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Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18299
Baubeschreibung
VOB Teil C
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18299
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen DIN 18382 Elektrotechnik
Zusätzliche Vorbemerkungen
Dem Angebot, sowie Lieferung und Montage der kompletten elektrischen Ausrüstung für vorstehend genannte Anlagen und Geräte, liegen folgende Bedingungen zugrunde und gelten als Vertragsbestandteil:
Das Leistungsverzeichnis mit den technischen Erläuterungen.
Die Entwurfszeichnungen liegen zur Einsicht beim Planer vor.
Bei Nichtübereinstimmung mit dem Leistungsverzeichnis sind die Entwurfszeichnungen vorrangig zu betrachten.
Die Vorblätter zum VOB-Leistungsverzeichnis, sowie die VOB.
Die zusätzlichen Vorbemerkungen und Technischen Vorschriften.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
DIN 1961, in der neuesten Ausgabe, soweit im Leistungsverzeichnis mit den besonderen Vertragsbedingungen keine andere Regelung getroffen ist.
Die neuesten Vorschriften und Regeln und Leitsätze des VDE.
Die einschlägigen DIN-Normen.
VDE-Vorschriften und Richtlinien gemäß VDE 0100, 0022.
DIN 18 382 - Elektrische Kabel und Leitungsanlagen in Gebäuden, in Verbindung mit VOB, Teil C.
Vorschriften und Richtlinien des örtlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmens.
DIN 18 384 - Blitzschutzanlagen in Verbindung mit VOB, Teil C, - ABB bzw. DIN 57 185 / VDE 0 185.
Die Unfallverhütungsvorschriften.
Richtlinien des Verbandes der Sachverständiger (VdS) für Brandmelde- und Einbruchmeldeanlagen.
Sämtliche einschlägigen, gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen und Verordnungen.
Vom Bieter beigefügte Liefer-, Verkaufs-, Zahlungs- und Montagebedingungen und dergl. werden nicht anerkannt und sind im Auftragsfall gegenstandslos. Das Gleiche gilt für Hinweise oder Bezugnahme auf solche Bedingungen sowie für zugrundeliegend dieser Bedingungen in irgendeiner Form.
Wenn im Leistungsverzeichnis Markennamen angegeben sind, so dienen diese lediglich zur Festlegung eines Qualitätsbegriffes. Gleichwertige andere Fabrikate können nur nach Genehmigung durch den Fachplaner bzw. Auftraggeber verwendet werden.
Die Materialien, Geräte, Apparaturen und dergleichen müssen dem neuesten Stand der Technik entsprechen, gem. den Vorschriften des VDE beschaffen sein, in Übereinstimmung mit der betreffenden Forderung.
Der Unternehmer ist verpflichtet, den gesamten Materialbedarf für die einzelnen Leistungen des Angebotes gemäß den örtlichen Bedürfnissen zu ermitteln und dessen Beschaffenheit rechtzeitig sicherzustellen.
Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazu gehörigen Stoffe, Bauteile und systemgebundenem Zubehör, einschl. Abladen und Lagern auf der Baustelle, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben ist.
In die Einheitspreise sind mit einzukalkulieren:
Das betriebsfertige Verlegen der Leitungen und die betriebsfertige Montage sämtlicher aufgeführter Materialien und Apparate, einschl. der hierfür notwendigen Nebenkosten.
Sämtliche anfallende Lohnkosten, Wegegelder, Auslösungen, Schmutzzulagen usw.
Sämtliche erforderlichen Stemmarbeiten, sowie Durchbrüche, für die Verlegung und Befestigung der Geräte, Kabel, Schutzrohre und dergl. sind vom Auftragnehmer durchzuführen.
Das Anfertigen von Detailplänen (wenn gefordert).
Kosten für Baustrombezug, Wasser, einschl. der erforderlichen Anschlüsse.
Bereitstellung aller erforderlichen Werkzeuge und Messinstrumente, Leitern, Arbeitsbühnen und Gerüste in einwandfreiem Zustand und in genügender Anzahl, Gerüste bis zu einer Arbeitshöhe von 8,00 m über OKF.
Verschnitt und freie Enden (einschl. Vorratslängen, z.B. bei Verteilungen) für sämtliche Drähte, Leitungen und Kabel aller Querschnitte.
Klein-, Löt-, Dichtungs-, Klemm-, Befestigungs-, Isolier- und Verbindungsmaterial.
Die Haftpflichtkosten für Schäden Dritter (Personen- und Sachschäden) sowie die Kosten für Versicherung des Materials auf der Baustelle und der Leistung gegen Beschädigung, Diebstahl, Feuer, Frost-, Sturm- und Wasserschäden.
Sämtliche Formalitäten mit den Abnahmen und Überwachungsstellen (z.B. EVU, Telekom, TÜV, etc.) sowie sämtlicher Pläne und Unterlagen.
Alle nicht ausdrücklich erwähnten Nebenleistungen gemäß VOB.
Der Bieter muss in der Lage sein den Gesamtauftrag ohne jede Einschränkung, nach den geltenden Regeln und Vorschriften einwandfrei und in der vorgesehenen Bauzeit, durchzuführen.
Preise:
Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Preise gelten als Festpreise. Das Vorgenannte gilt auch für die Metall/CU-Preise. Lohn- und Preiserhöhungen müssen in die Einheitspreise einkalkuliert sein. Nachforderungen, betreffend Lohn- und Preiserhöhungen, werden nicht anerkannt.
Aufmaß und Abrechnung:
Die Rechnungen sind 1-fach über das Planungsbüro an den Bauherrn einzureichen.
Die Abrechnung der Anlage erfolgt, falls nicht anders vereinbart, nur nach gemeinsamem Aufmaß über das eingebaute Material und unter Zugrundelegung der Einheitspreise des Leistungsverzeichnisses.
Entsprechend den Positionen des Leistungsverzeichnisses müssen die ausgemessenen Materialien und Arbeiten schriftlich dargelegt und vom Auftraggeber durch Unterschrift anerkannt sein. Auf eine präzise, strukturierte und nachvollziehbare Darstellung der Aufmaßblätter wird größter Wert gelegt.
Das Aufmaß muss folgende Angaben enthalten:
Kunde, Bauvorhaben
Arbeiten, Titel
Aufmaßblatt-Nr.
Materialbeschreibung mit Fabrikat und Typenangabe
Verlegeart, Ausführung der Montage, (z.B. Pos. 5 NYM-J 3 x 1,5 mm2, UP)
Vollständige Positionsnummern
Einheitliche Kennzeichnung der Nachtragspositionen
Aufmaß Ort, z.B. Raum 156 / Flur EG / Stromkreis 5 und dergl.
Angabe der jeweiligen Teilmengen
Einheit / Menge
Unterschrift des Kunden oder der Bauleitung
Unterschrift des bauleitenden Monteurs
Alle Aufmaßblätter sind sauber, prüfbar und vollständig auszufüllen. Änderungen und Durchstreichen sind nicht zulässig. Gegebenenfalls sind die entsprechenden Spalten neu auszufüllen. Das Aufmaß muss für die Leitung nach Stromkreisen und für die Schalter und Geräte raumweise und die Verteilungen für sich separat erfolgen. Mit den Abschlagsrechnungen sowie mit der Schlussrechnung sind übersichtliche Aufmaßzusammenstellungen vorzulegen. Ohne eine übersichtliche Aufmaßzusammenstellung können die Abschlagsrechnungen sowie die Schlussrechnung nicht geprüft werden und somit keine Zahlungen geleistet werden.
Abnahme und Prüfungen:
Bevor die Elektroanlage in Betrieb genommen wird, hat der Auftragnehmer zu überprüfen, ob die Spannung und die Phasen mit den vorgeschriebenen Werten übereinstimmen.
Die Elektroinstallation ist nach Fertigstellung entspr. den VDE-Bestimmungen zu prüfen und ein Prüfprotokoll in 4-facher Ausfertigung zu erstellen:
Schleifen- Widerstandsmessung
Messung Wirksamkeit der Schutzmaßnahme
Isolationsmessung
Prüfung Potentialausgleich und Blitzschutz
Es ist der Nachweis zu führen, dass Beleuchtungskörper, Schalter, Selbstschalter und Schaltanlagen, die in den Leistungen des "AN" sind, einwandfrei funktionieren.
Die Abnahme der gesamten Arbeiten erfolgt erst nach vollständiger Fertigstellung. Bis dahin ist der "AN" verpflichtet, die bereits ausgeführten Arbeiten vor ungünstigen Witterungsverhältnissen, Beschädigung, Minderungen, usw. durch geeignete Maßnahmen zu schützen und haftet dafür. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die techn. Abnahmeprüfung umgehend nach Fertigstellung der Arbeiten bei der Bauleitung zu beantragen und während der Überprüfungsdauer den bauleitenden Monteur hierfür bereitzustellen.
Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren:
Inbetriebnahme:
Die Anlage darf erst nach der Abnahme für Zwecke der Nutzung in Betrieb genommen werden. Probebetrieb (z.B. Einweisung des Personals) und Betrieb zum Zweck der Leistungsnachweisung gelten nicht als Abnahme.
Einweisung:
Der Auftragnehmer hat das technische Personal des Auftraggebers der Anlage in erforderlichem Umfang einzuweisen. Dies ist schriftlich zu bestätigen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Bestandsunterlagen:
Dem Planungsbüro sind 2 Satz Bestandspläne in Papierform und CAD bei der Abnahme zu übergeben. Sämtliche Dokumente sind zusätzlich als PDF abzuspeichern und der digitalen Dokumentation hinzuzufügen.
Im Einzelnen sind zu übergeben:
Installationspläne (Bestandsplan)
Aufstellungspläne
Prinzip Schaltpläne
Stromlaufpläne, allpolig gezeichnet und Klemmpläne, allpolig gezeichnet
Innenschaltpläne, allpolig gezeichnet
Gerätelisten, Stücklisten bei Betriebsmitteln, Beschreibungen
Kabel Verlegepläne
Übersichtschaltschemen
Betriebsanweisungen, Wartungsvorschriften
Werkstattzeichnungen der Elektroverteiler
Prüf- und Messprotokolle VDE
Beleuchtungskörperaufstellung mit Hinweis auf Fabrikat / Typ und Leuchtmittel
Bei Fernmeldeanlagen und Verteiler sind entsprechende Pläne über Rufnummern, Feuermeldeschleifen, Uhrenlinien usw. mit Belegung der Löt/Klemmleisten zu erstellen.
