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Baubeschreibung Baubeschreibung
Der Bauherr plant auf dem bebauten Flurstück 19, Flur 76, Industriegelände 23, 17219 Möllenhagen einer Erweiterung von LKW-Parkplätzen inkl. integrierten Parkplätze mit E-Ladestruktur mit Trafostation sowie einer neuen Verkehrsfläche inkl. zwei neue Zufahrten von der Bundesstraße 192 über den Fuß- und Radweg und von dem Industriegelände über den Fuß- und Radweg;
Vorgesehen sind:
Modul I:
Neubau von 7 Stück LKW-Parkplätzen inkl. mit Multi
E-Ladestruktur für 2 Stück LKW-Parkplätze.
Die Gesamtgrundfläche, der LKW-Parkplätzen beträgt
Ca. 539,00 qm.
Modul II:
Neubau einer neuen Verkehrsfläche, ausgehend von
der oberen Einfahrt bis zum Anschluss der vorhandenen
WHG-Fläche LKW-Tankplatz. Die als Zufahrt
zu den LKW-Parkplätzen erstellt wird.
Die Gesamtgrundfläche der neuen Verkehrsfläche beträgt
ca. 545,00 qm.
Modul III:
Neubau einer neuen Verkehrsfläche, ausgehend von
der neuen Verkehrsfläche aus Modul II bis zum Anschluss
Grenzverlauf zwischen Hoyer und Netto Grundstück.
Die Gesamtgrundfläche der neuen Verkehrsfläche beträgt
ca. 200,00 qm.
Modul IV:
Neubau von zwei neuen Zufahrten in Betonausführung
jeweils über die Zufahrtsstraße Bundesstraße 192 als auch
über die Zufahrtsstraße Industriegelände.
Die Gesamtgrundfläche der neuen Zufahrt über die
Zufahrtsstraße Bundesstraße 192, beträgt ca. 41,00 qm.
Die Gesamtgrundfläche der neuen Zufahrt über die
Zufahrtsstraße Industriegelände, beträgt ca. 59,00 qm.
Baubeschreibung
Vorgesehene Vertragsbedingungen Vorgesehene Vertragsbedingungen
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer
Bauleistungen am Bauvorhaben zum
Gewerbepark 2, 19375 Karstädt
Der Leistungsumfang ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung, den Ausführungsplänen,
der Statik, der Baugenehmigung und dessen Auflagen
sowie den ggf. vorhandenen Gutachten.
§ 2 Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind in nachstehender Reihenfolge:
Dieser Vertrag Auftrags-LV Baustellenordnung
VOB Teil B + C in der aktuell gültigen Fassung
DIN Normen, VDE Normen, ETB, UVV, DVGW
Die Baugenehmigung und deren Auflagen
Die geprüfte Statik
Das Bodengutachten
Das Brandschutzgutachten
Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Vorbemerkungen
Die Ausführungspläne
Die Ausschreibungsunterlagen
Der Bauzeitenplan
Bei ggf. auftretenden Widersprüchlichkeiten gelten
jeweils die oben zuerst genannten Bedingungen.
Die Ausführung der Leistung hat gemäß dem
allgemeinen Stand der Technik zu erfolgen.
Die für die ausgeschriebenen Leistungen hinsichtlich
Erstellung, Betrieb und Nutzung maßgebenden
Gesetze, Vorschriften, Regeln und Richtlinien sind
zu beachten.Alle Ergänzungen und Änderungen
des Vertrages bedürfen der Textform.
Dem Auftragnehmer sind Inhalt, Art und Umfang
der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen
und Lieferungen sowie die sonstigen vertraglichen
Verpflichtungen und alle für die Preisbildung
beeinflussenden Umstände bekannt.
Er hat sich vor Abschluss dieses Vertrages durch
Einsichtnahme in die Pläne und sonstigen Unterlagen
gemäß Anlage sowie Besichtigung der örtlichen
Gegebenheiten ein genaues Bild über Art und Umfang
der von ihm zu erbringenden Leistung verschafft.
Er kann sich in keinem Fall darauf berufen, dass
ihm Irrtümer oder Fehler bei seiner Ermittlung
unterlaufen sind oder einzelne Arbeiten oder
Lieferungen, die zu seinem Leistungsumfang gehören,
besonders aufgeführt sind.
Eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten
Leistungsstandard ist unschädlich und stellt kein
Mangel dar, wenn sie zu einer gleichwertigen oder
höherwertigen Leistung führt.
Der Ablauf der Arbeiten und die Zwischentermine
sind rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Auftraggeber
abzustimmen und durch den Auftragnehmer einzuhalten.
Behinderungen, Erschwernisse und Stillstandzeiten
aufgrund eines eventuellen nicht kontinuierlichen
Ablaufes der Arbeiten sind bei den Einheitspreisen
zu berücksichtigen.
§ 3 Vergütung
Der Auftragnehmer führt die Bauleistung zu den in
der Leistungsbeschreibung eingesetzten Preisen aus.
Gewährte Nachlässe und Skonti auf den Auftrag
gelten auch für sämtliche Nachträge.
Alle Kosten für die Baustelleneinrichtung sind mit
den Einheitspreisen abgegolten, sofern im
Leistungsverzeichnis keine besonderen Positionen
ausgeworfen sind.
Auch ohne die ausdrückliche Erwähnung sind alle
erforderlichen Vor- und Nebenarbeiten in den
Leistungen enthalten.
Abweichend von § 2 Absatz 3 VOB - B gilt der
vertragliche Einheitspreis unabhängig vom im
Vertrag vorgesehenen Mengenansatz.
Die Abrechnung erfolgt nach den Ausführungsplänen.
Die Leistungen sind aus den Zeichnungen zu ermitteln,
soweit die ausgeführten Leistungen diesen Zeichnungen
entsprechen.
Auf Anforderung sind die Leistungen nach gemeinsamem
örtlichem Aufmaß abzurechnen.
Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Massen
sind für die Endabrechnung nicht verbindlich.
Hierfür kommt das geprüfte Aufmaß in Frage.
Eine Ermäßigung oder Erhöhung der Massen der einzelnen
Positionen, auch über 10 % hinaus, berechtigt den AN zu
keiner Änderung der Einheitspreise.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Der Auftragnehmer kann erstmals nach einem vollendeten
Baufortschritt von 20 % des Gesamtbaufortschritts eine
Abschlagszahlung verlangen.
Jede weitere Abschlagszahlung kann jeweils nach
Vollendung von weiteren 20 % der Gesamtbauleistung
verlangt werden.
Die Höhe der Abschlagszahlung orientiert sich an dem
jeweils vollendeten Baufortschritt und liegt im billigen
Ermessen des Auftraggebers.
Bei den Abschlagszahlungen werden 10 % von der
Rechnungssumme als Sicherheitseinbehalt abgezogen.
Alternativ ist eine Erfüllungsbürgschaft in Höhe der
Auftragssumme möglich.
Dem Auftraggeber wird mit Begleichung der verlangten
Abschlagzahlung für die damit berechneten Leistungen
das Eigentum übertragen.
Sofern Skonto vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen
binnen 8 Tagen skontierfähig.
Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen
21 Tagen nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig.
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach
Fertigstellung und Schlussabnahme fällig, spätestens
innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung.
Bei Fälligkeit der Schlussrechnung wird 5 % der
Rechnungssumme als Gewährleistungseinbehalt abgezogen.
Alternativ ist eine Gewährleistungsbürgschaft möglich.
Bei Fälligkeit der Schlussrechnung werden die vertraglich
vereinbarten Nettoabzüge fällig.
§ 5 Sonderwünsche
Der Auftragnehmer wird Sonderwünsche des Auftraggebers
berücksichtigen, soweit er durch die Erbringung der von
ihm geschuldeten Leistung nicht beeinträchtigt wird.
Auf Verlangen wird der Auftragnehmer nachweisen,
dass auch bei Sonderwünschen die Preisbasis dieses
Vertrages eingehalten wurde.
Vor Ausführung ist eine schriftliche Beauftragung erforderlich.
§ 6 Ausführungstermine
Die Arbeiten sind gemäß dem beigefügten Bauzeitenplan
zu beginnen und abzuschließen.
Hat der Auftragnehmer Bedenken die Termine nicht
einhalten zu können, so hat er dies unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
§ 7 Vertragsstrafe
Bei schuldhafter Überschreitung der Vertragstermine
für den Beginn der Bauausführung, für den
Zwischentermin der Fertigstellung der 1. Baustufe
und für die Gesamtfertigstellung hat der Auftragnehmer
Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Kalendertag der
schuldhaften Überschreitung
für den Zwischentermin 0,2 % der Auftragssumme
für die betroffene Teilleistung netto,
für Beginn und Endtermin 0,2 % der Auftragssumme.
Die vorstehenden Vertragsstrafen sind auf insgesamt
5 % der Auftragssumme netto begrenzt.
Der Auftragnehmer verwirkt ferner eine Vertragsstrafe,
sofern er notwendige bautechnische Nachweise nicht
oder nicht rechtzeitig liefert oder gegen sonstige
Bestimmungen des Bauvertrages verstößt.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den
Auftraggeber bleiben unberührt.
Auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch
wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch
die Vereinbarung neuer Termine.
Im Falle der Vereinbarung neuer Termine oder der
einvernehmlichen Fortschreibung von Vertragsterminen
bei Bauzeitverschiebungen gilt das Vertragsversprechen
entsprechend für neue Termine.
Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für den Beginn- oder
den Zwischentermin wird auf die nachfolgend verwirkten
Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine oder den
Fertigstellungstermin angerechnet.
Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, den Vorbehalt der V
ertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist es
ausreichend, wenn der Auftraggeber diese von der
Schlussrechnung in Abzug bringt.
§ 8 Abnahme
Der Auftragnehmer hat nach Fertigstellung seiner Leistung
dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die Abnahme erfolgt förmlich gemäß § 12 VOB Teil B.
Werden gravierende Mängel festgestellt, so wird die
Abnahme verweigert.
Werden lediglich geringe Mängel festgestellt, so wird dem
Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nachbesserung
eingeräumt.
Eine Konkludente Abnahme und Abnahme durch
Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.
Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur
Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
§ 9 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre, für Abdichtungen
gegen Feuchtigkeit und Dächer 10 Jahre.
Für die Dauer der Gewährleistung wird ein
Sicherheitseinbehalt von 5 % der brutto
Schlussrechnungssumme vereinbart.
Sie kann unter entsprechender Anwendung
des § 632a Abs. 2 BGB durch Sicherheitsleistung abgelöst
werden.
§ 10 Personal
Der AN ist dazu verpflichtet ausschließlich Fachkräfte,
die auch entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
unterwiesen sind auf der Baustelle einzusetzen. Ebenfalls
verpflichtet sich der AN über die Dauer der Bauzeit einen
festen Polier oder Vorarbeiter auf der Baustelle zu belassen.
§ 11 Sub- und Nachunternehmer
Der Auftragnehmer wird nur leistungsfähige Sub- und
Nachunternehmer beschäftigen, die ihren Verpflichtungen
gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträger
pünktlich nachkommen.
Die Sub- und Nachunternehmer sind zur Vorlage je einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes der
Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft verpflichtet,
soweit sie dem Auftraggeber nicht aus früheren Tätigkeiten
bekannt sind.
Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Firmen aus dem
Einzugsgebiet des Bauortes zu beauftragen.
Nach Abschluss der Arbeiten erhält der Auftraggeber eine
Liste mit der vollständigen Bezeichnung und Adresse aller
Sub- und Nachunternehmer.
Ich/Wir beabsichtige/n:
(____) keine
(____) die in der beigefügten Liste
aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer zu übertragen.
Überträgt der Auftragnehmer Leistungen an Sub- und/oder
Nachunternehmer, haften Auftragnehmer und durch ihn
beauftragte Dritte gesamtschuldnerisch.
Dem Auftragnehmer obliegt hierbei die Hauptpflicht.
Der Auftragnehmer tritt die Gewährleistungsansprüche,
die ihm gegenüber dem Sub- bzw. Nachunternehmer
zustehen, an den Auftraggeber erfüllungshalber ab.
Die Inanspruchnahme des jeweiligen Schuldners -
ungeachtet des geltend gemachten Anspruchs - erfolgt
nach Wahl des Auftraggebers.
§ 12 Versicherung
Der Abschluss einer Bauwesenversicherung erfolgt
durch den Auftraggeber.
Der Auftraggeber zieht dem Auftragnehmer hierfür
pauschal 0,5% der Auftragssumme Netto inklusive
eventueller Nachträge von der
Schlussrechnung ab.
§ 13 Betriebsmittel und Pauschalen
Der Verbrauch von Wasser, Strom, Gas und
Bauwasser wird pauschal abgerechnet.
Auch die Baubeschilderung sowie die Bauendreinigung
und die Benutzung eines Baustellen-WC werden pauschal
abgerechnet.
§ 14 Werbung / Werbeträger
Sofern der Auftragnehmer oder ein durch ihn beauftragter
Dritter auf oder im unmittelbaren Umfeld der Baustelle
werbetechnische Einrichtungen zu installieren wünscht,
hat der dies dem Auftraggeber im Vorfeld anzuzeigen.
Die mit der Werbemaßnahme verbundene
Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Einrichter /
Unterhalter der Werbemaßnahme.
Im Zweifel obliegt sie dem Auftragnehmer.
Ein Anspruch auf Einrichtung besteht indes nicht.
§ 15 Entwicklungen während der Bauzeit
Tritt unmittelbar vor oder während der Planungs- und
Bauzeit ein bis dato unbekannter bausituativer Umstand
oder eine in der Form noch nicht hinreichend mit
technischen Lösungsansätzen versehene Problemstellung
auf, und sind hierfür Entwicklungen notwendig - ungeachtet
ob diese gemeinsam oder nur durch eine Partei geschaffen
wurden - gehen die Ergebnisse sowie sämtliche damit
verbundene Bestandteile und Fortschritte in das Eigentum
des Auftragsgebers über.
Der Auftragnehmer sowie sämtliche durch ihn mit der
Entwicklungsarbeit beauftrage Dritte, treten ihre Rechte
an den Lösungsansätzen/Ergebnissen bereits jetzt an den
Auftraggeber ab.
Sofern sich der Auftragnehmer eines Dritten zur Lösung
bedient, hat er diesem spätestens bei Beauftragung
entsprechend zu verpflichten.
§ 16 Geheimhaltungsvereinbarung
Sämtliche Dokumente, die der Auftragnehmer in Verbindung
mit dem in § 1 genannten Bauvorhaben oder aus anderen
Gründen von dem Auftraggeber erhält, sind vertraulich
zu behandeln.
Der Auftragnehmer wird sämtliche ihm zumutbaren
Vorkehrungen treffen, um ein Zugriff Dritter oder eine
anderweitige Veröffentlichung oder Weitergabe zu
verhindern. Die Parteien vereinbaren überdies eine
Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme je
Verstoß für den Fall, dass der Auftragnehmer ohne
vorheriges Einverständnis des Auftraggebers öffentliche
Nachrichtenträger (Rundfunk, Fernsehen, Presse) über
die Erteilung und den Inhalt des Auftrags sowie den
Baufortschritt oder die Fertigstellung informiert.
§ 17 Datenschutz
Mit Unterzeichnung des Auftrags stimmt der Auftragnehmer
der Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen
der Abwicklung des Bauprojektes an Dritte zu.
§ 18 Dokumentation
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet Änderungen
gegenüber den Ausführungsplänen zu dokumentieren.
Alle Dokumentationsarten müssen nachvollziehbar
und lesbar sein.
§ 19 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien
ist das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) bzw. das
Landgericht Verden (Aller).
Vorgesehene Vertragsbedingungen
Zusätzliche technische Vorbemerkungen Hinweis:
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gemäß
VOB/A - §8a bleiben grundsätzlich unverändert.
Zusätzliche technische Vorbemerkungen
1. ) Wenn nicht separat ausgeschrieben, wird
der Aufwand für eine Baustelleneinrichtung, wie:
Container aller Art, erforderliche Kräne, Geräte,
Maschienen, Gerüste, Kleingerüste, Kleinmaterial,
Handwerkszeuge, etc. und die entsprechenden
Sicherungsmaßnahmen nicht gesondert vergütet.
Die Kosten dafür sind in die Einzelpreise einzukalkulieren!
2. ) Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung
über die genaue Lage von Hindernissen wie
Versorgungsleitungen jeglicher Art bei der
zuständigen Behörde / Versorgungsbetriebe im
Vorfeld zu Informieren und sich eine schriftliche
Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Jedwede Sondierungsöffnung/en oder Aufgrabungen
diesbezüglich, dürfen nicht Eigenmächtig durchgeführt
werden. Regressvorderungen seitens der
Versorgungsbetriebe sowie Beschädigungen
bei eigenveranwortliche Sondierungsöffnugen
gehen die entstandenen Schäden zu Lasten
des Auftragsnemers.
3. ) Dem Auftragnehmer obliegt vor Ort die Prüfung
der baulichen Gegebenheiten. Eventuell noch zu
erbringende bauseitige Leistungen hat der
Auftragnehmer (AN) vor Beginn der Ausführung
seiner Arbeiten der Bauleitung schriftlich mitzuteilen.
Nachforderungen aus Unkenntnis der Sachlage oder
missverstandener Auslegung der Ausschreibung und
Pläne werden nicht anerkannt.
4. ) Auf die Beachtung der Schutzmaßnahmen der
Berufsgenossenschaft wird besonders hingewiesen.
Für die Folgen von eventuellen Unfällen trägt der
Arbeitnehmer die alleinige Verantwortung.
5. ) Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften
sind zu beachten. - Der (AN) hat seine Bauabfälle,
sowie Verpackungsmaterialien laufend, jedoch
mindstens einmal wöchentlich, zu entfernen.
Wird ein Container bauseits gestellt, werden
die Kosten umgelegt.
