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Bauvorhaben: NW3 - Wohnen am Neudorfer Weg
Neudorfer Weg 3
01127 Dresden
07 - Estricharbeiten
Bauherr: GS-Immobilien GmbH & Co.KG
v.d. Herrn Moritz Graf zu Solms-Laubach
Schellingstr. 109a
80798 München
Planung: COOPERATION_4 Architekten Dresden
Dipl.-Ing. Alexander Beck
Kieler Straße 41a
01109 Dresden
Tel: 03 51 / 8 89 57 59
info@coop4.de
Angebotssumme (brutto): .........................................
Nachlass ohne Bedingung: .........................................% (auf
die Abrechnungssumme)
Bieter: .........................................
(Ort, Datum, Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift)
BVB Besondere Vertragsbedingungen
1. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Verbindliche Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=
Ausführungsfristen)
Mit der Ausführung ist zu beginnen
am .......November 2025................................
Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)
am .........lt. Verhandlungsprotokoll bei
Auftragsvergabe..............................
Folgende Verbindliche Einzelfristen sind Vertragsfristen
ohne Bauzeitenplan:
....lt. Verhandlungsprotokoll bei
Auftragsvergabe..............................................
........................................................................
.........................................................
Der Auftraggeber behält sich vor, im Auftragsschreiben die
Ausführungsfristen und etwaige Einzelfristen entsprechend der
Vergabeverhandlung festzulegen.
2. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. genannten
Einzelfristen oder der Frist für die
Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu
zahlen:
....................... ?
........0,20........ v.H. der im Auftragsschreiben genannten
Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für
angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt.
Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der
Überschreitung von Einzelfristen
ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt
vertraglich
zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt ....5.... v.H.v.H. der im
Auftragsschreiben genannten Auftragssumme
(ohne Umsatzsteuer) begrenzt.
2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung
verbindlicher Zwischentermine
(Einzelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den
Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist
für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe
angerechnet.
3. Rechnungen (§ 14 VOB/B)
Alle Rechnungen sind mit kumulierter Leistungssumme beim Auftraggeber
.......-......-fach und zugleich
bei ...Cooperation_4 Architekten Dresden, Dipl.-Ing. Alexander Beck,
Kieler Straße 41a, 01109 Dresden.............
.......1......-fach einzureichen.
Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen,
Abrechnungszeichnungen, Handskizzen, etc.) sind
.......1........-fach einzureichen.
4. Zahlung (§ 16 VOB/B)
Die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den
Eintritt des Verzuges gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird verlängert auf
........ Tage
5. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
5.1 Stellung der Sicherheit
Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von ....5.... v.H
der Brutto-Auftragssumme (ohne Nachträge) zu
leisten.
Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung
binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss
(Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durc
Vorlage einer Bürgschaft, so ist der
Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der
Sicherheitsbetrag erreicht ist.
Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung ist nac
Abnahme und Stellung der Sicherheit für
Mängelansprüche zurückzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt Ansprüche
des Auftraggebers, die nicht von der
gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht
erfüllt, darf er für diese
Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der
Sicherheit zurückhalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B); in
diesem Fall umfasst der zurückbehaltene Teil der
Vertragserfüllungsbürgschaft nur nicht durch die bereits
vorgelegte Mängelansprüchesicherheit abgedeckte Ansprüche.
Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt ....5....
v.H. der Brutto-Abrechnungssumme der
Schlussrechnung.
Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für
Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2
VOB/B): ....nach Ablauf der Verjährungsfrist für
Mängelansprüche.....
Verjährungsfrist für Mängelansprüche: ....5.... Jahre.
5.2 Art der Sicherheit
Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit
wahlweise durch Einbehalt oder
Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden.
Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durc
eine andere der vorgenannten
ersetzen.
Für vereinbarte Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B
und für vereinbarte Vorauszahlungen
ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.
5.3 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft
Die Bürgschaft ist von einem in der BRD zugelassenen Kreditinstitu
bzw. Kredit- oder
Kautionsversicherer zu stellen.
Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
- "Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die
selbstschuldnerische Bürgschaft nach
deutschem Recht.
- Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
sowie der Vorausklage gemäß §§
770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der
Aufrechenbarkeit gilt nicht für
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen
des Hauptschuldners.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe
dieser Bürgschaftsurkunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten
Hauptforderung. Nach Abschluss
des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die
Verjährung der Hauptforderung
zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den
Bürgen nur im Falle seiner
schriftlichen Zustimmung bindend.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des
Auftraggebers zuständigen Stelle."
Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i
n e r Urkunde zu stellen.
Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird
zurückgegeben, wenn die Stoffe und
Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben,
wenn die Vorauszahlung
auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
6. Kostenbeteiligung des Auftragnehmers
Der Einbehalt für die Nutzung sanitärer Einrichtungen, Baustrom,
Bauwasser, für allgemeine Baureinigung und Bauwesenversicherung beträgt:
....0,9.... v.H. der Abrechnungssumme der Schlussrechnung.
7. Preisgleitklausel
Die angebotenen Preise sind Festpreise bis zum Leistungsende.
Eine Preisgleitklausel für Lohn und Material wird nicht vereinbart.
8. Sonstiges
8.1 Es besteht prinzipielles Alkoholverbot auf der Baustelle.
Zuwiderhandlungen werden mit Baustellenverweis der betreffenden Person
und Geldstrafen geahndet.
8.2 Der Auftragnehmer hat zu den vom Auftraggeber regelmäßig
durchgeführten Baustellenbesprechungen einen geeigneten bevollmächtigten
Vertreter zu entsenden.
8.3 Der AG hält sich die Möglichkeit frei, die Durchführung der
Baumaßnahme im Zweischichtbetrieb zu fordern. Damit verbundene
zusätzliche Leistungen werden nicht gesondert vergütet.
ZVB Zusätzliche Vertragsbedingungen
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
1. Werbung (§ 4 Abs. 1)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des
Auftraggebers zulässig.
2. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3)
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der
Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen
auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.
Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen
der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
3. Nachunternehmer (andere Unternehmen) (§ 4 Abs. 8)
3.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen,
die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch,
dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen
Voraussetzungen erfüllen.
3.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und
Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft
(einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen
Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben.
3.3 Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter
vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der
beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die Nummern 3.1
und 3.2 gelten entsprechend.
Der Auftraggeber kann bei objektiver Begründung den vom Auftragnehmer
vorgesehenen Nachunternehmer ablehnen.
4. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10)
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn
durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und
Feststellung entzogen werden.
5. Abrechnung (§ 14)
5.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der
Baustelle siehe Nr. 4.
5.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle
Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen
sein.
5.3 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher
Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der
Auftragnehmer.
5.4 Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem
Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben.
6. Preisnachlässe (§§ 14 und 16)
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als
v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen
von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der
Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die
vertragliche Leistung zu bilden sind.
7. Rechnungen (§§ 14 und 16)
7.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder
Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und
Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
7.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit
der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls
abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
7.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer
(Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der
Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des
Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens
der Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu
vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen
Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden
Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
7.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen
und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin
enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
8. Stundenlohnarbeiten (§2 Abs. 10, § 15)
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich
Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3
- das Datum,
- die Bezeichnung der Baustelle,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder
Gehaltsgruppe,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
- die Art der Leistung,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert
nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und
Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen
Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen enthalten.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln
aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die
bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
9. Zahlungen (§ 16)
9.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
9.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung
für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags
bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen
schriftlicher Weisung geleistet.
Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
10. Überzahlungen (§ 16)
10.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff.
BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§
818 Abs. 3 BGB) berufen.
10.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten
Betrag zu erstatten.
Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des
Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit
seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von
8% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht
berufen.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
1. Grundlagen
1.1 Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen
von Bauleistungen VOB Teil B und die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil C in ihrer jeweils
aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der Erstellung der
Ausschreibungsunterlagen sowie die einschlägigen Merkblätter und
Richtlinien der Fachverbände, die Verarbeitungsrichtlinien und
technischen Vorschriften der Hersteller, soweit nicht in der
Leistungsbeschreibung darüber hinausgehende Forderungen festgelegt sind.
1.2 Sämtliche durch die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und
werden nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungen im
Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich beschrieben sind.
1.3 Der Bieter versichert mit Angebotsabgabe, dass er die vorliegenden
Unterlagen vor Abgabe geprüft hat, dass er die Baustelle besichtigt hat
und mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist und damit die
erforderlichen Kenntnisse in Ergänzung zu den übergebenen Unterlagen für
die Erbringung der Leistung besitzt, dass er die Ausführung der
geforderten Leistung in Übereinstimmung mit den gültigen technischen
Normen und Richtlinien erbringen kann und dass alle technischen Fragen
abgeklärt sind. Des Weiteren erkennt der Bieter an, dass Unklarheiten im
Wortlaut des Ausschreibungstextes, die zu Angebotsirrtümern führen
können, nicht bestehen.
Nachforderungen, die sich aufgrund einer unzureichenden Prüfung der
Unterlagen ergeben, sind ausgeschlossen.
