01_Erdbau
Neubau Vierfeld-Sporthalle Trittau
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Baubeschreibung Baubeschreibung s. Baubeschreibung in Anlage Besondere Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen s. Vertragsbedingungen in Anlage (Formblätter zur Vergabe) mit Angaben bspw. zu: Vertragsfristen (Baubeginn, Zwischenfristen, Fertigstellung) Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung und für Mängelansprüche Umlagen, Einbehalten und sonstigen Abzügen von Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung Vertragsstrafe Zuhlungsmodalitäten Bürgschaften Allgemeine kalkulatorische Vorbemerkunge Zulagen Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar. Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Allgemeine technische Vorbemerkungen (Na Allgemeine technische Vorbemerkungen (Technische Spezifikationen, Nachweise) Der AN darf nur Bauprodukte und Bauarten verwenden, die den baurechtlich definierten Anforderungen der Landesbauordnung und deren Verwaltungsvorschriften für technische Baubestimmungen entsprechen. Auf Verlangen hat der AN dem AG die Erfüllung dieser Verpflichtung nachzuweisen. Verarbeitungsvorschriften und -hinweise der Hersteller werden Vertragsbestandteil und sind bei der Ausführung zu beachten Eignungs-, Güte- und Verarbeitungsnachweise von Baustoffen etc. sind vor Ausführungsbeginn unaufgefordert vorzulegen. Dies gilt insbesondere für CE-Kennzeichnungen und die dazugehörigen Leistungserklärungen. Der Ausführung aller Leistungen sind anwendbare Technische Spezifikationen, soweit sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zugrunde zu legen. Zu den Technischen Spezifikationen gehören sämtliche Normen, Merkblätter, Richtlinien, Vorschriften und sonstige technische Regeln. Bestehen im Vertrag aufgeführte Technische Spezifikationen aus mehreren Teilen, Anhängen etc. und sind diese nicht explizit genannt, so sind alle anwendbaren Teile, Anhänge etc. und sich hieraus ergebene Bauteilanforderungen zu beachten. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame Technische Spezifikationen, internationale Normen, etc.) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Sind in der Leistungsbeschreibung oder in den anwendbaren Technischen Spezifikationen Nachweise zu Materialien, deren Eignung, Güte, Verarbeitung etc. gefordert, so ergibt sich die Form der Nachweise aus der Leistungsbeschreibung bzw. aus den Technischen Spezifikationen. Geht aus den vorgelegten Nachweisen die vorgesehene Anwendung nicht zweifelsfrei hervor, so ist die Eignung durch schriftliche (im Original und rechtsverbindlich unterzeichnete) Bestätigung des Produktherstellers zu belegen. Dies gilt nur, soweit nicht Technische Spezifikationen oder die anerkannten Regeln der Technik gegen eine Verwendung sprechen. Nachweise, Berichte, Gutachten etc. sind grundsätzlich durch qualifizierte Sachverständige der jeweiligen Fachrichtung zu erstellen. Nachweise und Berechnungen sind grundsätzlich in prüffähiger Form aufzustellen. Wenn sie einer Überprüfung und Freigabe durch den Prüfingenieur bedürfen, sind Form und Umfang mit ihm vorab abzustimmen. Die Gebühren des Prüfingenieurs trägt der AG. Die Anforderungen der Tragfähigkeit ergeben sich aus der statischen Berechnung. Der AN ist verpflichtet, die Abnahmen der statisch relevanten Konstruktionen mit dem Prüfingenieur zu koordinieren. Die Prüfberichte sind auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten. Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Allgemeine technische Vorbemerkungen (Au Allgemeine technische Vorbemerkungen (Ausführung) Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. Sofern nicht nach Text oder Zeichnung zweifelsfrei beschrieben, sind sämtliche Detailpunkte vor der Ausführung mit der Bauüberwachung abzustimmen. Ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung von Bedenken verpflichtet, so muss er seine Bedenken fachlich begründen und hat auch auf ggf. nachteilige Folgen aufmerksam zu machen. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu nehmen und zu prüfen. Die in den Zeichnungen eingetragenen Maße sind vom AN auf Richtigkeit zu prüfen. Eventuelle Unstimmigkeiten sind dem AG vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Es gelten grundsätzlich die erhöhten Anforderungen an die Toleranzen nach DIN 18202. Abweichende Anforderungen (positiv bzw. negativ) an die Toleranzen werden in den jeweiligen Positionen (z.B. Oberflächenqualität Q1) bzw. den Hinweisen zu den Teilleistungen (z.B. Betonarbeiten) gesondert beschrieben. Sämtliche Leistungen sind während der Ausführung in geeigneter Weise vor anfallendem Tagwasser zu schützen, z. B. sind entsprechend dem Baufortschritt Mauerkronen abzudecken und Deckenöffnungen der jeweils obersten Geschossdecke mit Holztafeln zu überdecken und abzudichten. Angefallenes Wasser ist unverzüglich aus dem Gebäude zu entfernen, bei Starkregenereignissen ggf. auch an Wochenenden oder Feiertagen. Sämtliche Leistungen sind bis zur Gesamtabnahme (VOB) zu schützen und zur Abnahme vom AN gereinigt zu übergeben. Die Schutzmaßnahmen sind zu unterhalten, dennoch entstandene Schäden sind zulasten des AN unaufgefordert zu beseitigen. Es ist alleinige Sache des AN sich am Schadensverursacher, soweit er bekannt ist, schadlos zu halten. Entsorgung des anfallenden Schutts und Abbruchmaterials ist grundsätzlich Leistungsbestandteil, sofern nicht eine Zwischenlagerung zum Wiedereinbau beschrieben ist. Dies gilt gleichfalls für den Rückbau der Schutz­maßnahmen. Planungsunterlagen zur Bauausführung, insbesondere Zeichnungen, Genehmigungen, Gutachten etc. werden dem AN ausschließlich im Datenformat (PDF) übermittelt. Die Übermittlung erfolgt digital (als Downloadlink oder Zugang zum Planserver des AG per E-Mail) und trägerlos (d.h. ohne Datenträger, bspw. als CD/DVD oder USB-Stick). Die erforderlichen Aufwendungen für den Empfang der Planungsunterlagen (bspw. Einarbeitung in die Benutzeroberfläche des Planservers) sind im Angebot zu berücksichtigen. Die zur Leistungserbringung benötigten Ausdrucke sind vom AN eigenständig und auf eigene Rechnung zu erstellen. Zur Koordinierung des Bauvorhabens führt der AG wöchentlich eine Bausitzung durch, an der der AN teilnehmen muss, sofern er in der jeweiligen Woche bzw. in der darauffolgenden Woche auf der Baustelle tätig wird (maßgeblich ist die Terminplanung des AG). Die Bausitzung dient der allgemeinen Koordinierung des Bauablaufes sowie den Abstimmungen zur Sicherheit und Ordnung. Vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten auf der Baustelle (siehe Terminplanung) hat der AN unaufgefordert an der Bausitzung teilzunehmen, die mindesten 12 Werktage vor der Leistungsaufnahme stattfindet. In diesem Zusammenhang hat der AN auch spätestens die Vorleistungen zu prüfen und den entsprechenden Firmen seine Beanstandungen darzulegen, so dass diese Firmen eine entsprechende Nachbesserung bis zur Leistungsaufnahme realisieren können. Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Allgemeine technische Vorbemerkungen (Fo Allgemeine technische Vorbemerkungen (Fortführung) Die Aufstellung von eigenen Bauschildern und die Aufhängung von Werbungsplanen ist grundsätzlich untersagt. Der verantwortliche Bauleiter des AN ist bei Auftragserteilung namentlich zu benennen; dieser darf nur mit Zustimmung des AG gewechselt werden. Ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) ist / wird beauftragt. Den Hinweisen und Aufforderungen des SiGeKo ist entsprechend Folge zu leisten. Dem SiGeKo sind durch die Unternehmen Informationen (auch über Ihre nachunternehmen) über die zuständigen Personen insbesondere für die Arbeitssicherheit und die Aufsichtspersonen zu benennen. Der AN stellt für seine Mitarbeiter Ersthelfer. Der AN erstellt eine bauvorhabenbezogene Gefährdungsbeurteilung. Der AN hat für die Dauer seiner örtlichen Tätigkeiten ein Bautagebuch zu führen. Die Bautagesberichte sind wöchentlich zur Bausitzung dem AG vorzulegen und fortlaufend zu nummerieren. Bei der Beschreibung der Arbeiten ist die Art der Tätigkeit möglichst präzise zu benennen (bspw. "Einschalen" / "Bewehren" / "Betonage" anstatt bloß "Betonarbeiten"). Analog ist stets möglichst präzise das Bauteil und der Arbeitsbereich zu erffassen (bspw. "Bodenplatte Achsen 1-5 / A-H" oder "Wände Achse 5 / D-G" anstatt bloß "Erdgeschoss") Bautagesberichte sind keine Stundenlohnnachweise! Ist eine Einfriedung (Bauzaun) vorgesehen, so sind als Zugang nur die vorgesehenen Tore zu nutzen. Tore und Türen sind nach Begehen wieder zu schließen. Wurden Teile des Bauzauns nach Anmeldung bei der Bauüberwachung wegen Transport abgebaut, so sind sie nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich und unaufgefordert wieder aufzustellen. Vor Feierabend sind die Zugänge in Absprache mit den anderen Gewerken zu verschließen. Bei wiederholter Missachtung wird diese Leistung zu Lasten der beteiligten Firmen durch einen Sicherheitsdienst wahrgenommen. Die Errichtung von Wohnlagern innerhalb der Baustelle ist unzulässig. Sämtliche Rechnungen und zugehörige Mengenberechnungen sind kumulativ aufzustellen. Dabei bilden aufsummierte freigegebene Mengen vorausgehender Abrechnungen positionsweise einen Übertrag und neue Mengen analog einen Zuwachsbetrag. Entsprechende Aufmaße sind lückenlos aufsteigend durchzunummerieren. Mengenberechnungen sind stets mittels zeichnerischer Anlage mit einfach zu erfassender Kennzeichnung / Markierung zu plausibilisieren. Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind rechnerisch nicht prüffähig und werden ohne inhaltliche (Teil-)Prüfung zurückgewiesen. Nachtragsangebote werden, sofern erforderlich, vom AN aufgestellt und formuliert. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Nachträge sind fortlaufend zu nummerieren, jede Nachtragsposition muss eindeutig sein und Mengen und EP enthalten. Bei Nachtragsangeboten ist zu jeder Einzelposition eine detaillierte Kalkulation aufzustellen. Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen (salvatorische Klausel) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Allgemeine Hinweise zu Ausführungsfriste Ausführungsfristen und Termine Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen. Der Auftragnehmer hat einen detaillierten Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Als Grundlage hierfür dienen die vorgenannten verbindlichen Fristen (s. Abschnitt "Besondere Vertragsbedingungen") und der mit Aufforderung zur Angebotsabgabe übermittelte Bauablaufplan. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Der Baufristenplan ist dem Auftraggeber unaufgefordert innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Bei Verzögerungen im Bauablauf ist der Auftraggeber umgehend zu informieren und der Baufristenplan entsprechend unverzüglich zu überarbeiten. Der genehmigte Terminplan wird Vetragsbestandteil und die dort konkret genannten Zwischenfristen und Zwischentermine in Ergänzung der Vertragsfristen gem. Nr. 1 gleichrangig echte Vertragsfristen & Vertrags­termine. Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Bauleiter nach LBO BAULEITER NACH LANDESBAUORDNUNG Der AN übernimmt für die Dauer seiner Leistungserbringung die Funktion des Bauleiters gemäß §56 der Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein (LBO). Der AN hat die Anzeige beim Bauamt mit dem AG abzustimmen und einzureichen. In der Baubeginnanzeige hat er die dafür notwendige Unterschrift zu leisten. Alle entstehenden Kosten aus vorgenannten Leistungen sind auf die Preise der nachfolgenden Positionen umzulegen. Bestätigung mit Unterschrift: ......................... Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Baubeschreibung
