Elektrotechnik
BASE Neubau + Werk 4
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Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen Vertragsgrundlage sind die VOB-Vertragsbedingungen für die Vergabe von Subunternehmer-Leistungen in der jeweils aktuellen Fassung. Unter anderem sind dort folgende Punkte geregelt: 1. Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Massen dienen ausschließlich als Kalkulationsgrundlage, sie sind vom Bieter auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. 2. Der Bieter wird die ausgeschriebenen Leistungen als Fachunternehmen prüfen und Bedenken hinsichtlich der ausgeschriebenen Materialien, der Ausführungsart usw. mit der Abgabe seines Angebotes schriftlich mitteilen. 3. Fabrikat, Typ und technische Angaben sind, falls dies das Leistungsverzeichnis vorsieht, genau zu spezifizieren. Darüber hinausgehende Alternativen sind gesondert schriftlich beizulegen. Alle Bauprodukte, die in der jeweils gültigen Bauregelliste aufgeführt sind, haben einen entsprechenden Übereinstimmungsnachweis zu führen. 4. Eventuelle Beanstandungen der baukontrollierenden Behörde sind Sache des Auftragnehmers. Für die sofortige Beseitigung der Beanstandungen wird dieser eigenverantwortlich sorgen. Kosten hierfür sind mit den Einheitspreisen abgegolten. 5. Anschlussarbeiten an Fremdgewerken sind mit den jeweiligen Fachunternehmern vor Montagebeginn zu klären und gemeinsam fachgerecht durchzuführen. 6. Dem Bieter wird die Möglichkeit gegeben das Baugrundstück zu besichtigen. Alle eventuell vorhandenen Erschwernisse aufgrund der vorgefundenen Örtlichkeiten sind in die betreffenden Positionen einzukalkulieren oder in Sonderpositionen anzubieten. 7. Die Vergabe erfolgt nach freier Wahl des Auftraggebers pauschal oder auf Nachweis (Einheitspreisvertrag). 8. Alle im Leistungsverzeichnis eingetragenen Preise gelten für die fix und fertige Arbeit einschließlich Lieferung sämtlicher Materialien, Transport und Einbau, sowie aller erforderlichen Neben- und besonderen Leistungen. Kosten für eventuell erforderliche Baustelleneinrichtungen sind inbegriffen. 9. Der Bieter benennt einen Fachbauleiter, der während der gesamten Bauausführung vor Ort tätig ist und die Einhaltung der zur Zeit gültigen Arbeitsschutzvorschriften kontrolliert. Der Fachbauleiter muss der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Die Teilnahme an den Baubesprechungen ist verpflichtend. 10. Strom- und Wasserkosten, sowie anfallende Kosten für allgemeine Baustelleneinrichtung und Bauwesenversicherung werden anteilig auf alle am Bau beteiligten Gewerke verteilt. Der genaue Verteilungsschlüssel erfolgt im NU-Vertrag. 11. Der Auftragnehmer hat seinen Abfall, insbesondere Verpackungsmaterial, Recyclingmaterial und Sondermüll, der durch seine Tätigkeit anfällt, täglich, nach den jeweils aktuellen Abfallgesetzen, zu entsorgen. Eventuell anfallende Kosten für Müllcontainer für allgemeinen Bauschutt und Reinigung werden anteilig auf den AN umgelegt. 12. Der Auftragnehmer wird sich vor Ausführungsbeginn von der Ordnungsmäßigkeit erforderlicher Vorleistungen überzeugen und gegebenenfalls rechtzeitig schriftlich Bedenken anmelden. 13. Eine angemessene Vertragsstrafe wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über den NU-Vertrag vereinbart. 14. Gewährleistung gemäß VOB, jedoch zeitlich verlängert auf 5 Jahre und 3 Monate und beginnend mit der Abnahme der Bauleistung durch den Bauherrn, spätestens jedoch 6 Monate nach Abnahme zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Eventuelle Abweichungen der Gewährleistungsfrist können im NU-Vertrag festgelegt werden. 15. Sicherheitseinbehalt 5 % der Schlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsverpflichtung, ablösbar gegen Bankbürgschaft. Eventuelle Abweichungen des Sicherheitseinbehalts können im NU-Vertrag festgelegt werden. 16. Vertragsgrundlage für nicht besonders festgelegte Bedingungen ist die VOB/Teil B - aktuelle Fassung.
