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01 MALER- UND TAPEZIERARBEITEN
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MALER- UND TAPEZIERARBEITEN
PROJEKTBESCHREIBUNG Kurze Str. 11, 50858 Köln Neubau eines teilunterkellerten Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben 1 Projektbeschreibung / Allgemein - Kurze Str. 11, 50858 Köln (Weiden) - 6 Wohneinheiten - 5 PKW-Stellplätze - Energie-Effizienz-Standard BEG 2023 - 2 Vollgeschosse + DG, das Gebäude ist teilunterkellert - Satteldach - Gesamtwohnfläche 495,55 m² - Kubatur Wohngebäude 2.119,61 m³ 2 Planungs- und Bautenstand - Baugenehmigung liegt vor - Ausführungsplanung ist abgeschlossen - Schal- und Bewehrungspläne liegen als Vorabzug vor - Abbruch ca. August/September 2023 - Vorbereitung Baufeld durch AG ca. September 2023 - Fassadengerüst wird fortlaufend geschossweise durch den AG gestellt. 3 Bauzeiten Baubeginn / geplanter Bauablauf - ca. Januar 2024 Erstellen der Baustelleneinrichtung - ca. Beginn und Ausführung der Rohbauarbeiten Januar 2024 - ca. Mitte/Ende Mai 2024 Beginn der Ausbaugewerke Geschätzte Zeiten der AG Wand- und Deckenflächen eines Regelgeschosses spachteln, schleifen/Vlies bzw. Raufaser kleben                            6 Arbeitstage Wand- und Deckenflächen pro Regelgeschoss-Endanstrich    3-4 Arbeitstage Treppenhaus (nach Abschluss aller Arbeiten der Vorgewerke      5 Arbeitstage Keller                                                                                                       3 Arbeitstage Gesamtdauer                                                                                 36-38 Arbeitstage Aufgrund der Ortskernlage / Sackgasse sind die Möglichkeiten der Anlieferung und Lagerung eingeschränkt. Die Anlieferung erfolgt mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist erforderlich. Der AN bestätigt vorgenannte Ausführungszeiten bzw. es gibt folgende Ausführungsfristen: Wand- und Deckenflächen eines Regelgeschosses spachteln, schleifen/Vlies bzw. Raufaser kleben                        ____ Arbeitstage Wand- und Deckenflächen pro Regelgeschoss-Endanstrich    ____ Arbeitstage Treppenhaus (nach Abschluss aller Arbeiten der Vorgewerke ____ Arbeitstage Keller                                                                                                  ____ Arbeitstage Gesamtdauer                                                                                    ____ Arbeitstage 4 Baustellenbesetzung / Kolonnenstärke Die Baustelle ist während der gesamten Ausführungszeit mit einem deutschsprachigen Polier und einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Die Kolonnenstärke beträgt ______ Mitarbeiter. Die Arbeiten erfolgen mit • eigene Mitarbeiter _________ • Subunternehmern _________ • Samstagsarbeit möglich ja _____ nein _____ 5 Umlagen Sicherheitseinhalt: 10,00 % Gewährleistungseinbehalt 5,00 % Bauleistungsversicherung 0,70 % Baustrom 0,15 % Bauwasser durch AN Alle Angaben sind zwingend vom Bieter anzugeben. Anlagen zum Leistungsverzeichnis • siehe anliegende Planliste (Architektenpläne, Details, Ansichten, Schnitte, Positionspläne) Der Bieter bestätigt, dass vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben sind. _____________________________ Unterschrift Bieter Vertragsbestandteile Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in der nachstehenden Reihenfolge zugrunde: - das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag - das Angebot des Auftragnehmers - das Leistungsverzeichnis einschließlich der allgemeinen und technischen Vorbemerkungen - die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C - die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B - die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL) - die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht - sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe und Bauteile - die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen Richtlinien, für die jeweiligen Gebäude - die jeweils gültige Baupreisverordnung - die zeichnerischen Unterlagen einschl. der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung, Massenberechnung etc. Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der Technik, die DIN-Normen und andere technische Vorschriften und Richtlinien sowie die Bestimmungen , Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten. Liefer-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind. Preisermittlung Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten. Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung. Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum werden nicht anerkannt. Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit der Bauleitung nach vorheriger telefonischer Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen einzusehen. Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung abzustimmen und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen. Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen; weitere Ansprüche ausgeschlossen. Tagelohnarbeiten Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die Bauleitung durchgeführt werden. Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Anderenfalls kann eine Vergütung nicht erfolgen. Baustelleneinrichtung Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späterem Abbau, einschl. Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung der Verkehrsschilder und Verkehrswege, sind die Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten. Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter. Name: _____________________ Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt, Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des betreffenden Unternehmers. Sämtliche für die nachstehenden im Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten, erforderlichen Gerüste und Geräte sind kostenlos vorzuhalten, wenn kein besonderer Ansatz hierfür enthalten ist. Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers. Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten. Ausführungen Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung verlangen. Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist. Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers. Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu geben. Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten. Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montageabfälle und Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen. Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338 10 Jahre und bei beweglichen Teilen, die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB (Abnahme) findet keine Anwendung. Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Haftung Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei. Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages verursachten Schadens. Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei. Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00 € für Sachschäden versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert nachweisen. Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten. Vertragsstrafen Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den Auftraggeber treffen. Ausführungsfristen Die Baustelle ist während der gesamten Rohbauphase mit einem deutschsprachigen Polier und einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen erfolgt. Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung. Abnahme Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor, gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung. Rechnung und Zahlung Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb von 14 Tagen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen. Für die Dauer der Gewährleistungszeit, wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine auf erstes Anfordern zahlbare selbstschuldnerische Bankbürgschaft abgelöst werden. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmerbezogene Gefährdungsbeurteilung gem. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigen gem. § 4 BGV A1. Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahren- zuständen ein. Die Auftragnehmer sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle. Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt. Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers nicht folgen sind abzuberufen und zu ersetzen. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein. Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn sowie der Bauleitung des Auftraggebers an Subunternehmer weiter vergeben werden. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen. Gerichtsstand Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart. Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt. _______________________, den ______________________ Ort Datum ____________________________________________ Firmenstempel und Unterschrift Bieter
PROJEKTBESCHREIBUNG