Art von Hinternissen:
1. Leitungen aller Art
2. Kabel aller Art
3. Kanäle und Verrohrungen
6. ) Abzugsvereinbarrungen
Während der Bauzeit wird Baustrom und Bauwasser
und eine Bautoilette bauseits zur Verfügung gestellt.
Des Weiteren wird für die gesamte Bauzeit eine
Bauwesenversicherung abgschlossen.
Eine Baubeschilderung wird jedem Gewerk ermöglicht,
diese Art von Werbung zu Nutzen.
Am Ende der Bauzeit werden zwei Bauhauptreinigungen
durchgeführt.
Für die oben aufgeführten Abzugsvereinbarrungen
werden folgende Pauschalen von der Netto-
abrechnungssumme in der Schlussrechnung in
Abzug gebracht:
1 - Bauhauptüberwachung0,5 %
2 - Baustrom0,2 %
3 - Bauwasser0,2 %
4 - Bautoilette0,5 %
5 - Bauwesenversicherung0,5 %
6 - Baubeschilderung0,2 %
7 - Baureinigung0,5 %
7. ) Sämtliche Arbeiten sind ohne Unterbrechungszeit
und zügig auszuführen. Eine Abstimmung mit anderen
in der Ausführung befindlichen Gewerken ist
vorzunehmen.
8. ) Die Ausführung der parallel laufenden Gewerke
und damit eventuell aufkommende Behinderungen
berechtigen nicht zu Nachforderungen.
9. ) Es wird nach Abschluss der vertraglichen
Leistungen eine vertraglich vereinbarte Abnahme
durchgeführt.
Zusätzliche technische Vorbemerkungen
Hinweise Erdarbeiten / Verkehrsflächen Hinweise Erdarbeiten / Verkehrsflächen
1. ) Hinweise Erdarbeiten:
Das Abgetragene Erdreich bestehend aus
Oberboden mit Grasnarbe sowie Boden unter
Oberboden (Mutterboden) wird gemäß Merkblatt
LAGA PN 98 / Laga M 20 TR-Boden und DIN
19698-1² getrennt untereinander in je 3 bis 5
Haufwerke der größe von 100 bis 200 cbm auf
dem Grundstück zwischengelagert.
Seitens vom Arbeitnehmer wird eine Probeentnahme
der einzelnen Haufwerke nach LGA PN 98 sowie zur
Analyse einer Mischprobe auf den Parameterumfang
Laga M 20 TR-Boden zur Feststellung von physikalischen,
chemischen und biologischen Bestandteilen durch ein
Zugelasenes Labor durchgeführt.
Gemäß dem Ergebnis der Probeentnahmen nach
LAGA-Liste wird das Abgetragene Erdreich in
Haufwerken dementsprechend geladen, transportiert
und fachgerecht Entsorgt.
2. )Austauschböden:
Als Austauschböden eignen sich frostsichere
und gut verdichtungsfähige Lockergesteine der
Region mit = = 7 Gew.-% Feinanteilen, Korn-Ø
= 0,06 mm oder geeignetes, klassifiziertes
verdichtungsfähiges Recycling-Material ( welche
eine wasserrechtlche Genehmigung erforderlich ist).
Der Austauschboden ist gemäß DIN 18196 zu wählen
und muss im trockenem Zustand lagenweise
verdichtet werden (mindestens mitteldichte Lagerung).
Ein Lastabtragswinkel vonnährungsweise 45° ist zu
berücksichtigen.
3. ) Lastplattendruckversuche:
Die Lagerungsdichte des eingebrachten Austauschbodens
ist vor einer Überbauung mit einem geeignetem Verfahren,
mittels Lastplattendruckversuchen zu überprüfen.
Auf dem Planum für die Bodenplatte und die
Fundamente ist eine dynamische Proctordichte
von 97 % nachzuweisen.
Die Prüfprotokolle sind dem Auftraggeber zur
Freigabe vorzulegen.
4. ) Tragfähigkeit Leitungsgräben:
Beim Verfüllen von Leitungsgräben/Kanälen
sollte in der Baugrubensohle auf dem Planum
mittels Lastplattendruckversuch ein
Verformungsmodul von Ev2 = 60 MN/qm (gilt
nur für enggestuften Sand, Bodengruppe SE)
mit einem Verhältnis Ev2/Ev1 = 2,6 erreicht werden.
Der Verdichtungsgrad auf der Tragschicht darf 97 %
Proctordichte nicht unterschreiten.
Die Prüfprotokolle sind dem Auftraggeber zur
Freigabe vorzulegen.
5. ) Tragfähigkeit Planum:
Auf dem Planum der Verkehrsflächen gilt als
Nachweis für eine ausreichende Tragfähigkeit ein
Ev2 - Wert = 45 MN/qm und ein Verdichtunghsverhältnis
von Ev2/Ev1 = 2,5.
Die Prüfprotokolle sind dem Auftraggeber zur
Freigabe vorzulegen.
6. ) Tragfähigkeit Frostschutzschicht:
Auf der OK Tragschicht (Frostschutzschicht) ist
je nach Tragschichtenaufbau und Nutzung für
Schwerlastverkehr ein Verformungsmodul von
120 MN/qm gefordert. Der Verdichtungsgrad
auf der Tragschicht (Schottertragschicht) darf
103% Proctordichte nicht unterschreiten, dafür
ist ein Verhältniswert Ev2/Ev1 = 2,6 mittels
Lastplattendruckversuch Nachzuweisen.
Die Kontrolle der Verdichtung bzw. der Tragfähigkeit
ist mit anerkanten Prüfverfahren vorzunehmen.
Erst nach dem Erreichen der geforderten
Planumstragfähigkeit kann die Ausführung des
Oberbaues entsprechend der RStO 12 erfolgen.
Die Prüfprotokolle sind dem Bodengutachter zur
Freigabe vorzulegen.
7. ) Tragfähigkeit Schottertragschicht:
Auf der OK Tragschicht (Schottertragschicht) ist
je nach Tragschichtenaufbau und Nutzung für
Schwerlastverkehr ein Verformungsmodul von
150 MN/qm gefordert. Der Verdichtungsgrad auf
der Tragschicht (Schottertragschicht) darf 103%
Proctordichte nicht unterschreiten, dafür ist ein
Verhältniswert Ev2/Ev1 = 2,6 mittels
Lastplattendruckversuch Nachzuweisen.
Die Kontrolle der Verdichtung bzw. der Tragfähigkeit
ist mit anerkanten Prüfverfahren vorzunehmen. Erst
nach dem Erreichen der geforderten Planumstragfähigkeit
kann die Ausführung des Oberbaues entsprechend der
RStO 12 erfolgen.
Die Prüfprotokolle sind dem Auftraggeber zur
Freigabe vorzulegen.
8. ) Anmerkung Frostschutzschichten:
Frostschutzschichten gemäß Zertifizierung und
Prüfberichte von Dr. Moll GmbH & Co. KG oder
gleichwertig über Fremdüberwachung nach
TL G SoB-StB und gemäß DIN EN 932-1,
über Angaben der Sortennummer, Prüfdatum,
Entnahmestelle und Anwendungsbereich.
Die Prüfberichte der Zertifizierten Frostchutzschichten
sind vor dem Einbau und vor dem Baubeginn an den
Auftraggeber zur Prüfung zur Freigabe vorzulegen.
Eigenständige Untersuchungen ohne
Fremdüberwachung für Frostschutzschichten
sind nicht zugelassen und werden für den
Einbau nicht Freigegeben.
Sollte der Einbau von Frostschutzschichten
Eigenmächtig vom Auftragnehmer ohne Nachweis
über eine Fremdüberwachung und Zertifiziertem
Material erfolgen, geht der vollständige Rückbau
inkl. Fuhrkosten zu Lasten des Auftragsnemers.
9. ) Anmerkung Schottertragschichten:
Schottertragschichten gemäß Zertifizierung und
Prüfberichte von Dr. Moll GmbH & Co. KG oder
gleichwertig über Fremdüberwachung nach
TL G SoB-StB und gemäß DIN EN 932-1,
über Angaben der Sortennummer, Prüfdatum,
Entnahmestelle und Anwendungsbereich.
Die Prüfberichte der Zertifizierten Schottertragschichten
sind vor dem Einbau und vor dem Baubeginn an den Auftraggeber zur Prüfung zur Freigabe vorzulegen.
Eigenständige Untersuchungen ohne
Fremdüberwachung für Schottertragschichten
sind nicht zugelassen und werden für den
Einbau nicht Freigegeben.
Sollte der Einbau von Schottertragschichten Eigenmächtig
vom Auftragnehmer ohne Nachweis
über eine Fremdüberwachung und Zertifiziertem
Material erfolgen, geht der vollständige Rückbau
inkl. Fuhrkosten zu Lasten des Auftragsnemers.
10. ) Bettung und Fugenfüllung:
Bettungsmaterial und Fugenfüllung sollten aus
dem gleichen Baustoffgemisch und vom gleichen
Schüttgüter Lieferanten zur Anwendung kommen.
