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Übersicht Bauwerkvertragsbedingungen
Im Falle des Vertragsabschlusses sind folgende
Regelungen verbindlich vorgeschrieben:
1) Der Bauwerkvertrag wird brutto ausgestellt,
Rechnungen sind ebenfalls brutto auszustellen.
2) Umlagen und Abzüge (bezogen auf die
Brutto-Auftragssumme):
- Baustrom / Bauwasser: 0,50 %
- Bauwesen: 0,60 %
- Baureinigung: 0,35 %
3) Bürgschaften (bezogen auf die Brutto-Auftragssumme):
- Gewährleistungsbürgschaft: 5 %
- Vertragserfüllungsbürgschaft: 5 %
4) Die Zahlungen erfolgen gemäß einem gemeinsam
vereinbarten Zahlungsplan
5) Einbehalt bis zur mängelfreien Fertigstellung: 15 %
6) 3 % Skontierung bei folgenden Zahlungsfristen:
- Rechnungen, die vom 01. bis 15. eines Monats bei dem
AG eingehen, werden am 20. des Monats vom AG gezahlt
- Rechnungen, die vom 16. bis zum Ende eines Monats
beim AG eingehen werden am 10. des Folgemonats vom AG
gezahlt
7) Der Auftrag wird generell vor der Vergabe anhand
der Pläne durchgesprochen, der Leistungsumfang
konkretisiert und pauschaliert.
_______________________________________
gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Übersicht Bauwerkvertragsbedingungen
Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen
1. Der anbietende Unternehmer wird darauf hingewiesen,
daß im Falle der Auftragsvergabe an sein Unternehmen
ein Bauwerkvertrag abzuschließen ist, der die
nachstehend aufgeführten wesentlichen Bestandteile
enthalten wird.
2. Vor Auftragsvergabe soll mit dem Auftragnehmer ein
Pauschalfestpreis vereinbart werden.
3. Die Bestimmungen der VOB Teil B, jeweils in der
neusten Fassung.
4. Die allgemeinen technischen Vorschriften für die zu
erbringenden Leistungen, insbesondere die
einschlägigen DIN-Vorschriften.
5. Vor Baubeginn ist eine
Vertragserfüllungs-Bankbürgschaft durch den
ausführenden Unternehmer, Inhalt nach Mustervorlage
durch den Auftraggeber, vorzulegen.
6. Stellung einer Gewährleistungs-Bankbürgschaft in
Höhe von 5% der Bauwerkvertragssumme inhaltlich nach
Mustervorlage des Auftraggebers.
7. Die Landesbauordnung Baden-Württemberg, neueste
Fassung, sowie die Bedingungen und Auflagen aus der
Baugenehmigung.
8. Die Vorschriften und Bedingungen der sonstigen
Versorgungsträger, wie z. B. Gas, Wasser, Kanal etc.
9. Einhaltung der Wärme- und Schallschutzverordnungen.
10. Arbeitsstättenverordnung und -richtlinien.
11. Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebes und
Verhütung von Unfällen nach den Vorschriften der
Berufsgenossenschaft.
12. Auflagen des TÜV.
13. Die Vergütung der Bauwerksvertragssumme ergibt
sich aus der Addition der Einzelpositionen. Etwaige
Lohn- und Materialkostenerhöhungen haben keine
Auswirkungen auf die Vergütung. Die der Ausschreibung
zugrundeliegenden Massenerberechnungen und sonstigen
Kalkulationsgrundlagen sind vor Auftragsvergabe von
dem Unternehmer zu überprüfen.
14. Die Vergütung ist zahlbar nach Baufortschritt
gemäß eines noch festzulegenden Zahlungsplans.
15. Die Gewährleistungsdauer des Unternehmers beträgt
5 Jahre. Zur Sicherstellung der
Gewährleistungsansprüche hat der Auftraggeber das
Recht, für die Dauer der Gewährleistungszeit bei der
Schlußabrechnung einen Einbehalt von 5% der
Vertragssumme vorzunehmen.
