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01 MALER- UND TAPEZIERARBEITEN
01
MALER- UND TAPEZIERARBEITEN
PROJEKTBESCHREIBUNG Kurze Str. 11, 50858 Köln
Neubau eines teilunterkellerten Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
1 Projektbeschreibung / Allgemein
- Kurze Str. 11, 50858 Köln (Weiden)
- 6 Wohneinheiten
- 5 PKW-Stellplätze
- Energie-Effizienz-Standard BEG 2023
- 2 Vollgeschosse + DG, das Gebäude ist teilunterkellert
- Satteldach
- Gesamtwohnfläche 495,55 m²
- Kubatur Wohngebäude 2.119,61 m³
2 Planungs- und Bautenstand
- Baugenehmigung liegt vor
- Ausführungsplanung ist abgeschlossen
- Schal- und Bewehrungspläne liegen als Vorabzug vor
- Abbruch ca. August/September 2023
- Vorbereitung Baufeld durch AG ca. September 2023
- Fassadengerüst wird fortlaufend geschossweise durch den AG gestellt.
3 Bauzeiten
Baubeginn / geplanter Bauablauf
- ca. Januar 2024 Erstellen der Baustelleneinrichtung
- ca. Beginn und Ausführung der Rohbauarbeiten Januar 2024
- ca. Mitte/Ende Mai 2024 Beginn der Ausbaugewerke
Geschätzte Zeiten der AG
Wand- und Deckenflächen eines Regelgeschosses
spachteln, schleifen/Vlies bzw. Raufaser kleben 6 Arbeitstage
Wand- und Deckenflächen pro Regelgeschoss-Endanstrich 3-4 Arbeitstage
Treppenhaus (nach Abschluss aller Arbeiten der Vorgewerke 5 Arbeitstage
Keller 3 Arbeitstage
Gesamtdauer 36-38 Arbeitstage
Aufgrund der Ortskernlage / Sackgasse sind die Möglichkeiten der Anlieferung und Lagerung eingeschränkt. Die Anlieferung erfolgt mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist erforderlich.
Der AN bestätigt vorgenannte Ausführungszeiten bzw. es gibt folgende Ausführungsfristen:
Wand- und Deckenflächen eines Regelgeschosses
spachteln, schleifen/Vlies bzw. Raufaser kleben ____ Arbeitstage
Wand- und Deckenflächen pro Regelgeschoss-Endanstrich ____ Arbeitstage
Treppenhaus (nach Abschluss aller Arbeiten der Vorgewerke ____ Arbeitstage
Keller ____ Arbeitstage
Gesamtdauer ____ Arbeitstage
4 Baustellenbesetzung / Kolonnenstärke
Die Baustelle ist während der gesamten Ausführungszeit mit einem deutschsprachigen Polier und einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Die Kolonnenstärke beträgt ______
Mitarbeiter.
Die Arbeiten erfolgen mit
• eigene Mitarbeiter _________
• Subunternehmern _________
• Samstagsarbeit möglich ja _____ nein _____
5 Umlagen
Sicherheitseinhalt: 10,00 %
Gewährleistungseinbehalt 5,00 %
Bauleistungsversicherung 0,70 %
Baustrom 0,15 %
Bauwasser durch AN
Alle Angaben sind zwingend vom Bieter anzugeben.
Anlagen zum Leistungsverzeichnis
• siehe anliegende Planliste (Architektenpläne, Details, Ansichten, Schnitte, Positionspläne)
Der Bieter bestätigt, dass vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben sind.
_____________________________
Unterschrift Bieter
Vertragsbestandteile
Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in der nachstehenden Reihenfolge zugrunde:
- das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag
- das Angebot des Auftragnehmers
- das Leistungsverzeichnis einschließlich der allgemeinen und technischen Vorbemerkungen
- die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C
- die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B
- die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL)
- die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht
- sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe und Bauteile
- die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen Richtlinien, für die jeweiligen Gebäude
- die jeweils gültige Baupreisverordnung
- die zeichnerischen Unterlagen einschl. der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung, Massenberechnung etc.
Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der Technik, die DIN-Normen und andere technische Vorschriften und Richtlinien sowie die Bestimmungen , Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten.
Liefer-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind.
Preisermittlung
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten.
Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung.
Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum werden nicht anerkannt.
Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit der Bauleitung nach vorheriger telefonischer Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen einzusehen.
Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung abzustimmen und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen; weitere Ansprüche ausgeschlossen.
Tagelohnarbeiten
Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die Bauleitung durchgeführt werden.
Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Anderenfalls kann eine Vergütung nicht erfolgen.
Baustelleneinrichtung
Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späterem Abbau, einschl. Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung der Verkehrsschilder und Verkehrswege, sind die Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet.
Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie.
Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten.
Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter.
Name: _____________________
Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt, Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des betreffenden Unternehmers.
Sämtliche für die nachstehenden im Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten, erforderlichen Gerüste und Geräte sind kostenlos vorzuhalten, wenn kein besonderer Ansatz hierfür enthalten ist.
Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers.
Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten.
Ausführungen
Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich.
Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung verlangen.
Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist.
Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers. Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu geben.
Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat.
Eine unterbliebene Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten.
Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montageabfälle und Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen.
Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338 10 Jahre und bei beweglichen Teilen, die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate.
§ 640 Abs.2 BGB (Abnahme) findet keine Anwendung.
Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
Dies gilt auch im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
Haftung
Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei.
Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages verursachten Schadens.
Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei.
Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00
€ für Sachschäden versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert nachweisen.
Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten.
Vertragsstrafen
Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen.
Die Geltendmachung weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den Auftraggeber treffen.
Ausführungsfristen
Die Baustelle ist während der gesamten Rohbauphase mit einem deutschsprachigen Polier und einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen.
Erforderliche Personalaufstockungen, um den Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen erfolgt.
Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung.
Abnahme
Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor, gilt die Abnahme als nicht erfolgt.
§ 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung.
Rechnung und Zahlung
Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb von 14 Tagen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen.
Für die Dauer der Gewährleistungszeit, wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine auf erstes Anfordern zahlbare selbstschuldnerische Bankbürgschaft abgelöst werden.
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten.
Vorbemerkungen SiGe-Koordinator
Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmerbezogene Gefährdungsbeurteilung gem. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigen gem. § 4 BGV A1.
Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahren-
zuständen ein. Die Auftragnehmer sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle.
Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht.
Die Tätigkeit des SiGeKo befreien die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt.
Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers nicht folgen sind abzuberufen und zu ersetzen.
Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein.
Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn sowie der Bauleitung des Auftraggebers an Subunternehmer weiter vergeben werden.
Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen.
Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart.
Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt.
_______________________, den ______________________
Ort Datum
____________________________________________
Firmenstempel und Unterschrift Bieter
PROJEKTBESCHREIBUNG
ZTV MALER- und TAPEZIERARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",
die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters
zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- die Angaben und Details des Bauphysikers
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen ist die VOB, Teil C, Ausgabe 2019
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen),
sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 363 Maler- u. Lackiererarbeiten
DIN 18 366 Tapezierarbeiten
DIN 18 451 Gerüstarbeiten
DIN 18 364 Korrosionsschutzarbeiten
an Stahl- u. Aluminiumbauten
DIN 18 550 Putz
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz
(BFS),
- Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
- Fachverband des Deutschen Maler und
Lackierergewerbes,
- Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),
- Stahl-Informations-Zentrum,
- Verband der Fenster- und Fassaden-
hersteller e.V. (VFF),
- Wissenschaftlich -Technische Arbeits-
gemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalpflege WTA e.V.,
- Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e.V. (RAL),
- Richtlinie für Schutz und Instandsetzung
von Betonbauteilen, Deutscher Ausschuss
für Stahlbeton (DAfStb),
- Merkblätter des Deutschen Beton- und
Bautechnik-Vereins (DBV),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen vor
Verunreinigungen und Beschädigungen
während der Arbeiten
wie z.B. Türen, Fenster, Fensterbänke,
Fußböden, Sichtbetonbauteile,
Außenluftdurchlässe, Einrichtungsgegenstände
etc. durch Abdecken, Abhängen und durch
Abkleben mit Abdeckplanen,
eine Beschädigung der Bauteile ist
auszuschließen, verunreinigte Bauteile
und Einrichtungsgegenstände sind sofort
und ohne Beschädigung zu reinigen,
einschl. anschließender Beseitigung der
Schutzmaßnahmen.
