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Neubau eines Rewe Marktes in Delitzsch
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VORBEMERKUNGEN Preise gelten als Festpreise. Nachforderungen jeglicher Art sind ausgeschlossen. In die Preise ist die Lieferung aller zu den Bauleistungen gehörenden Baustoffe, Bauhilfsstoffe und Betriebsstoffe einschließlich Klein- und Befestigungsmaterialien einzukalkulieren, soweit nicht ausdrücklich bauseitige Lieferung vermerkt ist. Die Arbeiten verstehen sich als fertig ausgeführt bzw. betriebsfertig hergestellt. In den Einzelpreisen hat enthalten zu sein: Liefern, Abladen und verantwortliches Überwachen aller Baustoffe, Bauhilfsstoffe sowie Bauteile und Betriebsstoffe frei Baustelle, das Stellen und Vorhalten aller Maschinen und Werkzeuge. Lohnnebenkosten sowie Fahrtgelder, Auslösungen und Transportkosten etc. Bei Lieferungen frei Baustelle - soweit nichts anderes angegeben ist - die verantwortliche Überwachung der sachgemäßen Entladung und Lagerung bis zur Übernahme. Bei Verarbeitung von bauseits gelieferten Materialien, das Abladen, Lagern, Verwahren und Transportieren zur Verwendungsstelle. Sämtliche erforderlichen Schutz- und Arbeitsgerüste - auch über 2,00m -, Bautreppen etc. sonstige Geräte und Hilfsmittel sind vom Auftragnehmer anzufahren, aufzustellen, vorzuhalten und nach Fertigstellung der Arbeiten abzubauen und abzufahren. Diese Leistungen sind in die Einzelpreise einzukalkulieren. Gerüste sind nach DIN 4220 und den Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaften zu errichten und allen Bauhandwerkern zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gerüste dürfen nur mit Genehmigung der Bauleitung entfernt werden. Die Geländer, Abschrankungen und Treppen sind stabil und unfallsicher auszubauen und müssen bis zum Einbau der endgültigen Treppen und Geländer belassen werden. Das Entfernen hat sofort nach Aufforderung durch die Bauleitung zu erfolgen. Inbegriffen ist die Unterhaltung während der gesamten Bauzeit. Der Bezug von Bauwasser und Baustrom ist Sache des Auftragnehmers, er hat die Kosten hierfür zu tragen. Sicherung von Leitungen, Kabeln etc. ist Sache des Auftragnehmers und bleibt bei der Abrechnung unberücksichtigt. Der Auftragnehmer hat sich vor Abgabe des Angebotes über Zufahrt, Beschaffenheit des Baugrundes und alle sonstigen Umstände zu informieren, welche die Einzelpreise des Angebotes beeinflussen können und diese in seiner Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen. Hierunter fallen auch sämtliche Sicherungsmaßnahmen. Alle gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 5 erforderlichen Schutzmaßnahmen hat der Auftragnehmer von sich aus auf eigene Kosten zu veranlassen. Er ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften, die den Schutz der auf dem Grundstück beschäftigten Arbeiter und sonstiger Personen, des Publikums, des Bauwerks und der Nachbargrundstücke beinhalten, beachtet werden. Er haftet für jeden Schaden, der aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entsteht, und hat die Bauherrschaft bzw. den Auftraggeber schadlos zu halten, falls diese aus einem derartigen Grund in Anspruch genommen wird. Hierzu hat er den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Anzeige bei städt. Ämtern, Behörden usw. (Schnurgerüst, Entwässerung, Stahlbetonarbeiten, Rohbau- Abnahme), soweit sie erforderlich ist, hat der Auftragnehmer unaufgefordert zu veranlassen. Die vom Auftragnehmer benutzten öffentlichen Wege und Straßen sind von Verschmutzung laufend zu reinigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautageberichte zu führen und davon dem Auftraggeber eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautageberichte müssen Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z.B. über Wettertemperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte bzw. Namen der Firmen, die als Subunternehmer mitwirken. Die Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges), Betonierzeiten, Ruhezeiten für besondere Baustoffe bzw. Teile, besondere Abnahmen nach § 12, Nr. 2, Unterbrechung der Ausführung sowie Gründe hierfür, Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnisse müssen eingetragen werden. Das Aufstellen von Bauschildern und Planen des Nachunternehmers (Werbung des Auftragnehmers) auf der Baustelle des Auftraggebers ist nicht gestattet! Bewachung und Verwahrung von Baubuden, Arbeitsgeräten, Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, auch während der Arbeitsruhe, ist Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht dafür verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf dem Grundstück des Bauherrn befinden. Sämtliche Bauteile sind entsprechend vor Verschmutzung zu schützen bzw. bei Verschmutzung wieder vollkommen zu reinigen. Kommt der Auftragnehmer dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, so kann der Auftraggeber ohne weitere Ankündigung die verschmutzten Bauteile selber oder durch fremde Firmen auf Kosten des Auftragnehmers reinigen lassen. Bauschutt, Verpackungsmaterial usw. aus eigener Leistung ist täglich nach Beendigung der Tagesarbeit von der Baustelle zu entfernen. Bei Nichtbefolgung nach Aufforderung erfolgt die Schuttbeseitigung ohne weitere Mahnung auf Kosten des Auftragnehmers durch eine Fremdfirma. Auf Nachweis über evtl. zusätzlich abgefahrenen Schutt anderer Unternehmer hat der Auftragnehmer dann keinen Anspruch. Verunreinigungen, Beschädigungen etc., deren Urheber nicht ermittelt werden kann, werden auf Anforderung der Bauleitung auf Kosten aller z.Z. am Bau beschäftigten Handwerker entfernt. Bei Untergründen aus Gipskarton, verputztem Mauerwerk (auch Sichtmauerwerk) usw. sind die eventuell vorhandenen Fugen, Risse, Löcher etc. vor der Farbbehandlung mit geeignetem Material ohne besondere Vergütung zu schließen. Das Verspachteln von eventuell vorhandenen Löchern, offenen Fugen usw. in Stahlzargen und dgl. mit geeignetem Material ist vom Auftragnehmer vor der Farbbeschichtung eigenverantwortlich durchzuführen und anschließend sauber zu verschleifen und in den Einheitspreis einzurechnen. Eventuelle Unebenheiten auf Flächen, die mit Rauhfasertapete tapeziert werden, sind ohne besondere Vergütung mit geeignetem Material auszugleichen bzw. zu verspachteln. Sollten auf Stahltüren, Zargen und weiteren Einbauten aus Stahl, welche im grundierten Zustand eingebaut werden, kein normaler Grundanstrich sondern eine Pulverbeschichtung vorhanden sein, so ist die Vorbereitung des Untergrundes mit Primer mit einzukalkulieren. Zu allen angrenzenden Bauteilen (Fenster, Türzargen, Installationsschächten etc. sowie im Übergang Wand-Decke, Übergang Wand bzw. Decke zu Metallwänden bzw. Gipskartonwänden und -decken, im Übergang Wand zum Fußboden usw.) sind dauerelastische Fugen aus Acryl herzustellen und in die Einheitspreise einzurechnen. Sollten vor oder bei der malermäßigen Behandlung von Stahlbetonteilen Rückstände in Form von Schalöl, Schalmaterial, Folien, Klebebänder etc. vorgefunden werden, hat der Auftragnehmer diese eigenverantwortlich zu entfernen und die betroffenen Bereiche ordnungsgemäß für die malermäßige Behandlung herzustellen. Dafür erfolgt keine besondere Vergütung. Die überstehenden Estrich-Randdämmstreifen, Wärmedämmung bzw. Feuchtigkeitsisolierung ist abzu- schneiden und zu entsorgen und in die Einheitspreise