Bodenbelagsarbeiten
Neubau Kindertagesstätte Moorstücken
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Objektbeschreibung Objektbeschreibung Das Baugrundstück der Kita Moorstücken befindet sich im Osten von Bad Bramstedt. Der Standort ist von der Straße Moorstücken über einen Stichweg fußläufig zu erreichen. Für den Baustellenverkehr ist das Objekt von Westen her über eine Baustraße zu erreichen, die von Gebhardtstraße Ecke Gerd-Gieseler-Weg abzweigt. Für den LKW-Verkehr ist in der Baustelleneinrichtungsfläche am Gebäude eine Entlade- und Wendezone eingerichtet worden. 0. Allgemeiner Teil 0.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Ausführungs- und Abrechnungsgrundlage ist die VOB/C in der neuesten Fassung. Für die Durchführung der Leistungen gelten alle einschlägigen Normen, Regeln, Vorschriften und Richtlinien. Ändern sich während des Ausführungszeitraumes Normen, Regeln, Vorschriften oder Richtlinien, werden neue eingeführt oder alte außer Kraft gesetzt, so ist der AG unverzüglich zu informieren und auf mögliche Konsequenzen aufmerksam zu machen. 0.2 Überwachung der Vorschriften Der verantwortliche Bauleiter des Auftragnehmers muss die Einhaltung der Maßnahmen und alle einschlägigen Vorschriften überwachen. Verstöße, auch von Dritten, sind dem Auftraggeber und der Bauüberwachung zu melden und ins Bautagebuch einzutragen. 0.3 Kontrollen und Freigaben Alle Freigaben sind rechtzeitig zu beantragen. Bei Freigaben ist Protokoll zu führen. Zumindest sind entsprechende Vermerke in das Bautagebuch des Auftragnehmers (AN) einzutragen. Zustandsfeststellungen der Vertragsleistungen sind bei der Bauleitung des Auftraggebers (AG) zu beantragen. Sicherungen dürfen nur dann abgebaut und entfernt werden, wenn die Freigabe durch die verantwortliche Bauleitung ausdrücklich erfolgt ist. 0.4 Planunterlagen, Gutachten etc. Für die Leistungserbringung relevante Pläne werden in 1-facher Ausfertigung in Papierform sowie digital an den AN übergeben. Weitere Exemplare hat sich der AN eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu beschaffen. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen sollen den Freigabevermerk des Planers tragen. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt. Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Personen bestätigen zu lassen. Mit der Bestätigung übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit, sondern nur sein Einverständnis im Hinblick auf die Erfüllung seiner gestalterischen Vorgaben und des geschuldeten Bausolls. 1. Angaben zur Baustelle In jedem Fall hat sich der Bieter ein umfassendes Bild über die Bauaufgabe und die Baustellenbedingungen zu machen und sich vom geforderten Leistungsumfang zu überzeugen. Vor Abgabe des Angebots wird dazu eine Ortsbesichtigung empfohlen. Zur Vereinbarung eines Termins zur Objektbesichtigung kann Kontakt aufgenommen werden mit: Frau Kähler Tel. 04192 - 506 320 Der Bieter erklärt mit Abgabe des Angebotes, dass er ausreichende Kenntnis von der örtlichen Lage, den auszuführenden Arbeiten und vom Leistungsumfang erlangt hat. Eventuelle Erschwernisse aus bei üblicher Sorgfalt erkennbaren Umständen berechtigen nicht zu Nachforderungen. Mehrforderungen aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten werden ausdrücklich ausgeschlossen. Erkennt der Bieter, dass Teile der Leistungsbeschreibung unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig bzw. widersprüchlich sind, so soll er unverzüglich eine Klärung herbeiführen. 