Estrich
Oberkirch Kita Koehler
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1
VERTRAGSBEDINGUNGEN
Übersicht Auftragsbedingungen Im Falle des Vertragsabschlusses sind folgende Regelungen verbindlich vorgeschrieben: 1) Der Bauwerkvertrag wird netto ausgestellt, Rechnungen sind ebenfalls netto auszustellen. Der AG übergibt dem AN eine entsprechende Freistellungserklärung. 2) Umlagen und Abzüge (bezogen auf die Netto-Auftragssumme): - Baustrom / Bauwasser: 0,50 % - Bauwesen: 0,60 % 3) Bürgschaften (bezogen auf die Brutto-Auftragssumme): - Gewährleistungsbürgschaft: 5 % - ggf. Vertragserfüllungsbürgschaft 4) Die Zahlungen erfolgen gemäß einem gemeinsam zu vereinbarbarem Zahlungsplan 5) Einbehalt bis zur mängelfreien Fertigstellung: 15 % 6) 3 % Skontierung bei folgenden Zahlungsfristen: - Rechnungen, die vom 01. bis 15. eines Monats bei dem AG eingehen, werden am 20. des Monats vom AG gezahlt - Rechnungen, die vom 16. bis zum Ende eines Monats beim AG eingehen werden am 10. des Folgemonats vom AG gezahlt 7) Der Auftrag wird generell vor der Vergabe anhand der Pläne durchgesprochen, der Leistungsumfang konkretisiert und pauschaliert. ____________________________ gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Übersicht Auftragsbedingungen
Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen 1. Der anbietende Unternehmer wird darauf hingewiesen, daß im Falle der Auftragsvergabe an sein Unternehmen ein Bauwerkvertrag abzuschließen ist, der die nachstehend aufgeführten wesentlichen Bestandteile enthalten wird. 2. Vor Auftragsvergabe soll mit dem Auftragnehmer ein Pauschalfestpreis vereinbart werden. 3. Die Bestimmungen der VOB Teil B, jeweils in der neusten Fassung. 4. Die allgemeinen technischen Vorschriften für die zu erbringenden Leistungen, insbesondere die einschlägigen DIN-Vorschriften. 5. Vor Baubeginn ist eine Vertragserfüllungs-Bankbürgschaft durch den ausführenden Unternehmer, Inhalt nach Mustervorlage durch den Auftraggeber, vorzulegen. 6. Stellung einer Gewährleistungs-Bankbürgschaft in Höhe von 5% der Bauwerkvertragssumme inhaltlich nach Mustervorlage des Auftraggebers. 7. Die Landesbauordnung Baden-Württemberg, neueste Fassung, sowie die Bedingungen und Auflagen aus der Baugenehmigung. 8. Die Vorschriften und Bedingungen der sonstigen Versorgungsträger, wie z. B. Gas, Wasser, etc. 9. Einhaltung der Wärme- und Schallschutzverordnungen. 10. Arbeitsstättenverordnung und -richtlinien. 11. Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebes und Verhütung von Unfällen nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft. 12. Die Vergütung der Bauwerksvertragssumme ergibt sich aus der Addition der Einzelpositionen. Etwaige Lohn- und Materialkostenerhöhungen haben keine Auswirkungen auf die Vergütung. Die der Ausschreibung zugrundeliegenden Massenerberechnungen und sonstigen Kalkulationsgrundlagen sind vor Auftragsvergabe von dem Unternehmer zu überprüfen. 13. Die Vergütung ist zahlbar nach Baufortschritt gemäß eines noch festzulegenden Zahlungsplans. 14. Die Gewährleistungsdauer des Unternehmers beträgt 5 Jahre. Zur Sicherstellung der Gewährleistungsansprüche hat der Auftraggeber das Recht, für die Dauer der Gewährleistungszeit bei der Schlußabrechnung einen Einbehalt von 5% der Vertragssumme vorzunehmen. 15. Subunternehmer dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des AG eingesetzt werden. Die Genehmigung setzt voraus, daß Name, Anschrift, Telefon- und Fax-nummer sowie ein Ansprechpartner des Subunternehmers auf der Baustelle dem AG bekannt gegeben wird. 16. Preisgünstigere Alternativen zu den ausgeschriebenen Einzelleistungen sind erwünscht und vom Hauptangebot getrennt mit diesem abzugeben. ______________________________ gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen
Zusatzliche Vertragsbedingungen zur VOB 1. Vertragsgrundlage 1.1 Bestandteile des Vertrages sind in der nachstehenden Reihenfolge: 1.1.1 Der Zuschlag und das Verhandlungsprotokoll, 1.1.2 die gesamte Leistungsbeschreibung des Auftraggebers mit den kompletten allgemeinen und zusätzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen, 1.1.3 alle Zeichnungen und Detailangaben, 1.1.4 die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C. 1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (AN) haben keine Gültigkeit. 1.3 Alle Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 1.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, bleiben die übrigen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommt. 1.5 Alle Überschriften der Vertragsgrundlagen dienen lediglich der Orientierung und nicht der Auslegung. 2. Art und Umfang der Leistung 2.1 Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Baustelle, ihre Zugänglichkeit und alle sonstigen für die Preisfindung und Baudurchführung wichtigen Tatsachen durch Besichtigung sowie Einsichtnahme der Zeichnungsunterlagen zu unterrichten. 2.2 Folgende Leistungen sind ergänzend zur VOB/C 4.1 Nebenleistungen und insbesondere vom AN bei der Preiskalkulation zu erfassen: 2.2.1 Baukräne und Transportgeräte, soweit sie nicht vom AG nach besonderer Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. 2.2.2 Bereitstellen und Vorhalten von allen erforderlichen Gerüsten, Sicherungs- und Beleuchtungseinrichtungen für Arbeitsplätze und Zugangswege sowie alle notwendigen Bauprovisorien; dem AG wird insoweit eine Mitbenutzung erlaubt. 2.2.3 Kosten für besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen und Abnahmen. 2.2.4 Der AN hat auch bei nicht vollständiger Beschreibung den Aufwand für fix und fertige Arbeiten einschließlich sämtlicher erforderlicher Nebenarbeiten zu berücksichtigen. Montageteile, Befestigungsmittel, Kleinteile usw. sowie deren Dimensionierung und Anzahl sind so zu wählen, daß sie den Anforderungen gerecht werden. 2.2.5 Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich aller Hilfsstoffe, Befestigungs- und Verwahrungsmaterialien sowie Vorhalten von Werkzeugen und Maschinen, das Abladen, Lagern und Befördern auf der Baustelle und zu der Verwendungsstelle. 2.2.6 Geeignete Schutzmaßnahmen für alle Bauteile und Einrichtungen, soweit sie bei der Ausführung erforderlich sind, z. B. Abdeckungen und Verhängungen von Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Fenstern, Türen, Stahl- und Blechteilen aller Art - Aluminiumteile sind mit äußerster Sorgfalt abzudecken -, Beschlägen, Gesimsen, Einrichtungsgegenständen, Plattenbelägen, Heizkörpern, Rohren und sonstigen Installationen usw.. 2.2.7 Reinigungsarbeiten an allen betroffenen Bauteilen und Einrichtungen, so gründlich, dass den Folgeunternehmern, über deren vertragliche Verpflichtung hinaus, keine weiteren Aufwendungen entstehen. 2.2.6 Nebenleistungen sind auch folgende Leistungen: - Maßnahmen zum Umweltschutz - Vorkehrungen zum Schutz der Arbeiten gegen Kälte, Hitze und Feuchtigkeit - Herstellen von Proben und Musterflächen. 2.3 Die Arbeiten aller ausgeschriebenen Positionen sind in fix und fertiger Leistung auszuführen. 3. Vergütung 3.1 Die Vertragspreise sind Festpreise für die gesamte Bauzeit. 3,2 Bei der Preiskalkulation hat der AN insbesondere folgende Leistungen zu erfassen: 3.2.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur VOB/C 4.1: 32.2 Baukräne und Transportgeräte, soweit sie nicht vom AG nach besonderer Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. 3.2.3 Bereitstellen und Vorhalten von allen erforderlichen Gerüsten, Sicherungs- und Beleuchtungseinrichtungen für Arbeitsplätze und Zugangswege sowie alle notwendigen Bauprovisorien; dem AG wird insoweit eine Mitbenutzung erlaubt. 