To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your bid
until
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
01 Außenanlagen
01
Außenanlagen
PROJEKTBESCHREIBUNG Kurze Str. 11, 50858 Köln
Neubau eines teilunterkellerten Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
1 Projektbeschreibung / Allgemein
- Kurze Str. 11, 50858 Köln (Weiden)
- 6 Wohneinheiten
- 5 PKW-Stellplätze
- Energie-Effizienz-Standard BEG 2023
- 2 Vollgeschosse + DG, das Gebäude ist teilunterkellert
- Satteldach
- Gesamtwohnfläche 495,55 m²
- Kubatur Wohngebäude 2.119,61 m³
2 Planungs- und Bautenstand
- Baugenehmigung liegt vor
- Ausführungsplanung ist abgeschlossen
3 Bauzeiten
Baubeginn / geplanter Bauablauf
- Rohbaufertigstellung Ende Juli
- Rückbau Gerüst ca. Ende Oktober
- Beginn und Ausführung Ihrer Arbeiten ca. Anfang November
Aufgrund der Ortskernlage / Sackgasse sind die Möglichkeiten der Anlieferung und Lagerung eingeschränkt. Die Anlieferung erfolgt mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist erforderlich.
Der angefragte Leistungsumfang umfasst die Außenanlagen mit:
Zuwegung
Terrassen
PKW-Stellplatzfläche
Oberboden / Planum
Entwässerungsrinnen
Einfriedungshecken
Ausstattung (Zäune/Sichtschutz)/Müllboxen)
Spielplatzfläche einschl. Spielgeräten
In einer separaten Anfrage erhalten Sie die Ausschreibung für
den Balkonbelag (WPC). Beide LVs werden unabhängig von einander
ausgewertet.
4 Baustellenbesetzung / Kolonnenstärke
Die Baustelle ist während der gesamten Ausführungszeit mit einem deutschsprachigen Polier und einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Die Kolonnenstärke beträgt ______ Mitarbeiter.
Die Arbeiten erfolgen mit
• eigene Mitarbeiter _________
• Subunternehmern _________
• Samstagsarbeit möglich ja _____ nein _____
5 Umlagen
Sicherheitseinhalt: 10,00 %
Gewährleistungseinbehalt 5,00 %
Bauleistungsversicherung 0,70 %
Baustrom 0,15 %
Bauwasser 0,15 %
Alle Angaben sind zwingend vom Bieter anzugeben.
Anlagen zum Leistungsverzeichnis
• siehe anliegende Planliste
Der Bieter bestätigt, dass vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben sind.
_____________________________
Unterschrift Bieter
Vertragsbestandteile
Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in der nachstehenden Reihenfolge zugrunde:
- das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag
- das Angebot des Auftragnehmers
- das Leistungsverzeichnis einschließlich der allgemeinen und technischen Vorbemerkungen
- die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C
- die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B
- die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL)
- die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht
- sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe und Bauteile
- die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen Richtlinien, für die jeweiligen Gebäude
- die jeweils gültige Baupreisverordnung
- die zeichnerischen Unterlagen einschl. der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung, Massenberechnung etc.
Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der Technik, die DIN-Normen und andere technische Vorschriften und Richtlinien sowie die Bestimmungen , Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten.
Liefer-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind.
Preisermittlung
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten.
Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung.
Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum werden nicht anerkannt.
Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit der Bauleitung nach vorheriger telefonischer Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen einzusehen.
Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung abzustimmen und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen; weitere Ansprüche ausgeschlossen.
Tagelohnarbeiten
Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die Bauleitung durchgeführt werden.
Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Anderenfalls kann eine Vergütung nicht erfolgen.
Baustelleneinrichtung
Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späterem Abbau, einschl. Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung der Verkehrsschilder und Verkehrswege, sind die Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet.
Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie.
Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten.
Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter.
Name: _____________________
Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt, Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des betreffenden Unternehmers.
Sämtliche für die nachstehenden im Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten, erforderlichen Gerüste und Geräte sind kostenlos vorzuhalten, wenn kein besonderer Ansatz hierfür enthalten ist.
Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers.
Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten.
Ausführungen
Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich.
Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung verlangen.
Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist.
Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers. Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu geben.
Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat.
Eine unterbliebene Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten.
Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montageabfälle und Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen.
Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338 10 Jahre und bei beweglichen Teilen, die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate.
§ 640 Abs.2 BGB (Abnahme) findet keine Anwendung.
Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
Dies gilt auch im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
Haftung
Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei.
Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages verursachten Schadens.
Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei.
Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00
€ für Sachschäden versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert nachweisen.
Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten.
Vertragsstrafen
Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen.
Die Geltendmachung weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den Auftraggeber treffen.
Ausführungsfristen
Die Baustelle ist während der gesamten Rohbauphase mit einem deutschsprachigen Polier und einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen.
Erforderliche Personalaufstockungen, um den Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen erfolgt.
Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung.
Abnahme
Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor, gilt die Abnahme als nicht erfolgt.
§ 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung.
Rechnung und Zahlung
Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb von 14 Tagen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen.
Für die Dauer der Gewährleistungszeit, wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine auf erstes Anfordern zahlbare selbstschuldnerische Bankbürgschaft abgelöst werden.
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten.
Vorbemerkungen SiGe-Koordinator
Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmerbezogene Gefährdungsbeurteilung gem. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigen gem. § 4 BGV A1.
Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahren-
zuständen ein. Die Auftragnehmer sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle.
Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht.
Die Tätigkeit des SiGeKo befreien die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt.
Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers nicht folgen sind abzuberufen und zu ersetzen.
Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein.
Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn sowie der Bauleitung des Auftraggebers an Subunternehmer weiter vergeben werden.
Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen.
Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart.
Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt.
_______________________, den ______________________
Ort Datum
____________________________________________
Firmenstempel und Unterschrift Bieter
PROJEKTBESCHREIBUNG
Vergabe und Projektankündigung in Bergheim-Paffendorf Vergabe und Projektankündigung
Mitte KW 29 wird das Projekt Bergheim-Paffendorf, Heckenstraße 24-28, ausgeschrieben. Die Projektdaten zu dem Projekt Bergheim-Paffendorf finden Sie unten.
Es wird eine Doppelvergabe beider Projekte angestrebt!
Projektdaten Paffendorf:
Baubeginn ist erfolgt
Anzahl Wohneinheiten 16
Wohnfläche ca. 1.126 m²
Keller / Tiefgarage Keller und TG mit 20
Stellplätzen
Anzahl Vollgeschosse 2
Dachgeschoss Krüppelwalmdach über 2 Etagen
Energiestandard BEG 40 KFN (klimafreundlicher
Neubau)
Vergabe und Projektankündigung in Bergheim-Paffendorf
01.__.0001 Abfragen Ausführungszeiten, Kolonnenstärke etc. Die Ausführungszeit beträgt in Arbeitstagen
Die Kolonnenstärke beträgt
Mitarbeiter.
Die Arbeiten erfolgen mit
• eigene Mitarbeiter
• Subunternehmern
• Samstagsarbeit möglich (ja oder nein)
01.__.0001
Abfragen Ausführungszeiten, Kolonnenstärke etc.
L
1.00
Technische Vertragsbedingungen Technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Objekt",
die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend aus den vorgenannten Unterlagen und den dort vermerkten Anlagen sind in
den Preisen desBieters zu berücksichtigen. Später gestellte Forderungen des Bieters, die aufeine Nichtbeachtung der Unterlagen
hindeuten, werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des Architekten,
- die Angaben und Details der sonstigen Fachplaner und Sonderfachleute,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers tragen, um
Verwechselungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies
entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der Leistungen ist die VOB, Teil C, Ausgabe 2012 einschließlich
Ergänzungsband 2015 (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen) sowie besonders alle
einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen
DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und Herstellerrichtlinien, welche sich auf die vorgesehenen Leistungennach den
neuesten Kenntnissen der Technik beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 300 Erdarbeiten
DIN 18 306 Entwässerungsarbeiten
DIN 18 320 Landschaftsbauarbeiten
DIN 18 318 Straßenbauarbeiten; Pflasterdecken und Plattenbeläge
DIN 18 501 Pflastersteine; Beton
DIN 18 502 Pflastersteine; Naturstein
DIN 18 330 Mauerarbeiten
DIN 18 331 Beton- und Stahlbetonarbeiten
DIN 18 336 Abdichtungsarbeiten
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Bund Güteschutz Beton und Stahlbetonfertigteile e.V. (BGB),
- Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV),
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe seines Angebotes von sämtlichen preisbildenden Faktoren in
Kenntnis zu setzen und diese in seinem Angebot zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes von den örtlichen Verhältnissen zu überzeugen, dabei kann
er die Hilfe eines Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen gelten als vertragliche Leistung und
sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
2.2 Der AN hat alle evtl. erforderl. Genehmigungen für die Benutzung von öffentl. Grundstücksflächen bzw.
Nachbargrundstücken rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Alle hierdurch entstehenden Kosten sind in die
Einheitspreise mit einzurechnen. Die Bauherrschaft ist von allen Forderungen freizustellen, die durch
unmittelbare und mittelbare Beschädigungen entstehen können. Verursachte Schäden sind unaufgefordert
zu beseitigen.
2.3 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und sonstig anfallende Bauschuttmassen
sind vom AN kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll
sind streng einzuhalten.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung stehen sind mit diesem so abzustimmen, dass eine
einwandfreie und zügige Zusammenarbeit gewährleistet ist. Verantwortlich für die Koordination ist der AN,
in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im Verdacht stehen
gesundheitsgefährdende Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen. Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll- bzw. teilhalogenierte
Fluorkohlenwasserstoffe enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK bzw. unter Einsatz dieser Stoffe
hergestellt werden.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten bzw.
der ausschreibenden Stelle zu klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachgerechte
Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl. Einwände sind mit der
Angebotsabgabe schriftlich anzuzeigen.
4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung darstellen und über den Rahmen der Vollständigkeit der Pauschale
oder einer beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG gefordert werden könnten, müssen vor Ausführung angeboten
und genehmigt werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der angebotene Preis nicht marktüblich, wird der AG
nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315 entscheiden.
4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten. Unvollständige
Angebote können nichtberücksichtigt werden. Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur auf ausdrückliche
Anordnung der Bauleitung zur Ausführung.
4.4 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer
anderen Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit)
oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit) dar.
4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei Angebotsabgabe der Nachweis
der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und entspr. Zertifikaten zu erbringen.
4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen Produkten Alternativen gesondert anzubieten.
Alternativvorschläge des Auftragnehmers müssen die durch die Änderung notwendige technische Bearbeitung
inkl. Prüfgebühr enthalten. Sie müssen gleichwertig der ausgeschriebenen Leistung sein und keine
terminverzögernde Wirkung haben. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG zusammen mit dem Architekten.
Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk nach sich ziehen.
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Bodenmassen beim Aushub und Einbau sowie Kiesfilterschichten, etc. werden im verdichteten Zustand gemessen
und abgerechnet.
5.2 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä,
- Wartungsangaben ö.ä.
5.3 Kosten, die durch bauablauf- oder witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen, werden nicht gesondert vergütet.
Der Bieter erklärt sich mit sämtlichen vorgenannten Bedingungen und den nachfolgenden Hinweisen einverstanden und hat diese bei der Ausarbeitung des Angebotes berücksichtigt. Mit den o.g. Ausführungen sind wir einverstanden:
............................................................................................
Ort, Datum
.............................................................................................
Unterschrift, Stempel
Technische Vertragsbedingungen
01.01 Erdarbeiten
01.01
Erdarbeiten
01.02 Entwässerungsarbeiten
01.02
Entwässerungsarbeiten
01.03 Einfriedungsarbeiten/Pflasterarbeiten
01.03
Einfriedungsarbeiten/Pflasterarbeiten
01.04 Vegetationsarbeiten/Bepflanzung/Ausstattung/Spielplatz
01.04
Vegetationsarbeiten/Bepflanzung/Ausstattung/Spielplatz
01.05 Bäume
01.05
Bäume
ZTV TERRASSEN-/BALKONBELAG - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
4. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Objekt",
die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters
zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- die statischen Berechnungen
- die Angaben und Details des Bauphysikers
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- Bau- und Leistungsbeschreibung,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines
Architekten tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen ist die VOB, Teil C, neueste Fassung
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen)
sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 338 Dachdeckungs- u.
