Beschichtung TG
Niederweiler Ölbergstraße
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Übersicht Bauwerkvertragsbedingungen Im Falle des Vertragsabschlusses sind folgende Regelungen verbindlich vorgeschrieben: 1) Der Bauwerkvertrag wird brutto ausgestellt, Rechnungen sind ebenfalls brutto auszustellen. 2) Umlagen und Abzüge (bezogen auf die Brutto-Auftragssumme): - Baustrom / Bauwasser: 0,50 % - Bauwesen: 0,60 % - Baureinigung: 0,35 % 3) Bürgschaften (bezogen auf die Brutto-Auftragssumme): - Gewährleistungsbürgschaft: 5 % - Vertragserfüllungsbürgschaft: 5 % 4) Die Zahlungen erfolgen gemäß einem gemeinsam vereinbarten Zahlungsplan 5) Einbehalt bis zur mängelfreien Fertigstellung: 15 % 6) 3 % Skontierung bei folgenden Zahlungsfristen: - Rechnungen, die vom 01. bis 15. eines Monats bei dem AG eingehen, werden am 20. des Monats vom AG gezahlt - Rechnungen, die vom 16. bis zum Ende eines Monats beim AG eingehen werden am 10. des Folgemonats vom AG gezahlt 7) Der Auftrag wird generell vor der Vergabe anhand der Pläne durchgesprochen, der Leistungsumfang konkretisiert und pauschaliert. _______________________________________ gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Übersicht Bauwerkvertragsbedingungen
Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen 1. Der anbietende Unternehmer wird darauf hingewiesen, daß im Falle der Auftragsvergabe an sein Unternehmen ein Bauwerkvertrag abzuschließen ist, der die nachstehend aufgeführten wesentlichen Bestandteile enthalten wird. 2. Vor Auftragsvergabe soll mit dem Auftragnehmer ein Pauschalfestpreis vereinbart werden. 3. Die Bestimmungen der VOB Teil B, jeweils in der neusten Fassung. 4. Die allgemeinen technischen Vorschriften für die zu erbringenden Leistungen, insbesondere die einschlägigen DIN-Vorschriften. 5. Vor Baubeginn ist eine Vertragserfüllungs-Bankbürgschaft durch den ausführenden Unternehmer, Inhalt nach Mustervorlage durch den Auftraggeber, vorzulegen. 6. Stellung einer Gewährleistungs-Bankbürgschaft in Höhe von 5% der Bauwerkvertragssumme inhaltlich nach Mustervorlage des Auftraggebers. 7. Die Landesbauordnung Baden-Württemberg, neueste Fassung, sowie die Bedingungen und Auflagen aus der Baugenehmigung. 8. Die Vorschriften und Bedingungen der sonstigen Versorgungsträger, wie z. B. Gas, Wasser, Kanal etc. 9. Einhaltung der Wärme- und Schallschutzverordnungen. 10. Arbeitsstättenverordnung und -richtlinien. 11. Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebes und Verhütung von Unfällen nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft. 12. Auflagen des TÜV. 13. Die Vergütung der Bauwerksvertragssumme ergibt sich aus der Addition der Einzelpositionen. Etwaige Lohn- und Materialkostenerhöhungen haben keine Auswirkungen auf die Vergütung. Die der Ausschreibung zugrundeliegenden Massenerberechnungen und sonstigen Kalkulationsgrundlagen sind vor Auftragsvergabe von dem Unternehmer zu überprüfen. 14. Die Vergütung ist zahlbar nach Baufortschritt gemäß eines noch festzulegenden Zahlungsplans. 15. Die Gewährleistungsdauer des Unternehmers beträgt 5 Jahre. Zur Sicherstellung der Gewährleistungsansprüche hat der Auftraggeber das Recht, für die Dauer der Gewährleistungszeit bei der Schlußabrechnung einen Einbehalt von 5% der Vertragssumme vorzunehmen. 16. Subunternehmer dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des AG eingesetzt werden. Die Genehmigung setzt voraus, daß Name, Anschrift, Telefon- und Fax-nummer sowie ein Ansprechpartner des Subunternehmers auf der Baustelle dem AG bekannt gegeben wird. 17. Preisgünstigere Alternativen zu den ausgeschriebenen Einzelleistungen sind erwünscht und vom Hauptangebot getrennt mit diesem abzugeben. ______________________________ gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen zur VOB 0 Vertragsgrundlage 0.1 Bestandteile des Vertrages sind in der nachstehenden Reihenfolge: 0.1.1 der Zuschlag und das Verhandlungsprotokoll, 0.1.2 die gesamte Leistungsbeschreibung des Auftraggebers mit den kompletten zusätzlichen und allgemeinen Angebots- und Vertragsbedingungen, 0.1.3 die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C. 0.