3.2.4 Kosten für besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen und Abnahmen. 4. Ausführungsunterlagen 4.1 Der AN hat dem AG rechtzeitig anzugeben, wann er die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen benötigt und diese unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere die Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Gegebenheiten zu vergleichen. Unstimmigkeiten sind den AG unverzüglich bekanntzugeben. 4.2 Mit der Genehmigung von durch den AN eingereichten Unterlagen übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung. Alle Angaben für vom AN benötigten Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen, Einbauteile etc. sind vom AN mit dem AG rechtzeitig abzustimmen. 4.3 Alle für die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten sind vom AN verantwortlich durchzuführen. 4.4 Veröffentlichungen über die Bauleistungen durch den AN sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig. 5. Stoffe und Bauteile 5.1 Sämtliche Stoffe und Bauteile müssen den DIN-Normen entsprechen. 5.2 Es dürfen nur Materialien erster Wahl angeboten und verwendet werden. Alle Baustoffe und Bauteile müssen ungebraucht sein. Sie müssen den DIN-, Güte- und Maßbestimmungen entsprechen. 5.3 Auf Anforderung des AG sind vor Auftragserteilung Prüfzeugnisse von amtlich anerkannten Materialprüfungsinstituten bzw. bauaufsichtlichen Zulassungen für die zum Einbau kommenden Materialien vorzulegen. 5.4 Sämtliche Befestigungsmittel aus Stahl sind in verzinkt oder allgemein nichtrostend zu liefern. 5.5 Die im LV beschriebenen unverzinkten Stahlbauteile sind vollkommen entrostet und mit einem Schutzanstrich versehen einzubauen. Es dürfen keine Reinigungsmittel oder -stoffe verwendet werden, die einer einwandfreien Haftung eines später aufgebrachten Anstriches entgegenwirken. 6. Ausführung 6.1 Ein dauernd auf der Baustelle anwesender, verantwortlicher Vertreter des AN ist zu benennen. Der AN hat ein förmliches Bautagebuch zu führen und dem AG wöchentlich einzureichen. 6.2 Alle im Zusammenhang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen für Arbeitsschutz nach den Bestimmungen der Bauberufsgenossenschaft hat der AN auf seine Kosten einzurichten. Falls der AN fremde Gerüste oder Einrichtungen benutzt, hat er vorher zu prüfen, ob sie für seine Zwecke geeignet sind. Soweit der AG oder andere am Bau Beteiligte Schutz- und Sicherheitseinrichtungen stellen, sind diese vom AN verantwortlich zu unterhalten und erforderlichenfalls zu ergänzen. Er hat sie nach Abschluß der Arbeiten ordnungsgemäß zurückzugeben. Vorhandene Schutzabdeckungen, Geländer oder ähnliches, die zur Durchführung der Arbeit vorübergehend entfernt werden müssen, sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahrenstellen durch andere geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden. 6.3 Der AN hat ohne besondere Aufforderung Ordnung auf der Baustelle zu halten und ständig, mindestens aber einmal wöchentlich, den durch seine Leistungen entstandenen Schutt und Schmutz zu beseitigen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die Lager- und Arbeitsplätze als auch die Baustelle selbst zu räumen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 6.4 Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen und privaten Straßen einschließlich Gehwege sind jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. 6.5 Alle Auflagen von Behörden und behördenähnlichen Instituten sind vom AN zu befolgen. VOB/B, 2 Ziffer 5 und Ziffer 6 bleiben unberührt. Soweit für die Leistungen des AN besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese von ihm rechtzeitig beschafft bzw. veranlaßt werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. 