Bei der Auswahl des Materials sollte daher von
vornherein darauf geachtet werden, dass das
Baustoffgemisch sowohl die Anforderungenan an
die Bettungsmeterialien als auch an die
Fugenfüllmaterialien erfüllt werden.
Bettung auf Splitt-Naturstein, dicke im verdichteten
Zustand von 3 cm bis 5 cm.
Fugenfüllung Korngruppe von 0,3 bis 0,5 mm
vollflächig bis zur komplett gefüllten Fugen
fachgerecht
einschlämmen.
Das Fugenmaterial muss sich vollständig in die Fugen
einarbeiten lassen, einschließlich das erforderliche
Einschneiden Rand-und Abschlußsteine, und Anarbeiten
an Betonflächen,
11. ) Anforderungen für Bettung und Fugenfüllung
gemäß Zertifizierung und Prüfberichte für
Frost- und Schottertragschichten:
Bei befahrenen Verkehrsflächen mit sehr hohen
Anforderungen, sollten die verwendeten Gesteine
hinsichtlich des Widerstandes gegen Zertrümmerung
(Schlagzertrümmerungswert) mindestens der Kategorie
SZ18 (LA20) entsprechen.
Bei Verkehrsflächen der Bauklasse III oder IV
der RStO, bei denen besondere Beanspruchungen
auftreten (Schubkräfte Hinterachsen LKW im
Kurvenbereich, verschiebung der Pflasterfläche)
müssen folgende Anforderungen gemäß Baustoffgemische
nach TL Pflaster-StB entsprechen:
Fließkoeffizient: Ecs35
Schlagzertrümmerungswert: Sz18
Los-Angeles-Koeffizient: LA20
Baustoffgemisch Bettung: 0/5
Baustoffgemisch Fuge: 0,5
Frost-Tau-Widerstand: F4
Kornrohdichte: 2,71-2,91 Mg/m³
Das Fugenmaterial muss sich vollständig in die Fugen
einarbeiten lassen. Das Bettungsmaterial muss in
verdichtetem Zustand ausreichend wasserdurchlässig
sein und darf nicht in die Unterlage eindringen.
12. ) Herstellung von Verkehrsflächen:
Die Verkehrsflächen werden in Anlehnung an
die gültigen Vorschriften im Straßenbau
entsprechned der RStO 12 (Richtlinien für die
Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen)
und der aktuell gültigen Regelwerke:
ZTV E-StB
ZTV SoB-StB
ZTV Asphalt-StB
ZTV Beton-StB
ZTV Pflaster-StB
ATV DIN 18315
ATV DIN 18316
sowie nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik herzustellen.
Hinweise Erdarbeiten / Verkehrsflächen
01 Tiefbauarbeiten
01
Tiefbauarbeiten
01.01 Rückbau Verkehrsflächen, Betonsteinpflaster
01.01
Rückbau Verkehrsflächen, Betonsteinpflaster
01.02 Erdarbeiten Baufelder
01.02
Erdarbeiten Baufelder
01.03 Erdarbeiten Travo-Station
01.03
Erdarbeiten Travo-Station
01.04 Fertigteile / Ausstattung / Sonstiges
01.04
Fertigteile / Ausstattung / Sonstiges
01.05 Erdarbeiten Regenwasserleitungen
01.05
Erdarbeiten Regenwasserleitungen
01.06 Leitungsnetz Regenwasser
01.06
Leitungsnetz Regenwasser
01.07 Kabelzugrohre und Kabelzugschächte
01.07
Kabelzugrohre und Kabelzugschächte
01.08 Oberflächenbefestigung
01.08
Oberflächenbefestigung
02 Beton- und Stahlbetonarbeiten
02
Beton- und Stahlbetonarbeiten
Baubeschreibung Baubeschreibung
Der Bauherr plant auf dem bebauten Flurstück
19, Flur 76, Industriegelände 23, 17219 Möllenhagen
einer Erweiterung von LKW-Parkplätzen inkl.
integrierten Parkplätze mit E-Ladestruktur, sowie
einer neuen Verkehrsfläche inkl. neue Zufahrten.
Vorgesehen sind:
Modul I:
Neubau von 7 Stück LKW-Parkplätzen inkl. mit Multi
E-Ladestruktur für 2 Stück LKW-Parkplätze.
Die Gesamtgrundfläche, der LKW-Parkplätzen beträgt
Ca. 539,00 qm.
Modul II:
Neubau einer neuen Verkehrsfläche, ausgehend von
der oberen Einfahrt bis zum Anschluss der vorhandenen
WHG-Fläche LKW-Tankplatz. Die als Zufahrt
zu den LKW-Parkplätzen erstellt wird.
Die Gesamtgrundfläche der neuen Verkehrsfläche beträgt
ca. 545,00 qm.
Modul III:
Neubau einer neuen Verkehrsfläche, ausgehend von
der neuen Verkehrsfläche aus Modul II bis zum Anschluss
Grenzverlauf zwischen Hoyer und Netto Grundstück.
Die Gesamtgrundfläche der neuen Verkehrsfläche beträgt
ca. 200,00 qm.
Modul IV:
Neubau von zwei neuen Zufahrten in Betonausführung
jeweils über die Zufahrtsstraße Bundesstraße 192 als auch
über die Zufahrtsstraße Industriegelände.
Die Gesamtgrundfläche der neuen Zufahrt über die
Zufahrtsstraße Bundesstraße 192, beträgt ca. 41,00 qm.
Die Gesamtgrundfläche der neuen Zufahrt über die
Zufahrtsstraße Industriegelände, beträgt ca. 59,00 qm.
Baubeschreibung
Vorgesehene Vertragsbedingungen Vorgesehene Vertragsbedingungen
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer
Bauleistungen am Bauvorhaben zum
Gewerbepark 2, 19375 Karstädt
Der Leistungsumfang ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung, den Ausführungsplänen,
der Statik, der Baugenehmigung und dessen Auflagen
sowie den ggf. vorhandenen Gutachten.
§ 2 Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind in nachstehender Reihenfolge:
Dieser Vertrag Auftrags-LV Baustellenordnung
VOB Teil B + C in der aktuell gültigen Fassung
DIN Normen, VDE Normen, ETB, UVV, DVGW
Die Baugenehmigung und deren Auflagen
Die geprüfte Statik
Das Bodengutachten
Das Brandschutzgutachten
Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Vorbemerkungen
Die Ausführungspläne
Die Ausschreibungsunterlagen
Der Bauzeitenplan
Bei ggf. auftretenden Widersprüchlichkeiten gelten
jeweils die oben zuerst genannten Bedingungen.
Die Ausführung der Leistung hat gemäß dem
allgemeinen Stand der Technik zu erfolgen.
Die für die ausgeschriebenen Leistungen hinsichtlich
Erstellung, Betrieb und Nutzung maßgebenden
Gesetze, Vorschriften, Regeln und Richtlinien sind
zu beachten.Alle Ergänzungen und Änderungen
des Vertrages bedürfen der Textform.
Dem Auftragnehmer sind Inhalt, Art und Umfang
der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen
und Lieferungen sowie die sonstigen vertraglichen
Verpflichtungen und alle für die Preisbildung
beeinflussenden Umstände bekannt.
Er hat sich vor Abschluss dieses Vertrages durch
Einsichtnahme in die Pläne und sonstigen Unterlagen
gemäß Anlage sowie Besichtigung der örtlichen
Gegebenheiten ein genaues Bild über Art und Umfang
der von ihm zu erbringenden Leistung verschafft.
Er kann sich in keinem Fall darauf berufen, dass
ihm Irrtümer oder Fehler bei seiner Ermittlung
unterlaufen sind oder einzelne Arbeiten oder
Lieferungen, die zu seinem Leistungsumfang gehören,
besonders aufgeführt sind.
Eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten
Leistungsstandard ist unschädlich und stellt kein
Mangel dar, wenn sie zu einer gleichwertigen oder
höherwertigen Leistung führt.
Der Ablauf der Arbeiten und die Zwischentermine
sind rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Auftraggeber
abzustimmen und durch den Auftragnehmer einzuhalten.
Behinderungen, Erschwernisse und Stillstandzeiten
aufgrund eines eventuellen nicht kontinuierlichen
Ablaufes der Arbeiten sind bei den Einheitspreisen
zu berücksichtigen.
§ 3 Vergütung
Der Auftragnehmer führt die Bauleistung zu den in
der Leistungsbeschreibung eingesetzten Preisen aus.
Gewährte Nachlässe und Skonti auf den Auftrag
gelten auch für sämtliche Nachträge.
Alle Kosten für die Baustelleneinrichtung sind mit
den Einheitspreisen abgegolten, sofern im
Leistungsverzeichnis keine besonderen Positionen
ausgeworfen sind.
Auch ohne die ausdrückliche Erwähnung sind alle
erforderlichen Vor- und Nebenarbeiten in den
Leistungen enthalten.
Abweichend von § 2 Absatz 3 VOB - B gilt der
vertragliche Einheitspreis unabhängig vom im
Vertrag vorgesehenen Mengenansatz.
Die Abrechnung erfolgt nach den Ausführungsplänen.