1.1 Maschinen und Geräte Alle zum Einsatz kommenden Geräte, Maschinen, Aggregate und Werkzeuge etc. müssen ihrem Verwendungszweck entsprechende Zulassungen haben und, soweit erforderlich und zuständig, von einem deutschen Institut geprüft sein. Bzgl. Lärmschutz müssen alle zum Einsatz kommenden Maschinen einen Schall-Leistungspegel der 32. BlmSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) aufweisen. 1.2 Fluchtwegesicherung Die Flucht- und Rettungswege sind permanent freizuhalten. Notwendige Flucht- und Rettungswege dürfen durch Geräte und Baufahrzeuge nicht blockiert werden. Gleiches gilt für Zufahrten und Aufstellflächen der Feuerwehr, Hydranten usw. 1.3 Schutz der Nachbarschaft Bei allen Arbeiten sind die Belange der direkten Anlieger und des Umweltschutzes besonders zu beachten. Werktags zwischen 7:00 und 20:00 Uhr sind Lärmimmissionswerte von höchstens 55 dB (A) zulässig, gemessen an der jeweils nächstliegenden schutzwürdigen Bebauung. Außerhalb dieser Zeiten sind Lärmimmissionen zu vermeiden. Zum Schutz der Nachbarschaft und des Personals des Auftraggebers vor Baustellenlärm sind abhängig von der vom Bieter gewählten Technologie und der ihm zur Verfügung stehenden Ausstattung alle Maßnahmen zur Schalldämpfung, Schallabschottung und Schallabschirmung vorzusehen, so dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm nicht überschritten werden. Nicht vollständig vermeidbare staubförmige Immissionen sind durch geeignete Maßnahmen soweit möglich zu minimieren. Die dafür erforderlichen Aufwendungen sind mit dem Angebot abgegolten. Das Fahren mit anhaftenden Verschmutzungen ist im öffentlichem Verkehrsraum nicht zulässig. Ggf. hat der Auftragnehmer für die Vorreinigung zu sorgen. Dennoch verursachte Fahrbahnverschmutzungen sind sofort zu beseitigen. 1.4 Beweissicherung Durch den AG wurde keine Beweissicherung für die unmittelbar angrenzende Bebauung und die öffentlichen und nichtöffentlichen Frei- und Verkehrsanlagen durchgeführt. Es obliegt dem jeweiligen AN und wird diesem empfohlen, vor Beginn seiner Leistung gegebenenfalls eine Dokumentation anzufertigen. Diese ist dem AG zur Kenntnis zur Verfügung zu stellen. 2. Angaben zur Ausführung 2.1 Bauablauf Die vorgegebenen Termine sind entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen einzuhalten. Vor Beginn der Leistungen sind diese mit dem Vertreter des Auftraggebers nochmals abzustimmen. Dazu ist vom AN spätestens zwei Wochen vor Leistungsbeginn ein detaillierter Ablaufplan für dessen eigene Leistungen sowie ein Konzept vorzulegen, aus dem die Personal-, Geräte- und Baustelleinrichtungslogistik hervorgeht. Die Wahl technologischer Vorgänge bleibt, wenn nicht anders beschrieben, dem Auftragnehmer überlassen. Dabei sind die Arbeiten so auszuführen, dass Beeinträchtigungen anderer Arbeiten, Belästigungen durch Lärm und Staub auf das unvermeidbare Maß reduziert werden. 