6.6 Der Platz für die Baustelleneinrichtung wird vom AG entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten zugewiesen. Der AN muß sich darauf einstellen, daß Umlagerungen im Zuge des Baufortschrittes notwendig werden. Die Installation zu den Verwendungsstellen einschließlich Arbeitsplatzbeleuchtung und unfallsicherer Ausleuchtung aller Zugangswege hat der AN, soweit nicht schon vorhanden, auszuführen. 6.7 Eine Baubewachung wird nicht vorgesehen. 6.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Beanstandungen und Mängel an Vorleistungen so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, daß eine Behebung und Richtigstellung unter seiner beratenden Mitwirkung erfolgen kann, ohne daß es zu Verzögerungen bei der Bauausführung kommt. Mit Arbeitsbeginn ist die Einrede betr. mangelhafter Vorleistungen verwirkt. Gegen Verschmutzung und Beschädigung an Bauteilen jeder Art sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Der Auftragnehmer haftet für alle entstehenden Schäden. Umsichtig vorzugehen ist bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Kunststoff-, Holz-, Blech-, Aluminiumteilen usw.. 6.9 Der AN ist verpflichtet, seine Arbeiten mit den Folgehandwerkern so abzusprechen, daß keine Schäden an den eingebauten Arbeiten entstehen können. Vom Ergebnis ist in jedem Fall die Bauleitung zu verständigen. 6.10 Die Arbeiten aller ausgeschriebenen Positionen sind in fix und fertiger Leistung auszuführen. 7. Ausführungsfristen 7.1 Rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme an der Baustelle hat der AN den Arbeitsablauf mit dem AG abzustimmen. Er hat auch eine verbindliche frühzeitige Prüfung der örtlichen Gegebenheiten und Vorleistungen vorzunehmen, damit ein reibungsloser Arbeitsablauf sichergestellt ist. 7.2 Der AG behält sich Terminänderungen vor. Falls eine Verschiebung vereinbarter Termine aus bauseits zuvertretenden Gründen notwendig werden sollte, und der AN von der Verschiebung rechtzeitig unterrichtet wird, sind neue Vertragstermine zu vereinbaren. Die Zahl der vereinbarten Arbeitstage für die Ausführung der Gesamtleistung oder der Einzelleistung ist dabei einzuhalten. 8. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung Der AN hat seine Arbeit so durchzuführen, daß andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. 9. Verteilung der Gefahr Siehe VOB/B. 10. Kündigung durch den AG Teilkündigungen sind zulässig. 11. Kündigung durch den AN Siehe VOB/B. 12. Haftung der Vertragsparteien 12.1 Wird der AG von Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen, die vom AN zu vertreten sind, so ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich von diesen Ansprüchen freizustellen. 12.2 Der AN hat dem AG auf Verlangen eine nach Deckungsumfang und Höhe ausreichende Haftpflicht- und Feuerversicherung während der gesamten Bauzeit nachzuweisen. 13. Vertragsstrafe 13.1 Der Anspruch auf Vertragsstrafe kann zur Schlußzahlung geltend gemacht werden. Ein Vorbehalt bei der Abnahme ist nicht erforderlich. 13.2 Soweit Termine gem. Ziffer 7.2 neu vereinbart werden, gilt eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe unverändert auch für die neuen Termine. 13.3 Bereits erwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine (Ziffer 13.1). 14. Abnahme 14.1 Vor der Abnahme hat der AN seine Leistungen auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und schriftlich zu erklären. Ggf. vorhandene Rest- und Nacharbeiten sind umgehend durchzuführen. 14.2 Es findet eine förmliche Abnahme statt. Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. 15. Gewährleistung Die Gewährleistung beträgt gem. BGB 5 Jahre. 16. Abrechnung Die Abrechnung ist vom AN auf Verlangen nach einer vom AG bestimmten Methode aufzustellen. 