HLS-Installationen
Lingen, Sternstrasse GmbH
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Projektbeschreibung Projektbeschreibung Auf dem Grundstück in Sternstraße/Werkstättenstraße/Brunnenstraße, wird die Pro Urban Projekt in Lingen "Sternstraße" GmbH folgende Einheiten erstellen: In dem Gebäude werden 112 Wohneinheiten mit Terrassen/Balkonen/Loggien in verschiedenen Größen errichtet. Die Wohnungen werden barrierefrei und teilweise rollstuhlgerecht errichtet. In der Tiefgarage werden 17 Stellplätze geschaffen. Bei diesem Projekt handelt es sich um eine Wohnanlage mit Wohnungen im Sinne der LBO. Diese weichen teilweise von der LBO und den DIN-Vorschriften für übliche Wohnungen ab. Zum Beispiel gibt es kleinere externe Abstellräume und es ist nicht für jede Einheit ein KfZ-Stellplatz verfügbar. Das Objekt verfügt über drei Aufzüge, die von der Tiefgarage bis in die obersten Geschosse führen. Die Konstruktion der tragenden Wände werden in Kalksandstein bzw. als Stahlbetonwände entsprechend den statischen Erfordernissen erstellt. Die tragenden Decken werden als Stahlbetonflachdecken erstellt, welche im Untergeschoss zum Teil mit Unterzügen verstärkt werden. Die Dachkonstruktion besteht aus einer Stahlbetondecke als Flachdach. Die nicht tragenden Wände werden aus Kalksandsteinmauerwerk erstellt.
Projektbeschreibung
Besondere Vorbemerkungen bezüglich der geplanten Zertifizierung Besondere Vorbemerkungen bezüglich der geplanten Zertifizierung Der Neubau dieses Gebäudes soll mit dem staatlichen Gütesiegel "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude plus" (QNG-Plus ) vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) ausgezeichnet werden. Um das angestrebte Zertifikat erreichen zu können, müssen einige Kriterien bei der Baustoffauswahl und während des Bauprozesses berücksichtigt werden. Diese sind in der Regel bereits in den jeweiligen Positionen beschrieben. Die diesbezüglich ausgewählten Produkte sind beispielhaft. Es können Alternativprodukte angeboten werden, welche allerdings in ihrer Art, Eigenschaft und hinsichtlich der jeweils zu beachtenden Inhaltsstoffe mindestens gleichwertig sein müssen. Eine ausführliche Erläuterung der Kriterien befindet sich in der Anlage "QNG-Anforderungskatalog".
Besondere Vorbemerkungen bezüglich der geplanten Zertifizierung
Auszug aus QNG-Anforderungskatalog Auszug aus QNG-Anforderungskatalog In dem Katalog stehen Vorgaben/QNG-Anforderungen für die Schadstoffvermeidung von Baumatrialien und ggf. erf. Hilfsstoffe Inhaltsverzeichnis Katalog Die Einhaltung der übrigen Kriterien für weitere Baustoffe werden in der Anlage "QNG-Anforderungs- Katalog" bezüglich der geplanten QNG-Plus-Zertifizierung" aufgeführt. Diese Anforderungen sind, unabhängig von diesen gewerkespezifischen Ausführungen, ebenfalls weiterhin zu gewährleisten.
Auszug aus QNG-Anforderungskatalog
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Allgemein Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Allgemein Wird im Leistungsverzeichnis bei einer Position eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" verwendet, und fehlt die für das Angebot erforderliche Bieterangabe, gilt das im LV genannte Fabrikat als vereinbart. Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige Produktlinien anzubieten. Dieses ist im besonderen bei Positionen und Fabrikaten mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu beachten. Maßnahmen zum Schutz vor Witterungseinflüssen der Gewerke und das Anbringen von Mustern in beurteilungsfähiger Größe werden nicht gesondert vergütet. Des Weiteren weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass sich der AN vor Angebotsabgabe durch eine Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein genaues Bild über Art und Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen zu verschaffen hat. Er kann sich in keinem Fall darauf berufen, dass ihm Irrtümer oder Fehler bei seiner Ermittlung unterlaufen sind oder einzelne Arbeiten oder Lieferungen, die zu seinem Arbeitsumfang gehören, nicht besonders aufgeführt seien. Sofern nicht ausdrücklich anders beschrieben, verstehen sich alle Positionsbeschreibungen inkl. Lieferung und Montage des beschriebenen Materials bzw. der Leistung. Lagermöglichkeiten sind an der Baustelle nur sehr begrenzt. Die Anlieferungstermine der einzelnen Materialien sind vorher mit der Bauleitung abzustimmen und anzugeben. Es dürfen nur Materialen, Baustoffe etc. Verwendung finden, die die Kriterien der geplanten Zertifizierung einhalten. Für die Entsorgung von Müll, Restmaterial, etc. ist der AN allein verantwortlich und trägt die Kosten. Der Aufstellort der Abfallcontainer des AN erfolgt erst nach Rücksprache mit der Bauleitung.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Allgemein
Besondere Vertragsbedingungen PU Besondere Vertragsbedingungen Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B). 1Werbung (§ 4 Nr. 1) Es wird ein gemeinsames Bauschild errichtet. Als anteilige Kosten hierfür werden dem Auftragnehmer 200,- € netto von der Schlussrechnungssumme einbehalten. 2Baubesprechungen (§ 4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Dauer der technischen Klarstellung und Ausführung an regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen teilzunehmen. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen. 3Bautagebuch (§ 4) Über den Ablauf der Ausführung ist durch den Auftragnehmer ein Bautagebuch zu führen. Das Bautagebuch muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1Bauvorhaben 2Datum 3Name des Auftragnehmers 4Uhrzeiten von Beginn und Ende der Arbeitsschicht 5Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte 6Ausgeführte Arbeiten, Bauablauf 7Außergewöhnliche Ereignisse Leistungen, die durch Nachunternehmer des Auftragnehmers ausgeführt werden, müssen mit im Bautagebuch des Auftragnehmers erfasst werden. Die Bautagesberichte sind dem Auftraggeber in wöchentlichen Abständen zu übergeben. Der Auftragnehmer hat kein vertragliches Recht zur Freigabe der Bautagesberichte durch den Auftraggeber. Die Kosten für das Führen des Bautagebuches hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen. 4Wasser und Energie (§ 4 Nr. 4) nur gültig für Auftragnehmer der Rohbauarbeiten Der Auftragnehmer der Rohbauarbeiten hat im Einvernehmen mit den zuständigen Versorgungsträgern Wasser- und Energieanschlüsse in ausreichender Anzahl und mit ausreichender Leistung, auch für alle Folgegewerke, herzustellen und zu unterhalten. Die Leistung beinhaltet die Kosten für Messer oder Zähler. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen. 5Wasser und Energie (§ 4 Nr. 4) Wasser und Energie werden vom Auftragnehmer Rohbauarbeiten zur Verfügung gestellt. Die Abrechnung der Verbrauchskosten erfolgen, in Anlehnung an die Empfehlungen der Bauindustrie, zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach folgendem Umlageschlüssel: Rohbauarbeiten:Erdarbeiten3,8 % Gerüstarbeiten0,8 % Mauerarbeiten15,3 % Beton- und Stahlbetonarbeiten21,0 % Zimmer- und Holzbauarbeiten5,5 % Putz- und Stuckarbeiten8,6 % Ausbauarbeiten:Dachklempnerarbeiten1,7 % Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten2,6 % Heizungs- und Lüftungsarbeiten4,9 % Sanitärarbeiten4,9 % Elektroarbeiten4,9 % Blitzschutzarbeiten0,3 % Fenster- und Rollladenarbeiten4,9 % Fliesen- und Plattenarbeiten4,9 % Tischlerarbeiten2,1 % Trockenbauarbeiten2,1 % Estricharbeiten2,7 % Malerarbeiten2,3 % Bodenbelagarbeiten1,7 % Schlosserarbeiten3,4 % Wärmedämmverbundsystem1,6 % 6Ausführungsfristen (§ 5) 6.1Mit der Ausführung ist zu beginnen unverzüglich nach Erteilung des Auftrages nach besonderer schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber, die spätestens Werktage nach Auftragserteilung erfolgt. nach § 5 Nr. 2 VOB 6.2Die Leistung ist fertig zu stellen innerhalb von Werktagen nach dem vereinbarten Beginn der Ausführung wird bei Auftragsvergabe verhandelt 6.3Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen: wird bei Auftragsvergabe verhandelt 6.4Der Auftraggeber behält sich vor, im Auftragsschreiben den Beginn und das Ende der Ausführungsfristen und etwaiger Einzelfristen datumsmäßig festzulegen. 6.5Werden während der Ausführung andere Ausführungsfristen vereinbart als im Vertrag gefordert, so gelten diese als Vertragsfristen. Vereinbarte Vertragsstrafen werden bei Änderung der Ausführungsfristen vorbehalten. 7Bauwesenversicherung (§ 7) Der Auftraggeber hat für das Bauvorhaben eine Bauwesenversicherung abgeschlossen, durch die der Auftragnehmer mitversichert ist. Pro Schadenfall sind durch den Auftragnehmer 250,- € als Eigenbeteiligung zu tragen. Als anteiligen Kosten für die Versicherung werden dem Auftragnehmer 0,2 v. H. des Endbetrages der Abrechnungssumme von der Schlussrechnungssumme einbehalten. Die Verteilung der Gefahr gemäß § 7 VOB/B bleibt unberührt. 