Innenputz
DIBA2 - Dierig Wohnanlage BA2
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ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen ZVB - ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ------------------------------------------------------------------------ 1. ALLGEMEINE HINWEISE 1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZVB.         Sie sind als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbestandteil. 1.2 Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers. 1.3 Die Einheits- oder Pauschalpreise verstehen sich für die Lieferung mit Abladen sowie Lagern auf der Baustelle und Verarbeitung aller notwendigen Materialien und Bauteile, komplett ausgeführt, einschl. aller Lohn- und Gerätekosten. Einzukalkulieren ist das gesamte Einrichten, Vorhalten und Abbauen der Baustelleneinrichtung mit allen notwendigen Maschinen, Werkzeugen und Verarbeitungsmittel, die zur Erstellung der Leistung notwendig sind. 1.4 Sind im Leistungsbeschrieb Markennahmen oder Fabrikate angegeben, sind diese grundsätzlich bindend, Alternativen sind nur zugelassen, wenn Gleichwertigkeit nachgewiesen wird und der Auftraggeber dazu ausdrücklich eine Freigabe erteilt hat. 1.5 Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten. Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen. Besteht die Gefahr, daß der Auftragsnehmer mit seiner Leistung durch eigenes Verschulden in Verzug gerät, kann die Bauleitung die Erbringung von Überstunden oder         Feiertagsschichten zur Terminsicherung fordern. Eine besondere Vergütung dafür erfolgt nicht. 1.6 Der Bieter bestätigt mit Abgabe des Angebotes, daß er über die zur einwandfreien und fristgemäßen         Erfüllung der angebotenen Leistung erforderlichen Fachkenntnisse sowie ausreichende Personalstärke         und die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügt. Er erklärt ferner, daß er die Angebots- unterlagen als vollständig und ausreichend ansieht. 1.7 Will der Auftragnehmer Subunternehmer für die angebotenen Leistungen einsetzen, so hat er sich      rechtzeitig vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen und ferner dafür Sorge zu tragen, daß mindestens ein deutschsprachiger Mitarbeiter des Subunternehmers, der über die erforderlichen      Fachkenntnisse verfügt, ständig während des Leistungszeitraumes auf der Baustelle anwesend ist.         Für Baubesprechungen die den Leistungsumfang des Auftragnehmers betreffen, hat der AN einen      fachlich kompetenten und entscheidungsbefugten Vertreter zu stellen. 1.8 Das Angebot wird ausschließlich dann geprüft, wenn auch Stundenlohnsätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit. 1.9 Sämtliche Preise sind Nettopreise. 1.10  Die Abgabe des Angebotes erfolgt kostenlos. 1.11 Eine Beauftragung erfolgt schriftlich und nach eigenem Ermessen. Der Beauftragung ist nicht an das billigste Angebot gebunden. Der AG ist nicht zur Offenlegung von Gegenangeboten verpflichtet. 2. BESONDERE HINWEISE Es gelten die VOB, Teil B und C in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sowie ergänzend die Bestimmungen und Vorschriften des BGB; die einschlägigen DIN-Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller und Fachverbände; die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, sowie alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften nach Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Insbesondere wird auf folgende Normen verwiesen: - DIN 1055 Lastannahmen für Bauten - DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau - DIN 4109 Schallschutz im Hochbau - DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste - DIN 18195 Bauwerksabdichtungen - DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen; Begriffe, Grundsätze, Anwendung, Prüfung - DIN 18202 Toleranzen im Bauwesen; Bauwerke - DIN 18299 Allgemeine Regeln für Bauarbeiten Wenn der Auftragnehmer für das Lagern von Material Lagerflächen oder Räume benötigt, sind diese unter Mitwirkung des Auftraggebers gemeinsam festzulegen. Die Zuweisung von Räumen erfolgt stets widerruflich. Die Arbeiten anderer Auftragnehmer dürfen hierdurch nicht behindert werden. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume spätestens innerhalb einer Woche besenrein zu räumen. Kommt der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht nach, ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung berechtigt, die Lagerräume auf Kosten des Auftragnehmers räumen zu lassen. Die nachunternehmereigene Abfall- und Müllentsorgung muß kontinuierlich erfolgen, eine Lagerung auf Häufen innerhalb oder außerhalb des Gebäudes ist unzulässig. Sollte die Entsorgung nicht oder nur teilweise erfolgen, so wird diese vom Bauleiter organisiert. Die anfallenden Kosten trägt der verursachende Auftragnehmer. Gegebenenfalls werden die Kosten anteilsmäßig auf beteiligte Auftragnehmer aufgeteilt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß die ordnungsgemäße und gesetzlich vorgeschriebene Entsorgung der nachunternehmereigene Abfälle, insbesondere Sondermüll und Baumüll, nach geltendem Recht (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) durch den Auftragnehmer zu erfolgen hat und Vertragsbestandteil ist. Auf Verlangen des Auftraggebers ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Werden die oben genannten Materialien in dem bauseits aufgestellten Schuttcontainer aufgefunden, müssen diese auf Anordnung des Auftraggebers unverzüglich entfernt werden. Erfolgt dies nicht, wird ohne weitere Nachfristsetzung das Material durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Personen entfernt und ordnungsgemäß entsorgt. Die hierbei entstehenden Kosten werden dem Auftragnehmer angelastet. 3. ABRECHNUNGS-HINWEISE Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Aussagen gemacht sind, gelten die Abrechnungsvorschriften der VOB, Teil C, in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. 4. STUNDENLOHNSÄTZE      Meister /Std. ..........      Techniker /Std. ..........         Lehrling im 3. Lehrjahr /Std. ..........         Lehrling im 2. Lehrjahr /Std. ..........      Lehrling im 1. Lehrjahr /Std. ..........      Vorarbeiter /Std. ..........         Facharbeiter /Std. ..........      Fachwerker /Std. ..........         Helfer /Std. .......... 5. UMLAGEN, ZAHLUNGSMODALITÄTEN Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die Umlage hierfür beträgt pauschal 0,35% von der Abrechnungssumme. Baustrom, Bauwasser, und Bau-WC werden durch den AG zur Verfügung gestellt, Umlage pauschal 0,65% der Abrechnungssumme. Hat der AN die Überschreitung der Frist für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen zu vertreten oder gerät er in sonstiger Weise hinsichtlich der Fertigstellung in Verzug, ist er verpflichtet, für jeden Werktag der verschuldeten Fristüberschreitung, bzw. des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Nettoauftragssumme, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme zu bezahlen. Der AG ist berechtigt, eine Sicherheit in Höhe von 10% der jeweils begründeten Abschlagszahlung und 5% der begründeten Schlusszahlung als Sicherheit einzubehalten. Ablösung des Sicherheitseinbehaltes durch eine Bankbürgschaft ist möglich. Abweichend von § 13 Absatz 4 Nr.1 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Mangelansprüche 5 Jahre und 3 Monate. 6. SONSTIGES 6.1   Freistellungsbescheinigung         Der Bieter hat eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen.         Soweit dies nicht schon bei der Angebotsabgabe geschehen ist, hat der Bieter unverzüglich         nach Vertragsabschluss dem AG eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen  Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung  unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der Bieter verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die Freistellungs- bescheinigung dem AG unverzüglich anzuzeigen.         Liegt eine Freistellungsbescheinigung nicht vor oder wird eine vorgelegte Bescheinigung         widerrufen oder zurückgenommen, ist der AG berechtigt, die zu entrichtende Steuer vom         Werklohn einzubehalten. 6.2   Mindestlohngesetzt, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz, Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge für der Berufsgenossenschaft         Der Bieter erklärt, dass er allen Verpflichtungen zur Einhaltung der Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes uneingeschränkt nachkommt. Insbesondere versichert der Bieter, das Mindestentgelt an seine Mitarbeiter und die Beiträge an die Sozialkassen (SOKA-BAU usw.) nach den einschlägigen Tarifverträgen zu zahlen und darauf zu achten, dass diese Verpflichtungen auch die von ihm gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B zulässigerweise beauftragten Nachunternehmer erfüllen. Der Bieter stellt den AG von etwaigen Ansprüchen von Behörden, Sozialversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften, berufsständigen Vereinigungen und Verbänden frei, die im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Bieters oder der von diesem beauftragten Nachunternehmer nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gegenüber dem AG geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 AÜG.         Der Bieter versichert, dass er die gesetzlichen Verpflichtungen zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur Berufsgenossenschaft in der Vergangenheit eingehalten hat und auch in Zukunft einhalten wird.         