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Maßnahmenbeschreibung Maßnahmenbeschreibung:
Der Neubau des Unterkunftsgebäudes umfasst im Hochbau das
Gebäude 011, Gebäude 015 und das Gebäude 018, mit insgesamt
322 Einzelzimmer (102 WE in Gebäude 015 sowie 018 und 117 WE
in Gebäude 011) mit Nasszellen und zugehöriger Nebenräume,
wie z.B.: Technikräume, Eingangsbereiche, Erschließungsflure,
Treppenräume, Teeküchen, Putzräume/ Pumi, Kleider-Trockenräume.
Die Leistungsbeschreibung umfasst die Kostengruppen 200-
400, 700 gemäß DIN 276.
Die jeweiligen Schnittstellenabgrenzungen zu den restlichen
Kostengruppen, sind in den nachfolgenden Titeln der FLB
beschrieben:
- Schnittstellenabgrenzung zu KG 200 (Rückbau/ Tiefbau)
- Schnittstellenabgrenzung zu KG 500 (Außenanlagen und
Freiflächen)
- Schnittstellenabgrenzung zu KG 600 (Ausstattung und
Kunstwerke)
Abkürzungen:
* AN = Auftragnehmer
* AG = Auftraggeber
* BL = Bauleiter
* FLB = funktionale Leistungsbeschreibung
* UVV = Unfallverhütungsvorschrift
Bauherr:
LBB-Niederlassung Koblenz, Landesbetrieb Liegenschafts-
und Baubetreuung Hofstraße 257a
56077 Koblenz
Telefon: 0261 9701 0
Telefax: 0261 9701 444
E-MAIL: Postfach.Koblenz@LBBnet.de
Maßnahmenbeschreibung
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18299 VOB/C Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18299 VOB/C:
0.1 Angaben zur Baustelle:
0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglich-
keiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränk-
ungen bei ihrer Benutzung:
Das Baufeld befindet sich auf dem Gelände der FALCKENSTEIN-
KASERNE in 56070 Koblenz, von Kuhl Str. 50.
Die Bauarbeiten sind im militärischen Sicherheitsbereich auszuführen.
Die Zufahrt zum Baufeld erfolgt über eine ausgebaute Straßen und ist
mit schwerem Gerät bis max. 40 to befahrbar.
Das Baugelände kann direkt von der v.Kuhl-Str. angefahren werden.
Das Baugelände ist aus der Bw-Liegenschaft ausgegrenzt.
Im Baufeld hat der AN alle notwendigen Baustraßen, Stellflächen für
Krananlagen, Unterbauten und Fundamente selbst herzustellen und
nach Gebrauch wieder komplett zurückzubauen.
Die Liegenschaft ist versorgungstechnisch voll erschlossen.
Es wird empfohlen die Örtlichkeiten vor der Angebotsabgabe zu
besichtigen. Ein Termin für eine Ortsbesichtigung muss über die
Regionale Vergabestelle der LBB vereinbart werden.
Personen, die aus Ländern, die auf der Staatenliste stehen,
stammen, dürfen die Örtlichkeit nicht betreten.
Dies gilt für den Bieter selbst sowie alle Nachunternehmen.
Weiterhin dürfen bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahme
keine Beschäftigten eingesetzt werden, die aus Ländern, die auf
der Staatenliste stehen, stammen.
Der AN hat sich rechtzeitig vor Baubeginn bezüglich der
Organisation des Baustellenbetriebes, der Zutrittsberechtigung /
Sicherheitsausweisen und des Verhaltens im Militärischen Sicher-
heitsbereich zu informieren. Eine Absprache mit dem Vertreter
des AG ist erforderlich. Details sind mit der Bauleitung des AG
abzuklären.
0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere
klimatische oder betriebliche Bedingungen:
- sind bei dieser Baumaßnahme nicht zu erwarten
0.1.3 Art der baulichen Anlage:
Die Gebäude 011, 015 und 018 auf dem Gelände der
Kaserne, werden komplett neu erstellt.
Die vorliegende Bauunterlage zeigt eine mögliche Ausführungsart auf. Es
sind aber auch andere konstruktive Lösungen denkbar und zulässig. Diese
Vorgehensweise, mit Annahme der Bauausführung als Massivbauweise, wurde
gewählt, um eine aussagekräftige Kostenberechnung erzeugen zu können.
Berücksichtigung der Belange behinderter Personen:
Für die Zugänglichkeit der Gebäude sind die Anforderungen an die
Barrierefreiheit berücksichtigt (schwellenlose Zugänglichkeit;
Barrierefreiheit nur im EG erforderlich).
Behindertengerechte Parkplätze befinden sich vor dem Gebäude 011 (4 Stück)
und je ein behindertengerechter Parkplatz vor den Gebäuden 015 und 018.
Für die Unterkunftsgebäude besteht nur eine Anforderung an eine
behindertengerechte (DIN18040-2) Ausgestaltung für das Erdgeschoss
Gebäude 011.
Baukörperanordnung:
Die Baukörperform bilden drei Riegel, die parallel zueinander gestellt
werden und sich an der Gebäudelage der zurückgebauten Altbauten
orientieren.
Die Stuben orientieren sich in Ost-West-Richtung.
Gebäude 015 und 018 sind baugleich, jedoch an der Mittelachse
gespiegelt.
Erschließung:
Die Eingänge von Gebäude 015 und 018 sind einander zugewandt und werden
über einen gemeinsamen Weg mit Parkplatz erschlossen. Das Gebäude 011
wird von Osten her, über einen weiteren Parkplatz, erschlossen. Die
Fluchttreppenhäuser aller Gebäude liegen, mit ca. 7,30m Ab-
stand, an der Straßenachse entlang des bestehenden Gebäude 20.
Baukörpergröße:
Die lichte Raumhöhe wurde mit 2,60 m für Windfang, Flure und die
Eingangsbereiche der Einzelwohnräume festgelegt. In Kombination mit
dem für die haustechnischen Installationen notwendigen Decken-
zwischenraum zwischen Betongeschossdecke und Abhangdecke, ergibt sich
die Geschosshöhe von 3,50 m. Die Bäder der Stuben erhalten die Mindest-
raumhöhe von 2,50 m und die Aufenthaltsbereiche im Fensterbereich der Un-
terkunftszimmer, erhalten eine lichte Raumhöhe von 3,16 m ohne Abhangdecke.
Der eingeschobene Haupteingang hat eine lichte Raumhöhe von 2,75 m, in
Flucht mit der OK der Stubenfenster.
Das Walmdach hat eine Dachneigung von 30 Grad und eine Firsthöhe von
ca. 22,25 m. Der Schnittpunkt der Dachhaut mit der VK Außenwand liegt
bei ca. 18,14 m und die Traufhöhe bei ca. 17,80m.
Als Projektnull wurde die Oberkante Fertigfußboden EG festgelegt, dies
entspricht bei Geb. 011 84,30 m üNN und bei den Geb. 015 und 018 bei
84,00 m üNN.
Baukörperform:
Eine denkmalschutzgerechte Ausplanung wird durch die Baukörperform
mit 30 Grad-Walmdach und Dachüberstand erzielt.
Der Haupteingang ist akzentuiert und einge-
rückt und die Fassade regelmäßig gegliedert.
Hinweis: Die Denkmalschutzbehörde ist im Bauprozess
mit involviert.
Funktionsbereich EG:
Im Erdgeschoss des Gebäudes 011 befinden sich 17 Wohneinheiten (davon
2 Wohneinheiten im EG barrierefrei).
Im Erdgeschoss des Gebäudes 015/018 befinden sich 18 Wohneinheiten.
Wohneinheiten allgemein:
Die Wohneinheiten bestehen aus einem Wohnraum und der zugeordneten
Nasszelle. Die Bäder erhalten eine bodengleiche Dusch-
wanne, ein wandhängendes WC und einen Waschtisch. Die Position von
WC und Waschtisch wurde gegenüber der Planung der ES-Bau getauscht,
da dies vorteilhaft für die Sanitärplanung ist.
Das Bad der barrierefreien Stuben in Gebäude 011, ist entsprechend
DIN 18040-2 geplant. Es hat eine bodengleiche Duschwanne, ein
behindertengerechtes wandhängendes WC sowie einen barrierefreien
Waschtisch.
Das Haupttreppenhaus liegt in allen 3 Gebäuden zentral, sodass sich
der Grundriss in zwei gleichen Teilen darstellt. Auf der einen Seite
befinden sich ausschließlich die Unterkunftsräume.
Auf der anderen Seite befinden sich in dem Gebäude 015 und 018
weitere Unterkünfte sowie die Funktionsbereiche wie Putzraum,
Putzmittelräume, Teeküche sowie die Haustechnikräume (Haus-
anschlussräumen Elektro, Wasser, Heizung und IT-Raum) und das
Nebentreppenhaus.
Im Gebäude 011 befinden sich dort die barrierefreien Unterkunfts-
räume, mit barrierefreier Teeküche, dem barrierefreien Putzraum und
einem Putzmittelraum, ein vom Flur zugängliches
barrierefreies unisex-WC sowie die Haustechnikräume (Hausanschluss-
räumen Elektro, Wasser, Heizung und IT-Raum) und das Nebentreppen-
haus. Gegenüber der ES-Bau-Planung des LBB NL
KO wurde in diesem Bereich der Grundriss zu Gunsten eines
barrierefreien WCs angepasst, da dies nach Raumbedarf gefordert wird.
Die Hausanschlussräume sind in allen Gebäuden jeweils baulich
getrennt und von außen zugänglich.
Funktionsbereich OG 1. bis 4.:
Die vier Obergeschosse sind baugleich. Sie enthalten in Gebäude 011
jeweils 25 Wohneinheiten sowie in den Gebäude 015 und 018 jeweils
21 Wohneinheiten.
In jedem Geschoss gibt es neben den zuvor beschriebenen Einzelstuben
allgemeine Räume, wie einen ELT/-UV-Raum, einen Kleidertrockenraum,
einen Putzmittelraum und eine Teeküche sowie einen Putzraum.
Funktionsbereich Dachgeschoss:
Das Dachgeschoss wird über das Haupttreppenhaus erreicht. Das
Nebentreppenhaus endet im 4. Obergeschoss. Im Dachgeschoss wird
die Lüftungszentrale in einem in sich abgeschlossenen und
brandschutztechnisch abgetrennten Raum untergebracht. Dort befindet
sich ebenfalls die Brandwarnzentrale (BWZ), diese ist ebenfalls
abgeschlossen und brandschutztechnisch abgetrennt. Der Dachraum
ist somit nur für Wartungszwecke zugänglich und beinhaltet
keine Aufenthaltsräume.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere
Verkehrsbeschränkungen:
Das Baugeländer ist aus der Liegenschaft ausgegrenzt.
In Ausnahmefällen ist das Befahren des Kasernengeländes über
die Zufahrt Wache möglich. Dies ist rechtzeitig mit der Kasernen-
führung abzuklären und dafür die Erlaubnis einzuholen.
Das Befahren der Straßen und Parken innerhalb des Kasernen-
geländes, ist nur gemäß den Anweisungen der Bauleitung und/oder des
Kasernenkommandanten erlaubt. Den Anordnungen des AG´s ist Folge zu leisten.
Der AN darf für das An- und Abfahren der Baustelle nur die dafür
freigegebenen Straßen und Wege benutzen. Durch den AN verursachte
Verunreinigungen außerhalb des Baufeldes, sind am Ende des Arbeitstages
und wenn nötig auch mehrmals am Tag auf Kosten des AN zu beseitigen.
Es gilt die Straßenverkehrsordnung (STVO).
0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen:
Alle Kasernenstraßen sowie Ein- und Ausfahrten auf dem Kasernen-
gelände, sind für den Verkehr in der Kaserne freizuhalten.
Das Parken der Firmenfahrzeuge sowie der Privat-PKWs der
Firmenbeschäftigten, wird nur auf freigegebenen Flächen gestattet.
Das Parken auf anderen Straßen und Parkflächen auf dem
Kasernengrundstück ist nicht zulässig.
Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden für den AN
gebührenpflichtig entfernt.
