixieren der Randdämmstreifen
z. B. mit Nägeln ist aufgrund der Gefahr von
Körperschallbrücken nicht zulässig.
Die Randdämmstreifen müssen lückenlos an sämtlichen
aufgehenden Bauteilen, z. B. Wänden,
Rohrdurchführungen, WC-Ablaufstutzen usw. eingestellt
werden und mindestens 3 cm über die Oberkante des
Estrichs bzw. des Oberbelags herausragen.
Die erforderliche Trennlage ist über die
Trittschalldämmplatten zu verlegen, um das Einlaufen
von Bindemittelmilch sicher zu vermeiden. Sie ist vor
dem umlaufenden Randdämmstreifen hochzuziehen. Es ist
darauf zu achten, dass die Trennlage auch im Bereich
der Türlaibungen hochgezogen sowie im Bereich der
Stöße, Ecken und Kanten verklebt oder zumindest
überlappt verlegt wird (Mindestüberlapung ca. 10 cm).
Die überstehenden Randdämstreifen dürfen erst nach dem
Einbringen des Estrichs und Spachtels, bzw. bei harten
Bodenbelägen nach dem Verlegen und Verfugen der
Oberbeläge abgeschnitten werden.
Bestehen zwischen Räumen mit Türzugängen Anforderungen
an die Luft-und Trittschalldämung (z. B.
Wohnungseingangstüren), ist der schwimmende Estrich
durch eine Trennfuge mit Randdämmstreifen vollständig
zu trennen.
Körperschallbrücken zwischen den getrennten
Estrichschichten sind unbedingt zu vermeiden. Einfache
Kellenschnitte sind an dieser Stelle nicht ausreichend.
Hohlraumböden
Bei Einbau von Hohlraum- oder Doppelböden beachten:
Anwendungs-Richtlinie zur DIN EN 13213 Hohlböden bzw.
DIN EN 13213.
Schwimmende Estriche müssen unter Berücksichtigung der
2 Kindergarten und 7 Wohnungen
2
Kindergarten und 7 Wohnungen
2. 1 F457.de Abdichtungsbahn Katja Sprint als Abdichtung gg.
Bodenfeuchtigkeit Aufbringen einer Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit
nach DIN 18195-4,
auf Rohbetondecke und an aufgehenden Wänden aus Beton
und Kalksandstein, als Abdichtungsbahn aus
Polymerbitumen mit Aluminiumeinlage und
Glasvliesverstärkung,
ca. 1 mm dick, Rollenbreite 1,25 m,
Längsnähte selbstklebend, 10 cm Stoß-Überlappung,
Kopfstöße der Abdichtungsbahn mit seblbstklebenden
Anschlussstreifen schließen,
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ist
vorzulegen.
Produkt: Knauf Abdichtungsbahn Katja Sprint und Knauf
Anschlussstreifen
2. 1
F457.de Abdichtungsbahn Katja Sprint als Abdichtung gg.
Bodenfeuchtigkeit
465.28
m2
2. 2 Zulage Katja Sprint Streifen nach Innenputz Zulage für das nachträgliche Anbringen der aufgehenden
Streifen der Abdichtungsbahn an den Beton- und
Kalksandsteinwänden nach dem Verputzen
2. 2
Zulage Katja Sprint Streifen nach Innenputz
1.00
psch
2. 3 EPS 040 DEO 80 mm Druckbelastbare Wärmedämmung DIN EN 13 163 EPS 040 DEO
Stärke: 80 mm, bestehend aus mehreren Lagen
WLG: 040
Einschließlich Anpassen an auf der Rohdecke verlegte
Rohrleitungen und Füllen der Zwischenräume mit zement-
gebundenen Perlite.
2. 3
EPS 040 DEO 80 mm
103.86
m2
2. 4 EPS 040 DEO 90 mm Druckbelastbare Wärmedämmung DIN EN 13 163 EPS 040 DEO
Stärke: 90 mm, bestehend aus mehreren Lagen
WLG: 040
Einschließlich Anpassen an auf der Rohdecke verlegte
Rohrleitungen und Füllen der Zwischenräume mit zement-
gebundenen Perlite.
2. 4
EPS 040 DEO 90 mm
906.48
m2
2. 5 EPS 040 DEO 100 mm Druckbelastbare Wärmedämmung DIN EN 13 163 EPS 040 DEO
Stärke: 100 mm, bestehend aus mehreren Lagen
WLG: 040
Einschließlich Anpassen an auf der Rohdecke verlegte
Rohrleitungen und Füllen der Zwischenräume mit zement-
gebundenen Perlite.