1.4 Bei Positionen mit Angabe des Erzeugnisses und der Ergänzung "oder
gleichwertig" bleibt die Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem
angebotenen Erzeugnis dem AG vorbehalten.
2. Angaben zur Baustelle
2.1 Lage und Zuwegung:
Das Baugrundstück/ die Baustelle liegt innerstädtisch beengt am
Neudorfer Weg 3 in Dresden-Pieschen.
Die Zufahrt zur Baustelle/ BE-Fläche erfolgt von der Moritzburger Straße
über die Rosa-Steinhart-Straße (ACHTUNG Spielstraße!!!) zum Neudorfer
Weg.
Eingeschränkte Schleppkurvenbreiten/-geometrien sind zu beachten.
Auf dem Neudorfer Weg gibt es keine Wendemöglichkeit.
2.2 Baustelleneinrichtung/Flächen:
Auf dem Baugrundstück stehen BE- und Lagerflächen in sehr begrenztem
Umfang zur Verfügung. Eine Teilfläche liegt hinter dem zu errichtenden
Gebäude.
Als BE- und Lagerfläche, sowie Anlieferzone soll der Straßenbereich vor
dem Grundstück auf dem Neudorfer Weg genutzt werden.
Die BE-Fläche wird von allen AN genutzt. Die Belegung der Flächen
erfolgt ausschließlich in Abstimmung mit der Bauleitung des AG.
Die Herrichtung der Flächen zum Aufstellen der eigenen BE bzw. zur
Lagerung von Materialien ist durch den Auftragnehmer auszuführen und
wird nicht gesondert vergütet.
Sofern durch die Baustellenlogistik bzw. die Baustelleneinrichtung des
Auftragnehmers weitere Straßen, Gehwege, öffentliche und
nichtöffentliche Flächen und Einrichtungen in Anspruch genommen,
gesperrt oder abgeändert bzw. vorhandene öffentliche und nicht
öffentliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume und dergleichen in
Mitleidenschaft gezogen werden müssen, hat der Auftragnehmer die
entsprechenden Verhandlungen mit den zuständigen Behörden bzw.
Eigentümern zu führen und die erforderlichen Genehmigungen (z.B.
verkehrsrechtliche Anordnung, Erlaubnis auf Sondernutzung öffentlichen
Straßenlandes, etc.) einzuholen. Ein ggf. erforderlicher
Verkehrszeichenplan ist ohne gesonderte Vergütung durch den
Auftragnehmer zu erstellen und mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
Eine Kopie des Verkehrszeichenplan ist vor Ausführung der Bauleitung zu
übergeben.
Über Verhandlungen mit Behörden und Eigentümern sowie über Vor- und
Nachbegehungen sind vom Auftragnehmer Protokolle anzufertigen und der
Bauleitung zu übergeben.
Kosten der Erlaubnis auf Sondernutzung, der verkehrsrechtlichen
Anordnung, für alle aus den Forderungen der verkehrsrechtlichen
Anordnung notwendigen Absperrungen, Verkehrszeichen,
Verkehrseinrichtungen, elektrischen Warnbeleuchtungen, etc. sowie für
die Anmietung öffentlichen und nichtöffentlichen Grundes, sofern
erforderlich, trägt der Auftragnehmer und werden nicht gesondert
vergütet.
Nach Abschluss aller Bauarbeiten bzw. auf Anordnung des AG sind alle vom
AN in Anspruch genommenen Straßen, Wege und sonstigen Flächen wieder in
den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor Beginn der Bauarbeiten
befunden haben, sofern keine anderweitige Bearbeitung (Außenanlagen)
vorgesehen ist.
Die Kosten für die Wiederherstellung der Flächen sind mit den
Angebotspreisen abgegolten.
2.3 Anschlüsse für Wasser/ Energie/Abwasser:
Der Baustromanschluss wird durch den Auftraggeber eingerichtet und dem
Auftragnehmer bereitgestellt.
Der Bauwasseranschluss wird durch den Auftraggeber eingerichtet und dem
Auftragnehmer bereitgestellt.
Alle zur Einleitung von Abwässern aus dem eigenen Leistungsumfang des AN
sowie aus der Baustelleneinrichtung erforderlichen Beantragungen bei dem
zuständigen Entsorgungsbetrieb einschl. Gebühren erfolgt durch den AN
und wird nicht gesondert vergütet. Die Kosten für die Ableitung der
anfallenden Abwässer trägt der AN.