2.2 SiGeKo Durch den Auftraggeber/Bauherrn wurde für die Überwachung und Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der einschlägigen Berufsgenossenschaften ein SiGeKo nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) bestellt. Der SiGeKo hat gegenüber den auf der Baustelle tätigen Personen im Namen und Auftrag des Bauherrn in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz Weisungsrecht. Bei der Feststellung von Gefährdungen des Gesundheitsschutzes von Personen auf der Baustelle oder bei der Gefahr von schwerwiegenden Havarien ist er berechtigt, die Leistungsausführungen sofort einstellen zu lassen. Der Auftraggeber und die örtliche Bauleitung wird in diesem Falle vom SiGeKo umgehend darüber informiert. Nach Beauftragung des Bieters werden diesem die Baustellenordnung und die SiGeKo-Unterlagen zur Bestätigung übergeben. 2.3 Unterweisungs- und Aufklärungspflicht Vor Leistungsaufnahme von Arbeitnehmern des AN hat eine baustellenspezifische Belehrung und Unterweisung sowie Information über die Baustellenordnung durch die Fachbauleitung des Auftragnehmers zu erfolgen. Der Nachweis darüber ist der Bauleitung des AG zu übergeben. 2.4 Tagesberichte und Dokumentation Der AN ist während der Leistungsausführung vor Ort verpflichtet, Tagesberichte zu führen, in denen alle wichtigen Arbeiten und Vorkommnisse festgehalten werden müssen, wie: Personalstärke, Arbeitsbereich, durchgeführte Arbeiten, Sondereinsätze, Behinderungen, Abnahmen, Prüf- und Messergebnisse etc. Eventuell notwendig werdende Kontrollmessungen im Arbeitsbereich sind vom Auftragnehmer ohne zusätzliche Vergütung durchzuführen und im Tagesbericht zu dokumentieren. Das Tagebuch muss unter anderem beinhalten: - Tag und Datum - Wetter - Arbeitszeiten - Beschreibung der durchgeführten Leistungen - namentliche Auflistung von Aufsichtsperson u. Mitarbeitern des AN - Vorgaben und Auflagen von Behörden - Vorgaben und Auflagen der Bauleitung des AG - Prüf- und Messergebnisse - Besondere Vorkommnisse - Sonstiges Wesentliche Vorgänge sind fotografisch festzuhalten. Mit Fertigstellung der Bauleistungen ist durch den AN eine Bestands- und Leistungsdokumentation zu erstellen und der Bauleitung des AG zur Prüfung vorzulegen. Die Erstellung und Zusammenstellung der Dokumentationsunterlage wird nicht gesondert vergütet. 2.5 Baubesprechungen und verantwortliches Baustellenpersonal Die Baustellensprache ist deutsch. Der AN hat auf der Baustelle mindestens einen deutsch sprechenden Mitarbeiter vorzuhalten. Der AN oder ein entsprechend bevollmächtigter deutschsprechender Vertreter hat zwingend an den wöchentlichen Baubesprechungen teilzunehmen. Dieser Ansprechpartner für den AG oder seine Vertreter ist vom AN zu benennen. 2.6 Baustelleneinrichtung (BE) Die Baustelle ist im Einvernehmen mit dem Auftraggeber auf der Grundlage der vorliegenden Planunterlagen einzurichten. Der den Vertragsunterlagen beigefügte Entwurf des Baustelleneinrichtungsplans stellt einen Vorschlag dar und dient insoweit lediglich der Übersicht. Im Ausnahmefall notwendige Veränderungen sind mit der Objektüberwachung des AG abzustimmen. Die Zufahrten und Zugänge sind im Baustelleneinrichtungsplan festgelegt. Die Einfriedung der Baustelle mittels Bauzaunanlage, die provisorische Befestigung der Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen, die notwendigen Baumedienanschlüsse, die Beleuchtung der Hauptverkehrswege auf der Baustelle, Gerüste, Baubehelfe und dgl. sind vorhanden oder werden gemäß Baufortschritt seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellt. Ein