einzurechnen. Der Auftraggeber behält sich vor einzelne Titel bzw. Positionen aus dem Auftrag herauszunehmen. Die dauerelastischen Anschlüsse (Acrylfugen) zwischen Wand und Decke sowie die allseitige dauerelastische Verfugung der Türzargen (streichfähig) ist in die Einheitspreise einzurechnen. Die Anstrichsysteme sind so aufeinander abzustimmen, dass mehrere Erneuerungsanstriche aufgebracht werden können, ohne die vorherigen Anstriche entfernen zu müssen. Die Anstriche müssen frei sein von giftigen Stoffen und dürfen keine gesundheitsschädlichen Stoffe enthalten. Der Aufbau der Anstriche ist so auszubilden, dass sie atmungsaktiv bleiben. Es darf nicht zu Abblätterungen oder zu Rissbildungen kommen. Als Anstrichmittel sind Markenfabrikate zu verwenden, die in Originalgebinden des Herstellers angeliefert werden und aus diesen verarbeitet werden müssen. Für sämtl. Farbanstriche müssen die Farben gemäß der gesamten neuen RAL Palette, der kompletten Farbpalette sämtl. Farb-Hersteller wie Sikkens, NCS, Caparol usw. ausgewählt werden können. AUFMASS UND ABRECHNUNG Anstricharbeiten, Tapezierarbeiten usw. werden nach Sichtflächen (qm) abgerechnet. Zugrundegelegt werden die Rohbaumaße. Öffnungen und Aussparungen bis 2,50 qm Größe werden übermessen, darüber hinausgehende Öffnungen und Aussparungen werden abgezogen. Die Leibungen werden unabhängig von Ihrer Einzelgröße, auch der übermessenen Öffnungen, Aussparungenetc., mit Ihren Maßen nicht gesondert abgerechnet. Dies gilt auch Leibungen von Aussparungen wie z.B. Öffnungen und Nischen unter 1,0m². Die Leibungen werden nach m²-Wandfläche aufgemessen und abgerechnet. Die Leibungen sind mit die Einheitspreise einzurechnen. Die Anstricharbeiten für Treppen- und Brüstungsgeländer, Balkon- und Terrassengeländer usw. werden nach qm-Geländer abgerechnet. Leistungen sind in jedem Fall förmlich abzunehmen. Der Auftragnehmer hat die Abnahme rechtzeitig und schriftlich zu beantragen. Die Gewährleistung (Verjährungsfrist) beträgt abweichend vom § 13 (VOB) Nr. 4, 5 Jahre, für Dacheindeckung 10 Jahre, jeweils ab Übergabe der Auftraggeber-Gesamtleistung an den Bauherren. Stundenlohnarbeiten müssen vom Auftraggeber schriftlich angewiesen sein. Sie werden nur vergütet, wenn sie entsprechend der Anweisung ausgeführt werden. Die Stundenlohnrapporte sind dem Bevollmächtigten des Auftraggebers täglich in doppelter Ausfertigung zur Anerkennung vorzulegen. Sie müssen alle für die Preis- und Rechnungsbildung erforderlichen Angaben enthalten. Bei Vereinbarung von Skonto wird der Skonto-Abzug auch für Abschlagszahlungen gewährt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Zahlungsanforderung mit den entsprechenden Nachweisen. Kürzungen wegen Mängel, Sicherheitsleistung und Zurückbehaltungsrechten von Teilen der Abschlags- oder Schlusszahlung beeinträchtigen nicht das Recht auf Skontoabzug. Falls die Arbeiten nicht in einem Zuge durchgeführt werden können, erfolgt keine besondere Vergütung für eine mehrmalige Anfahrt. Es werden Sicherheitsleistungen für die Gewährleistung in Höhe von 5 % der Auftragssumme verlangt. Auszahlung gegen Stellung einer Bankbürgschaft. Der vom Auftraggeber erstellte Bauzeitenplan ist unbedingt einzuhalten. Abweichungen im Bauzeitenplan sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers zulässig. Hierbei entstehende Kosten werden nicht vergütet. Änderungen und Anweisungen sowie sämtliche mündliche Vereinbarungen mit der Bauleitung sind dem Auftraggeber innerhalb 3 Tagen schriftlich zu bestätigen. Etwaige Bedenken gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 3, müssen ausschließlich in schriftlicher Form gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Die Gefahren nach § 7, Ziffer 1 VOB, trägt in vollen Umfang der Auftragnehmer. Maßangaben sind als ca.