ZTV MALER- und TAPEZIERARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden - die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben", die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und die "Besonderen Vertragsbedingungen", sowie die Angaben des Anschreibens, das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag. Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend aus den vorgenannten Unterlagen und den dort vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters zu berücksichtigen. Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten, werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind - die Planunterlagen und Zeichnungen des Architekten, - die Angaben und Details des Bauphysikers wie Wärme- und Schallschutznachweis, - die Angaben und Details der sonstigen Fachplaner und Sonderfachleute wie z.B. der Brandschutznachweis, - alle sonstigen behördlichen Auflagen, - das Leistungsverzeichnis. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers tragen, um Verwechselungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der Leistungen ist die VOB, Teil C, Ausgabe 2019 (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen), sowie besonders alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und Herstellerrichtlinien, welche sich auf die vorgesehenen Leistungen nach den neuesten Kenntnissen der Technik beziehen, wie u.a. DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18 363 Maler- u. Lackiererarbeiten DIN 18 366 Tapezierarbeiten DIN 18 451 Gerüstarbeiten DIN 18 364 Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- u. Aluminiumbauten DIN 18 550 Putz DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau Weiter gelten die - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke, - Richtlinien und Merkblätter der entspr. Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie - Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS), - Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, - Fachverband des Deutschen Maler und Lackierergewerbes, - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD), - Stahl-Informations-Zentrum, - Verband der Fenster- und Fassaden- hersteller e.V. (VFF), - Wissenschaftlich -Technische Arbeits- gemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.V., - Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL), - Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb), - Merkblätter des Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins (DBV), - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln, - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe seines Angebotes von sämtlichen preisbildenden Faktoren in Kenntnis zu setzen und diese in seinem Angebot zu berücksichtigen. Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes von den örtlichen Verhältnissen zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen. Nachforderungen, welche auf mangelhafte Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen gelten als vertragliche Leistung und sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch, sofern nicht ausdrücklich hierfür Leistungspositionen vorgesehen sind: - Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen vor Verunreinigungen und Beschädigungen während der Arbeiten wie z.B. Türen, Fenster, Fensterbänke, Fußböden, Sichtbetonbauteile, Außenluftdurchlässe, Einrichtungsgegenstände etc. durch Abdecken, Abhängen und durch Abkleben mit Abdeckplanen, eine Beschädigung der Bauteile ist auszuschließen, verunreinigte Bauteile und Einrichtungsgegenstände sind sofort und ohne Beschädigung zu reinigen, einschl. anschließender Beseitigung der Schutzmaßnahmen. - Das Entfernen und Wiederanbringen von Abdeckungen für Schalter, Steckdosen o ä. - Ein Fassadengerüst als Standgerüst ist bauseits erstellt worden, das Gerüst kann preisneutral über einen vom AG bestimmten Zeitraum genutzt werden. Nebenleistungen sind alle darüber hinaus erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie Absturzsicherungen bei risikoreichen Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft. - Das Vorhalten von Lager- und Aufenthaltsräumen. Umweltgefährdende Stoffe sind in dafür geeigneten Auffangbehältern auf der Baustelle zu lagern. - Das Nacharbeiten von Beschädigungen (z.B. beim Transport, Einbau etc.) an bauseits grundierten Flächen. - Alle erforderlichen Vorarbeiten zur Herstellung von malerfertigen Untergründen z.B. a) Schleifen , Entstauben, Verkitten etc. b) Ausbessern von kleineren Putzschäden o.ä. c) bei Sichtbeton- und Sichtmauerwerks- flächen o.ä. - das Schließen von Lunkern, Löchern, Hohlstellen - das Egalisieren von Graten etc. - Das Ausspritzen aller Anschlussfugen mit überstreichfähigen elastischen Dichtstoffen wie: - bei Materialwechsel (Putz-Gipskarton, o.ä.), - Anschluss an Tür-Futter/ Bekleidungen, - Anschluss an sonstige Rahmenbauteile, - Fensteranschluss im Leibungsbereich, - Anschluss Wand - Decke - Anschluss Fliesen-/Werkstein-Wand- bekleidungen und -Sockel an vom AN Malerarbeiten zu bearbeitende Flächen. - Bei Bodenbeschichtungen: - Das Abtrennen des ggf. vorhandenen Randdämmstreifens ca. 1 cm über Oberkante Estrich. - Die Übernahme von in der Bodenfläche vorhandenen Trenn- und Bewegungsfugen bei Türdurchgängen, Wandöffnungen o.