8Vertragsstrafen (§ 11) Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen: 8.1bei Überschreitung der Ausführungsfrist 0,5 v. H. des Endbetrages der Abrechnungssumme 8.2bei Überschreitung von Einzelfristen 0,2 v. H. des Endbetrages der Abrechnungssumme 8.3Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,0 v. H. der Abrechnungssumme begrenzt. 9Verjährungsfristen (§ 13) Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche werden 5 Jahre und 6 Monate vereinbart. Diese Verjährungsfrist gilt ebenfalls für alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistungen zurückzuführen sind. 10Zahlung (§ 16) Abschlagszahlungen erfolgen in Höhe von 95,0 v. H. des geschuldeten Betrages bis die vereinbarte Gewährleistungssicherheitssumme der Auftragssumme erreicht ist, danach erfolgt die Auszahlung in voller Höhe des geschuldeten Betrages. 11Sicherheitsleistungen (§ 17) 11.1Der Auftraggeber ist zum Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5,0 v. H. der Abrechnungssumme für die Dauer der vereinbarten Verjährungsfrist berechtigt. Der Auftragnehmer kann unbeschadet der übrigen Rechte nach § 17 VOB/B den Sicherungseinbehalt gegen Überlassung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Deutschen Bank, Sparkasse oder Kreditversicherers stellen. 11.2Die Gewährleistungssicherheit sichert alle geldwerten Gewährleistungsansprüche (Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten, Erstattung der Aufwendungen für Mängelbeseitigung, Schadenersatz, Minderung). Ist der Sicherungsfall bereits eingetreten, kann der AG ohne Verlust des Anspruchs auf Sicherheit Verrechnung mit dem Restwerklohn vornehmen. 11.3Als Auszahlungszeitpunkt des Sicherheitseinbehaltes bzw. als Rückgabezeitpunktes der Gewährleistungsbürgschaft im Sinne des § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B wird der Ablauf der Verjährungsfrist vereinbart.
Besondere Vertragsbedingungen PU
Zusätzliche Vertragsbedingungen PU Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). 1Leistungsverzeichnis (§ 1) 1.1Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt hat, ist allein das vom Auftraggeber verfasst Leistungsverzeichnis verbindlich. 1.2Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet worden, und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe,gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart. 2Wahlposition, Bedarfsposition (§ 1) 2.1Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlposition (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistungen Bedarfspositionen (Eventual-Positionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung. 3Preisermittlungen (§ 2) 3.1Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. 3.2Sind nach § 2 Nrn. 3, 5, 6, 7und/oder 8 Abs. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlung für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 4Einheitspreise (§ 2 Nr. 1) Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. 5Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten (§ 2 Nr. 3) Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. 6Ausführungsunterlagen (§ 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. 7Werbung (§ 4 Nr. 1) Es wird ein gemeinsames Bauschild errichtet. Weitere Werbung auf der Baustelle ist nicht gestattet. 8Umweltschutz (§4 Nrn. 2 und 3) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiter hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 9Nachunternehmer (§ 4 Nr.8) 9.1Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Vorraussetzungen erfüllen. 9.2Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name. Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) das hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben. Eine schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist vorher einzuholen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 8 (1) Satz 2 einzuholen. 9.3Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nummer 9.1 und 9.2 gelten entsprechend. 10Ausführung der Leistung (§ 4 Nr. 10) Feststellung auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen. 11Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8) Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehende Personen Vorteile anbieten, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. 12Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr.4) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v. H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 4, bleiben unberührt. 13Mitteilung von Bauunfällen (§ 10) Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 14Abnahme (§ 12) 14.1Die Leistung wird förmlich abgenommen. Der Auftragnehmer hat die förmliche Abnahme gegenüber dem Auftraggeber schriftlich zu verlangen, an dem vereinbarten Termin dieser Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen. § 12 Nr. 14 Abs. 2 VOB/B bleibt unberührt. 14.2Es wird eine Schlussabnahme vereinbart. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf eine rechtsgeschäftliche Teilabnahme. 15Abrechnung (§14) 15.1Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 10. 15.2Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmassunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. 15.3Die Originale der Aufmassblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. 15.4Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewicht mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 16Preisnachlässe (§§ 14 und 16) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v. H.- Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätzen bei vereinbarten Lohngleitklauseln sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert. 17Rechnungen (§§ 14 und 16) 17.1Eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EstG ist zwingend erforderlich. Diese ist unaufgefordert spätestens mit der ersten Abschlagsrechnung einzureichen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegt Freistellungsbescheinigung dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 17.2Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlagsrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 17.3In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 17.4Für Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gemäß § 13b UstG. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Für nicht Bauleistungen sind die Rechnungen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen; der Umsatzbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. 18Stundenlohnarbeiten (§ 15) Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3 -das Datum, -die Bezeichnung der Baustelle, -die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, -die Art der Leistung, -die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, -die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und -die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 19Zahlungen (§ 16) 19.1Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 19.2Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Abgabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut. 19.3Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 20Überzahlungen (§16) 20.1Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 20.2Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer vom Empfang der Zahlung an die aus dem zu erstattenden Betrag - abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer - gezogenen Nutzungen herauszugeben. Das sind in der Regel ersparte Schuldzinsen bei debitorisch geführten Geschäfts-/Kontokorrent-Konten. Diese werden zur gegenseitigen Vereinfachung mit 3. v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB angenommen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. 21Abtretung (§ 16) 21.1Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur abgetreten werden, wen die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt. Teilabtretungen sind nur m i t schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gegen ihn wirksam. 21.2Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrages gemäß dem Formblatt des Auftraggebers schriftlich angezeigt worden ist und wenn der neue Gläubiger eine Erklärung gemäß Formblatt mit folgendem Inhalt abgegeben hat: "Ich erkenne an, a)dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann, b)dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, c)dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist, d)dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist. Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte". 21.3Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen. 21.4Ohne Einhaltung der Abtretungsvoraussetzungen nach den Nrn. 21.1 bis 21.3 kann der Auftragnehmer Geldforderungen an einen Dritten abtreten, wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für ihn Handelsgeschäft ist (siehe 354 a Satz 1 HGB). Die Forderungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung gegenüber dem Auftraggeber; er kann vielmehr weiterhin mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer Zahlungen leisten. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung dem Auftraggeber angezeigt wird oder er anderweitig davon Kenntnis erlangt (siehe § 354a Sätze 2 und 3 HGB).