2.4 Der Auftraggeber stellt keine Räumlichkeiten als Tagesunterkunft und
Materiallager zur Verfügung. Für die Tagesunterkunft der eigenen
Arbeitnehmer und Materiallager ist der AN selbst verantwortlich.
2.5 Vom Auftraggeber werden keine Hubmittel/Krane zur Verfügung
gestellt.
2.6 Die Einzäunung der Baustelle und BE-Fläche durch einen Bauzaun wird
bauseits eingerichtet.
2.7 Öffentliche Verkehrsflächen sind von Verschmutzungen aus dem eigenen
Leistungsumfang des Auftragnehmers ständig frei zuhalten und
unaufgefordert, ggf. auch mehrfach täglich ohne gesonderte Vergütung zu
reinigen.
3. Angaben zur Ausführung
3.1 Das Aufmaß von Mehr- und Mindermengen hat vor Beginn der Arbeiten
gemeinsam mit der Bauleitung zu erfolgen.
3.2 Der Beginn und das Ende von Vorhaltezeiten ist gemeinsam mit der
Bauleitung des Auftraggebers zu protokollieren, nach vorheriger
schriftlicher Anmeldung durch den Auftragnehmer.
3.3 Der Schutz fremder Leistung vor Beschädigungen und Verschmutzungen
durch die eigenen Arbeiten ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
3.4 Materialien für sichtbare Bauteile, Oberflächen, etc. - Fassaden,
Böden, Decken, Einbauteile, Türen, Fenster, etc. - sind vor Ausführung/
Bestellung dem AG bzw. seinem Beauftragten rechtzeitig in Form von
Mustern/ Handmustern zur Genehmigung vorzulegen. Bei Anerkennung erfolgt
eine schriftliche Freigabe durch den AG.
3.5 Alle Leistungen werden zu den Angebotspreisen abgerechnet,
unabhängig der Reihenfolge und dem Zeitpunkt ihrer Ausführung im Rahmen
der Gesamtbauzeit. Es können auch kleinere Teilleistungen zu den EP´s
verlangt werden. Wiederholtes An- und Abrücken und Einrichten der
Baustelle wird nicht gesondert vergütet.
3.6 Jahreszeitliche Behinderungen berechtigen nicht zur Forderung von
Mehrkosten.
3.7 Der AN hat Bautagesberichte zu führen und diese wöchentlich
(spätestens zur nächstfolgenden Baubesprechung) der Bauleitung des AG zu
übergeben.
Die Bautagesberichte müssen neben dem Personal-, Nachunternehmer- und
Geräteeinsatz auch die Arbeitsleistungen und besondere Vorkommnisse wie
Begehungen dokumentieren.
4. Dokumentation
4.1 Der AN hat die Dokumentationsunterlagen vollständig nach Vorgabe des
Auftraggebers der Bauleitung wie folgt zu übergeben:
- 2-fach in Papierform, in Ordnern mit Inhaltsverzeichnis und
Trennblättern,
- vom AN erstellte Planunterlagen und Berechnungen sind auf Datenträger
im pdf-Format und
zusätzlich im dxf-Format einschließlich Planliste und
Inhaltsverzeichnis 2-fach zu übergeben,
- allen Planunterlagen sind Angaben zum Bauvorhaben, zum Ersteller, zum
Gewerk, zum Index, zum
Ort mit Zuordnung von Achsbezeichnungen etc. zu versehen,
- alle Berechnungen sind in prüffähiger Form mit den v.g. Angaben zu
versehen,
4.2 Die Abstimmung der Planung und der Berechnungen mit den Prüfstellen
erfolgt eigenverantwortlich durch den AN. Allen Planunterlagen haben dem
IST-Zustand zu entsprechen, Änderungen und Ergänzungen sind
einzuarbeiten.
4.3 Spätestens 2 Wochen vor Endabnahme seiner Leistungen bzw. (wenn
zutreffend) vor Einbau, sind vom AN vorzulegen (sofern zutreffend):
- Nachweise zur Bauart, Bauartzulassungen,
- allg. bauaufsichtliche Zulassungen, Prüfzeugnisse, Zertifikate,
- Bauprodukt-, Sicherheitsdatenblätter,
- Bedienungs-, Wartungs- und Pflegehinweise,
- Hersteller-, Fabrikatsverzeichnisse, Ersatzteillisten,
- Wartungsangebote
4.4 Spätestens zum Termin der VOB-Endabnahme seiner Leistungen sind vom
AN vorzulegen (sofern zutreffend):
- freigegebene Werk- und Montagepläne,
- Fachbauleiter-, Konformitäts- und Fachunternehmererklärung,
- Erklärung zur Einhaltung der Verwendungsverbote von Baustoffen,
- Sachverständigenprüfberichte,
- Einweisungsprotokolle.