Allgemeine Vorbemerkungen
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN 1. Maßgebend für die Lieferung, Ausführung und Garantieleistung sind nachstehende Beiträge und Richtlinien in jeweils aktueller Fassung: 1.1 Die Landesbauordnung 1.2 Die einschlägigen DIN-, VDI-, VDE-, EMV und (M)LAR-Richtlinien. 1.3 Die TAB - gemäß zuständigem VNB und der Feuerwehr. 1.4 Die Unfallverhütungsvorschriften und Forderungen des Brandschutzes. 2. Die nachfolgenden technischen Vertragsbedingungen: 2.1 Montagepläne Nach schriftlicher Auftragserteilung und vor Montagebeginn hat der Auftragnehmer nach einer angemessenen Zeit, die im NU-Vertrag definiert wird, eine Montageplanung vorzulegen. Die Montageplanung ist dem AG zur Prüfung vorzulegen. Grundlage zur Erstellung der Montageplanung ist die VDI 6026. 2.2 Schlitz-/Stemm- und Bohrarbeiten Das Bauwerk ist bei der Erstellung von Schlitzen und Durchbrüchen zu schonen. Vor der Erstellung von Schlitzen und Durchbrüchen ist die Ausführung mit der Bauleitung (Statik) schriftlich abzustimmen. Die Erstellung von Hauptschlitzen und Hauptdurchbrüchen nach Angabe des Fachingenieurs sind bauseitige Leistungen, wenn nicht im Leistungsverzeichnis extra aufgeführt. Das Überprüfen der bauseitigen Schlitzarbeiten ist Sache des Auftragsnehmers. 2.3 Akustische Maßnahmen Zur Vermeidung von Körperschallübertragung sind sämtliche Halterungen, Durchbrüche und raumdurchdringende Kanäle (Brüstungskanal) mit schalldämmenden und temperaturbeständigen Materialien zu versehen. Zur Vermeidung von Trittschallübertragung sind die Verlegezonen in Anlehnung an die DIN 18015 einzuhalten. Besondere Anforderung bezüglich der Akustik in speziellen Räumen (Besprechungsräume, Betriebsratsräume und Arzträume usw.) und bei der Montage gegenüberliegender Betriebsmittel (Schalter- und Steckdosensysteme) sind zu erfüllen. Durchführungen die keine Schallschutz- und brandschutztechnischen Forderungen haben müssen staubdicht verschlossen werden. 2.4 Materialien Zum Einbau dürfen nur einwandfreie fabrikneue Markenerzeugnisse vorgesehen werden. Vor Bestellung von sichtbarem Material ist mit der Bauleitung Rücksprache zu halten. Bei der Kalkulation ist zu berücksichtigen, dass die sichtbaren Materialien als Muster zur Freigabe vorgelegt werden müssen. Sämtliche elektrischen und mechanischen Teile, wie Motoren, Maschinen, usw., sind sorgfältig aufeinander abzustimmen. 2.5 Qualifikation Montageleiter / Monteure Zur Leitung und Aufsicht aller Arbeiten ist ein verantwortlicher Montageleiter zu benennen, der über die dem Leistungsumfang entsprechenden Vollmachten verfügt. Der Montageleiter muss der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Anweisungen der Fachbauleitung sind von ihm gewissenhaft und zuverlässig zu erfüllen. Dem Montageleiter muss der geschuldete Leistungsumfang (LV, Pläne und Schemen) bekannt sein. Ein entsprechender Nachweis der Qualifikationen der Montageleiter / Monteure ist vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. 2.6 Montagegerüste Gerüste/Hebebühnen für alle erforderlichen Arbeiten sind in die Kalkulation mit einzurechnen, erforderliche Maßnahmen hierfür hat der Bieter selbst zu erbringen. (siehe Kurzbeschreibung) 2.7 Brandschutz Es ist darauf zu achten, dass die zulässige Brandlast gemäß DIN / MLAR etc. in Flucht- und Rettungswegen durch Installation der Gebäudetechnik nicht überschritten wird. Eine Abstimmung mit den anderen gebäudetechnischen Gewerken ist vom Auftragnehmer (AN) eigenverantwortlich durchzuführen. Sollte dieses nicht möglich sein, ist die Bauleitung schriftlich zu informieren. Auf Verlangen ist eine Brandlast-Berechnung vorzulegen. Rohre, Kanäle, Leitungen und Kabel die durch Brandabschnitte führen, sind entsprechend der Brandschutzklasse feuerhemmend abzudichten. 