Innenausbau OV25_WE0021_06_Innenausbau
Badener Ring 2025
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your estimate

until

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
1. Vorbemerkungen 1. Vorbemerkungen 1.1 Austausch und projektbezogene Unterlagen Die Bereitstellung sowie der Austausch sämtlicher projektbezogener Unterlagen durch den Auftragnehmer (nachfolgend "AN") erfolgt ausschließlich über die vom Auftraggeber (nachfolgend "AG") bereitgestellte digitale Plattform WeltWeitBau. Der AG richtet dem AN nach Auftragserteilung den erforderlichen Zugang ein. Der AN hat dem AG hierzu zwei konkret benannte, verantwortliche Ansprechpersonen zu benennen. 1.2 Arbeitszeiten Die Bauleitung (BL) übt im Auftrag des AG das Hausrecht auf der Baustelle aus. Die Regelarbeitszeiten auf der Baustelle sind werktags (Montag bis Freitag) von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Abweichungen hiervon, insbesondere Bauarbeiten an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen, bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des AG. Eine vorherige Abstimmung mit der BL ist in jedem Fall erforderlich. Geräuschintensive Arbeiten dürfen frühestens ab 08:00 Uhr ausgeführt werden und sind in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr unzulässig. 1.3 Bauleitung, Kommunikation und Anwesenheitspflichten 1.3.1 Firmeneigene Bauleitung Regelmäßige Baubesprechungen (Jour fixe) finden nach Vorgabe der örtlichen Bauleitung (ÖBL), mindestens jedoch einmal wöchentlich, statt. Der AN hat zur Bauanlaufbesprechung einen entscheidungsbefugten und qualifizierten Fachbauleiter zu benennen. Dieser muss über verhandlungssichere Deutschkenntnisse (mindestens Sprachniveau C2 gemäß GER) verfügen. Der benannte Fachbauleiter ist verpflichtet: an sämtlichen turnusmäßigen Baubesprechungen teilzunehmen alle von der Bauüberwachung des AG erteilten Anweisungen, Aufgaben und Leistungen eigenverantwortlich und fachgerecht umzusetzen ein Bautagebuch zu führen und dieses der Bauleitung wöchentlich, spätestens jedoch vor der jeweiligen Baubesprechung, in geeigneter Form vorzulegen 1.3.2 Anwesenheit und Vertretung Der AN hat sicherzustellen, dass während der gesamten Bauausführung dauerhaft mindestens ein deutschsprachiger und weisungsbefugter Mitarbeiter seines Unternehmens (mindestens Sprachniveau C2) auf der Baustelle anwesend und ansprechbar ist. Sind die verantwortlichen Fachbauleiter des AN nicht vor Ort, so ist dieser der Bauüberwachung des AG als Vertretung zu benennen. 1.3.3. Baubesprechungen Die Baubesprechungen werden durch die örtliche Objektüberwachung geleitet. Zu diesen werden Protokolle erstellt, deren Inhalte rechts-verbindlich sind. Die darin enthaltenen Anweisungen sind fristgerecht und ordnungsgemäß umzusetzen. Zusätzlich hat der AN an weiteren, regelmäßig stattfindenden Besprechungen zur Feinabstimmung der Bauablaufplanung teilzunehmen, sofern die Bauüberwachung (BÜ) hierzu aufruft. Diese erfolgen zunächst einmal wöchentlich (ergänzend zu den o. g. Baubesprechungen). Bei fristgerechtem Bauverlauf kann der Turnus reduziert werden oder können diese temporär ausgesetzt werden. Die Entscheidung hierzu trifft die Bauüberwachung des AG. Die hierdurch entstehenden Kosten sind in den Einheitspreisen sämtlicher betroffener Leistungspositionen enthalten und gelten als mit diesen abgegolten. 1.4. Koordination, Arbeitsschutz und Sub-Unternehmer 1.4.1 Koordination auf der Baustelle Der vom Auftraggeber (AG) vorgegebene Bautaktplan sieht eine enge zeitliche Taktung der Arbeiten vor. Infolge dessen ist es erforderlich, dass mehrere Gewerke gleichzeitig in denselben Nutzungseinheiten (z. B. Wohnungen, Treppenhäuser, Fassadenabschnitte oder vergleichbaren Gebäudeteilen) tätig werden. Die Fachbauleitung des Auftragnehmers (AN) ist verantwortlich für die Wahrung von Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit auf der Baustelle in ihrem Zuständigkeitsbereich und für die Koordination mit den anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken. Die Kosten für Koordination, Aufsicht und baustellenbezogene Organisation sind in den Einheitspreisen der jeweiligen Leistungspositionen zu berücksichtigen und mit diesen vollständig abgegolten. Alle vom AN auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte müssen bei ihm direkt angestellt sein. Die Firmenzugehörigkeit ist durch das Tragen von einheitlicher Arbeitskleidung mit Firmenlogo und gut lesbarem Namensschild eindeutig kenntlich zu machen. 1.4.2 Arbeitsschutz und Baustellenordnung Zur Umsetzung der Anforderungen der Baustellenverordnung (BaustellV) wird vom AG ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) eingesetzt. Den durch dem SiGeKo ausgesprochenen Anordnungen und Maßnahmen ist in jedem Fall Folge zu leisten. Die Baustelle ist während der gesamten Ausführung in einem sauberen, verkehrssicheren und aufgeräumten Zustand zu halten. Bei nachgewiesener, wiederholter oder grober Pflichtverletzung kann der AG auf Kosten des AN durch Dritte reinigen lassen. Die entstehenden Kosten werden dem AN anteilig bzw. pauschaliert umgelegt. Die Fachbauleitung des AN ist verpflichtet, für die arbeitsschutzgerechte Ausstattung und Ausrüstung der eigenen Arbeitskräfte Sorge zu tragen sowie deren ordnungsgemäße Anwendung während der Ausführung sicherzustellen und durchzusetzen. Dabei sind insbesondere die folgenden Vorschriften und Regelwerke einzuhalten: Landesbauordnung Berlin (LBO Bln) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Vorschriften und Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie alle weiteren einschlägigen arbeits- und baurechtlichen Bestimmungen 1.4.3 Freigabe und Dokumentation von Teilleistungen Alle vom Auftragnehmer (AN) erbrachten Teilleistungen, die Grundlage für nachfolgende, darauf aufbauende Arbeiten anderer Gewerke bilden (z. B. Abdichtungen, Unterkonstruktionen, Leitungsverlegungen etc.), sind den anderen Gewerken und der Bauüberwachung des AG zur Weiterführung nachfolgender Leistungen selbstständig und unaufgefordert schriftlich freizugeben. Verdeckte Teilleistungen sind zu dokumentieren. Aus der Dokumentation muss die fachgerechte und vertragsgemäße Ausführung der Leistungen zweifelsfrei hervorgehen. Die Dokumentation ist zwingend der Rechnungslegung beizulegen. Dazu gehören insbesondere: Produktdatenblätter Verarbeitungshinweise bzw. Herstellerrichtlinien Übereinstimmungserklärungen (z. B. nach BauPVO) Baustoff- oder Systemzulassungen sowie ggf. Bauleitererklärungen zur ordnungsgemäßen Ausführung Die Kosten für die Freimeldungen, Dokumentationen und Freigaben sind in den Einheitspreisen sämtlicher betroffenen Leistungspositionen enthalten und mit diesen abgegolten. 