Die Leistungen sind aus den Zeichnungen zu ermitteln,
soweit die ausgeführten Leistungen diesen Zeichnungen
entsprechen.
Auf Anforderung sind die Leistungen nach gemeinsamem
örtlichem Aufmaß abzurechnen.
Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Massen
sind für die Endabrechnung nicht verbindlich.
Hierfür kommt das geprüfte Aufmaß in Frage.
Eine Ermäßigung oder Erhöhung der Massen der einzelnen
Positionen, auch über 10 % hinaus, berechtigt den AN zu
keiner Änderung der Einheitspreise.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Der Auftragnehmer kann erstmals nach einem vollendeten
Baufortschritt von 20 % des Gesamtbaufortschritts eine
Abschlagszahlung verlangen.
Jede weitere Abschlagszahlung kann jeweils nach
Vollendung von weiteren 20 % der Gesamtbauleistung
verlangt werden.
Die Höhe der Abschlagszahlung orientiert sich an dem
jeweils vollendeten Baufortschritt und liegt im billigen
Ermessen des Auftraggebers.
Bei den Abschlagszahlungen werden 10 % von der
Rechnungssumme als Sicherheitseinbehalt abgezogen.
Alternativ ist eine Erfüllungsbürgschaft in Höhe der
Auftragssumme möglich.
Dem Auftraggeber wird mit Begleichung der verlangten
Abschlagzahlung für die damit berechneten Leistungen
das Eigentum übertragen.
Sofern Skonto vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen
binnen 8 Tagen skontierfähig.
Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen
21 Tagen nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig.
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach
Fertigstellung und Schlussabnahme fällig, spätestens
innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung.
Bei Fälligkeit der Schlussrechnung wird 5 % der
Rechnungssumme als Gewährleistungseinbehalt abgezogen.
Alternativ ist eine Gewährleistungsbürgschaft möglich.
Bei Fälligkeit der Schlussrechnung werden die vertraglich
vereinbarten Nettoabzüge fällig.
§ 5 Sonderwünsche
Der Auftragnehmer wird Sonderwünsche des Auftraggebers
berücksichtigen, soweit er durch die Erbringung der von
ihm geschuldeten Leistung nicht beeinträchtigt wird.
Auf Verlangen wird der Auftragnehmer nachweisen,
dass auch bei Sonderwünschen die Preisbasis dieses
Vertrages eingehalten wurde.
Vor Ausführung ist eine schriftliche Beauftragung erforderlich.
§ 6 Ausführungstermine
Die Arbeiten sind gemäß dem beigefügten Bauzeitenplan
zu beginnen und abzuschließen.
Hat der Auftragnehmer Bedenken die Termine nicht
einhalten zu können, so hat er dies unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
§ 7 Vertragsstrafe
Bei schuldhafter Überschreitung der Vertragstermine
für den Beginn der Bauausführung, für den
Zwischentermin der Fertigstellung der 1. Baustufe
und für die Gesamtfertigstellung hat der Auftragnehmer
Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Kalendertag der
schuldhaften Überschreitung
für den Zwischentermin 0,2 % der Auftragssumme
für die betroffene Teilleistung netto,
für Beginn und Endtermin 0,2 % der Auftragssumme.
Die vorstehenden Vertragsstrafen sind auf insgesamt
5 % der Auftragssumme netto begrenzt.
Der Auftragnehmer verwirkt ferner eine Vertragsstrafe,
sofern er notwendige bautechnische Nachweise nicht
oder nicht rechtzeitig liefert oder gegen sonstige
Bestimmungen des Bauvertrages verstößt.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den
Auftraggeber bleiben unberührt.
Auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch
wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch
die Vereinbarung neuer Termine.
Im Falle der Vereinbarung neuer Termine oder der
einvernehmlichen Fortschreibung von Vertragsterminen
bei Bauzeitverschiebungen gilt das Vertragsversprechen
entsprechend für neue Termine.
Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für den Beginn- oder
den Zwischentermin wird auf die nachfolgend verwirkten
Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine oder den
Fertigstellungstermin angerechnet.
Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, den Vorbehalt der V
ertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist es
ausreichend, wenn der Auftraggeber diese von der
Schlussrechnung in Abzug bringt.
§ 8 Abnahme
Der Auftragnehmer hat nach Fertigstellung seiner Leistung
dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die Abnahme erfolgt förmlich gemäß § 12 VOB Teil B.
Werden gravierende Mängel festgestellt, so wird die
Abnahme verweigert.
Werden lediglich geringe Mängel festgestellt, so wird dem
Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nachbesserung
eingeräumt.
Eine Konkludente Abnahme und Abnahme durch
Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.
Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur
Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
§ 9 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre, für Abdichtungen
gegen Feuchtigkeit und Dächer 10 Jahre.
Für die Dauer der Gewährleistung wird ein
Sicherheitseinbehalt von 5 % der brutto
Schlussrechnungssumme vereinbart.
Sie kann unter entsprechender Anwendung
des § 632a Abs. 2 BGB durch Sicherheitsleistung abgelöst
werden.
§ 10 Personal
Der AN ist dazu verpflichtet ausschließlich Fachkräfte,
die auch entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
unterwiesen sind auf der Baustelle einzusetzen. Ebenfalls
verpflichtet sich der AN über die Dauer der Bauzeit einen
festen Polier oder Vorarbeiter auf der Baustelle zu belassen.
§ 11 Sub- und Nachunternehmer
Der Auftragnehmer wird nur leistungsfähige Sub- und
Nachunternehmer beschäftigen, die ihren Verpflichtungen
gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträger
pünktlich nachkommen.
Die Sub- und Nachunternehmer sind zur Vorlage je einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes der
Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft verpflichtet,
soweit sie dem Auftraggeber nicht aus früheren Tätigkeiten
bekannt sind.
Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Firmen aus dem
Einzugsgebiet des Bauortes zu beauftragen.
Nach Abschluss der Arbeiten erhält der Auftraggeber eine
Liste mit der vollständigen Bezeichnung und Adresse aller
Sub- und Nachunternehmer.
Ich/Wir beabsichtige/n:
(____) keine
(____) die in der beigefügten Liste
aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer zu übertragen.
Überträgt der Auftragnehmer Leistungen an Sub- und/oder
Nachunternehmer, haften Auftragnehmer und durch ihn
beauftragte Dritte gesamtschuldnerisch.
Dem Auftragnehmer obliegt hierbei die Hauptpflicht.
Der Auftragnehmer tritt die Gewährleistungsansprüche,
die ihm gegenüber dem Sub- bzw. Nachunternehmer
zustehen, an den Auftraggeber erfüllungshalber ab.
Die Inanspruchnahme des jeweiligen Schuldners -
ungeachtet des geltend gemachten Anspruchs - erfolgt
nach Wahl des Auftraggebers.
§ 12 Versicherung
Der Abschluss einer Bauwesenversicherung erfolgt
durch den Auftraggeber.
Der Auftraggeber zieht dem Auftragnehmer hierfür
pauschal 0,5% der Auftragssumme Netto inklusive
eventueller Nachträge von der
Schlussrechnung ab.
§ 13 Betriebsmittel und Pauschalen
Der Verbrauch von Wasser, Strom, Gas und
Bauwasser wird pauschal abgerechnet.
Auch die Baubeschilderung sowie die Bauendreinigung
und die Benutzung eines Baustellen-WC werden pauschal
abgerechnet.
§ 14 Werbung / Werbeträger
Sofern der Auftragnehmer oder ein durch ihn beauftragter
Dritter auf oder im unmittelbaren Umfeld der Baustelle
werbetechnische Einrichtungen zu installieren wünscht,
hat der dies dem Auftraggeber im Vorfeld anzuzeigen.
Die mit der Werbemaßnahme verbundene
Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Einrichter /
Unterhalter der Werbemaßnahme.
Im Zweifel obliegt sie dem Auftragnehmer.
Ein Anspruch auf Einrichtung besteht indes nicht.
§ 15 Entwicklungen während der Bauzeit
Tritt unmittelbar vor oder während der Planungs- und
Bauzeit ein bis dato unbekannter bausituativer Umstand
oder eine in der Form noch nicht hinreichend mit
technischen Lösungsansätzen versehene Problemstellung
auf, und sind hierfür Entwicklungen notwendig - ungeachtet
ob diese gemeinsam oder nur durch eine Partei geschaffen
wurden - gehen die Ergebnisse sowie sämtliche damit
verbundene Bestandteile und Fortschritte in das Eigentum
des Auftragsgebers über.
Der Auftragnehmer sowie sämtliche durch ihn mit der
Entwicklungsarbeit beauftrage Dritte, treten ihre Rechte
an den Lösungsansätzen/Ergebnissen bereits jetzt an den
Auftraggeber ab.
Sofern sich der Auftragnehmer eines Dritten zur Lösung
bedient, hat er diesem spätestens bei Beauftragung
entsprechend zu verpflichten.
§ 16 Geheimhaltungsvereinbarung
Sämtliche Dokumente, die der Auftragnehmer in Verbindung
mit dem in § 1 genannten Bauvorhaben oder aus anderen
Gründen von dem Auftraggeber erhält, sind vertraulich
zu behandeln.