16. Subunternehmer dürfen nur mit ausdrücklicher
Genehmigung des AG eingesetzt werden. Die Genehmigung
setzt voraus, daß Name, Anschrift, Telefon- und
Fax-nummer sowie ein Ansprechpartner des
Subunternehmers auf der Baustelle dem AG bekannt
gegeben wird.
17. Preisgünstigere Alternativen zu den
ausgeschriebenen Einzelleistungen sind erwünscht und
vom Hauptangebot getrennt mit diesem abzugeben.
______________________________
gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen zur VOB
0 Vertragsgrundlage
0.1 Bestandteile des Vertrages sind in der
nachstehenden Reihenfolge:
0.1.1 der Zuschlag und das Verhandlungsprotokoll,
0.1.2 die gesamte Leistungsbeschreibung des
Auftraggebers mit den kompletten zusätzlichen und
allgemeinen Angebots- und Vertragsbedingungen,
0.1.3 die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),
Teil B und C.
0.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
(AN) haben keine Gültigkeit.
0.3 Alle Ergänzungen und Änderungen des Vertrages
bedürfen der Schriftform.
0.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages
unwirksam sein, bleiben die übrigen verbindlich. Die
Parteien verpflichten sich in diesem Falle, anstelle
der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung zu treffen,
die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten
kommt.
0.5 Alle Überschriften der Vertragsgrundlagen dienen
lediglich der Orientierung und nicht der Auslegung.
1 Art und Umfang der Leistung
Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes über die
Baustelle, ihre Zugänglichkeit und alle sonstigen für
die Preisfindung und Baudurchführung wichtigen
Tatsachen durch Besichtigung sowie Einsichtnahme der
Zeichnungsunterlagen zu unterrichten.
2 Vergütung
2.1 Die Vertragspreise sind Festpreise für die gesamte
Bauzeit.
2.2 Bei der Preiskalkulation hat der AN insbesondere
folgende Leistungen zu erfassen:
2.2.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur VOB/C 4.1:
2.2.2 Baukräne und Transportgeräte, soweit sie nicht
vom AG nach besonderer Vereinbarung zur Verfügung
gestellt werden.
2.2.3 Bereitstellen und Vorhalten von allen
erforderlichen Gerüsten, Sicherungs- und
Beleuchtungseinrichtungen für Arbeitsplätze und
Zugangswege sowie alle notwendigen Bauprovisorien; dem
AG wird insoweit eine Mitbenutzung erlaubt.
2.2.4 Kosten für besondere behördliche Genehmigungen,
Zulassungen und Abnahmen.
3 Ausführungsunterlagen
3.1 Der AN hat dem AG rechtzeitig anzugeben, wann er
die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen
benötigt und diese unverzüglich nach Erhalt in allen
Punkten, insbesondere die Maße, zu prüfen und diese
mit den örtlichen Gegebenheiten zu vergleichen.
Unstimmigkeiten sind den AG unverzüglich
bekanntzugeben.
3.2 Mit der Genehmigung von durch den AN eingereichten
Unterlagen übernimmt der AG keinerlei Verantwortung
und Haftung. Alle Angaben für vom AN benötigten
Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen,
Einbauteile etc. sind vom AN mit dem AG rechtzeitig
abzustimmen.
3.3 Alle für die zu erbringenden Leistungen
erforderlichen Vermessungsarbeiten sind vom AN
verantwortlich durchzuführen.
3.4 Veröffentlichungen über die Bauleistungen durch
den AN sind nur mit vorheriger Zustim-mung des AG
zulässig.
4. Ausführung
4.1 Ein dauernd auf der Baustelle anwesender,
verantwortlicher Vertreter des AN ist zu benennen. Der
AN hat ein förmliches Bautagebuch zu führen und dem AG
wöchentlich einzureichen.