Zusätzliche Vertragsbedingungen PU
Bewerbungsbedingungen PU Bewerbungsbedingungen 1Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich, per E-Mail oder per Telefax darauf hinzuweisen. 2Angebot 2.1Für die Bearbeitung des Angebotes wird keine Entschädigung gewährt. 2.2Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. 2.3Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen. Das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich. 2.4Das Angebot muss vollständig sein, unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Das Angebot muss die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten. Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet worden, und macht der Bieter keine Angaben, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als angeboten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. 2.5Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an der bezeichneten Stelle aufzuführen. Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote mit berücksichtigt. 2.6Wenn den Verdingungsunterlagen Formblätter zur Preisaufgliederung beigefügt sind, hat der Bieter die seiner Kalkulationsmethode entsprechenden Formblätter ausgefüllt mit abzugeben. Die Nichtabgabe der ausgefüllten Formblätter kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird. 3Nebenangebote oder Änderungsvorschläge 3.1Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind ausdrücklich erwünscht. 3.2Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht werden und als solche deutlich gekennzeichnet sein. 3.3Der Bieter hat die in Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 3.4Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen. Andere Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind nur in Verbindung mit dem Hauptangebot zugelassen. 3.5Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 4Bietergemeinschaften 4.1Bietergemeinschaften sind zugelassen. 4.2Die Bietergemeinschaft hat mit Ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, -in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, -in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, -dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, -dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Bewerbungsbedingungen PU
Zusätzliche technische Vertragsbestimmungen S 2. Gas-, Wasser- und Abwasser­installationsanlagen 2.1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Aus­führung aus DIN 18381 - Gas-, Wasser- und Abwasser­installa­ti­ons­anlagen in Gebäuden, sowie folgenden in diesen Allgemeinen Technischen Vertrags­bedingungen nicht enthaltenen Regelwerken. 2.1.1Rohrleitungen, Armaturen, Anlagen DIN 1626-Geschweißte kreis­förmige Rohre aus unlegierten Stäh­len für besondere Anforderungen DIN 1629-Nahtlose kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen für besondere Anforderungen DIN 1786-Installationsrohre aus Kupfer, nahtlos gezogen DIN 1988-1-Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (TRWI); Allgemeines DIN 1988-5-Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (TRWI); Druckerhöhung und Druckminderung DIN 1988-6-Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (TRWI); Feuerlösch- und Brandschutzanlagen DIN 1988-7-Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (TRWI); Vermeidung von Korrosionsschäden und Steinbildung DIN 2440-Stahlrohre; Mittelschwere Gewinderohre DIN 2441-Stahlrohre; Schwere Gewinderohre DIN 2444-Zinküberzüge auf Stahlrohren DIN 2448-Nahtlose Stahlrohre DIN 2501-1-Flansche DIN 2856-Kapillarlötfittings DIN 2980 bis DIN 2991-Stahlfittings mit Gewinde DIN 3230-5-Technische Lieferbedingungen für Armaturen; Ar­ma­tu­ren für Gasleitungen und Gasanlagen DIN 3266-1-Armaturen für Trinkwas­serinstallationen in Grund­stücken und Gebäuden; Rohrunterbrecher, Rohr­trenner, Rohr­belüfter DIN 3269-1-Armaturen für Trink­wasserinstallationen in Grund­stücken und Gebäuden; Rückflußverhinderer PN 10 DIN 3352 (Teil 2 bis 4)-Schieber aus Gußeisen DIN 3352-10-Schieber aus nichtrostendem Stahl DIN 3352 (Teil 11 u. 12)-Schieber aus Kupferlegierungen DIN 3387-Lösbare Rohrverbindungen für metallene Gasleitun­gen DIN 3389-Einbaufertige Isolierstücke für Haus­anschluß­leitun­gen in der Gas- und Wasserversorgung DIN 3391-Stellgeräte und Mehrfachstellgeräte für gas­förmige Brenn­stoffe DIN 3502, 3512-Ab­sperr­armaturen für Trinkwasserinstallationen in Grund­stücken und Gebäuden; Ventile in Durch­gangs­form DIN 3546-1-Absperrarmaturen für Trinkwasserinstallation in Grund­stücken und Gebäuden; Allgemeine Anfor­de­run­gen und Prüfungen DIN 4102-11-Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Rohr­um­mantelungen, Rohrabschottungen, Installations­schäch­te und -kanäle sowie Anschlüsse ihrer Revi­sionsöff­nungen DIN 4109-Schallschutz im Hochbau DIN 4751-Wasserheizungsanlagen DIN 4753-Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen DIN 8061-Rohre aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid DIN 8063-Rohrverbindungen und Rohrleitungsteile für Druck­rohr­leitungen aus weichmacherfreiem Polyvinyl­chlo­rid DIN 8077-Rohre aus Polypropylen (PP) DIN 8079, 8080Rohre aus chloriertem Polyvinylchlorid DIN 16968, DIN 16893-Rohre aus vernetztem Polyethylen DIN 16968, DIN 16969-Rohre aus Polybuten DIN 16970-Klebstoffe zum Verbinden von Roh­ren und Rohrlei­tungsteilen aus PVC hart DIN 17455-Geschweißte kreisförmige Rohre aus nichtrostenden Stählen für allgemeine Anforderungen DIN 17456-Nahtlose kreisförmige Rohre aus nicht­rostenden Stäh­len für allgemeine Anforderungen DIN 19532-Rohrleitungen aus weichmacherfreiem Polyvinyl­chlo­rid (PVC hart, PVC-U) für Trinkwasserversorgung DIN 19632-Mechanisch wirkende Filter in der Trink­wasser-In­stal­la­tion DIN 28633-Formstücke aus duktilem Gußeisen für Gas- und Was­serleitungen; IT-Stücke; Einsteckstücke mit Einsteck­stutzen DIN 86033-Lötflansche für Rohre aus Kupfer und Kupfer-Knetle­gierungen, Nenndruck 10 DIN EN 88-Druckregler für Gasgeräte, für einen Eingangsdruck bis zu 200 mbar DIN EN 512-Faserzementprodukte; Druckrohre und Ver­bindun­gen DIN EN 545-Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus duktilem Guß­eisen und ihre Verbindungen für Wasserleitungen DIN EN 639-Allgemeine Anforderungen für Druckrohre aus Beton einschließlich Rohrverbindungen und Formstücke DIN EN 640-Stehbetondruckrohre und Betondruckrohre mit ver­teilter Bewehrung (ohne Blechmantel) einschließlich Rohrver­bindungen und Formstücke DIN EN 681-Elastomer-Dichtungen; Werkstoffanforderungen für Rohr­leitungsdichtungen für Anwendung in der Was­ser­versorgung und Entwässerung DIN EN 736-Armaturen; Terminologie DIN EN 816-Sanitärarmaturen; Selbstschlußarmaturen PN 10 DIN EN 1057-Kupfer und Kupferlegierungen; Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für Wasser- und Gasleitungen für Sani­tär­installationen und Heizungsanlagen VDI 3817 Bl. 1-Technische Gebäudeausrüstung in denk­malwerten Ge­bäuden DVGW-TRGI-Technische Regeln für Gasinstallation 2.1.2Einrichtungsgegenstände, Objekte, Zubehör DIN EN 31-Waschtische; Anschlußmaße DIN EN 32-Waschtische, wandhängend; An­schlußmaße für Stein­schraubenbefestigung DIN EN 111-Handwaschbecken, wandhängend; Anschlußmaße DIN EN 200-Sanitärarmaturen DIN EN 329-Ablaufgarnituren für Duschwannen DIN EN 1057-Kupfer und Kupferlegierungen - Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für