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Allgemeine Vorbemerkungen
Art und Lage des Bauvorhabens Marina B
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MAINZ, ZOLLHAFEN , Hafeninsel (MI12) ,
Baseler Platz, 55120 Mainz
Neubau eines 4-geschossigen Bürogebäudes mit bis zu 8 Mietbereichen am Zollhafen Mainz mit einer gemeinsamen Tiefgarage mit Bauteil Marina A. Das Gebäude ist gemäß LBauO §2(2) als Gebäudeklasse 4 definiert. Die Höhe OKRB liegt bei 19,10 m.
Die LBBW Projektgesellschaft Mainz Marina A+B GmbH Co. KG erstellt im Mainzer Zollhafen auf dem Baufeld MI-12 ein 4-geschossiges Bürogebäude mit bis zu 8 Mietbereichen mit insgesamt ca. 3.100 m² Mietfläche (MFG-1) (2 Mietbereiche pro Geschoß, die bei Bedarf zusammengeschaltet werden können). Die Größe der Mietbereiche liegt zwischen ca. 290 und 340 m².
Die vertikalen Erschließungselemente wie Aufzüge sowie das Treppenhaus zu den Mieteinheiten erlauben eine mieterspezifische Erschließung der Mietflächen über die ansprechend gestaltete Eingangslobby.
Das Gebäude verfügt über eine eingeschossige Tiefgarage, die gemeinsam mit den Bewohnern des Nachbargebäudes Marina A (Eigentumswohnungen, Baufeld MI-13) genutzt wird. Den Nutzern des Gebäudes Marina B stehen insgesamt 16 Stellplätze, davon 1 Barrierefrei, zur Verfügung. Die Tiefgarage wird über die Tiefgarage des Nachbargebäudes Hafeninsel 1 (Baufeld WA-9) erschlossen. Die Abmessungen der Stellplätze und Fahrgassen sind entsprechend der Vorgaben der gültigen Garagenverordnung geplant.
Die begehbaren Freiflächen und die Eingangshalle sind barrierefrei geplant, der Erschließungskern mit Personenaufzügen (1.UG bis 3.OG) ist nutzer- bzw. behindertenfreundlich geplant.
Die tragende Konstruktion der Baukörper ist aus Stahlbeton bzw. ggf. Mauerwerk nach den statischen Erfordernissen erstellt. Die zulässige Nutzlast aller Geschoßdecken beträgt für Büroflächen 5,00 KN/m².
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Allgemeine Grundlagen des Angebots
Die in der Anlage gekennzeichneten Pläne sowie die Gegebenheiten auf der Baustelle sind vom AN zu überprüfen und entsprechend einzukalkulieren. Sollten hierbei Widersprüche auftreten, möchten wir Sie bitten, diese mitzuteilen und mit uns gemeinsam klar zu stellen. Sollten Sie bei den ausgeschriebenen Arbeiten im Gesamten bessere und wirtschaftlichere Lösungen sehen, bitten wir Sie, diese neben dem Leistungsverzeichnis durch die Abgabe eines Alternativ-Angebotes anzubieten. In der Preisgestaltung des AN sind alle Hinweise aus den allgemeinen Vorbemerkungen und zusätzlichen technischen Vorbemerkungen des AG zu berücksichtigen. Alle Einzelpreise sind als Komplettpreise zu kalkulieren.
Termine
Die Angaben im Anschreiben entsprechen dem derzeitigen Terminplan und werden abschließend bei der Auftragserteilung mit Ihnen festgelegt.
Qualität- und Eigenprüfung
Das Ansehen und damit auch der Erfolg unseres Unternehmens werden wesentlich geprägt von dem Maß, in dem wir die Qualitätsanforderungen unserer Kunden erfüllen. Mit einem systematisch betriebenen und für nesseler bau gmbh verbindlichen Qualitätssystem, zertifiziert nach DIN ISO 9001, sollen Fehler von Anfang an vermieden und Fehlerquellen sofort und konsequent beseitigt werden. Bei unseren Mitunternehmern setzen wir das Bestreben voraus, die vertraglich zugesicherte Bauleistung nach den anerkannten Regeln der Technik zu unserer Zufriedenheit und damit auch der unserer Kunden auszuführen und sich gleichzeitig als Partner für neue Projekte zu qualifizieren.
Zu beachtende Vorschriften und Unterlagen:
Technische VorbemerkungenLeistungsverzeichnis mit AnlagenVOB Teil B/CTechnische Vorschriften für BauleistungenBauordnungsrechtliche Bestimmungen,Unfallverhütungsvorschriften,Werksvorschriften für die Verarbeitung der Werkstoffe in den jeweils zum Ausführungszeitpunkt gültigen Fassungen.Bei der Ausführung der beschriebenen Leistungen müssen alle relevanten Gesetze, Normen, Erlasse, Verordnungen, Verarbeitungs- vorschriften der Hersteller sowie die anerkannten Regeln der Technik, wie sie zum jetzigen Zeitpunkt gültig sind, berücksichtigt werden.
Pflichten des AN
Die Pflichten des AN sind Zusammenfassend im Verhandlungsprotokoll geregelt, und werden hier nicht weiter beschrieben.
Die Teilnahme an Baubesprechungen ist Pflicht. Die Kosten hierzu sind in den EP`s zu berücksichtigen. Eventuelle Stellvertreter/innen müssen nicht nur weisungsbefugt sein, sondern auch für ihren Teil die ausreichend Fachkompetenz besitzen. Er/Sie muss mit dem Projekt so weit vertraut sein, dass er/sie kompetente Auskunft erteilen kann. Der AN hat den gesamten Bauablauf zu dokumentieren. Besonders zu dokumentieren sind Begehungsprotokolle, Sicht- und Vorabnahmen usw. Eine Prüfung ohne geeichte Prüfgeräte wird nicht anerkannt. Sämtliche Kosten für die Dokumentationen sind mit in die EP`s zu kalkulieren. Jeder Mitarbeiter des AN, welcher am Bau beteiligt ist, muss vom AN selbst, eine aktuelle Einweisung zur Einhaltung der UVV und der Baustellenordnung erhalten haben. Eine Teilnehmerliste zur Einhaltung der UVV und Baustellenordnung des AN ist dem AG vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert zu übergeben. Aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen hat der AG das Recht, bei Nichteinhaltung ein Baustellenverbot für nichtunterwiesene Mitarbeiter des AN zu erteilen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarten Termine hierdurch nicht gefährdet werden. Für den AN gilt grundsätzlich die Bringschuld und die Holschuld gleichermaßen.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG):
Auch wenn der MIU nicht unter die Verpflichtungen des LkSG direkt fällt, verpflichtet er sich gegenüber dem HU, in seinem Verantwortungsbereich die Menschenrechte einzuhalten und die Umwelt zu schützen. Der MIU wird auch seine Lieferanten und Auftragnehmer wiederum dazu zu verpflichten, dies ebenso zu tun und diese Verpflichtungen wiederum mit ihren Lieferanten und Auftragnehmern zu vereinbaren.
Allgemeine Hinweise
Alle Hinweise aus den Bauumständen, aus der Baustellenordnung, aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und der Baustellenlogistik sowie den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und technischen Vorbemerkungen auf Gewerke- Paket- und/oder Losebene resultierenden Randbedingungen, zusätzlichen Leistungen, Erschwernisse, Behinderungen und Müllentsorgung sind in die Positionen mit einzukalkulieren. Die unter den VOB/C benannten Nebenleistungen sind in die EP`s einzukalkulieren. Sollte eine Kalkulation aus besonderen Gründen nicht möglich sein, muss dies vor Angebotsabgabe dem AG benannt werden. Eine Nachforderung nach Auftragserteilung ist nicht mehr möglich. Alle Installationsarbeiten sind nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
Art und Lage des Bauvorhabens
Grundlage des Angebotes sind diese und die folgenden Vorbemerkungen, die Leistungs- beschreibung und die als Anlage beigefügten Ausführungspläne und Detailvorgaben
Der Bieter verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis be- schriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführ- barkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Sinnvoll oder notwendig erscheinende Änderungen oder Zusätze sind mit einer Begründung in einem Zusatzangebot einzureichen.
Soweit dem Leistungsverzeichnis Detailskizzen beigelegt sind, gelten diese verbindlich für das Angebot.
Grundlage des Angebotes
Baustellenablaufordnung - Takt.Ing Methode Die Baustellenablaufordnung und Taktplanung der einzelnen Gewerke wird mittels der "Takt.Ing Methode" der Fa. Nesseler Bau GmbH terminlich gesteuert.
Die vorbeschriebene Methode zur baubegleitenden terminlichen Steuerung der erforderlichen Teilleistungen einzelner Gewerke ist Bestandteil aller Aufträge und wird im Rahmen der potentiellen Vergabegespräche näher erläutert.
Baustellenablaufordnung - Takt.Ing Methode
DGNB Zertifizierung Das Bürogebäude Marina B mit 4 Geschossen und einer Gemeinschaftstiefgarage wird als KFW-Effizienszhaus-55-Standard sowie DGNB-Zertifizierung in Gold und EU-Taxonomie Umweltziel 1 "Klimaschutz" umgesetzt.
DGNB ist ein Weltweit anerkanntes Zertifizierungssystem für nachhaltiges Bauen. Es wird zertifiziert durch unabhängige Dritte, dass ein Gebäude auf umweltfreundliche Art gebaut und entworfen wurde.
Das vorbeschriebene Zertifizierungssystem ist Bestandteil aller Aufträge und wird im Rahmen der potentiellen Vergabegespräche näher erläutert
DGNB Zertifizierung
0.2 Technische Vorbemerkungen
0.2
Technische Vorbemerkungen
A) ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
A) ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1. Kalkulationshinweise 1.1 Der Liefer- / Leistungsumfang, die Montageabläufe sowie die Montagedetails sind sowohl mit den Rohbau- und Ausbaugewerken als auch mit den restlichen am Bau tätigen Firmen zu koordinieren und abzustimmen.