4.2 Alle im Zusammenhang mit seiner Leistung
erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen für
Arbeitsschutz nach den Bestimmungen der
Bauberufsgenossenschaft hat der AN auf seine Kosten
einzurichten. Falls der AN fremde Gerüste oder
Einrichtungen benutzt, hat er vorher zu prüfen, ob sie
für seine Zwecke geeignet sind. Soweit der AG oder
andere am Bau Beteiligte Schutz- und
Sicherheitseinrichtungen stellen, sind diese vom AN
verantwortlich zu unterhalten und erforderlichenfalls
zu ergänzen. Er hat sie nach Abschluß der Arbeiten
ordnungsgemäß zurückzugeben. Vorhandene
Schutzabdeckungen, Geländer oder ähnliches, die zur
Durchführung der Arbeit vorübergehend entfernt werden
müssen, sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für
die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahrenstellen
durch andere geeignete Maßnahmen unfallsicher
abgesperrt und beschildert werden.
4.3 Der AN hat ohne besondere Aufforderung Ordnung auf
der Baustelle zu halten und ständig, mindestens aber
einmal wöchentlich, den durch seine Leistungen
entstandenen Schutt und Schmutz zu beseitigen. Nach
Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die
Lager- und Arbeitsplätze als auch die Baustelle selbst
zu räumen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen.
4.4 Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch
genommenen öffentlichen und privaten Straßen
einschließlich Gehwege sind jegliche Beschädigungen
oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu
beseitigen, damit keine Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit entsteht.
4.5 Alle Auflagen von Behörden und behördenähnlichen
Instituten sind vom AN zu befolgen. VOB/B, 2 Ziffer 5
und Ziffer 6 bleiben unberührt. Soweit für die
Leistungen des AN besondere behördliche Genehmigungen,
Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen
diese von ihm rechtzeitig beschafft bzw. veranlaßt
werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle
sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl
einzureichen.
4.6 Der Platz für die Baustelleneinrichtung wird vom
AG entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten
zugewiesen. Der AN muß sich darauf einstellen, daß
Umlagerungen im Zuge des Baufortschrittes notwendig
werden. Die Installation zu den Verwendungsstellen
einschließlich Arbeitsplatzbeleuchtung und
unfallsicherer Ausleuchtung aller Zugangswege hat der
AN, soweit nicht schon vorhanden, auszuführen.
4.7 Die Arbeiten aller ausgeschriebenen Positionen
sind in fix und fertiger Leistung auszuführen.
4.8 Eine Baubewachung wird nicht vorgesehen.
4.9 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Beanstandungen
und Mängel an Vorleistungen so rechtzeitig schriftlich
anzuzeigen, daß eine Behebung und Richtigstellung
unter seiner beratenden Mitwirkung erfolgen kann, ohne
daß es zu Verzögerungen bei der Bauausführung kommt.
Mit Arbeitsbeginn ist die Einrede betr. mangelhafter
Vorleistungen verwirkt. Gegen Verschmutzung und
Beschädigung an Bauteilen jeder Art sind geeignete
Vorkehrungen zu treffen. Der Auftragnehmer haftet für
alle entstehenden Schäden. Umsichtig vorzugehen ist
bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Kunststoff-, Holz-,
Blech-, Aluminiumteilen usw.
5 Ausführungsfristen
5.1 Rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme an der Baustelle
hat der AN den Arbeitsablauf mit dem AG abzustimmen.
Er hat auch eine verbindliche frühzeitige Prüfung der
örtlichen Gegebenheiten und Vorleistungen vorzunehmen,
damit ein reibungsloser Arbeitsablauf sichergestellt
ist.
5.2 Der AG behält sich Terminänderungen vor. Falls
eine Verschiebung vereinbarter Termine aus bauseits zu
vertretenden Gründen notwendig werden sollte, und der
AN von der Verschiebung rechtzeitig unterrichtet wird,
sind neue Vertragstermine zu vereinbaren. Die Zahl der
vereinbarten Arbeitstage für die Ausführung der
Gesamtleistung oder der Einzelleistung ist dabei
einzuhalten.
6. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
Der AN hat seine Arbeit so durchzuführen, daß andere
am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder
geschädigt werden.