5. Abrechnungseinheiten
Im Leistungsverzeichnis können folgende Abrechnungseinheiten zur
Anwendung kommen:
h = Stunde,
d = Tag,
Wo = Woche,
Mt = Monat,
a = Jahr,
cm = Zentimeter,
cm2 = Quadratzentimeter,
m = Meter,
m2 = Quadratmeter,
m3 = Kubikmeter,
l = Liter,
St = Stück,
kg Kilogramm,
t = Tonne,
mh = Meter x Stunde,
md = Meter x Tag,
mWo = Meter x Woche,
mMt = Meter x Monat,
ma = Meter x Jahr,
m2d = Quadratmeter x Tag,
m2Wo = Quadratmeter x Woche,
m2Mt = Quadratmeter x Monat,
m3d = Kubikmeter x Tag,
m3Wo = Kubikmeter x Woche,
m3Mt = Kubikmeter x Monat,
Sth = Stück x Stunde,
Std = Stück x Tag,
StWo = Stück x Woche,
StMt = Stück x Monat,
td = Tonne x Tag,
tWo = Tonne x Woche,
tMt = Tonne x Monat.
Bauvorhaben: NW3 - Wohnen am Neudorfer Weg
1 ESTRICHARBEITEN
1
ESTRICHARBEITEN
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -
Estricharbeiten
1. Grundlagen
Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführungen von Bauleistungen
VOB Teil B und die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil C in
ihrer jeweils aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der
Erstellung der Ausschreibungsunterlagen.
Sämtliche durch die Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen entstehenden Kosten sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet, sofern die Leistungen im
Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich beschrieben
sind.
2. Angaben zur Ausführung
2.1 Randabstellungen und Übergänge zu anderen
Belagaufbauten sind mit Trenn- bzw. Anschlagschienen
aus verzinkten Stahlprofilen auszuführen,
einschließlich fachgerechter schalltechnischer Trennung
durch Einbau entsprechender Randdämmstreifen.
2.2 Sofern Schutzgeländer und Abdeckungen für die
Estricharbeiten entfernt werden müssen, ist dies Sache
des AN, ebenso die Wiederherstellung entsprechend den
Unfallverhütungsvorschriften.
2.3 Der AN hat seine Leistung gegen zu frühes Betreten
zu sichern.
2.4 Fugen sind entsprechend der Empfehlungen des
Fachverbandes Estrich und Belag anzuordnen und
auszubilden.
2.5 Während der Ausführung ist zu beachten, dass
Öffnungen von Abläufen, Rohren u. dgl. verschlossen
sind und dass Einrichtungsgegenstände vor Verschmutzung
geschützt werden.
3. Nebenleistungen
Nebenleistungen sind ergänzend zu VOB Teil C:
3.1 Alle für die eigenen Leistungen benötigten
Hubmittel und -geräte.
3.2 Das Anarbeiten von Wärmedämmstoffen an auf der
Rohdecke liegende Rohre, Kabelkanäle und dergleichen.
3.3 Das Herstellen notwendiger Scheinfugen im Estrich.
3.4 Die Planung von Bewegungsfugen im Estrich
entsprechend den a.a.R.d.T. sowie den Empfehlungen der
Fachverbände.
3.5 Das Herstellen von Kanten und Abstellungen für
Aussparungen, an Arbeitsabschnitten, etc, sowie das
nachträgliche Füllen von Aussparungen und Anarbeiten an
angrenzende Bauteile.
3.6 Das Anlegen von Messstellenmarkierungen zur
Ermittlung der Restfeuchte eines Heizestrichs.
3.7 Allgemeinbeleuchtung des Arbeitsplatzes für die
Leistungen des AN.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -
1.1 Zementestrich - Wohneinheiten - EG bis
2. OG
1.1
Zementestrich - Wohneinheiten - EG bis
2. OG
1.2 Zementestrich - Treppenhaus - EG bis 2.
OG
1.2
Zementestrich - Treppenhaus - EG bis 2.
OG
1.3 Zementestrich - KG
1.3
Zementestrich - KG
1.4 Zementestrich - PKW-Stellplätze EG
1.4
Zementestrich - PKW-Stellplätze EG
2 STUNDENLOHNARBEITEN
2
STUNDENLOHNARBEITEN
2.1 Arbeitskräfte
2.1
Arbeitskräfte
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