gemäß Arbeitsschutzbestimmungen ausgestatteter Sanitärcontainer wird ebenfalls bauseits aufgestellt und unterhalten. Im direkten Baustellenbereich stehen nur begrenzt Lagerflächen für Bau- und Abbruchmaterial, Geräte, Magazin- oder Mannschaftscontainer zur Verfügung. Deshalb ist auf der Baustelle grundsätzlich die Lagerung und Sammlung von Baustoffen, Verpackungen, Abbruchmaterial usw. nur eingeschränkt möglich. Alle Verpackungen, Reststoffe und Abbruchmassen sind unverzüglich abzutransportieren. Das Zwischenlagern im Bauwerk ist ebenso untersagt wie Materialablagerungen und sonstige Behinderungen außerhalb der eingezäunten BE-Fläche. Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet. Die Ausnutzung der verfügbaren Flächen ergibt sich aus dem BE-Plan; sie wird je nach Erfordernis im Rahmen der Baubesprechungen abgestimmt. Die BE- und Lagerflächen werden nicht bewacht. Der AN ist für das tägliche Schließen bzw. Sichern ggf. selbst geöffneter Bereiche der Baustelleneinfriedung verantwortlich. Wird öffentliche Verkehrsfläche zusätzlich zur vorgegebenen BE beansprucht, sind die erforderlichen Sondernutzungen vom Bieter eigenverantwortlich rechtzeitig vor Leistungsausführung zu beschaffen und dadurch entstehende Aufwendungen selbst zu tragen. 2.7 Baustrom und Beleuchtung der Baustelle; Bauwasser Die Installation der Hauptverteilung der Baustromanlage und deren Unterhalt erfolgt durch den Auftraggeber. Eine Notstromversorgung ist nicht vorgesehen. Die Erweiterung der Baustromanlage um Etagenverteiler für Innenausbau usw., die Baustellenbeleuchtung der allgemeinen Verkehrsflächen usw. erfolgt ebenfalls bauseits erst nach weitgehendem Abschluss der Leistungen des Rohbaus. Durch den AN sind seine internen Baustrominstallationen und Unterverteilungen eigenständig zu planen, einzurichten, vorzuhalten und nach Leistungsende zurückzubauen. Die Installation der Anschlüsse für Bauwasser und deren Unterhalt erfolgt durch den Auftraggeber; Lage siehe BE-Plan. Durch den AN sind ggf. erforderliche internen Bauwasserinstallationen eigenständig zu planen, einzurichten, vorzuhalten und nach Leistungsende zurückzubauen. Der Einbau von festen Entnahmestellen im Gebäude ist unzulässig. 2.8 Arbeitszeiten Es gelten folgende Regel-Arbeitszeiten: - an Wochenarbeitstagen von 07:00 bis 20:00 Uhr - an Samstagen von 07:00 bis 18:00 Uhr - an Sonn- und Feiertagen sollen möglichst keine Arbeiten ausgeführt werden. Erforderliche Leistungsausführungen außerhalb der vorgenannten Zeiten sind durch den AN bei den entsprechenden Behörden eigenständig zu beantragen und genehmigen zu lassen.
Objektbeschreibung
Besondere Vorbemerkungen Besondere Vorbemerkungen 1. Toleranzen Die dem Rahmen der DIN 18202 entsprechenden Toleranzen sind vom AN anzuerkennen. Mehrkosten für Anpassarbeiten in diesem Rahmen werden nicht anerkannt. Besondere Toleranzanforderungen sind ggf. extra beschrieben. 2. Bautagebuch Die Führung von Bautagesberichten ist für den AN obligatorisch und wöchentlich bei der Bauleitung vorzulegen und spätestens nach Beendigung der Arbeiten dem AG im Original zu übergeben. 3. Baustellenordnung Es besteht generelles Rauch- und Alkoholverbot auf der Baustelle. Das arbeitstägliche Sichern des eigenen Baustellenbereichs gegen das Betreten Unbefugter ist Nebenleistung und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Baustelle ist täglich zum Arbeitsende in besenreinem Zustand zu verlassen. 