Der Auftragnehmer wird sämtliche ihm zumutbaren
Vorkehrungen treffen, um ein Zugriff Dritter oder eine
anderweitige Veröffentlichung oder Weitergabe zu
verhindern. Die Parteien vereinbaren überdies eine
Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme je
Verstoß für den Fall, dass der Auftragnehmer ohne
vorheriges Einverständnis des Auftraggebers öffentliche
Nachrichtenträger (Rundfunk, Fernsehen, Presse) über
die Erteilung und den Inhalt des Auftrags sowie den
Baufortschritt oder die Fertigstellung informiert.
§ 17 Datenschutz
Mit Unterzeichnung des Auftrags stimmt der Auftragnehmer
der Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen
der Abwicklung des Bauprojektes an Dritte zu.
§ 18 Dokumentation
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet Änderungen
gegenüber den Ausführungsplänen zu dokumentieren.
Alle Dokumentationsarten müssen nachvollziehbar
und lesbar sein.
§ 19 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien
ist das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) bzw. das
Landgericht Verden (Aller).
Vorgesehene Vertragsbedingungen
02.09 Neue Ein- und Ausfahrtbereiche
02.09
Neue Ein- und Ausfahrtbereiche
02.10 Fundamente Außenanlage
02.10
Fundamente Außenanlage
02.11 Bewehrung
02.11
Bewehrung
02.12 Stundenloharbeiten
02.12
Stundenloharbeiten
03 Elektroarbeiten
03
Elektroarbeiten
Baubeschreibung Baubeschreibung
Der Bauherr plant auf dem bebauten Flurstück
19, Flur 76, Industriegelände 23, 17219 Möllenhagen
einer Erweiterung von LKW-Parkplätzen inkl.
integrierten Parkplätze mit E-Ladestruktur, sowie
einer neuen Verkehrsfläche inkl. neue Zufahrten.
Vorgesehen sind:
Modul I:
Neubau von 7 Stück LKW-Parkplätzen inkl. mit Multi
E-Ladestruktur für 2 Stück LKW-Parkplätze.
Die Gesamtgrundfläche, der LKW-Parkplätzen beträgt
Ca. 539,00 qm.
Modul II:
Neubau einer neuen Verkehrsfläche, ausgehend von
der oberen Einfahrt bis zum Anschluss der vorhandenen
WHG-Fläche LKW-Tankplatz. Die als Zufahrt
zu den LKW-Parkplätzen erstellt wird.
Die Gesamtgrundfläche der neuen Verkehrsfläche beträgt
ca. 545,00 qm.
Modul III:
Neubau einer neuen Verkehrsfläche, ausgehend von
der neuen Verkehrsfläche aus Modul II bis zum Anschluss
Grenzverlauf zwischen Hoyer und Netto Grundstück.
Die Gesamtgrundfläche der neuen Verkehrsfläche beträgt
ca. 200,00 qm.
Modul IV:
Neubau von zwei neuen Zufahrten in Betonausführung
jeweils über die Zufahrtsstraße Bundesstraße 192 als auch
über die Zufahrtsstraße Industriegelände.
Die Gesamtgrundfläche der neuen Zufahrt über die
Zufahrtsstraße Bundesstraße 192, beträgt ca. 41,00 qm.
Die Gesamtgrundfläche der neuen Zufahrt über die
Zufahrtsstraße Industriegelände, beträgt ca. 59,00 qm.
Baubeschreibung
Vorgesehene Vertragsbedingungen Vorgesehene Vertragsbedingungen
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer
Bauleistungen am Bauvorhaben zum
Gewerbepark 2, 19375 Karstädt
Der Leistungsumfang ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung, den Ausführungsplänen,
der Statik, der Baugenehmigung und dessen Auflagen
sowie den ggf. vorhandenen Gutachten.
§ 2 Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind in nachstehender Reihenfolge:
Dieser Vertrag Auftrags-LV Baustellenordnung
VOB Teil B + C in der aktuell gültigen Fassung
DIN Normen, VDE Normen, ETB, UVV, DVGW
Die Baugenehmigung und deren Auflagen
Die geprüfte Statik
Das Bodengutachten
Das Brandschutzgutachten
Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Vorbemerkungen
Die Ausführungspläne
Die Ausschreibungsunterlagen
Der Bauzeitenplan
Bei ggf. auftretenden Widersprüchlichkeiten gelten
jeweils die oben zuerst genannten Bedingungen.
Die Ausführung der Leistung hat gemäß dem
allgemeinen Stand der Technik zu erfolgen.
Die für die ausgeschriebenen Leistungen hinsichtlich
Erstellung, Betrieb und Nutzung maßgebenden
Gesetze, Vorschriften, Regeln und Richtlinien sind
zu beachten.Alle Ergänzungen und Änderungen
des Vertrages bedürfen der Textform.
Dem Auftragnehmer sind Inhalt, Art und Umfang
der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen
und Lieferungen sowie die sonstigen vertraglichen
Verpflichtungen und alle für die Preisbildung
beeinflussenden Umstände bekannt.
Er hat sich vor Abschluss dieses Vertrages durch
Einsichtnahme in die Pläne und sonstigen Unterlagen
gemäß Anlage sowie Besichtigung der örtlichen
Gegebenheiten ein genaues Bild über Art und Umfang
der von ihm zu erbringenden Leistung verschafft.
Er kann sich in keinem Fall darauf berufen, dass
ihm Irrtümer oder Fehler bei seiner Ermittlung
unterlaufen sind oder einzelne Arbeiten oder
Lieferungen, die zu seinem Leistungsumfang gehören,
besonders aufgeführt sind.
Eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten
Leistungsstandard ist unschädlich und stellt kein
Mangel dar, wenn sie zu einer gleichwertigen oder
höherwertigen Leistung führt.
Der Ablauf der Arbeiten und die Zwischentermine
sind rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Auftraggeber
abzustimmen und durch den Auftragnehmer einzuhalten.
Behinderungen, Erschwernisse und Stillstandzeiten
aufgrund eines eventuellen nicht kontinuierlichen
Ablaufes der Arbeiten sind bei den Einheitspreisen
zu berücksichtigen.
§ 3 Vergütung
Der Auftragnehmer führt die Bauleistung zu den in
der Leistungsbeschreibung eingesetzten Preisen aus.
Gewährte Nachlässe und Skonti auf den Auftrag
gelten auch für sämtliche Nachträge.
Alle Kosten für die Baustelleneinrichtung sind mit
den Einheitspreisen abgegolten, sofern im
Leistungsverzeichnis keine besonderen Positionen
ausgeworfen sind.
Auch ohne die ausdrückliche Erwähnung sind alle
erforderlichen Vor- und Nebenarbeiten in den
Leistungen enthalten.
Abweichend von § 2 Absatz 3 VOB - B gilt der
vertragliche Einheitspreis unabhängig vom im
Vertrag vorgesehenen Mengenansatz.
Die Abrechnung erfolgt nach den Ausführungsplänen.
Die Leistungen sind aus den Zeichnungen zu ermitteln,
soweit die ausgeführten Leistungen diesen Zeichnungen
entsprechen.
Auf Anforderung sind die Leistungen nach gemeinsamem
örtlichem Aufmaß abzurechnen.
Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Massen
sind für die Endabrechnung nicht verbindlich.
Hierfür kommt das geprüfte Aufmaß in Frage.
Eine Ermäßigung oder Erhöhung der Massen der einzelnen
Positionen, auch über 10 % hinaus, berechtigt den AN zu
keiner Änderung der Einheitspreise.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Der Auftragnehmer kann erstmals nach einem vollendeten
Baufortschritt von 20 % des Gesamtbaufortschritts eine
Abschlagszahlung verlangen.
Jede weitere Abschlagszahlung kann jeweils nach
Vollendung von weiteren 20 % der Gesamtbauleistung
verlangt werden.
Die Höhe der Abschlagszahlung orientiert sich an dem
jeweils vollendeten Baufortschritt und liegt im billigen
Ermessen des Auftraggebers.
Bei den Abschlagszahlungen werden 10 % von der
Rechnungssumme als Sicherheitseinbehalt abgezogen.
Alternativ ist eine Erfüllungsbürgschaft in Höhe der
Auftragssumme möglich.
Dem Auftraggeber wird mit Begleichung der verlangten
Abschlagzahlung für die damit berechneten Leistungen
das Eigentum übertragen.
Sofern Skonto vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen
binnen 8 Tagen skontierfähig.
Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen
21 Tagen nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig.
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach
Fertigstellung und Schlussabnahme fällig, spätestens
innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung.
Bei Fälligkeit der Schlussrechnung wird 5 % der
Rechnungssumme als Gewährleistungseinbehalt abgezogen.
Alternativ ist eine Gewährleistungsbürgschaft möglich.
Bei Fälligkeit der Schlussrechnung werden die vertraglich
vereinbarten Nettoabzüge fällig.