0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen
und Transportwegen, z.B. Montageöffnungen:
Keine besonderen Vorgaben des AG´s.
Die UVV müssen eingehalten werden.
0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von
Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser:
Baustromverteiler und Wasseranschlüsse und der Transport der Medien
von den Übergabe- bis zu den Verbraucherstellen auf dem Baufeld
sind vom AN zu veranlassen.
Die Verbrauchskosten trägt der AN.
- Medienhauptanschlüsse vorhanden:
* Strom: es gibt auf dem Baufeld im südöstlichen Bereich
einen Baustromkasten
* Wasser: Bestandshydrant bei Gebäude 011
mit Wasserleitung DA 25 für die Container
* Abwasser: Abwasserschacht/Kanal in der
Nähe des Baufeldes
- siehe auch Schnittstellenplan Hochbau/ Tiefbau
"2022_06_08_FSK_Schnittstellenplan"
- Angaben zum Baustrom:
* siehe auch Planausschnitt "Zuleitung
Anschlussschrank"
* siehe auch Datenblatt "Baustromverteiler"
* Die Zuleitung ist ein NYY 4 x 70^2 mit einer
Länge von ca. 260 m
Am Baustromkasten ist die Zuleitung
an einem Lasttrennschalter der Größe NH-2
angeschlossen, der mit 200 A Sicherungen
bestückt ist. Z.z. läuft die Zuleitung
vom Anschlußschrank weiter nach Geb. 15
und ist dort auch angeschlossen.
Diese Verbindung wird aber vor dem Abriss
des Geb. 15 aufgetrennt.
* Die abrufbare Leistung am Anschlußschrank ist
dann 87 kVA bei einem Spannungsabfall von 2,2 %.
0.1.8 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer, für die Ausführung
seiner Leistungen, zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen
Flächen und Räume:
Aufstellen von Lager- und Aufstellflächen im Freien für Container,
Material etc. nur in Abstimmung mit dem AG und der örtlichen
Bauleitung. Die Lage und Größen sind durch den AN zu ermitteln.
Dabei sind maximale Ausdehnungen der Bauflächen und Baugruben zu
berücksichtigen. Notwendige Befestigungen, Aufschüttungen etc.
sind wieder zurückzubauen und die Flächen wieder in den
Zustand wie vor Beginn der Maßnahme zurückzuführen.
Aufenthaltsräume für die Mitarbeiter des AN können vom AG nicht
zur Verfügung gestellt werden. Der AN hat hierfür im Rahmen seiner
Baustelleneinrichtung eigene Container zu stellen.
Begleitheizungen für Wintermonate und deren Sicherung ist Sache des AN.
Das Gelände ist nach der täglichen Arbeit wieder zu verlassen.
Die Baustelle sowie die Arbeits- und Lagerplätze sind in einem
ordentlichen und verkehrssicheren Zustand zu halten und täglich
am Ende der Arbeitsschichten aufzuräumen.
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit, Ergebnisse
von Bodenuntersuchungen:
Die Baugrunderkundung ist als Anlage beigefügt und muss bei der
Erstellung des Angebotes und der späteren Ausführungsplanung
und Ausführung berücksichtigt werden.
0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern, Art, Lage,
Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern,
Ergebnisse von Wasseranalysen:
Die Baugrunderkundung ist als Anlage beigefügt und muss bei der
Erstellung des Angebotes und der späteren Ausführungsplanung
und Ausführung berücksichtigt werden
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften:
Das geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist lückenlos
zu erfüllen. Landesabfallgesetze sowie Satzungen der öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger sind zu beachten.
Verpackungs-, Restmaterialien und Baustellenabfälle sind, gemäß
der gesetzmäßig vorgeschriebenen Entsorgung, zu beseitigen.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z.B. besondere Beschränkungen
für die Beseitigung von Abwasser und Abfall:
Im Leistungstext der einzelnen Positionen ist vorgegeben, ob der
anfallende Abfall bei der Entsorgung zu verwerten oder zu beseitigen ist.
Bauschutt, Erdaushub, Abfall und Sonderabfall im Rahmen der im Leistungs-
verzeichnis beschriebenen Leistungen, sind unter Beachtung der ATV DIN
18299 VOB/C und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW- /AbfG)
zu behandeln.
Der entstehende Abfall darf nicht in vorhandene Müllbehältnisse
eingebracht werden. Anfallender Bauschutt und Müll ist getrennt,
in vom AN zu stellenden Containern, täglich zu sammeln und zu entsorgen.
Schuttablagerungen auf der Baustelle sind unzulässig.
Die Kosten der Entsorgung und Beseitigung von Bauschutt, Müll und
Verunreinigungen sind entsprechend einzukalkulieren.
Regelungen zur Entsorgung
Der Begriff Entsorgung wird nachfolgend als Sammelbegriff für alle Arten der Abfallbehandlung verwendet.
Als Abfälle werden nachfolgend die bei der Baumaßnahme anfallenden Bau- und Abbruchabfälle bezeichnet.
Der Begriff Verwertungs- oder Beseitigungsanlage wird nachfolgend als Sammelbegriff für die abfallrechtlich zugelassene Stelle verwendet, an der die Verwertung oder Beseitigung des Abfalls letztlich erfolgt.
Im Leistungstext der einzelnen Positionen ist vorgegeben, ob der bei der Ausführung der vertraglichen Leistung anfallende Wertstoff bzw. Abfall bei der Entsorgung zu verwerten oder zu beseitigen ist.
1. Entsorgung von Abfällen - Allgemeine Regelungen
Anstelle des Formblatt 241 des Vergabehandbuches (VHB) gelten die Regelungen dieser Vorbemerkung als
- Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
- Ergänzung der besonderen Vertragsbedingungen
Der Auftragnehmer überlässt, unter Beachtung der gesetzlich vorgegebenen Überlassungspflichten, die Abfälle aus dem Bereich des Auftraggebers der jeweiligen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage. Bei der vom Auftragnehmer anzubietenden Verwertungs- oder Beseitigungsanlage ist zwingend zu beachten, dass diese nach vertraglicher Vorgabe eine Entsorgung durch Verwertung oder Beseitigung durchführt.
Soweit in den Vergabeunterlagen gefordert, hat der Bieter auf Verlangen der Vergabestelle bzw. des Auftraggebers, zu dem von der Vergabestelle bzw. dem vom Auftraggeber geforderten Zeitpunkt, positionsweiße gemäß Leistungsverzeichnis:
- die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage zu benennen, in welcher der
Abfall tatsächlich behandelt oder abgelagert wird, und
- nachzuweisen, dass die Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zur
Aufnahme des Bau- und Abbruchabfalles berechtigt ist
Mit Auftragserteilung werden die angebotenen Verwertungs- und Beseitigungsanlagen Vertragsbestandteil.
Nach Auftragserteilung und spätestens 6 Werktage vor Einleitung der Entsorgung ist weiterhin vom Auftragnehmer nachzuweisen dass,
- die Betreiber der Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage sich damit
einverstanden erklären, dass die Abfallwirtschaftsbehörde dem
Auftraggeber Auskunft über ihre Eignung zur Durchführung einer
ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erteilt.
- die Betreiber der Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage erklären, die
Bau- und Abbruchabfällen abzunehmen.
- die nach Kreislaufwirtschaftsgesetz für die Betriebstätigkeit von
Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen
erforderliche Anzeige erfolgt ist bzw. die erforderliche
Erlaubnis vorliegt.
Ohne Vorlage der vorgenannten Nachweise und Erklärungen beim Auftraggeber darf der Entsorgungsvorgang nicht eingeleitet werden.
Wird für die Verwertung bzw. Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle eine andere als die in der Leistungsbeschreibung genannte Lösung der Verwertung bzw. Beseitigung angeboten, hat der Bieter mit seinem Angebot mindestens nachzuweisen, dass
- die vorgesehene Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zur Aufnahme
des Abfalls berechtigt ist und deren Betreiber bestätigt hat, dass er die
Bau- und Abbruchabfälle annehmen wird.
- bei Andienungspflicht (in der Regel gefährliche Abfälle zur Beseitigung)
die Bestätigung der Abfallwirtschaftsbehörde vorliegt.
- die Kosten der Abfallverwertung in die Einheitspreise eingerechnet sind.
- die Kosten der Abfallbeseitigung in die Einheitspreise eingerechnet
sind.
Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel).
Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau-und Abbruchabfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie des Standes der Technik und führt die von ihm zu erbringenden Nachweise.
Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Die Planung und Steuerung des Bauablaufes für die Entsorgung liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers.
Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen/Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen. Dies gilt hinsichtlich der Verantwortung für die Nachweisführung nicht gefährlicher Abfälle bis einschließlich Einbauklasse Z 2 nach LAGA.
Bei gefährlichen Abfällen wird der digitale Entsorgungsnachweis einschließlich Begleitscheinverfahren und Verbleibkontrolle durch den Auftraggeber selbst erstellt.
Bei nicht gefährlichen Abfällen hat der Auftragnehmer das vom Auftraggeber gefertigte Muster "Entsorgungsnachweisschein" zu verwenden und damit den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung zu führen. Das Muster liegt den Vergabeunterlagen bei und ist beim Auftraggeber erhältlich.
2. Verfahrenshinweise und Vorgaben für die Kalkulation und Preisermittlung der Entsorgungsleistungen
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders vorgegeben, erstellt der Auftraggeber die erforderliche Abfalldeklaration durch einen vom Auftraggeber beauftragten Fachgutachter. Der Auftraggeber veranlasst dazu die Analytik und Probenahme der nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und den Vorgaben der jeweiligen vom Auftragnehmer angebotenen Verwertungs- und/oder Beseitigungsanlage erforderlichen Abfalldeklaration zur Charakterisierung des Abfalls.
Die maximale Menge, die durch jeweils eine Deklarationsanalyse des Abfalles charakterisiert werden darf, richtet sich nach den Annahmebedingungen der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage. Der Auftraggeber wird diese Deklarationsanalyse erst durchführen, wenn bei der jeweiligen Abfallcharge die vorgenannte maximal zulässige Menge erreicht ist.
Sofern keine andere Vorgabe nach der Leistungsbeschreibung erfolgt, wird eine Beprobung geringerer Teilchargen zur Entsorgung nur dann vom Auftraggeber veranlasst, wenn die tatsächliche Gesamtmenge der jeweiligen Abfallcharge geringer ist, als die vorgenannte maximal zulässige Menge nach Entsorgervorgabe ist und somit keine weitere Deklarationsanalytik für die Abfallcharge erforderlich werden kann.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu unterrichten, wenn eine Probenahme und Analytik zur Abfalldeklaration erforderlich wird.
Dem Auftraggeber ist dazu vom Auftragnehmer der vollständige Umfang der nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und nach Vorgabe der vom Auftragnehmer angebotenen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage zur Charakterisierung des Abfalls erforderlichen Analytik schriftlich mitzuteilen.
Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung und Übergabe der vorgenannten Unterlagen durch den Auftragnehmer bis zum Vorliegen des Ergebnisses der vom Auftraggeber durchgeführten Probenahme ist ein Zeitbedarf bis zu 10 Werktagen einzukalkulieren.
Der Auftragnehmer hat diesen Zeitbedarf im Rahmen seiner Kalkulation und Planung seines Bauablaufes bzw. im Rahmen der vom Auftraggeber vorgegebenen zeitlichen Ausführung (ggfs. Einzelfristen) für die Gesamtmaßnahme zu berücksichtigen.
Bei der Entsorgung von gefährlichem Abfall ist auch der dort nachfolgend beschriebene zusätzliche Zeitbedarf für die Durchführung des Abfallnachweisverfahrens zu beachten.
Zusätzliche oder zeitversetzte Entsorgungsleistungen, die auf der Nichtbeachtung dieser Vorgaben beruhen, werden nicht vergütet (insbesondere Mehraufwendungen für An- und Abfahrten, Gerät und Personal).
Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) der Abfälle entstehen, sind mit Ausnahme der SAM-Gebühren und der Kosten für die vom Auftraggeber durchzuführende Abfalldeklaration in den dafür vorgesehenen vertraglichen Einheitspreisen zu kalkulieren.