4. Dokumentation Zu allen eingebauten Materialien, Produkten etc.sind die Produktdatenblätter, Zulassungsbescheinigungen, Bezugshinweise, Angaben zum Schadstoffkataster etc. zu sammeln und spätestens mit der Schlussrechnung dem AG zu übergeben. Nach Anforderung durch die Bauleitung sind o.g. Produktangaben vor Ausführung vorzulegen. Alle Dokumentationen sind 2-fach in Papierform sowie 1-fach auf CD zu übergeben. 5. Abrechnung Die Rechnungslegung (einschließlich Anlagen, z. B. Aufmaßskizzen, Stundenlisten, etc.) erfolgt sowohl in Papierform als auch in digitaler Form als PDF-Datei. Alle Rechnungen sind kumulativ zu stellen, dabei ist jeweils der gesamte Leistungsstand in Aufmaßplänen zu belegen. Leistungen der verschiedenen Abschlagsrechnungen sind in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Die Zeichnungen sind zweifach zu liefern. Mit dem AN abgestimmte Rechnungskorrekturen des AG sind vor Stellung den folgenden Abschlagsrechnung unbedingt einzuarbeiten. Erfolgt dies nicht, behält sich der AG vor, nicht prüffähige Rechnungen zurückzuweisen. Der AN hat die Rechnungen nach der Struktur des LV zu stellen. Abschnittssummen sind jeweils zu ermitteln. Teilschlussrechnungen werden nur anerkannt, wenn sie vorab mit dem AG vereinbart werden. Aufmaßblätter, Stundenzettel etc. sind zu den AZ's als Originale mit Unterschrift des AN abzugeben. 6. Angebotsunterlagen Dem LV sind folgende Unterlagen beigefügt: - ÜbersichtsplanBaustelleneinrichtung1 Seite DIN A3 - Übersichtsplan Grundrisse EG, 1.OG, DA3 Seiten DIN A3 - Schnitte1 Seite DIN A3 - Ansichten1 Seite DIN A3 - Detailskizzen nach Erfordernis
Besondere Vorbemerkungen
Zusätzliche Technische Vertragbedingungen Bodenbelagsarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Bodenbelagsarbeiten Die nachfolgenden Kautschukbeläge sind auf neuen Heizestrichflächen aufzubringen. Die Verlegung der Kautschukbeläge erfolgt in Räumen und Fluren im Erd- und Obergeschoss. Die zu belegenden Flächen sind überwiegend rechtwinklig, die Raumgeometrie ist den beiliegenden Übersichtsplänen zu entnehmen. Nach Abschluss der Bodenbelagsarbeiten wird eine Holzsockelleiste verlegt. Da das gesamte Gebäude mit Heizestrich belegt wird, gibt es keinerlei Rohrdurchführungen von Heizungsleitungen. Es ist geplant ein Kautschukbelag mit changierend marmorierten Farbgranulaten, die mit geringstem Kontrast auf dem Grundton abgestimmt sind sowie zusätzlicher Einstreuung von drei Granulatfarben mit deutlichem Kontrast zum Grundton, zu verlegen. Der Kautschukbelag muss zum Nachweis der Erfüllung geforderter Merkmale in Bezug auf Umwelt und Nachhaltigkeit die folgenden Gütezeichen aufweisen: - Blauer Engel (DE-UZ 120) - das Produkt muss mind. 10% Naturkautschuk enthalten, dieser muss PEFC-zertifiziert sein - Schadstoff- und Emissionsgeprüft nach DIN EN 16516, Sentinel Haus Institut Kriterien - Indoor Air Comfort Gold Zertifizierung - Cradle to Cradle Silber Akzeptiert werden andere Gütezeichen, die gleichwertige Anforderungen an den Belag stellen. Kann der Bieter aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, die Gütezeichen innerhalb der Angebotsfrist nicht erlangen, werden andere geeignete