1.2 Für alle Anlagen, die gemäß Bauschein bzw. einschlägigen Regelungen einer Abnahme durch einen Sachverständigen bedürfen, ist diese vom AN rechtzeitig vor der Abnahme zu veranlassen.
Die Abnahme ist gegenüber dem AG und der Behörde zu dokumentieren.
1.3 Alle anzubietenden Systeme und Anlagenteile müssen frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sein.
1.4 Sofern Alternativvorschläge unterbreitet werden, sind diese zwingend mit Projektierungszeichnungen (2-fach) und mit ausführlichen Beschreibungen dem Angebot beizufügen. Alternativvorschläge sind auf die Nummerierung der Leistungspositionen zu beziehen.
1.5 Auf Grundlage des Terminplans des AG ist ein gewerkespezifischer Terminplan zur Abstimmung und Koordination mit dem AG zu erstellen.
1.6 Baustellenabsicherung
Der AN muss den Baustellenbereich während seiner Arbeiten nach Erfordernis, Sicherheitsvorschriften und UVV sichern.
Für staubintensive Arbeiten müssen entsprechende Schutzfolien angebracht werden.
Der Aufwand für Sicherungs- und Staubschutzmaßnahmen, die für die Arbeiten des AN erforderlich sind, wird nicht separat vergütet.
1.7 Unfallverhütung, SiGePlan
Der/die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator/in (SiGeKo) unterstützt den Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten im Rahmen seiner in §3 BaustellV genannten Aufgaben. Er trägt mit seiner Tätigkeit dazu bei, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage sicher zu gestalten.
Der Auftraggeber behält sich vor, bei Bedarf gesonderte Unterweisungen zum Thema Arbeitssicherheit durchzuführen.
1.8 Subunternehmer
Bereits mit der Angebotsabgabe ist der Einsatz von Subunternehmen für die einzelnen Gewerke anzugeben.
Der Bauherr behält sich vor, Subunternehmer, die den Vorgaben des AG nicht entsprechen, abzulehnen.
1.9 Zertifizierung
Bei der Kalkulation sind folgende Zertifizierungen zu berücksichtigen:
DGNBQNG
Der Bieter hat alle notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der vorgenannten Zertifizierungen in das Angebot mit einzukalkulieren (siehe auch Vorbemerkungen D).
1. Kalkulationshinweise
2. Bemusterung und Qualitätsanforderungen 2.1 Alle Leistungen haben den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Erfüllung der Gesamtforderung, die Erfüllung der in den DIN-Vorschriften festgelegten Güteeigenschaften ist bei allen wesentlichen Bauteilen durch prüffähige Berechnungen und amtliche Prüfungszeugnisse auf Anordnung kostenlos nachzuweisen.
2.2 Sämtliche Geräte und Zubehörteile einschl. zugehöriger Armaturen sind auf Verlangen kostenlos zu bemustern. Die Bereitstellung von Mustern und Probestücken hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass unter Einbeziehung einer Bemusterung durch den Bauherrn für die diesbezüglichen Lieferungs- und Fertigstellungstermine keine Verzögerungen eintreten. Hierzu gehören auch komplizierte Anlagenteile wie z. B. Schaltschränke, Lüftungsgeräte oder Umluftkonvektoren, bei denen eine evtl. Vorabnahme/Sichtabnahme im Herstellerwerk erfolgen kann.
Der AG kann die Beibringung des Beweises der technischen Leistungsfähigkeit durch Besichtigung ausgeführter Anlagen ähnlichen Charakters verlangen.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, grundsätzlich alle Geräte und Materialien bemustern zu lassen.
2.3 Werden vom Auftraggeber Fabrikats- und Typenbezeichnungen in der Leistungsbeschreibung ohne den Vermerk "oder gleichwertig" ausgewiesen, so sind die entsprechenden Materialien von einer Alternativbetrachtung ausgeschlossen. Dies gilt in erster Linie für Materialien, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Architektur, der jeweiligen Raumgestaltung oder sonstigen funktionalen Abhängigkeiten stehen.
2.4 Es sind nur normgerechte fabrikneue und aus gängigen, laufenden Herstellungsprogrammen stammende und hinsichtlich der Ersatzteilbeschaffung und Wartung keine Schwierigkeiten bereitende Bauelemente zu verwenden. Ausnahmen bilden Produkte, die aus gestalterischen Gründen eine Sonderanfertigung bedingen.
2.5 Für gleichartige Anlagenteile ist immer ein Fabrikat und ein einheitlicher Typ einzubauen.
2. Bemusterung und Qualitätsanforderungen
3. Ausführungshinweise 3.1 Die Montage der Anlagen erfolgt nur nach den von dem AG freigegebenen Montagezeichnungen. Werden Arbeiten und Fremdbestellungen ohne diese Voraussetzungen ausgeführt, so müssen evtl. daraus erforderliche Änderungen unverzüglich erfolgen, die Mehrkosten oder Folgekosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
3.2 Der Auftragnehmer hat die für den messtechnischen Nachweis der Leistungen wie Leistungsbilanzen der Verteilungen, Kabelquerschnitt, Anlagendimensionierungen, Abwärme, Geräusche, Luftvolumenströme usw. erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Notwendige Messstellen, Sensorik etc. sind zum Nachweis der Leistungen vorzusehen. Fehlen bei erforderlichen Leistungsmessungen diese Einrichtungen, gehen die Mehr- und Folgekosten für den nachträglichen Einbau zu Lasten des Auftragnehmers.
3.3 Die Fachbauleitung des AN ist mit Ingenieuren oder gleichwertige Qualifikationen mit entsprechender Berufserfahrung (in dem von ihm betreuten Gewerk) an vergleichbaren Projekten zu besetzen.
Die Fachbauleiter sind dem Bauherrn bereits im Zuge der Vergabe zu benennen. Die Qualifikation ist nachzuweisen. Ein Austausch ist nur mit Zustimmung des AG möglich.
3.4 Die Anordnung der Anlagenteile ist so zu wählen, dass eine gute Zugänglichkeit der Bedienstellen, eine leichte gefahrlose Bedienbarkeit sowie eine gute Ablesbarkeit aller Messinstrumente gewährleistet ist und ferner ausreichender Platz zur Durchführung von Reparaturen und zum Ausbau von Teilen zur Verfügung steht.
Ebenso sind die darüber hinausgehenden Forderungen der VDI 6022 / VDI 6023 zu erfüllen.
Dies gilt auch für die ausreichende Dimensionierung von Einbringungsöffnungen sowie die Gestaltung von Transportwegen zum Einbringen bzw. zum Abtransport der jeweiligen Anlagenteile.
3.5 Anlagen und Anlagenteile wie Lüftungsanlagen, Heizkessel, Kältemaschinen, Schaltschränke etc. sind auf schallgedämmten Geräterahmen aufzustellen, um Übertragungen von Schwingungen und Schall auf den Baukörper zu verhindern. Die Fundamente sind nach den Vorgaben des Akustikers zu erstellen.
Auf Aufforderung der Bauleitung hat der AN die Lautstärke der Maschinenteile in Abhängigkeit von der Frequenz zu benennen.
3.6 Sämtliche zum Einbau gelangenden Schalt- und Steuergeräte sowie Anlagenteile werden dauerhaft beschriftet bzw. beschildert, so dass eine ordnungsgemäße Wartung und Bedienung der Anlage ohne Hinzuziehung von weiteren Unterlagen möglich ist. Die Beschriftung hat so zu erfolgen, dass eindeutig Anlagenteile-Funktion und evtl. Schaltstellen von Stellgliedern ersichtlich sind.
Bei Kontroll- und Steuergeräten ist eine Farbmarkierung des normalen Betriebsbereiches aufzubringen, sowie die Markierung der Extremwerte. Sicherheitsschaltungen wie Frostschutzsicherungen erhalten eine besondere farbliche dauerhafte Kennzeichnung.
Alle Anlagenteile erhalten eine Typen- und Leistungsbeschilderung in dauerhafter Ausführung, so dass eine ordnungsgemäße Wartung und Bedienung der Anlage ohne Hinzuziehung von weiteren Unterlagen möglich ist.
Es sind weiße Resopalschilder mit schwarzer, gravierter Schrift zu verwenden (s. entsprechende LV-Position).
3.7 Schutz der Anlagenteile
Zum Schutz der gefährdeten Anlagenteile auf der Baustelle ist vom Auftragnehmer eine Schutzummantelung während und nach beendeter Montage anzubringen, die erst unmittelbar vor Inbetriebnahme vom Auftragnehmer abzunehmen und von der Baustelle zu entfernen ist. Vor der Abnahme beschädigte oder verschmutzte Farbanstriche sind vom Auftragnehmer wieder herzurichten, gleich, wer diesen Mangel verursacht hat.
Offene Anlagenteile sind bei jeglicher Montageunterbrechung durch geeignete Maßnahmen zu verschließen.
Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fremdteilen (Schmutz etc.) sind zu treffen. Die Anlagen sind vor dem Eindringen Unbefugter zu sichern.
Alle gelieferten, nicht verzinkten Teile sind durch zweimaligen Grundanstrich auf Kunststoffbasis und bei Erfordernis noch durch weitergehende Maßnahmen gegen Korrosion zu schützen. Nicht von außen, ohne Demontage zugängliche Flächen erhalten darüber hinaus eine gebrauchsfertige Farbbehandlung.