2.8 Die Abnahme Die förmliche Abnahme der Anlage erfolgt nur, wenn diese betriebssicher ist, alle Revisionsunterlagen, Bedienungs- und Wartungsanweisungen beigebracht, die Anlage ordnungsgemäß bezeichnet und offenbar hinsichtlich Funktion, Leistung und Regelgenauigkeit den geforderten Bedingungen entspricht. Werden die in der Ausschreibung genannten Werte offenbar nicht erreicht, so hat der Auftragnehmer alle zu deren Erreichen notwendigen Maßnahmen kostenlos zu treffen. 2.9 Anzeige, Genehmigung und Prüfung Die für notwendige Anträge benötigen zeichnerischen und sonstigen Unterlagen, sowie Bescheinigungen sind entsprechend der für die Anzeige-, Erlaubnis-, Genehmigungs- bzw. Prüfungspflicht vorgeschriebenen Anzahl vom Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne besondere Vergütung zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist das Mitwirken bei der Durchführung der Prüfungen vom Auftragnehmer in die Kalkulation einzurechnen. 2.10 Blitzschutzprüfungen Eine Blitzschutzprüfung gemäß der vorgegebenen neuen europäischen Blitzschutznorm EN 62305-3 (VDE 0185-305-3) ist durchzuführen. Durchgeführt werden die Prüfungen auf der Grundlage der gültigen Bestimmungen von den in der Norm vorgeschriebenen Blitzschutzfachkräften. - Baubegleitende Prüfung (Fotodokumentation) Bei der baubegleitenden Prüfung werden die Teile eines Blitzschutzsystems überprüft und dokumenteirt, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zugänglich sind. Darunter zählen z.B. der Fundamenterder, die Erdungsanlage, Bewehrungsanschlüsse und die Schirmungsmaßnahmen für den inneren Blitzschutz sowie alle leitenden Teile und Verbindungsanschlüsse, die für das Blitzschutzsystem genutzt werden, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt von Beton umschlossen sind. - Abnahmeprüfung Die Abnahmeprüfung erfolgt nach Fertigstellung eines Blitzschutzsystems und bescheinigt eine normgerechte sowie handwerklich fachgerecht ausgeführte Leistung. - Wiederholungsprüfung Die Wiederholungsprüfung dient dazu, dass ein Blitzschutzsystem nach erfolgter Abnahmeprüfung in regelmäßigen Abständen auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft wird. Die Durchführung von regelmäßigen Wiederholungsprüfungen ist die Voraussetzung für die dauernde Wirksamkeit eines errichteten Blitzschutzsystems. - Sichtprüfung Die Sichtprüfung ist zwischen den Wiederholungsprüfungen eines Blitzschutzsystems baulicher Anlage durchzuführen, wenn eine erhöhte Schutzbedüftigkeit (Schutzklassen I,II und III) besteht oder wenn Bereiche eines Blitzschutzsystems aggressiven Umgebungseinflüssen unterliegen. - Zusatzprüfung Zusatzprüfungen müssen unabhängig von den Wiederholungsprüfungen dann durchgeführt werden, wenn wesentliche Nutzungsänderungen, Änderungen, Reparaturen oder Erweiterungen an der baulichen Anlage erfolgten. Des Weiteren muss nach einem bekannt gewordenen Blitzeinschlag in das Blitzschutzsystems eine Zusatzprüfung durchgeführt werden. Von den Prüfungen sind Protokolle zu erstellen. 