Wasser- und Gas­leitungen für Sani­tärin­stal­lation und Heizungsanlagen DIN VDE 100 T 701-Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannun­gen bis 1000 V; Räume mit Badewanne oder Du­sche DIN 1238-Spiegel aus silberbeschichtetem Spiegelglas DIN 1385-Klosettbecken mit angeformtem Geruchverschluß DIN 1386-1-Waschtische aus Sanitär-Porzellan DIN 1389-Klosettanschlußstücke DIN 1390-Urinale DIN 3265-Sanitärarmaturen; Druckspüler DIN 3299-Ab- und Überlaufarmaturen R 11/2, für Spülbecken DIN 3532-Armaturen für Gasinstallationen, Absperr-Kegel­hähne in Eckform DIN 4465-Spültische aus nichtrostendem Stahl DIN 7572-Sanitärarmaturen; Standventile DIN 19541-Geruchverschlüsse für Entwässerungsanlagen DIN 19542-Spülkästen für Klosettbecken DIN 44532-Elektro-Wassererwärmer DIN 44899-6-Elektro-Wassererwärmer; Nenn­inhalt bis 1000 Liter; Be­dingungen für geräuscharme Ausführung DIN 44902-1-Elektrische Heißwasserbereiter; hängende Anord­nung, 5-15 Liter, Anschlußmaße DIN 44902-2-Elektro-Wassererwärmer; Warmwasserspeicher, hän­gen­de Anordnung, 30-150 Liter, Anschlußmaße DIN 68930-Küchenmöbel Weiter ist zu beachten: Die Richtlinie DVS 1905 Teil 2 - Schweißen von Kunststoffen in der Haus­installation; Rohre und Fittings; Schweißverfahren, Befund von Schweiß­verbindungen Werden Nichtrostende Stähle ausgeschrieben, so müssen diese grund­sätzlich in DIN EN 10088-1 - Nichtrostende Stähle; Verzeichnis der nicht­rostenden Stähle - enthalten sein. Werden vom Bieter eigene technische Vertragsbedingungen über­geben, so dürfen sie grundsätzlich den in der Ausschreibung ge­stell­ten Forderungen und Bedingungen - insbesondere der VOB/C - nicht widersprechen. Im Ausnahmefall muß der Bieter auf die Abweichung gesondert hinweisen. Gesetzliche Regelungen, Verwaltungs­vor­schriften und behördliche Anordnungen gelten für diesen Fall ohne Ein­schränkung. Hinweis: Sofern mehrere Teile einer Vorschrift sinngemäß anwendbar sind, ist in vorliegender Aufstellung nur der Haupttitel genannt. Wer­den Vor­schriften als Teilausgaben zitiert, so ist nur der zitierte Teil tech­nische Aus­führungs­grundlage. Für Begriffsbestimmungen in den Leistungspositionen gilt DIN EN 736 - Armaturen; Terminologie. Als weitere Ausführungsgrundlage dienen die örtlichen Vorschriften der Wasser- bzw. Gasversorgungsunternehmen. 2.3Ausführung 2.3.1Allgemeines Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene Fa­bri­kat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzu­weisen. Falls er­for­der­lich sind Detailzeichnungen zu übergeben. Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber die erforderlichen Aus­führungs­pläne M 1:50 oder teilweise M 1:100 und Berechnungsunter­lagen. Die Unter­lagen sind vom Auftragnehmer zu gegebener Zeit selbst anzufordern. Alle Ausführungsunterlagen des Auftragnehmers müssen vom Auf­trag­geber und dem Projektanten ausdrücklich durch einen Vermerk auf den Unterlagen genehmigt werden. Nur mit diesen Unterlagen darf gear­beitet werden. Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige Unter­lagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber verant­wortlich. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftrag des Auftraggebers das Pro­jekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen bau­lichen Änderun­gen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Pro­jektes, Dimen­sionierung, Maße usw. sind auf ihre Über­ein­stimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen. Mit anderen Gewerken ist eine Zusammenarbeit erforderlich. Dies gilt auch für die Benutzung von gemeinsamen Aussparungen oder Be­legen von Schlitzen und Kanälen, ebenso die Trassenführung, die vom Auf­trag­geber zu koordinieren ist. Zur Vertragsleistung des Gewerkes Elektroinstallationsarbeiten ge­hört: Verlegung der Kabel und Leitungen (gemäß den Angaben der Gewerke Heizung, Lüftung, Sanitär), Einführen und Absetzen der­selben. Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen der Rechtsvorschriften die Gewähr für das einwandfreie Funktionieren der Anlage und hat das gesamte Projekt zu überprüfen. Änderungen müssen grundsätzlich vom Auftraggeber und dem Projektan­ten genehmigt werden, und zwar vor Montagebeginn. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzu­weisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen zu übergeben. Bei der Montage der Armaturen, Apparate, Schalter und Geräte ist grund­sätzlich auf eine einwandfreie Zugänglichkeit zur Wartung, bei der Bedienung und bei etwaigen Auswechslungsarbeiten zu achten. Die Unterstützungskonstruktionen sind nach Maßgabe der erforder­lichen Festigkeit bzw. der zulässigen Durchbiegung vom Unternehmer auszu­wählen. Ebenso sind die Maßnahmen zur Dehnungsaufnahme vom Unter­nehmer festzulegen. Der Festigkeitsnachweis ist auf Ver­langen zu führen. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeu­gen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Jede Art von Rohren und Kanälen ist vor dem Einbau gründlich zu reinigen. Bei Montageunterbrechungen sind die Enden mit Schutz­kappen zu versehen. Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Örtlich erforderliche Installateurausweise können vom Auftraggeber oder seiner Bauleitung kon­trolliert werden. Die Verbindung von Bauteilen als lösbare oder nicht lösbare Ver­bindung ist dem Auftragnehmer freigestellt, sofern sich nicht aus Plä­nen, Beschreibungen, Werkzeichnungen oder Normen etwas anderes ergibt. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Bauseitig zu erbringende Leistungen sind rechtzeitig anzufordern und zu überwachen. 2.3.2Körperschall- und Schwingungsschutzmaßnahmen Der Schwingungsschutz ist Sache des Auftragnehmers. Die zum Schwin­gungs­schutz erforderlichen baulichen Fundamente werden nach seinen An­gaben hergestellt. Alle körperschallführenden Versorgungsleitungen müssen körper­schall­dämmend durch das Bauwerk geführt werden, bzw. mittels kör­perschall­dämmender Einlagen und Umwicklungen aus geeigneten Materialien an ihm befestigt werden. Schellen müssen eine Gummieinlage enthalten. 2.3.3Rohrleitungen Rohrleitungen sind so zu verlegen bzw. zu isolieren, daß Kondens­wasser­bildung an Kaltwasserleitungen ausgeschlossen ist. Das Ver­legen in Außen­wänden ist möglichst zu vermeiden. Bei im Fußbodenaufbau verlegten Rohrleitungen sind die Forde­rungen des Estrichlegers bezüglich der Lage und Dämmung der Rohre zu berücksichtigen. So sind Rohre grundsätzlich geradlinig, rechtwinkelig und parallel zur Wand unter Berücksichtigung kürzester Verbindungswege zu verlegen. Hohlräume und Zwickelbildungen sind zu vermeiden. Bei kreuzen­den Rohren sind die Dämmungen der Rohre auszuklinken. Stoß- und Schnittstellen der Rohrdämmung sind zu verkleben; das soll erst nach der Druckprobe erfolgen. Rohrbefestigungen im Fußbodenaufbau dürfen keinen Körperschall auf die Rohdecke übertragen. Rohrdämmungen haben auf allen Geschoß- und Kellerdecken - mit Aus­nahme von Flächenheizungen - zu erfolgen; das gilt für alle wärme­abgebenden oder wärmeaufnehmenden Leitungen einschließ­lich der Heizkörperanschlußleitungen und Einzelzuleitungen. Bei Verbindungen mit Schraub-Fittings ist das überstehende Dich­tungs­material zu entfernen. Rohrenden sind nach der Trennung zu entgraten. Aus dem Nicht­befolgen dieser Weisung können