Bezugsquelle wichtiger Ersatzteile
Die Kosten für die vorstehend aufgeführten Bestandsunterlagen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit im Leistungsverzeichnis hierfür nichts Besonderes vermerkt ist.
Bauleitender Monteur:
In die Einheitspreise ist die dauerhafte Anwesenheit eines verantwortlichen bauleitenden Monteurs während der gesamten Montagezeit einzuschließen. Der bauleitende Monteur ist 14 Tage vor Montagebeginn namentlich zu nennen, muss über vollständiges Fachwissen und können verfügen und ist mit seiner Nennung zu rechtsverbindlichen Absprachen und Vereinbarungen bevollmächtigt.
Wenn zwingende Gründe den bauleitenden Monteur von seiner Anwesenheit auf der Baustelle abhalten, ist innerhalb 24 Stunden ein gleichwertiger Ersatzmann zu stellen. Wird diese Forderung nicht erfüllt, dann wird von der Bauleitung auf Kosten des Auftragnehmers ein gleichwertiger Monteur gestellt.
Zusätzliche Arbeiten:
Werden während der Ausführung Leistungen vom Auftragnehmer verlangt, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, so ist der Einheitspreis unverzüglich in einem Nachtragsangebot schriftlich und unaufgefordert anzubieten. Der Auftrag seitens des Bauherrn bedarf der Schriftform. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit, sie müssen schriftlich bestätigt werden.
Stundenlohnarbeiten:
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Bauleitung durchgeführt werden. Die Stundenlohnberichte sind zeitnah der Bauleitung in 2-facher Ausfertigung zur Anerkennung vorzulegen. Für die Abrechnung gelten die Verrechnungssätze des Leistungsverzeichnisses.
Mindestangaben je Stundenlohnzettel/ Rapportzettel:
Sofern Stundenlohnarbeiten ausgeführt werden, sind folgende inhaltliche Mindestangaben bei den Stundenlohnzetteln/ Rapportzetteln zu berücksichtigen:
Ausführungsdatum
Ort des Arbeitseinsatzes (Benennung der Baustelle)
Name der eingesetzten Arbeitskräfte mit Angabe der jeweiligen Funktion (z. B. Meister, Facharbeiter, Helfer)
Geleistete Arbeitsstunden (Beginn und Ende inkl. Pausen) und zuordenbare Art der ausgeführten Tätigkeiten (konkrete, nachvollziehbare Beschreibung)
Sachlicher Aufwand (z. B. verbrauchtes Material, Dauer des Einsatzes von Geräten, Maschinen, Anlagen und Einrichtungen)
Name des Vertreters vom Auftraggeber, der die Stundenlohnarbeiten angeordnet hat (inkl. Zeitpunkt)
Koordination:
Sämtliche Installationsarbeiten sind mit der Bauleitung vor Beginn abzuklären und mit den beteiligten Fachfirmen zu koordinieren. Dies gilt besonders für die Heizungs-, Elektro-, Sanitär- und Lüftungsfirma.
Sonstiges:
Bieterergänzungen in den Beschreibungen des Leistungsverzeichnisses sind vom Bieter auszufüllen. Soll ein anderes Erzeugnis, als im LV vorgesehen ist verwendet werden, so muss das Erzeugnis im LV benannt werden. Im Leistungsverzeichnis angegebene Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn der Bieter die Bieterergänzungen nicht ausgefüllt.
Die Verdingungsunterlage wurde automatisch sortiert. Der Bieter hat die Vollständigkeit der Unterlagen anhand der Seitenzahl zu prüfen und fehlende Blätter bei der ausschreibenden Stelle schriftlich oder fernmündlich anzufordern bzw. Doppel auszusortieren und zu vernichten.
Wenn bei der Verdingungsunterlage Unklarheiten auftreten, dann müssen diese mit der ausschreibenden Stelle vor Abgabe der Verdingungsunterlage geklärt werden.
Die Ausführung von Akkordarbeiten und Übertragung von dem übernommenen Arbeiten an Subunternehmer unterliegt der schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert oder wieder zurückgegeben werden.
Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeine Vorbemerkung DIN 18299 VERTRAGSART
Die Abrechnung der einzelnen Leistungen erfolgt auf Einheitspreisbasis.
Davon abweichend kann bei Einverständnis beider Vertragspartner eine Pauschalpreis Vereinbarung getroffen werden.
ABKÜRZUNGEN
In diesem Leistungsverzeichnis werden folgende Abkürzungen für die jeweiligen Vertragsparteien verwendet:
Auftraggeber: AG
Auftragnehmer: AN
Bauüberwachung: BÜ
Allgemeine Vorbemerkungen
BAUBESCHREIBUNG NACH VOB C / DIN 18 299
Bei der Baumaßnahme handelt es sich um die Revitalisierung des Mosel-Einkaufszentrum in Kenn aus dem Jahr 1969. Die Liegenschaft wurde zuletzt als real Markt betrieben. Seit Ende 2021 stehen die Gebäude leer.
Aus bauplanungsrechtlichen Gründen müssen alle tragenden Bauteile des Hauptgebäudes erhalten bleiben und dürfen im Zuge der Revitalisierung nicht geändert oder ergänzt werden. Dies betrifft die Fundamente, tragende Stützen und Wände und das Dachtragwerk. Diese besteht aus Holzfachwerkträgern mit eingeschlitzten Knotenblechen. Verstärkungen oder Ergänzungen sind baurechtlich nicht möglich.
Geplant ist die vollständige Erneuerung der Gebäudeaußenhülle einschließlich der Dachdeckung, die Erneuerung aller TGA Installationen eine Neustrukturierung der Nutzflächen mit dem Ziel 10 Mieteinheiten unterschiedlicher Größe darstellen zu können. Dabei wird das gesamte Gebäude auf einen aktuellen technischen Standard ertüchtigt. Ziel ist nicht nur die Erfüllung aller Anforderungen gemäß GEG sondern darüber hinaus die Zertifizierung des Gebäudes nach DGNB Gold Standard.
Die drei Ankermieter der Hauptmietflächen stehen bereits fest. Diese sind ein REWE Einkaufsmarkt, eine dm drogerie Filiale und eine ALDI Süd Filiale. Für weitere 7 Mietflächen unterschiedlicher Größe werden aktuell noch Betreiber gesucht bzw. wird mit potentiellen Mietern verhandelt.
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung.
Bauherr:
ALDI SÜD Projektentwicklungs-GmbH & Co. KG
Im Wöhr 7-9
76437 Rastatt
Projekt:
Revitalisierung des ehemaligen Mosel-Einkaufszentrum Kenn
Adresse Bauvorhaben:
Mosel-Einkaufzentrum
AM KENNER HAUS 20;
54344 KENN
Die Haupterschließung erfolgt durch eine Zufahrt von der nördlich gelegenen L 145 "Am Kenner Haus". Eine weitere Kundenzufahrt befindet sich an der westlichen Grundstückseite von der Straße "In der Ringebach". Hier befindet sich etwas weiter südlich auch eine LKW Ausfahrt für den Anliegerverkehr über die auch das etwas höher südlich liegende Nebengebäude eines ehemaligen Baumarktes erschlossen wird. In der südwestlichen Grundstückecke zum benachbarten Betonwerk hin steht noch ein fussläufiger Zugang zum Grundstück für Anwohner der Gemeinde Kenn zur Verfügung.
Jegliche Fahrzeuge, insbesondere LKWs und Kräne sind beim Rückwärts- und Heranfahren unbedingt durch einen Einweiser zu sichern.
0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche
Bedingungen
Lärmschutz:
Für den Schutz gegen Baulärm gelten außer den Anforderungen des BImSchG, der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm - Geräuschimmission - , die Bundesschutzgesetze inkl. zugehöriger
Verordnungen und Vorschriften zum Schutz gegen Baulärm und der zusätzlichen landesrechtlichen
Vorschriften weiterhin folgende Festlegungen:
Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen an den
Lärmschutz (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV - Baulärm) eingehalten
werden. Für die Arbeiten sind dem Stand der Technik bzw. der Lärmminderungstechnik entsprechende
Bauverfahren und Baumaschinen zu verwenden.
Folgende Nachweise sind hierzu nach Aufforderung vom AN zu erbringen:
- Angabe der beabsichtigten Bauverfahren sowie vorgesehenen Baumaschinen - Fotodokumentation. Durch
den AN muss sichergestellt werden, dass die nachfolgend formulierten Anforderungen eingehalten werden. Laut der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm
Ferner hat der AN auf möglichst schonende Bauverfahren sowie besondere Arbeitsweisen zurückzugreifen
und für eine entsprechende Ausgestaltung der Baumaschinen zu sorgen. Der ausschließliche
Einsatzgeräuscharmer Baumaschinen nach dem neuesten Stand der Technik sowie die Beachtung von
Schutzzeiten sind hierbei verpflichtend. Der AN hat vorgenanntes über aussagekräftige Unterlagen zu
belegen. Folgende Nachweise sind hierzu vom AN zu erbringen:
- Auszüge aus Unterlagen, die Maßnahmen zur Lärmminderung nachweisen ( z.B . lärmfreie Zeiten
[Bautagebuch] ,
- Einsatz lärmarmer Baumaschinen; Nachweis gemäß RAL - UZ53 Bautechnologische Prozesse, Abläufe
sowie Einsatz lärmarmer Maschinen- und Geräte etc. [Datenblätter mit Auskunft zum Geräuschpegel
- Schallabschirmung [ Fotos] etc .), als Stichworte für die einfachsten Maßnahmen beim Bau können
genannt werden ( unvollständige Aufzählung) :
- Motoren wartender Fahrzeuge und Maschinen abzuschalten
- lärmarme ( schallgekapselte) Maschinen und Geräte einzusetzen
Vom AN ist nachzuweisen, dass die eingesetzten Maschinen der 32 .BlmSchV ( Geräte- u . Maschinenlärmschutzverordnung) entsprechen. Es sind nur langsam laufende, staubarm arbeitende Bearbeitungsgeräte einzusetzen.