7. Verteilung der Gefahr
Siehe VOB/B.
8. Kündigung durch den AG
Teilkündigungen sind zulässig.
9. Kündigung durch den AN
Siehe VOB/B.
10 Haftung der Vertragsparteien
10.1 Wird der AG von Dritten wegen Schäden in Anspruch
genommen, die vom AN zu vertreten sind, so ist der AN
verpflichtet, den AG unverzüglich von diesen
Ansprüchen freizustellen.
10.2 Der AN hat dem AG auf Verlangen eine nach
Deckungsumfang und Höhe ausreichende Haftpflicht- und
Feuerversicherung während der gesamten Bauzeit
nachzuweisen.
11 Vertragsstrafe
11.1 Der Anspruch auf Vertragsstrafe kann zur
Schlußzahlung geltend gemacht werden. Ein Vorbehalt
bei der Abnahme ist nicht erforderlich.
11.2 Soweit Termine gem. Ziffer 5.2 neu vereinbart
werden, gilt eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe
unverändert auch für die neuen Termine.
11.3 Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht
durch Vereinbarung neuer Termine (Ziffer 5.2).
12 Abnahme
12.1 Vor der Abnahme hat der AN seine Leistungen auf
Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und
schriftlich zu erklären und ggf. Rest- und
Nacharbeiten umgehend durchzuführen.
12.2 Es findet eine förmliche Abnahme statt. Eine
Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.
13. Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt gem. BGB 5 Jahre.
14. Abrechnung
Die Abrechnung ist vom AN auf Verlangen nach einer vom
AG bestimmten Methode aufzustellen.
15 Stundenlohnarbeiten
15.1 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie
vom AG ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende
Stundenlohnberichte spätestens am folgenden Arbeitstag
nach Durchführung der Bauleitung des AG zur
Anerkennung vorgelegt werden. Die Unterschrift der
Bauleitung des AG unter Stundenlohnzetteln gilt nicht
als Rechnungsanerkennung. Es bleibt einer Prüfung
vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder
Vertragsarbeiten handelt.
15.2 Die vertraglich vereinbarten Stundenlohnsätze
beinhalten die erforderliche Aufsicht sowie alle
sozialen und tariflichen Nebenkosten. Sie gelten
gegenseitig. Für evtl. benötigte Materialien oder
Geräte ist vor Ausführung eine Vergütung in Anlehnung
an die Vertragspreise zu vereinbaren.
16 Zahlung
Die Anerkennung wie die Bezahlung der Schlußrechnung
schließen Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter
Leistungen und Forderungen nicht aus. Ein Wegfall der
Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden. Eine
Abtretung der dem AN aus dem Vertrag zustehenden
Forderungen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung
des AG nicht gestattet.
17 Sicherheitsleistung
17.1 Bei der Schlußzahlung wird als Sicherheit für die
Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung 5 % des
Bruttorechnungsbetrages einbehalten. Ungeachtet dieser
Sicherheitsleistung kann der AG ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn vor der
Schlußzahlung oder vor Ablösung des
Sicherheitseinbehaltes nach Ziffer 17.2 ein
Leistungsmangel vorhanden ist.
17.2 Der AN kann den Sicherheitseinbehalt durch eine
unbefristete Bankbürgschaft ablösen.
18. Streitigkeiten
Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen, ist Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus dem Vertrag Heidelberg.
______________________________
gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Zusätzliche Vertragsbedingungen zur VOB
1 Beschichtungsarbeiten
1
Beschichtungsarbeiten
Beschichtung Tiefgarage, OS-8
ausgeschriebenes Produkt: Disbon OS-8
angebotenes Produkt: _____________
Schichtenaufbau:
1: ___________
2: ___________
3: ___________
4: ___________
5: ___________
6: ___________
Beschichtung Tiefgarage, OS-8
1. 10 Untergrundvorbereitung Kugelstrahlen OS 8 Untergrundvorbereitung Kugelstrahlen OS 8
Vorbereiten des Betonuntergrundes durch Kugelstrahlen
in 1 Arbeitsgang, so daß dieser tragfähig ist.