ä. in die Beschichtungsfläche durch fachgerechten Fugenverguss. - Das Ausspritzen der Anschlussfugen Boden-Wand mit überstreichfähigen elastischen Dichtstoffen. - Das sofortige Entfernen von Farbflecken und sonstiger vom AN verursachten Verschmutzungen z.B. auf Beschlägen, Dichtungen etc. - Das Vorlegen von Farb- und Qualitätsmustern vor den Probeanstrichen. - Das regelmäßige Öffnen und Schließen der Fenster zwecks Durchlüftung des Baues. - Das ordnungsgemäße Schließen aller Räume und damit verbunden die Verwahrung von Schlüsseln unter Aufrechterhaltung der notwendigen Diebstahlsicherung. Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte mit zu berücksichtigen sind, siehe auch folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und sonstig anfallende Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind streng einzuhalten. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist untersagt. 2.3 Baustrom wird bauseits zur Verfügung gestellt. Für       Bauwasser sorgt der AN selbst. Die Versorgung erfolgt über Anschlusskästen auf dem Baufeld. Abrechnung gemäß Vertrag. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit gewährleistet ist. Verantwortlich für die Koordination ist der AN, in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung. 2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung nicht besonders erwähnt, umfassen die Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299 auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle. 2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher Ausfertigung kostenfrei zu übergeben: - alle erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen, - eine Aufstellung der verwendeten Materialien mit Hinweis auf Hersteller, Fabrikat und Chargennummer o.ä. zwecks evtl. erforderlich werdender späterer Nachbestellung, - Wartungsangaben, - Pflegeanleitungen. 3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im Verdacht stehen gesundheitsgefährdende Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen. Falls erforderlich sind Produktzertifikate vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll- bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt werden. 3.2 Wird in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung nichts anderes gefordert, so gilt bezüglich der Vorbehandlung die hier genannte Grundleistungsbeschreibung: - Vorbehandlung grundsätzlich nach VOB/C DIN 18 363, neueste Fassung und diesen Vorbemerkungen - Säubern des Untergrundes, - Entfernen von Schalölrückständen mit P3 etc., - Abbürsten von trockenen Ausblühungen. - Bei Betonspachtelarbeiten: Evtl. vorstehende Grate, Betonspritzer o.ä. abstoßen oder abschleifen. Größere Vertiefungen und Fugen mit geeignetem Fugenspachtel ausfüllen und glattziehen. Niveau-Unterschiede breitflächig anspachteln. 3.3 Gerüste für den Außenanstrich bei mehr als eingeschossigen Bauteilen werden bauseits gestellt. 3.4 Untergründe sind verantwortlich auf Eignung als Beschichtungsträger zu prüfen. Sind Mängel sichtbar oder anderweitig erkennbar, durch die Schäden in der fertigen Beschichtung entstehen können, so hat der Auftragnehmer gem. VOB/C, DIN 18 363 Pkt. 3.1.1 den Auftraggeber bzw. die Bauleitung als seinen Vertreter schriftlich 3 Wochen vor Arbeitsbeginn darauf hinzuweisen. Erfolgt keine Beanstandung, so stellt der beanstandungsfreie Arbeitsbeginn die Anerkennung des Untergrundes dar. 3.5 Alle Beschichtungsmittel müssen in Originalverpackung des Herstellers angeliefert und verarbeitet werden. Es darf grundsätzlich nur das Material von einem Hersteller verarbeitet werden. 3.6 Sämtliche Stahl-/Eisenmontagen innerhalb von Putz-, Beton-, Holzflächen o. ä. sind nach erfolgter Entrostung mit geeigneter Rostschutzfarbe zweimal zu behandeln. 3.7 Alle Farbtonübergänge sind sauber anzuarbeiten. 3.8 Die Gesamt-Gestaltung der zu verwendenden Farbtöne und die Tapetenauswahl sind in jedem Fall mit dem AG vor Beginn der Arbeiten abzustimmen. Sonderwünsche seitens des AG sind zu berücksichtigen. Die dadurch entstehenden Mehr- oder Minderkosten sind direkt zwischen AN und AG abzurechnen. 