1.4.4 Subunternehmer Der Einsatz von Nachunternehmern (Subunternehmern) ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der AN hat beabsichtigte Subunternehmervergaben frühzeitig und vollständig anzuzeigen. Der AG behält sich die Ablehnung einzelner Nachunternehmer aus sachlich gerechtfertigten Gründen ausdrücklich vor. 1.5. Fein-Bauablaufplan, Qualitätssicherung und Fertigstellung 1.5.1 Nutzung des Fein-Bauablaufplans Die Objektüberwachung stellt dem AN den jeweils aktuellen Fein-Bauablaufplan über ein geeignetes digitales System zur Verfügung. Der AN hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass er sich diese Unterlage selbstständig herunterlädt und als Referenz für seine Soll-/Ist-Betrachtung verwendet. Der AN hat spätestens zur Bauanlaufbesprechung mindestens eine, maximal drei konkrete E-Mail-Adressen zu benennen, über die auf die digital bereitgestellten Fein-Bauablaufpläne zugegriffen wird. Die vom AG beauftragte Objektüberwachung leistet bis zur Bauanlaufbesprechung im erforderlichen Umfang technischen Support, um dem AN den Zugriff auf das System zu ermöglichen. 1.5.2 Qualitätsmanagement des Auftragnehmers Der Auftragnehmer (nachfolgend "AN") ist verpflichtet, zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufs ein eigenes Qualitätsmanagementsystem auf der Baustelle einzurichten und dauerhaft aufrechtzuerhalten. Dieses hat insbesondere sicherzustellen, dass sämtliche vom AN geschuldeten Teilleistungen in technisch einwandfreiem Zustand und in angemessener Qualität an nachfolgende Gewerke übergeben werden können. Der AN hat in regelmäßigen Abständen (mind. wöchentlich im Vorfeld zur Baubesprechung) für alle von ihm geschuldeten Leistungen den aktuellen Bautenstand zu ermitteln und aktuelle oder drohende Verzüge der Bauüberwachung (BÜ) des AG unverzüglich in folgender Form (per E-Mail) anzuzeigen: Leistung Arbeitsbereich Soll-Termin Termin neu Begründung 1.5.3 Freimeldung der Fertigstellung Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, im Rahmen technischer Zustandsfeststellungen (z. B. bei der Fertigstellung sämtlicher Leistungen eines Wohnungsstrangs oder Leistungsbereichs) sicherzustellen, dass seine vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig und in der vereinbarten Ausführungsqualität erbracht wurden. Vor jeder technischen Zustandsfeststellung hat der vom AN benannte, verantwortliche Fachbauleiter eine eigenständige Qualitätskontrolle durchzuführen und hierbei insbesondere Mängel und Restleistungen zu erkennen und abstellen zu lassen. Über diese Qualitätskontrolle ist für jede technische Zustandsfeststellung eine geeignete Niederschrift zu erstellen und auf Nachfrage an die Objektüberwachung zu übergeben. Als angemessene Qualität gilt: Es dürfen keine abnahmeverhindernden Mängel vorhanden sein. Es dürfen keine Mängel vorhanden sein, die schon bei flüchtiger in Augenscheinnahme auffallen. Es dürfen in der Regel nicht mehr als zehn Mängel je technischer Zustandsfeststellung (je Wohnung/ Treppenhaus/ Fassadenabschnitt/) und Gewerk zur Zustandsfeststellung festgestellt werden. Die Anzeige der Fertigstellung ist der Bauüberwachung des AG in nachvollziehbar schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) fristgerecht zu übermitteln. Erfolgt keine ordnungsgemäße Mitteilung, gilt die betreffende Leistung als nicht termingerecht erbracht und der Termin zur technischen Zustandsfestellung wird zu Lasten des entsprechenden AN abgesagt. Der AG behält sich hieraus resultierende Schadensersatzansprüche, zum Beispiel durch Belegung von Umsetzwohnungen oder durch Mietausfälle, ausdrücklich vor. 1.5.4 Technische Zustandsfeststellung Die technische Zustandsfeststellung wird durch die Bauüberwachung des AG veranlasst, sobald sämtliche im jeweiligen Arbeitsbereich tätigen Gewerke ihre Leistungen angezeigt und als abgeschlossen erklärt haben. Hierzu benennt die Bauüberwachung feste, wiederkehrende Termine an definierten Wochentagen. Diese sind dem jeweils aktuellen Bauzeiten- bzw. Feinbauablaufplan zu entnehmen. In begründeten Ausnahmefällen - etwa bei Änderungen im Bauablauf, Verzug oder witterungsbedingten Einflüssen - kann von den regulären Terminen abgewichen werden. Die geänderten Termine werden den Beteiligten mit angemessenem Vorlauf schriftlich mitgeteilt. Eine Teilnahme aller jeweils betroffenen Auftragnehmer ist verpflichtend. 