Staubschutz allgemein
Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung versehen. Stäube sind an der Entstehungsstelle
möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen
sind einzuhalten . Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist zu verhindern, soweit dies
technisch möglich ist. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw .Nassverfahren
oder saugende Verfahren eingesetzt. Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben entsprechen
dem aktuellen Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft .
Erschütterungsschutz
Bauprozesse sind weitestgehend erschütterungsfrei zu gestalten. Wenn nennenswerte Erschütterungen
unabdingbar sind, müssen die betreffenden Arbeiten mindestens 48 h vorab bei der OÜ angekündigt werden.
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen
Allgemein:
Die Grenzen der BE Fläche sind zwingend einzuhalten. Jede Abweichung ist vorab durch die Bauleitung
freizugeben.
Die Baumaßnahme umfasst den vollständigen Rückbau der Tankstelle und der Waschhalle /Kfz-Werkstatt
einschließlich aller unterirdischen Anlagenteile. Dies gilt insbesondere für alle Erdtank- und Leitungsanlagen,
Leichtflüssigkeitsabscheider und sonstige technische Einbauten.
Das Hauptgebäude, zuletzt genutzt als real Markt, wird umfassend saniert. Dabei wird die Gebäude
Außenhülle vollständig erneuert und die Anliefersituation auf der Rückseite des Gebäudes vollumfänglich neu
gestaltet. Das Gebäude strukturiert sich wie folgt.
Der eingeschossige westliche Hallenteil (ca. 60 x 50 m) wird die neuen Filialflächen für ALDI Süd und den dm
drogeriemarkt beherbergen. Der zweigeschossige Verbindungsbau (ca. 15,60 x 50 m) zwischen den beiden
Hallen stellt im EG neben dem Haupteingang weitere Flächen zur Verfügung. Dies sind neben allgemeinen
Verkehrsflächen zur Erschließung aller Mieteinheiten im EG und über ein Treppenhaus und einen Fahrstuhl
auch im OG weitere Räumlichkeiten für das Facility-Management und umfangreibe Sanitärräume für die
Kunden sowie weitere kleinere Mietflächen mit einem Mall-Charakter. Im hinteren Teil ist im teilunterkellerten
Untergeschoss eine Technikebene zur die TGA Einbauten der Allgemeinbereiche vorhanden. Diese wird
über eine neue Treppenanlage auf der Rückseite erschlossen. Im Obergeschoß ist eine Gastronomiefläche
mit einem eigenen Lastenaufzug sowie Räumlichkeiten für eine Nutzung als Praxis oder Büro vorhanden. In
der sich anschließenden, wieder eingeschoßigen östlichen Halle (ca. 85 x 50 m) wird durch REWE belegt. REWE betreibt darüber hinaus außerhalb des eigentliche REWE Marktes eine kleine Cafeteria mit Sitzgelegenheiten in der Mall und im Freien.
Die bestehenden Außenanlage werden vollständig überplant und neu strukturiert. Alle Ver- und
Entsorgungseinrichtung werden neu erstellt.
Auf dem Gelände befinden sich zwei weitere Gebäude (ein ehemaliger Baumarkt und eine kleinere
Verkaufsstätte) über deren weitere Nutzung eine Entscheidung noch aussteht. Alle im Zusammenhang mit
diesen beiden Gebäuden notwendige Leistungen werden gesondert ausgeschrieben.
Tragkonstruktion:
Das Tragwerk der beiden seitlichen Hallen besteht aus Stahlstützen auf Einzelfundamenten mit Unterzügen
aus Stahlprofilen parallel zur Hauptfassade. Auf diesen Unterzügen spannen Holzfachwerkträger mit
eingeschlitzten Knotenblechen als Einfeldträger (Spannweite ca. 12,50 m) von Stützenreihe zu Stützenreihe.
Somit ergibt sich eine wiederkehrende Dachgeometrie aus vier aufeinanderfolgenden Satteldächern mit 7,2 °
Dachneigung und dazwischenliegender linienförmiger Entwässerung.
Der Verbindungsbau ist davon abweichend massiv errichtet. Die Teilunterkellerung und das EG besitzen
Massivdecken. Das Dach besteht wiederum aus Satteldachbindern der bereits beschriebenen Bauweise.
Diese lasten auf den Außenwänden des Verbindungsbau ab. Die Decke über den EG lastet neben den
Außenwänden auch auf Unterzüge die teils auf Stützen, teils auf Massivwänden aufliegen.
Dachbeläge:
Warmdach mit Trapezblechen, MiFa Wärmedämmung und FPO-Dachbahn.
Außenwände:
Die Hallen erhalten eine EI60 Sandwich Fassade ähnlich der Dacheindeckung. Als Dämmstärke sind
mindestens 160mm erforderlich. In Teilbereichen wird innenseitige eine GK-Vorsatzschale als Verblendung
ausgeführt. Die massiven Außenwände des Verbindungsbau aus Mauerwerk erhalten eine nicht brennbare
WDVS Fassade.
Innenwände:
Mauerwerkwerkswände aus HLZ, KS bzw.PP2 . Nichttragende Innenwände in Trockenbaukonstruktion als
Metallständerwände mit Gipskartonbekleidung.
Innenwandbekleidung:
teilweise Spachtelung teilweise Innenputz, Fliesen in Sanitärbereichen.
Innentüren:
- Türelemente mit und ohne Brandschutzanforderungen als
- Stahlblechtüren
- Rohrrahmentüren
- Holztüren
- Nassraumtüren
- Feuchtraumtüren
- Edelstahltüren
- Schiebetüren
Bodenbekleidung
Auf den ALDI Süd, REWE und Mallflächen werden Rüttelböden im Verbund ausgeführt
In den übrigen Mietflächen PVC- oder Fliesen-Bodenbeläge auf schwimmenden bzw . Verbundestrichen:
- Beschichtungen in Technik und Lagerräumen
- Fliesen in Nass- und Sanitärräume, Umkleiden und in Teilbereichen Putzräume bzw. OP Räumen
- PVC in Verkaufsbereichen und Nebenräumen
Deckenbekleidung:
- Nichtbrennbare Unterdecke System Focus A Ecophon
- In Nebenräumen teilweise Abhangdecke als Rasterdecke soweit statisch möglich
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen
Die Baustelle ist über die L 145 "Am Kenner Haus" und die Gemeindestraße In der Ringebach zu erreichen. Auf die beengten örtlichen Verhältnisse wird ausdrücklich hingewiesen. Die dem AN auf dem für Lagerzwecke zugewiesenen Flächen sind unbedingt einzuhalten. Lagerflächen und Baustelleneinrichtungsflächen sind ausschließlich innerhalb des Baufeldes - gemäß Baustelleneinrichtungsplan - möglich. Alle zugewiesenen Flächen und Zufahrtsstraßen bzw. - Wege sind sauber zu halten. Es gilt die StVO. Sperrungen und Baustellenverkehr auf der Landesstraße / Gemeindestraße sind unzulässig.
0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die öffentlichen Straßen und die Zufahrtstraßen zum bestehenden Einkaufszentrum jederzeit für den Verkehr freigehalten werden und der fließende Verkehr nicht behindert wird. Parkplätze, insbesondere die als reserviert gekennzeichneten, dürfen grundsätzlich nicht belegt werden. Sperrungen oder Teilsperrungen sind grundsätzlich im Vorfeld mit den AG bzw. Behörden im Vorfeld abzustimmen. Die Sperrungen bzw. Teilsperrungen sind gemäß den gültigen Vorschriften zu sichern. Die Verkehrsssicherung erfolgt durch den AN. Feuerwehraufstellflächen und Ihre Zufahrten bzw. Flächen vor den Hydranten sind jederzeit freizuhalten.
0.1.6 Lage, Art, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen, z.B. Montageöffnungen
Siehe Baustelleneinrichtungsplan. Die Koordinierung mit anderen Firmen die zeitgleich Leistungen im Baufeld erbringen obliegt zunächst den Unternehmen. Streitigkeiten regelt die örtliche BÜ. Allen Anweisungen der übergeordneten Bauleitung sind umgehend Folge zu leisten.
0.1.7 Lage, Art, Anschlusswerte und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser
Siehe hierzu die besonderen Vertragsbedingungen
Bauwasser:
Bauwasser wird dem AN bis zum Übergabepunkt im Baufeld kostenlos zur Verfügung gestellt. Der vorherrschende Wasserdruck beträgt ca. 16bar.
Abwasser:
Abwassereinrichtungen werden bauseits gestellt.
Baustrom:
Baustrom wird dem AN kostenlos zur Verfügung gestellt. Es werden kostenfrei Hauptverteilungen und Unterverteilungen auf der Baustelle an zentralen Stellen bzw. geschossweise aufgestellt. Der AN kann diese nach Bedarf auf seine Kosten ergänzen. Zusätzliche Leitungszuführungen sind eigenständig zu schützen und zu sichern. Elektrische Großverbraucher, wie z.B. Kräne, sind mit einem Sanftanlauf auszuführen, um ein Ausfall der Stromversorgung bei der Baumaßnahme zu vermeiden.
Der AN hat sämtliche Ver- und Entsorgungsanlagen ab dem Übergabepunkt im Baufeld, zur Erbringung aller seiner Leistungen aus der Leistungsbeschreibung, sowie seiner eigenen Baustelleneinrichtung komplett in Eigenregie zu übernehmen. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen werden nicht gesondert vergütet.
Es ist verboten, Bauabfälle und Reinigungsausscheidungen (z.B. Farbreste, Putz- und Estrichreste, Spachtelungen usw.) im öffentlichen Kanalnetz zu entsorgen.
0.1.8 Lage und Ausmaß der vom Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume
Lagerplätze für den AN sind nur innerhalb des Baufeldes möglich bzw. alternativ nach vorheriger
Abstimmung mit dem AG.
Jegliches Aufstellen von - beispielsweise - Einrichtungs-, Material- oder Schuttcontainer muss mit der
örtlichen Bauüberwachung abgestimmt werden. Der Bedarf ist 14 Tagen vor Anlieferung an die örtliche
Bauüberwachung schriftlich anzumelden.