Hierzu gehören u. a. auch das entsorgungsgerechte Zerkleinern, Laden, ggf. erforderliches Vorbehandeln oder Verpacken und Transportieren des Abfalls zu der vom Bieter angebotenen bzw. kalkulierten Verwertungs- oder Beseitigungsanlage, Beantragen, Erstellen und Einholen der erforderlichen Beförderungserlaubnis etc. der im Leistungsverzeichnis benannten Abfallschlüssel für die jeweils aufgeführten Materialien.
In die Leistungspositionen für die Entsorgung der Bau- und Abbruchabfälle sind die Kosten für den Transport der zu entsorgenden Bau- und Abbruchabfälle von der Baustelle bis zu der vom Bieter angebotenen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage einzurechnen.
Bei der Entsorgung von gefährlichem Abfall anfallende SAM-Gebühren trägt der Auftraggeber (AG).
Sofern die mit Vertragsabschluss vereinbarte Verwertungs- oder Beseitigungsanlage für die Verwertung- oder Beseitigung ausfällt oder Ihre Eignung nicht nachgewiesen ist, hat der Auftragnehmer für Ersatz zu sorgen und die entsprechenden Nachweise, wie beschrieben, vorzulegen.
Die Vertragspreise bleiben hiervon unberührt.
3. Entsorgung von gefährlichem Abfall
Bei der Entsorgung von gefährlichem Abfall erfolgt die digitale Abwicklung über die SAM Mainz bzw. die ZKS durch den Auftraggeber bzw. dessen Sonderbeauftragte selbst (Antragsstellung, Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine, Führung Abfallregister).
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle notwendige Unterstützung und Informationen zur Durchführung der Entsorgung, nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen, so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Entsorgungsvorgang im Rahmen der geplanten Bauausführung ohne Verzögerungen/Behinderungen eingeleitet werden kann.
Die Erstellung des Entsorgungsnachweises für gefährliche Abfälle im Rahmen des elektronischen Abfallnachweisverfahrens hat vom Zeitpunkt des Vorliegens aller vom Auftragnehmer zu liefernden Angaben und der Deklarationsanalyse zum zu entsorgenden Abfall bis zur Genehmigung durch die SAM Mainz (Sonderabfallmanagement) einen Zeitbedarf von bis zu 30 Werktagen. Der Auftragnehmer hat diesen Zeitbedarf im Rahmen seiner Kalkulation und Planung seines Bauablaufes bzw. im Rahmen der vom Auftraggeber vorgegebenen zeitlichen Ausführung (ggfs. Einzelfristen) für die Gesamtmaßnahme zu berücksichtigen.
Erst nach Vorliegen der behördlichen Genehmigung zur Entsorgung kann der gefährliche Abfall vom Auftragnehmer der vertraglichen bzw. von der SAM zugewiesenen Entsorgungsstelle, je nach Abfalldeklaration, zugeführt werden.
4. Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle
Die anfallenden Abfälle können erst nach Vorliegen aller Annahme- und Transportvoraussetzungen entsorgt werden.
Der Auftragnehmer hat dies dem Auftraggeber spätestens 6 Werktage vor Einleiten der Entsorgung nachzuweisen.
Der Auftragnehmer hat zur internen Dokumentation der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle für alle Entsorgungsleistungen, getrennt nach Abfallschlüssel und vertraglich zugeordneter Ordnungszahl, interne Entsorgungsnachweisscheine nach dem beigefügten Muster "Entsorgungsnachweisschein" zu führen.
Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen/Bestätigungen, Belege wie Wiege-, Begleit-, Übernahmescheine, Annahmeerklärungen, die der Auftragnehmer (als 1. oder 2. Abfallerzeuger) selbst für seine Nachweisführung der Abfallbehandlung benötigt, sind dem Auftraggeber vollständig zur Verfügung zu stellen.
Weiterhin sind lückenlos die Entsorgungsnachweisscheine nach dem ausgefüllten Muster "Entsorgungsnachweisschein" vorzulegen.
5. Rechnungsbegleichung zu den Entsorgungsleistungen
Die Vergütung für Entsorgungsleistungen wird erst fällig, wenn zuvor:
a) die zur ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen abfallrechtlichen Nachweise , Erklärungen /Bestätigungen und Belege wie Liefer-, Wiege-, Begleit-, Übernahmescheine, Annahmeerklärungen dem Auftraggeber vom Auftragnehmer im Original vorgelegt wurden.
b) für die nicht der Nachweisverordnung unterliegenden, nicht gefährlichen Abfälle, lückenlos alle Entsorgungsnachweisscheine nach dem ausgefüllten Muster "Entsorgungsnachweisschein" vorgelegt wurden.
c) eine schriftliche Bestätigung der Betreiber der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorgelegt wurde, aus der ersichtlich ist, für welche Menge und welches angelieferte Material die Kosten der Abfallverwertung oder Abfallbeseitigung entrichtet wurden. Die Kosten sind positionsweise gemäß Leistungsverzeichnis offenzulegen und mit Vorlage der Rechnungen der jeweiligen Verwertungs- und Beseitigungsanlage nachzuweisen.
d) Sofern keine Kosten der Abfallverwertung oder Abfallbeseitigung zu entrichten sind, ist dies für die jeweilige Menge und das angelieferte Material durch eine schriftliche Bestätigung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nachzuweisen.
Alle im Zusammenhang mit vor genannten Vertragsbedingungen zur Entsorgung entstehenden Kosten sind, sofern sie nicht nachfolgend in Einzelpositionen gesondert ausgewiesen oder ausdrücklich vom Auftraggeber übernommen werden, in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet"
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z.B.
wegen Forderungen des Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder
Immissionsschutzes, vorliegende Fachgutachten oder dergleichen:
Die Anforderungen des §22 BImschG, sowie die Richtwerte der AVV
Baulärm sind einzuhalten.
0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen,
Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken,
Grenzsteinen und dergleichen, im Bereich der Baustelle:
Verunreinigungen oder Beschädigungen von Verkehrsanlagen und
Gebäuden, während der Bauphase, müssen durch den Verursacher sofort
gemeldet, gereinigt, beseitigt bzw. instandgesetzt werden.
Öffentliche Straßen sind durch den AN laufend täglich zu reinigen.
Spätestens mit Fertigstellung der Baumaßnahme, sind sämtliche Zu-
und Abfahrtswege durch den AN wieder in ihren Zustand von vor dem
Baubeginn zu bringen und abschließend zu reinigen.
Bäume am Rande des Baufeldes bleiben wie bestehend erhalten und
sind unter Berücksichtigung der DIN 18920 bzw. RAS-LP4
dauerhaft zu schützen.
0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des
öffentlichen Verkehrs:
Herstellung durch den AN nach Erfordernis und Vorgaben der
zuständigen Straßenverkehrsbehörden einschl. Einholen der
Genehmigungen, Ausführung gemäß der Genehmigungen sowie
deren Auflagen und aller Kosten.
0.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandener Anlagen:
Ausgangslage:
- Bestandsgebäude abgebrochen
- Baugruben nach erfolgter Tiefensondierung verfüllt
bis -1,57m (+-5cm) unter den angebenen NN-Höhen
84,30m für Gebäude 11 bzw. 83,00m für Gebäude
15 und 18 (siehe Schnitt A-A)
- Bäume gerodet
- Bauzaun gestellt
- Sicherheitszone vorhanden
- Der Bauleitung und dem AG, ist die Zugänglichkeit zum
Baufeld durch Übergabe von Schlüsseln zu ermöglichen.
- Kampfmitteluntersuchung und Altlastenbeseitigung:
Es besteht Kampfmittelfreiheit durch zuvor abgeschlossene
Kampfmitteluntersuchungen des AG´s, auf folgenden Flächen:
* Grundfläche der neu zu errichtenden Gebäude,
einschl. eines umlaufenden 1m-Streifens (somit fallen
für den GU-Hochbau nur baubegleitende Kampfmittel-
sondierungen außerhalb dieses Bereiches an (z.B.
Erdarbeiten der Mediengräben gem. Lageplan/Schnitt-
stellenplan "Hochbau/Tiefbau")
- Planum für die Baustelleneinrichtung erstellt
- Medienhauptanschlüsse vorhanden:
* Strom: es gibt auf dem Baufeld im südöstlichen
Bereich einen Baustromkasten
* Wasser: Bestandshydrant bei Gebäude 011
mit Wasserleitung DA 25 für die Container
* Abwasser: Abwasserschacht/Kanal in der
Nähe des Baufeldes
- Besprechungs-/Bürocontainer gestellt
- siehe auch Schnittstellenplan Hochbau/ Tiefbau
"2022_06_08_FSK_Schnittstellenplan"
0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle:
Auf dem gesamten Baufeld besteht Kampfmittelverdacht.
- siehe Schnittstellenbeschreibung im vorgenannten Pkt. 0.1.16,
bezügl. der Flächen der zuvor abgeschlossenen
Kampfmitteluntersuchungen durch den AG
- die Restleistungen der Kampfmitteluntersuchungen sind im
Titel 06 dieser FLB ausgeschrieben
0.1.18 Bestätigung, dass im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen,
zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich
Kampfmittel, erfüllt wurden:
Die Bestätigung ist im Rahmen des Auftrages vom AN einzuholen
und zu erfüllen.
0.1.19 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen:
Zur Vorankündigung der Baumaßnahme:
Für die Erstellung der Vorankündigung und Aufstellung des Sicherheits-
und Gesundheitsplans (SiGe-Plans) durch den AG, hat im Falle der
Auftragserteilung der AN dem AG, auf der Basis der Vertragsbedingungen,
unverzüglich eine Liste mit folgenden Angaben vorzulegen.
Die sich hieraus ergebenden Aufwendungen des AN werden nicht gesondert vergütet.
(1) Für die Leistungen, die gem. Vertragsbedingungen im eigenen Betrieb
ausgeführt werden:
- Benennung der Leistungen
- Anzahl des zum Einsatz kommenden Personales (Beschäftigten)
(2) Für die Leistungen, die gem. den Vertragsbedingungen von
Nachunternehmern ausgeführt werden:
- Namen und Anschriften der Nachunternehmer
- Benennung der Leistungen
- Anzahl des zum Einsatz kommenden Personals (Beschäftigten)
- Mitgliedsnummer der Berufsgenossenschaft des Nachunternehmers
(3) - Name und Anschrift mit Telefonnummer des Bauleiters
- Name und Anschrift mit Telefonnummer des Sicherheitsverantwortlichen
- Name und Anschrift mit Telefonnummer der Ersthelfer
(4) - Gefährdungs- und Belastungsanalyse der einzelnen Gewerke
(5) Verbindlicher Bauablaufplan aus dem die einzelnen Arbeitsschritte
und ggf. Bauabschnitte erkennbar werden. Dieser Bauablaufplan kann
auch gleichzeitig Bauzeitenplan gem. dieser Vorbemerkungen sein.
Der SiGe-Plan wird dem AN vom AG übergeben und vom AN gut sichtbar auf
der Baustelle ausgehängt.
Zum Sicherheits- und Gesundheitsplan:
Der Sicherheits- und Gesundheitsplan weist die bei der betreffenden
Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen aus und enthält die
für besonders gefährliche Arbeiten zutreffenden besonderen
Maßnahmen. Erforderlichenfalls sind bei der Erstellung des Plans
betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen. Soweit
es sich bei den zutreffenden Maßnahmen um die Einhaltung der allgemeinen
Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen handelt (Nebenleistungen nach DIN
18299 Ziff. 4.1.4), erfolgt hierfür keine besondere Vergütung.
Besondere Leistungen nach DIN 18299 Ziff. 4.2.3, Ziff.4.2.4 und
Ziff. 4.2.5 sind in den Leistungstexten besonders erfasst.