1.6 Leistungszusammenfassung, Systemvorgaben und Gleichwertigkeit Zur Vereinfachung der Kalkulation und Abrechnung ist das Leistungsverzeichnis in komplexe Hauptleistungspositionen (Systempositionen) gegliedert. Diese umfassen jeweils ein vollständiges, funktional zusammenhängendes Teilleistungssystem - z. B. gemäß Richtqualitätsangaben oder Systemvorgaben. Die Vorbemerkungen, ZTVs der Leistungsbeschreibung sowie die beigefügten Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) und Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) des AG sind Bestandteil dieses Leistungsverzeichnisses und werden im Auftragsfall rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil. Sie konkretisieren die Zielsetzung des Bauherrn und enthalten die grundlegenden technischen, organisatorischen und gewerkespezifischen Anforderungen an den AN zur ordnungsgemäßen und vertragskonformen Erbringung der geschuldeten Leistungen. Darüber hinaus beschreiben sie die örtlichen und zeitlichen Rahmenbedingungen der Bauausführung, definieren Produktqualitäten, Verarbeitungstechnologien sowie Mindeststandards, die der AN zwingend seiner Kalkulation zugrunde zu legen hat. Abweichende oder alternative Ausführungsvorschläge sind vom AN gesondert in der jeweiligen Position schriftlich auszuweisen. Sie bedürfen eines Gleichwertigkeitsnachweises sowie der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AG vor Ausführung. 1.7 Nebenleistungen und vorbereitende Arbeiten Die in den Positionen "Vorbereitende Arbeiten", "Zusätzliche Leistungen", "Zulagen" etc. aufgeführten Positionen beinhalten sämtliche bauspezifischen Anpassungen und ergänzenden Leistungen, die für die vollständige und funktionale Ausführung der jeweiligen Hauptleistungspositionen erforderlich sind. Dies umfasst auch die Koordination angrenzender Leistungen und notwendiger Anpassungen an vorhandene Bauteile. 1.8 Abnahmefähige Gesamtleistung Sämtliche ausgeschriebenen Leistungen gelten als komplette, abnahmefähige Werkleistungen, einschließlich aller hierzu erforderlichen Materialien, Transport- und Nebenleistungen. Dies gilt auch für Hilfs- und Vorbereitungsleistungen, sofern diese zur vollständigen und funktionalen Herstellung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich sind. Die ausgeschriebenen Einheitspreise gelten als pauschal für die vollständige Leistung anzusetzen, sofern im Leistungsverzeichnis keine abweichende Regelung oder gesonderte Teilleistungsposition vorgesehen ist. 1.9. Teilnahme am digitalen Mängelmanagement 1.9.1 Verpflichtung zur Nutzung eines digitalen Systems Alle am Bau Beteiligten - einschließlich des Auftragnehmers (AN) - sind verpflichtet, das vom Auftraggeber (AG) bzw. der Objektüberwachung vorgegebene digitale Mängelmanagementsystem (nachfolgend: "System") zur vollständigen Erfassung, Bearbeitung und Dokumentation von Mängeln zu verwenden. Der Zugang wird dem AN vom AG zur Verfügung gestellt. 1.9.2 Kommunikationsweg und Nachweis des Zugangs Der AN hat spätestens zur Bauanlaufbesprechung eine verbindliche E-Mail-Adresse zu benennen, die für alle Belange des Mängelmanagements zu verwenden ist. Diese E-Mail-Adresse dient ausschließlich der verbindlichen Kommunikation im Rahmen der Mängelbearbeitung. Die Parteien vereinbaren - abweichend von § 13 Abs. 5 VOB/B - dass für Mitteilungen im Rahmen des Mängelmanagements Textform ausreichend ist (§ 126b BGB). Dies betrifft insbesondere: Mängelanzeigen Fristsetzungen zur Mängelbeseitigung Freimeldungen von Mängeln Stellungnahmen und Nachweise des AN Ablehnungen angeblich vorliegender Mängel Als Nachweis für den Zugang einer Mitteilung im Mängelmanagement genügt der Versandnachweis (z. B. Versandprotokoll oder Protokolleintrag im Mängelsystem) an die vom AN benannte E-Mail-Adresse. In diesem Fall gilt die Mitteilung als rechtlich wirksam zugegangen, es sei denn, der AN weist das Gegenteil nach. 1.9.3 Nutzung und Zugangsdaten Der AN erhält einen persönlichen Zugang zum digitalen Mängelmanagementsystem. Die Zugangsdaten werden an die vom AN benannte E-Mail-Adresse übermittelt. Die für die Nutzung erforderlichen Lizenzen werden dem AN kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Bearbeitung und Rückmeldung zu Mängeln erfolgen ausschließlich über das digitale System. Eine Mangelabmeldung außerhalb des Systems (z. B. per E-Mail, Telefon, Protokoll oder in Papierform) ist nicht zulässig und wird nicht anerkannt. 1.9.4 Prüf- und Aktualisierungspflicht Die Parteien vereinbaren, dass der AN mindestens einmal wöchentlich den Status offener Mängel im System prüft und erforderliche Aktualisierungen (z. B. Status, Rückmeldungen, Nachweise) eigenständig einpflegt. Zur Mangelabmeldung ist stets eine aussagekräftige Fotodokumentation in das System einzustellen, hierzu genügt das Foto des fertiggestellten Arbeitsbereichs nach Mangelbeseitigung. Eine pauschale oder unzureichend dokumentierte Abmeldung wird nicht anerkannt. Mängel, die vom AN als unzutreffend abgelehnt werden, sind unter Angabe einer nachvollziehbaren Begründung im System zu kennzeichnen. 1.9.5 Bearbeitung offener Mängel nach Mietereinzug Der AN verpflichtet sich darüber hinaus, nach erfolgtem Mietereinzug ggf. noch offene oder nachträglich auftretende Rest- oder Gewährleistungsmängel in Abstimmung mit den betroffenen Mietparteien zu bearbeiten. Die hierfür erforderlichen Kontaktdaten werden durch die Bauleitung des AG zur Verfügung gestellt. Die Mängelfreimeldung im bewohnten Zustand, erfordert die Unterschrift des Mieters zur Bestätigung der Beseitigung. Diese ist ebenso wie die Fotodokumentation im System einzureichen, hierzu genügt ebenfalls der Upload eines Fotos der unterschriebenen formlosen Bestätigung des Mieters. Ohne eine solche wird die Freimeldung nicht anerkannt. 1.9.6. Mängelrüge und Einbehalt Der Auftragnehmer (AN) erhält wöchentlich per E-Mail eine aktualisierte Übersicht der offenen Mängel, jeweils verbunden mit einer verbindlichen Fristsetzung zur Mängelbeseitigung durch die Objektüberwachung. Erfolgt bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine ordnungsgemäße Freimeldung des jeweiligen Mangels über das vorgesehene System, wird automatisch eine Kostenschätzung für die Mängelbeseitigung im Hinblick auf eine mögliche Ersatzvornahme durch Dritte erstellt. Diese Ersatzvornahme muss nicht zwingend tatsächlich durchgeführt werden. Die geschätzten Kosten werden im Rahmen der Mängelbearbeitung zunächst von den Abschlagszahlungen des AN einbehalten. Nach ordnungsgemäßer und fristgerechter Beseitigung der betreffenden Mängel erfolgt eine entsprechende Freigabe der einbehaltenen Beträge. Der AN erklärt sich mit diesem Verfahren ausdrücklich einverstanden. 