17. Stundenlohnarbeit 17.1 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vom AG ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenlohnberichte spätestens am folgenden Arbeitstag nach Durchführung der Bauleitung des AG zur Anerkennung vorgelegt werden. Die Unterschrift der Bauleitung des AG unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt einer Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt. 17.2 Die vertraglich vereinbarten Stundenlohnsätze beinhalten die erforderliche Aufsicht sowie alle sozialen und tariflichen Nebenkosten. Sie gelten gegenseitig. Für evtl. benötigte Materialien oder Geräte ist vor Ausführung eine Vergütung in Anlehnung an die Vertragspreise zu vereinbaren. 18. Zahlung Die Anerkennung wie die Bezahlung der Schlußrechnung schließen Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden. Eine Abtretung der dem AN aus dem Vertrag zustehenden Forderungen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des AG nicht gestattet. 19. Sicherheitsleistung 19.1 Bei der Schlußzahlung wird als Sicherheit für die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung 5 % des Bruttorechnungsbetrages einbehalten. Ungeachtet dieser Sicherheitsleistung kann der AG ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn vor der Schlußzahlung oder vor Ablösung des Sicherheitseinbehaltes nach Ziffer 19.2 ein Leistungsmangel vorhanden ist. 19.2 Der AN kann den Sicherheitseinbehalt durch eine unbefristete Bankbürgschaft ablösen. 20. Streitigkeiten Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Heidelberg. ______________________________ gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Zusatzliche Vertragsbedingungen zur VOB
Schwimmende Estriche müssen unter Berücksichtigung der Richtlinien der DIN 18560 ausgeführt werden. Bei den schwimmenden Estrichen ist auf eine lückenlose, dichtverlegte Ausführung der Trittschalldämmplatten zu achten. Rohrverlegungen jeglicher Art, dürfen nur in einer dafür ggf. vorgesehenen Höhenausgleichsebene geführt werden. Die darüber liegende Trittschalldämschicht darf an keiner Stelle geschwächt oder punktuell eingedrückt werden. Zur Randentkoppelung müssen umlaufend geeignete Randdämmstreifen, z. B. aus Mineralwolle verwendet werden. Die Randdämmstreifen müssen auf der Rohdecke aufgestellt werden. Es ist sicherzustellen, dass die Randdämmstreifen beim Einbringen des Estrichs nicht verrutschen. Geeignet sind Randdämmstreifen mit rückseitigem Selbstklebestreifen oder Winkelfußausbildung. Ein Fixieren der Randdämmstreifen z. B. mit Nägeln ist aufgrund der Gefahr von Körperschallbrücken nicht zulässig. Die Randdämmstreifen müssen lückenlos an sämtlichen aufgehenden Bauteilen, z. B. Wänden, Rohrdurchführungen, WC-Ablaufstutzen usw. eingestellt werden und mindestens 3 cm über die Oberkante des Estrichs bzw. des Oberbelags herausragen. Die erforderliche Trennlage ist über die Trittschalldämmplatten zu verlegen, um das Einlaufen von Bindemittelmilch sicher zu vermeiden. Sie ist vor dem umlaufenden Randdämmstreifen hochzuziehen. Es ist darauf zu achten, dass die Trennlage auch im Bereich der Türlaibungen hochgezogen sowie im Bereich der Stöße, Ecken und Kanten verklebt oder zumindest überlappt verlegt wird (Mindestüberlapung ca. 10 cm). Die überstehenden Randdämstreifen dürfen erst nach dem Einbringen des Estrichs und Spachtels, bzw. bei harten Bodenbelägen nach dem Verlegen und Verfugen der Oberbeläge abgeschnitten werden. Bestehen zwischen Räumen mit Türzugängen Anforderungen an die Luft-und Trittschalldämung (z. B. Wohnungseingangstüren), ist der schwimmende Estrich durch eine Trennfuge mit Randdämmstreifen vollständig zu trennen. Körperschallbrücken zwischen den getrennten Estrichschichten sind unbedingt zu vermeiden. Einfache Kellenschnitte sind an dieser Stelle nicht ausreichend. Hohlraumböden Bei Einbau von Hohlraum- oder Doppelböden beachten: Anwendungs-Richtlinie zur DIN EN 13213 Hohlböden bzw. DIN EN 13213.