Zur Bestellung des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators:
Die laut den einschlägigen Bestimmungen dem AN obliegenden
Verpflichtungen bzgl. der Einhaltungen der Sicherheits- und Gesund-
heitsmaßnahmen, bleiben von der Einschaltung des SiGe- Beauftragten
seitens des AG unberührt. Der Sicherheits- und Gesundheits-Koordinator
ist im Allgemeinen auf der Baustelle nicht weisungsbefugt. Im Sinne
der Zielsetzung der Baustellenverordnung, einer Vermeidung der
Gefährdung aller auf der Baustelle beschäftigten Personen bzw.
aller für die Baumaßnahme arbeitenden Personen und Dritte,
wird jedoch ein kooperatives Verhalten der Vertragspartner
gewünscht und erwartet.
Dokumentationen:
Gem. BGV A1 "Grundsätze der Prävention", hat der Unternehmer die
Arbeitsbedingungen seiner Mitarbeiter zu beurteilen und entsprechende
Maßnahmen zur Verringerung oder Ausschaltung des
Gefährdungspotentials zu planen.
Sowohl die Gefährdungsbeurteilung, als auch die Maßnahmenplanung
sind entsprechend zu dokumentieren.
Die Dokumentationen sind dem SiGe-Koordinator vor Baubeginn zur
Kenntnis zu geben.
Die zum Zeitpunkt der Bauausführung geltenden Regeln und
Vorschriften, bezüglich der Corona-Schutzmaßnahmen, sind zu
berücksichtigen und einzuhalten.
Alle weiteren, gem. BGV A1 erforderlichen Dokumentationen,
sind dem SiGe-Koordinator auf Verlangen vorzulegen.
Vor Baubeginn sind dem SiGe-Koordinator folgende Informationen
zu liefern:
Auflistung aller an der Baumaßnahme tätigen Unternehmer (auch
Nachunternehmer), einschl. Benennung der entsprechenden
Berufsgenossenschaft und Mitgliedsnummer.
Benennung der Verantwortlichen (Bauleiter, Polier etc.)
aller beteiligten Unternehmer auf der Baustelle,
einschl. Telefonnummern.
Benennung der Sicherheitsverantwortlichen aller beteiligten
Unternehmer auf der Baustelle, einschl. Telefonnummern.
Benennung der Ersthelfer aller beteiligten Unternehmer
auf der Baustelle, einschl. Telefonnummer.
0.1.20 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigen-
tümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln,
Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und
dergleichen im Bereich der Baustelle:
- entfällt -
0.1.21 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z.B. des Bodens, der
Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile, vorliegende Fachgutachten
oder dergleichen:
Die Baugrunderkundung ist als Anlage beigefügt.
0.1.22 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten:
- entfällt -
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle:
Die Koordination der Nachunternehmer obliegt dem AN.
0.2 Angaben zur Ausführung:
Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, ist die
Errichtung der Unterkunftsgebäude als schlüsselfertiges Bauwerk,
einschließlich Nebenleistungen und Lieferungen, zur erforderlichen
technisch uneingeschränkt funktionsfähigen Herstellung des Gebäudes
(komplette, vollfunktionsfähige, mängelfreie Leistung).
Die 5-geschossigen Gebäude enthalten hauptsächlich Unterkunftsräume,
sowie Neben- und Technikräume.
Nachhaltigkeit - BNB Zielvereinbarung:
Allgemein:
Der Bauherr hat sich verpflichtet das Bauwerk in Anlehnung an das
Zertifizierungssystem des BNB (Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen)
auszuführen.
Der AG hat zu diesem Zweck im Vorfeld eine Vorbewertung der Planung
vorgenommen und in Zielgrößen übersetzen lassen. Hierzu zählen z.B.
Zielgrößen wie einzubauende Materialqualitäten oder der thermischer
Komfort, die in Abhängigkeit ihrer Größe oder Qualität in den
einzelnen Kriterien bewertet werden. Das Ergebnis ist mit der
BNB "Bewertungstabelle - Sinngemäße Anwendung", welches am Ende
der Realisierung erreicht werden muss, zu belegen.
Die sich aus den mit x gekennzeichneten Auswahlfeldern ergebenden
Anforderungen, sind vom Bieter/ AN im Rahmen seiner Planung und
Bau- Realisierung vollständig umzusetzen und alle Maßnahmen dazu
sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.
Weitere Informationen zu dem Bewertungssystem sind unter:
https://www.bnb-nachhaltigesbauen.de/
http://www.nachhaltigesbauen.de/
zu erhalten.
Baustellenanforderungen:
Allgemein:
Ziel ist es, die Prozesse auf der Baustelle so zu gestalten, dass
Einflüsse auf die lokale Umwelt minimiert werden und die
Vermeidung von Abfällen sowie das hochwertige Recycling von
Baureststoffen gefördert werden.
Der AN verpflichtet sich, die folgenden Anforderungen auf der
Baustelle umzusetzen und durch geeignete Nachweise, wie z.B.
Protokolle mit Fotos, zu dokumentieren und an den AG
weiterzureichen. Die Übergabe der Nachweisunterlagen erfolgt
parallel zum Bauprozess und soll vierteljährlich, wenn nichts
anderes vereinbart, beim AG/ Objektüberwacher eingereicht werden.
Bauökologische Materialanforderungen:
Das vorliegende Leistungsverzeichnis definiert die gewünschte
bautechnische Qualität. Dieses gilt auch soweit Leitprodukte
aufgeführt werden.
Die Auswahl der Kalkulation zugrunde gelegten Baustoffe,
hat darüber hinaus die zusätzlichen Bauökologischen Material-
anforderungen zwingend zu berücksichtigen. Sollten
Ausschreibungspassagen aus dem Leistungsverzeichnis der Anlage
Bauökologische Materialanforderungen widersprechen, so gilt die
ökologisch höherwertige Anforderung als einzuhalten.
Der AG wird bei der Prüfung der Angebote davon ausgehen, dass
vom Bieter im Angebot aufgeführte Baustoffe die vorgegebenen
Bauökologischen Materialanforderungen (z.B. GISCODE, EMICODE,
Umweltzeichen) erfüllen oder die Gleichwertigkeit nachgewiesen
werden kann.
Falls der Bieter für einzelne Produkte die Einhaltung der
Anforderungen nicht eindeutig erkennen kann, empfehlen wir für
diese Produkte bereits mit dem Angebot technische Merkblätter
und Sicherheitsdatenblätter als prüffähige Nachweise vorzulegen
und sich vom Hersteller (insbesondere für Fertigprodukte wie
Türen, Deckenplatten oder Bodenbeläge) die Erfüllung der
vorgeschriebenen bauökologischen Materialanforderungen per
rechtsgültiger Herstellererklärung bestätigen zu lassen oder
sich vom Hersteller geeignete Ersatzprodukte empfehlen zu lassen.
Damit erfolgt die Materialauswahl durch den AN auf der Grundlage
nachprüfbarer Herstellerangaben.
Direkt nach der Auftragsvergabe legt der AN dem AG die
geschuldeten Nachweise zur Baubiologischen Materialanforderung
vor. Freigegeben für den Einbau werden nur solche Materialien,
die nachweislich die ausgeschriebenen Bauökologischen Material-
anforderungen erfüllen. Aus einer fachlich begründeten
Ablehnung einzelner Baustoffe, die diese Anforderungen nicht
erfüllen, kann der AN keinen Nachtragsanspruch ableiten.
Weiterhin schuldet der AN die Erfüllung der Vorgaben zum
Umweltschutz auf der Baustelle.
Mit seiner Unterschrift bestätigt der AN die Berücksichtigung
der Bauökologischen Materialanforderungen in seinem Angebot.
Termine:
Es gelten die in den Vergabeunterlagen genannten
Ausführungstermine.
Die Termine sind unmittelbar nach Auftragserteilung
seitens des AN im Rahmen der vertraglichen Leistungen
zu detaillieren und dem AG vor Beginn der Arbeiten zur
Prüfung und Genehmigung schriftlich vorzulegen.
Die Arbeiten eigener Unternehmer, im Rahmen der GU-
Leistungen, sind bei der Terminplanung zu
berücksichtigen. Terminkollisionen sind zu vermeiden.
Arbeitszeiten :
Die Zugänglichkeit der Baustelle ist durch den GU zu
organisieren und sicher zu stellen.
Montag bis Freitag: 7.00 bis 18.00 Uhr
bzw. nach Abstimmung mit dem AG
Samstag: nur nach Vereinbarung
Personal :
Es muss seitens des AN während der gesamten Projektbearbeitungs-
zeit ein verantwortlicher Projektleiter/Bauleiter als Ansprech-
partner für den AG in der Planungs- und Ausführungsphase vorhanden
sein, der der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig ist.
Vertreter der Projektleitung sind nach Auftragserteilung zu benennen.
Von jedem Nachunternehmen ist ein Fachbauleiter / Vorarbeiter zu
benennen, der der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig
ist. Bauleiter und Fachbauleiter müssen sich unmissverständlich
mit dem Baustellenpersonal verständigen können.
Der AN erstellt für alle planenden und ausführenden Beteiligten
des AN eine detaillierte Projektbeteiligtenliste, stellt diese
dem AG bzw. dessen Vertreter vor und führt die Liste über den
gesamten Projektbearbeitungszeitraum fort.
Anlagen zum Leistungsverzeichnis :
Der AN erhält die dieser Leistungsbeschreibung beigefügten
Planungen und sonstige Unterlagen als
Grundlage für seine Angebotsbearbeitung gemäß dem beigefügten
Dokumenten-/ Planverzeichnis Anlagen zur FLB.
Weitere Unterlagen werden nicht zur Verfügung gestellt.
Der AN hat dieses Dokumenten-/Planverzeichnis sowie die ihm
vorgelegten Dokumente und Pläne zu prüfen, so dass bei
Vertragsabschluss Einvernehmen über die vom AN zu
liefernde Planung hinsichtlich des Umfanges und der
Terminierung besteht.
Der AN richtet in Abstimmung mit dem AG für die Nutzung
aller Beteiligten eine internetbasierte Datenaustauschplatt-
form ein, hält diese bis zum Abschluss der Gesamtmaßnahme
vor und gewährt allen Planungsbeteiligten entsprechende
Zugänge.
Zusätzliche Papierexemplare können nach Auftragsvergabe
vom AN gegen Kostenerstattung beim AG angefordert werden.
0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und
Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit
von Leistungen anderer:
Anhand des vom AN zu fertigenden Bauzeitenplanes ist dem AN
ersichtlich, welche Leistungen Winterbaumaßnahmen erfordern. Für die
betreffenden Leistungen sind geeignete Maßnahmen, wie z.B.
vorgetrocknete Zuschlagstoffe, provisorische Beheizung des Gebäudes,
Baubegleitheizungen bei nicht frostsicheren Leitungen, dichte
Gebäudehülle, Nahwärmeleitungen- Einhausungen, Heizgeräte,
Vortemperierung der Schaumkomponenten etc., die eine Durchführung
von Schweiß-, Montage- und Nachisolierarbeiten auch bei Luft-
Außentemperaturen bis -5 Grad C ermöglichen, etc. einzukalkulieren.
Es sind Abstimmungen des AN für die Medienerschließung, Außenanlagen,
Gebäudeautomation, etc. mit dem Nutzer notwendig. Grundsätzlich sind
keine Unterbrechungen vorgesehen. Die Ausführung soll in einem
Zuge durchgeführt werden. Den Mehraufwand für die Koordination
und die Abstimmungen mit den anderen Unternehmern hat der AN
im Hinblick auf Termine und Kosten zu tragen.
Die Bauzeit endet erst, wenn alle drei Gebäude abgenommen
und übergeben sind.
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z.B. Arbeiten in
Räumen, in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich von
Verkehrswegen oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen:
In den benachbarten Gebäuden ist während der gesamten Zeit der
Baumaßnahme Betrieb. Die Ausführung der Leistungen ist deshalb
so zu organisieren und auszuführen, dass unnötige Lärmbelästigungen
vermieden werden.
Grundsätzlich sollen Arbeitsverfahren und Arbeitsgeräte verwendet werden,
die eine Lärmimmission auf das zulässige Maß nach AVV-Baulärm beschränken.
Stemmarbeiten und lärmintensive Arbeiten sind darüber hinaus nach
Möglichkeit nicht in der Mittagszeit auszuführen. Lärmverursachende
und/ oder Erschütterungen auslösende Arbeiten sind zeitlich vom AN
mit der örtlichen Objektüberwachung abzustimmen.