§ 5 Sonderwünsche
Der Auftragnehmer wird Sonderwünsche des Auftraggebers
berücksichtigen, soweit er durch die Erbringung der von
ihm geschuldeten Leistung nicht beeinträchtigt wird.
Auf Verlangen wird der Auftragnehmer nachweisen,
dass auch bei Sonderwünschen die Preisbasis dieses
Vertrages eingehalten wurde.
Vor Ausführung ist eine schriftliche Beauftragung erforderlich.
§ 6 Ausführungstermine
Die Arbeiten sind gemäß dem beigefügten Bauzeitenplan
zu beginnen und abzuschließen.
Hat der Auftragnehmer Bedenken die Termine nicht
einhalten zu können, so hat er dies unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
§ 7 Vertragsstrafe
Bei schuldhafter Überschreitung der Vertragstermine
für den Beginn der Bauausführung, für den
Zwischentermin der Fertigstellung der 1. Baustufe
und für die Gesamtfertigstellung hat der Auftragnehmer
Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Kalendertag der
schuldhaften Überschreitung
für den Zwischentermin 0,2 % der Auftragssumme
für die betroffene Teilleistung netto,
für Beginn und Endtermin 0,2 % der Auftragssumme.
Die vorstehenden Vertragsstrafen sind auf insgesamt
5 % der Auftragssumme netto begrenzt.
Der Auftragnehmer verwirkt ferner eine Vertragsstrafe,
sofern er notwendige bautechnische Nachweise nicht
oder nicht rechtzeitig liefert oder gegen sonstige
Bestimmungen des Bauvertrages verstößt.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den
Auftraggeber bleiben unberührt.
Auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch
wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch
die Vereinbarung neuer Termine.
Im Falle der Vereinbarung neuer Termine oder der
einvernehmlichen Fortschreibung von Vertragsterminen
bei Bauzeitverschiebungen gilt das Vertragsversprechen
entsprechend für neue Termine.
Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für den Beginn- oder
den Zwischentermin wird auf die nachfolgend verwirkten
Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine oder den
Fertigstellungstermin angerechnet.
Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, den Vorbehalt der V
ertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist es
ausreichend, wenn der Auftraggeber diese von der
Schlussrechnung in Abzug bringt.
§ 8 Abnahme
Der Auftragnehmer hat nach Fertigstellung seiner Leistung
dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die Abnahme erfolgt förmlich gemäß § 12 VOB Teil B.
Werden gravierende Mängel festgestellt, so wird die
Abnahme verweigert.
Werden lediglich geringe Mängel festgestellt, so wird dem
Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nachbesserung
eingeräumt.
Eine Konkludente Abnahme und Abnahme durch
Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.
Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur
Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
§ 9 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre, für Abdichtungen
gegen Feuchtigkeit und Dächer 10 Jahre.
Für die Dauer der Gewährleistung wird ein
Sicherheitseinbehalt von 5 % der brutto
Schlussrechnungssumme vereinbart.
Sie kann unter entsprechender Anwendung
des § 632a Abs. 2 BGB durch Sicherheitsleistung abgelöst
werden.
§ 10 Personal
Der AN ist dazu verpflichtet ausschließlich Fachkräfte,
die auch entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
unterwiesen sind auf der Baustelle einzusetzen. Ebenfalls
verpflichtet sich der AN über die Dauer der Bauzeit einen
festen Polier oder Vorarbeiter auf der Baustelle zu belassen.
§ 11 Sub- und Nachunternehmer
Der Auftragnehmer wird nur leistungsfähige Sub- und
Nachunternehmer beschäftigen, die ihren Verpflichtungen
gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträger
pünktlich nachkommen.
Die Sub- und Nachunternehmer sind zur Vorlage je einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes der
Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft verpflichtet,
soweit sie dem Auftraggeber nicht aus früheren Tätigkeiten
bekannt sind.
Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Firmen aus dem
Einzugsgebiet des Bauortes zu beauftragen.
Nach Abschluss der Arbeiten erhält der Auftraggeber eine
Liste mit der vollständigen Bezeichnung und Adresse aller
Sub- und Nachunternehmer.
Ich/Wir beabsichtige/n:
(____) keine
(____) die in der beigefügten Liste
aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer zu übertragen.
Überträgt der Auftragnehmer Leistungen an Sub- und/oder
Nachunternehmer, haften Auftragnehmer und durch ihn
beauftragte Dritte gesamtschuldnerisch.
Dem Auftragnehmer obliegt hierbei die Hauptpflicht.
Der Auftragnehmer tritt die Gewährleistungsansprüche,
die ihm gegenüber dem Sub- bzw. Nachunternehmer
zustehen, an den Auftraggeber erfüllungshalber ab.
Die Inanspruchnahme des jeweiligen Schuldners -
ungeachtet des geltend gemachten Anspruchs - erfolgt
nach Wahl des Auftraggebers.
§ 12 Versicherung
Der Abschluss einer Bauwesenversicherung erfolgt
durch den Auftraggeber.
Der Auftraggeber zieht dem Auftragnehmer hierfür
pauschal 0,5% der Auftragssumme Netto inklusive
eventueller Nachträge von der
Schlussrechnung ab.
§ 13 Betriebsmittel und Pauschalen
Der Verbrauch von Wasser, Strom, Gas und
Bauwasser wird pauschal abgerechnet.
Auch die Baubeschilderung sowie die Bauendreinigung
und die Benutzung eines Baustellen-WC werden pauschal
abgerechnet.
§ 14 Werbung / Werbeträger
Sofern der Auftragnehmer oder ein durch ihn beauftragter
Dritter auf oder im unmittelbaren Umfeld der Baustelle
werbetechnische Einrichtungen zu installieren wünscht,
hat der dies dem Auftraggeber im Vorfeld anzuzeigen.
Die mit der Werbemaßnahme verbundene
Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Einrichter /
Unterhalter der Werbemaßnahme.
Im Zweifel obliegt sie dem Auftragnehmer.
Ein Anspruch auf Einrichtung besteht indes nicht.
§ 15 Entwicklungen während der Bauzeit
Tritt unmittelbar vor oder während der Planungs- und
Bauzeit ein bis dato unbekannter bausituativer Umstand
oder eine in der Form noch nicht hinreichend mit
technischen Lösungsansätzen versehene Problemstellung
auf, und sind hierfür Entwicklungen notwendig - ungeachtet
ob diese gemeinsam oder nur durch eine Partei geschaffen
wurden - gehen die Ergebnisse sowie sämtliche damit
verbundene Bestandteile und Fortschritte in das Eigentum
des Auftragsgebers über.
Der Auftragnehmer sowie sämtliche durch ihn mit der
Entwicklungsarbeit beauftrage Dritte, treten ihre Rechte
an den Lösungsansätzen/Ergebnissen bereits jetzt an den
Auftraggeber ab.
Sofern sich der Auftragnehmer eines Dritten zur Lösung
bedient, hat er diesem spätestens bei Beauftragung
entsprechend zu verpflichten.
§ 16 Geheimhaltungsvereinbarung
Sämtliche Dokumente, die der Auftragnehmer in Verbindung
mit dem in § 1 genannten Bauvorhaben oder aus anderen
Gründen von dem Auftraggeber erhält, sind vertraulich
zu behandeln.
Der Auftragnehmer wird sämtliche ihm zumutbaren
Vorkehrungen treffen, um ein Zugriff Dritter oder eine
anderweitige Veröffentlichung oder Weitergabe zu
verhindern. Die Parteien vereinbaren überdies eine
Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme je
Verstoß für den Fall, dass der Auftragnehmer ohne
vorheriges Einverständnis des Auftraggebers öffentliche
Nachrichtenträger (Rundfunk, Fernsehen, Presse) über
die Erteilung und den Inhalt des Auftrags sowie den
Baufortschritt oder die Fertigstellung informiert.
§ 17 Datenschutz
Mit Unterzeichnung des Auftrags stimmt der Auftragnehmer
der Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen
der Abwicklung des Bauprojektes an Dritte zu.
§ 18 Dokumentation
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet Änderungen
gegenüber den Ausführungsplänen zu dokumentieren.
Alle Dokumentationsarten müssen nachvollziehbar
und lesbar sein.
§ 19 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien
ist das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) bzw. das
Landgericht Verden (Aller).
Vorgesehene Vertragsbedingungen
Prüfungen und Abnahme Nach Fertigstellung der Arbeiten bzw. bei entsprechendem Bauforschritt sind die in den VDE-Vorschriften verankerten Prüfungen wir folgt durch- zuführen:
1. Isolationswiderstandsmessung
2. Potential- und Erdungsmessungen
3. Schleifenwiderstandmessung
4. Funktionsprobe
5. Beleuchtungsstärkemessung
Darüber ist ein Protokoll anzufertigen und mit den Bestandsunterlagen einzureichen. Dieses ist in die Einheitspreis einzukalkulieren. Die erforderlichen Messgeräte sind durch den AN bereitzustellen.