1.9.7 Kostenregelung Die Kosten für Schulung, Einführung, Bearbeitung und Dokumentation im Rahmen des digitalen Mängelmanagements sind in den Einheitspreisen sämtlicher Leistungspositionen enthalten und mit diesen vollständig abgegolten. 1.10. Hinweis zu Schadstoffen Das Gebäude wurde im Rahmen der Projektvorbereitung auf Schadstoffe untersucht. In einzelnen Gebäudeteilen wurden belastete Baustoffe identifiziert. Ein entsprechendes Schadstoffgutachten ist dem Leistungsverzeichnis als Anlage beigefügt. Der AN ist verpflichtet, die darin enthaltenen Feststellungen und Empfehlungen bei der Ausführung seiner Arbeiten zu beachten. Etwaige Schutz- oder Entsorgungsmaßnahmen sind bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen und entsprechend zu kalkulieren. 1.11. Anlagen zum LV Folgende Anlagen liegen diesem Leistungsverzeichnis bei: - Lageplan - Baustelleneinrichtungsplan - Ansichten - Grundrisse - Schnitte - Detailpläne - Bauzeiten-, Terminpläne - Schadstoffgutachten - Formblätter 1,2,3,4,5 - Infoblatt Bauabfallentsorgung 1.12. Baustelleneinrichtung 1.12.1 Koordination und zentraler Baustelleneinrichtungsplan Die Baustelleneinrichtung (BE) wird zu Beginn der Bauarbeiten durch die örtliche Bauleitung (BL) koordiniert. In Abstimmung mit allen beteiligten Unternehmen sowie der zuständigen Verwaltung wird ein verbindlicher Baustelleneinrichtungsplan erstellt. Dieser Plan ist für sämtliche Auftragnehmer verbindlich. Bei Bedarf kann die Bauüberwachung jederzeit eine Änderung des Einrichtungsplans und der benutzten Flächen anordnen. Die AN haben diesen Anweisungen immer und unverzüglich Folge zu leisten und ggf. Material, Container und andere Gegenstände bei Bedarf zu versetzen. Ein dauerhafter Anspruch besteht nicht. 1.12.2 Flächenbereitstellung Für Materialanlieferungen, Zwischenlagerung von Materialien, Container, Aufenthaltsräume, Lagerräume, Maschinen, Geräte sowie Kleingeräte und -materialien stehen nur begrenzt Flächen auf dem Baufeld zur Verfügung. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen besteht nicht. 1.12.3 Schutz von Bestandsflächen und Bauteilen Der AN ist verpflichtet, bestehende Bepflanzung sowie angrenzende Bauteile, Abläufe, Gullys, Sickerschächte und Einläufe während der gesamten Bauzeit ordnungsgemäß zu schützen. Etwaige Schutzmaßnahmen (z. B. Abdeckungen, Umzäunungen) sind vom AN auf eigene Kosten zu treffen. Schäden infolge unterlassenen Schutzes, einschließlich etwaiger Folgeschäden, sind vom AN vollumfänglich zu beseitigen und auf eigene Kosten wiederherzustellen. 1.12.4 Strom- und Wassernutzung Die Nutzung von Mieterstrom ist ausdrücklich untersagt. Für eine Kleinstmengenentnahme von Strom oder Wasser bedarf es in jedem Einzelfall der ausdrücklichen Zustimmung des AG oder des betroffenen Mieters. Baustrom- und Bauwasseranschlüsse sowie eine Baustellentoilette werden durch den AG zur Verfügung gestellt. 1.12.5 Feuerwehrzufahrten Feuerwehrzufahrten sind jederzeit freizuhalten. Eine Lagerung von Materialien oder das Abstellen von Fahrzeugen, Containern oder Geräten in diesen Bereichen ist ausnahmslos unzulässig. 1.12.6 Krane, Aufzüge und Hebetechnik Kräne und Schrägaufzüge werden bauseits nicht gestellt. Der AN hat diese bei Bedarf auf eigene Kosten bereitzustellen. Seitens des AG werden Zahnstangenmastaufzüge mit Personenbeförderung (Traglast 500 kg) zur Verfügung gestellt. Die Aufstellung erfolgt durch den Gerüstbauer. Anzahl und Stellplätze sind den Baustelleneinrichtungsplänen zu entnehmen. Der Aufzug bedient alle Haltestellen vom 1. Obergeschoss bis zum 4. Obergeschoss und reicht bis zur letzten Gerüstlage. Die Nutzung der Aufzüge erfolgt vorrangig im Rahmen der Strangsanierung. Eine Nutzung durch andere Gewerke ist nur nach vorheriger Abstimmung mit der Bauleitung zulässig. 1.12.7 Kosten und Abgeltung Sämtliche Aufwendungen des AN für seine eigene Baustelleneinrichtung - soweit diese nicht ausdrücklich als gesonderte Position im Leistungsverzeichnis ausgewiesen sind - sind in die Position "Baustelleneinrichtung" oder in die Einheitspreise der jeweiligen Hauptleistungspositionen (EP) einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. 1.13. Termine Die Gesamtbauzeit ist gemäß aktueller Planung auf den Zeitraum von Dezember 2025 bis Januar 2028 festgelegt. Die terminliche Umsetzung erfolgt gemäß den durch die Objektüberwachung freigegebenen Bauzeitenplänen bzw. Feinbauablaufplänen. Der AN ist verpflichtet, sämtliche Leistungen fristgerecht und innerhalb der vereinbarten Bauabschnitte auszuführen. 1.14. Bauen im Bestand / Arbeiten unter bewohnten Bedingungen / Gewerbeeinheiten Die Bauarbeiten erfolgen abschnittsweise, teilweise jedoch auch parallel mit anderen Gewerken und finden zu einem wesentlichen Teil unter bewohnten Bedingungen sowie in Gebäudeteilen mit gewerblicher Nutzung statt. Der AN ist verpflichtet: seine Arbeiten so auszuführen, dass der laufende Betrieb bzw. die Nutzung so wenig wie möglich beeinträchtigt wird auf besondere Schutz- und Rücksichtnahmepflichten gegenüber den Nutzern Rücksicht zu nehmen (Lärm, Staub, Zugang, Ordnung) sich im Bauablauf mit anderen Gewerken aktiv und eigenverantwortlich abzustimmen Die Einhaltung des Bauablaufplans und der mit dem AG abgestimmten Bauabschnitte ist zwingend. 1.15. Schutzmaßnahmen Der AN ist verpflichtet, alle erforderlichen Schutzmaßnahmen eigenverantwortlich zu treffen, um angrenzende Bauteile, Mietereinbauten, Laufflächen sowie seine eigenen Leistungen bis zur technischen Abnahme vor Beschädigungen, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen. Hierzu gehören unter anderem: geeigneter Folienschutz arbeitstägliche Reinigung der Arbeitsbereiche regelmäßige Grundreinigungen (mindestens wöchentlich) ggf. zusätzliche Abdeckungen, Staubschutzmaßnahmen oder Einhausungen Der konkrete Umfang der erforderlichen Schutzmaßnahmen wird durch die Bauleitung festgelegt und ist entsprechend umzusetzen. Alle hiermit verbundenen Aufwendungen - sofern sie nicht gesondert ausgeschrieben sind - sind vom AN in die Einheitspreise (EP) der jeweiligen Hauptleistungspositionen einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. 