2.11 Revisionsunterlagen Die Abgabe der Revisionsunterlagen und die Anzahl der Revisionsunterlagen ist im NU-Vertrag gesondert zu definieren. Vor endgültiger Erstellung der Revisionsunterlagen wird dem Fachplaner ein kompletter Satz zur Prüfung vorgelegt. Die Revisionsunterlagen sind sauber in Ordnern abgeheftet, sowie zusätzlich auf einem digitalen Datenträger dem Auftraggeber zu übergeben. Dem Auftragnehmer werden zur Erstellung der Revisionsunterlagen Ausführungszeichnungen als DWG-Dateien (Speicherformat DWG2010) zur Verfügung gestellt. Die Revisionsunterlagen werden gemäß VDI 6026 erstellt und enthalten im Besonderen folgende Punkte: - Revisionszeichnungen als DWG- und PDF- Dateien - farbig angelegte Revisionszeichnungen - Berechnungen - Betriebswerte der Anlage - Witterungsbedingungen - Prüf- und Übergabeprotokolle nach ZVEH - Beschreibung der Anlage - Material- und Geräteliste mit Fabrikats- / Typenangaben, Größen- und Leistungsangaben - Auflistung der Ersatz- und Verschleissteile - Herstellerliste mit Kundendienstverzeichnis - Herstellervorschriften - Quellcodes (z.B. KNX) auf Datenträger und in Papierform - Betriebs- und Reparaturanweisungen - Technische Datenblätter mit Angabe der Auslegungs- und Betriebsdaten - Herstellernachweise DIBT - Prüf- und Zulassungsbescheinigungen - Fachunternehmerbescheinigungen - Abnahmeprotokolle - Sachverständigenabnahmen inkl. Mangelfreimeldung - Brandschutzbuch inkl. Fotodokumentation - Bedienungs- und Wartungsanweisung - Einweisungsbescheinigung Kosten hierfür sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
Vorbemerkungen DGNB Technische Gebäudeausrüstung Vorbemerkungen DGNB – Technische Gebäudeausrüstung Kühlmittel (Nr. 37 Kriterienmatrix) Kühlmittel müssen frei von Halogenen / Teilhalogenen sein. Eine Herstellererklärung, dass das eingesetzte Kühlmittel keine Halogene/Teilhalogene enthält, ist einzureichen. Dämmstoffe / Rohrisolationen (Nr.40 / Nr. 42 / Nr.43 Kriterienmatrix) Kunstschaumdämmstoffe Haustechnik (PS, XPS, PUR, PIR, Resol) HBCD-frei und frei von halogenierten Treibmitteln Im Bereich ohne Brandschutzanforderungen sind FCKW-frei geschäumte und halogenfreie (gilt für Werkstoff und Flammschutz) Dämmstoffe (z.B. NH Armaflex oder gleichwertig) zu verwenden und müssen CPs, PBB, PBDE und SVHC < 0,1% enthalten. Kleber Verklebungen TGA Dichtungsmassen, -stoffe, Acryl, Silikon Chloroparaffine < 0,1%, Lösemittel < 0,1%, KWS-Weichmacher < 0,1% Flammhemmende Produkte – Gemische (Nr.42 Kriterienmatrix) Flammhemmend ausgerüstete Produkte der Haustechnik ohne CPs und SVHC < 0,1% Flammhemmende Produkte – Erzeugnisse (Nr.43 Kriterienmatrix) Flammhemmend ausgerüstete Produkte der Haustechnik ohne CPs und PBB, PBDE, SVHC < 0,1% ELT (Nr.44 Kriterienmatrix) Kabelummantelungen ELT sind nur mit einem SVHC-Gehalt < 0,1% auszuführen. Dichtstoffe (Nr. 11 Kriterienmatrix) Gemeint sind Acylatdichtstoffe / -kleber, Silikondichtstoffe, PU-Kleber und SMP CPs < 0,1% und EMICODE EC1Plus oder VOC<1% Trink- / Abwasser- Kunststoffrohre Sofern Kunststoffrohre gefordert werden, sind halogenfreie Kunststoffrohre zu verwenden. Die Montage hat gemäß den Vorgaben der VDI 6023 zu erfolgen, d.h., Endstücke sind jederzeit durch Abdeckungen gegen Verschmutzung zu schützen. Sanitärausstattung Im Bereich der Armaturen für Waschtische, Duschen, Teeküchen etc. sind wassersparende Armaturen (z.B. Grohe ECOjoy oder glw.) einzusetzen und die Durchflusswerte nachzuweisen. WCs sollten mit Spartasten ausgestattet sein.