Bauseits werden durch den AG mit dem Baulogistiker Einheitspreise für Containermiete zur Nutzung durch die AN als Pausen-, Umkleide- und Aufenthaltsräume sowie Bürocontainer für die gewerkeeigene Bau- und Montageleitung ausgehandelt. Es steht dem AN frei, auf dieser Grundlage bei dem Baulogistiger Container auf eigene Kosten anzumieten. Die Aufstellung von Container, gleich ob über den Baulogistiker oder eigene Container,
Bauseits werden die Sanitären Anlagen zur Verfügung gestellt
Die ausgewiesenen Stellflächen für beispielsweise Material- und Schuttcontainer sind dem vorliegenden
Baustelleneinrichtungsplan des Bauherrn zu entnehmen und zwingend einzuhalten. Der AN hat grundsätzlich
kein Anspruch auf bestimmte Flächen. Abweichungen zum Baustelleneinrichtungsplan müssen mit
ausreichendem Vorlauf mit der örtlichen Bauüberwachung besprochen werden.
Eventuelle Mannschafts- und Materialcontainer sind dem Leistungsstand anzupassen. Nach Abschluss
einzelner Leistungen sind die Anzahl zwingend - aufgrund der beengten Verhältnisse vor Ort - anzupassen.
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit, Ergebnisse von Bodenuntersuchungen
entfällt.
0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern. Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern. Ergebnisse von Wasseranalysen.
Betankungen und Wartungen dürfen nur auf befestigten Flächen stattfinden.
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
Alle Arbeiten haben erschütterungs-, lärm und staubarm zu erfolgen.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z.B. Einschränkungen für die Beseitugung von Abwasser und Abfall
Zu beseitigende Materialien, Abfälle und Abwässer jeder Art sind entsprechend der aktuellen Fassung der
Abfallsatzung des Landkreises bzw. der Gemeinde und der Abfallnachweisverordnung des Bundes zu
entsorgen. Entsprechend den deutschen Bestimmungen ist der anfallende Bauschutt getrennt zu entsorgen.
Farb- und Lösungsmittelreste, die durch z.B. das Reinigen von Farbpinseln und/oder Farbrollen entstanden
sind, dürfen nicht über das Schmutzwassersystem oder Müllcontainer auf der Baustelle beseitigt werden.
Abrissmaterial, Abfall, Bauschutt, Verpackungsmaterialien und ähnlicher Abfall sind auf eine zugelassene
Mülldeponie außerhalb der Einrichtung abzufahren.
Es dürfen keine Abfälle in Straßenabläufe, Toiletten oder Mülltonnen geworfen werden. Der AN hat dafür zu
sorgen, dass keine Verschmutzung des Grundwassers bzw. Bodens durch unsachgemäße Lagerung von
flüssigen Brennstoffen, chemischen Mitteln und Farbmaterialien verursacht wird. Die Entsorgung hat den
gültigen rechtlichen Vorschriften zu erfolgen.
Es ist verboten, Bauabfälle und Reinigungsausscheidungen (z.B. Farbreste, Putz- und Estrichreste,
Spachtelungen usw.) im öffentlichen Kanalnetz zu entsorgen.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z.B. wegen Forderungen des Gewässers-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen.
Die Bauamaßnahme grenzt unmittelbar an ein gesetzliches Überschwemmungsgebiet an, liegt aber nicht innerhalb des Risikogebietes.
0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, bauteilen, bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle
Die als Lagerflächen genutzten Bereiche sowie die das Gebäude umgebenden Flächen und Straßen sind vor
Verunreinigungen zu schützen und nach Arbeitsende wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die
Staubbelastung der umliegenden Flächen ist während der Arbeiten auf ein Minimum zu reduzieren.
0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs
keine besonderen Einschränkungen
0.1.16 Bekannte oder vermutete Hindernisse im bereich der Baustelle, z.B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren Eigentümer
Im Baufeld befinden sich Gas-, Wasser-, Abwasserleitungen sowie Strom-, und Kommunikationsleitungen.
Vor Beginn der Rückbau- und Erdarbeiten sind durch den AN die aktuellen Leitungspläne einzuholen und mit
der BÜ abzustimmen. Der AN hat sich über die Lage aller Abwasser- und Versorgungsleitungen sowie von
Kabeln und Leitungen bei den entsprechenden Dienststellen zu informieren. Eine gesonderte Vergütung
hierfür erfolgt nicht.
Vor dem Trennen der Elektroleitungen ist eine Freimessung erforderlich, um die Außerbetriebnahme der
Leitungen zu gewährleisten. vorab ist die entsprechende Freigabebestätigung bei den Versorgungsträgern
einzuholen.
Bei allen Netzabtrennungen ist die Ver- und Entsorgung der Bestandsgebäude stets sicherzustellen. Etwaige
technisch unvermeidliche Unterbrechungen der Ver- und Entsorgung sind innerhalb von 4 Wochen schriftlich
bei den Versorgern zu beantragen und mit dem AG abzustimmen.
Die bisher bekannten, im Baugelände vorhandenen Anlagen, insbesondere intakte Abwasser- und
Versorgungsleitungen, sind in den beigefügten Plänen enthalten. Diese sind bei Bauarbeiten am Gebäude
und den dazugehörigen Außenanlagen vor Beschädigungen zu schützen.
Die bisher bekannten im Baugelände vorhandenen Leitungen, Kabel, Kanäle usw. sind in den beigefügten
Plänen enthalten. Zur genauen Lokalisierung sind vor Grabungsbeginn Suchgräben, bzw. Suchschlitze
anzulegen.
0.1.17 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zur Erkundungs- und ggfs. Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmittel erfüllt wurden
Eine Kampfmittelfreiheitsbescheinigung liegt vor.
Allgemein kann das Vorhandensein von Fundmunition nie restlos ausgeschlossen werden. Beim Auffinden von Blindgängern sind die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständigen Stellen (OÜ, Bauleitung, Polizei , Kampfmittelräumdienst, Bauherrschaft) zu benachrichtigen. Es wird darauf hingewiesen, dass der AN generell bei Erdarbeiten eine visuelle Beobachtung der Aushubmassen bzw. des Baugrundes mindestens durch den Maschinenführer durchzuführen hat. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
0.1.18 Gegebenenfalls gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen
SIGE-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan). Diese Baumaßnahme unterliegt der Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Juni 1998. Somit sind die allgemeinen Grundsätze nach Paragraph 4 des Arbeitsschutzgesetzes Bestandteil jeder Leistung.
Der Auftarggeber stellt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SIGEKO) für die gesamte Baumaßnahme.
Der SIGEKO erstellt den SIGE-Plan in Abstimmung mit dem Bauablaufplan der Baumaßnahme.
Die Tätigkeit des SIGEKO's befreit den AN nicht von der Abstimmungspflicht mit den anderen Unternhemner entsprechend § 8 ArbschG und DGUV-V 1, Grundsätze der Prävention (§ 6 UVV Allgemeine Vorschriften)
Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen
Entsprechend der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) hat der Bauherr für diese Baumaßnahme einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) beauftragt.
Die vom SiGeKo erstellte Sicherheits - und Gesundheitsschutzdokumentation gilt für diese Baustelle. Sie kann auf der Baustelle eingesehen werden. Für alle sich aus der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation ergebenden Leistungen des Unternehmers und deren Umsetzung während der gesamten Bauzeit , erfolgt keine gesonderte Vergütung. Vorhandene Schutzabdeckungen, Geländer oder Ähnliches , die zu Durchführung der Arbeiten vorübergehend entfernt werden müssen, sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahrenstellen durch geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden. Kosten, welche auf Grund mangelhafter Sicherheitsmaßnahmen entstehen, sind durch den Verursacher zu tragen (z.B. verlängerte Standzeiten, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen etc. ).
0.1.19 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer oder der anderen Weisungsberechtigten von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle
keine besonderen Einschränkungen.
0.1.20 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z.B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile, vorliegende Fachgutachten oder dergleichen
Siehe beigefügte Bausubstanz Untersuchung.
0.1.21 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten
Vorhandene Bäume wurden vor Baubeginn nicht gefällt. Sollten Fäll- oder Rodungsarbeiten notwendig werden,sind sämtlicher Abraum bestehend aus Astwerk, Holzresten, Blattwerk und Baumresten aufzunehmen und einer Verwertung zuzuführen.
0.1.22 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle
Im Baufeld werden weitere Unternehmer tätig sein, sodass eine ständige Abstimmung über die geplanten Arbeiten untereinander erfolgen muss. Für den erhöhten Koordinierungsaufwand mit anderen auf der Baustelle arbeitenden Firmen erfolgt keine gesonderte Vergütung. Der Mehraufwand ist bei der Kalkulation der Einheitspreise einzurechnen.
0.1.23 Nachhaltigkeits-Zertifizierung
Für das Bauvorhaben wird eine Nachhaltigkeits-Zertifizierung nach dem System der Deutschen Gesellschaft
für Nachhaltiges Bauen e.V. (DGNB) angestrebt. Ziel ist die Erlangung des Gold-Zertifikat nach DGNB:
Entsprechende Anforderungen an den Auftragnehmer ergeben sich dabei aus dem Technischen
Vertragsbestandteil DGNB (als Anlage zum LV) sowie weiterer darin benannter Anlagen.
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer
Für die Erschwernisse und Einschränkungen bei der Bauausführung erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die Arbeiten erfolgen parallel mit den Arbeiten anderer Gewerke. Dies ist einzukalkulieren. Ein Anspruch auf unterbrechungsfreie und kontinuierliche Ausführung der Arbeiten besteht nicht.
Konkret wird das Baufeld durch Tiefbauarbeiten eingeschrängt. Ein Arbeitsfeld von ca. 10m Breite zwischen fassade und Baugrube Tiefbau wird gewährleistet.
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z.B. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen.
Der Verkehr darf außerhalb der Baustelle nicht behindert werden. Für jegliche Trenn- und Schweißarbeiten sowie Arbeiten mit offenere Feuererscheinung und Lötarbeiten sind in unmittelbarer Nähe ein den gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsrechende Anzahl von Feuerlöchern vorzuhalten.
Die Lagerung nicht unmittelbar verwendeter brennbarer Baustoffe ist im Gebäude selbst und auch außerhalb nicht erlaubt. Diese Stoffe sind nach jedem Arbeitstag von der Baustelle zu entfernen.