0.2.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe - Plan gemäß Baustellen-
verordnung ergeben:
- entfällt -
0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesund-
heitsschutz für Mitarbeiter und anderer Unternehmer:
Gemäß Anforderungen des SiGe-Koordinator und der allgemeinen
Unfallverhütungsvorschriften und der Vorschriften der BG-Bau.
0.2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen:
Siehe hierzu das beigefügte Baugrundgutachten.
0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und
Entsorgungseinrichtungen:
Die zur Zeit der Bauausführung geltenden Corona-Schutzmaßnahmen
sind zu berücksichtigen.
0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf - und Abbauen sowie Vorhalten
von Gerüsten: In Leistungen des AN enthalten.
0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts -
und Lagerräume, Einrichtung und dergleichen durch den Auftragnehmer:
- nicht vorgesehen -
0.2.9 Wie lange, für welche Arbeiten und gegebenenfalls für welche
Beanspruchung der Auftragnehmer Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge,
Aufenthalts - und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen
für andere Unternehmer vorzuhalten hat:
- entfällt -
0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten
(Recycling -) Stoffen:
Die Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe
sind zu beachten. Der Einbau ist vom AG zu genehmigen.
0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling -) Stoffe und an
nicht genormte Stoffe und Bauteile:
Nicht genormte Stoffe und Bauteile sind für die Verarbeitung
ausgeschlossen. Sofern wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe verwendet
oder mitverwendet werden sollen, haben diese den Qualitätsanforderungen
der TL SoB-StB 04 zu genügen. Dies ist z.B. durch einen Nachweis des
Lieferwerkes zu bestätigen. Der Einbau ist vom AG zu genehmigen.
0.2.12 Besondere Anforderungen auf Art, Güte und Umweltverträglichkeit
der Stoffe und Bauteile, auch z.B. an die schnelle biologische
Abbaubarkeit von Hilfsstoffen:
Die oben genannten Gebäude werden sinngemäß nach BNB_BN2015 geprüft.
Hierfür ist die Erfüllung der folgenden bauökologischen Material-
anforderungen unverzichtbar.
Diese Anforderungen wurde in Übereinstimmung mit der VOB/A (§7(7),
§16(6), 3 und Anhang TS) aufgestellt.
Sofern die Verwendung unten aufgeführter Materialien durch das
technische LV gefordert wird, sind folgende zusätzliche Anforderungen
verpflichtend zu erfüllen, zu kalkulieren und gegenüber dem AG
nachzuweisen.
Das Ziel ist die Einhaltung eines festgelegten Qualitätsniveaus
aus dem BNB System.
Die Bewertung im BNB System für das Kriterium 1.1.6 Risiken für
die lokale Umwelt basiert auf 5 Qualitätsniveaus, wobei das
Qualitätsniveau 1 die geringste und Qualitätsniveau 5 die höchste
Materialqualität darstellt.
Die zu bewertenden potenziellen Schadstoffe sind:
* Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
* Gefährliche Stoffe, die ausgelaugt werden können
* Schwermetalle
* Flüchtige organische Verbindungen (VOC) inkl. organische Lösemittel
* Halogenierte Kälte- und Treibmittel
* Biozide
Das angesetzte Ziel ist: Qualitätsniveau 2 (QN 2)
Das Qualitätsniveau 2 ist im Kriterium zur FLB
beigefügten Dokument ausführlich
beschrieben.
Der AN verpflichtet sich zur Erreichung der Zertifizierungsziele
mit den beschriebenen Maßnahmen beizutragen.
Allgemein zu Holzprodukten:
Für mindestens 50% der der verbauten Hölzer, Holzprodukte und/
oder Holzwerkestoffe ist der Nachweis auf Verwendung von Holz-
produkten aus nachhaltiger Forstwirtschaft zu führen.
Dies wird durch Vorlage eines anerkannten Zertifikates und des
zugehörigen CoC-Zertifikates nachgewiesen,
wie z.B. FSC- oder PEFC- zertifiziertes Holz und dieses mit
Nachweis einschließlich des dazugehörigen COC-Handelszertifikats
zur Dokumentation vorgelegt werden.
0.2.13 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs -
und Gütenachweise:
Eignungsnachweis für Montage- und Fertigteilbau von Stahl-, Stahlbeton-
oder Leichtbauteilen, Nachweis des von der Landesregierung geforderten
Überwachungszeichens.
Güteüberwachung:
Eigenüberwachung durch werkseitige Fertigungskontrolle und
Fremdüberwachung sind nachzuweisen.
Es werden grundsätzlich nur Materialien zugelassen, für die
ein entsprechender Verwendbarkeitsnachweis vorliegt.
Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung)
der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den DIN Normen
zu erbringen.
Diese Forderung gilt für alle nicht genormten Stoffe und Bauteile
als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis / Prüfzeichen einer
anerkannten Prüfstelle vorliegt.
Die Kosten einer Baustoffprüfung, die zum Nachweis der Güteeignung
und Zusammensetzung der vom AN gelieferten Stoffe durchzuführen
sind, trägt der AN.
Wärmeschutznachweis:
Es liegt ein EnEV-Nachweis (Vorentwurfsplanung Stand 01.08.2018) vor,
dieser ist als Anlage zur FLB beigefügt. Die erforderlichen
Leistungen des AN für Fachplanung Schall- und Wärmeschutz sind im
Titel "Planungsleistungen des AN´s" beschrieben.
Statik :
Für die gewählte Gebäudekonstruktion und allen statisch relevanten
Bauteilen im Innen- und Außenbereich, ist eine vom AN aufgestellte
prüffähige Statik dem AG zu übergeben. Der Prüfstatiker des AG
prüft die Unterlagen. Prüfvermerke und Korrekturen sind vom AN
einzuarbeiten. Dieser Prozess ist vom AN zu koordinieren.
Die erforderlichen Leistungen des AN für Fachplanung Tragwerks-
planung sind im Titel "Planungsleistungen des AN´s" beschrieben.
Materialkataster:
Es werden Materialangaben aller Produkte z.B. Produktdatenblätter
(EPD, RAL, GISCODE); Sicherheitsdatenblätter oder alternative
Nachweise über die Inhaltsstoffe (z.B. WECOBIS) seitens des AG
verlangt. Diese Materialangaben sind spätestens 8 KW vor Ausführung,
oder Einbau der Stoffe dem AG vorzulegen. Der Einbau ist vom AG zu
genehmigen.
Der Nachweis der Umweltverträglichkeit der relevanten Materialien
und Produkte, ist wie folgt zu erbringen:
Auflistung der unten genannten verwendeten Materialien nach
Bauteilen bzw. Bauteilschichten, mit Kennung des jeweiligen
erfüllten Qualitätsniveaus und Angaben über den Hersteller
verbaute Menge (inkl. prozentualer Anteil am gesamten Bauteil
z.B. Dach , Fassade, Fußbodenbeläge, etc.).
Insbesondere sind folgende Materialien zu dokumentieren:
- Alle Dämmstoffe, die schon über die GEG-Berechnungen erfasst
sind (Wärmedämmung) und die Hauptisoliermaterialien
für die Haustechnik
- Produkte zur Belegung von Oberflächen in großflächiger
Anwendung, der Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken
oder Dächern
- vor Ort verarbeitete Beschichtungen, Imprägnierungen,
Kleber oder Schutzmittel zur Belegung von Oberflächen in
großflächiger Anwendung (>20%) in den Oberflächen von Wänden,
Fußböden, Decken oder Dächern, die PU, Epoxidharz oder
Bitumen enthalten
0.2.14 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe
verwendet werden dürfen bzw. müssen oder einer anderen Verwertung
zuzuführen sind:
- entfällt -
0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers
zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile, Art der Verwertung bzw.
bei Abfall die Entsorgungsanlage, Anforderungen an die Nachweise
über Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu tragenden
Entsorgungskosten:
Die gesamte Bauausführung hat den Anforderungen des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetz zu genügen.
Ziel ist die Schonung der natürlichen Ressourcen, die Vermeidung
von Abfällen, weitestgehender und möglichst hochwertiger, ordnungs-
gemäßer und schadloser Verwertung unvermeidbarer Abfälle, sowie der
umweltverträglichen Beseitigung von nicht verwertbaren Abfällen.
Nachunternehmer sind hierzu vertraglich zu verpflichten. Bei
Verstößen gilt das Verursacherprinzip. Die Baustoffabfälle sind
sortenrein zu trennen.
Es ist insbesondere darauf zu achten, dass für Sonderabfälle die
fachgerechte Entsorgung nachgewiesen wird, sowie Paletten und
Umverpackungen an die Lieferanten zurückgegeben werden.
Verpackungsmaterialien:
Transport-, Um- und Verkaufspackungen sind gemäß §§ 4, 5 Abs. 3,
6 Abs. 2 der Verpackungsverordnung vom AN zu seinen Lasten
zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung zuzuführen.
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne
des § 18, Abs. 1 Nr. 11 AbfG in Verbindung mit § 12 Verpackungs-
verordnung dar und werden entsprechend den Bestimmungen des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die im Titel
Entsorgung beschriebenen -Regelungen zur Entsorgung-
sind zu beachten.
0.2.16 Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und Bauteile, die vom
Auftraggeber beigestellt werden, sowie Art, Ort (genaue Bezeichnung)
und Zeit ihrer Übergabe:
- entfällt -
0.2.17 In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern und Transport
von Stoffen und Bauteilen übernimmt oder dafür dem Auftragnehmer Geräte
oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt:
- entfällt -
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer:
- entfällt -
0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme
von Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten, z.B. mit dem
Auftragnehmer für die Gebäudeautomation:
Die Berücksichtigung und Koordination von Leistungen, die an andere
Nachunternehmen vergeben werden, sind vom AN einzukalkulieren.
Weiterhin sind die betriebstechnischen Anlagen in Zusammenarbeit
mit der örtlichen Bauleitung und dem technischen Diensten der Bundeswehr
abzustimmen und die Inbetriebnahme gemeinsam mit diesen durchzuführen.
Der AN muss alle Schutzvorkehrungen treffen, so dass alle Anlagen nach
Fertigstellung einwandfrei bedient und gewartet werden können.
Alle hierzu erforderlichen, ortsfesten oder mobile Hilfsgeräte für die
ordnungsgemäße Bedienung und für eine sichere Zugänglichkeit, sind
seitens des AN vor Ort vorzusehen bzw. zu übergeben. Hierzu gehören
insbesondere Schlüssel, Spezialwerkzeuge, Hilfsbühnen und -podeste,
Leitern, Trittstufen, Sicherungspunkte, Hebegriffe und -werkzeuge,
Sicherungskomponenten u.ä. Die Abnahme bzw. Übergabe an den AG erfolgt
erst dann, wenn die Anlagen in allen Teilen komplett fertiggestellt
und einer Funktionsprüfung unterzogen wurden, bzw. kann nur für in
sich komplett fertiggestellte Anlagenteile erfolgen. Die Einweisung
an den Nutzer ist zu protokollieren. Der AN hat eigenverantwortlich
die ordnungsgemäße Einweisung des Betriebs- und Wartungspersonals
des Bauherrn (BWI) und BwDLZ (Bundeswehrdienstleis-
tungszentrum) in alle Anlagen zu koordinieren und durchzuführen.
Die Einweisung ist zu protokollieren und den Bestandunterlagen
beizufügen. Die Einweisung muss vor der Abnahme durchgeführt werden.
Diesbezügliche Vertragsbedingungen sind zu beachten.
0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme:
Die Nutzung des Gebäudes vor Gesamtabnahme ist nicht vorgesehen.
0.2.21
Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungs-
frist für die Mängelansprüche für maschinelle und elektro-
technische sowie elektronische Anlagen oder Teile davon,
bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und
die Funktionsfähigkeit hat (vergleiche §13 Abs. 4 Nr.