Anschließendes Absaugen mit Industriestaubsauger. Mit
einzurechnen ist die Randbearbeitung in Bereichen, die
vom Kugelstrahlgerät nicht erreicht werden.
Die Abreißfestigkeit muß im Mittel 2,0 N/mm2 betragen,
der kleinste Einzelwert darf 1,5 N/mm2 nicht
unterschreiten (gemäß Instandsetzungsrichtlinie
10-2001 des DAfStb, 2. Berichtigung Dezember 2005).
Ist-Betonfestigkeit: ... N/mm2
Zu erzielende Rautiefe: 0,5 mm
Das abgetragene Material wird Eigentum des AN und ist
umweltgerecht nach den Bestimmungen des Gesetzgebers
zu entsorgen. Die örtlich geltenden
Imissionsschutzbestimmungen sind zu beachten.
1. 10
Untergrundvorbereitung Kugelstrahlen OS 8
609.00
m2
1. 20 Kugelstrahlen - weiterer Strahlgang Kugelstrahlen je weiterer Arbeitsgang, falls die
Anforderungen nicht erreicht werden.
Vor Beginn ist ein Probestrahlen in Abstimmung mit dem
AG durchzuführen.
Das abgetragene Material wird Eigentum des AN und ist
umweltgerecht nach den Bestimmungen des Gesetzgebers
zu entsorgen. Die örtlich geltenden
Imissionsschutzbestimmungen sind zu beachten.
1. 20
Kugelstrahlen - weiterer Strahlgang
O
1.00
m2
1. 30 Ausgleichsspachtelung 0mm - 5mm Aufbringen einer Ausgleichsspachtelung 0mm - 5mm
1. 30
Ausgleichsspachtelung 0mm - 5mm
O
1.00
m2
1. 40 Ausgleichsspachtelung 5mm - 10mm Aufbringen einer Ausgleichsspachtelung 5mm - 10mm
1. 40
Ausgleichsspachtelung 5mm - 10mm
O
1.00
m2
1. 50 Untergrundvorbereitung Rand- und Sockelbereiche OS 8 Untergrundvorbereitung Sockelbereiche
Vorbereiten des Betonuntergrundes im Sockelbereich auf
eine Höhe von 50 cm durch Schleifen mit
Diamantschleifteller, so daß dieser tragfähig ist.
Lunker und Poren sind zu öffnen. Anschließendes
Absaugen mit Industriestaubsauger.
Die Abreißfestigkeit muß im Mittel 2,0 N/mm2 betragen,
der kleinste Einzelwert darf 1,5 N/mm2 nicht
unterschreiten.
Das abgetragene Material wird Eigentum des AN und ist
umweltgerecht nach den Bestimmungen des Gesetzgebers
zu entsorgen. Die örtlich geltenden
Imissionsschutzbestimmungen sind zu beachten.
1. 50
Untergrundvorbereitung Rand- und Sockelbereiche OS 8
129.00
lfm
1. 60 Dreieckskehle an aufgehenden Bauteilen Aufbringen einer Grundierung aus einem nicht
pigmentierten, zweikomponentigen total solid
Epoxidharz, Disboxid 460, auf den vorbereiteten
Untergrund im Bereich der Dreieckskehle.
Herstellen einer Dreieckskehle, Schenkellänge 5 cm,
mit einem Epoxidharzmörtel, bestehend aus einem nicht
pigmentierten, zweikomponentigen total solid
Epoxidharz, Disboxid 460, und Quarzsand gemäß
Herstellervorschrift.
Anforderung an das Produkt:
Prüfzeugnis für die Eignung gegen rückseitige
Durchfeuchtung gemäß Instandsetzungsrichtlinie 10-2001
des DAfStb.