sich bei eintretender späterer Ver­stopfung oder Lochfraß Ansprüche wegen verdeckter Mängel er­geben. Bei Einsatz von Kupferrohrleitungen sind Schneidring­verschrau­bun­gen bei Geräte- und Armaturenanschlüssen zu vermeiden. Beim Anbringen von Ventilen und Einrichtungsgegenständen ist grund­sätzlich auf Fliesenschnitt zu arbeiten und eine Lehre nach Absprache mit der Bauleitung zu verwenden. Zur Druckprobe auf Dichtigkeit ist die Bauleitung des Auftraggebers ein­zuladen. Dazu ist ein Protokoll anzufertigen. Die Druckprobe ist vor dem Schließen von Schlitzen, Kanälen u. dgl. vorzunehmen. Die Art der Druck­probe ist zuvor abzusprechen. Für das Spülen von Trinkwasserleitungen sind an die Ausläufe Hä­hne oder Spülstopfen anzubringen; Ventile sind nicht gestattet. Bei Arbeitsunterbrechung sind Rohrenden mit Stopfen oder Deckeln zu schließen, andere Verschlüsse (Papier, Holz u. dgl.) sind nicht zu­lässig. Gas- und Wasserleitungen dürfen nicht an anderen Leitungen be­festigt werden oder als Träger für diese dienen. Wasserleitungen sind bei Frostgefahr zu entleeren. Ringleitungen sind so zu verlegen, daß sie bei Erfordernis entleert werden können. Kupferrohre sind - in Fließrichtung des Wassers - nach Bauteilen aus Stahl einzubauen. Alle Rohre sind spannungsfrei zu verlegen, insbesondere ist die Wärme­dehnung zwischen zwei Festpunkten zu beachten. Tragende Konstruktionen dürfen nur mit Zustimmung der Bauleitung durch­brochen oder geschlitzt werden. Leitungen unter Putz und Estrich sind zu um­hüllen. Insbesondere dürfen Dehnungsstellen nicht fest eingeputzt wer­den. Warmwasserleitungen (bis 80 Grad Betriebstemperatur) können, so­fern sie werkseitig ummantelt sind, bis zu einer geraden Länge von 3 m eingeputzt werden. Schlitze, Aussparungen und Durchbrüche dürfen nach den Plänen bzw. den vorgenommenen Anzeichnungen belegt werden. Im Zweifel ist die Bauleitung zu konsultieren. 2.3.4Einrichtungsgegenstände Wenn nicht anders ausgeschrieben, sind Armaturen aus Messing, verchromt und poliert, einschl. verchromter Metallgriffe einzubauen. Porzellan bzw. Steingut muß frei von Verfärbungen, Flecken, Verzug und Rissen sein. Die Lieferung und der Einbau der Armaturen und Sanitärobjekte soll nach Unterbrechung bzw. Abschluß der gesamten Rohrmontage erfolgen. Gegen Ver­schmutzung vor der Übergabe ist Vorsorge zu treffen. Die Art und Weise der Befestigung von Einrichtungsgegenständen ist mit der Bauleitung abzustimmen. Bolzenschußgeräte sind nicht zuge­lassen. Das eingebaute Material muß dem Muster entsprechen; eine aus­drückliche Bestätigung des Musters durch den Bauherren sollte ein­geholt werden. Anschlußfugen, die im Spritzwasserbereich liegen, sind mit Sanitär­silikon oder speziellen Randprofilen zu schließen. Veränderungen des Standortes von Einrichtungsgegenständen - auch auf Wunsch des Bauherren - sind nur nach Rücksprache mit dem Architekten zu­lässig, damit die Forderung der DIN VDE 0100-701 - Errichten von Stark­stromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Räume mit Badewanne oder Dusche - eingehalten werden. Beim Auswechseln von Bade- oder Duschwannen ist der Potential­ausgleich wieder leitend zu befestigen; fehlt ein solcher, ist der Bauherr oder sein Vertreter darauf aufmerksam zu machen. Badewannen müssen einen Anschlußnocken für den Potential­aus­gleich be­sitzen. In Wände eingebaute Spülkästen müssen wärme­gedämmt sein, um Kondenswasserbildung zu verhindern. Alle ein­gebauten Befestigungsmittel müssen verzinkt sein. Bodeneinläufe sind in Decken mit Abdichtung mit Klebeflansch ein­zubauen. Ist das Einspannen der Abdichtung gefordert, sind Abläufe mit Preßdichtungsflansch erforderlich. Ist ein Anschluß für den Potential­ausgleich vorgesehen, darf dieser nur vom Elektrofachbetrieb ausgeführt werden. Das gilt sinngemäß auch für den Einbau von Rohrhülsen aus Metall für durchführende Steig- und Falleitungen. Einläufe mit Geruchverschluß sind mit Wasser zu füllen. Bodenabläufe mit Anschluß an Dichtungen müssen unverschlossene Öffnungen in der Dichtungsebene aufweisen. Alle einzubauenden elektrischen Verbraucher - auch im Austausch - sind für die Nennspannungen 230 bzw. 400 V auszulegen. 2.3.5Abwasserleitungen Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fuß­bodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Die Leitungen sind so zu verlegen, daß Längenänderungen ausge­schlossen sind, das gilt besonders für gezogene Anschlußleitungen. Richtungs­änderungen sind mit Formstücken vorzunehmen. Über Ort und Art der Durch­führung von Falleitungen über Dach ist mit der Bauleitung Rücksprache zu halten. 2.3.6Demontagearbeiten Die Demontage von Rohrleitungen und Einrichtungsgegenständen be­in­haltet sämtliche Formstücke, Befestigungsmittel u. dgl. Wieder­ver­wendbare Teile sind dem Auftraggeber zu übergeben. 2.4Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Mit den Preisen sind abgegolten: -das Prüfen der Pläne auf die richtige Anordnung von Aus­sparungen,Be­festigungen und Unterkonstruktionen -die Schutzmaßnahmen bei Kreuzung mit anderen Leitungen -das provisorische Schließen von Leitungen vor Anschluß der Objekte -provisorischer Potentialausgleich während der Arbeiten -das Liefern und Einbauen von Kleinmaterial wie Dübel, Schrau­ben, Dich­tungen sowie das Bohren erforderlicher Löcher -das Abladen und Transportieren der Einbauteile, die vom Auftrag­geber gestellt werden -das Liefern der Bedienungsanleitung für angeschlossene Geräte -die Druckprobe, außer bei Abwasserleitungen -das Vorlegen von Mustern -das Entfernen der Etiketten von Einrichtungsgegenständen -die betriebsfertige Lieferung einschließlich Oberflächenbeschich­tung, technischer Dokumentationen incl. Herstellernachweis und evtl. ge­for­derter Abnahmen durch den TÜV oder örtlich zuständiger Ein­richtungen für die angebotenen Objekte, Aggregate, Baugruppen und dgl. Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeits­fort­schritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist. Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltver­zinkung) auf der Baustelle ist eine Nebenleistung. Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter an­gebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. Wird im Zusammenhang mit der Bauausführung ein Wartungsvertrag abgeschlossen, so gelten die im ”Leistungsprogramm für die Wartung von lufttechnischen und anderen technischen Ausrüstungen in Ge­bäuden" enthaltenen Leistungen grundsätzlich als vereinbart, soweit sie sachlich zutreffend und erforderlich sind; das Leistungs­programm ist als VDMA-Einheitsblatt 24186 vom Verband Deutscher Maschi­nen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) veröffentlicht und im Beuth Verlag zu beziehen. 2.5Abrechnungshinweise 2.6Besondere Angaben zur Bauausführung 2.7Besondere Angaben zur Baustelle 2.8Besondere Nutzungsanforderungen
Zusätzliche technische Vertragsbestimmungen S