-Maße zu betrachten. Einzelmaße sind vom Auftragnehmer selbstverantwortlich am Bau zu nehmen. Muster sind auf Anforderung der Bauherrschaft und des Auftraggebers kostenlos anzufertigen und auf Verlangen des Auftraggebers oder der Bauleitung sind rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der jeweiligen Arbeiten entsprechende Materialproben bzw. Werkstücke zur Begutachtung vorzulegen. Unklarheiten über Materialien sind rechtzeitig zu klären. Es ist dem Bieter freigestellt, Alternativ-Vorschläge in vergleichbarer Ausführung auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Veränderungen des Leistungsverzeichnistextes können zum Ausschluss des Bieters führen. Schließt der Bauherr oder der Auftraggeber eine Bauwesenversicherung ab, so werden ohne besondere Ankündigung an der Abrechnung des Auftragnehmers die anteiligen Kosten der Versicherung in Abzug gebracht. Die Firma Schneider Systembau behält sich freie Auswahl unter den Bewerbern vor. Kostenerstattung jeglicher Art für die Ausarbeitung des Angebotes erfolgt nicht. Für eventuelle Streitigkeiten gilt Dresden als Gerichtsstand. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN Technische Ausführungshinweise: DIN 18 363 Maler- und Lackierarbeiten DIN 18 364 Oberflächenschutzarbeiten an Stahl DIN 18 350 Putz- und Stuckarbeiten DIN 55 930 Leinölanstrichstoffe DIN 55 901 Sikkatiol DIN 55 945 Anstrichstoff, Begriffe DIN 55 928 Korrosionschutz von Stahlbaustoffen durch Beschichten und Überzüge DIN 55 0929 Korrosionschutz von Metallen; Korrosionschwarscheinlichkeit metallischer Werkstoffe bei äußerer Korrosionsbelastung DIN 50 976 Korrosionschutz, Feuerverzinken von Einzelteilen (Stückverzinkung) Die Anstrichsysteme sind aufeinander abzustimmen, dass mehrere Erneuerungsanstriche aufgebracht werden können, ohne vorherige Anstriche entfernen zu müssen. Die jeweiligen Anstrichaufbauten müssen von einem Hersteller stammen. Für das Ausgleichen der Untergründe und das Verfüllen der von Rissen und sonst. Beschädigungen sind schwindrissfreie Spachtelmassen zu verwenden. Vor dem Farbanstrich auf verzinkte Oberflächen sind alle hierzu erforderlichen Vorbereitungsarbeiten entsprechend den einschlägigen DIN und Herstellervorschriften mit größer Sorgfalt auszuführen und in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Die Anstriche müssen frei sein von giftigen Stoffen und dürfen keine gesundheitsschädlichen Stoffe enthalten. Sollten dennoch im Leistungsverzeichnis lösungsmittelhaltige Anstriche wie Kunstharzlacke o.ä. verlangt werden, so sind diese unter strenger Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen und -verordnungen sowie Herstellervorschriften anzuwenden. Alle hierfür erforderlichen Hilfsmittel und Maßnahmen sind mit in Einheitspreise Einzukalkulieren. Bei sämtl. Anstricharbeiten sind die notwendigen Abklebearbeiten zu berücksichtigen und ohne besondere Vergütung in die Einheitspreise mit einzurechnen. Die Anstricharbeiten müssen so ausgeführt werden, dass beim Abziehen der Klebebänder (ähnlich Tesa-Krepp-Bänder) keine weiterreichenden Schäden an den neu hergestellten Oberflächen bzw. bauseitig bereits fertig gestellten Bauteilen entstehen. Das Haftmittel auf den Klebebändern darf zu keinen chemischen Reaktionen führen, die eine Veränderung der Oberflächenfarbe auf unterschiedlichen Materialien zur Folge haben könnten (z.B. auf pulverbeschichteten Metallprofilien , Naturholz- oder Steinoberflächen o.