- Das Entfernen und Wiederanbringen von
Abdeckungen für Schalter, Steckdosen o ä.
- Ein Fassadengerüst als Standgerüst
ist bauseits erstellt worden, das Gerüst kann
preisneutral über einen vom AG bestimmten
Zeitraum genutzt werden.
Nebenleistungen sind alle darüber hinaus
erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur
Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen
für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie
Absturzsicherungen bei risikoreichen
Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen
der Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaft.
- Das Vorhalten von Lager- und
Aufenthaltsräumen. Umweltgefährdende
Stoffe sind in dafür geeigneten
Auffangbehältern auf der Baustelle zu
lagern.
- Das Nacharbeiten von Beschädigungen
(z.B. beim Transport, Einbau etc.)
an bauseits grundierten Flächen.
- Alle erforderlichen Vorarbeiten zur
Herstellung von malerfertigen Untergründen
z.B.
a) Schleifen , Entstauben, Verkitten etc.
b) Ausbessern von kleineren Putzschäden
o.ä.
c) bei Sichtbeton- und Sichtmauerwerks-
flächen o.ä.
- das Schließen von Lunkern, Löchern,
Hohlstellen
- das Egalisieren von Graten etc.
- Das Ausspritzen aller Anschlussfugen
mit überstreichfähigen elastischen
Dichtstoffen wie:
- bei Materialwechsel
(Putz-Gipskarton, o.ä.),
- Anschluss an Tür-Futter/
Bekleidungen,
- Anschluss an sonstige
Rahmenbauteile,
- Fensteranschluss im
Leibungsbereich,
- Anschluss Wand - Decke
- Anschluss Fliesen-/Werkstein-Wand-
bekleidungen und -Sockel an vom
AN Malerarbeiten zu bearbeitende
Flächen.
- Bei Bodenbeschichtungen:
- Das Abtrennen des ggf. vorhandenen
Randdämmstreifens ca. 1 cm über
Oberkante Estrich.
- Die Übernahme von in der Bodenfläche
vorhandenen Trenn- und Bewegungsfugen
bei Türdurchgängen, Wandöffnungen o.ä.
in die Beschichtungsfläche durch
fachgerechten Fugenverguss.
- Das Ausspritzen der Anschlussfugen
Boden-Wand mit überstreichfähigen
elastischen Dichtstoffen.
- Das sofortige Entfernen von Farbflecken und
sonstiger vom AN verursachten
Verschmutzungen z.B. auf Beschlägen,
Dichtungen etc.
- Das Vorlegen von Farb- und
Qualitätsmustern vor den Probeanstrichen.
- Das regelmäßige Öffnen und Schließen
der Fenster zwecks Durchlüftung des Baues.
- Das ordnungsgemäße Schließen aller
Räume und damit verbunden die Verwahrung
von Schlüsseln unter Aufrechterhaltung der
notwendigen Diebstahlsicherung.
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das
Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
2.3 Baustrom wird bauseits zur Verfügung gestellt. Für
Bauwasser sorgt der AN selbst. Die Versorgung erfolgt
über Anschlusskästen auf dem Baufeld.