Schwimmende Estriche müssen unter Berücksichtigung der
2 Kindergarten und 7 Wohnungen
2
Kindergarten und 7 Wohnungen
2. 1 F457.de Abdichtungsbahn Katja Sprint als Abdichtung gg. Bodenfeuchtigkeit Aufbringen einer Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit nach DIN 18195-4, auf Rohbetondecke und an aufgehenden Wänden aus Beton und Kalksandstein, als Abdichtungsbahn aus Polymerbitumen mit Aluminiumeinlage und Glasvliesverstärkung, ca. 1 mm dick, Rollenbreite 1,25 m, Längsnähte selbstklebend, 10 cm Stoß-Überlappung, Kopfstöße der Abdichtungsbahn mit seblbstklebenden Anschlussstreifen schließen, Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ist vorzulegen. Produkt: Knauf Abdichtungsbahn Katja Sprint und Knauf Anschlussstreifen
2. 1
F457.de Abdichtungsbahn Katja Sprint als Abdichtung gg. Bodenfeuchtigkeit
465.28
m2
2. 2 Zulage Katja Sprint Streifen nach Innenputz Zulage für das nachträgliche Anbringen der aufgehenden Streifen der Abdichtungsbahn an den Beton- und Kalksandsteinwänden nach dem Verputzen
2. 2
Zulage Katja Sprint Streifen nach Innenputz
1.00
psch
2. 3 EPS 040 DEO 80 mm Druckbelastbare Wärmedämmung DIN EN 13 163 EPS 040 DEO Stärke: 80 mm, bestehend aus mehreren Lagen WLG: 040 Einschließlich Anpassen an auf der Rohdecke verlegte Rohrleitungen und Füllen der Zwischenräume mit zement- gebundenen Perlite.
2. 3
EPS 040 DEO 80 mm
103.86
m2
2. 4 EPS 040 DEO 90 mm Druckbelastbare Wärmedämmung DIN EN 13 163 EPS 040 DEO Stärke: 90 mm, bestehend aus mehreren Lagen WLG: 040 Einschließlich Anpassen an auf der Rohdecke verlegte Rohrleitungen und Füllen der Zwischenräume mit zement- gebundenen Perlite.
2. 4
EPS 040 DEO 90 mm
906.48
m2
2. 5 EPS 040 DEO 100 mm Druckbelastbare Wärmedämmung DIN EN 13 163 EPS 040 DEO Stärke: 100 mm, bestehend aus mehreren Lagen WLG: 040 Einschließlich Anpassen an auf der Rohdecke verlegte Rohrleitungen und Füllen der Zwischenräume mit zement- gebundenen Perlite.
2. 5
EPS 040 DEO 100 mm
47.73
m2
2. 6 Zulage Pos. 2.3 bis 2.5 in WLG 035
2. 6
Zulage Pos. 2.3 bis 2.5 in WLG 035
1.00
psch
2. 7 EPS T - 040 - DES sm - SD 20 - 20-2 Trittschalldämmung DIN EN 13 163 EPS T - 040 - DES sm - SD 20 - 30-2 Anwendung: T Verkehrslast: 1,5 kN/m2 Steifigkeitsgruppe: 20 MN/m3 Stärke: 20 mm WLG: 040 m2K/W
2. 7
EPS T - 040 - DES sm - SD 20 - 20-2
10.19
m2
2. 8 EPS T - 040 - DES sm - SD 20 - 25-2 Trittschalldämmung DIN EN 13 163 EPS T - 040 - DES sm - SD 20 - 25-2 Anwendung: T Verkehrslast: 1,5 kN/m2 Steifigkeitsgruppe: 20 MN/m3 Stärke: 25 mm WLG: 040 m2K/W
2. 8
EPS T - 040 - DES sm - SD 20 - 25-2
47.84
m2
2. 9 Tackerplatte, Trillschalldämmung für Fußbodenheizungen 30mm Rehau Rautherm Speed Platte 30-3mm EPS 045 DES sg, 4,0kN/qm oder gleichwertig angebotenes Fabrikat............................................... ..................