0.2.3 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, gegebenfalls besondere Anordnungen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen.
Siehe hierzu vorliegende Gutachten zur Schadstoffbelastung der Bestandsgebäude.
0.2.4 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen, z.B. Behälter für die getrennte Erfassung
Für die Zwischenlagerung von Aushubmaterial auf der Baustelle sowie Lagerung von Baumaterial, Baugeräten und Einrichtungen für den Baubetrieb stehen nur die im Baustelleneinrichtungsplan markierten Bereiche zur Verfügung. Tagesunterkünfte für die eigenen Mitarbeiter und die Mitarbeiter beauftragten Nachunternehmen sind in ausreichendem Umfang bereit zu stellen. Während der Bauphase ist die Baustelle gegen das Betreten Unbefugter zu sichern. Tägliches Kontrollieren ist einzukalkulieren. es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Ein genauer Plan über die Lagerflächen des AN ist vor Baubeginn dem AG vorzulegen. Dieser Plan ist mit dem AG abzustimmen und während der gesamten Bauzeit verbindlich einzuhalten.
Vom Baustellenbetrieb darf keine Grundwassergefährdung ausgehen. Beim Einsatz von Baumaschinen und Geräten muss mit besonderer Sorgfalt gearbeitet werden. Fahrzeuge und Baumaschinen sind gegen Kraftstoff- und Ölverluste zu sichern. Das Betanken, Reparieren und Abschmieren von Maschinen und Fahrzeugen ist unabhängig von der jeweiligen Wasserschutzzone innerhalb des Baufeldes nur auf der hierfür vorgesehenen Fläche zulässig.
Vor ihrem erstmaligen Einsatz auf der Baustelle und während des Betriebes sind die Baumaschinen täglich durch den vom AN benannten Verantworlichen auf Dichtheit hinsichtlich Schmier- und Treibstoffverlusten zu prüfen. Über die Kontrolle ist Buch zu führen.
Defekte Baumschinen sind unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Eine Reparatur vor Ort ist unzulässig.
Geräte zur Aufnahme von ausgelaufenem Öl oder Treibstoff sind auf der Baustelle ständig bereitzuhalten. Außerdem sind ölsaugende Stoffe, die das Eindringen des Öls in den Untergrund hemmen, in ausreichender Menge (siehe Herstellerangabe) auf der Baustelle zu lagern.
Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, insbesondere Öl, Benzin, Dieselöl und Bindemittel ist nur in fest verschließbaren Fässern und nur in geringen, dem augenblicklichen Bedarf dienenden Mengen vorübergehen gestattet. Die Behälter snd in dichte und für das gelagerte Medium zugelassene Auffangwannen zu stellen. Der Rauminhalt der Wannen ist so zu bemessen, dass das gesamte Lagervolumen zurückgehalten wird.
Seitlich gelagertes Material und Bauschutt sind für die Dauer der Lagerung mit wasserdichten Folien abzudecken. Die Folien sind stumrfest zu sichern.
Pausen-, Lager- und Aufenthaltscontainer dürfen nur in Abstimmung mit dem AG und der BÜ gestellt werden. Die Lage der Materialcontainer usw. müssen vor Aufstellung durch den AN mit dem AG abgeklärt werden.
0.2.5 Besonderheiten der Regelung und Sicherung des Verkehrs, ggfs. auch wieweit der Auftraggeber die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen übernimmt.
Alle Anforderungen an die Regelung und Sicherung des Baustellenverkehrs bei gelichzeitiger Tätigkeit verschiedener unabhängiger Unternehmen sind zu beachten. Die hierdurch entstehenden Einschränkungen und Erschwernisse bei der Bauausführung sind bei der Kalkulation der Preise zu berücksichtigen. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die Verkehrssicherungspflicht und damit sämtliche Verkehrssicherungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen sowie der im Baufeld liegenden und angrenzenden Straßen und Wege für Baustellenzufahrten und -abfahrten, sowie Lagerplätze usw., sind Sache des AN. Sämtliche Arbeiten sind unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs sowie Baustellenverkehrs anderer im Baufeld tätiger Baufirmen auszuführen. Die anliegenden Straßen, Fahrwege und Parkplätze sind generell freizuhalten.
0.2.6 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise
wie z.B. Herstellernachweise, Zulassungsbescheide, Prüfbescheinigungen, Konformitätsbescheinigungen, Errichterbescheinigung, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, Fachkundebescheinigung, allgmeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Fachbauleitererklärung sind vorzulegen. Angaben über vorzulegende Nachweise sind in den Gewerkespezifischen Vorbemerkungen benannt. Diese sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten / Montage der Fachbauleitung zur Freigabe vorzulegen.
Es wird ausdrücklich auf die Anforderungen gemäß Punkt 0.1.23 Nachhaltigkeits Zertifizierung verwiesen.
0.2.7 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; Art der Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten
Im Leistungstext der einzelnen Positionen ist vorgegeben, ob der bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen anfallende Wertstoff bzw. Abfall bei der Entsorgung zu verwerten oder zu beseitigen ist.
0.2.8 Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche für maschinelle und elektronische sowie elektronische Anlagen oder Teile davon bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit hat (vergleiche § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B), durch einen besonderen Wartungsvertrag.
siehe Leistungsverzeichnispositionen in den jeweiligen Gewerken. Wartungsangebote sind gemäß den gewerkespezifischen Vorbemerkungen vorzulegen
0.3 Abrechnungseinheiten
siehe hierzu einzelne Positionen
0.4. Besondere Hinweise
Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen für die Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß VOB A § 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung anzufordern.
Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste, Bauschutt usw. sind nach einzelnen Bestandteilen zu sortieren und je nach Zusammensetzung entweder der Wiederverwertung oder der Problemmüllbeseitigung, einschl. 1 m³ nicht schadstoffbelasteter Müll vom AG, gemäß VOB, Teil C, DIN 18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12., täglich zuzuführen.
Baustoffe, Materialien und sonstige Gegenstände dürfen auf Straßengrund auch vorübergehend nicht gelagert werden. Verunreinigungen der Straße im Rahmen der genehmigten Baumaßnahme sind ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Wird diese Anordnung nicht befolgt, kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen - § 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStr. WG.
Detailpläne und Berechnungen, die zur Vorbereitung der vertraglichen Leistungen notwendig sind und über das übliche Maß von Architekten- und Ingenieurleistungen hinausgehen, sind vom AN zu erbringen. Sie sind mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten (z. Bsp. Fertigtreppen, Stahlbaudetails, Pläne für Verbau, Pläne und Detail-Pläne zu Entwässerungsrinnen o.dgl.).
Art und Umfang der Leistungen: Bei einer Ausschreibung in Losen (im LV ersichtlich) behält sich der AG die Unterteilung des Auftrages in die Lose vor. Die Einheitspreise behalten ihre Gültigkeit.
Vergütung:
Eine zusätzliche Vergütung für Auslösungen, Fahrgelder, Gefahren- und Schmutzzulagen, Schlechtwetter-zulagen, Sonn- und Feiertagsarbeiten usw. erfolgt nicht, wenn nicht gesondert vereinbart.
Ausführungsunterlagen:
Vom Unternehmer entsprechend den zusätzlichen technischen Vorschriften zu liefernde Unterlagen sind so rechtzeitig vor der Ausführung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, dass für den AG eine ausreichende Frist zur Prüfung bleibt.
Ausführung:
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat der Auftragnehmer selbst ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung herbeizuführen.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Ausführungszeit eine deutschsprachige Person auf der Baustelle anwesend ist, die eine Kommunikation mit dem AG und den nicht deutschsprachigen Mitarbeitern des AN ermöglicht. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so ist der AG berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des AN heranzuziehen.
Die in den einschlägigen DIN-Vorschriften vorgeschriebenen Proben und Prüfungen sind unaufgefordert durchzuführen. Eine Kopie der Protokolle ist dem AG zu übergeben.
Kosten für die Wiederherstellung durch bei Bauarbeiten durch den AN beschädigter oder entfernter Grenzzeichen gehen zu Lasten des Unternehmers.
Haftung:
Neben der Haftung für die vom AN zu erbringenden Leistungen haftet dieser auch für die im Rahmen seiner Leistungen zu erbringenden Zeichnungen und Berechnungen. Durch die Prüfung der Unterlagen von Seiten der Bauleitung wird die Haftung des Unternehmers nicht eingeschränkt.
Schriftverkehr:
Sämtlicher Schriftverkehr des Unternehmers an den Bauherrn hat mit Durchschrift an die BÜ zu erfolgen.
0.7 Leistungsumfang
Der Auftraggeber behält sich ausdrückliche das Recht vor, Teile der Leistungen nicht oder an einen fremden Dritten zu vergeben. Sollte dieser Fall eintreten wird ausdrücklich KEIN Ausgleich der auf die nicht beauftragten Leistungen entfallenden
kalkulierten Deckungsbeiträge für Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn fällig.
Weiterhin wird der Ausschluss des § 2 Abs. 3 VOB/B gegenseitig vereinbart.
Umgekehrt werden Angebote in denen definierte Teilleistungen nicht enthalten grundsätzlich gewertet.
Es ist ausdrücklich gestattet Angebote einzureichen in denen einzelne Titel der Gesamteistung nicht angeboten werden.
Bei dem Entfall einzelner Positionen behält sich der AG dagegen ausdrücklich das Recht vor, Angebote von der Wertung auszuschließen.
Allgemeine Vorbemerkung DIN 18299
Nachhaltigkeitszertifizierung - System DGNB 1. Vortext
Für das Projekt wird eine DGNB Zertifizierung angestrebt.
Die im Folgenden ausgeführten oder in Bezug gesetzten Nachhaltigkeitsqualitäten sind während der Planung und Bauausführung zu berücksichtigen, einzuhalten und nachzuweisen. Die ausführenden Unternehmen, Produzenten und Lieferanten werden dazu verpflichtet, die festgelegten Anforderungen und vereinbarten Qualitätsstandards zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass diese Standards und Anforderungen innerhalb des jeweiligen Verantwortungsbereiches erfüllt bzw. nicht gefährdet werden. Bei Unklarheiten ist der zuständige Nachhaltigkeitskoordinator zu konsultieren. Dieser unterstützt Entscheidungsfindungen und legt dar, welche Auswirkung Planungs- und Ausführungsänderungen im Sinne der Nachhaltigkeit haben könnten. Weiterhin dient der Nachhaltigkeitskoordinator als Ansprechpartner für Rückfragen hinsichtlich der zu erbringenden Dokumentation.