Die empfindlichen Anlagenteile (Schaltschränke, Pumpen, elektronische und elektromechanische Bauteile, Kabelrinnen, Installationsgeräte, Lautsprecher, Melder, Kameras, Leuchten, etc.) sind so verpackt anzuliefern, dass sie während der Lagerung auf der Baustelle weder beschädigt noch beschmutzt werden können.
Alle gelieferten Stahlteile müssen, soweit sie nicht feuerverzinkt oder anderweitig gegen Korrosion geschützt sind, nach DIN 18364 mindestens mit Entrostungsgrad 1 behandelt sein und einen zweimaligen Grundfarbanstrich mit erhalten. Der Korrossions- und Oberflächenschutz aller Anlagenteile für das Untergeschoss muss für eine dauerhafte Luftfeuchtigkeit auch über 60% dauerhaft geeignet und beschaffen sein.
3.8 Aufhängungen / Befestigungen
Für die Aufhängungen und Befestigungen gelten folgende Mindestanforderungen:
Zum Anbringen von Befestigungen sind Ms-Spreiz- bzw. selbstbohrende Dübel mit Prüfzeichen für den gerissenen Beton zu verwenden. Schussbolzen sind nicht zulässig.
Soweit der Baukörper aus einer Stahlkonstruktion besteht, dürfen zur Befestigung ohne Genehmigung des Prüfstatikers keine Bohrungen oder Schweißungen in bzw. an statisch tragenden Teilen durchgeführt werden. In solchen Fällen sind ggf. Aufhängeklammern vorzusehen. Halfenschienen müssen, soweit vorhanden, für Befestigungen benutzt werden. Bereichsweise sind insbesondere in Bereichen mit reduzierter Traglast von Bestandsdecken Sonderkonstruktionen und Sammelbefestigungen vorzusehen, welche gewerkeübergreifend zu koordinieren sind.
Für Befestigungen in Mauerwerk oder Beton ist als Befestigungsmaterial eine Zementmörtelmischung von 1:3 zu verwenden. Die Verwendung von Gips ist unzulässig.
Kanal- und Rohrbefestigungen erfolgen mittels Randrippenschellen, lösbaren Pendelaufhängungen (keine Bandeisenschlaufen und Lochbänder) oder Rohrkonsolen in dauerhaft korrosionsfester Ausführung.
Es sind, wegen der besonderen Ansprüche an die akustischen Maßnahmen, in den Versorgungsbereichen nur Federhänger mit einer Grenzfrequenz f o - -< 20 Hz zugelassen. Starre Verbindungen mit dem Baukörper sind grundsätzlich nicht zulässig.
Vor dem Verschließen von Decken und Verdecken von Leistungen hat der AN den AG zu verständigen und entsprechende Sichtkontrollen zu vereinbaren.
Die Sichtabnahme hat keinen Einfluss auf die Dokumentationspflicht.
Sämtliche Schweißarbeiten sind von Schweißern mit anerkanntem Schweißzeugnis nach DIN 8560 durchzuführen. Die erforderlichen Unterlagen sind der Bauleitung vorzulegen. Bei Schweißarbeiten ist ein Feuerlöscher vorzuhalten.
Werden Anlagenteile bereits vor der Schlussabnahme genutzt, so sind diese vor der Abnahme einer Wartung (entsprechend den VDMA-Richtlinien) zu unterziehen. Verschleißteile sind gegen neue zu ersetzen.
3.9 Dehnungsausgleich
An den Gebäudedehnfugen sind die Lüftungskanäle und alle übrigen Rohrleitungen mit Kompensationseinrichtungen zu versehen.
Die Längsausdehnung der Rohrleitungen ist durch Anordnung von Dehnungsausgleichern, Kompensatoren, auszugleichen. Bei Einbau von Axialkompensatoren sind die Einbauvorschriften des Herstellers zu beachten.
Reaktionskräfte aus Dehnungsausgleichern, Kompensatoren und Schwingungsdämpfern sind durch Festpunktkonstruktionen aufzunehmen.
Die Reaktionskräfte sind vom Auftragnehmer zu ermitteln und bei der Ausführung zu berücksichtigen.
3.10 Schwingungsisolierung
Alle schwingenden Aggregate sind gegen den Baukörper akustisch zu isolieren, die entsprechenden Anforderungen sind mit den zuständigen Bauphysiker/Akustiker abzustimmen.
3.11 Normen / Vorschriften / Lizenzen
Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung aller Normen, Vorschriften, Verordnungen und behördlichen Auflagen innerhalb seines Leistungsbereiches allein verantwortlich. Er hat alle Lieferungen und Leistungen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zu erbringen und haftet allein für alle Schäden, die dem Auftraggeber zukünftig durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Die Abnahme der Anlagen durch den Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten schränkt diese Haftung nicht ein.
Nachträgliche Forderungen an den Auftraggeber, z. B. für Lizenzen, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Der Auftragnehmer hat darum also eigenverantwortlich die Patentlage zu überprüfen und die anfallenden Gebühren in die Einheitspreise einzurechnen.
3. Ausführungshinweise
4. Frühzeitige Information des Bedienpersonals Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bis zu 4 Personen des künftigen
Bedienungspersonals schon während der Montage der Anlage Zugang zu allen technischen Informationen, insbesondere im Zuge der Montageplanung zu gewähren, um sicherzustellen, dass ein klagloser Betrieb nach der Abnahme der Anlagen möglich ist.
4. Frühzeitige Information des Bedienpersonals
5. Vorbehalte Die durchzuführende Abnahme stellt keine Garantie- und Gewährleistungseinschränkung gegenüber den der Ausschreibung zu Grunde liegenden und nachzuweisenden Berechnungswerten und Betriebszuständen der einzelnen Anlagen sowie diesen technischen Vorbemerkungen.
5. Vorbehalte
6. Einregulierung, Inbetriebnahme und Abnahme 6.1 14 Tage vor den technischen Abnahmen müssen die Bestands- und Revisionsunterlagen (inkl. Anlagenbeschreibungen und Bedienungsanleitungen) dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Zur Abnahme von Anlagen ist es ebenfalls erforderlich, dass entsprechende Leistungsdaten durch protokollierte Leistungsmessungen nachgewiesen werden.
6.2 Mit Abgabe der Bestands- und Revisionsunterlagen, aber mindestens 5 Wochen vor der Schlussabnahme, ist das Bedienungspersonal einzuweisen. Die Bestandsunterlagen sind dem Bedienungspersonal 2-fach vor der Einweisung zu übergeben.
6.3 Der Auftragnehmer hat die Inbetriebnahme und die Einregulierung der einzelnen Anlagen durchzuführen. Der AN verpflichtet sich, während der Probebetriebsläufe das Wartungs- und Bedienungspersonal des Auftraggebers einzuweisen bzw. zu schulen. Diese Einweisung / Schulung wird nach einer Betriebszeit von 2 Monaten wiederholt. Dauer der 2. Einweisung / Schulung 3 Arbeitstage. Über diese Schulungen sind Protokolle und Anwesenheitslisten dem Auftraggeber zu übergeben.
6.4 Der Auftragsnehmer organisiert die Sachverständigen- und TÜV-Abnahmen und begleitet die Abnehmenden auf der Baustelle.
6.5 Voraussetzung zur technischen Abnahme:
Die technische Abnahme kann nur erfolgen, wenn die aufgeführten Punkte erfüllt und dokumentiert sind:
die Anlage muss einreguliert und die Garantiewerte durch Messungen nachgewiesen sein. Diese Arbeiten können nur Zug um Zug gleichlaufend mit der Installation der übrigen Gewerke erfolgen. Die Abnahmemessungen können erst nach vollständiger Installation aller Einbauten erfolgen.die Abnahme wird nur erteilt, wenn alle Anlagen betriebssicher laufen. Die Schlussabnahme kann erst erfolgen, wenn sämtliche Anlagen vollständig installiert sind und unter Betriebsbedingungen arbeiten. alle erforderlichen Abnahmen durch Sachverständige und z. B. TÜV und sonstigen Behörden und Institutionen abgeschlossen sind,dass die Prüfzeugnisse abnahmepflichtiger Anlagen vorliegen,die geforderten Betriebsbeschreibungen, Bedienungs- und Wartungsanweisungen, Revisionszeichnungen und Bedienungsschemata vorliegen,die Anlagen ordnungsgemäß beschildert und bezeichnet sind,dass das Betriebs- und Bedienungspersonal ausreichend eingewiesen ist,falls die Abnahme für bestimmte Anlagenkomponenten wegen des aus meteorologischen Gründen (z. B. Kältemaschinen) fehlenden Leistungsnachweises nicht erteilt werden kann, ist der Beginn der Gewährleistung für die Gesamtinstallation hiervon nicht betroffen.
6.6 Müssen vom AN verlangte Abnahmetermine wegen Fehlerhaftigkeit der Anlagen mehrfach wiederholt werden, gehen die Kosten der Aufwendungen des AG zu Lasten des AN (mehr als eine Nachabnahme).
6.7 Es ist zu beachten, dass die Abnahmen von Anlagen, die den Betrieb behindern, kostenneutral außerhalb der normalen Arbeitszeit erfolgen müssen.
6.8 Probebetrieb der haustechnischen Gewerke
Der Probebetrieb ist im Beisein des Betreibers und der Bauleitung vom Ersteller der Anlage vor Abnahme durchzuführen.
Der Probebetrieb ist an 5 aufeinander folgenden Arbeitstagen innerhalb der normalen Betriebszeit und an 3 darauffolgenden Tagen im 24 Std.-Betrieb durchzuführen. Der Beginn des Probebetriebes muss mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn dem AG schriftlich angezeigt werden.