2. 9
Tackerplatte, Trillschalldämmung für Fußbodenheizungen 30mm
95.97
m2
2. 10 Tackerplatte, Trillschalldämmung für Fußbodenheizungen 35mm Wie zuvor, jedoch 35mm
2. 10
Tackerplatte, Trillschalldämmung für Fußbodenheizungen 35mm
865.66
m2
2. 11 CAF - C40 - F 5 - S 70 - H 54, Verkehrslast = 4 kN/m2. Calciumsulfat-Fließestrich DIN EN 18560 CAF- C 40 - F5 selbstverlaufend, schwimmend auf Dämmung verlegt. Dicke D = 70 mm, als Heizestrich, Rohrüberdeckung H=54 mm, Verkehrslast = 4 kN/m2. PE-Folie 200 my, als Trenn- und Gleitlage verlegen. Die Stöße sind dicht zu verkleben. PE-Randstreifen 10/170 mm montieren, als Randfuge gem. DIN 18 560 T1 Abs. 2.24. Die Sintersicht ist nach Fertigstellung zur Aufnahme sämtlicher Bodenbeläge vom AN abzuschleifen.
2. 11
CAF - C40 - F 5 - S 70 - H 54, Verkehrslast = 4 kN/m2.
901.06
m2
2. 12 CT - C 40 - F 5 - S 80 - H 64, Verkehrslast = 4 kN/m2. Zement-Estrich DIN EN 13 813 CT-C40-F5 schwimmend auf Dämmung als Heizestrich verlegt. Dicke D = 80 mm, Rohrüberdeckung H= 64 mm, Verkehrslast = 4 kN/m2. PE-Randstreifen 10/170 mm montieren, als Randfuge gem. DIN 18 560 T1 Abs. 2.24.
2. 12
CT - C 40 - F 5 - S 80 - H 64, Verkehrslast = 4 kN/m2.
60.02
m2
2. 13 CT - C 40 - F 5 - S 65, Verkehrslast = 4 kN/m2. Zement-Estrich DIN EN 13 813 CT-C40-F5 schwimmend auf Dämmung verlegt. Dicke D = 65 mm, Verkehrslast =4 kN/m2. PE-Randstreifen 10/170 mm montieren, als Randfuge gem. DIN 18 560 T1 Abs. 2.24.
2. 13
CT - C 40 - F 5 - S 65, Verkehrslast = 4 kN/m2.
18.04
m2
2. 14 CT - C 40 - F 5 - als Gefälleestrich, Verkehrslast = 4 kN/m2. Zement-Estrich DIN EN 13 813 CT-C40-F5 schwimmend auf Dämmung verlegt. Dicke D = 65-80 mm, Verkehrslast =4 kN/m2. PE-Randstreifen 10/170 mm montieren, als Randfuge gem. DIN 18 560 T1 Abs. 2.24.
2. 14
CT - C 40 - F 5 - als Gefälleestrich, Verkehrslast = 4 kN/m2.