Dachabdichtungsarbeiten
DIN 18 336 Abdichtungsarbeiten
DIN 18 360 Metallbauarbeiten
DIN 18 195 Bauwerksabdichtung
DIN 18 339 Klempnerarbeiten
DIN 18 531 Dachabdichtung
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
Weiter gelten u.a. folgende
Richtlinien und Merkblätter, etc.:
- Fachregeln des Dachdeckerhandwerks
- Flachdachrichtlinien
Richtlinien für die Planung und Ausführung
von Dächern mit Dachabdichtungen vom
Zentralverband der Dachdecker, Köln
- Fachregeln des Fachverbandes
Dach-, und Abdichtungstechnik - e.V.
- Richtlinien für die Ausführung und Abrechnung
von Fassadenbekleidungsarbeiten
- Fachregeln des Klempner-Handwerks des ZVSHK
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke
- Richtlinien der entspr. Gütegemeinschaften
- Arbeitsstättenverordnung
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Die komplette Baustelleneinrichtung
incl. evtl. erforderlichen Materialaufzug, etc.
- Ein Arbeitsgerüst als Standgerüst einschl.
Dachfanggerüst ist bauseits von Seiten des
Roh-/Gerüstbauers erstellt worden, das Gerüst
kann preisneutral über einen vom AG bestimmten
Zeitraum genutzt werden.
Nebenleistungen sind alle darüber hinaus
erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur
Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen
für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie
Absturzsicherungen bei risikoreichen
Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen
der Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaft.
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Ein bereits durch den AG angemieteter Bereich
für die Baustelleneinrichtung ist zu
berücksichtigen.
2.3 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das
Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
2.4 Baustrom und Bauwasser werden bauseits
zur Verfügung gestellt. Die Versorgung erfolgt über
Anschlußkästen und Hydranten auf dem Baufeld.
Abrechnung gemäß Vertrag.
2.5 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.6 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung
nicht besonders erwähnt, umfassen die
Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299
auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe
und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern
auf der Baustelle.
2.7 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der
Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä,
- Wartungsangaben,
- Pflegeanleitungen.
2.8 Auf alle Materialien und Leistungen
ist eine Gewährleistung von 10 Jahren
ab Abnahme zu garantieren.
3. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
3.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten
bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind vor der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
3.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung
darstellen und über den Rahmen der
Vollständigkeit der Pauschale oder einer
beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG
gefordert werden könnten, müssen vor
Ausführung angeboten und genehmigt
werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der
angebotene Preis nicht marktüblich, wird
der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315
entscheiden.
3.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur nach
schriftlicher Beauftragung des AG zur
Ausführung.
3.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"
(abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,
ist der Grundpreis bereits in einer anderen
Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
3.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.
Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der
Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität
und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und
entspr. Zertifikaten zu erbringen.
3.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen
Produkten Alternativen gesondert anzubieten.
Alternativvorschläge des Auftragnehmers
müssen die durch die Änderung notwendige
technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie müssen gleichwertig der
ausgeschriebenen Leistung sein und keine
terminverzögernde Wirkung haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG
zusammen mit dem Architekten.
Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen
Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen
Gewerk nach sich ziehen.
4. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
4.1 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle
erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen
der Bauleitung kostenfrei vorzulegen.
4.2 Bauablaufbedingte Unterbrechungen, auch
witterungsbedingte, werden nicht gesondert
vergütet.
4.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen
(wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den
Einheitspreisen abgegolten, soweit nichts
anderes mit der Bauleitung des Auftraggebers
vereinbart wurde.
ZTV TERRASSEN-/BALKONBELAG
01.06 WPC Balkonbelag
01.06
WPC Balkonbelag
01.07 STUNDENLOHNARBEITEN
01.07
STUNDENLOHNARBEITEN
Your bid details
Your documents
Drag and drop files or folders to this area to upload.