Bei nicht identifizierbaren wesentlichen Störungen beginnt der Probebetrieb von neuem. Sämtliche auftretende Störungen sind mit Datum, Uhrzeit, Bezeichnung, Ursache und den getroffenen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung vom AN zu dokumentieren.
Vor Beginn des Probebetriebes ist vom AN dem AG ein Prüfplan zur Genehmigung vorzulegen, aus dem Art und Reihenfolge der vorgesehenen Prüfungen und erwartete Systemreaktionen hervorgehen. Der Prüfplan ist 15 Arbeitstage vor Beginn des Probebetriebes vorzulegen.
Der Probebetrieb umfasst die Funktionsprüfung aller haustechnischen Anlagen. Während des Probebetriebes wird vom Auftragnehmer für jedes Gewerk (Sanitär, Heizung, RLT, Kälte, Elektro und GA/DDC) entsprechendes Fachpersonal ohne Berechnung zur Verfügung gestellt, um Störungen zu beheben und zu dokumentieren.
Die Leistung gilt als erbracht, wenn dieser Probebetrieb störungsfrei erfolgte.
6.9 Vor der Abnahmebegehung sind alle an die GA/DDC angeschlossenen hard- und softwaremäßigen Datenpunkte auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Zur Abnahme ist ein entsprechendes Protokoll vorzulegen. Aus diesem Protokoll muss ebenfalls ersichtlich sein, mit welchen Gewerken/ausführenden Firmen die Funktionsprüfung koordiniert wurde.
Der Aufbau des Protokolls erfolgt tabellarisch und muss folgende Angaben enthalten:
TagesdatumBezeichnung der UnterstationAnlagenkennzeichnungPos.-Nr.Datenpunktadresse / FunktionsadresseDatenpunktnameKabelnummerZiel- und Anfangskennzeichnungs-KlemmnummerNachweis der Klemmausführung gemäß den Regeln der TechnikFunktionsnachweis im Feld mit UhrzeitFunktionsnachweis an der DDC-Unterstation mit UhrzeitFunktionsnachweis an der GA (Zentrale Farb-Grafik-Bedieneinheit) mit UhrzeitMeldungsnachweis über Drucker und Datensicherung auf DatenträgerUnterschrift des AN
6. Einregulierung, Inbetriebnahme und Abnahme
7. Bietererklärung Eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist nicht zugelassen.
Den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der Urschrift des Leistungsverzeichnisses erkenne ich als allein verbindlich an.
Für das Angebot gelten die Einheitspreise des Leistungsverzeichnisses bzw. Preisangebots in jedem Fall als Festpreis.
........................................... ..............................................................
Datum Unterschrift
7. Bietererklärung
B) SCHNITTSTELLENBESCHREIBUNG ZUR LEISTUNGSABGRENZUNG ELT/GA Der Bieter hat grundsätzlich die nachfolgend beschriebenen Schnittstellen mit den Anderen am Bau Beteiligten derart zu verifizieren und zu detaillieren, dass eine wirtschaftliche Gesamtlösung sichergestellt wird. Bei den Schnittstellen ist prinzipiell zwischen komplett vom Bieter gelieferten funktionsfertigen Einheiten und Einzelkomponenten der Betriebstechnischen Anlagen (BTA) zu unterscheiden.
Schnittstelle bei komplett funktionsfertig gelieferten Einheiten der BTA
Hierunter sind betriebsfertige Anlagen zu verstehen wie z. B. (sofern im Leistungsumfang enthalten):
Kälteanlagen einschl. Maschinensteuerung und LeistungsregelungDruckerhöhungsanlagenSchmutzwasserhebeanlagenWasseraufbereitungsanlagenFernmeldetechnische ZentralenKüchengeräteKühlräume usw.Trinkwassertrennstation
Schnittstelle: Klemmleiste Einspeisung/ Meldekontakte (VDI 3814)
Lieferumfang BTA: Betriebsfertige Einheit
Lieferung ELT: Liefern und beidseitiges Einführen und Auflegen der Leistungsverkabelung
Lieferung GA: Liefern und beidseitiges Einführen und Auflegen der Meldeverkabelung
Angaben von BTA an GA / ELT:
Nennleistung,Nennstrom,Nennspannung,cos(phi),Dimensionen Sicherungselemente,Stromlaufplan.
Angaben von ELT / GA an BTA:Kabelquerschnitte und Klemmengrößen
Koordination: Montage, Liefer- und Inbetriebnahmezeitpunkte
Gewährleistung: Spannungsversorgung ELT, ansonsten vollständig bei Lieferant BTA
Schnittstelle bei BTA-Einzelkomponenten
Hierunter fallen Anlagen wie z. B.:
Lüftungs- und Klimaanlagen ohne Steuerung und Regelung,Heizungsanlagen ohne Steuerung und Regelung,Kälteanlagen ohne Steuerung und Regelung.
Bei diesen Anlagen wird die gesamte Steuerungs- und Regeltechnik einschließlich des Leistungsteiles von dem Gewerk GA übernommen. Hierfür sind folgende Schnittstellen vorzusehen:
Regelklappen und motorisch betriebene Anlagenklappen:
Schnittstelle: Antriebswelle bzw. Gestänge der Klappe.
Lieferumfang BTA: Klappe einschl. evtl. notwendigem Zusatzgestänge sowie dessen Montage im bzw. am Gerät.
Lieferumfang GA: Stellantrieb mit Montagewinkel einschl. Montage und mechanischer Anschluss. Beidseitiges Einführen und Auflegen der Leitungen einschl. Lieferung eventuell notwendiger Verschraubungen.
Angaben von BTA an GA-Gewerk:
Durchströmungsmedien,Klappenfläche (m²),Schließkräfte (Drehmoment, Zug- bzw. Druckkräfte)Montageort der Klappe,Stellzeit des Antriebes.
Angaben von GA an BTA: Montage- und Befestigungsart des Stellantriebs.
Koordination: Gemeinsame Festlegung der minimalen und maximalen Klappenstellung. Montageort des Stellantriebs.
Gewährleistung: Klappe einschl. deren mechanische Funktionen bei BTA, Stellantrieb und dessen elektrische bzw. pneumatische Funktion bei GA.
Ventile:
Schnittstelle: Flansche der Rohrleitung.
Lieferumfang BTA: Gegenflansche, Dichtungen und Befestigungsmaterial einschl. wasserseitiger Einbau der Ventile, Abgleich des Wassernetzes.
Lieferumfang GA: Dimensionierung und Lieferung der Ventile und Antrieb sowie beidseitiger Einführung und Auflegender Leitungen einschl. Lieferung eventuell notwendiger Verschraubungen und Montage des Stellantriebes.
Angaben von BTA an GA:
Druckabfall im Register, Rohrnetz und Stellorgan (kPa)Betriebsdruck im Netz (bar),Schließdruck der Stellorgane (bar),Temperaturdifferenz Vorlauf/Rücklauf dT(K),Leistung in (kW),Durchsatzvolumenstrom,Bauart des Stellorgans,Hydraulische Funktion,Frostschutz, sofern notwendig,luft- oder wasserseitig,schaltend oder regelnd.
Angaben von GA an BTA: Technische Daten mit Einbauanordnung für die Ventile, Flanschgrößen und -arten.
Koordination: Montage und Lieferzeitpunkte, Stellorgandaten.
Gewährleistung: Funktionsgerechte Auslegung der Register, der Wassermengen und der Druckverluste durch das BTA, Regelgüte und Funktion des Ventiles und des Stellantriebes durch GA.
Pumpen o h n e Drehzahlregelung:
Schnittstelle: Anschlussklemmen an Motorklemmenbrett der Pumpe, sonst wie Ventilatoren.
Pumpen m i t Drehzahlregelung:
Schnittstelle: Anschlussklemmen an Motorklemmbrett der Pumpe.
Lieferumfang BTA: Pumpe
Lieferumfang GA: Beidseitiges Einführen und Auflegen der Leitungen einschl. Lieferung eventuell notwendiger Verschraubungen.
Angaben von BTA an GA:
Motorart, Typ, Schaltung und Regelung,Nennleistung,Nennstrom,Nennspannung,cos phi,Drehzahl, Stufigkeit,Förderleistung,Pumpenanschlussblätter.
Angaben von GA an BTA: Kabelquerschnitt und Klemmengrößen.
Koordination: Motorsteuerung, Drehzahlregelung.
Gewährleistung: Elektrische und mechanische Funktion der Pumpe bei BTA-Gewerk, Leistungsversorgung sowie elektr. Funktion der Steuerung bei GA.
Geber und Fühler:
Schnittstelle: Anlegepunkt bzw. Einbauort des Fühlers und Gebers.
Lieferumfang BTA: Einbau von Tauchhülsen und Messblenden, Vorrüstung eines geeigneten Montageortes für alle Fühler und Geber.
Lieferumfang GA: Lieferung, Montage und beidseitiges Einführen und Auflegen der Leitungen einschl. Lieferung notwendiger Verschraubungen und Tauchhülsen.
Angaben von BTA an GA: Mess- und Arbeitsbereich der Fühler und Geber, funktionsgerechter Montageort.
Angaben von GA an BTA: Angabe der notwendigen Montagevorrüstungen und des günstigsten Montageortes aus regelungstechn. Sicht.
Koordination: Gemeinsame Festlegung der Einbauorte und der notwendigen Montagevorrüstungen.
Gewährleistung:
Funktionsgerechter Einbau der Tauchhülsen bzw. Messblenden durch BTA-Gewerk,Funktion für Geber und Fühler bei GA.