1.16. Nebenleistungen Nebenleistungen im Sinne der VOB/C (§ 2 Abs. 1) gelten als mit den ausgeschriebenen Leistungen abgegolten und sind in den Einheitspreisen (EP) zu berücksichtigen. Eine zusätzliche Vergütung für Nebenleistungen ist ausgeschlossen. 1.17. Besondere Leistungen Besondere Leistungen im Sinne der VOB/C (§ 2 Abs. 3), soweit sie zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich sind, werden - sofern vom AG beauftragt - durch gesonderte Positionen in den Rubriken "Vorbereitende Arbeiten", "Zusätzliche Leistungen" oder "Zulagen" im Leistungsverzeichnis erfasst und vergütet. Weitergehende Aufwendungen, die nicht ausdrücklich über Positionen im Leistungsverzeichnis geregelt sind oder sich aus vom AN gewählten abweichenden Technologien ergeben, sind ebenfalls vom AN in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren. Eine separate Vergütung erfolgt nicht. 1.18. Zusätzliche Leistungen (Nachträge) Zusätzliche Leistungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen (Nachträge), werden ausschließlich dann Vertragsbestandteil, wenn sie: vor Ausführung schriftlich beauftragt wurden durch die örtliche Bauleitung (BL) geprüft vom Bauherrn ausdrücklich und schriftlich freigegeben worden sind Mündliche Nebenabsprachen oder nachträgliche Genehmigungen durch den AN oder Dritte sind ausgeschlossen. Für beauftragte Nachträge gelten sämtliche Bedingungen des Hauptvertrags entsprechend, insbesondere hinsichtlich Abrechnung, Gewährleistung, Ausführungsqualität und Ausführungsfristen. Der Bauherr behält sich vor, einzelne zusätzliche Leistungen - insbesondere bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen oder nach abgeschlossenen LV-Titeln - an Drittunternehmen zu vergeben. Ein Anspruch auf Beauftragung durch den AN besteht nicht. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen und Maße gelten als unverbindliche Schätzwerte. Geringfügige Abweichungen - insbesondere innerhalb üblicher Toleranzen gemäß VOB/C - berechtigen nicht zur Anpassung der Einheitspreise (EP). 1.19. Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden ausschließlich auf ausdrückliche schriftliche Anordnung der Bauüberwachung durchgeführt. Der Bauüberwachung ist vor Ausführung der Leistungen eine ungefähre Angabe über die benötigten Stunden zu machen. Die Stundenzettel müssen folgende Angaben enthalten: Datum, Ort und Art der Leistung eingesetztes Personal mit konkreter Stundenanzahl Unterscheidung von Facharbeiter und Hilfsarbeiter gegebenenfalls verwendetes Material (mit Lieferscheinnachweis) Die Stundenzettel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach Leistungserbringung, der BL zur Prüfung und zur Gegenzeichnung vorzulegen. Nicht gegengezeichnete oder verspätet eingereichte Stundenzettel gelten nicht als abrechnungsfähig. Anteilige Materialkosten im Rahmen der Stundenlohnarbeiten sind durch entsprechende Belege (z. B. Lieferscheine, Rechnungen) nachzuweisen und mit dem Stundenzettel einzureichen. Pauschale Materialaufschläge ohne Nachweis werden nicht anerkannt. 1.20. Qualifikationen und Nachweise Der AN bestätigt mit Abgabe des Angebots, dass er über sämtliche für die ausgeschriebenen Leistungen erforderlichen Qualifikationen, Zertifizierungen und Fachkundenachweise verfügt. Mit dem Angebot sind in Kopie beizufügen: einschlägige Zertifikate (z. B. Fachunternehmerbescheinigungen) Sachkundenachweise gemäß gesetzlicher Vorschriften (z. B. TRGS, Asbest-RL) ggf. Herstellerzertifizierungen für Systemverarbeiter (z. B. bei Abdichtung, WDVS, Rohrsystemen etc.) Der AG behält sich das Recht vor, die Vorlage dieser oder weiterer Nachweise vor Auftragsvergabe oder jederzeit während der Ausführung zu verlangen. 1.20. Rechnungslegung & Nachweis eines korrekten Aufmaßes 1.20.1 Dokumentation Ergänzend zu § 14 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer bei der Einreichung schriftlicher Aufmaße sämtliche abzurechnenden Leistungen umfassend und nachvollziehbar prüffähig zu dokumentieren. 1.20.1 Mengenermittlung anhand bereitgestellter Excel Zur Beschleunigung der Aufmaß- und Rechnungskontrolle sowie zur Baukostenprognose erhält der AN mit Auftragserteilung eine vom Planer bereitgestellte, umfassend verknüpfte Excel-Datei. In dieser sind die Mengenermittlungen nach der vorgegebenen Gliederung (Räume, Teilflächen, LV-Positionen) einzutragen und fortlaufend zu aktualisieren. Mit jeder Rechnungslegung sind die aktuellen Daten dieser Excel-Datei - jeweils im Excel- und PDF-Format - an die Objektüberwachung zu übermitteln. 1.20.2 Prüffähigkeit des Aufmaßes Unabhängig hiervon sind jeder Rechnung prüffähige und für Dritte nachvollziehbare Aufmaße beizufügen. Diese Aufmaße müssen alle abgerechneten Leistungen in den vom Planer bereitgestellten oder vom AN selbst erstellten Plänen bzw. sonstigen Planunterlagen darstellen und nachvollziehbar nachweisen, sowie sämtliche hierfür erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details des Objektplaners sowie ergänzende handschriftliche Notizen des AN, Aktenvermerke, sonstige schriftliche Dokumente und eine verortete Fotodokumentation umfassen. Die Bezüge zwischen den Dokumenten sowie zum Vertrag sind klar und nachvollziehbar herzustellen. 1.20.3 Formalitäten und Prüfvorgang Ein Zahlungsplan ist zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nach Vertragsabschluss verbindlich abzustimmen. Eine Pauschalierung für in sich abgeschlossene Teilleistungen ist grundsätzlich zulässig. Jede Rechnung muss zudem alle relevanten Angaben enthalten, insbesondere die Auftragsnummer und weitere Kennzeichen des Auftragsschreibens. Vor Abgabe der Rechnungen an das Rechnungswesen des AG werden diese durch den beauftragten Bauüberwacher des AN vollständig geprüft. Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, unvollständige, fehlerhafte oder nicht den hier genannten Vorgaben entsprechende Aufmaße durch den beauftragten Objektüberwacher vollständig zurückweisen zu lassen und die vollständige bzw. korrekte Nachreichung innerhalb einer angemessenen Frist zu fordern. Zahlungsverzug entsteht hierdurch nicht. Der Auftragnehmer erklärt sich mit dieser Regelung ausdrücklich einverstanden. 1.21. Schlussrechnung Die Leistungsbeschreibung ist in einen 3. und 4. Bauabschnitt untergliedert und bildet insgesamt das Los 2 des Projekts "WE0021 - Badener Ring". Unmittelbar nach mängelfreier Fertigstellung und Übergabe der Leistungen des 3. Bauabschnitts ist für diesen Abschnitt eine prüffähige Teil-Schlussrechnung bei der örtlichen Bauleitung einzureichen - spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Übergabe. Die Schlussrechnung für das gesamte Los 2 ist unverzüglich nach der förmlichen Abnahme gemäß § 12 VOB/B, spätestens jedoch innerhalb von 12 Arbeitstagen, aufzustellen. Sie muss vollständig und prüffähig sein. Dazu sind folgende Unterlagen beizufügen: vollständige Aufmaßunterlagen (nachgewiesen durch Pläne, Fotos etc.) Produktdatenblätter der verwendeten Materialien vollständig geführtes Bautagebuch Prüf- und Messprotokolle Entsorgungsnachweise (inkl. Dokumentation gemäß den geltenden Vorschriften) ausgefüllte und unterzeichnete Formblätter inkl. aller erforderlichen Anlagen Fachunternehmererklärungen Die Schlussrechnung gilt erst mit vollständiger Vorlage dieser Unterlagen als prüffähig. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Prüffrist im Sinne des § 16 Abs. 3 VOB/B. 1.22. Sonstige Forderungen des Auftragnehmers (AN) Etwaige Ansprüche des AN, insbesondere solche im Zusammenhang mit durch Dritte verursachten Schäden (z. B. an Materialien oder Bauleistungen), Diebstählen, Baubehinderungen oder ähnlichen Sachverhalten, werden ausschließlich berücksichtigt, wenn diese der Bauleitung unverzüglich - d. h. ohne schuldhaftes Zögern - schriftlich angezeigt werden. Ein solcher Anzeigevorgang begründet jedoch keinen automatischen Anspruch auf Vergütung, Fristverlängerung oder sonstige Vertragsänderung. Über die Berechtigung solcher Forderungen entscheidet der Auftraggeber nach Prüfung im Einzelfall. 1.23. Dokumentation 1.23.1 Projektbegleitendes Protokoll Der AN führt auf Verlangen der Bauüberwachung (BÜ) ein projektbezogenes Begleitprotokoll gemäß den Vorgaben der Bauüberwachung, um insbesondere Vorbereitungsleistungen nachvollziehbar zu dokumentieren. 1.23.2 Technische Zwischenabnahmen Vor Freigabe aufbauender Hauptleistungen sind technische Zwischenabnahmen durch die Bauüberwachung in Zusammenarbeit mit den Systemherstellern erforderlich, wenn die BÜ dies einfordert. 1.23.3 Fotodokumentation Zur Beweissicherung, wird dem AN empfohlen, eine umfangreiche Fotodokumentation des Bestands vor Leistungserbringung zu erstellen und bei Bedarf zu bereitzustellen. 1.23.4 Vertraglich geschuldete Dokumentationsunterlagen Der AN hat vor, während und nach Ausführung alle nachstehenden Unterlagen zu erstellen und fristgerecht an die BÜ zu übergeben: Unterlagen Einreichungszeitpunkt Allgemeine bauaufsichtliche vor Beginn der Ausführung Zulassung Technische Datenblätter vor Beginn der Ausführung Verarbeitungsrichtlinien des vor Beginn der Ausführung Herstellers Gleichwertigkeitsnachweis vor Beginn der Ausführung Systemzulassungen vor Beginn der Ausführung Pflege- und Wartungshinweise nach Abschluss der Ausführung Prüf- und Messprotokolle nach Abschluss der Ausführung Entsorgungsnachweise nach Entsorgung Übereinstimmungserklärungen nach Abschluss der Ausführung Fachbauleitererklärung nach Abschluss der Ausführung Fachunternehmererklärung nach Abschluss der Ausführung 1.23.5 Nachweis für verdeckte Leistungen Für überbaute Leistungen (z. B. unter Estrich oder Wänden) hat der AN: eine vollständige Fotodokumentation anzufertigen diese jeder Aufmaß- und Rechnungsstellung als PDF beizulegen sicherzustellen, dass die Aufmaße prüffähig sind Die Kosten hierfür sind im Rahmen der Aufmaßanfertigung abgegolten. 1.23.6 Dokumentationspflicht haustechnische Einbauten Wie 1.23.4, sowie Geräteaufbaute & Revisionspläne (Leitungen, Trassen, Geräte-Schemata), Funktionsprüfungen / Dichtheitsnachweise / Leitungsdruckprüfungen. 1.23.7Dokumentationspflicht kombinierte technische Systeme (z. B. HLS + ELT) Sachverständige Abnahmen zur Funktionsprüfung. 1.23.8 Ablage, Nachweisbarkeit und Vorbehalt des AG Die Dokumente sind positionsweise (LV-Position) gegliedert abzulegen. Lieferscheine sämtlicher Materialien sind beizufügen. Die Unterlagen sind systematisch in Ordnern mit Trennlagen zu sammeln. Die Dokumentation muss so verortet sein, dass Dritte eine vollständige Prüfung durchführen können. Art, Umfang und Zeitablauf der o. g. Dokumentationspflichten sind einzelfallbezogen mit der BÜ abzustimmen. Dem AG oder der von ihm beauftragten BÜ steht es jederzeit zu, weitere Nachweise einzufordern. 1.23.8 Verpflichtung zur Fotodokumentation verdeckter Leistungen Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, für sämtliche verdeckten Leistungen eine Fotodokumentation anzufertigen. Die Fotodokumentation ist dem Auftraggeber (AG) im Rahmen jedes Aufmaßes sowie jeder Rechnung in digitaler Form beizufügen. Die hierfür entstehenden Aufwendungen sind mit der Vergütung für die Erstellung eines prüfbaren Aufmaßes abgegolten und somit vom AN ohne gesonderte Berechnung gegenüber dem AG zu erbringen. 