Nachweise akzeptiert, mit denen die Erfüllung der Anforderungen des Gütezeichens nachgewiesen werden kann. Der zu verlegende Bodenbelag wird anhand einer Bemusterung bestimmt. Der Kautschukbelag soll aus einer mindestens 24 Farbtönen umfassenden Palette ausgewählt werden. Dabei müssen mindestens vier unterschiedliche grüne Farbtöne zur Auswahl stehen. Im Bewegungs- und Speiseraum sind Unterlagsbahnen aus Korkment zu verlegen. Insgesamt sind für den Bodenbelag bis zu 6 verschiedene Muster (Größe ca. 1 m²) vorzulegen. Dies ist gemäß VOB DIN 18365, 4.1.1 in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die nachstehenden technischen Anforderungen für den Kautschukbelag sind einzuhalten und nach Aufforderung zu belegen: - Brandverhalten nach DIN EN 13501-1: Bfl-s1, verklebt auf mineralischem Untergrund - Brandtoxikologisch unbedenklich nach DIN 53436 - Frei von chlorhaltigen Polymeren und potenziell allergieauslösenden Duftstoffen - Elektrostatisches Verhalten beim Begehen nach DIN EN 1815: antistatisch, Aufladung < 2kV - Abrieb nach DIN ISO 4649, mittlerer Volumenverlust bei 5 N Belastung: 150 mm³ - Rutschsicherheitseinstufung nach DIN EN 16165: R9 - für Fußbodenheizung nach DIN EN 1264-2 bis max. 35° C geeignet - Dicke nach DIN EN ISO 24346: 2 mm, einschichtig - Nutzschicht mindestens 1 mm gemäß DIN EN 1817 - Klassifizierung nach DIN EN ISO 10874: 34, für viel frequentierte Bereiche - Trittschallverbesserungsmaß nach DIN ISO 10140-3: 6 dB Um die Wirtschaftlichkeit des einzubauenden Kautschukbelages während der gesamten Nutzungsdauer sicherzustellen, wird aus Kosten- und Umweltgründen ein Reinigungs- und Pflegesystem ohne Beschichtung vorgeschrieben. Der angebotene Bodenbelag muss deshalb über eine so dichte, geschlossene und leicht zu reinigende Oberflächenbeschaffenheit verfügen, dass eine zusätzliche Beschichtung, werkseitig oder vor Ort nachträglich aufgebracht, nicht erforderlich ist. Der Bieter hat nachzuweisen, dass der Belagshersteller diese Eigenschaft über die gesamte Lebensdauer hinweg gewährleistet. Auf Nachfrage sind durch den Hersteller gleich geartete Referenzen dieses Produktes mit einer Nutzungsdauer von mindestens 20 Jahren zu benennen. Die technische Nutzungsdauer gemäß EPD (ISO 14025) beträgt 40 Jahre. Die Stufen und die Podeste der Innentreppe wird mit einem hellen Ahornparkett mit darunterliegenden Korkment belegt. Die Oberfläche erhält eine farblose Versiegelung auf Lackbasis mit Seidenglanz. Vor Beginn der Arbeiten sind die auszuführenden Beläge mit der geforderten Oberflächengüte und Farbe zu bemustern. Bis sechs verschiedene Muster mit gesamt bis 2 m² sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Produktdatenblätter und Pflegeanleitungen sind zweifach spätestens zur Schlussrechnung zu übergeben.
Zusätzliche Technische Vertragbedingungen Bodenbelagsarbeiten
1 Bodenbelag Kautschuk
1
Bodenbelag Kautschuk
1.1 Vorbereitende Arbeiten
1.1
Vorbereitende Arbeiten
1.2 Kautschuk-Beläge
1.2
Kautschuk-Beläge
1.3 Sonstiges
1.3
Sonstiges
2 Sauberlaufzonen
2
Sauberlaufzonen
2.1 Sauberlaufzonen
2.1
Sauberlaufzonen
3 Treppenbelag Parkett
3
Treppenbelag Parkett
3.1 Vorbereitende Arbeiten
3.1
Vorbereitende Arbeiten
3.2 Treppenbeläge
3.2
Treppenbeläge
3.3 Sonstiges
3.3
Sonstiges

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