15.61
m2
2. 15 Zulage CT 7,5 kN/m2 zu Vorposition Technikraum
2. 15
Zulage CT 7,5 kN/m2 zu Vorposition
O
1.00
m2
2. 16 Zulage CT als Fundament zu 2.14 Zementestrich als Fundament auf Katja bis OK Restestrich im Technikraum, h=20cm
2. 16
Zulage CT als Fundament zu 2.14
1.20
m2
2. 17 Zulage für Anarbeitung an Bodeneinläufe Zulage für späteres Anarbeitenan Bodeneinläufe
2. 17
Zulage für Anarbeitung an Bodeneinläufe
4.00
St
2. 18 Zulage für Schnellestrich 14 Tage Geeignetes Zusatzmittel,mit dem der verlegte CAF Estrich nach ca. 14 Tagen seine Verlegereife erreicht
2. 18
Zulage für Schnellestrich 14 Tage
O
1.00
m2
2. 19 Zulage für Schnellestrich 7 Tage Geeignetes Zusatzmittel,mit dem der verlegte CAF Estrich nach ca. 7 Tagen seine Verlegereife erreicht
2. 19
Zulage für Schnellestrich 7 Tage
O
1.00
m2
2. 20 Zulage für Schnellestrich 3 Tage Geeignetes Zusatzmittel,mit dem der verlegte CAF Estrich nach ca. 14 Tagen seine Verlegereife erreicht
2. 20
Zulage für Schnellestrich 3 Tage
O
1.00
m2
2. 21 Zulage für Schnellestrich 14 Tage Geeignetes Zusatzmittel,mit dem der verlegte CT Estrich nach ca. 14 Tagen seine Verlegereife erreicht
2. 21
Zulage für Schnellestrich 14 Tage
O
1.00
m2
2. 22 Zulage für Schnellestrich 7 Tage Geeignetes Zusatzmittel,mit dem der verlegte CT Estrich nach ca. 7 Tagen seine Verlegereife erreicht
2. 22
Zulage für Schnellestrich 7 Tage
O
1.00
m2
2. 23 Zulage für Schnellestrich 3 Tage Geeignetes Zusatzmittel,mit dem der verlegte CT Estrich nach ca. 14 Tagen seine Verlegereife erreicht
2. 23
Zulage für Schnellestrich 3 Tage
O
1.00
m2
2. 24 Zulage Hochleistungsvergütung und Beschleuniger Pos. 2.12 z.B. Quickhart 5T zur Beschleunigung und Erhöhung der Endfestigkeit und Verringerung der CT-Estrichstärke um mind. 10mm, sowie Erreichen der Belegreife nach ca. 5 Tagen
2. 24
Zulage Hochleistungsvergütung und Beschleuniger Pos. 2.12
60.20
m2
2. 25 Zulage Hochleistungsvergütung und Beschleuniger Pos. 2.13 z.B. Quickhart 5T zur Beschleunigung und Erhöhung der Endfestigkeit und Verringerung der CT-Estrichstärke um mind. 10mm, sowie Erreichen der Belegreife nach ca. 5 Tagen
2. 25
Zulage Hochleistungsvergütung und Beschleuniger Pos. 2.13
18.04
m2
2. 26 Zulage Hochleistungsvergütung und Beschleuniger Pos. 2.14 z.B. Quickhart 5T zur Beschleunigung und Erhöhung der Endfestigkeit und Verringerung der CT-Estrichstärke um mind. 10mm, sowie Erreichen der Belegreife nach ca. 5 Tagen
2. 26
Zulage Hochleistungsvergütung und Beschleuniger Pos. 2.14
15.61
m2
2. 27 Abstell-L-Winkel aus Karton als Randabstellung liefern Abstell-L-Winkel aus Karton als Randabstellung liefern und montieren im Bereich der bodengleichen Duschen sowie an versch. Türschwellen und Arbeitsfugen.
2. 27
Abstell-L-Winkel aus Karton als Randabstellung liefern
52.165
m
2. 28 Feramcell Ausgleichsschicht zwischen Dämmung Gebunde Schüttung nach DIN 18560-2 2022-08 oder gleichwertig Im Bereich der Leitungsführungen Abrechnung auf Nachweis
2. 28
Feramcell Ausgleichsschicht zwischen Dämmung
15.00
m3
4 Stundenlohnarbeiten
4
Stundenlohnarbeiten
4. 1 Facharbeiter Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet für: Facharbeiter:
4. 1
Facharbeiter
O
1.00
h
4. 2 Helfer Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet für: Helferr:
4. 2
Helfer
O
1.00
h
4. 3 Auszubildender Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet für: Auszubildender:
4. 3
Auszubildender
O
1.00
h

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