Zusätzliche technische Vertragsbestimmungen H Zusätzliche technische Vertragsbestimmungen 2.0 Heizungsanlagen, zentrale Wassererwärmungsanlagen und Raumlufttechnische Anlagen 2.1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Aus­führung insbesondere aus: DIN 18380 -Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen DVGW- Arbeitsblätter DIN 18421Wärmedämmarbeiten DIN EN 12831, DIN 4109 Schallschutz im Hochbau EnEV in der aktuellen, gültigen Fassung VDI 6030 und die gültigen Brandschutzvorschriften DIN 18379 - Raumlufttechnische Anla­gen Alle sonstigen für den Bau von Heizungsanlagen zum Zeitpunkt der Ausführung gueltigen Normen, Vorschriften und Gesetze. Sowie aus folgende, nicht in diesen Allgemeinen Technischen Vertrags­bedin­gun­gen auf­geführte Regelwerke sind zu beachten: DIN 2605-1-Formstücke zum Einschweißen; Rohrbogen DIN 2615-Formstücke zum Einschweißen, T-Stücke DIN 2616-Formstücke zum Einschweißen; Reduzierstücke DIN 2631 bis DIN 2633-Vorschweißflansche DIN 2856-Kapillarlötfittings DIN 3576-Trägerklauen; Konstruktionsblatt DIN 4109-Schallschutz im Hochbau DIN 4702-Heizkessel (teilweisen Ersatz beachten) DIN 4708-3-Zentrale Wassererwärmungsanlagen; Regeln zur Lei­stungsprüfung von Wassererwärmern für Wohn­ge­bäude DIN 4751/52Sicherheitstechnische Ausrüstung von Wärmeerzeugern DIN 4753-4-Wassererwärmer und Wassererwärmungs- anlagen für Trink- und Betriebswasser; wasserseitiger Korro­sions­schutz durch Beschichtungen aus warm­här­ten­den, du­roplastischen Beschichtungsstoffen DIN 4755-Ölfeuerungsanlagen DIN 4756-Gasfeuerungsanlagen; Gasfeuerungen in Heizungs­an­lagen DIN 4807-Ausdehnungsgefäße DIN 6616-Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl, ein­wandig und doppelwandig, für die oberirdische Lagerung was­ser­ge­fährdender brennbarer und nichtbrennender Flüssig­keiten DIN 8077-Rohre aus Polypropylen (PP) DIN 16282-Wassersackrohre für Druckmeßgeräte und deren Zube­hör DIN 18360-Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten DIN EN 125-Flammenübertragungseinrichtungen für Gasgeräte DIN EN 247-Wärmeaustauscher; Terminologie DIN EN 297-Heizkessel für gasförmige Brennstoffe; Heizkessel der Typen B 11 und B 11BS mit atmosphärischen Brennern mit einer Nennwärmebelastung kleiner oder gleich 70 kW DIN EN 298-Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte DIN EN 442-Radiatoren und Konvektoren DIN EN 449-Festlegungen für Flüssiggasgeräte DIN EN 525-Gasbe­feuerter Warmlufterzeuger ohne Wärme­tau­scher mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räu­men für den nichthäuslichen Gebrauch mit einer Nenn­wärme­belastung nicht über 300 kW DIN EN 625-Heizkessel für gasförmige Brennstoffe; spezielle An­forderungen an die trinkwasserseitige Funktion von Kombi-Kesseln mit einer Nennwärmebelastung klei­ner als oder gleich 70 kW DIN EN 676-Automatische Brenner mit Gebläse für gasförmige Brennstoffe DIN EN 736-Armaturen; Terminologie DIN EN 834-Heizkostenverteiler für die Verbrauchswerterfassung von Raumheizflächen; Geräte mit elektrischer Ener­gie­versorgung DIN EN 835-Heizkostenverteiler für die Verbrauchswerterfassung von Raumheizflächen; Geräte ohne elektrische Ener­gie­versorgung nach dem Verdunstungsprinzip DIN EN 1057-Kupfer- und Kupferlegierungen; Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für Wasser- und Gasleitungen für Sani­tär­installationen und Heizungsanlagen DIN EN 1264Fußbodenheizung; Systeme und Komponenten DIN EN 12098 Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen für Heizun­gen VDI 2055-Wärme- und Kälteschutz für be­triebs- und haus­tech­nische Anlagen VDI 2068-Meß-, Überwachungs- und Regelgeräte in haus­tech­nischen Anlagen mit Wasser als Wärme­träger VDI 2715-Lärmminderung an Warm- und Heiß­wasser-Hei­zungs­an­lagen DVGW-TRGI-Technische Regeln für Gas­installation G600 DIN 1946-6 Raumlufttechnik; Teil 6: Lüftung von Wohnun­gen; An­forderungen, Ausführung, Abnahme DIN 17440 Nichtrostende Stähle DIN 1838 Gebäudeautomation DIN 1842 Dämmarbeiten an technischen Anlagen DIN 55945 Fachausdrücke und Definitionen für Beschich­tungs­stoffe (im Zweifel gilt DIN EN 971-1) DIN EN 378-1-Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheits­tech­nische und umweltrelevante Anforderungen DIN EN 573 und DIN EN 988 Zink und Zinklegierungen DIN EN 971-1Fachausdrücke und Definitionen für Beschich­tungs­stoffe DIN EN 1301 Aluminium und Aluminiumlegierungen DIN EN 1396 -Aluminium und Aluminiumlegierungen, Band­be­schich­tete Bleche und Bänder für allgemeine An­for­derungen DIN EN 10088 Nichtrostende Stähle DINVENV12102 Luftkonditionierer, Wärmepumpen und Ent­feuch­ter mit elek­trisch angetriebenen Verdichtern; Messungder Luft­schallemission, Bestimmung des Schallleistungspegels VDI 2052 Raumlufttechnische Anlagen für Küchen VDI 2053 Raumlufttechnische Anlagen für Garagen und Tunnel VDI 3803 Raumlufttechnische Anlagen; Bauliche und tech­nische Anforderungen VDI 3814 Teil 2-Zentrale Leittechnik für betriebstechnische An­lagen in Gebäuden (ZLT-G), Schnittstellen in Pla­nung und Aus­führung Weiter sind zu beachten: Die Richtlinien der DVS 1905 Teil 2 - Schweißen von Kunststoffen in der Hausinstallation; Rohre und Fittings; Schweißverfahren, Befund von Schweiß­verbindungen Werden Nichtrostende Stähle ausgeschrieben, so müssen diese grund­sätzlich in DIN EN 10088-1 - Nichtrostende Stähle; Verzeichnis der nicht­rostenden Stähle - enthalten sein. Werden vom Bieter eigene technische Vertragsbedingungen über­geben, so dürfen sie grundsätzlich den in der Ausschreibung ge­stellten Forderungen und Bedingungen - insbesondere der VOB/C - nicht widersprechen. Im Ausnahmefall muß der Bieter auf die Ab­weichung gesondert hinweisen. Gesetzliche Regelungen, Ver­wal­tungs­vorschriften und behördliche Anordnungen gelten für diesen Fall ohne Einschränkung. Für Bau und Bemessung von Kachelofenheizungen, Kachel­ofen­luftheizungen und offenen Kaminen gelten die "Richtlinien für den Bau von Kachelöfen/Putzöfen, Offenen Kaminen" des Zentralverbandes Sanitär, Heizung, Klima (Rathausallee 6, 53757 St. Augustin). Weiter wird auf die VDI-Richtlinie VDI 2050 (Beiblatt) verwiesen, wo weitere einschlägige Regelwerke einschließlich der Rechtsvorschriften aufgelistet sind. Diese Regelungen mit dem Sammelbegriff "Heiz­zentralen; Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln" gelten nach­rangig zu den bisher aufgeführten Regelwerken, sofern sie keine Rechts­vorschriften oder eingeführte technische Baubestimmungen sind. Die Anwendung der Abnahmeprotokolle nach Anhang A DIN 1946-6 (Sep­tember 1994) gilt als vereinbart. 2.2Stoffe, Bauteile, Wärmedämmung und Isolierung Es sind nur Werkstoffe zu verwenden, die nicht brennbar nach DIN 4102 sind. Für die Dämmung von Rohrleitungen, Armaturen und Geräten sind generell die EnEV in neuester Fassung, für Heizungs- und Brauchwasseranlagen sowie die DIN 1988 für alle Trinkwasseranlagen zu beachten und einzuhalten. Insbesondere gilt dies für die Mindestdämmschicht- dicken, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffes = 0,035 W/(m*K). Bei Abweichungen müssen die Dämmschichtdicken eingerechnet werden. Der Rechenwert muss durch das BM Bau erteilt sein. Das entsprechende Material oder die Verpackung muss entsprechend dem Bescheid gekennzeichnet sein. Trinkwasserleitungen sind gegen Erwärmung und Tauwasserbildung zu schützen. Es sind geschlossen- zellige Dämmmaterialien mit hohem Wasserdampf- diffusionswiderstand oder offenzellige Dämmstoffe mit fest verbundener feuchtigkeitsundurchlässiger Außenhaut zu verwenden. Richtwerte für Mindest- dämmschichtdicken nach DIN 1988 Tab. 9 bei = 0,040 W/(m*K) sind einzuhalten. Dämmstoffe für Kupferwerkstoffe müssen nitritfrei sein und ihr Anteil an