3.9 Beschichtungsstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel etc. müssen neben der Anforderung der DIN 18 363 bei der Verwendung in Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen dienen, so beschaffen sein, dass Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen sind. 3.10 Die Arbeitstechniken für die Beschichtung sind dem Auftragnehmer freigestellt, falls die Nutzung von Räumen - auch durch andere Gewerke - nicht dagegen spricht und in der Leistungsbeschreibung keine bestimmte Technik vorgeschrieben wird. 4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären. Der Bieter ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl. Einwände sind mit der Angebotsabgabe schriftlich anzuzeigen. 4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung darstellen und über den Rahmen der Vollständigkeit der Pauschale oder einer beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG gefordert werden könnten, müssen vor Ausführung angeboten und genehmigt werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der angebotene Preis nicht marktüblich, wird der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315 entscheiden. 4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten. Unvollständige Angebote können nicht berücksichtigt werden. Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur auf ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur Ausführung. 4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis" (abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit) dar. 4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften wie z.B. Struktur, Abriebfestigkeit, Glanzgrad und Beständigkeit mittels Mustervorlagen und entspr. Zertifikaten zu erbringen. Sollten vertragswidrige Werkstoffe eingesetzt worden sein, so sind die ausgeführten Arbeiten zu beseitigen und kostenlos entsprechend dem Angebot zu erneuern. Die Bauleitung behält sich vor, von allen zur Anwendung kommenden Werkstoffen Proben zu entnehmen und von dem zuständigen Institut auf Qualität und Zusammensetzung untersuchen zu lassen. Ergibt die Untersuchung Abweichungen von der Ausschreibung oder eine mindere Qualität, so hat der Auftragnehmer die Untersuchungs- gebühren zu tragen. Prüfstellen wie Gitterschnitte o. ä. sind kostenlos beizuarbeiten. 4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen Produkten Alternativen gesondert anzubieten. Alternativvorschläge des Auftragnehmers müssen die durch die Änderung notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr enthalten. Sie müssen gleichwertig der ausgeschriebenen Leistung sein und keine terminverzögernde Wirkung haben. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG zusammen mit dem Architekten. Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk nach sich ziehen. 4.7 Bedenken gegen die Untergründe sind dem Auftraggeber rechtzeitig, jedoch mindestens drei Wochen vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. 4.8 Alle Maße sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. 4.9 Die Abrechnung erfolgt nach den am Bau vorhandenen Maßen bzw. auf Grundlage der Ausführungszeichnungen. 5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Bei der Mengenermittlung werden Öffnungen über 2,5 m² abgezogen. Öffnungen kleiner oder gleich 2,5 m² werden übermessen. Die Leibungen von Öffnungen werden in gesonderter Position erfasst. 5.2 Bei der Mengenermittlung sind Flächen zwischen Rohfußboden und Oberkante Fertigfußboden abgezogen. 5.3 Bei der Mengenermittlung von Sockellängen o.ä. wird die Länge der Unterbrechung durch eine Tür mit dem Rohbauöffnungsmaß der Tür ermittelt, d.h. Rohbauöffnungsbreiten größer 1,0 m werden abgezogen, Breiten kleiner oder gleich 1,0 m² werden übermessen. 5.4 Kosten, die durch bauablauf- oder witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen, werden nicht gesondert vergütet. 5.5 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten Person an den Baustellenbesprechungen (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits- preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV MALER- und TAPEZIERARBEITEN
01.__.0001 Abfrage Ausführungszeiten, Kolonnenstärke etc. Es gibt folgende Ausführungsfristen - Angaben in  Arbeitstagen: Wand- und Deckenflächen eines Regelgeschosses: spachteln, schleifen/Vlies bzw. Raufaser kleben Arbeitstage Wand- und Deckenflächen je Regelgeschoss - Endanstrich Arbeitstage Treppenhaus (nach Abschluss aller Arbeiten der Vorgewerke) Arbeitstage Keller Arbeitstage Gesamtdauer Arbeitstage Die Kolonnenstärke beträgt Mitarbeiter. Die Arbeiten erfolgen mit • eigene Mitarbeiter • Subunternehmern • Samstagsarbeit möglich (ja oder nein)
01.__.0001
Abfrage Ausführungszeiten, Kolonnenstärke etc.
L
1.00
01.01 MALERARBEITEN INNEN
01.01
MALERARBEITEN INNEN
01.02 BODENBESCHICHTUNGEN
01.02
BODENBESCHICHTUNGEN
01.03 LACKIERARBEITEN
01.03
LACKIERARBEITEN
01.04 STUNDENLOHNARBEITEN
01.04
STUNDENLOHNARBEITEN

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