Prüfungen:
Gemäß DIN VDE sind Erstprüfungen bzw. Prüfungen vor Inbetriebnahme der Elektroanlagen für sämtliche Verbrauchergruppen (auch Baugewerk bzw.Haus-
und Versorgungstechnik) durchzuführen. Die Ergebnisse sind in Tabellen- form festzuhalten und den Bestandsunterlagen als Nachweis beizufügen. Der Verantwortungsbereich bzw. die Schnittstelle der anderen Gewerke- anlagen ist schriftlich festzuhalten.
Abnahme:
Zur Abnahme der Arbeiten (entsprechend bei Teilabnahme) sind die nach- folgenden Unterlagen dreifach einzureichen:
1. Stücklisten über die eingebauten
Geräte in Schaltschränken etc. mit
Angabe der Lieferfirma und Type
2. Protokolle
3. Betriebsanleitungen
4. Elektro-Schalt-/Stromlaufpläne
5. Geräteaufbaupläne
Mit der Schlussrechnung sind ergänzend zur VOB B Paragraph 14 (2) die nachfolgenden Unterlagen mit allen erforderlichen Daten und Hinweisen dreifach einzureichen:
1. Bestandspläne als
Grundrissdarstellungen
2. Strangschemen
3. Schaltschemen der Anlage
4. Wirkschaltpläne
5. Lagepläne
6. Belegungspläne
7. Klemmpläne
8. Aufmaß- und
Stundenlohnnachweise
9. Materialliste für die eingebauten
Materialien mit Listennummer und
Bezugsquellen
10. Bescheinigung gem VDE und AGV
A3
11. TÜV-Bescheinigungen nach
Absprache
12. Messprotokolle
Kosten für Forderungen, die aus dem Inhalt der technischen Vorbemerkungen hervorgehen, werden nicht gesondert vergütet, sondern müssen in den Einheitspreisen enthalt en sein, sofern nicht als separate Position im Leistungsverzeichnis aufgeführt.
Die Unterlagen sind farbig, 2-fach im Ordner mit Inhaltsverzeichnis und 1x Digital abzugeben.
Prüfungen und Abnahme
03.13 Außenbeleuchtung
03.13
Außenbeleuchtung
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
Vorbemerkung Vorbemerkung
Für unvorhergesehne und nicht kalkulierbare Arbeiten
werden Stundenlohnzeiten in Ansart gebracht.
Stundenlohnarbeiten werden nur auf Anweisung der
örtlichen Bauleitung durchgeführt.
Die Stundenlohnscheine sind täglich zur Unterschrift
vorzulegen.
Nicht unterschriebene und nicht täglich abgezeichnete
Lohnscheine werden nicht anerkannt.
Sämtliche Lohnnebenkosten sind mit den Einheitspreisen
abgegolten.
Vorbemerkung
04.__.__.__.0010 Facharbeiterstunde Facharbeiterstunde
Stundenlohnarbeiten eines Facharbeiters auf
Anordnung des AG ausführen.
Die Verrechnungssätze für die Arbeitskraft umfassen
sämtliche Gehalts- und Lohnnebenleistungen, sowie
Zuschläge für Überstunden, Nachts-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.
Abgerechnet wird nach tatsächlich geleistete
Stunden zum Nachweis.
04.__.__.__.0010
Facharbeiterstunde
50.00
Std
04.__.__.__.0020 Helferstunden Helferstunden
Stundenlohnarbeiten eines Helfers auf Anordnung
des AG ausführen. Die Verrechnungssätze für die
Arbeitskraft umfassen sämtliche Gehalts- und Lohnnebenleistungen, sowie Zuschläge für
Überstunden, Nachts-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.
Abgerechnet wird nach tatsächlich geleistete
Stunden zum Nachweis.
04.__.__.__.0020
Helferstunden
25.00
Std
04.__.__.__.0030 Vibrationswalze bis 5 to. Vibrationswalze bis 5 to.
Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte auf Anordnung des AG auszuführen. Der Verrechnungssatz für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe,
Zuschläge und Kosten für das Bedienpersonal.
Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der
Einsatzfähigkeit auf der Baustelle.
Vibrationswalze bis 5 to.
Abgerechnet wird nach tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zum Nachweis.
04.__.__.__.0030
Vibrationswalze bis 5 to.
15.00
Std
04.__.__.__.0040 Flächenrüttler 0,75 - 1,30 to Flächenrüttler 0,75 - 1,30 to
Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte auf
Anordnung des AG. Der Verrechnungssatz
für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche
Aufwendungen für den Einsatz insbesondere
Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge
und Kosten für das Bedienpersonal.
Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle.
Flächenrüttler über 0,75 - 1,3 to.
Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten
Arbeitstunden zum Nachweis.
04.__.__.__.0040
Flächenrüttler 0,75 - 1,30 to
10.00
Std
04.__.__.__.0050 LKW ca. 10 to Nutzlasten LKW ca. 10 to Nutzlasten
Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte auf
Anordnung des AG. Der Verrechnungssatz
für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche
Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere
Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge
und Kosten für das Bedienpersonal.
Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt
der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle.
LKW u. Ladegerät, ca. 10 to Nutzlast.
Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden zum Nachweis.
04.__.__.__.0050
LKW ca. 10 to Nutzlasten
15.00
Std
04.__.__.__.0060 LKW ca. 5,0 to Nutzlast LKW ca. 5,0 to Nutzlast
Stundenlohnarbeiten durch Baugerätea auf
Anordnung des AG. Der Verrechnungssatz
für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche
Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge
und Kosten für das Bedienpersonal.
Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt
der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle.
LKW u. Ladegerät, ca. 5 to Nutzlast.
Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden zum Nachweis.
04.__.__.__.0060
LKW ca. 5,0 to Nutzlast
15.00
Std
04.__.__.__.0070 Kleinbagger bis 2,0 to Kleinbagger bis 2,0 to
Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte auf
Anordnung des AG. Der Verrechnungssatz
für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche
Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge und
Kosten für das Bedienpersonal.
Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle.
Kleinbager bis 2,0 to.
Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden zum Nachweis.
04.__.__.__.0070
Kleinbagger bis 2,0 to
10.00
Std
04.__.__.__.0080 Bagger Tieflöffel, 1,00 cbm Bagger Tieflöffel, 1,00 cbm
Stundenlohnarbeiten durch Baugerätea auf
Anordnung des AG. Der Verrechnungssatz für
das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche
Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge und
Kosten für das Bedienpersonal.
Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle.
Bagger Tieflöffel, 1,00 cbm
Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden zum Nachweis.
04.__.__.__.0080
Bagger Tieflöffel, 1,00 cbm
15.00
Std
04.__.__.__.0090 Radladerstunde ca. 1,50 cbm Radladerstunde ca. 1,50 cbm
Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte
Nur auf besondere Anordnung der Bauleitung!
Der Verrechnungssatz für das jeweilige Baugerät
umfasst sämtliche Aufwendungen für den Einsatz,
insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe,
Zuschläge und Kosten für das Bedienpersonal.
Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle.
Radladerstunde, ca.1,50 cbm luftbereift.
Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden zum Nachweis.
04.__.__.__.0090
Radladerstunde ca. 1,50 cbm
10.00
Std
04.__.__.__.0100 Radladerstunde, ca. 0,40 cbm Radladerstunde, ca. 0,40 cbm
Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte
Nur auf besondere Anordnung der Bauleitung !
Der Verrechnungssatz für das jeweilige Baugerät
umfasst sämtliche Aufwendungen für den Einsatz,
insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe,
Zuschläge und Kosten für das Bedienpersonal.
Der Verrechnungssatz gilt ab
dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle.
Vergütet werden die tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden, eines Radladers,ca. 0,40 cbm
luftbereift.
Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden zum Nachweis.
04.__.__.__.0100
Radladerstunde, ca. 0,40 cbm
10.00
Std
04.__.__.__.0110 Revisionsunterlagen Revisionsunterlagen
Erstellen der Revisionsunterlagen ( Bestandspläne)
in 4-facher Ausführung. Die Zeichnungen sind mit
allen technischen und funktionellen Angaben versehen
und erfassen den Endstand der ausgeführten Arbeiten
nach der Abnahme, basierend auf der DIN 2425, Teil 4,
einschl. Vermessung auf der Grundbuchkarte.
Bestehend aus:
Lageplan und Grundrißzeichnungen mit Kanal-, Kabel
und Rohrleitungsführung als DWG/DXF-Format als Papierpausen, farbig angelegt Prüf-, Druck-, Spül-, und Einweisungsprotokoll, Bedienungs- und Wartungsanleitung, System und Schemazeichnungen.
Die Revisionsunterlagen sind jeweils in einem Ordner
mit Rücken-schild, Inhaltsverzeichnis, Register 1-xx
zu übergeben.
Die Revisionsunterlagen sind als solches zu
kennzeichnen und mit dem Firmennamen und mit dem Namen
des Revisors zu versehen.
04.__.__.__.0110
Revisionsunterlagen
1.00
Stk
04.__.__.__.0120 Revisionsunterlagen Revisionsunterlagen
wie vor beschrieben, jedoch handschriftlich in
die Ausführungs-pläne eingetragen zur Übernahme
durch den AG und bauseitiger Erstellung der
Bestandsplaner.
04.__.__.__.0120
Revisionsunterlagen
1.00
Stk
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