2. 5
EPS 040 DEO 100 mm
47.73
m2
2. 6 Zulage Pos. 2.3 bis 2.5 in WLG 035
2. 6
Zulage Pos. 2.3 bis 2.5 in WLG 035
1.00
psch
2. 7 EPS T - 040 - DES sm - SD 20 - 20-2 Trittschalldämmung DIN EN 13 163 EPS T - 040 - DES sm
- SD 20 - 30-2
Anwendung: T
Verkehrslast: 1,5 kN/m2
Steifigkeitsgruppe: 20 MN/m3
Stärke: 20 mm
WLG: 040 m2K/W
2. 7
EPS T - 040 - DES sm - SD 20 - 20-2
10.19
m2
2. 8 EPS T - 040 - DES sm - SD 20 - 25-2 Trittschalldämmung DIN EN 13 163 EPS T - 040 - DES sm
- SD 20 - 25-2
Anwendung: T
Verkehrslast: 1,5 kN/m2
Steifigkeitsgruppe: 20 MN/m3
Stärke: 25 mm
WLG: 040 m2K/W
2. 8
EPS T - 040 - DES sm - SD 20 - 25-2
47.84
m2
2. 9 Tackerplatte, Trillschalldämmung für Fußbodenheizungen 30mm Rehau Rautherm Speed Platte 30-3mm EPS 045 DES sg,
4,0kN/qm oder gleichwertig
angebotenes
Fabrikat...............................................
..................
2. 9
Tackerplatte, Trillschalldämmung für Fußbodenheizungen 30mm
95.97
m2
2. 10 Tackerplatte, Trillschalldämmung für Fußbodenheizungen 35mm Wie zuvor, jedoch 35mm
2. 10
Tackerplatte, Trillschalldämmung für Fußbodenheizungen 35mm
865.66
m2
2. 11 CAF - C40 - F 5 - S 70 - H 54, Verkehrslast = 4 kN/m2. Calciumsulfat-Fließestrich DIN EN 18560
CAF- C 40 - F5
selbstverlaufend, schwimmend auf Dämmung verlegt.
Dicke D = 70 mm, als Heizestrich, Rohrüberdeckung
H=54 mm, Verkehrslast = 4 kN/m2.
PE-Folie 200 my, als Trenn- und Gleitlage verlegen.
Die Stöße sind dicht zu verkleben.
PE-Randstreifen 10/170 mm montieren, als Randfuge gem.
DIN 18 560 T1 Abs. 2.24.
Die Sintersicht ist nach Fertigstellung zur Aufnahme
sämtlicher Bodenbeläge vom AN abzuschleifen.
2. 11
CAF - C40 - F 5 - S 70 - H 54, Verkehrslast = 4 kN/m2.
901.06
m2
2. 12 CT - C 40 - F 5 - S 80 - H 64, Verkehrslast = 4 kN/m2. Zement-Estrich DIN EN 13 813 CT-C40-F5
schwimmend auf Dämmung als Heizestrich verlegt.
Dicke D = 80 mm, Rohrüberdeckung H= 64 mm,
Verkehrslast = 4 kN/m2.
PE-Randstreifen 10/170 mm montieren, als Randfuge gem.
DIN 18 560 T1 Abs. 2.24.
2. 12
CT - C 40 - F 5 - S 80 - H 64, Verkehrslast = 4 kN/m2.
60.02
m2
2. 13 CT - C 40 - F 5 - S 65, Verkehrslast = 4 kN/m2. Zement-Estrich DIN EN 13 813 CT-C40-F5
schwimmend auf Dämmung verlegt.
Dicke D = 65 mm, Verkehrslast =4 kN/m2.
PE-Randstreifen 10/170 mm montieren, als Randfuge gem.
DIN 18 560 T1 Abs. 2.24.
2. 13
CT - C 40 - F 5 - S 65, Verkehrslast = 4 kN/m2.
18.04
m2
2. 14 CT - C 40 - F 5 - als Gefälleestrich, Verkehrslast = 4 kN/m2. Zement-Estrich DIN EN 13 813 CT-C40-F5
schwimmend auf Dämmung verlegt.
Dicke D = 65-80 mm, Verkehrslast =4 kN/m2.
PE-Randstreifen 10/170 mm montieren, als Randfuge gem.
DIN 18 560 T1 Abs. 2.24.
2. 14
CT - C 40 - F 5 - als Gefälleestrich, Verkehrslast = 4 kN/m2.