Ansprechpartner
Planungsgesellschaft Jörg Kühn mbH
Herr Johannes Schäfer
Am Kloster 2, 66571 Eppelborn
06881 880710
Nachweispflicht und Fristen
Grundsätzlich sind für benannte Qualitäten Nachweise durch die jeweilig zuständigen Firmen zu erbringen. Alle zu erstellenden Nachweise, Dokumentationen und Planunterlagen sind an das realisierte Gebäude anzupassen und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Kennzeichnende Auszüge aus diesen Unterlagen werden von dem Auditor für die Nachweisführung zur Zertifizierung und der Einreichung bei der DGNB benötigt. Dabei sind die Dokumente aufzubereiten, sodass die für die Zertifizierung erforderlichen Informationen ersichtlich sind. Für Rückfragen zur DGNB Konformität steht der Auditor Verfügung. Zugehörige Fristen sind zu beachten.
Erforderliche Eingangsdaten und Nachweise für die Zertifizierung sind dem Auditor in Absprache mit dem Auftraggeber unaufgefordert und baubegleitend, jedoch spätestens 4 Wochen nach Gebäudefertigstellung für die Dokumentation zur Zertifizierung durch elektronische Übermittlung zugänglich zu machen. Insbesondere sind Baumaterialien und Bauprodukte vor dem Einbau durch den Auditor zu prüfen und erst nach Freigabe zu verwenden. Die Datenblätter oder vergleichbare Konformitätsbescheinigungen der Hersteller für die eingebauten Produkte sind dem Auditor unaufgefordert mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Einbau digital zu übersenden inklusive Angaben zum Einbauort und zur Einbaumenge. Anschließend prüft der Auditor das Produkt auf Konformität zu der geltenden DGNBMaterialmatrix. Bei Konformität wird das jeweilige Bauprodukt zum Einbau und zur Verwendung freigegeben. Sofern Baumaterialanforderungen vom Produkt nicht eingehalten werden, ist dem Auditor ein neues Produkt vorzulegen. Es erfolgen stichprobenartige Kontrollen durch den Auditor während der Bauausführung.
Glossar
DGNB e.V. - Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V.
QNG - Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude des BMWSB
2. Bauprodukte und Baumaterialien
Zur Vermeidung oder Minimierung von Risiken durch Schadstoffgehalte in Bauprodukten und Baumaterialien sind produktbezogene Anforderungen zur Planung, Bemusterung und bei der Freigabe zur Verwendung zu berücksichtigen. Es werden alle Bauteile und Bauteilschichten betrachtet, die potenzielle Auswirkungen auf die Umwelt und den Nutzer des Gebäudes haben könnten. Hierzu sind die zum Einbau geplanten Baumaterialien mit genügend zeitlichem Vorlauf mit allen relevanten Dokumenten und relevanten Parametern zur Nachweisführung dem DGNB Auditor zu übermitteln. Nicht freigegebene Materialien dürfen nicht verbaut werden. Fehlanwendungen sind unmittelbar zu melden, sodass Kompensationsmaßnahmen o.Ä. getroffen werden können. Ziel ist es, durch diesen Prozess eine hohe Innenraumlufthygiene gewährleistet zu können.
Im Rahmen der DGNB Zertifizierung gelten für alle Bauprodukte und Materialien die Anforderungen bzw. Schadstoffgrenzwerte aus der DGNB Materialmatrix nach dem DGNB Kriterium ENV 1.2 Risiken für die lokale Umwelt. Die Einhaltung der DGNB Materialmatrix stellt eine Mindestanforderung dar! Die Matrizen werden als Anlage beigefügt (Anlage_Matrix_schadstoffarmeMaterialien.pdf). Gewerkspezifisch werden typische Baustoffe in den Anlagen markiert, sodass eine leichtere Orientierung ermöglicht wird. Besonders wichtige bzw. häufig vorkommenden Baumaterialien werden zusätzlich als Einzelposition ausgeschrieben.
Baustoffspezifisch sind die Produkteigenschaften in Bezug auf die einzuhaltenden Vorgaben zu deklarieren. Der Nachweis kann über die Dokumentation von technischen Datenblättern, Sicherheitsdatenblättern, Nachhaltigkeitsdatenblättern, Prüfzeugnissen, EMICODE, GISCODE oder anderweitige Gütesiegelen erfolgen. Sind die einzuhaltenden Anforderungen nicht auf diesem Wege nachzuweisen, so ist stattdessen eine Herstellererklärung zu erbringen, die die Einhaltung der Anforderungen bestätigt.
Neben der erforderlichen Dokumentation der Produktqualitäten sind unter anderem folgende Angaben zu übermitteln: Produktart, Produktname und Hersteller; Einbauort, Bauteilname/-gruppe; Einbaumenge. Alle verbauten Materialien und die dazugehörigen Datenblätter sind mit Kennzeichnung relevanter Kennwerte fortlaufend in einem Materialkataster zusammenzutragen und im ständigen Austausch zwischen den ausführenden Gewerken, Bauleitung und dem Auditor zu halten. Berücksichtigt werden insbesondere folgende Stoffgruppen (als Produkte oder als Bestandteil von Rezepturen):
- Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC nach REACH (1907/2006/EG))
+ krebserregend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend (CMR)
+ persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT)
+ sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB)
+ besorgniserregend (z. B. endokrine Disruptoren)
- Halogenierte und teilhalogenierte Treibmittel
- Schwermetalle
- Stoffe, die unter die Biozid-Richtlinie fallen
- Gefahrstoffe gemäß CLP-Verordnung (1272/2008/EG)
- Organische Lösungsmittel und Weichmacher
Über die spezifischen Anforderungen an die Bauprodukte und -materialien hinaus sind folgende Mindeststandards von den Herstellern und Lieferanten zu beachten und im Einzelfall nachzuweisen, sofern erforderlich:
Keine Kinderarbeit, Zwangsarbeit und keinen illegalen Rohstoffabbau entlang der gesamten Supply Chain.
Nachweis sind über entsprechende Herstellererklärung zu führen. Nach aktuellem Stand werden diese Mindeststandards für Produkte aus dem EU-Wirtschaftsraum automatisch erfüllt. Weiterhin wird die Verankerung folgender Aspekte im Unternehmensleitbild bzw. in den Richtlinien abgefragt. Keine Korruption/Bestechung, Verhinderung bzw. Reduzierung von negativen ökologischen und sozialen Auswirkungen im Umgang mit Ressourcen und Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen.
3 Gebäudeebene
Die Bauausführung hat so zu erfolgen, dass die für die angestrebte DGNB- und QNG-Zertifizierung definierten Zielsetzungen erreicht werden. Dazu gehörigen im vor allem Anforderungen wie die Schadstofffreiheit und die Barrierefreiheit gemäß DGNB und QNG Vorgaben, der Wärme- und Feuchteschutz gem. GEG als auch der Schallschutz nach DIN 4109. Weitere, nach Abstimmung festgelegte Anforderungen sind gemäß dem Nachhaltigkeitspflichtenheft im weiterem Planungs- und Ausführungsprozess zu integrieren.
Messungen zur Qualitätskontrolle der Bauausführungen sind vorzusehen. Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung sind entsprechend zu treffen und gemäß Abstimmung zu befolgen. Mindestens jedoch ist folgende Messung durchzuführen: Messung der Innenraumluftqualität.
Hinweispflicht des Auftragnehmers
Liegt es im Vermögen des Auftragnehmers zu erkennen, dass eine Anforderung in diesem Dokument der Planung und/oder Bauausführung des Auftragnehmers oder der Leistung Dritter widerspricht oder einen Leistungsbereich behindert, so ist es nach bestem Wissen und Gewissen seine Pflicht, den Auftraggeber darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer unterliegt der Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber, sofern eine Anforderung der Zertifizierung im Ausführungsverlauf nicht eingehalten werden kann oder deren Einhaltung gefährdet ist.
4 Baustelle und Bauprozess
Abfallvermeidung und Abfalltrennung
Die Bauplanung, Bauleitung und ausführende Gewerke haben die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) mit dem Hinweis auf §6 Abs.1 Nr.1 KrwG zu berücksichtigen. Vorrangig sollte vermieden werden, dass Abfall überhaupt entsteht. Die Abfallvermeidung ist unter anderem bei der Auswahl der Gebindegrößen, Verpackungen, Zuschnitte und Abdeckmaterialien zu beachten. Sondermüll ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß zu entsorgen und durch die Auswahl umweltschonenderer Materialien zu reduzieren. Alle auf der Baustelle anfallenden Abfälle sind nach mineralischen Abfällen, Wertstoffen, gemischten Baustellenabfällen und Problemabfällen zu trennen. Die am Bauprozess beteiligten Personen sind bezüglich der Abfallvermeidung zu schulen. Für die Schulung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Teilnahme bzw. Kenntnisnahme ist durch Stellvertreter je Gewerk durch eine Unterschrift zu bestätigen Die Einhaltung der Anforderungen an die Abfallarmut ist für die gewerkeigenen Bereiche eigenständig zu kontrollieren. Es erfolgen Kontrollen durch die Bauleitung und den Auditor, um der Nachweispflicht nachzukommen.
Zu den anzuwendenden, gesetzliche Vorschriften zählen insbesondere folgende:
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). / Februar 2012
Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen (Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz). Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH / Mai 1993
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen. Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH. /Juli 2007
Landesabfallgesetze
jeweilige Ortssatzungen
Lärmschutz
Zur Wahrung des Lärmschutzes ist die Einhaltung von Schutzzeiten sowie die Prüfung des Einsatzes lärmarmer Baumaschinen umzusetzen. Die jeweiligen Gewerke haben dafür zu sorgen, dass der durch die Bauprozesse verursachte Lärm dauerhaft unterhalb des Grundgeräuschpegels der Umgebung liegt oder dass die von der örtlichen Bauleitung festgelegten Anforderungen eingehalten werden. Insbesondere sind bevorzugt lärmarme Baumaschinen zu verwenden. Die gesetzlichen Schutzzeiten sind einzuhalten und zu überprüfen. Für Nacht- und Wochenendarbeiten sind gesonderte Regeln zu berücksichtigen.