Abrechnung gemäß Vertrag.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung
nicht besonders erwähnt, umfassen die
Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299
auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe
und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern
auf der Baustelle.
2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der
Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä. zwecks evtl.
erforderlich werdender späterer Nachbestellung,
- Wartungsangaben,
- Pflegeanleitungen.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Wird in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung
nichts anderes gefordert, so gilt bezüglich der
Vorbehandlung
die hier genannte Grundleistungsbeschreibung:
- Vorbehandlung
grundsätzlich nach VOB/C DIN 18 363,
neueste Fassung und diesen Vorbemerkungen
- Säubern des Untergrundes,
- Entfernen von Schalölrückständen mit P3
etc.,
- Abbürsten von trockenen Ausblühungen.
- Bei Betonspachtelarbeiten:
Evtl. vorstehende Grate, Betonspritzer
o.ä. abstoßen oder abschleifen.
Größere Vertiefungen und Fugen mit
geeignetem Fugenspachtel ausfüllen und
glattziehen. Niveau-Unterschiede
breitflächig anspachteln.
3.3 Gerüste für den Außenanstrich bei mehr als
eingeschossigen Bauteilen werden bauseits
gestellt.
3.4 Untergründe sind verantwortlich auf Eignung
als Beschichtungsträger zu prüfen.
Sind Mängel sichtbar oder anderweitig
erkennbar, durch die Schäden in der fertigen
Beschichtung entstehen können, so hat der
Auftragnehmer gem. VOB/C, DIN 18 363 Pkt.
3.1.1 den Auftraggeber bzw. die Bauleitung
als seinen Vertreter schriftlich 3 Wochen
vor Arbeitsbeginn darauf hinzuweisen.
Erfolgt keine Beanstandung, so stellt der
beanstandungsfreie Arbeitsbeginn die
Anerkennung des Untergrundes dar.
3.5 Alle Beschichtungsmittel müssen in Originalverpackung
des Herstellers angeliefert und verarbeitet
werden. Es darf grundsätzlich nur das
Material von einem Hersteller verarbeitet
werden.
3.6 Sämtliche Stahl-/Eisenmontagen innerhalb von
Putz-, Beton-, Holzflächen o. ä. sind nach
erfolgter Entrostung mit geeigneter
Rostschutzfarbe zweimal zu behandeln.
3.7 Alle Farbtonübergänge sind sauber
anzuarbeiten.
3.8 Die Gesamt-Gestaltung der zu verwendenden
Farbtöne und die Tapetenauswahl sind in
jedem Fall mit dem AG vor
Beginn der Arbeiten abzustimmen.
Sonderwünsche seitens des AG sind
zu berücksichtigen. Die dadurch entstehenden
Mehr- oder Minderkosten sind direkt zwischen
AN und AG abzurechnen.
3.9 Beschichtungsstoffe, Lösungs- und
Verdünnungsmittel etc. müssen neben der
Anforderung der DIN 18 363 bei der Verwendung
in Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt
von Menschen dienen, so beschaffen sein, dass
Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen
ausgeschlossen sind.
3.10 Die Arbeitstechniken für die Beschichtung sind dem
Auftragnehmer freigestellt, falls die Nutzung von
Räumen - auch durch andere Gewerke - nicht
dagegen spricht und in der Leistungsbeschreibung
keine bestimmte Technik vorgeschrieben wird.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten
bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind mit der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung
darstellen und über den Rahmen der
Vollständigkeit der Pauschale oder einer
beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG
gefordert werden könnten, müssen vor
Ausführung angeboten und genehmigt
werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der
angebotene Preis nicht marktüblich, wird
der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315
entscheiden.
4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur
Ausführung.
4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"
(abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,
ist der Grundpreis bereits in einer anderen
Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.
Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der
Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und
Eigenschaften wie z.B. Struktur,
Abriebfestigkeit, Glanzgrad und Beständigkeit
mittels Mustervorlagen und
entspr. Zertifikaten zu erbringen.
Sollten vertragswidrige Werkstoffe eingesetzt
worden sein, so sind die ausgeführten Arbeiten
zu beseitigen und kostenlos entsprechend dem
Angebot zu erneuern.
Die Bauleitung behält sich vor, von allen zur
Anwendung kommenden Werkstoffen Proben zu
entnehmen und von dem zuständigen Institut
auf Qualität und Zusammensetzung untersuchen
zu lassen. Ergibt die Untersuchung Abweichungen
von der Ausschreibung oder eine mindere Qualität,
so hat der Auftragnehmer die Untersuchungs-
gebühren zu tragen.
Prüfstellen wie Gitterschnitte o. ä. sind
kostenlos beizuarbeiten.
4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen
Produkten Alternativen gesondert anzubieten.
Alternativvorschläge des Auftragnehmers
müssen die durch die Änderung notwendige
technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie müssen gleichwertig der
ausgeschriebenen Leistung sein und keine
terminverzögernde Wirkung haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG
zusammen mit dem Architekten.
Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen
Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen
Gewerk nach sich ziehen.
4.7 Bedenken gegen die Untergründe sind dem
Auftraggeber rechtzeitig, jedoch mindestens
drei Wochen vor Beginn der Arbeiten
schriftlich mitzuteilen.
4.8 Alle Maße sind vom Auftragnehmer
eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.
4.9 Die Abrechnung erfolgt nach den am
Bau vorhandenen Maßen bzw.
auf Grundlage der Ausführungszeichnungen.
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Bei der Mengenermittlung werden Öffnungen
über 2,5 m² abgezogen. Öffnungen kleiner
oder gleich 2,5 m² werden übermessen.
Die Leibungen von Öffnungen werden in
gesonderter Position erfasst.
5.2 Bei der Mengenermittlung sind Flächen zwischen
Rohfußboden und Oberkante Fertigfußboden
abgezogen.
5.3 Bei der Mengenermittlung von Sockellängen o.ä.
wird die Länge der Unterbrechung durch eine
Tür mit dem Rohbauöffnungsmaß der Tür ermittelt,
d.h. Rohbauöffnungsbreiten größer 1,0 m werden
abgezogen, Breiten kleiner oder gleich 1,0 m²
werden übermessen.
5.4 Kosten, die durch bauablauf- oder
witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,
werden nicht gesondert vergütet.
5.5 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen
(wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-
preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der
Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV MALER- und TAPEZIERARBEITEN
01.__.0001 Abfrage Ausführungszeiten, Kolonnenstärke etc. Es gibt folgende Ausführungsfristen - Angaben in Arbeitstagen:
Wand- und Deckenflächen eines Regelgeschosses:
spachteln, schleifen/Vlies bzw. Raufaser kleben
Arbeitstage
Wand- und Deckenflächen je Regelgeschoss - Endanstrich
Arbeitstage
Treppenhaus (nach Abschluss aller Arbeiten der Vorgewerke)
Arbeitstage
Keller
Arbeitstage
Gesamtdauer
Arbeitstage
Die Kolonnenstärke beträgt
Mitarbeiter.
Die Arbeiten erfolgen mit
• eigene Mitarbeiter
• Subunternehmern
• Samstagsarbeit möglich (ja oder nein)
01.__.0001
Abfrage Ausführungszeiten, Kolonnenstärke etc.
L
1.00
01.01 MALERARBEITEN INNEN
01.01
MALERARBEITEN INNEN
01.02 BODENBESCHICHTUNGEN
01.02
BODENBESCHICHTUNGEN
01.03 LACKIERARBEITEN
01.03
LACKIERARBEITEN
01.04 STUNDENLOHNARBEITEN
01.04
STUNDENLOHNARBEITEN
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