Unterlagen:
Lieferumfang BTA an GA:
Sollwertlisten aller Anlagen für Mengen, Temperaturen, Drücke und Feuchten mit Grenzwertangaben,Anlagenschematas für alle Anlagen,Aufstellungsorte aller Anlagen als Grundrisspläne,Kanalführungspläne als Lagepläne,Rohrleitungspläne als Lagepläne,Geräteblätter aller elektrischen bzw. pneumatischen Geräte, die durch die BTA dimensioniert und geliefert werden,Hydraulikschemata des Wassernetzes für Wärme und Kälte,Dampf- und Kondensatschemata,elektrische Anschlusswerte.
Lieferumfang GA an BTA:
Aufstellungspläne, Rohrleitungspläne und Kanalführungspläne mit eingetragenen Regel- und Steuergeräten,Aufstellungs- und Maßpläne für alle Schaltschränke, Grundrisspläne mit Eintragungen aller elektrischen Geräteeinspeisungen mit Leistungsangaben.Geräteblätter aller elektrischen bzw. pneumatischen Geräte, die durch den AN GA dimensioniert und geliefert werden und BTA relevant sind (z. B. Ventillisten einschließlich der Auslegung der Ventile).
Alle vorgenannten Unterlagen sind 4-fach als Papierpause bereitzustellen.
2 Sätze erhält die Fachbauleitung,
1 Satz erhält GA bzw. BTA,
1 Satz erhält der Bauherr.
Alle Unterlagen müssen dem Leistungsbild der Ausführungsplanung (Werkstatt- und Montagepläne)
entsprechen.
Koordination:
Lieferumfang GA an BTA:
Vor Genehmigungsvorlage sind die Ausführungsunterlagen beider Gewerke untereinander abzustimmen.Abstimmung der regelungstechnischen Voraussetzungen wie:Sollwerte und Grenzwerte,Steuerdrücke,Fließ- und Stelldrücke,Betriebsdrücke,Spannungsversorgung,Regel- und Steuerfunktionen,Montage- und Einbauorte,Abstimmung zur Erstellung der Informationslisten.Aufstellung gemeinsamer Terminpläne für Lieferung Montage, Inbetriebnahme und Einregulierung der Anlagen und Vorlage bei der Fachbauleitung.
Fachpersonal:
Lieferumfang GA an BTA: Bereitstellung von Fachpersonal für die Zeit der Inbetriebnahme, der Einregulierung und der Abnahme der Anlage. Werden bei der Abnahme Montage-, Auslegungs- und Dimensionierungsfehler festgestellt, so ist die jeweilige Gewerkefirma verpflichtet, zusammen mit dem Auftragnehmer der GA den Fehler festzustellen. Danach muss je nach Zuständigkeit der Fehler beseitigt werden und die mängelfreie Funktion bei Wiederholung der Abnahme bzw. der Nachschau vorgeführt werden.
S ä m t l i c h e a u f g e f ü h r t e L e i s t u n g e n s i n d a n t e i l m ä ß i g
i n d i e E i n h e i t s p r e i s e m i t e i n z u r e c h n e n.
Kompetenzen:
Leistungen wie unter Abschnitt "Fachpersonal" beschrieben, müssen vom jeweiligen Gewerk über die Fachbauleitung vom anderen Gewerk abgerufen werden. Die terminliche Festsetzung dieser Leistungen obliegt der Fachbauleitung entsprechend des gemeinsam festgelegten Terminplanes. Bei der Erstellung der Terminpläne bleibt es den Auftragnehmern überlassen, eventuell personelle Belange aus der versetzten Fertigstellung der einzelnen Gewerke aufzuzeigen und in diese einzuarbeiten.
Bei Nichteinhaltung von gemeinsam vereinbarten Terminen hat der Verursacher sämtliche daraus entstehenden Kosten zu tragen.
Alle Festlegungen hinsichtlich Abnahme und Gewährleistung in den Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten grundsätzlich für die komplette funktionsfähige Gesamtanlage.
B) SCHNITTSTELLENBESCHREIBUNG ZUR LEISTUNGSABGRENZUNG ELT/GA
C) VOB / C Allgemeine Technische Vorbemerkungen für Bauleistungen (ATV)
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18299
C) VOB / C
D) Ökologische ZTV DGNB/QNG - Zertifizierung Allgemeine Vorbemerkungen DGNB/QNG
Für das Gebäude wird eine DGNB‐Zertifizierung im Silberstandard und Zusätzlich QNG Plus angestrebt. Dies bedingt hohe ökologische Anforderungen an die verwendeten Materialien und Produkte sowie an den Bauprozess. Die Anforderungen sind im Folgenden detailliert aufgeführt.Die Anforderungen aus den ZTV‐Texten gelten für alle Positionen.Nachhaltiges Bauen strebt in allen Phasen des Lebenszyklus von Gebäuden – von der Planung, der Erstellung über die Nutzung und Erneuerung bis zum Rückbau – eine Minimierung des Verbrauchs von Energie und Ressourcen sowie eine möglichst geringe Belastung des Naturhaushaltes an.Es dürfen nur Materialien verwendet werden, die hinsichtlich Gewinnung, Transport, Verarbeitung, Nutzung und Entsorgung eine hohe Gesundheits‐ und Umweltverträglichkeit aufweisen“.
Deklarationspflicht
Vor Beginn der Arbeiten, spätestens jedoch vier Wochen vor der Anwendung hat der Auftragnehmer sämtliche zur Verwendung vorgeschlagenen Materialien, Produkte, Neben‐ und Hilfsprodukte sowie Bauelemente hinsichtlich ihrer Eigenschaften, mit Herstellerangabe, exakter Produktbezeichnung, gegebenenfalls erforderlichen technischen Prüfbescheiden und technischem Merkblatt, zu deklarieren.
Für die Deklaration gelten folgende Regeln:
Unkonfektionierte Rohmaterialien wie Sand, Kies, Stahl usw. brauchen nicht deklariert werden, da sie in den Ausschreibungen bereits ausreichend benannt sind.Beton in allen Ausführungen braucht dann nicht gesondert deklariert werden, wenn die Betonlieferscheine als Nachweis der Bauleitung übergeben werden. Zu deklarieren sind jedoch die Bauhilfsmittel wie die verwendeten Schalsysteme und Oberflächenvergütungen.Bei technischen Systeme der Kostengruppe 400, die ein geschlossenes Herstellersystem darstellen wie z.B. Leitungssysteme einschließlich aller Rohrstärken, Verbindungsmittel oder z.B. Befestigungssysteme muss lediglich das verwendete System mit den Technischen Merkblättern des Herstellers deklariert werden. Die Aufstellung aller Einzelteile ist nicht erforderlich.Bei der Verwendung vorgefertigter Bauelemente (z.B. Sanitärständersysteme, Fenster und Türen usw.) sind diese durch Angaben und Technische Merkblätter des Herstellers zu deklarieren.Synthetisch hergestellte Bauprodukte wie Beschichtungen, Klebstoffe, Dämmstoffe, Folien und Planen, Dichtungen, Imprägnierungen usw. sind vollständig unter Angabe des Technischen Merkblattes und des Sicherheitsdatenblattes zu deklarieren.Bei bauchemischen Produktenist ein Sicherheitsdatenblatt der Deklaration beizufügen. Der Bieter hat alle Materialien oder Produkte zur Angebotsabgabe, spätestens vor Beginn der Arbeiten bezüglich ihrer Inhaltstoffe und Eigenschaften durch die Vorlage o der technischen Datenblätter und (falls erforderlich)
o der Sicherheitsdatenblätter gemäß EG Richtlinie 2001/58/EGzu
deklarieren. Für die Zusammenstellung der Materialien und Produkte kann die separate Materialdeklarationstabelle im Anhang verwendet werden.
Verbindlichkeit
Die genannten Produkte sind verbindlich. Änderungen auch bei Nebenprodukten während der Ausführung sind rechtzeitig anzukündigen und bedürfen der Zustimmung der Bauleitung. Bei Abweichungen gilt die VOB/B §4 Pkt.6. Ausgenommen von den Deklarationen sind Produkte im Zusammenhang mit beauftragten Werkplanungen und Produktvorgaben des Architekten oder Bauherren.Der Auftraggeberbehält sich die Prüfung der Materialdeklarationen vor, ist jedoch nichT dazu verpflichtet. Weichen während der Ausführung vorgefundene Materialien oder Produkte erkennbar von der Produktdeklaration oder von den geforderten Produkteigenschaften oder Zertifizierungen in der zugrundeliegenden Ausschreibung ab, ist der Auftragnehmer auch dann zu einem sofortigen Austausch verpflichtet, wenn die abweichenden Produkte aus allein technischer Sicht geeignet sind.Der Auftraggeberbehält sich vor, die vertragsgemäße Umsetzung der Anforderungen, z.B. durch Bauprodukt‐ und Raumluftproben, stichprobenartig während der Bauausführung zu überprüfen.
Pflicht zur Weitergabe
Gibt der Auftragnehmer einzelne Leistungen an Subunternehmer weiter, ist er zur Weitergabe der Material‐ und Produktanforderungen verpflichtet. Die Forderung nach einer Deklaration der verwendeten Materialien und Produkte ist an den Subunternehmer weiterzugeben, die Deklarationen sind unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten. Werden von Subunternehmern abweichende Materialien und Produkte verwendet, trägt hierfür der Auftragnehmer die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber.
Ausnahmen
Ist aus technischen und funktionalen Gründen, in Ermangelung eines funktional gleichwertigen Produktes, das die Anforderungen erfüllt, eine der genannten Produktanforderungen nicht umsetzbar, werden Ausnahmen von den Anforderungen zugelassen. Die abweichende Produktverwendung muss schriftlich begründet und unter Angabe des Produktes, der technischen Verwendung und der eingesetzten Menge dokumentiert werden. Dabei ist das Fehlen einer Produktalternative oder einer konstruktiven Alternative deutlich zu machen. Produktausnahmen aus rein ästhetischen Gründen fallen nicht unter die Ausnahmeregelung.