1.24. Abnahme Es erfolgt ausschließlich eine förmliche Schlussabnahme der vertraglich geschuldeten Gesamtleistung des Auftragnehmers (AN) gemäß § 12 VOB/B. Teilabnahmen einzelner Leistungen oder Bauabschnitte sind ausgeschlossen. Voraussetzung für die Durchführung der Schlussabnahme ist die mängelfreie Abnahme der denkmalrechtlich relevanten Leistungen durch die Untere Denkmalbehörde. Diese denkmalrechtliche Abnahme bildet die verbindliche Grundlage für die Schlussabnahme gemäß VOB/B. Die Abnahme erfolgt auf Grundlage einer schriftlichen Fertigstellungsanzeige des AN, in der dieser gleichzeitig das Abnahmeverlangen erklärt. Vor der VOB/B-Schlussabnahme ist die denkmalrechtliche Abnahme durchzuführen und nachzuweisen. Alle Abnahmen werden durch die Bauüberwachung (BÜ) im Auftrag des Auftraggebers (AG) oder gemeinsam mit dem AG rechtsverbindlich durchgeführt und schriftlich protokolliert. Stillschweigende Abnahmen - insbesondere durch Nutzung oder Inbetriebnahme der Leistungen - sind ausdrücklich ausgeschlossen. Abnahmeverlangen, auch für verdeckte Leistungen, sind der BÜ mindestens sechs Werktage vor dem gewünschten Abnahmetermin schriftlich anzuzeigen. 1.25. Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem im Abnahmeprotokoll dokumentierten Abnahmedatum. Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen des Auftraggebers (insbesondere gemäß BVB und ZVB). Unmittelbar vor Ablauf der Gewährleistungsfrist findet auf Veranlassung der BÜ eine gemeinsame Begehung der Leistung statt. Der AN nimmt auf Anforderung kostenfrei an dieser Begehung teil. Etwaige festgestellte Mängel oder die Mängelfreiheit werden im Rahmen dieser Schlussbegehung protokollarisch dokumentiert. 1.26. Prüfung der Planung auf Widersprüche Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, die ihm zur Ausführung übergebenen Planunterlagen vor Beginn der Arbeiten vollständig und sorgfältig auf Widersprüche, Unklarheiten und offensichtliche Mängel zu prüfen. Etwaige Bedenken oder festgestellte Unstimmigkeiten sind unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der betreffenden Ausführung, schriftlich der Bauüberwachung (BÜ) mitzuteilen. Die mit dieser Prüfpflicht verbundenen Aufwendungen sind in den Einheitspreisen der Leistungsbeschreibung enthalten und gelten mit diesen als abgegolten. Eine gesonderte Vergütung hierfür ist ausgeschlossen. 1.27. Zuwiderhandlungen Bei Verstößen gegen die vertraglich vereinbarten Pflichten, insbesondere bei unterlassener Mitteilung von Widersprüchen in den Planunterlagen oder sonstiger Pflichtverletzungen, behält sich der Auftraggeber (AG) das Recht vor, einen pauschalierten Abzug in Höhe des dreifachen Betrags der durch die Pflichtverletzung vom AN ersparten Aufwendungen vorzunehmen und dauerhaft einzubehalten. Dabei gilt folgender Verfahrensablauf als vereinbart: Die Objektüberwachung erstellt eine nachvollziehbare und prüfbare Schätzung der ersparten Aufwendungen auf Grundlage der bekannten Umstände / Pflichtverletzungen. Der AN hat die Möglichkeit, auf eigene Kosten nachzuweisen, dass die tatsächlichen ersparten Aufwendungen geringer ausfallen als von der Objektüberwachung geschätzt. Als geeigneter Nachweis gilt insbesondere ein Kurzgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Im Einzelfall behält sich der AG die Prüfung durch seine Rechtsabteilung vor, insbesondere im Hinblick auf Wechselwirkungen mit etwaigen Vertragsstrafen oder weiteren Haftungsregelungen im jeweiligen Bauvorhaben.
1. Vorbemerkungen
2. Angaben zum Bauvorhaben 2. Angaben zum Bauvorhaben 2.1. Das Objekt Bauherrin ist die STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH. Der betreffende Wohnblock wurde in den Jahren 1930/1931 im Auftrag der Gemeinnützige Tempelhofer Feld Heimstätten GmbH errichtet. Im Verlauf des Zweiten Weltkriegs wurden Teile der Bebauung zerstört (zwei Häuser vollständig, sieben Häuser teilweise). Der Wiederaufbau erfolgte in den Jahren 1950 bis 1953. Die Gebäude sind in Massivbauweise mit Mauerwerk im Reichsformat errichtet. Die Geschossdecken bestehen überwiegend aus Holzbalkendecken (Regelfall). Ausgenommen sind die Küchen- und Baddecken, welche bereits bauzeitlich als Stahlsteindecken errichtet worden sind. In Gebäudeteilen, die während der Wiederaufbauphase entstanden, wurden vereinzelt Stahlsteindecken auch in den Räumen und Fluren (Sonderfall) verbaut. Für die Kellerdecken kamen durchgängig Stahlsteindecken zur Anwendung. Die fünfgeschossige Wohnanlage ist mit Sattel- und Walmdächern ausgestattet. Am Badener Ring befindet sich ein geschlossener, konkav geschwungener Gebäuderiegel, an den sich in Nord-Süd-Ausrichtung sechs Zeilenbauten anschließen. Zwischen den Zeilen liegen nach Norden (Richtung Bayernring) ausgerichtete, begrünte Innenhöfe mit Müll- und Fahrradabstellflächen sowie Feuerwehrzufahrten. Die Anlage zeichnet sich durch eine zur Bauzeit innovative Kammstruktur aus, die eine bessere Durchlüftung der Wohnungen und eine effizientere Grundstücksausnutzung ermöglichen sollte. Sie gilt gemäß Einschätzung des Landesdenkmalamts Berlin als bedeutendes Beispiel des Siedlungsbaus der 1930er Jahre. Die Wohnanlage wurde im Jahr 1997 gemäß dem Berliner Denkmalschutzgesetz (DSchG Bln) unter Schutz gestellt. Das gesamte Gebäudeensemble steht unter Denkmalschutz. Jegliche baulichen Veränderungen - einschließlich Maßnahmen an der Gebäudehülle und im Bereich der Außenanlagen - sind im Vorfeld mit der Bauüberwachung (BÜ) abzustimmen und dürfen ausschließlich nach schriftlicher Freigabe durch diese erfolgen. 2.2. Geplante Maßnahmen Die Wohnanlage wird im Rahmen einer Komplexbaumaßnahme in vier Bauabschnitten umfassend instandgesetzt und modernisiert. Ziel der Maßnahme ist die Anpassung an heutige bauphysikalische, energetische und elektrotechnische Anforderungen sowie die Erhöhung des Ausstattungsstandards. 2.2.1 Gebäudehülle: Rückbau des bestehenden Wärmedämmverbundsystems (WDVS) aus den 1980er Jahren (ca. 4 cm Stärke) inklusive Altputz. Montage eines neuen, nicht brennbaren WDVS mit einer Dämmstärke von 6 cm. Ausführung der Oberflächen mit durchgefärbtem, schwerem Strukturputz (grobe Körnung); Fensterlaibungen werden glatt geputzt und farblich akzentuiert. 