1. 60
Dreieckskehle an aufgehenden Bauteilen
129.00
lfm
1. 70 Egalisierung bis 1 mm Rautiefe Disboxid 460 Egalisierung > 0,5 bis 1 mm Rautiefe
Aufbringen einer Grundierung aus einem wässrigen,
nicht pigmentierten, zweikomponentigen Epoxidharz,
Disboxid 460, auf den vorbereiteten Untergrund.
Aufbringen einer Kratzspachtelung auf die grundierten
Flächen, bestehend aus einem wässrigen
zweikomponentigen Epoxidharz mit hoher
Wasserdampfdiffusionsfähigkeit, Disboxid 460, und
Quarzsand gemäß Herstellervorschrift.
1. 70
Egalisierung bis 1 mm Rautiefe Disboxid 460
O
1.00
m2
1. 80 Egalisierung > 1mm Rautiefe je mm Rautiefe wie vor, jedoch für Rautiefen über 1 mm je mm Rautiefe.
Vor Ausführungsbeginn sind die Flächen mit der
Bauleitung aufzumessen.
1. 80
Egalisierung > 1mm Rautiefe je mm Rautiefe
O
1.00
m2
1. 90 OS 8 Beschichtung 2,5 mm Aufbringen einer Grundierung aus einem
zweikomponentigen Epoxidharz, Disboxid 460, auf den
vorbereiteten Untergrund.
Aufbringen einer Verlaufbeschichtung, bestehend aus 1
Gew.-Teil eines zweikomponentigen Epoxidharzes,
Disboxid 460, und 0,8 Gew.- Teilen feuergetrocknetem
Quarzsand gemäß Herstellervorschrift auf den
grundierten Untergrund.
Abstreuen im Überschuß mit feuergetrocknetem Quarzsand
0,3 - 0,8 mm
Abfegen des nicht eingebundenen Abstreukorns und
Aufbringen einer Deckversiegelung aus einem
pigmentierten, zweikomponentigen Epoxidharz, Disboxid
475 OS.
Zahl der Arbeitsgänge: 1
Farbton: RAL 7038 Achatgrau
Zur Erreichung der geforderten Sollschichtdicke (ds)
ist ein Schichtdickenzuschlag (dz) gemäß
Herstellerangaben auf die Mindestschichtdicke (dmin)
beim Materialverbrauch einzukalkulieren.
Mindestschichtdicke (dmin) des Systems: 2,5 mm
Anforderungen an das System:
System muß ein Übereinstimmungszertifikat gemäß
Bauregelliste A, Teil 1, lfd.Nr. 1.7.5 als
Oberflächenschutzsystem für Beton aus Produkten nach
DIN EN1504-2 der Klasse OS 8 (DIN V 18026) haben.
Begleitende Rissbehandlung gemäß DBV-Merkblatt
"Parkhäuser und Tiefgaragen" wird mit gesonderter
Vereinbarung geregelt.
1. 90
OS 8 Beschichtung 2,5 mm
609.00
m2
1. 100 Beschichtung Fluchttreppe Fluchttreppe mit zuvor beschriebenem System
beschichten, inkl. Untergrundvorbereitung wie z.B.
Kugelstrahlen oder anschleifen.
Treppenkanten mit Streifen in Quarzgrau zum
kenntlichmachen der Stufe
Treppe gemäß beiliegendem Detailplan DET_TREP_02
Fluchttreppe Tiefgarage
1. 100
Beschichtung Fluchttreppe
1.00
psch
1. 110 Zulage Beschichtung Entwässerungsrinne wie Pos. 1.90, jedoch Ausführung der Abdichtung in
Entwässerungsrinne MEA Drain Inkl. Abdichtung der
Fugenstöße
Entwässerungsrinne wird nicht abgesandet.
1. 110
Zulage Beschichtung Entwässerungsrinne
22.00
lfm
1. 120 Ausführung Deckversiegelung in Sonderfarbton wie Pos. 1.90, jedoch Ausführung der Deckversiegelung
in einem Sonderfarbton
1. 120
Ausführung Deckversiegelung in Sonderfarbton
O
1.00
m2
1. 130 Ausführung Deckversiegelung in unterschiedlichen Farbtönen wie vor, jedoch Aufbringen der Deckversiegelung in
unterschiedlichen Farbtönen. In den Einheitspreis ist
das scharfkantige Abkleben bzw. Beschneiden der
Flächen einzurechnen.