Bauprozess
Lärmarme Baustelle
Für sämtliche Arbeiten auf der Baustelle dürfen nur Baumaschinen eingesetzt werden, die den Lärmschutzanforderungen des RAL‐UZ 53 entsprechen. Abweichungen durch spezielle Sondermaschinen sind dem AG anzukündigen und zu begründen. Grundsätzlich sind lärmreduzierte Arbeitsweisen lärmintensiven Arbeitsweisen vorzuziehen. Die gesetzlichen Vorschriften nach Bundesimmissionsschutzgesetz sind einzuhalten. Die Einhaltung der Anforderungen wird regelmäßig durch die Bauleitung kontrolliert und dokumentiert.
Staubarme Baustelle
Für sämtliche Arbeiten auf der Baustelle gilt ein erhöhter Staubschutz. Daher sind alle Maschinen und Geräte mit einer Absaugung zu versehen, so dass Stäube direkt an der Entstehungsstelle möglichst vollständig erfasst und gefahrlos entsorgt werden können. Die Ausbreitung des Staubes auf unbelastete Bereiche wird, soweit technisch möglich, verhindert. Außerdem sind Ablagerungen zu vermeiden. Zur Beseitigung von Stäuben dürfen nur Feucht‐ bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren angewandt werden. Die Einrichtungen zum Bearbeiten (Abschneiden etc.) von Bauprodukten sowie die Einrichtungen zum Erfassen von Stäuben entsprechen dem Stand der Technik. Die Einrichtungen und Maschinen werden regelmäßig durch die Bauleitung überprüft.
Abfall nach Abfallkategorien
Die gesetzlichen Mindestanforderungen nach Kreislaufwirtschafts‐ und Abfallgesetz werden eingehalten.Die gewerkeübergreifenden Baustellen‐Abfallfraktionen o Metallfraktionen
o mineralische Baumischabfälle
o Kunstschäume‐ und Schaumdämmstoffe.
o Kunststofffolien und ‐planen
o Vollholz und Rohholz
o belastete Holzwerkstoffe (z.B. Schalplatten, MDF‐Platten, Leimhölzer usw.)
o (Nach Einzelentscheidung auch Papier und Karton)
werden zentral durch den Bauherrn zur Sammlung, zum Abtransport und zur Verwertung bereitgestellt. Die Dokumentation dieser Abfälle erfolgt durch den beauftragten Entsorger. Alle Baugewerke haben die sich daraus ergebenden Minderleistungen in ihrem Angebot zu berücksichtigen. Alle übrigen gewerkespezifischen Fraktionen verbleiben im Eigentum der Auftragnehmer.
Schutz von Boden und Grundwasser
Durch und während der Nutzung von Baumaschinen dürfen altölgetränkte Materialien, Reste oder Überschüsse von Hydrauliköl weder mit dem Boden in Kontakt kommen noch versickern. Dies ist ggf. durch eine ölfeste Folie oder Wanne sicherzustellen. Altöle unterliegen den Bestimmungen besonders überwachungsbedürftiger Abfallstoffe.Boden und Grundwasser sind vor schädlichen chemischen Einträgen durch geeignete Maßnahmen wie z. B. Folien oder Wannen zu schützen. Im Falle eines Eintrags sind nach Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung ggf. Bodenbereiche auszutauschen. Dies gilt insbesondere für Stoffe mit der Kennzeichnung R 50 – R 59. Der Schutz des Bodens vor chemischen Einträgen wird während der Bauphase von der Bauleitung kontrolliert.Der vorhandene Boden ist während der Baumaßnahme vor unnötigen Eingriffen und Beanspruchungen zu schützen. Dies gilt z. B. für die Befestigung von Baustraßen (Einbringen von Geotextilen zur vereinfachten stofflichen Trennbarkeit) und Schutz vor unnötiger Erosion oder Vermischung von Bodenschichten. Beim Verdichten von Böden ist die erforderliche Intensität nicht unnötig zu übersteigen. Es gelten die Angaben vom Bodengutachten. Werden belastete Böden vorgefunden sind diese nach Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung und ggf. dem Bodengutachter auszutauschen. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird während der Bauphase von der Bauleitung kontrolliert.Während der Rohbauarbeiten dürfen nur biologisch abbaubare Schalöle verwendet werden. Dies wird durch das Umweltzeichen Biologisch schnell abbaubare Schalöle RAL ZU 64 zertifiziert.
Anforderungen an Materialien und Produkte
Es gelten die Qualitäten des Anhangdokumentes 313 des QNG und die Qualitäten nach DGNB der Anlage 1 (Kriterienmatrix) des Kriteriums ENV 1.2 in der Qualitätsstufe mind. 3.
Recyclingmaterialien (Sekundärmaterialien)
Produkte mit einem ausgewiesenen Recyclatanteil sind zu bevorzugen, wenn in dem Recyclat oder durch die Bearbeitung keine zu vermeidenden Schadstoffe zu erwarten sind. Bevorzugt zu verwenden sind u.a.: o Produkte aus Recycling‐Kunststoffen DE-UZ 30a (RAL gGmbH)
o Produkte aus Altgummi
o Baustoffe überwiegend aus Altglas
o mind.30% der neuen Betonbaustoffmassen mit erheblichem Recyclinganteil.
o mind.30% der neuen Erdbaustoffmassen und Pflanzensubstratmassen mit erheblichem Recyclinganteil
Materialien und Produkte sind vorzuziehen, bei denen eine Reststoffrücknahme der Hersteller mit dem Ziel der Wiedereingliederung in den Produktionsprozess über den Verarbeitungsbetrieb erfolgt.Materialien und Produkte sind vorzuziehen, die eine breite und funktionsunabhängige Recyclingverträglichkeit aufweisen.
Anforderungen an Holz und Holzwerkstoffe
Es dürfen nur Holzwerkstoffplatten verwendet werden, die den Anforderungen derUmweltzeichen für Holzwerkstoffen entsprechen: o Formaldehydarme Produkte aus Holz‐/Holzwerkstoffen DE-UZ 38
o Emissionsarme Holzwerkstoffplatten DE-UZ 76
o Emissionsarme Bodenbeläge, Türen aus Holz und Holzwerkstoffen DE-ZU 176
Bei einer fehlenden Zertifizierung ist das Emissionsverhalten der Holzwerkstoffplatten mit einem Prüfzeugnis nachzuweisen. Der Formaldehydgehalt darf 0,08 ppm (0,096 mg/m³) in der Prüfkammer nicht überschreiten. DGNB (47a, 47b, 48) QNG (3.1)
Für alle Holzbauteile (innen und außen) darf der Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800‐2 oder durch artentypische Resistenzen erfolgen. DGNB (28,29,30a) QNG (10)Grundsätzlich ist der Einsatz von Importhölzern aus subtropischen, tropischen bis borealen Vegetationszonen zu reduzieren. Importhölzer aus subtropischen bis borealen Vegetationszonen dürfen nur dann verwendet werden, wenn vom Lieferanten des Holzes durch Vorlage eines Zertifikates die nachhaltig geregelte Bewirtschaftung des Herkunftsforstes nachgewiesen wird. Es werden ausschließlich Zertifikate anerkannt, die von einer durch den Forest Stewardship Council (FSC) akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft ausgestellt sind. Als Handelsnachweis ist ein Chain of Custody des FSC vorzulegen. Der Nachweis (CoC‐FSC‐Zertifikat) ist bei der Deklaration des Produktes vorzulegen. Ebenso ist der Lieferschein vorzulegen, der die CoC‐FSC‐Nummer enthalten muss, und bei sämtlichen Holzprodukten die Herkunft und Holzart anzugeben.Mitteleuropäische Hölzer mit kurzen Transportwegen sind vorzuziehen.Holz‐ und Holzwerkstoffprodukte aus europäischen Ländern müssen nach dem PEFC‐System zertifiziert sein. Als Beweis ist das Zertifikat sowie als Handelsnachweis ein Chain of Custody des PEFC vorzulegen. Der Nachweis (CoC‐PEFC‐Zertifikat) ist bei der Deklaration des Produktes vorzulegen. Ebenso ist der Lieferschein vorzulegen, der die CoC‐FEFC‐Nummer enthalten muss, und bei sämtlichen Holzprodukten die Herkunft und Holzart anzugeben.Es ist nachzuweisen dass insgesamt mind. 70% der neu eingebauten Hölzer, Holzprodukte und /oder Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen.
Anforderungen an Dämmstoffe und Montageschäume
Kunstschaumdämmstoffe für Gebäude und Haustechnik (PS/ XPS/ PUR‐Dämmprodukte, flexible TGA‐Dämmungen (Kautschuk und PE)) müssen frei von halogenierten Treibmitteln sein. Dies gilt auch für halogenierte Ersatztreibmittel, die nicht in der „Chemikalien‐ Ozonschicht‐Verordnung“ (Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen. November 2006) aufgeführt sind wie z.B. H 1201 Halon oder R 134a FCKW. Produkte, die halogenierte Flammschutzmittel als Rezepturbestandteile enthalten dürfen nicht verwendet werden. DGNB (40) QNG (12.1)Die Verwendung von Montageschäumen (z.B. für die Montage von Türen und Fenstern, bei der Verklebung von WDVS) ist nicht zulässig. DGNB (39) QNG (12.3)Bei der Verwendung von Dämmstoffen aus künstlichen Mineralfasern (KMF) ist die Deklaration des kanzerogenen Potentials bzw. der gesundheitlichen Unbedenklichkeit entsprechend GefStoffV durch den Hersteller vorzulegen. Verwendet werden dürfen nur solche Produkte, die beim Umgang keine Faserstäube freisetzen können, die nach GefStoffV bzw. unter Beachtung der in der TRGS 905 dargelegten Kriterien als krebserzeugend oder krebsverdächtig einzustufen sind. Materialien mit einer Zertifizierung RAL GZ 388 können ohne weiteren Nachweis verwendet werden.