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (AN) haben keine Gültigkeit. 0.3 Alle Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 0.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, bleiben die übrigen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommt. 0.5 Alle Überschriften der Vertragsgrundlagen dienen lediglich der Orientierung und nicht der Auslegung. 1 Art und Umfang der Leistung Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Baustelle, ihre Zugänglichkeit und alle sonstigen für die Preisfindung und Baudurchführung wichtigen Tatsachen durch Besichtigung sowie Einsichtnahme der Zeichnungsunterlagen zu unterrichten. 2 Vergütung 2.1 Die Vertragspreise sind Festpreise für die gesamte Bauzeit. 2.2 Bei der Preiskalkulation hat der AN insbesondere folgende Leistungen zu erfassen: 2.2.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur VOB/C 4.1: 2.2.2 Baukräne und Transportgeräte, soweit sie nicht vom AG nach besonderer Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. 2.2.3 Bereitstellen und Vorhalten von allen erforderlichen Gerüsten, Sicherungs- und Beleuchtungseinrichtungen für Arbeitsplätze und Zugangswege sowie alle notwendigen Bauprovisorien; dem AG wird insoweit eine Mitbenutzung erlaubt. 2.2.4 Kosten für besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen und Abnahmen. 3 Ausführungsunterlagen 3.1 Der AN hat dem AG rechtzeitig anzugeben, wann er die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen benötigt und diese unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere die Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Gegebenheiten zu vergleichen. Unstimmigkeiten sind den AG unverzüglich bekanntzugeben. 3.2 Mit der Genehmigung von durch den AN eingereichten Unterlagen übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung. Alle Angaben für vom AN benötigten Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen, Einbauteile etc. sind vom AN mit dem AG rechtzeitig abzustimmen. 3.3 Alle für die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten sind vom AN verantwortlich durchzuführen. 3.4 Veröffentlichungen über die Bauleistungen durch den AN sind nur mit vorheriger Zustim-mung des AG zulässig. 4. Ausführung 4.1 Ein dauernd auf der Baustelle anwesender, verantwortlicher Vertreter des AN ist zu benennen. Der AN hat ein förmliches Bautagebuch zu führen und dem AG wöchentlich einzureichen. 4.2 Alle im Zusammenhang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen für Arbeitsschutz nach den Bestimmungen der Bauberufsgenossenschaft hat der AN auf seine Kosten einzurichten. Falls der AN fremde Gerüste oder Einrichtungen benutzt, hat er vorher zu prüfen, ob sie für seine Zwecke geeignet sind. Soweit der AG oder andere am Bau Beteiligte Schutz- und Sicherheitseinrichtungen stellen, sind diese vom AN verantwortlich zu unterhalten und erforderlichenfalls zu ergänzen. Er hat sie nach Abschluß der Arbeiten ordnungsgemäß zurückzugeben. Vorhandene Schutzabdeckungen, Geländer oder ähnliches, die zur Durchführung der Arbeit vorübergehend entfernt werden müssen, sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahrenstellen durch andere geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden. 4.3 Der AN hat ohne besondere Aufforderung Ordnung auf der Baustelle zu halten und ständig, mindestens aber einmal wöchentlich, den durch seine Leistungen entstandenen Schutt und Schmutz zu beseitigen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die Lager- und Arbeitsplätze als auch die Baustelle selbst zu räumen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 4.4 Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen und privaten Straßen einschließlich Gehwege sind jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. 