ä.). Der Aufbau der Anstriche ist so auszubilden, dass keine Abblätterungen oder Rissbildungen entstehen. Für die Ausführung sind im Allgemeinen atmungsaktive Anstriche zu verwenden sofern im LV nichts Gegenteiliges beschrieben bzw. verlangt wird. Als Anstrichmittel sind Markenfabrikate zu verwenden, die in Originalgebinden des Herstellers angeliefert werden und aus diesen verarbeitet werden müssen. Anstriche auf Sichtbeton: Schließen von Nestern und Poren, Einlaßgrund, 2x Farbanstrich, Farbe nach Wahl und Muster. Der Auftragnehmer hat die Revisionsunterlagen (Fachunternehmererklärung, Materialnachweise, Prüfzeugnisse, TÜV-Bescheinigungen, Betriebsanleitungen, Wartungsempfehlungen usw.) 3-fach in Papierform und 1-fach digitalisierter Form, als Vorrausetzung zur Abnahme dem Auftraggeber zu übergeben. Objektbeschreibung Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines REWE-Marktes (GREEN BUILDING) in 04509 Delitzsch, Bahnhofstraße 28. Die Errichtung des REWE-Marktes erfolgt in Massivbauweise mit POROTON-Mauerwerk, Stahlbeton-Aussteifungsstützen und Stahlbetonwände, innen und außen verputzt und teilweise mit einer Außenwandverkleidung versehen. Die Rückwand des REWE-Marktes in der Achse A wird als Stahlbeton-Sandwichlemente ausgeführt. Der REWE-Markt ist eingeschossig und teilweise zweigeschossig, ohne Unterkellerung. Die Innenwände sind aus verputztem Mauerwerk und aus Gipskarton-Metallständerwänden. Die Bodenplatte wird als bewehrte Stahlbeton-Bodenplatte ausgeführt. Die Dachkonstruktion des REWE-Marktes besteht aus einer Leimholzbinderkonstruktion mit einem Warmdachaufbau auf deiner Stahltrapezblechdachtragschale. DasDach des Eingangsvorbaus besteht aus einer Stahlbetondecke mit einem Warmdachaufbau. Das Dach wird als flach geneigtes Pultdach mit einer umlaufenden Attika und als Flachdach mit einer umlaufenden Attika ausgeführt. Der REWE-Markt wird an ein bestehendes, historisches Bahnhofsgebäude angebaut, welches erhalten bleiben soll. Dieses Bahnhofsgebäude wird teilweise abgebrochen. Das Grundstück des REWE-Marktes befindet sich an einer Bahnstrecke der Deutschen Bahn. Unmittelbar hinter dem Baufeld verlaufen Bahngleise, auf denen u.a. auch ICE-Züge verkehren. Eine Gefährdung des Bahnverkehrs muss ausgeschlossen werden. Vom Auftragnehmer dürfen die Gleisanlagen nicht betreten / benutzt werden. Der Schutzstreifen von 5,0 m (Außenkante Gleisanlagen) ist dabei zwingend einzuhalten, dieser Bereich darf weder betreten, noch dürfen dort Bautätigkeiten vorgenommen oder Material abgestellt werden. Die Arbeiten der Auftragnehmer sind so auszuführen, dass die angrenzenden Bahngleise durch Staub, Schmutz, durch Wind verwehtes Material, Arbeitsgeräte, Arbeitsmaterialien nicht gefährdet werden. Dieser Zustand ist dauerhaft während der Bauphase zu gewährleisten.
VORBEMERKUNGEN
400 Maler
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Maler
400.10 Malerarbeiten, Rewe Markt
400.10
Malerarbeiten, Rewe Markt
Nachfolgende Stundenlohnsätze wurden dem Angebot zugrunde gelegt und werden bei von der Bauleitung ausdrücklich verlangten Taglohnarbeiten vergütet: Die Stundenlohnsätze beinhalten alle Nebenkosten, wie z.B. Auslösung, Fahrt etc. Meister pro Stunde EUR ............ Facharbeiter pro Stunde EUR ............ Helfer pro Stunde EUR ............ Auszubildender pro Stunde EUR ............ ANGEBOT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES LEISTUNGSVERZEICHNISSES (INCL. VORBEMERKUNGEN) SEITE 1 - 22 UND DER ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN ANERKANNT: .........................., den ............. .................................................................... - Stempel + Unterschrift -
Nachfolgende Stundenlohnsätze wurden dem Angebot zugrunde gelegt und

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