Vorbemerkungen DGNB Technische Gebäudeausrüstung
Kurzbeschreibung Gebäude Kurzbeschreibung Gebäude Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines sechsgeschossigen und einfach unterkellerten Büro- und Verwaltungsgebäudes. Das zu errichtende Gebäude besitzt folgende Abmessungen und Grundflächen: - (L x B x H): - ca. 71m x 44m x 20,5m - Grundflächen: - Kellergeschoss: ca. 1.399m² - Erdgeschoss: ca. 1.779m² - 1.Obergeschoss: ca. 1.350m² (ohne Terrasse) - 2.Obergeschoss: ca. 1.350m² (ohne Terrasse) - 3.Obergeschoss: ca. 1.349m² (ohne Terrasse) - 4.Obergeschoss: ca. 603m² (ohne Terrasse) - 5.Obergeschoss: ca. 346m² Das Bauvorhaben befindet sich unter folgender Adresse: Pagenstecherstraße 121 49090 Osnabrück
Kurzbeschreibung Gebäude
1 Starkstrom
1
Starkstrom
1.01 Verteilungen
1.01
Verteilungen
1.02 KNX-Anlage
1.02
KNX-Anlage
1.03 Potentialausgleich
1.03
Potentialausgleich
1.04 Verlegesysteme
1.04
Verlegesysteme
1.05 Bodeninstallation
1.05
Bodeninstallation
1.06 Brandschutz
1.06
Brandschutz
1.07 Installation
1.07
Installation
1.08 Hauptzuleitungen / Zuleitungen Großverbraucher
1.08
Hauptzuleitungen / Zuleitungen Großverbraucher
1.09 Sonnenschutz
1.09
Sonnenschutz
1.10 Beleuchtung
1.10
Beleuchtung
1.11 Küchenbeleuchtung
1.11
Küchenbeleuchtung
1.12 Außenbeleuchtung
1.12
Außenbeleuchtung
1.13 Sicherheitsbeleuchtung
1.13
Sicherheitsbeleuchtung
1.14 Fremdgewerke + Geräteanschlüsse
1.14
Fremdgewerke + Geräteanschlüsse
1.15 Überspannungsschutz
1.15
Überspannungsschutz
2 Kommunikations-, sicherheits- und informationstechnische Anlagen
2
Kommunikations-, sicherheits- und informationstechnische Anlagen
2.01 Datenübertragungsnetze
2.01
Datenübertragungsnetze
2.02 Lichtrufanlage
2.02
Lichtrufanlage
2.03 Gegensprechanlage
2.03
Gegensprechanlage
2.04 Elektroakustische Anlagen
2.04
Elektroakustische Anlagen
2.05 Brandmeldeanlage
2.05
Brandmeldeanlage
2.06 Einbruchmeldeanlage
2.06
Einbruchmeldeanlage
2.07 Zutrittskontrollanlage
2.07
Zutrittskontrollanlage
2.08 Videoüberwachungsanlage
2.08
Videoüberwachungsanlage
3 Insgemein
3
Insgemein
3.01 Insgemein Stark-/Schwachstrom
3.01
Insgemein Stark-/Schwachstrom

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