01 Baustelleneinrichtung / Baubegleitende M
01
Baustelleneinrichtung / Baubegleitende M
01.03 Erdarbeiten (Geländevorbereitung, Einric
01.03
Erdarbeiten (Geländevorbereitung, Einric
01.05 Wasserhaltung / prov. Pumpen
01.05
Wasserhaltung / prov. Pumpen
02 Erdarbeiten
02
Erdarbeiten
@@ Hinweise: Erdarbeiten Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist gem. den gültigen Vollzugshinweisen zur Abfalleinstufung in Haufwerken auf der Baustelle zu beproben. Nach erfolgter Deklarationsanalyse unmittelbar auf Transportmittel des AN zu laden und zu einer Zwischen­lager­stätte, Verwertungsstelle bzw. auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungs­verzeichnis nichts anderes angegeben ist oder behördliche Auflagen dies fordern. Aushubmaterial soll grundsätzlich nur in sehr geringem Umfang auf dem Baugrundstück wiederverwertet werden, z.B. zum Verfüllen der Baugrube. Ausgenommen hiervon sind Böden / Boden- Schutt- Gemische, bei denen Verdacht auf Schadstoffbelastung besteht oder bei denen noch keine Beprobung durchgeführt wurde; diese Böden sind separiert zwischenzulagern. In jedem Fall soll eine temporäre Zwischenlagerung auf dem Baugrundstück eine Zeitspanne von max. ca. 6 Wochen nicht überschreiten. Sollten AG und AN im Baufortschritt die Übereinkunft erzielen, dass Aushubmaterial teilweise doch zur Wiederverwertung auf dem Baugrundstück genutzt werden kann (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) , ist vor der jeweiligen Verfügung eine Vereinbarung zu treffen. Die Entsorgung von Abfällen, Erdaushub, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften bzw. die erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns entsprechend den Vorschriften und behördlichen Auflagen sowie alle erforderlichen Deponiegebühren. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung bzw. Verwertung ist generell spätestens zur Rechnungslegung vorzulegen. Die Abrechnung aller Leistungen erfolgt nach Festmasse in m3 gemäß Baugrubenplanung, sofern in den Positionen nicht anders beschrieben. Sofern bei Herstellung der Gründungsfläche ein Teilaustausch der Bodenschichten erforderlich wird ist der Bodengutachter des AG hinzuzuziehen. Für die Baugrubensohlen erfolgt jeweils eine bauseitige Abnahme durch den Baugrundgutachter. Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
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@@ Hinweise: Anlieferung von Fremdmaterial / Verdichtungsnachweis Bei der Anlieferung von Fremdmaterial, sei es Boden- oder Recyclingmaterial, hat der AN unaufgefordert den Nachweis zu erbringen, dass es sich um unbelastetes und bezüglich Versickerungs- und Verdichtungsfähigkeit für den Einbauzweck geeignetes Material handelt. Die aus dem Baugrund- und Gründungsgutachten und den Berechnungen geforderten Verdichtungsgrade sind für den gewachsenen Boden, für ausgetauschten Boden, für Auffüllungen und Ausgleichsschichten, für Arbeitsraum­verfüllungen usw. über direkte Prüfverfahren nach­zuweisen. Gem. Vorgabe des Baugrundgutachtens sind hierfür Proctorversuche (Ausstechzylinderverfahren) durchzuführen. Ergänzend hierzu kann der AN Vergleichsmessungen mit leichter Fallplatte vornehmen. Eingebauter Boden ist lagenweise mit geeignetem Gerät (Grabenwalze als Schaffußwalze, Vibrationsstampfer, etc.) maschinell zu verdichten. Der Einbau hat in Einzellagen von ca. 30 cm Höhe zu erfolgen. Zur seitlichen Baugrubenauffüllung, Rohrgrabenauffüllung und für den Teilbodenaustausch der Gründungsfläche sind im Hinblick auf die Bauwerksabdichtung und Dränanlage ausschließlich nichtbindige, gut verdichtungsfähige Füllsande mit guter Wasserdurchlässigkeit einzusetzen, sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders angegeben. Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