4.5 Alle Auflagen von Behörden und behördenähnlichen Instituten sind vom AN zu befolgen. VOB/B, 2 Ziffer 5 und Ziffer 6 bleiben unberührt. Soweit für die Leistungen des AN besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese von ihm rechtzeitig beschafft bzw. veranlaßt werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. 4.6 Der Platz für die Baustelleneinrichtung wird vom AG entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten zugewiesen. Der AN muß sich darauf einstellen, daß Umlagerungen im Zuge des Baufortschrittes notwendig werden. Die Installation zu den Verwendungsstellen einschließlich Arbeitsplatzbeleuchtung und unfallsicherer Ausleuchtung aller Zugangswege hat der AN, soweit nicht schon vorhanden, auszuführen. 4.7 Die Arbeiten aller ausgeschriebenen Positionen sind in fix und fertiger Leistung auszuführen. 4.8 Eine Baubewachung wird nicht vorgesehen. 4.9 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Beanstandungen und Mängel an Vorleistungen so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, daß eine Behebung und Richtigstellung unter seiner beratenden Mitwirkung erfolgen kann, ohne daß es zu Verzögerungen bei der Bauausführung kommt. Mit Arbeitsbeginn ist die Einrede betr. mangelhafter Vorleistungen verwirkt. Gegen Verschmutzung und Beschädigung an Bauteilen jeder Art sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Der Auftragnehmer haftet für alle entstehenden Schäden. Umsichtig vorzugehen ist bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Kunststoff-, Holz-, Blech-, Aluminiumteilen usw. 5 Ausführungsfristen 5.1 Rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme an der Baustelle hat der AN den Arbeitsablauf mit dem AG abzustimmen. Er hat auch eine verbindliche frühzeitige Prüfung der örtlichen Gegebenheiten und Vorleistungen vorzunehmen, damit ein reibungsloser Arbeitsablauf sichergestellt ist. 5.2 Der AG behält sich Terminänderungen vor. Falls eine Verschiebung vereinbarter Termine aus bauseits zu vertretenden Gründen notwendig werden sollte, und der AN von der Verschiebung rechtzeitig unterrichtet wird, sind neue Vertragstermine zu vereinbaren. Die Zahl der vereinbarten Arbeitstage für die Ausführung der Gesamtleistung oder der Einzelleistung ist dabei einzuhalten. 6. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung Der AN hat seine Arbeit so durchzuführen, daß andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. 7. Verteilung der Gefahr Siehe VOB/B. 8. Kündigung durch den AG Teilkündigungen sind zulässig. 9. Kündigung durch den AN Siehe VOB/B. 10 Haftung der Vertragsparteien 10.1 Wird der AG von Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen, die vom AN zu vertreten sind, so ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich von diesen Ansprüchen freizustellen. 10.2 Der AN hat dem AG auf Verlangen eine nach Deckungsumfang und Höhe ausreichende Haftpflicht- und Feuerversicherung während der gesamten Bauzeit nachzuweisen. 11 Vertragsstrafe 11.1 Der Anspruch auf Vertragsstrafe kann zur Schlußzahlung geltend gemacht werden. Ein Vorbehalt bei der Abnahme ist nicht erforderlich. 11.2 Soweit Termine gem. Ziffer 5.2 neu vereinbart werden, gilt eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe unverändert auch für die neuen Termine. 11.3 Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine (Ziffer 5.2). 12 Abnahme 12.1 Vor der Abnahme hat der AN seine Leistungen auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und schriftlich zu erklären und ggf. Rest- und Nacharbeiten umgehend durchzuführen. 12.2 Es findet eine förmliche Abnahme statt. Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. 13. Gewährleistung Die Gewährleistung beträgt gem. BGB 5 Jahre. 14. Abrechnung Die Abrechnung ist vom AN auf Verlangen nach einer vom AG bestimmten Methode aufzustellen. 