Der Bieter ist verpflichtet, dem AG mit jeder Abschlagsrechnung, sowie mit der Schlussrechnung jeweils eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen der Sozialversicherungen über die Erfüllung der Zahlungspflichten zum gesamten Sozialversicherungsbeitrag und einenZahlungsnachweis der Berufsgenossenschaft über die abzuführenden Beiträge zur Unfallversicherung einzureichen.         Stellt der Bieter die vorgenannten Unterlagen dem AG nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, ist der AG berechtigt, bis zu deren vollständigem Vorliegen einen Einbehalt vom Werklohn in der Höhe vorzunehmen, die einer möglichen Inanspruchnahme des AG durch Sozialversicherungsträgern und / oder Berufsgenossenschaften entspricht. Im Zweifel soll die angemessene Höhe des Einbehalts durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgelegt werden.         Kommt der Bieter den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist der AG berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen und dem Bieter nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen.         Der Bieter erteilt dem AG nach Vertragsabschluß eine Vollmacht zur Einholung von Auskünften und insbesondere Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei der SOKA-Bau und für den NU zuständigen Berufsgenossenschaft. 6.3   Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit         Der Bieter trägt sowohl bei dem Einsatz eigener Mitarbeiter, wie auch bei dem gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B zulässigen Einsatz von Nachunternehmern die volle Verantwortung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, dass bei der Baumaßnahme keine illegalen Arbeitskräfte beschäftigt werden und keine Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung geleistet wird. Der Bieter hat sicherzustellen, dass sämtliche Arbeitskräfte, auch eventueller Nachunternehmer über sämtliche behördlichen Genehmigungen verfügen und entsprechend versichert sind und keine Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vorliegen. Der Bieter hat dies dem AG auf Verlangen nachzuweisen. Sollte der Bieter gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, ist der AG vorbehaltlich weitergehender Rechte befugt, ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen mit Kündigungsandrohung zu setzen und ihm nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen.         Diese allgemeinen Vorbemerkungen sind vom Bieter zu unterschreiben. Bei Auftragserteilung werden  sie Vertragsbestandteil. Bei fehlender Unterschrift wird das Angebot nicht berücksichtigt. .................................................. .................................................... Ort, Datum Unterschrift/Stempel
ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen
Ausführungsbeschreibung Innenputz Innenputz Alle Mauerwerkswände der Wohnungen bekommen einen einlagigen Gips-Kalkputz, Q2 geglättet. Die Innenwände von den Nassräumen erhalten einen 2-lagigen Kalkzementputz, Q2 – gefilzt. In den Gemeinschaftsflächen ist gemäß den Vorgaben kein Innenputz geplant. Die nicht tragenden Wände der Wohnungen erhalten Trockenbau und werden gespachtelt. Stahlbetonwände sind nach Beschreibung im Malergewerk geregelt. Maßgebend ist das Farb- und Materialkonzept der Architekten und Fachplaner, die Planungsfestlegun- gen und die Planungsunterlagen, sowie die Schnittstellenliste Bauleistungen. Die nicht tragenden Wände der Wohnungen erhalten Trockenbau und werden gespachtelt. Kalkzementputz in Bädern nur an Betonwänden und Mauerwerk die gefliest werden. Vor dem Verput- zen ist eine Kalkglätte aufzubringen. Die Wände und Decken in den Wohnungen werden malerfertig gespachtelt, ohne Einbettung von Vlies. Wände in Bädern die keinen Fliesenbelag erhalten sind ebenfalls malerfertig zu spachteln. Spachtelar- beiten inkl. beidseitiger Profilabschluss und verfüllen der Fugen. Alle Laibungen sind zu spachteln und geradlinig auszuführen, falls erforderlich ist mit Profilen zu arbeiten. Es gelten die anerkannten Regeln der Technik, der einschlägigen Richtlinien, Merkblätter und Normen, sowie Herstellervorschriften. Insbesondere zu beachtende Technische Regeln sind: Die Merkblätter Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS) Die Merkblätter des Bundesverbands der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Baugipse Angaben zu Stoffen und Bauteilen: Die Verarbeitungsrichtlinien der Werkmörtelhersteller müssen ein- gehalten werden. Angaben zur Ausführung: Alle Stellen, an denen Risse im Putzgrund sichtbar sind oder wo Risse erwar- tet werden müssen, sind vor Beginn der Arbeiten des Subunternehmers mit dem GU zu besichtigen und erforderliche Maßnahmen festzulegen. Es sind erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Rissen durch den GU zu treffen, inkl. beidseitiger Profilabschluss und verfüllen der Fugen. Das gilt be- sonders für Stoßstellen unterschiedlicher Materialien (Mauerwerk, Beton, Dämmmaterial) als Putz- grund und dabei vor allem an unterschiedlichen Bauteilen (z. B. Decke/Unterzug). Fehlstellen, zu tiefe oder zu breite Fugen sind mit besonderen Maßnahmen auszugleichen; sie dürfen nicht im Zusammen- hang mit der ersten Putzlage ausgeglichen werden. Ebenso dürfen mit Mörtel geschlossene Fugen und Aussparungen auf keinen Fall "nass-in-nass" überputzt werden. Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türfutter, Türrahmen, Türzargen, Verglasungen, Sichtbeton-Bauteile, angrenzende Bauteile etc. sind sorgfältig abzudecken. Beim Entfernen von Putzschichten sind Geräte, Einrichtungen u. ä. staubsicher abzudecken. Das Klammern, die Verwendung von Reißzwecken oder ähnlichen Befestigungsmitteln, die die abzu- deckende Oberfläche verletzen oder Rost verursachen, ist ausdrücklich untersagt. Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen und Türzargen nicht angreifen. Im Zweifel sind Proben an un- sichtbarer Stelle vorzunehmen. Eingebaute Teile, die durch Mörtel verschmutzt werden, sind sofort ohne Beschädigung zu reinigen. Vor Einputzen von Metallteilen ist die Materialverträglichkeit zu be- achten; ungeschützte Stahlteile dürfen nicht mit gipshaltigem Putz, Aluminiumteile nicht mit Kalk- oder Zementputz in Berührung kommen. Kontakte von Kupfer und frischem Mörtel sind zu vermeiden. Die vorgegebene Putzqualitätsstufe ist einzuhalten. Es sind vor Beginn der Arbeiten Muster in einer Größe gemäß Vorgaben der der Architekten anzufertigen und frei geben zu lassen. Höhenbezugs- punkte (Meterrisse) dürfen nicht überputzt werden und sind ggf. auszusparen, sofern nicht spezielle, überputzbare Markierungsplaketten vorhanden sind. Alle Elektrodosen, Auslässe und später freizule- genden Einbauteile sind zu kennzeichnen oder es ist zu veranlassen, dass sie vor dem Putzen gekenn- zeichnet werden. Sie sind nach dem Putzen freizulegen; die Dosen sind sauber anzuarbeiten und von Mörtel zu reinigen. Wandputz im Innenbereich darf keine unmittelbare Verbindung zu Treppenläufen und Treppenpodesten haben, wenn Maßnahmen zum Trittschallschutz vorgesehen sind. Sind Schlei- fen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem GU überlassen und sind auf die vorgesehene Beschichtung ein- zustellen. Fensterbänke, Rohre, Einbauten u. dgl. sind so einzuputzen, dass am Putz keine Schäden durch thermische Längenänderungen entstehen können. Innenputz ist grundsätzlich sauber an die Rohdecke anzuschließen, sofern der Fußbodenaufbau keine andere Lösung vorsieht. Mörtelreste sind unbedingt von der Rohdecke vor der Erhärtung zu entfernen. Soll Glättputz an Fertigteildecken ange- bracht werden (Dicke ca. 5 mm), sind die Fugen mit einem Fugenband zu überbrücken; das ggf. vor- her erforderliche Ausfugen der Deckenplatten wird davon nicht berührt. Wird eine durch den GU veranlasste Bauaustrocknung mit Trockengeräten notwendig, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen - Prüfung mittels Hygrometer.
Ausführungsbeschreibung Innenputz
Hinweis: Vorbereitende- und Nachbereitende Maßnahmen wie z.B.:                    - Abklebearbeiten                     · Schmutzempfindliche und -gefährdete Bauteile (wie Holz,                     Glas, Aluminium, Natursteine, Keramikplatten, Klinker,                     Bodenbeläge etc.), wasserfest und rückstandsfrei abkleben.                     Abklebematerial nach Beendigung der Arbeiten beseitigen.                    - Untergrund reinigen, haftmindernde Rückstände entfernen                     · Untergrund abkehren und reinigen, haftmindernde                     Rückstände (Schalöl etc.) entfernen sowie sonstige                     Unebenheiten und Teile auf der Fläche beseitigen.                     Anfallenden Bauschutt sofort entfernen. Nachfolgend                     Prüfung des Untergrundes auf seine Eignung und                     Tragfähigkeit. sowie Baustelleneinrichtung und Hilfsmittel sind vom Auftragnehmer in den einzelnen Arbeiten mit einzuplanen und werden vom Auftraggeber nicht gesondert vergütet.
Hinweis:
01 Innenputz
01
Innenputz
Ausführungszeitraum: Alle Baufelder BF 4-2, Haus KL: 13.05.- 12.06.2025 BF 4-3, Haus MN: 30.04.- 01.06.2026 BF 4-4, Haus OP: 20.02.- 19.03.2026 BF 4-5, Haus QR: 02.02.- 27.02.2026 BF 4-6, Haus STUWV: 20.05.- 18.06.2026
Ausführungszeitraum: Alle Baufelder
01.01 BA2 (BF 4-2, 4-3, 4-4, 4-5, 4-6)
01.01
BA2 (BF 4-2, 4-3, 4-4, 4-5, 4-6)

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