2 VOB/B), durch einen besonderen Wartungsvertrag.
Die Wartungsverträge der wartungspflichtigen und wartungs-
bedürftigen Anlagenteile sind mit Angebotsabgabe unter-
schrieben vorzulegen. Eine Liste der Wartungspflichtigen
Bauteile ist in einer Anlage abgefragt.
Die Verträge für die Wartung richten sich nach den Vorgaben
und nach dem Vertragsmuster der AMEV (siehe Anlage).
Somit ist zu jeder wartungspflichtigen Anlage ein separater
Wartungsvertrag abzuschließen. Das bedeuet, dass auch zu
jedem Wartungsvertrag die entsprechenden Arbeitskarten
beizufügen sind.
Die anzugebenden Wartungskosten gehen in die Wertung ein.
Eine Beauftragung erfolgt über den späteren Betreiber der
Gebäude, das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ)
Koblenz.
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18299 VOB/C
Arbeits- und Leistungsumfang Arbeits- und Leistungsumfang:
1. Allgemeine Hinweise:
Dem Bieter wird empfohlen vor Angebotsabgabe einen Ortstermin wahrzunehmen.
Sofern in den einzelnen Teilen der Leistungsbeschreibung einzelne
Leistungen oder Nebenleistungen nicht erwähnt oder nicht weiter ausgeführt
sind, heißt dies gleichwohl, dass Leistungen unter dem betreffenden Teil
dann Vertragsgegenstand sind, wenn sie zur schlüsselfertigen, insbesondere
uneingeschränkt funktionsgerechten/ funktionsfähigen, sowie uneingeschränkt
gebrauchsfähigen und betriebsbereiten Erstellung der Bauwerke, bzw. der
beschriebenen Nutzung erforderlich sind.
Die Bieter erhalten keine Mengenermittlung durch den AG.
Der AN übernimmt das Mengenermittlungsrisiko.
Die Einheitspreis-Leistungsbereiche werden mit Mengenangaben und
Einzelpositionen aufgestellt und auf Nachweis abgerechnet.
Der anzubietende Leistungsumfang beinhaltet Planungsleistungen gemäß Titel
"Planungsleistungen des AN" auf Basis der Entwurfsplanung mit Bau-
genehmigung des AG für alle beschriebenen
Leistungen dieser FLB, die Werkplanung, die Herstellung, Lieferung und
schlüsselfertige Erstellung der Unterkunftsgebäude, einschließlich aller
Installationen gemäß beigefügten Planunterlagen und einschließlich aller
für die sachgemäße Ausführung und Leistung erforderlichen Aufwendungen,
wie dem Vorhalten von Lager- und Büro-Containern, der kompletten
Gestellung aller Transporte und Hebezeuge und der Einrüstung der
Gebäudeteile. Sämtliche (Einheits- oder Pauschal) Preise beinhalten,
wenn im Text nicht anders festgelegt u. a.:
- die Lieferung einschließlich des systemgebundenen Zubehörs, sowie
Klein- und Befestigungsmaterial
- die fachgerechte Montage
- den betriebsfertigen Anschluss
- die Entsorgung von Abfall, Verpackungsmaterial, nicht verwendeten
Baustoffen und Materialien, demontiertem Material sowie durch den
AN entstandenen Bauschutt; alle Entsorgungskosten sind mit einzurechnen
- sämtliche Gerüste, Hebezeuge, Krane oder andere Hilfskonstruktionen,
die zur Erstellung des Bauwerkes notwendig sind
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT), alle geltenden
Normen und Regelwerke sowie Vorschriften der Bundeswehr (Fachinformation
Bundesbau, Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des
Bundes; Bundesministerium des Inneren für Bau und Heimat und
Bundesministerium für Verteidigung; www.bmi.bund.de, www.bmvg.de)
liegen der Angebotsausarbeitung zugrunde.
Es gelten unter anderem:
- die Richtlinien und Vorschriften der DIN-Normen in ihrer
aktuellsten Ausgabe
- die VDI-Richtlinien und Vorschriften
- die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften
- die Vorschriften und Richtlinien der öffentlichen
Versorgungsunternehmen
- die entsprechenden Gesetze und behördlichen Verordnungen
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die
entsprechenden Herstellerrichtlinien
- alle Gespräche und Abstimmungen mit den Behörden und während
des Genehmigungsverfahrens sind zu berücksichtigen
- die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des
Bundes RBBau
- die LAR und LüAR neueste Fassung
- die technische Prüfverordnung
- die Anschlussbedingungen EVU
- die DIN EN 50173 und die entsprechenden Fachgrundnormen
- die Ausführungsbedingungen und Vorschriften der Bundeswehr-,
Bundesbauten- und AMEV-Richtlinien
- die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
- die technischen Anschlussbedingungen (TAB) der zuständigen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Die Verwendung von Beton- Halb- und -Fertigteilen bleibt dem AN
freigestellt. Eine Unterschreitung von den in den Planunterlagen
vorgegebenen Mindest-Raumgrößen der Unterkünfte ist nicht gestattet.
Die Einhaltung der Vorgaben ist rechnerisch und prüfbar durch den
AN bei Vorlage der Ausführungspläne nachzuweisen.
Die Planung ist durch den AG freizugeben. Die Prüfung des AG bezieht
sich lediglich auf Übereinstimmung der Entwurfsplanungen und
Vorgaben des AG.
Für Bauleistungen im Bereich von Liegenschaften des Bundes gelten
folgende Formalitäten und Hinweise:
Die Sicherheitsbestimmungen für den jeweiligen Standort sind zu
beachten. Der Unternehmer ist für die Einhaltung der Sicherheits-
bestimmungen durch alle seine Beschäftigten verantwortlich.
Der Auftragnehmer braucht zum Betreten der Liegenschaft eine
Zutrittserlaubnis. Für die Erteilung hat der AN frühzeitig, jedoch
mind. 1 Tag vor Beginn der Arbeiten, eine Namensliste aller
Personen, die das Gelände betreten sollen, bei der zuständigen
Liegenschaftsverwaltung einzureichen.
Es ist anzugeben:
1) Die Liegenschaft, in der die Arbeiten auszuführen sind.
2) Bei Personen:
3) Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und
Personalausweisnummer.
4) Bei der Beschäftigung von ausländischen Mitarbeitern, die aus
Ländern kommen, welche nicht dem EG-Bereich angehören, sind
Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsnachweis nachzuweisen.
5) Bei Fahrzeugen und Maschinen Fahrzeugtyp und amtliches
Kennzeichen.
Für den Auftragnehmer und dessen Beschäftigte werden durch die
Liegenschaftsverwaltung Ausweise für die Zutrittsberechtigung
ausgestellt. Diese sind nach Beendigung der Arbeiten oder bei
vorzeitigem Abzug von Beschäftigten sofort unaufgefordert
zurückzugeben.
Ausschluss ausländischer Auftragnehmer aus bestimmten Ländern:
Ausländische Auftragnehmer aus Ländern, die auf der beiliegenden
Liste "Staaten mit besonderem Sicherheitsrisiko" verzeichnet sind,
dürfen Liegenschaften der Bundeswehr nicht betreten und können
somit bei dieser Maßnahme nicht eingesetzt werden.
Diese Beschränkung gilt auch für die vom Auftragsnehmer
verpflichteten Subunternehmer.
2. Nachhaltiges Bauen, Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen:
Vorgabe ist, das Bauwerk in Anlehnung an das Zertifizierungssystem
des BNB, Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen mit der beigefügten
Zielvereinbarungstabelle auszuführen.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass alle seine Unterauftragnehmer
über die Anforderungen und Umsetzung vollumfänglich informiert sind,
die geforderten Qualitäten sicherstellen und die erforderlichen
Leistungen erbringen.
Siehe auch Punkt "0.2 Angaben zur Ausführung" Absatz "Nachhaltig-
keit - BNB Zielvereinbarung" dieser FLB.
3. Raumbuch/ Planunterlagen:
Das Raumbuch dient zur präzisen Darstellung der geforderten Qualitäten
der Räume. Die Räume wurden entsprechend ihrer Eigenschaften typisiert
und tauchen in den Grundrissen mehrfach auf.
Die Planungsunterlagen des AG zeigen den beabsichtigen Umfang und
Qualität der Ausführung und dienen der Kalkulation.
Die gestalterischen Anforderungen und das geforderte Qualitätsniveau
sind in jedem Falle einzuhalten.
4. Vermessung:
Dem AN wird vom AG gem. VOB, folgende Angaben übergeben:
* Angaben zu den Gebäude-Hauptachsen und einer Höhenkote
(das wird über einen Vermesser erfolgen)
Diese Angaben sind vom AN in das Gebäude zu übertragen und über den
Zeitraum der gesamten Baumaßnahme zu sichern.
Das Erstellen des Schnurgerüstes, die Meterrisse
und alle weiteren für die Ausführung der Leistungen des AN erforderlichen
Einmessungen, sind Teil des Leistungsumfangs des AN.
Der AN hat sämtliche Vermessungsarbeiten durch einen öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur erbringen zu lassen und zu dokumentieren.
Mitarbeit / Koordination sowie Datenaustausch bei Vermessungsleistungen,
die der AG auf eigene Veranlassung durch einen von ihm beauftragten
Vermesser ausführen lässt. Die Schlußeinmessung einschl. Vermessungs-
gebühren für das Liegenschaftskataster erbringt der AG.
5. Zuwegung, Sondergenehmigungen, etc.:
Erforderliche Maßnahmen sind Leistung des AN.
6. Baustelleinrichtung/ Baustelleneinrichtungsplan:
- Siehe Kostengruppe 391 "Baustelleneinrichtung"
- Der Baustelleneinrichtungsplan ist durch den AN zu
erstellen und vom AG freigeben zu lassen.
- Das Baufeld wird im Vorfeld durch einen gesonderten
Auftrag vom Kasernengelände herausgetrennt.
Das Baufeld kann von der "Von Kuhl Straße" angefahren
werden und ist durch ein Baustellentor gesichert.
Der Schutz der eigenen Lager - und Baustelleneinrichtung
ist vom AN selbst herzustellen und entsprechend
einzukalkulieren.
Evtl . notwendige Erweiterungen, Teil - Rückbau oder
Umsetzen von Bauzaun im Zuge der Fertigstellung der
Maßnahme ist mit einzukalkulieren .
Der Untergrund der vorgesehenen Lagerplätze, Aufstell-
plätze wie auch der Baustelleneinrichtungsfläche muss
ggf . ertüchtigt werden. Notwendige Befestigungen,
Aufschüttungen etc. sind schnellstmöglich wieder zurück-
zubauen und die Flächen wieder in den Zustand wie vor
Beginn der Maßnahme zurückzuführen.
7. Bemusterung (siehe auch Bemusterungsliste in der Anlage zur FLB):
Die vom AN angebotenen Fabrikate sind in Bemusterungsterminen dem
AG kostenlos zur Freigabe vorzulegen. Die Bemusterungen finden im
Zuge der Ausführung statt. Bemusterungsgegenstände sind in der
Leistungsbeschreibung näher beschrieben.
Durch den AN sind die Muster auf die Baustelle / Bauleitungsbüro
zu liefern und eindeutig zu kennzeichnen.
Freigaben zum Einbau werden erst nach Bemusterung erteilt.
Evtl. Nachbemusterungen sind in der Kalkulation der Pauschalpreise
einzurechnen. Nach erfolgter Bemusterung bzw. nach Beendigung der
Baumaßnahme sind nicht mehr benötigte Muster durch den AN zu entsorgen.
8. Zu erbringende Planunterlagen, Nachweise, Berechnungen:
Seitens des AN sind auf Grundlage der Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm und der Anlagen zur Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm nachfolgend aufgeführte Planunterlagen,
Nachweise und Berechnungen zu erbringen:
Die nachfolgend aufgeführten Planungsleistungen und Nachweise
sind dem AG vor Baubeginn zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Es ist die Pflicht des AN, die für die Ausführung benötigten
Unterlagen zur Prüfung so rechtzeitig vorzulegen, dass der
Beginn der eigentlichen Leistung ohne Verzug erfolgen kann.
Die Freigabe erfolgt innerhalb einer mit den Objekt- und
Fachplanern vereinbarten Frist, nach Eingang der
vollständigen und prüffähigen Unterlagen.