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@@ Hinweise: Aushub / Arbeitsablauf / Verdacht auf Schadstoffe Im Vorfeld hat sich der AN eigenständig mit der Bau­überwachung über den Umfang der Aushubarbeiten und die entsprechenden Lagerflächen abzustimmen und hierüber ein Protokoll anzufertigen. Die Sachverhalte sind durch den AN zeichnerisch darzustellen. Diese Abstimmung dient auch als Mengenermittlung und wird somit Abrechnunggrundlage. Die Entsorgung anfallenden Aushubmaterials auf dem Baugrundstück erfolgt nach einer Haufwerksbeprobung und Deklarationsanalyse, die vom AN zu veranlassen ist. Sämtliche Kosten für die Entsorgung sind vom AN zu tragen. Während der Aushubarbeiten ist aufmerksam auf organo­leptische Auffälligkeiten zu achten. Bei begründetem Verdacht auf Schadstoffbelastung ist unverzüglich die Bauüberwachung zu informieren und der Baugrund­gutachter des AG hinzuzuziehen. Dieser wird über die Notwendigkeit und den Umfang einer Beprobung und Analytik des auffälligen Bodens entscheiden. Eine etwaige Beprobung und Analytik des Bodens hat der AN zu veranlassen. Von dem betroffenen Areal ist gem. Vorgaben des Baugrundgutachters ein gesondertes Haufwerk anzulegen. Dieses ist bis zum Abschluss der Analytik nicht zu verändern. Verzögerungen des Aushubs und Wartezeiten bis 14 Tage (gerechnet ab Anmeldung des Verdachts bis zur Festlegung der weiteren Maßnahmen, vorausgesetzt es kann mit normalem Gerät weitergearbeitet werden) infolge Beprobung und Analytik, bei Verdacht auf Schadstoffbelastung berechtigen nicht zu Mehrforderungen oder Bauzeitverlängerungen. Das Boden- / Bauschuttgemisch ist bei Eignung vor Ort zu sieben. Der Bauschutt ist der Entsorgung / Verwertung zuzuführen und der Boden ist vorbehaltlich der Zustimmung des AG zur Wiederverwertung auf der Baustelle zu lagern bzw. ebenfalls der Entsorgung / Verwertung zuzuführen. Die Gebühren der Verwertung / Entsorgung von Boden werden grundsätzlich, sofern im Leistungs­verzeichnis nichts anderes angegeben, vom AN übernommen. Böden mit einem Schuttanteil kleiner 10% werden als nicht schuttdurchsetzt definiert. Das Baufeld wurde auf eine Kampfmittelbelastung geprüft und wurde als Kampfmittelfrei eingestuft. Sollten im Zuge des Aushubs dennoch verdächtige Gegenstände, Munition oder Munitionsteile freigelegt werden, so sind die Arbeiten umgehend zu unterbrechen und die Bauüberwachung sowie die für die kampfmitteltechnischen Bewertung zuständigen Stellen zu informieren. Es erfolgt unter bzw. in der Bodenplatte der Einbau von Erdungsanlagen (Fundament- und Ringerder) - hier ist mit Abstimmungen der Fachgewerke und Freigabeprozess zur Betonage mit Bauunterbrechung zu rechnen. Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
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02.01 Baugrubenherstellung
02.01
Baugrubenherstellung
02.02 Bodenaustausch / Planum / Verfüllung
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Bodenaustausch / Planum / Verfüllung
02.03 Verwertung / Entsorgung Bodenmaterial
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Verwertung / Entsorgung Bodenmaterial

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