15 Stundenlohnarbeiten 15.1 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vom AG ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenlohnberichte spätestens am folgenden Arbeitstag nach Durchführung der Bauleitung des AG zur Anerkennung vorgelegt werden. Die Unterschrift der Bauleitung des AG unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt einer Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt. 15.2 Die vertraglich vereinbarten Stundenlohnsätze beinhalten die erforderliche Aufsicht sowie alle sozialen und tariflichen Nebenkosten. Sie gelten gegenseitig. Für evtl. benötigte Materialien oder Geräte ist vor Ausführung eine Vergütung in Anlehnung an die Vertragspreise zu vereinbaren. 16 Zahlung Die Anerkennung wie die Bezahlung der Schlußrechnung schließen Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden. Eine Abtretung der dem AN aus dem Vertrag zustehenden Forderungen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des AG nicht gestattet. 17 Sicherheitsleistung 17.1 Bei der Schlußzahlung wird als Sicherheit für die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung 5 % des Bruttorechnungsbetrages einbehalten. Ungeachtet dieser Sicherheitsleistung kann der AG ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn vor der Schlußzahlung oder vor Ablösung des Sicherheitseinbehaltes nach Ziffer 17.2 ein Leistungsmangel vorhanden ist. 17.2 Der AN kann den Sicherheitseinbehalt durch eine unbefristete Bankbürgschaft ablösen. 18. Streitigkeiten Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Heidelberg. ______________________________ gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Zusätzliche Vertragsbedingungen zur VOB
1 Beschichtungsarbeiten
1
Beschichtungsarbeiten
Beschichtung Tiefgarage, OS-8 ausgeschriebenes Produkt: Disbon OS-8 angebotenes Produkt: _____________ Schichtenaufbau: 1: ___________ 2: ___________ 3: ___________ 4: ___________ 5: ___________ 6: ___________
Beschichtung Tiefgarage, OS-8
1. 10 Untergrundvorbereitung Kugelstrahlen OS 8 Untergrundvorbereitung Kugelstrahlen OS 8 Vorbereiten des Betonuntergrundes durch Kugelstrahlen in 1 Arbeitsgang, so daß dieser tragfähig ist. Anschließendes Absaugen mit Industriestaubsauger. Mit einzurechnen ist die Randbearbeitung in Bereichen, die vom Kugelstrahlgerät nicht erreicht werden. Die Abreißfestigkeit muß im Mittel 2,0 N/mm2 betragen, der kleinste Einzelwert darf 1,5 N/mm2 nicht unterschreiten (gemäß Instandsetzungsrichtlinie 10-2001 des DAfStb, 2. Berichtigung Dezember 2005). Ist-Betonfestigkeit: ... N/mm2 Zu erzielende Rautiefe: 0,5 mm Das abgetragene Material wird Eigentum des AN und ist umweltgerecht nach den Bestimmungen des Gesetzgebers zu entsorgen. Die örtlich geltenden Imissionsschutzbestimmungen sind zu beachten.
1. 10
Untergrundvorbereitung Kugelstrahlen OS 8
609.00
m2
1. 20 Kugelstrahlen - weiterer Strahlgang Kugelstrahlen je weiterer Arbeitsgang, falls die Anforderungen nicht erreicht werden. Vor Beginn ist ein Probestrahlen in Abstimmung mit dem AG durchzuführen. Das abgetragene Material wird Eigentum des AN und ist umweltgerecht nach den Bestimmungen des Gesetzgebers zu entsorgen. Die örtlich geltenden Imissionsschutzbestimmungen sind zu beachten.
1. 20
Kugelstrahlen - weiterer Strahlgang
O
1.00
m2
1. 30 Ausgleichsspachtelung 0mm - 5mm Aufbringen einer Ausgleichsspachtelung 0mm - 5mm
1. 30
Ausgleichsspachtelung 0mm - 5mm
O
1.00
m2
1. 40 Ausgleichsspachtelung 5mm - 10mm Aufbringen einer Ausgleichsspachtelung 5mm - 10mm
1. 40
Ausgleichsspachtelung 5mm - 10mm
O
1.00
m2
1. 50 Untergrundvorbereitung Rand- und Sockelbereiche OS 8 Untergrundvorbereitung Sockelbereiche Vorbereiten des Betonuntergrundes im Sockelbereich auf eine Höhe von 50 cm durch Schleifen mit Diamantschleifteller, so daß dieser tragfähig ist. Lunker und Poren sind zu öffnen. Anschließendes Absaugen mit Industriestaubsauger. Die Abreißfestigkeit muß im Mittel 2,0 N/mm2 betragen, der kleinste Einzelwert darf 1,5 N/mm2 nicht unterschreiten. Das abgetragene Material wird Eigentum des AN und ist umweltgerecht nach den Bestimmungen des Gesetzgebers zu entsorgen. Die örtlich geltenden Imissionsschutzbestimmungen sind zu beachten.