Die Haftung für die Planung verbleibt jedoch insgesamt
beim AN. Falls vom AN Bedenken gegen Planungskorrekturen des
AG bestehen, sind diese schriftlich anzuzeigen.
Alle Planunterlagen, die durch den AN erstellt werden,
z.B. im Rahmen der Ausführungsplanung und Montageplanungen,
haben elektronisch auf CAD zu erfolgen und sind dem AG in
dieser Form zur Verfügung zu stellen.
Das vom AN verwendete Programm muss mit dem CAD-Programm
des AG´s kompatibel sein.
Alle Ausführungs- und Montagepläne sowie alle dazugehörigen
Unterlagen, sind vom AN in Papierform, 3-fach, aber auch
in digitaler Form zu übergeben, Schriftsätze im Format
DOC und XLS mit dxf- PDF-, BMP- und JPG-Einfügungen.
Für den CAD-Datenaustausch sind zur FLB beigefügten
Pflichtenhefte für den CAD-Datenaustausch zu beachten
und die dort getroffenen Regelungen einzuhalten.
Sämtliche Leistungen des AN müssen durch den AN auf den
detaillierten Plänen prüfbar und umfassend
dargestellt werden (in den entsprechenden Maß-
stäben (1:50 / 1:20 / 1:10 / 1:5 / 1:1).
Die Planungsleistungen des AN sind im Titel "Planungs-
leistungen des AN" weiter beschrieben.
8.1 Ausführungsplanung:
Vollständige Ausführungsplanung durch den AN einschl. Werk-,
Montage- und Detailplanung.
8.2 Entwässerung:
Mitwirkung bei der Entwässerungswerkplanung eines vom AG
beauftragten Büros (Bemessung und Dimensionierung der
Grundleitungen und Entwässerungsgesuch).
Die vom AG gemachten Angaben zur Kalkulation gelten
als Vordimensionierung.
8.3 Bauzeitenplan:
Ist auf der Basis des Rahmenterminplans des AG durch den AN zu erstellen.
Die Bauzeit endet erst, wenn alle drei Gebäude abgenommen
und übergeben sind.
8.4 Luftdichtigkeit:
Es ist ein Luftdichtigkeitskonzept durch den AN zu erstellen.
8.5 Raumluftmessung:
*** entfällt ***
8.6 Brandschutz:
Umsetzung des in der Anlage befindlichen Brandschutzkonzeptes durch den AN.
Der GU hat eine entsprechende Dokumentationen über die Brandschutzmaßnah-
men, auch die später verdeckt sind, zu führen.
Vom AN sind eigenverantwortlich für alle Brandschutzbauteile endgültig
und abschließend die jeweiligen Detaillösungen im Rahmen der Ausführungs-
und Montageplanung gewerkeübergreifend zu planen und in einer Bauart,
die für den jeweiligen Zweck eine Zulassung hat oder deren Eignung auf
andere Weise nachgewiesen wurde, auszuführen.
Alle notwendigen Zulassungen oder andere Nachweise, sind vor Ausführung
dem AG mit den Plänen vorzulegen.
Festlegungen und Planungsgrundsätze des Brandschutzkonzeptes, sind bei
der Ausführungs- und Montageplanung durch den AN zu berücksichtigen und
ausführungsreif umzusetzen. Die endgültige Ausführung muss in Abstimmung
mit dem AG nochmals freigegeben und bestätigt werden.
Werden Anpassungen oder Änderungen durch z.B. Konstruktions- und/oder
Systemänderungen erforderlich, so sind diese eigenverantwortlich durch
den AN durchzuführen und mit allen fachlich Beteiligten abzustimmen
und zur Prüfung dem AG vorzulegen. Das Brandschutzkonzept ist
entsprechend fortzuschreiben.
Dokumentation Brandschutz :
Die Dokumentation des Brandschutzes hat bei Bundesmaßnahmen eine
besondere Bedeutung. Es bestehen hier erhöhte Anforderungen an die
Dokumentation aller brandschutzrelevanten Bauteile.
Die Dokumentation ist separat in 4-facher Ausfertigung sowie als
Daten-CD mit PDF-Formaten dem AG vor der Abnahme zu
übergeben. Prüfzeugnisse, Zulassungen und Einbauanleitungen
werden außerdem zur Kontrolle vor dem Einbau benötigt.
Darin sind alle brandschutztechnisch relevanten Bauteile der
1. Elektrotechnik
z. B. Kabeldurchführungen, Brandschutzkanäle,
Brandschutzgehäuse
2. Hochbau
getrennt nach Türen, Tore, RA, Vorsatztüren einschl. der
jeweiligen Feststellanlagen, OTS in einer Übersichtstabelle
und Fotodokumentation sowie weiteren brandschutztechnisch
relevanten Bauteilen wie z.B. Wände, Decken etc.
3. Versorgungstechnik
z. B. Rohrdurchführungen, Brandschutzklappen, Lüftungs-
leitungen L90, getrennt nach Rohrdurchführungen
und Bodeneinläufen, aufgelistet mit den jeweiligen:
I: gültigen, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (bei
Verlängerungen sind die ursprünglichen allg. bauaufs.
Zulassungen sowie die Verlängerung beizufügen). Die
Zulassungsnummern müssen mit denen des
eingebauten Bauteils übereinstimmen.
II: Übereinstimmungsbestätigung, - erklärung
III: EG-Konformitätserklärung
IV: EG-Einbauerklärung
V: Zertifikate
VI: Werksbescheinigung
VII: Prüfbescheinigungen, Prüfberichte, Prüfzeugnisse
VIII: Montageanleitungen
IX: Einbau-, Wartungs- und Pflegeanleitungen
X: Datenblatt
XI: Bestimmung für Nutzung und Wartung gem. der allgem.
bauaufsichtlichen Zulassung
XII: Fachbauleitererklärung, Fachunternehmerbescheinigung
Für Türelemente mit Brandschutz-, Rauchschutzanforderungen und
motorgesteuert, sind die Prüfbücher zu den einzelnen Bauteilen
korrekt und vollständig vom AN auszufüllen. Jedes einzelne
Bauteil, d.h. jede einzelne Tür etc., benötigt ein Prüfbuch.
Die Bezeichnung der Türnummer muss eindeutig auf dem Prüfbuch
erkennbar sein.
Die Erstprüfung der Türen einschl. der jeweiligen Feststell-
anlagen, OTS, Einstellung aller Feuerschutzelemente, etc.,
ist vor der Abnahme/Übergabe der Gebäude durch den AN zu
erbringen. Abschließend sind seitens des AN die in der
Dokumentation aufgeführten brandschutzrelevanten Bauteile mit
einem Foto, nummeriert mit Angabe der genauen Lage in einem
Übersichtsplan nach den Vorgaben des AG zu übernehmen.
Grundsätzliche Hinweise:
- Bereits im Werk eingebaute Bauteile unterliegen den
gleichen Bestimmungen der Dokumentation wie die
vor Ort eingebauten Bauteile
- Das Anbringen der Kennzeichnungen von Brandschutzbauteilen
hat nach den Vorgaben des AG zu erfolgen
- Die Kennzeichnungen sind ortsfest mit Schrauben, gedübelt zu
befestigen, sie dürfen nicht geklebt werden.
Befestigungen von Kennzeichnungen bei Türelementen haben
DIN-gerecht zu erfolgen.
- Die Kennzeichnungen sind auf einer vom AG benannten Seite/
Stelle anzubringen (diese ist dann in den
dokumentierten Planunterlagen einzuzeichnen)
- Das Ausfüllen der Kennzeichnungen ist korrekt vorzunehmen.
Bei nicht korrektem Ausfüllen trägt der AN die Kosten für
erneutes Anbringen bzw. wiederholtes Ausfüllen
9. Dokumentation:
Für die geforderte Dokumentation wird eine eigene Position in
KG 399 und in KG 400 abgefragt.
Die Dokumentation muss rechtzeitig vor Übergabe des Gebäudes,
vorliegen. Die Abnahme kann frühestens 4 Wochen nach Abgabe
der vollständigen Dokumentationsunterlagen erfolgen.
Bei Nichterfüllung wird ein Betrag einbehalten.
Die Dokumentation erfolgt gem. Anlage "Dokumentation der
Abstimmung zur Gebäudebestandsdokumentation gemäß BFR
GBestand" und gem. BAIUDBw (BAIUDBwInfraI4Gebaeudedaten@
Bundeswehr.org
Wenn einzelne Gewerke abgeschlossen sind (es finden keine Abnahmen
einzelner Gewerke statt), könnte danach bereits die Weiterleitung
zur Prüfung an den AG bzw. Fachplaner / BL, durch den AN erfolgen.
Die Unterlagen sind in farbiger Darstellung und in deutscher Sprache,
in 3-facher Ausfertigung, im Aktenordner sortiert und beschriftet
sowie als Daten-CD mit PDF-Formaten, dem AG vor der Abnahme zu
übergeben.
Die Unterlagen in Papierform, sind in Ordnern abzuheften und mit
einem detaillierten Inhaltsverzeichnis zu versehen. Die einzelnen
Seiten sind fortlaufend zu nummerieren. Die Dokumentation ist vor
der Abnahme der Baumaßnahme zu übergeben.
Die Dokumentation erfolgt auf Grundlage der RBBAU Abschnitt H.
Es müssen die Eigenschaften aller verwendeten Produkte und
Materialien dokumentiert werden. Dies erfolgt über:
I Produktdatenblätter
II Sicherheitsdatenblätter
III Lieferscheine
IV Einbau/ Montageanleitung, EG-Einbauerklärung
V Bedien-, Pflege- und Wartungshinweise
VI Fachunternehmer/ Fachbauleitererklärung
VII Übereinstimmungsnachweise, EG-Konformitätserklärung
VIII Zertifikate (TÜV, ISO, Schallschutz etc.)
IX Prüfbescheinigungen, Prüfberichte, Prüfzeugnisse
X technische Details
XI gültige, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen
(bei Verlängerungen sind die ursprünglichen allg. bauaufs.
Zulassungen sowie die Verlängerung beizufügen)
Die Zulassungsnummern müssen mit denen des eingebauten Bauteils
übereinstimmen. Alternative Nachweise wie z.B. Merkblätter o.ä.
Weiterhin sind alle Ausführungszeichnungen sowie alle Revisions-
unterlagen, einschließlich der Einregulierungsprotokolle der
Gesamtbaumaßnahme und Ihrer einzelnen Bauteile, dem AG zu übergeben.
Inhalt Übergabeordner:
a) Übergabeprotokoll einschl. Teilnehmerliste
b) Liste der noch offenen Mängel je Gewerk
c) Liste der Restarbeiten
d) Firmenliste - aller Gewerke- mit Telefonnummer, Anschrift
und Ansprechpartner
e) Geräteliste aller eingebauten Anlagen mit Angabe der Hersteller,
Lieferanten inkl. Anschrift
f) Gewährleistungsverzeichnis aller Gewerke
g) Liste aller prüf- und überwachungspflichtigen Anlagen
h) Inhaltsverzeichnisse der Dokumentationsordner, einschl.
Liste mit Angaben des jeweiligen Gewerkes, inkl.