Zu den anzuwendenden, gesetzliche Vorschriften zählen insbesondere folgende:
- Bundes-Immissionsschutzgesetzes. § 27 Emissionserklärung. Bundesministeriums der Justiz in
Zusammenarbeit mit der Juris GmbH. / Oktober 2007
- A2. L-UZ 53 Lärmarme Baumaschinen, AL und Umweltbundesamt. / April 2011
- 20/14/EG. Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien
vorgesehenen Geräten und Maschinen Outdoor-Richtlinie. Europäisches Parlament und Rat. / Mai 2000
Staubschutz
Für die Einhaltung der folgenden Anforderungen ist zu sorgen und auf Verlangen nachzuweisen. Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen. Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist, soweit technisch möglich, zu verhindert. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt. Einrichtungen zum Abscheiden und zum Erfassen von Stäuben entsprechen dem Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft. Die Erfüllung wird kontrolliert und dokumentiert. Zu den anzuwendenden, gesetzliche Vorschriften zählen insbesondere folgende:
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) das Bund ministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der Juris
GmbH. / November 2010
Tec Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Ausschuss für Gefahrstoff. /Dezember 2006
- Richtlinie für die Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Betreiberpflichten zur Vermeidung und
Verminderung von Staub-Emissionen durch Bautätigkeit. Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr. / Juli
2005
Bodenschutz
Es ist sicherzustellen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Beim Befüllen von Baumaschinen oder ähnlichen Prozessen sind Vorsichtmaßnahmen wie z.B. die Verwendung von Schutzfolien zu ergreifen. Der Boden ist weiterhin vor schädlichen mechanischen Einflüssen zu schützen. Schädliche mechanische Einflüsse sind z.B. unnötige Verdichtungen oder eine Vermischung von unterschiedlichen Bodenschichten.
Es ist sicherzustellen, dass keine Stoffe mit H-/P-Sätzen gekennzeichnete Stoffe in Kontakt mit der Umwelt kommen, siehe CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Sämtliche Sätze sind der Verordnung zu entnehmen. In Abhängigkeit der Verwendung benannter Stoffe sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Darin enthalten sind unter anderem folgende Kategorien:
- H200-H279: Physikalische Gefahren (Entzündbare Gefahren, explosive Stoffe,
Entzündungsfähige Stoffe, Gase unter Druck)
- H290-H319: Gesundheitsgefahren (Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt,
Gesundheitsschädlich bei Einatmen, Verursacht schwere Augenschäden, Verursacht schwere
Augenreizung, Kann die Atemwege reizen)
- H320-H349: Gesundheitsgefahren (Verursacht Augenreizung, Kann Allergie, asthmaartige
Symptome oder Atembeschwerden verursachen, Kann Krebs verursachen, Kann genetische
Defekte verursachen, Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib
schädigen)
- H350-H359: Gesundheitsgefahren (Kann Krebs verursachen, Verdacht auf krebserzeugende
Wirkung, Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen)
- H360-H379: Gesundheitsgefahren (Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im
Mutterleib schädigen, Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im
Mutterleib schädigen, Kann die Organe schädigen, Kann die Organe bei längerer oder
wiederholter Exposition schädigen)
- H400-H410: Umweltgefahren (Sehr giftig für Wasserorganismen, Giftig für Wasserorganismen, Akut oder chronisch gewässergefährdend)
- H411-H413: Umweltgefahren (Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung, Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung)
Zu den anzuwendenden, gesetzliche Vorschriften zählen insbesondere folgende:
- BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. / Januar 2010
- Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg
Eine Informationsplattform des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg
- Grundsätze zur Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser
Deutsches Institut für Bautechnik - DIBt -, Berlin. / Mai 2008
- Für einen wirksamen Bodenschutz im Hochbau - Tipps und Richtlinien für die Planung.
Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesamt für Umwelt BafU. / Februar 2008
- DIN EN ISO 14001. Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur
Anwendung. Berlin: Beuth Verlag / November 2009
Blower Door Test
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der DGNB-Zertifizierung bauseits ein BlowerDoor Test nach Fertigstellung der Gebäudehülle zur Ermittlung der Luftwechselrate nL50 und /oder der Luftdurchlässigkeit qE50 nach ISO 9972 NA/ DIN EN 13829 gemäß GEG /EnEV/ KfW / PHPP / DGNB durchgeführt werden muss. Eine Abnahme der Leistungen kann grundsätzlich erst nach erfolgreicher Bestätigung der Anforderung an die Luftdichtigkeit der Gebäudehülle erfolgen.
Nachhaltigkeitszertifizierung - System DGNB
Allgemeine Hinweise zur Preisbildung von Einheitspreisen Allgemeine Hinweise zur Preisbildung von Einheitspreisen
Bei der Preisbildung der Einheitspreise ist davon auszugehen, dass es sich bei den LV-Massen in jeder Position um Gesamtmassen handelt, die sich aus mehreren Einzelflächen bzw. -massen, verteilt über den jeweiligen Abrechnungsabschnitt zusammensetzen.
Vor Bestellung von Baustoffen und Hilfsmaterialien hat der AN die tatsächlich erforderlichen Mengen verbindlich zu ermitteln. Soweit in den einzelnen LV-Positionen nicht gesondert angegeben ist, dass der AG einzelne Stoffe liefert, hat der AN bei allen Positionen sämtliche Baustoffe zu liefern, auch wenn dies nicht ausdrücklich angegeben ist. In einzelnen Positionslangtexten enthaltener Wortlaut "nach Unterlagen des AG" bezieht sich immer nur auf die Planunterlagen des AG, welche der Ausschreibung für die Einheitspreisbildung beigefügt sind. Die exakten örtlichen Bedingungen und der Leistungsumfang sind jeweils vor Beginn der einzelnen Arbeitstätigkeiten gemeinsam mit örtlicher Bauüberwachung und dem AG vor Ort festzulegen.
Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelleneinrichtung sind nach VOB Teil C, DIN 18299, Punkt 4.1 bis 4.1.12 Nebenleistungen, die in die Einheitspreise einzurechnen sind.
Sich aus den o.g. Angaben ergebende Mehrkosten sind in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Allgemeine Hinweise zur Preisbildung von Einheitspreisen
Regelungen zur Entsorgung Regelungen zur Entsorgung
Der Begriff Entsorgung wird nachfolgend als Sammelbegriff für alle Arten der Abfallbehandlung verwendet. Als Abfälle werden, nachfolgend die bei der Baumaßnahme anfallenden Bau- und Abbruchabfälle bezeichnet.
Der Begriff Verwertungs- oder Beseitigungsanlage wird nachfolgend als Sammelbegriff für die abfallrechtlich zugelassene Stelle verwendet, an der die Verwertung oder Beseitigung des Abfalls letztlich erfolgt. Im Leistungstext der einzelnen Positionen ist vorgegeben, ob der bei der Ausführung der vertraglichen Leistung anfallende Wertstoff bzw. Abfall bei der Entsorgung zu verwerten oder zu beseitigen ist.
Entsorgung von Abfällen - Allgemeine Regelungen Anstelle des Formblatt 241 des Vergabehandbuches (VHB) gelten die Regelungen dieser Vorbemerkung als:
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Ergänzung der besonderen Vertragsbedingungen
Der Auftragnehmer überlässt, unter Beachtung der gesetzlich vorgegebenen Überlassungspflichten, die Abfälle aus dem Bereich des Auftraggebers der jeweiligen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage. Bei der vom Auftragnehmer anzubietenden Verwertungs- oder Beseitigungsanlage ist zwingend zu beachten, dass diese nach vertraglicher Vorgabe eine Entsorgung durch Verwertung oder Beseitigung durchführt.
Soweit in den Vergabeunterlagen gefordert, hat der Bieter auf Verlangen der Vergabestelle bzw. des Auftraggebers, zu dem von der Vergabestelle bzw. dem vom Auftraggeber geforderten Zeitpunkt, positionsweise gemäß Leistungsverzeichnis:
die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage zu benennen, in welcher der Abfall tatsächlich behandelt oder abgelagert wird, und nachzuweisen, dass die Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zur Aufnahme des Bau- und Abbruchabfalles berechtigt ist.
Mit Auftragserteilung werden die angebotenen Verwertungs- und Beseitigungsanlagen Vertragsbestandteil.
Nach Auftragserteilung und spätestens 6 Werktage vor Einleitung der Entsorgung ist weiterhin vom Auftragnehmer nachzuweisen, dass, die Betreiber der Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage sich damit einverstanden erklären, dass die Abfallwirtschaftsbehörde dem Auftraggeber Auskunft über ihre Eignung zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erteilt. Die Betreiber der Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage erklären, die Bau- und Abbruchabfällen abzunehmen. die nach Kreislaufwirtschaftsgesetz für die Betriebstätigkeit von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen erforderliche Anzeige erfolgt ist bzw. die erforderliche Erlaubnis vorliegt
Ohne Vorlage der vorgenannten Nachweise und Erklärungen beim Auftraggeber darf der Entsorgungsvorgang nicht eingeleitet werden.
Wird für die Verwertung bzw. Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle eine andere als die in der Leistungsbeschreibung genannte Lösung der Verwertung bzw. Beseitigung angeboten, hat der Bieter mit seinem Angebot mindestens nachzuweisen, dass die vorgesehene Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zur Aufnahme des Abfalls berechtigt ist und deren Betreiber bestätigt hat, dass er die Bau- und Abbruchabfälle annehmen wird.
bei Andienungspflicht (in der Regel gefährliche Abfälle zur Beseitigung) die Bestätigung der Abfallwirtschaftsbehörde vorliegt.
die Kosten der Abfallverwertung in die Einheitspreise eingerechnet sind.
die Kosten der Abfallbeseitigung in die Einheitspreise eingerechnet sind.
Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühens Klausel).
Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bau und Abbruchabfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie des Standes der Technik und führt die von ihm zu erbringende Nachweise.
Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Die Planung und Steuerung des Bauablaufes für die Entsorgung liegen in der Verantwortung des Auftragnehmers.
Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen/Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen. Dies gilt hinsichtlich der Verantwortung für die Nachweisführung nicht gefährlicher Abfälle bis einschließlich Einbauklasse Z 2 nach LAGA.
Bei gefährlichen Abfällen wird der digitale Entsorgungsnachweis einschließlich Begleitscheinverfahren und Verbleibkontrolle durch den Auftraggeber selbst erstellt. Bei nicht gefährlichen Abfällen hat der Auftragnehmer das vom Auftraggeber gefertigte Muster "Entsorgungsnachweisschein" zu verwenden und damit den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung zu führen. Das Muster liegt den Vergabeunterlagen bei und ist beim Auftraggeber erhältlich.
Verfahrenshinweise und Vorgaben für die Kalkulation und Preisermittlung der Entsorgungsleistungen
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders vorgegeben, erstellt der Auftraggeber die erforderliche Abfalldeklaration durch einen vom Auftraggeber beauftragten Fachgutachter. Der Auftraggeber veranlasst dazu die Analytik und Probenahme der nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und den Vorgaben der jeweiligen vom Auftragnehmer angebotenen Verwertungs- und/oder Beseitigungsanlage erforderlichen Abfalldeklaration zur Charakterisierung des Abfalls. Die maximale Menge, die durch jeweils eine Deklarationsanalyse des Abfalles charakterisiert werden darf, richtet sich nach den Annahmebedingungen der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage. Der Auftraggeber wird diese Deklarationsanalyse erst durchführen, wenn bei der jeweiligen Abfallcharge die vorgenannte maximal zulässige Menge erreicht ist. Sofern keine andere Vorgabe nach der Leistungsbeschreibung erfolgt, wird eine Beprobung geringerer Teilchargen zur Entsorgung nur dann vom Auftraggeber veranlasst, wenn die tatsächliche Gesamtmenge der jeweiligen Abfallcharge geringer ist, als die vorgenannte maximal zulässige Menge nach Entsorgervorgabe ist und somit keine weitere Deklarationsanalytik für die Abfallcharge erforderlich werden kann. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu unterrichten, wenn eine Probenahme und Analytik zur Abfalldeklaration erforderlich werden.
Dem Auftraggeber ist dazu vom Auftragnehmer der vollständige Umfang der nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und nach Vorgabe der vom Auftragnehmer angebotenen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage zur Charakterisierung des Abfalls erforderlichen Analytik schriftlich mitzuteilen.
Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung und Übergabe der vorgenannten Unterlagen durch den Auftragnehmer bis zum Vorliegen des Ergebnisses der vom Auftraggeber durchgeführten Probenahme ist ein Zeitbedarf bis zu 10 Werktagen einzukalkulieren. Der Auftragnehmer hat diesen Zeitbedarf im Rahmen seiner Kalkulation und Planung seines Bauablaufes bzw. im Rahmen der vom Auftraggeber vorgegebenen zeitlichen Ausführung (ggfs. Einzelfristen) für die Gesamtmaßnahme zu berücksichtigen. Bei der Entsorgung von gefährlichem Abfall ist auch der dort nachfolgend beschriebene zusätzliche Zeitbedarf für die Durchführung des Abfallnachweisverfahrens zu beachten. Zusätzliche oder zeitversetzte Entsorgungsleistungen, die auf der Nichtbeachtung dieser Vorgaben beruhen, werden nicht vergütet (insbesondere Mehraufwendungen für An- und Abfahrten, Gerät und Personal).
Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) der Abfälle entstehen, sind mit Ausnahme der SAM-Gebühren und der Kosten für die vom Auftraggeber durchzuführende Abfalldeklaration in den dafür vorgesehenen vertraglichen Einheitspreisen zu kalkulieren. Hierzu gehören u. a. auch das entsorgungsgerechte Zerkleinern, Laden, ggf. erforderliches Vorbehandeln oder Verpacken und Transportieren des Abfalls zu der vom Bieter angebotenen bzw. kalkulierten Verwertungs- oder Beseitigungsanlage, Beantragen, Erstellen und Einholen der erforderlichen Beförderungserlaubnis etc. der im Leistungsverzeichnis benannten Abfallschlüssel für die jeweils aufgeführten Materialien.
In die Leistungspositionen für die Entsorgung der Bau- und Abbruchabfälle sind die Kosten für den Transport der zu entsorgenden Bau- und Abbruchabfälle von der Baustelle bis zu der vom Bieter angebotenen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage einzurechnen.
Bei der Entsorgung von gefährlichem Abfall anfallende SAM-Gebühren trägt der Auftraggeber (AG).
Sofern die mit Vertragsabschluss vereinbarte Verwertungs- oder Beseitigungsanlage für die Verwertung- oder Beseitigung ausfällt oder Ihre Eignung nicht nachgewiesen ist, hat der Auftragnehmer für Ersatz zu sorgen und die entsprechenden Nachweise, wie beschrieben, vorzulegen.
Die Vertragspreise bleiben hiervon unberührt.
Entsorgung von gefährlichem Abfall
Bei der Entsorgung von gefährlichem Abfall erfolgt die digitale Abwicklung über die SAM Mainz bzw. die ZKS durch den Auftraggeber bzw. dessen Sonderbeauftragte selbst (Antragsstellung, Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine, Führung Abfallregister).
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle notwendige Unterstützung und Informationen zur Durchführung der Entsorgung, nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen, so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Entsorgungsvorgang im Rahmen der geplanten Bauausführung ohne Verzögerungen/Behinderungen eingeleitet werden kann.
Die Erstellung des Entsorgungsnachweises für gefährliche Abfälle im Rahmen des elektronischen Abfallnachweisverfahrens hat vom Zeitpunkt des Vorliegens aller vom Auftragnehmer zu liefernden Angaben und der Deklarationsanalyse zum zu entsorgenden Abfall bis zur Genehmigung durch die SAM Mainz (Sonderabfallmanagement) einen Zeitbedarf von bis zu 30 Werktagen. Der Auftragnehmer hat diesen Zeitbedarf im Rahmen seiner Kalkulation und Planung seines Bauablaufes bzw. im Rahmen der vom Auftraggeber vorgegebenen zeitlichen Ausführung (ggfs. Einzelfristen) für die Gesamtmaßnahme zu berücksichtigen.
Erst nach Vorliegen der behördlichen Genehmigung zur Entsorgung kann der gefährliche Abfall vom Auftragnehmer der vertraglichen bzw. von der SAM zugewiesenen Entsorgungsstelle, je nach Abfalldeklaration, zugeführt werden.
Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle
Die anfallenden Abfälle können erst nach Vorliegen aller Annahme- und Transportvoraussetzungen entsorgt werden. Der Auftragnehmer hat dies dem Auftraggeber spätestens 6 Werktage vor Einleiten der Entsorgung nachzuweisen.
Der Auftragnehmer hat zur internen Dokumentation der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle für alle Entsorgungsleistungen, getrennt nach Abfallschlüssel und vertraglich zugeordneter Ordnungszahl, interne Entsorgungsnachweisscheine nach dem beigefügten Muster "Entsorgungsnachweisschein" zu führen.
Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen/Bestätigungen, Belege wie Wiege-, Begleit-, Übernahmescheine, Annahmeerklärungen, die der Auftragnehmer (als 1. oder 2. Abfallerzeuger) selbst für seine Nachweisführung der Abfallbehandlung benötigt, sind dem Auftraggeber vollständig zur Verfügung zu stellen. Weiterhin sind lückenlos die Entsorgungsnachweisscheine nach dem ausgefüllten Muster "Entsorgungsnachweisschein" vorzulegen.
Rechnungsbegleichung zu den Entsorgungsleistungen
Die Vergütung für Entsorgungsleistungen wird erst fällig, wenn zuvor:
die zur ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen abfallrechtlichen Nachweise, Erklärungen /Bestätigungen und Belege wie Liefer-, Wiege-, Begleit-, Übernahmescheine, Annahmeerklärungen dem Auftraggeber vom Auftragnehmer im Original vorgelegt wurden.
für die nicht der Nachweisverordnung unterliegenden, nicht gefährlichen Abfälle, lückenlos alle Entsorgungsnachweisscheine nach dem ausgefüllten Muster "Entsorgungsnachweisschein" vorgelegt wurden.
Eine schriftliche Bestätigung der Betreiber der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorgelegt wurde, aus der ersichtlich ist, für welche Menge und welches angelieferte Material die Kosten der Abfallverwertung oder Abfallbeseitigung entrichtet wurden. Die Kosten sind positionsweise gemäß Leistungsverzeichnis offenzulegen und mit Vorlage der Rechnungen der jeweiligen Verwertungs- und Beseitigungsanlage nachzuweisen.
Sofern keine Kosten der Abfallverwertung oder Abfallbeseitigung zu entrichten sind, ist dies für die jeweilige Menge und das angelieferte Material durch eine schriftliche Bestätigung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nachzuweisen.
Alle im Zusammenhang mit vor genannten Vertragsbedingungen zur Entsorgung entstehenden Kosten sind, sofern sie nicht nachfolgend in Einzelpositionen gesondert ausgewiesen oder ausdrücklich vom Auftraggeber übernommen werden, in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Regelungen zur Entsorgung
01 BMA / EMA / SAA
01
BMA / EMA / SAA
01.01 BMA
01.01
BMA
01.02 EMA
01.02
EMA
01.03 SAA
01.03
SAA
01.04 Stundenlohnarbeiten
01.04
Stundenlohnarbeiten
01.05 Dokumentation
01.05
Dokumentation
01.06 Wartung
01.06
Wartung
02 Videoüberwachungsanlage
02
Videoüberwachungsanlage
02.01 Kamera-Technik
02.01
Kamera-Technik
02.02 Switch-Technik
02.02
Switch-Technik
02.03 LWL-Konverterboxen für Montage an Mast
02.03
LWL-Konverterboxen für Montage an Mast
02.04 Server + VMS Lizenzen + Client
02.04
Server + VMS Lizenzen + Client
02.05 Service
02.05
Service
02.06 Inbetriebnahme der Anlage + Abstimmung mit Gewerk Elektro
02.06
Inbetriebnahme der Anlage + Abstimmung mit Gewerk Elektro
02.07 Anreise + Abreise
02.07
Anreise + Abreise
02.08 Dokumentation
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Dokumentation
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