Anforderungen an Kältemittel
Der Einsatz halogenierter oder teilhalogenierter Kältemittel ist nicht zulässig. DGNB (37) undEs ist nur der Einsatz von natürlichem Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab. 4 sowie als zukunftssicher bis 2030 eingestufte Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab. 3 zulässig QNG (13)
Anforderungen an Beschichtungen, Imprägnierungen, Kleber und Dichtungen
Grundsätzlich gelten die Anforderungen an Beschichtungen, Imprägnierungen, Kleber und Dichtungen sowohl für auf der Baustelle als auch für werkseitig aufgebrachte Produkte.
Oberflächenbeschichtungen allgemein
Für nicht mineralische Untergründe dürfen nur Beschichtungen verwendet werden, die mindestens den Anforderungen des DE‐UZ 12a (oder gleichwertig) entsprechen DGNB (1). QNG (4)Für mineralische Untergründe dürfen nur emissionsfreie, lösemittelfreie, SVOC‐freie und weichmacherfreie Beschichtungen verwendet werden, die mindestens den Anforderungen des DE‐UZ 102, emissionsarme Wandfarben, oder der VdL‐RL01 entsprechen (betrifft z.B. dekorative Farben und Spachtelmassen, staubbindende Beschichtungen, Betonschutzbeschichtungen etc.). Diese Anforderungen werden in der Regel erfüllt von silikatischen Farbsystemen oder Dispersionsfarben, die mit dem RAL Umweltzeichen (Blauer Engel) zertifiziert sind. DGN (2) QNG (5)Für Beschichtungen mineralischer Flächen im Außenbereich dürfen nur wasserverdünnbare Produkte verwendet werden, die gemäß aktueller Decopaint‐RL einen VOC‐Gehalt von maximal 30g/l aufweisen DGNB (03). QNG (5.3) Als Tapetenkleber z.B. im Bereich von Wand‐ und Deckenbekleidungen dürfen nur Pulverprodukte oder Dispersionskleber verwendet werden, die nach VdL‐RL01 sowohl lösemittelfrei als auch weichmacherfrei sind. DGNB (4) QNG (7.3)Imprägnierungen von Naturstein‐Bodenbelägen im Innenbereich dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie aromatenfrei sind (GH10) und einen Lösemittelgehalt von maximal 5% aufweisen. DGNB (10) QNG (5.4)
Verlegewerkstoffe und –hilfsstoffe
Verlegewerkstoffe und Hilfsstoffe zur Belegung von Oberflächen (Wand und Boden) (z.B. Grundierungen, Vorstriche, Spachtelmassen, Klebstoffe unter Wand‐ und Bodenbelägen ausgenommen Tapeten) dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sie mindestens die Anforderungen des EMICODE EC1 / EC 1plus erfüllen. DGNB (08), QNG (7).Verlegehilfsstoffe z.B. in Form von Sperranstrichen, Estrichharzen, Abdichtungen unter Fliesen müssen den Anforderungen des EMICODE EC1 oder EC1plus entsprechen. DGNB (09), QNG (7). Tapetenkleber als Pulverprodukt oder lösemittelfreie Dispersionskleber
Punkt‐ und linienförmige Anwendung
Für Dichtungsmassen, Dichtstoffe, Klebstoffe für punkt‐ und linienförmige Verklebungen von Bauteilen im Innenraum, die z.B. im Bereich von Sockelleisten, Türschienen, Stützenkleber für Doppel‐ und Hohlraumböden etc. zum Einsatz kommen, dürfen ausschließlich Silanmodifizierte Polymer‐Klebstoffe (SMP) oder PU-Produkte mit dem GIS‐Code PU10 PU20, RS10 zum Einsatz kommen, die zusätzlich den Emicode EC1 / EC 1plus erfüllen. DGNB (11) QNG (6.2)Dichtungsmassen, Dichtstoffe, Klebstoffe für punkt‐ und linienförmige Verklebungen von Bauteilen im Innenraum, die z.B. im Bereich von kleinflächigen Verklebungen mechanisch belasteter Fugen zum Einsatz kommen, müssen mindestens den Anforderungen des DE‐UZ 123 oder gleichwertig entsprechen. Zusätzlich sind Chlorparaffine als Rezepturbestandteil nicht zulässig bzw. < 0,1% einzusetzen. DGNB (12)Für Montagekleber und Dichtstoffe an Fassaden, Fenster und Außentüren gilt ebenfalls: Chlorparaffine als Rezepturbestandteil nicht zulässig bzw. < 0,1% einzusetzen. Weiterhin hologenierte Treibmittel < 0,1 % und EMICODE EC1, EC1 plus. DGNB (13) QNG (6.3)
Korrosionsschutz
Korrosionsschutzgrundierungen im Rahmen einer bauaufsichtlichen Systemzulassung zusammen mit Brandschutzbeschichtungen, die für tragende Metallbauteile (Wandstärke > 3mm) eingesetzt werden, müssen werkseitig im Betrieb nach 31. BlmSchV aufgebrachte Grundierungen sein. (10)Für Korrosionsschutzbeschichtungen für innenliegende tragende Metallbauteile (Wandstärke > 3mm) mit maximal der Korrosivitätskategorie C2 dürfen nur wasserverdünnbare Produkte mit einem VOC‐Gehalt < 140g/l (VOC‐Definition nach RL 2004/42/EG) eingesetzt werden. DGNB (16) QNG (8.1) Für Korrosionsschutzbeschichtungen für tragende Metallbauteile (Wandstärke > 3mm) mit maximal der Korrosivitätskategorie C3 dürfen nur Beschichtungssysteme mit einem VOCGehalt < 60g/m² (VOC‐Definition nach RL 2004/42/EG) eingesetzt werden. DGNB (17) QNG (8.2)Für Korrosionsschutzbeschichtungen für tragende Metallbauteile (Wandstärke > 3mm) mit einer Korrosivitätskategorie größer als C3 dürfen nur Beschichtungen eingesetzt werden, die einen VOC‐Gehalt von < 90g/m² (VOC‐Definition nach RL 2004/42/EG) aufweisen. DGNB (18), QNG (8.3)Für Korrosionsschutzbeschichtungen und Effektbeschichtungen (z.B. Metalliceffektlacke) für nicht tragende Metallbauteile (z.B. Treppengeländer, Metallunterkonstruktionen, Zargen, Stahltüren, Fassadenelemente etc.) dürfen nur Produkte eingesetzt werden, die wasserverdünnbar sind und einen VOC‐Gehalt < 140g/l aufweisen. Eine Ausnahme bilden Metalliceffektlacke. Diese dürfen einen VOC‐Gehalt < 300g/l (Kategorie A/d nach RL 2004/42/EG) aufweisen. DGNB (19), QNG
Polyurethan
Die Verwendung von reaktiven 1k oder 2k‐Polyurethan‐Produkten als Beschichtungen mineralischer Oberflächen ist nach Möglichkeit zu reduzieren. Wo dies nicht möglich ist, sind lösemittelfreie und nicht sensibilisierende Produkte zu verwenden, GIS‐Code PU 10. Lösemittelhaltige oder sensibilisierende Polyurethanbeschichtungen mit dem Gis‐Code PU 20/30/40/50/60 dürfen nicht verwendet werden. Ausnahmen sind nur nach Anmeldung und Genehmigung der Bauleitung zulässig. DGNB (20) QNG (5.5, 5.6) (Ausnahme: OS‐Systeme für Parkhaus, siehe unten)Die Verwendung von reaktiven Polyurethan‐Produkten für Beschichtungen für nichtmineralische Oberflächen (z.B. Holzoberflächen wie Parkett, Treppe, Vertäfelungen etc.) ist nicht zulässig. Es sind Produkte mit den Gis‐Codes W1/2+ oder W1/DD bzw. W2/DD+ zu verwenden. DGNB (21) QNG (4.2) Die Verwendung von sogenannten DD‐Lacken mit dem Gis‐Code DD1 und DD2 (Polyurethansiegel) ist nicht zulässig.Für die Verwendung von EP‐/PU‐Beschichtungen für Böden mit speziellen Anforderungen (Industrieböden, Parkflächen, Tiefgaragen; OS11‐ und OS8‐Beschichtungen) ist der Einsatz von Produkten mit den GIS‐Codes PU 10/40/60 sowie RE05 und RE10, RE20 ausnahmsweise zulässig. DGNB (24) QNG (5.8, 5.9)
Epoxidharz
Die Verwendung von Epoxidharz‐Produkten als Beschichtungen und Dichtungen ist nach Möglichkeit zu reduzieren. Wo dies nicht möglich ist, sind lösemittelfreie und nicht sensibilisierende Produkte zu verwenden, mit dem GisCode RE05 oder RE10. (Epoxidharzdispersion) Ausnahmen sind nur nach Anmeldung und Genehmigung der Bauleitung zulässig.Die Verwendung von Epoxidharz‐Produkten als Beschichtungen oder Klebersysteme mit dem Gis‐Codes RE 2‐9 (Epoxidharzsysteme, sensibilisierend bis giftig und krebserzeugend) ist nicht zulässig.Für Versiegelungen, 2K‐EP‐Lacke, EP‐Bodenbeschichtungen im Bereich von Epoxidoberflächenbeschichtungen von Boden, Wand und Decke (auch in Systemaufbauten) sind lösemittelfreie Produkte zu verwenden, Gis‐Code RE 05, RE 10 oder RE20. Eine bauaufsichtliche Zulassung im System (AbZ Z 156.605) ist vorzulegen. DGNB (23), QNG (5.7) (Ausnahme: OS‐Systeme für Parkhaus, Anforderungen unter „Polyurethan“)
Bitumen
Kalt verarbeitbare Produkte zur Beschichtung (z.B. Voranstriche) und Hilfsstoffe zur Belegung (z.B. Kleber, Versiegelungen) z.B. im Bereich Dachabdichtung, Bauwerksabdichtung gegen Erdreich/Wasser/Feuchte, Bitumendickbeschichtungen müssen den GIS‐Code BBP 10 erfüllen. DGNB (25) QNG (9.1)Die Verwendung von Bitumenanstrichen und Klebern mit dem Gis-Code BBP 20‐70 (Bitumenmassen, gesundheitsschädlich) ist nicht zulässig (Ausnahme: siehe unten)Bituminöse Verbundabdichtungen beim Umkehrdach müssen den GIS‐Code BBP 10/20/30 erfüllen. DGNB (26) QNG (9.2)Zur Vermeidung lösemittelhaltiger Produkte sind Klebe‐ und Dichtungsarbeiten im Außenbereich nach Möglichkeit in der frostfreien Jahreszeit auszuführen.