1. 50
Untergrundvorbereitung Rand- und Sockelbereiche OS 8
129.00
lfm
1. 60 Dreieckskehle an aufgehenden Bauteilen Aufbringen einer Grundierung aus einem nicht pigmentierten, zweikomponentigen total solid Epoxidharz, Disboxid 460, auf den vorbereiteten Untergrund im Bereich der Dreieckskehle. Herstellen einer Dreieckskehle, Schenkellänge 5 cm, mit einem Epoxidharzmörtel, bestehend aus einem nicht pigmentierten, zweikomponentigen total solid Epoxidharz, Disboxid 460, und Quarzsand gemäß Herstellervorschrift. Anforderung an das Produkt: Prüfzeugnis für die Eignung gegen rückseitige Durchfeuchtung gemäß Instandsetzungsrichtlinie 10-2001 des DAfStb.
1. 60
Dreieckskehle an aufgehenden Bauteilen
129.00
lfm
1. 70 Egalisierung bis 1 mm Rautiefe Disboxid 460 Egalisierung > 0,5 bis 1 mm Rautiefe Aufbringen einer Grundierung aus einem wässrigen, nicht pigmentierten, zweikomponentigen Epoxidharz, Disboxid 460, auf den vorbereiteten Untergrund. Aufbringen einer Kratzspachtelung auf die grundierten Flächen, bestehend aus einem wässrigen zweikomponentigen Epoxidharz mit hoher Wasserdampfdiffusionsfähigkeit, Disboxid 460, und Quarzsand gemäß Herstellervorschrift.
1. 70
Egalisierung bis 1 mm Rautiefe Disboxid 460
O
1.00
m2
1. 80 Egalisierung > 1mm Rautiefe je mm Rautiefe wie vor, jedoch für Rautiefen über 1 mm je mm Rautiefe. Vor Ausführungsbeginn sind die Flächen mit der Bauleitung aufzumessen.
1. 80
Egalisierung > 1mm Rautiefe je mm Rautiefe
O
1.00
m2
1. 90 OS 8 Beschichtung 2,5 mm Aufbringen einer Grundierung aus einem zweikomponentigen Epoxidharz, Disboxid 460, auf den vorbereiteten Untergrund. Aufbringen einer Verlaufbeschichtung, bestehend aus 1 Gew.-Teil eines zweikomponentigen Epoxidharzes, Disboxid 460, und 0,8 Gew.- Teilen feuergetrocknetem Quarzsand gemäß Herstellervorschrift auf den grundierten Untergrund. Abstreuen im Überschuß mit feuergetrocknetem Quarzsand 0,3 - 0,8 mm Abfegen des nicht eingebundenen Abstreukorns und Aufbringen einer Deckversiegelung aus einem pigmentierten, zweikomponentigen Epoxidharz, Disboxid 475 OS. Zahl der Arbeitsgänge: 1 Farbton: RAL 7038 Achatgrau Zur Erreichung der geforderten Sollschichtdicke (ds) ist ein Schichtdickenzuschlag (dz) gemäß Herstellerangaben auf die Mindestschichtdicke (dmin) beim Materialverbrauch einzukalkulieren. Mindestschichtdicke (dmin) des Systems: 2,5 mm Anforderungen an das System: System muß ein Übereinstimmungszertifikat gemäß Bauregelliste A, Teil 1, lfd.Nr. 1.7.5 als Oberflächenschutzsystem für Beton aus Produkten nach DIN EN1504-2 der Klasse OS 8 (DIN V 18026) haben. Begleitende Rissbehandlung gemäß DBV-Merkblatt "Parkhäuser und Tiefgaragen" wird mit gesonderter Vereinbarung geregelt.
1. 90
OS 8 Beschichtung 2,5 mm
609.00
m2
1. 100 Beschichtung Fluchttreppe Fluchttreppe mit zuvor beschriebenem System beschichten, inkl. Untergrundvorbereitung wie z.B. Kugelstrahlen oder anschleifen. Treppenkanten mit Streifen in Quarzgrau zum kenntlichmachen der Stufe Treppe gemäß beiliegendem Detailplan DET_TREP_02 Fluchttreppe Tiefgarage
1. 100
Beschichtung Fluchttreppe
1.00
psch
1. 110 Zulage Beschichtung Entwässerungsrinne wie Pos. 1.90, jedoch Ausführung der Abdichtung in Entwässerungsrinne MEA Drain Inkl. Abdichtung der Fugenstöße Entwässerungsrinne wird nicht abgesandet.