Angabe zu Hersteller, Lieferant, Errichter
i) Übergabeprotokoll Dokumentation (gem. Anlage/ Liste)
j) Nachweise der fachlichen Einweisung
Für die Kostengruppen 300 bis 400 (KG 300-600) gemäß DIN 276:
a) jeder Dokumentationsordner mit separatem Inhaltsverzeichnis
b) alle Baubestandspläne im M 1:50 (Grundrisse, Schnitte,
Ansichten, Details)
c) Flucht- und Rettungswegpläne (Die Flucht- und Rettungspläne
sind an geeigneten Stellen im Gebäude aufzuhängen)
d) alle bauaufsichtlichen Zulassungen inkl. Prüfzeugnissen
e) Auflistung aller eingebauter Bauteile/- stoffe gemäß
den oben genannten Punkten I-XI
f) Energie- und Wärmebedarfsrechnung
g) Luftdichtigkeitsplanung und -messung
h) Ergebnisse der Raumluftmessungen
i) vollständige Ersatzteilliste mit Bezeichnung, Artikelnummer,
Lieferant
j) vollständige Bestandspläne, Schaltpläne, Klemmpläne,
Parameterlisten und Fließschemata der jeweiligen Anlage
k) vollständiges fortgeschriebenes Raumbuch in
detaillierter Form
Und unter anderem weiterhin:
- Fachbauleitererklärung
- Fachunternehmererklärung
- Verwendbarkeitsnachweise
- Übereinstimmungserklärung
- Erklärung und Nachweis des AN, dass alle in den Anlagen
verwendeten Materialien und Geräte den VDE-Vorschriften
entsprechen
- Allgemeine Errichterbescheinigung
- Bestandsliste über die eingebauten Anlageteile mit Angaben
des Herstellers, der Typenbezeichnung, des Baujahres und
der technischen Daten
- Anlagen- und Funktionsbeschreibung unter Einbeziehung der
Regelungen, Auslegungs- und Betriebsdaten
- die Protokolle der Funktionsprüfungen
- die Dokumentation der Funktionsmessungen
- Protokolle über die im Rahmen der Einregulierungsarbeiten
durchgeführten endgültigen Einstellungen und Messungen
- Berechnung und Dimensionierung für die sicherheitstechnischen
Bauteile und Leitungen
- Bereitstellung der Genehmigungsunterlagen (nur technische
Unterlagen der entsprechenden Anlagenteile) zur Beantragung
der Betriebserlaubnis
- Bescheinigung über die Einweisung des Bedienungspersonals,
durch den Anlagenhersteller, in die Funktion der Anlagen
- Liste über die Anlagen, welche auf Grund öffentlich-
rechtlicher Vorschriften einer Überwachungspflicht
unterliegen
- Ersatz- und Verschleißteillisten der einzelnen
technischen Einbauteile
Dokumentation Brandschutz:
Siehe 8.6 Brandschutz/ Dokumentation Brandschutz.
Dokumentation Nachhaltiges Bauen (BNB):
Die Dokumentation Nachhaltiges Bauen (BNB) und Dokumentation der
in der BNB-Zielvereinbarung geforderten Steckbriefe, nach den
Anforderungen des Bewertungssystems, ist in 3-facher Ausfertigung
sowie als Daten-CD mit PDF-Formaten, dem AG mind. 4 Wochen vor
der Abnahme zu übergeben.
10. Beweissicherung, Dokumentation:
Vor Beginn der Ausführung findet gemeinsam mit dem AG und dessen
Vertreter eine Begehung zur Übergabe des Baufeldes und der angrenzenden
Flächen, Verkehrsflächen und Gebäude, etc. statt. Der AN führt eine
Beweissicherungsaufnahme durch und erstellt eine ausführliche Foto-
Dokumentation, in der die jeweiligen Bilder mit Standort, Blickrichtung
und Beschreibung in einem Übersichtplan zuzuordnen sind.
Die Dokumentation wird dem AG vor Beginn der Arbeiten in digitaler Form
in PDF-Formaten übergeben. Die Begehung wird zum Abschluss der Ausführung
wiederholt und durch den AN in gleicher Weise dokumentiert.
Die Dokumentation soll als Beweissicherung für etwaige Schäden an bestehenden
Flächen, Gebäuden, etc. und/ oder für die Wiederherstellung des
vorgefundenen Zustandes, als Maßstab herangezogen werden können. Schäden,
die der AN zu verantworten hat, hat er auf seine Kosten vollständig
zu beheben.
11. Qualitätsmanagement AN:
Allgemeine Vorbemerkungen zum Qualitätsmanagement:
Der AG legt besonderen Wert auf eine qualitativ hochwertige Bauausführung
und hochwertigen Standard.
Dazu erteilt der AN dem AG laufend Einblick in den Ablauf und die
Ergebnisse der Vertragserfüllung. Der AN gewährt dem AG und den vom AG
beauftragten Fachplanern und Gutachtern jederzeit den Zutritt auf
die Baustelle und die Fertigungsstätten. Der AN berichtet dem AG in
geregelten Abständen über den Stand der Vertragserfüllung. Eine Projekt-
und Baubesprechung soll mit Teilnahme von verantwortlichen Vertretern
des AN und des AG sowie den Fachplanungen mind. 14-tägig und nach
Erfordernis stattfinden. Darüber hinaus schuldet der AN die aktive,
behinderungsfreie Koordinierung aller seiner Leistungen zu
anderen erforderlichen Unternehmern.
Über die an der Baustelle ausgeführten Leistungen, sind dem Bauherrn
oder dessen Vertreter, täglich Berichte vorzulegen (wöchentliche
Übergabe), aus denen insbesondere die ausgeführten Leistungen, die
Anzahl der vom AN an der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
Handwerker und Hilfskräfte, eindeutig zu ersehen sind.
Außerdem sollen in den Berichten Angaben enthalten sein, die für
die Abrechnung der Baumaßnahme von Bedeutung sind, z.B. Wetter und
Temperaturangaben, eingesetzte Geräte, Baufortschritt, Unterbrechungen
(mit Angabe der Gründe), Unfälle, besondere Vorkommnisse, Beginn und
Ende der Arbeiten, usw..
12. Abnahme:
Es werden 14-tägige Rundgänge durch die Baumaßnahme zur Qualitäts-
sicherung vom AG gewünscht. Die Teilnahme eines verantwortlichen
Projektleiters seitens des AN ist dazu erforderlich.
Die Abnahme erfolgt, wenn der AN die Einrichtung als voll betriebsfähig
schriftlich meldet, die Revisionsunterlagen mängelfrei beim Bauherrn
vorlegt und den Abnahmetermin mit allen Beteiligten koordiniert und
erfolgreich durchgeführt hat. Alle Kosten für evtl. erforderliche
Nachabnahmen gehen zu Lasten des AN.
Der Antrag für die Abnahmen ist vom AN rechtzeitig und schriftlich
zu stellen. Auch Mängelbeseitigungsarbeiten sind förmlich abzunehmen.
Alle erforderliche Messungen, Abnahmen, insbesondere behördliche
Prüf- und Genehmigungsgebühren, Sachverständigen- bzw. TÜV-Abnahmen,
sind in die Angebotspreise mit einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet.
13. Reservematerialien:
Der Bauleitung sind mit Abnahme der Gebäude, für spätere Bau-
unterhaltsarbeiten, Reservematerialien zu übergeben.
Grundsätzlich sollen Reservematerialien der nachfolgend
aufgeführten Oberflächen von jeweils ca. 5m2 übergeben werden.
- Fliesenbeläge (je verwendete Abmessung und Erzeugnis)
- abgehängte Deckenelemente (je Fabrikat und Oberfläche)
- Fußbodenbeläge (je Fabrikat und Oberfläche)
Die Reservematerialien sind lagesicher verpackt und aus-
reichend beschriftet an einem vom AG festgelegten Ort
auf dem Kasernengelände beizubringen und einzulagern.
14. Technischer Wert:
Die Gebäude müssen gem. der Energieeffizienzfest-
legungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten
und Gebäudesanierungen des Bundes dem energetischen
Standard mindestens eines Effizienzgebäude Bund
40 (EGB 40) entsprechen.
In KG 399 wird außerdem eine Zulageposition abgefragt, für
eine "Übererfüllung" des EGB 40 Standards.
Arbeits- und Leistungsumfang
1 Planungsleistungen
1
Planungsleistungen
Hinweis Hinweis:
Die Fortschreibung der übergebenen Planung und die
Erstellung der zur Ausführung kommenden Planung der nach
diesem Vertrag geschuldeten Bauleistungen, obliegt
eigenverantwortlich dem Auftragnehmer und ist durch diesen
eigenverantwortlich zu koordinieren und vollständig zu
erbringen.
Die zu erbringenden Leistungen und Unterlagen, sind
Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm. Der Auftragnehmer hat alle ihm von dem
Auftraggeber übergebenen Unterlagen, Pläne usw. auf
Richtigkeit und Vollständigkeit bezüglich des Erreichens der
Vertragsziele zu überprüfen und in seine Planung zu integrieren.
Die Planunterlagen entsprechen nicht in Gänze dem Leistungstext.
Der Auftragnehmer erhält als Angebots- und Vertragsgrundlage
die Plandokumente und technische Berechnungen, Stand
Entwurfsplanung, Leistungsphase 3 HOAI, Leitdetails, für die
Architektur und weitere Fachplanungen gemäß der beigefügten
Planliste.
Der Auftragnehmer hat die zur Vertragserfüllung erforderlichen
Leistungen aus den ihm überlassenen Unterlagen selbst zu
ermitteln und in seiner Verantwortung festzulegen.
Der Auftragnehmer erstellt die Planungen unter Zuhilfenahme
der jeweils dem Stand der Technik entsprechenden
marktüblichen Standardbau- und Planungssoftware in
Übereinstimmung mit den unter Punkt 8. der Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
beschriebenen Regelungen.
Sollten sich durch die weitere Projektbearbeitung/
Ausführungsplanung des AN sowie Auflagen von
Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften und
Genehmigungsbehörden, die nicht vom Ersteller der Unterlagen
zu verantworten sind, generelle Änderungen in der Ausführung,
Nutzung und Konzeption usw. ergeben, so sind diese in die
Unterlagen einzuarbeiten und entsprechende Korrekturen
vorzunehmen. Der AN ist aber nicht berechtigt, Leistungen auf
Grund von Wünschen Dritter auszuführen. Änderungen werden
gegebenenfalls ausschließlich vom Bauherrn beauftragt bzw.
angeordnet.
Nach Auftragserteilung erstellt der AN eine Liste aller fachlich
Beteiligten und legt diese dem AG vor.
Die Abteilungen der Fachaufsicht des AG werden nach
Auftragsvergabe durch den AG bekannt gegeben.
Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber spätestens 4
Wochen nach Vertragsschluss einen Planungsterminplan und
eine Planungslieferliste mit allen vertragsrelevanten vom
Auftragnehmer zu fertigenden Projekt- und Planungsunterlagen
mit den geplanten Erstellungs- und Vorlageterminen.
Planungsterminplan und Planungslieferliste, sind vom AN
gemeinsam mit dem AG bzw. dessen Vertreter abzustimmen
und ggf. fortzuschreiben.
Weiterhin übergibt der Auftragnehmer spätestens 8 Wochen
nach Vertragsschluss eine detaillierte Bauzeitenplanung, die
vom AN gemeinsam mit dem AG bzw. dessen Vertreter
abzustimmen und fortzuschreiben ist.
Fristen für Freigaben von Plänen und Unterlagen durch den
Auftraggeber bzw. dessen Vertretern, werden nach Vorlage der
Planungslieferliste in Abstimmung mit der Objektplanung und
den Fachplanungen definiert.
Die Prüffrist des Auftraggebers der Werkplanung des
Auftragnehmers, beträgt 6 Wochen.
Die Freigabe der Pläne und Unterlagen durch die vom
Auftraggeber beauftragten Objekt- und Fachplanungen
entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit
für eine dem Vertragsumfang entsprechende technisch
einwandfreie und mit allen Fachplanungen und Teilgewerken
abgestimmte Ausführung der beauftragten Leistung. Der
Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die vom Auftragnehmer
vorgelegten Pläne auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
Der Freigabevermerk gilt ausschließlich als Sichtvermerk und
Prüfung auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung und
entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für
die technische und maßliche Richtigkeit und Vollständigkeit der
freigegebenen Unterlagen. Der Auftragnehmer kann sich nicht
auf die Fachkunde des Auftraggebers berufen. Der
Auftraggeber hat jederzeit das Recht, bestimmte Unterlagen
von der Vorlagepflicht auszunehmen.
Hinweis
1.1 Planungsleistungen, Gebäude 15
1.1
Planungsleistungen, Gebäude 15
1.2 Planungsleistungen, Gebäude 18
1.2
Planungsleistungen, Gebäude 18
1.3 Planungsleistungen, Gebäude 11
1.3
Planungsleistungen, Gebäude 11
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