Öle und Wachse
Öle und Wachse zur Beschichtung von Holzoberflächen (bauseitig) wie z.B. Parkett, Treppe, Vertäfelungen müssen den GIS‐Code Ö10 aufweisen. Öle und Wachse mit den GIS‐Codes Ö20 bis Ö100 sind nicht zulässig. DGNB (27) QNG (4.3)
Holzschutz
Für innenliegende tragende Holzbauteile darf der Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800‐2 oder durch natürliche Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350‐2 erfolgen. DGNB (28) QNG (10.1)Für außenliegende tragende Holzbauteile darf der Holzschutz ebenfalls nur konstruktiv nach DIN 68800‐2 oder durch natürliche Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350‐2 erfolgen. DGNB (29) QNG (10.2) Bei GK 3 und 4 Zugelassenen Biozidprodukte durch BAUA oder DIBT Für Holzfenster und nichttragende Holzbauteile im Innen‐ und Außenraum (z.B. Fassade, Terrasse) ist chemischer Holzschutz grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahme bilden nur Fenster; diese dürfen nur mit Produkten mit BAUA‐Registrierung beschichtet sein. Es gilt die Biozidverordnung 528/2012/EG für Biozidprodukte. DGNB (30a) QNG (10.3)
Biozide
Biozide Ausrüstungen für Produkte des Materialschutzes (Holz) und der Fassade (z.B. Holzschutzmittel, Außenputze, Fassadenbeschichtungen, Klebstoffe, Beläge) mit Reproduktionstoxische Borverbindungen < 0,1 %. DGNB (12) QNG (10,45)Bei Dachabdichtungsbahnen (Polymerbitumenbahnen) kein Zusatz von durchwurzelungshemmenden Wirkstoffen wie z.B. Mecoprop
Schwermetalle
Zur Passivierung von Aluminium und Edelstahl (z.B. auf Bauteilen aus Aluminium und Edelstahl an der Fassade) dürfen nur Chrom‐VI‐freie Passivierungsmittel verwendet werden. DGNB (32) QNG (8.5)Es dürfen nur Grundierungen und Endbeschichtungen (z.B. Farben, Lacke) verwendet werden, die kein Blei, Cadmium, Chrom VI oder deren Verbindungen enthalten. Dies betrifft auch werkseitig beschichtete Bauteile wie z.B. Fassadenelemente, Türen, Heizkörper etc. DGNB (33) QNG (4)Kunststoffe PVC von elastischen Boden‐ und Wandbelägen sowie Kunststofffenster dürfen keine Zink, Cadmium-und Bleistabilisatoren enthalten. Für weiches PVC gilt reproduktionstoxische Phthalat-Weichmacher < 0,1 %, SVHC Gehalt < 0,1 % DGNB (44) QNG (11)Wasserführende Bauteile an Dach und Regenwasserabführung (z.B. Dacheindeckung, Dachrinnen, Fallrohre) müssen frei von Blei, Kupfer und Zink sein. Bei unbeschichteten Kupfer und Zinkblechen ist Regenwasserreinigungsanlage bei Metallflächen von insgesamt > 50m² einzusetzen bzw. der Nachweis des Abtrages gemäß Leitfaden UBA 17/05 zu führen. DGNB (34) QNG 8.6
Anforderungen an Kunststoffe
Sämtliche Produkte im Brandlastbereich bzw. an Innenoberflächen in Gebäuden sollten nach Möglichkeit halogenfrei ausgeführt werden, das gilt für Bodenbeläge, Rohrinstallationen und Beschichtungen.
Anforderungen an Bodenaufbauten und Bodenbeläge
Oberflächenmaterialien sind emissionsfrei oder emissionsarm auszuwählen. Sofern als emissionsfrei oder mit Nennung der Zielwerte emissionsbegrenzt deklarierte und nachvollziehbar zertifizierte Produkte zur Verfügung stehen, sind diese verbindlich zu nutzen. Dies gilt insbesondere für Bodenbeläge, Kleber, Spachtel‐ und Fugenmassen. Diese Produkte müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 113 (Blauer Engel), Emicode EC1/EC1 plus entsprechen. Die Verwendung von Verlegewerkstoffen, die im GISCODE mit D 6/7, RU 4 oder S 1‐6 eingestuft sind, ist nicht zulässigEs dürfen nur Glattbeläge für Böden verwendet werden, die der Zulassung „Für die Verwendung in Innenräumen geeignet“ des Deutschen Institutes für Bautechnik entsprechen bzw. für die besseren oder vergleichbaren Eigenschaften nachgewiesen sind.Es dürfen nur Textilbeläge für Böden verwendet werden, die das GUT Prüfzeichen für Textilbeläge besitzen oder nach DE-UZ 128. DGNB (6) QNG (2.1)Sofern keine entsprechenden Deklarationen verfügbar sind, ist die Eigenschaft „Für die Verwendung in Innenräumen geeignet“ entsprechend dem Ablaufschema zur Bewertung von VOC‐Emissionen aus Bauprodukten des Ausschusses für die gesundheitliche Bewertung von Bauprodukten (AgBB) gefordert. Diese Eigenschaft ist gegebenenfalls durch eine TVOC3/28–Kammermessung nachzuweisen.Oberflächenmaterialien sind geruchsarm auszuwählen. Beschichtungen und Beläge sind im Zweifelsfall zu dieser Fragestellung im Rahmen der Auswahl zu beproben.Bodenbeläge und Arbeitsflächen sind elektrostatisch schwer aufladbar und ableitfähig herzustellen.
Anforderungen an Natursteine
Es dürfen nur Natursteine verwendet werden, die frei von Kinder‐ und Zwangsarbeit hergestellt wurden.Für die Verwendung von Natursteinen aus Ländern der EU muss als Nachweis die CE Kennzeichnung des verwendeten Produktes vorgelegt werden. Vorzulegen sind für Natursteine aus EU‐Staaten folgende Nachweise: o CE‐Kennzeichnung des Produktes (CE‐Logo in Verbindung mit einer vierstelligen
Kennnummer / Identifikationsnummer)Für die Verwendung von Natursteinen aus Nicht‐EU‐Staaten muss nachgewiesen werden, dass die Anforderungen der ILO‐Konvention 182 erfüllt sind und dass unangekündigte, unabhängige Kontrollen in den Steinbrüchen stattfinden. Dies erfüllen Produkte mit dem XertifiX und dem Fair Stone Siegel. Die Konformität anderer Siegel kann im Einzelfall geprüft werden.Vorzulegen sind für Natursteine aus Nicht‐EU‐Staaten folgende Nachweise: o Zertifikate XertifiX
o alternativ Zertifikate Fair Stone
o alternativ ggf. gleichwertige Siegel und Bescheinigungen
Die Verwendung von Natursteinen aus Nicht‐EU‐Ländern ohne zertifizierte Herkunft ist nicht zulässig.
Betontrennmittel
Für die Verwendung von Schalölen und Trennmittel beim Betonieren dürfen Stoffe nur dann eingesetzt werden, wenn Sie mind. den GISCODE BTM 01, 05,10 einhalten. DGNB (14) QNG (14)
D) Ökologische ZTV DGNB/QNG - Zertifizierung
1 Kostengruppe 440, Elektrische Anlagen
1
Kostengruppe 440, Elektrische Anlagen
1.1 442 Eigenstromversorgungsanlagen
1.1
442 Eigenstromversorgungsanlagen
1.2 443 Niederspannungsschaltanlagen
1.2
443 Niederspannungsschaltanlagen
1.3 444 Niederspannungsinstallation
1.3
444 Niederspannungsinstallation
1.4 445 Beleuchtungsanlagen
1.4
445 Beleuchtungsanlagen
1.5 446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen
1.5
446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen
1.6 449 Sonstiges zur KG 440
1.6
449 Sonstiges zur KG 440
2 Kostengruppe 450 ITK- und GM-Anlagen
2
Kostengruppe 450 ITK- und GM-Anlagen
2.1 452 Such- und Signalanlagen
2.1
452 Such- und Signalanlagen
2.2 456 Gefahrenmeldeanlage
2.2
456 Gefahrenmeldeanlage
2.3 457 Datenübertragungsnetze
2.3
457 Datenübertragungsnetze
2.4 459 Sonstiges zur KG 450
2.4
459 Sonstiges zur KG 450
3 Kostengruppe 550 Technische Anlagen in Außenanlagen
3
Kostengruppe 550 Technische Anlagen in Außenanlagen
3.1 556 Elektrische Anlagen
3.1
556 Elektrische Anlagen
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