1. 110
Zulage Beschichtung Entwässerungsrinne
22.00
lfm
1. 120 Ausführung Deckversiegelung in Sonderfarbton wie Pos. 1.90, jedoch Ausführung der Deckversiegelung in einem Sonderfarbton
1. 120
Ausführung Deckversiegelung in Sonderfarbton
O
1.00
m2
1. 130 Ausführung Deckversiegelung in unterschiedlichen Farbtönen wie vor, jedoch Aufbringen der Deckversiegelung in unterschiedlichen Farbtönen. In den Einheitspreis ist das scharfkantige Abkleben bzw. Beschneiden der Flächen einzurechnen.
1. 130
Ausführung Deckversiegelung in unterschiedlichen Farbtönen
O
1.00
m2
1. 140 Aufbringen von Haltelinien Aufbringen von Haltelinien mit einer abriebfesten Markierungsfarbe, wie von Limburger Lackfabrik (www.limburgerlackfabrik.de) Länge = 2,50 m, Breite = 10 cm auf die Deckversiegelung. Der Verbund mit der Beschichtung muß gewährleistet sein. Farbton: RAL 7039 Quarzgrau
1. 140
Aufbringen von Haltelinien
O
1.00
St
1. 150 Aufbringen von T-Markierungslinien für Stellplätze Aufbringen von Markierungslinien mit einer abriebfesten Markierungsfarbe, wie von Limburger Lackfabrik (www.limburgerlackfabrik.de), Breite 10 cm, auf die Deckversiegelung. Der Verbund mit der Beschichtung muß gewährleistet sein. T - förmig, Schenkellänge 80 x 40 cm Farbton: RAL 7039 Quarzgrau
1. 150
Aufbringen von T-Markierungslinien für Stellplätze
16.00
St
1. 160 Aufbringen von L-Markierungslinien für Stellplätze Aufbringen von Markierungslinien mit einer abriebfesten Markierungsfarbe, wie von Limburger Lackfabrik (www.limburgerlackfabrik.de), Breite 10 cm, auf die Deckversiegelung. Der Verbund mit der Beschichtung muß gewährleistet sein. L - förmig, Schenkellänge 40 x 40 cm Farbton: RAL 7039 Quarzgrau
1. 160
Aufbringen von L-Markierungslinien für Stellplätze
8.00
St
1. 170 Piktogramm Behindertenstellplatz Aufbringen von Piktogrammen mit einer abriebfesten Markierungsfarbe, wie von Limburger Lackfabrik (www.limburgerlackfabrik.de), Piktogrammhöhe: ca 1000 mm Piktogrammbreite: ca 680 mm auf die Deckversiegelung. Der Verbund mit der Beschichtung muß gewährleistet sein. z. B.: Hersteller: stencilBOY Artikel-Nr.:SB10773 Farbton: RAL 7039 Quarzgrau
1. 170
Piktogramm Behindertenstellplatz
O
3.00
St
1. 180 Stellplatznummerierungen Aufbringen von Stellplatzkennzeichnungen mit einer abriebfesten Markierungsfarbe, wie von Limburger Lackfabrik (www.limburgerlackfabrik.de), Buchstabenhöhe ca. 25 cm Farbton: RAL 7039 Quarzgrau Bezeichnungen: zweistellige Zahl "01, 02, 03, ..., 33"
1. 180
Stellplatznummerierungen
22.00
St
2 Stundenlohnarbeiten
2
Stundenlohnarbeiten
2. 10 Facharbeiter Bei der Vergütung von Leistungen nach Stundenlohnsätzen werden Stunden für Aufsichtspersonal nicht vergütet. Stundenlohnarbeiten können nur anerkannt werden, wenn die Abrechnung der dafür erbrachten Leistung mit der Bauleitung vor der Ausführung vereinbart war. Stundenlohnsätze einschließlich aller Zuschlagssätze; Fahrgelder werden nicht vergütet. Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet für: Facharbeiter:
2. 10
Facharbeiter
O
1.00
h
2. 20 Helfer wie vor, jedoch für: Helfer:
2. 20
Helfer
O
1.00
h
2. 30 Auszubildender wie vor, jedoch für: Auszubildender:
2. 30
Auszubildender
O
1.00
h

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