1. 130
Ausführung Deckversiegelung in unterschiedlichen Farbtönen
O
1.00
m2
1. 140 Aufbringen von Haltelinien Aufbringen von Haltelinien mit einer abriebfesten
Markierungsfarbe, wie von Limburger Lackfabrik
(www.limburgerlackfabrik.de)
Länge = 2,50 m, Breite = 10 cm
auf die Deckversiegelung. Der Verbund mit der
Beschichtung muß gewährleistet sein.
Farbton: RAL 7039 Quarzgrau
1. 140
Aufbringen von Haltelinien
O
1.00
St
1. 150 Aufbringen von T-Markierungslinien für Stellplätze Aufbringen von Markierungslinien mit einer
abriebfesten Markierungsfarbe, wie von Limburger
Lackfabrik (www.limburgerlackfabrik.de),
Breite 10 cm,
auf die Deckversiegelung. Der Verbund mit der
Beschichtung muß gewährleistet sein.
T - förmig, Schenkellänge 80 x 40 cm
Farbton: RAL 7039 Quarzgrau
1. 150
Aufbringen von T-Markierungslinien für Stellplätze
16.00
St
1. 160 Aufbringen von L-Markierungslinien für Stellplätze Aufbringen von Markierungslinien mit einer
abriebfesten Markierungsfarbe, wie von Limburger
Lackfabrik (www.limburgerlackfabrik.de),
Breite 10 cm,
auf die Deckversiegelung. Der Verbund mit der
Beschichtung muß gewährleistet sein.
L - förmig, Schenkellänge 40 x 40 cm
Farbton: RAL 7039 Quarzgrau
1. 160
Aufbringen von L-Markierungslinien für Stellplätze
8.00
St
1. 170 Piktogramm Behindertenstellplatz Aufbringen von Piktogrammen mit einer abriebfesten
Markierungsfarbe, wie von Limburger Lackfabrik
(www.limburgerlackfabrik.de),
Piktogrammhöhe: ca 1000 mm
Piktogrammbreite: ca 680 mm
auf die Deckversiegelung. Der Verbund mit der
Beschichtung muß gewährleistet sein.
z. B.:
Hersteller: stencilBOY
Artikel-Nr.:SB10773
Farbton: RAL 7039 Quarzgrau
1. 170
Piktogramm Behindertenstellplatz
O
3.00
St
1. 180 Stellplatznummerierungen Aufbringen von Stellplatzkennzeichnungen mit einer
abriebfesten Markierungsfarbe, wie von Limburger
Lackfabrik (www.limburgerlackfabrik.de),
Buchstabenhöhe ca. 25 cm
Farbton: RAL 7039 Quarzgrau
Bezeichnungen:
zweistellige Zahl
"01, 02, 03, ..., 33"
1. 180
Stellplatznummerierungen
22.00
St
2 Stundenlohnarbeiten
2
Stundenlohnarbeiten
2. 10 Facharbeiter Bei der Vergütung von Leistungen nach
Stundenlohnsätzen werden Stunden für Aufsichtspersonal
nicht vergütet.
Stundenlohnarbeiten können nur anerkannt werden, wenn
die Abrechnung der dafür erbrachten Leistung mit der
Bauleitung vor der Ausführung vereinbart war.
Stundenlohnsätze einschließlich aller Zuschlagssätze;
Fahrgelder werden nicht vergütet.
Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im
Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis
zur Ausführung kommen, werden berechnet für:
Facharbeiter:
2. 10
Facharbeiter
O
1.00
h
2. 20 Helfer wie vor, jedoch für:
Helfer:
2. 20
Helfer
O
1.00
h
2. 30 Auszubildender wie vor, jedoch für:
Auszubildender:
2. 30
Auszubildender
O
1.00
h
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