15.61
m2
2. 15 Zulage CT 7,5 kN/m2 zu Vorposition Technikraum
2. 15
Zulage CT 7,5 kN/m2 zu Vorposition
O
1.00
m2
2. 16 Zulage CT als Fundament zu 2.14 Zementestrich als Fundament auf Katja bis OK
Restestrich im Technikraum, h=20cm
2. 16
Zulage CT als Fundament zu 2.14
1.20
m2
2. 17 Zulage für Anarbeitung an Bodeneinläufe Zulage für späteres Anarbeitenan Bodeneinläufe
2. 17
Zulage für Anarbeitung an Bodeneinläufe
4.00
St
2. 18 Zulage für Schnellestrich 14 Tage Geeignetes Zusatzmittel,mit dem der verlegte CAF
Estrich
nach ca. 14 Tagen seine Verlegereife erreicht
2. 18
Zulage für Schnellestrich 14 Tage
O
1.00
m2
2. 19 Zulage für Schnellestrich 7 Tage Geeignetes Zusatzmittel,mit dem der verlegte CAF
Estrich
nach ca. 7 Tagen seine Verlegereife erreicht
2. 19
Zulage für Schnellestrich 7 Tage
O
1.00
m2
2. 20 Zulage für Schnellestrich 3 Tage Geeignetes Zusatzmittel,mit dem der verlegte CAF
Estrich
nach ca. 14 Tagen seine Verlegereife erreicht
2. 20
Zulage für Schnellestrich 3 Tage
O
1.00
m2
2. 21 Zulage für Schnellestrich 14 Tage Geeignetes Zusatzmittel,mit dem der verlegte CT Estrich
nach ca. 14 Tagen seine Verlegereife erreicht
2. 21
Zulage für Schnellestrich 14 Tage
O
1.00
m2
2. 22 Zulage für Schnellestrich 7 Tage Geeignetes Zusatzmittel,mit dem der verlegte CT Estrich
nach ca. 7 Tagen seine Verlegereife erreicht
2. 22
Zulage für Schnellestrich 7 Tage
O
1.00
m2
2. 23 Zulage für Schnellestrich 3 Tage Geeignetes Zusatzmittel,mit dem der verlegte CT Estrich
nach ca. 14 Tagen seine Verlegereife erreicht
2. 23
Zulage für Schnellestrich 3 Tage
O
1.00
m2
2. 24 Zulage Hochleistungsvergütung und Beschleuniger Pos. 2.12 z.B. Quickhart 5T
zur Beschleunigung und Erhöhung der Endfestigkeit und
Verringerung der CT-Estrichstärke um mind. 10mm, sowie
Erreichen der Belegreife nach ca. 5 Tagen
2. 24
Zulage Hochleistungsvergütung und Beschleuniger Pos. 2.12
60.20
m2
2. 25 Zulage Hochleistungsvergütung und Beschleuniger Pos. 2.13 z.B. Quickhart 5T
zur Beschleunigung und Erhöhung der Endfestigkeit und
Verringerung der CT-Estrichstärke um mind. 10mm, sowie
Erreichen der Belegreife nach ca. 5 Tagen
2. 25
Zulage Hochleistungsvergütung und Beschleuniger Pos. 2.13
18.04
m2
2. 26 Zulage Hochleistungsvergütung und Beschleuniger Pos. 2.14 z.B. Quickhart 5T
zur Beschleunigung und Erhöhung der Endfestigkeit und
Verringerung der CT-Estrichstärke um mind. 10mm, sowie
Erreichen der Belegreife nach ca. 5 Tagen
2. 26
Zulage Hochleistungsvergütung und Beschleuniger Pos. 2.14
15.61
m2
2. 27 Abstell-L-Winkel aus Karton als Randabstellung liefern Abstell-L-Winkel aus Karton als Randabstellung liefern
und montieren im Bereich der bodengleichen Duschen
sowie an versch. Türschwellen und Arbeitsfugen.
2. 27
Abstell-L-Winkel aus Karton als Randabstellung liefern
52.165
m
2. 28 Feramcell Ausgleichsschicht zwischen Dämmung Gebunde Schüttung nach DIN 18560-2 2022-08
oder gleichwertig
Im Bereich der Leitungsführungen
Abrechnung auf Nachweis
2. 28
Feramcell Ausgleichsschicht zwischen Dämmung
15.00
m3
4 Stundenlohnarbeiten
4
Stundenlohnarbeiten
4. 1 Facharbeiter Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im
Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis
zur Ausführung kommen, werden berechnet für:
Facharbeiter:
4. 1
Facharbeiter
O
1.00
h
4. 2 Helfer Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im
Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis
zur Ausführung kommen, werden berechnet für:
Helferr:
4. 2
Helfer
O
1.00
h
4. 3 Auszubildender Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im
Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis
zur Ausführung kommen, werden berechnet für:
Auszubildender:
4. 3
Auszubildender
O
1.00
h
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