Ammoniak-Massenanteil darf 0,2 % nicht überschreiten. Weiterhin sind die Anforderungen hinsichtlich Schall- und Brandschutz einzuhalten. Körperschalldämmende Eigenschaften des Dämmmaterials sollen durch ein amtliches Prüfzeugnis belegt werden. Für Hart-PVC-Ummantelungen wird die Baustoffklasse B1-DIN 4102 vorgeschrieben. Übergänge, Abschlüsse, Anschlüsse an Kappen und ähnliches sind so auszuführen, dass die Schutz- funktionen gegen mechanische Zerstörung, Eindringen von Feuchtigkeit und Chemikalien 100 %ig gewährleistet sind. Verarbeitungshinweise der Hersteller sind unbedingt zu beachten. Alle Rohrleitungsteile wie Bögen, Winkel und T-Stücke sind mit passenden Dämmfittings zu isolieren. Sofern Formstücke nicht gesondert ausgeschrieben sind, sind diese in die Einheitspreise für Rohrisolierungen einzurechnen. Bei der Durchführung von Rohrleitungen durch Wände und Decken sowie in Wandschlitzen sind diese lt. Energieeinsparverordnung (EnEV) zu isolieren, um Körperschall- und Wärmeübertragung sowie mechanische Einwirkungen mit Sicherheit zu vermeiden. Rohrleitungsformteile wie Bogen, Winkel und T-Stücke sind mit passenden Dämmmfittings zu Isolierung mit einzukalkulieren und werden, wenn nicht separat ausgeschrieben nicht gesondert vergütet. Werden bei RWA-Anlagen andere Größen oder Fabrikate als Neben­angebot angeboten, so müssen diese mindestens die verlangte aero­dynamische Öffnungsfläche aufweisen. 2.3Ausführung Der Auftragnehmer hat die vom Projektanten gelieferten Planungsunterlagen und Berechnungsunterlagen auf Richtigkeit innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist dem Projektanten mitzuteilen. Ausstattungskomponenten, die aus technischen oder architektonischen Gründen einer vorherigen Bemusterung beduerfen, müssen auf Wunsch der Bauleitung kostenlos und unverbindlich Muster zur Verfügung gestellt werden, die Eigentum des Auftragnehmers bleiben. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene Fa­bri­kat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzu­weisen. Falls er­for­der­lich sind Detailzeichnungen zu übergeben. Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber die erforderlichen Aus­führungs­pläne M 1:50 oder teilweise M 1:100 und Berechnungsunter­lagen. Die Unterlagen sind vom Auftragnehmer zu gegebener Zeit selbst anzu­fordern. Mit anderen Gewerken ist eine Zusammenarbeit erforderlich. Dies gilt auch für die Benützung von gemeinsamen Aussparungen oder Be­legen von Schlitzen und Kanälen, ebenso die Trassenführung, die vom Auftraggeber zu koordinieren ist. Zur Vertragsleistung der ges. Gewerke Heizung/ Lüftung gehören Elektroinstallationsarbeiten : Verlegung der Kabel und Leitungen (gemäß den Angaben der Ge­werke Heizung, Lüftung, Sanitär), Einführen und Absetzen derselben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftrag des Auftraggebers das Pro­jekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen bau­lichen Ände­run­gen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projek­tes, Dimen­sionie­rung, Maße usw. sind auf ihre Über­ein­stimmung mit dem Bau laufend zu über­prüfen. Änderungen müssen grundsätzlich vom Auftraggeber und dem Pro­jek­tan­ten genehmigt werden, und zwar vor Montagebeginn. Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige Unter­lagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber voll ver­ant­wortlich. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit. Bauseitig zu erbringende Leistungen sind rechtzeitig anzufordern und zu überwachen. Bei der Montage der Armaturen, Apparate, Schalter und Geräte ist auf eine einwandfreie Zugänglichkeit zur Wartung, bei der Bedienung und bei etwaigen Auswechslungsarbeiten zu achten. Alle einzubauenden elektrischen Verbraucher - auch im Austausch - sind für die Nennspannungen 230 bzw. 400 V auszulegen. Die Unterstützungskonstruktionen sind nach Maßgabe der erforder­lichen Festig­keit bzw. der zulässigen Durchbiegung vom Unternehmer auszu­wählen. Ebenso sind die Maßnahmen zur Dehnungsaufnahme vom Unter­nehmer festzulegen. Der Festigkeitsnachweis ist zu führen. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen er­zeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektions­anker zu verwenden. Jede Art von Rohren und Kanälen ist vor dem Einbau gründlich zu reinigen. Bei Montageunterbrechungen sind die Enden mit Schutz­kappen zu versehen. Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Die Verbindung von Bauteilen als lösbare oder nicht lösbare Ver­bindung ist dem Auftragnehmer freigestellt, sofern sich nicht aus Plä­nen, Beschreibungen, Werkzeichnungen oder Normen etwas anderes ergibt. Bei Schweißarbeiten in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brand­schutz­maß­nah­men vom Auftrag­nehmer zu treffen. Das gilt analog für oberflächen­fertige Bauteile anderer Baustoffklassen, insbesondere für glänzende, lackierte und gläserne Ober­flächen. Gewindeverbindungen mit Hanf sind anschließend zu säubern. Rohr­tren­nungen sind zu entgraten. Armaturen und Rohrleitungen sind so zu montieren, daß eine ausreichende Isolierung möglich ist. Erforderliche Rohrdehnungen sind nach Wahl des Auftragnehmers als Bögen, Schleifen oder mit Kompensatoren auszuführen. Sie sind in die Preise für Rohrleitungen einzurechnen. Alle unter Putz oder Estrich verlegten Leitungen erhalten eine flexible Um­hüllung. Halterungen, Schellen, Konsolen u. dgl. sind grundsätzlich korro­sions­geschützt einzubauen. Es sind nur die vorgesehenen Schlitze, Aussparungen, Durch­brüche zu be­legen. Im Zweifel ist die Bauleitung zu konsultieren. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Bei Fußbodenheizungen sind die Rohre für Vor- und Rücklauf zwecks gleich­mäßiger Aufheizung im Wechsel zu verlegen. Bei im Fußbodenaufbau verlegten Rohrleitungen sind die Forde­rungen des Estrichlegers bezüglich der Lage und Dämmung der Rohre zu berücksichtigen. So sind Rohre grundsätzlich geradlinig, rechtwinkelig und parallel zur Wand unter Berücksichtigung kürzester Verbindungswege zu verlegen. Hohlräume und Zwickelbildungen sind zu vermeiden. Bei kreu­zen­den Rohren sind die Dämmungen der Rohre auszuklinken. Stoß- und Schnittstellen der Rohrdämmung sind zu verkleben; das soll erst nach der Druckprobe erfolgen. Rohrbefestigungen im Fußbodenaufbau dürfen keinen Körperschall auf die Rohdecke übertragen. Rohrdämmungen haben auf allen Geschoß- und Kellerdecken - mit Ausnahme von Flächenheizungen - zu erfolgen; das gilt für alle wärme­abgebenden oder wärmeaufnehmenden Leitungen ein­schließ­lich der Heizkörperanschlußleitungen und Einzelzuleitungen. Der Schwingungsschutz ist Sache des Auftragnehmers. Die zum Schwin­gungs­schutz erforderlichen baulichen Fundamente werden nach seinen An­gaben hergestellt. Alle körperschallführenden Versorgungsleitungen müssen körper­schall­dämmend durch das Bauwerk geführt bzw. an ihm mittels körper­schall­dämmender Einlagen und Umwicklungen aus geeigneten Materialien be­festigt werden. Alle Beschriftungen, Bedienungsanleitungen, Erklärungen auf oder zu den gelieferten Materialien/ Teilen müssen deutschsprachig sein. Alle Ausführungsunterlagen des Auftragnehmers müssen vom Auf­trag­geber und dem Projektanten genehmigt werden. Erst nach erfolg­ter Ge­nehmigung kann mit den Montagearbeiten begonnen werden. Der Auftragnehmer hat das gesamte Projekt zu überprüfen. Ände­rungen müssen grundsätzlich vom Auftraggeber und dem Pro­jektan­ten genehmigt werden, und zwar vor Montagebeginn. Bei Arbeiten mit Schußapparaten gilt die UVV (VGB 45) uneinge­schränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach Genehmigung durch die Bauleitung durchgeführt werden. Die Genehmigung soll schriftlich erteilt werden; sie ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten zu beschränken. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern anderweitig (z.B. im Chromsäurebad) zu passivieren. Fehlstellen und Beschädigungen sind auf der Baustelle nach Möglich­keit mit Spritzverzinkung zu beseitigen, anderenfalls ist Zinkstaub­beschitung mit 94 - 96 % Zinkstaubanteil zulässig. Vom Auftragnehmer werden vollständig vermaßte Zeichnungen über Sockel- und Zwischenfundamente angefertigt, in denen der Gesamt­schwerpunkt des Masse-Feder-Masse-Systems eingetragen ist. Bei und vor der Montage der Anlage entstandene Beschädigungen des Korrosionsschutzes sind auszubessern. Für Verschleißteile, Filter u. dgl. ist dem Auftraggeber ein Ersatz­teil­katalog bzw. ein Liefernachweis zu übergeben. Die Geräte müssen zum Filter­wechsel gut zugänglich sein. Laufräder von Ventilatoren müssen dynamisch ausgewuchtet sein. Kreuzungen von Luftleitungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Im Aus­nahmefall ist eine Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich, sofern not­wendige lichte Höhen aus den Planungsunterlagen nicht ersichtlich sind. Bei Wärmerückgewinnungsanlagen ist eine automatische Abführung des Kondensats erforderlich. Für Wegänderungen sind grundsätzlich Formstücke zu verwenden; Flexrohre werden nur zugelassen, wenn sie in der Ausschreibung vorgesehen sind. 2.4Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Mit den Preisen sind abgegolten: -das Prüfen der Pläne auf die richtige Anordnung von Aussparungen -das Anzeichnen nachträglich vorzunehmender Stemm- und Fräs­arbeiten für Durchbrüche und Schlitze sowie das Überwachen der Einsetz­arbeiten durch Dritte -die Schutzmaßnahmen bei Kreuzungen mit anderen Leitungen -die erforderlichen Angaben zur bauseitigen Her­stellung von Kessel-, Behälter- und Pumpenfundamenten -Leistungen für provisorischen Potentialausgleich während der Ar­beiten -Das Anzeichnen von Durchbrüchen, Befestigungspunkten u. dgl. sowie sonstige Angaben für bauseitige Leistungen. -Die Prüfung und Vorführung der Anlage gemäß Nr. 3.3 und 3.4.1 DIN 18379. -Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuer­schutz-Bau­teile an den Baukörper Das Nachverzinken, Beschichten und Steichen von Schnittstellen und Anschlüssen auch Kalt­ver­zinkung auf der Baustelle ist eine Nebenleistung. Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Be­rechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzu­legen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen. Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeits­fortschritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist. Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltver­zinkung) auf der Baustelle ist eine Nebenleistung. Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berech­nung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Neben­leistungen. Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter ange­botene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. Zu den Besonderen Leistungen gehört: -das mehrmalige Anschließen von Heizkörpern zum Zweck von Maler­arbeiten u.dgl. -die Zuarbeit für die Ausbildung von Montageöffnungen für Behälter, Kessel u.dgl. Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Dauer der technischen Klarstellung und Ausführung an regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen in deutscher Sprache teilzunehmen. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen Dichtigkeitsproben, Inbetriebnahme sowie Einregulierung sind durch Protokolle zu belegen. Der Auftraggeber oder sein Beauftragter ist so rechtzeitig zu informieren, dass er an den Dichtigkeitsprüfungen, der Inbetriebnahme und an der Einregelierung teilnehmen kann. Wird im Zusammenhang mit der Bauausführung ein Wartungsvertrag abgeschlossen, so gelten die im ”Leistungsprogramm für die Wartung von lufttechnischen und anderen technischen Ausrüstungen in Gebäuden" enthaltenen Leistungen grundsätzlich als vereinbart, soweit sie sachlich zutreffend und erforderlich sind; das Leistungs­programm ist als VDMA-Einheitsblatt 24186 vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) veröffentlicht und im Beuth Verlag zu beziehen. 2.5Die Abnahme der Anlage erfolgt erst, wenn vom Auftragnehmer bescheinigt wurde, dass die Wärmeleistung der Heizkörper durch Voreinstellungen gem. der Heizungsanlagenverordnung raumweise an den Wärmebedarf der Räume angepasst wurde und der hydraulische Abgleich der ges. Heizungsanlage durchgeführt wurde. Die Einweisung des Bedienungspersonals der Anlagen hat spätestens bis zur Abnahme zu erfolgen. 2.6.Revisionsunterlagen Fünf Werktage vor der Abnahme bzw. Teilabnahme sind der Bauleitung folgende Betriebsunterlagen in dreifacher Ausfertigung farbig einzureichen. 1 Schaltbild, farbig angelegt (geschützt) ohne gesonderter Vergütung zu übergeben: Revisionsunterlagen bestehend aus : 3 Satz Revisionszeichnungen, farbig, gefaltet in einem beschrifteten DIN-A4 Ordner mit Inhaltsverzeichnis. 3 Satz Papierpausen aller Ausfuehrungszeichnungsunterlagen, Fliess-/ Schaltschemata, 3 Satz Betriebsanleitungen und Beschreibungen der Anlage 3 Satz Wartungsanweisungen 3 Satz Ersatzteillisten der zu wartenden Anlagenteile 3 Satz Prüfbescheinigungen für die Anlagenkomponenten sowie Protokolle über Einweisung, Einregulierung, Druckproben, Spülen der Anlage, 1 St CD-ROM mit den genannten Zeichnungen im DXF-und DWG-Format. Die Zeichnungen müssen alle technischen Daten enthalten. Die Ausfertigungen der Rev.- Unterlagen sind jeweils in beschrifteten DIN-A4-Ordnern mit Inhaltsverzeichnis abzuheften. Alle Rev.- Pläne sind abzuzeichnen und müssen die Aufschrift tragen: "Dieser Plan stimmt mit den Ausführungen überein" Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Diese Unterlagen erfassen den Endzustand der ausgeführten Anlage nach der Abnahme. Fehlen diese Unterlagen, wird die Rechnung nicht geprüft und es besteht kein Rechtsanspruch auf Vergütung der Rechnung bis zum Zeitpunkt der Einreichung der korrekten Unterlagen. Erst nach Prüfung der Unterlagen und Feststellung der Vollständigkeit erfolgt die Zahlungsfreigabe der geprüften Rechnungssumme. Werden die Revisionsunterlagen nicht innerhallb von 6 Wochen nach Vorlage der Schlussrechnung nachgereicht, lässt der Auftraggeber diese von Dritten erstellen. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Auftragnehmer zuvor schriftlich mitgeteilt und von der geprüften Schlussrechnung in Abzug gebracht. 2.7Abrechnungshinweise 2.8Besondere Angaben zur Bauausführung 2.9Besondere Angaben zur Baustelle 2.10 Besondere Nutzungsanforderungen
Zusätzliche technische Vertragsbestimmungen H
01 HLS
01
HLS
01.01 Heizung- und Lüftunginstallation
01.01
Heizung- und Lüftunginstallation
01.02 Sanitärinstallation
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Sanitärinstallation
01.03 Kernbohrungen
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