2.2.2 Fenster und Balkone: Instandsetzung der historischen Kastendoppelfenster (Wohnungen) und Verbundfenster (Treppenhäuser) durch Endlackierung, tischlermäßige Reparatur und Neubeschichtung. Balkone erhalten neue Entwässerungsleitungen und eine Fußbodenbeschichtung aus Flüssigkunststoff. Seitenwände und Unterseiten der Balkone werden neu verputzt. Vorhandene Blumenkastengitter werden instandgesetzt oder - bei Irreparabilität - ersetzt. 2.2.3 Decken und Dämmung: Nachträgliche Dämmung der Kellerdecken und der obersten Geschossdecken gemäß den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). 2.2.4 Dach: Neueindeckung mit Ziegeln auf Unterspannbahn. Einbau von Sicherheitsdachhaken, Schneefanggittern und Dachluken. Komplette Erneuerung der Dachentwässerung (Regenrinnen und Fallrohre). Teilweise Installation von Photovoltaikanlagen. 2.2.5 Strangsanierung / Sanitär / Elektro: Erneuerung der Abwasserleitungen und der Versorgungsleitungen für Trinkwasser und Trinkwarmwasser vom Keller bzw. Dachgeschoss bis in die Wohnungen. Leitungsverlegung in Trockenbauweise (Vorsatzschalen bzw. Installationswände). Neue Abdichtungen und Fliesenarbeiten in den Bädern, inklusive Erneuerung der Sanitärobjekte. Heizungsleitungen verbleiben im Bestand und werden bei Bedarf repariert. Ca. 80 % der Elektroanlagen in den Wohnungen werden vollständig erneuert, in den übrigen Wohnungen erfolgt die Erneuerung der Steigleitungen. Stromzähler werden aus den Wohnungen in zentrale Bereiche im Keller verlegt. 2.2.6 Oberflächen / Gemeinschaftsbereiche: Nach Abschluss der technischen Arbeiten erfolgen Maler- und Tischlerarbeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen optischen Zustands. Instandsetzung der Treppenhäuser gemäß Farbkonzept, punktueller Austausch von Bodenfliesen in den Eingangsbereichen. Erneuerung der Briefkastenanlagen. 2.2.7 Kellerräume / Hausanschlüsse: Dämmung der Trinkwarmwasserleitungen im Keller. Teilweise Erneuerung und Verstärkung der Elektrohausanschlüsse. Zentrale Anordnung der Wohnungsstromzähler im Keller.
2. Angaben zum Bauvorhaben
3. ZTV Trockenbauarbeiten 3. ZTV Trockenbauarbeiten 1Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB, BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau, BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V., BVS: Bundesverband Systemböden e. V., DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., SAF: Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade, VdS Schadenverhütung GmbH. 2Vorleistung und Planung Prüfung der Planung auf Widersprüche: Der Auftragnehmer hat die zur Ausführung übergeben Planung vollständig zu prüfen, bei Widersprüchen in der Planung ist rechtzeitig vor Ausführung die örtliche Bauleitung darauf hinzuweisen. Die Kosten sind in die Positionen der Leistungsbeschreibung einzurechnen und damit abgegolten. Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung für alle Anschlüsse, Abschlüsse und Deckenkonstruktionen zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.: Prüfung und Berücksichtigung der voraussichtlichen Trocknungszeiten im Hinblick auf den Bauzeitenplan, Durchbrüche in Wänden und Decken mit Anforderungen an Brand- und Schallschutz, rechtzeitig vor Ausführungsbeginn Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die eigene Leistung in Bezug auf Haftzugfestigkeit bei Erfordernis, Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art, Fugen, Überprüfung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem, Prüfung der AG-seitigen Planung auf Anordnung von Streiflichtquellen Unverzüglich nach Auftragserteilung sieht der AN die TGA- und die ELT-Fachplanung sowie ggf. das BS-Konzept unaufgefordert ein. Der AN fordert von den Gewerken ELT, TGA und Innentüren unaufgefordert die Einbauanleitungen für jegliche Einbauteile, Schottungen, BS-Klappen und Türelemente an, um diese im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung zu sichten und geeignete Einbausituationen als Vorleistung für die anderen Gewerke erstellen zu können. Der AN legt unaufgefordert Montagepläne vor, die in Abstimmung auf die von den TGA-Gewerken durchzuführenden Medien und deren Einbaubedingungen aus Brandschutzanforderungen, die genaue Lage der Tragprofile der Unterkonstruktion erkennen lassen. Sämtliche Oberwände bzw. Wandschotts oberhalb flurquerender Türen sind detailliert in ihrer Medienbelegung und Unterkonstruktionsausbildung vom AN rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten und in Abstimmung auf die TGA-Gewerke zu planen. 3Ausführung und Konstruktion 3.1Ausführung 3.1.1Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation Der nutzungsbezogene Mindestschallschutz gemäß VDI ist einzuhalten, weiterhin prinzipiell erhöhter Schallschutz nach DIN 4109. Sind Befestigungen von Bauteilen an Vorsatzschalen erforderlich, hat der AN dafür zu sorgen, dass verdeckte Rohre und Leitungen nicht beschädigt werden. Für die Beplankung sind, soweit nicht anders beschrieben, Platten mit mindestens 12,5 mm Dicke und einer möglichst festen Oberfläche zu verwenden. Beplankungen unter Fliesen- und Plattenbelägen sind mindestens 2-lg. auszuführen. Mit dem AG ist Rücksprache zu halten, ob Türen im Endzustand eingebaut werden können. Der AN hat zu klären ob, bedingt durch den Bauablauf, eine Zwischenlagerung der Türblätter erforderlich ist bzw. das Anbringen von provisorischen Öffnungsbeschlägen mit anschließendem Gangbarmachen der Türen erforderlich ist. Sämtliche Revisionsöffnungen sind mit Aluminium-Rahmenkonstruktionen mit Gipsplatteneinlage auszuführen, soweit nicht detailliert abweichend beschrieben. 3.1.2Produkte Für die Konstruktion sind die Zulassungen und Prüfbescheide sowie die Richt- und Systemzeichnungen des jeweilig gewählten Herstellers maßgebend. Dabei ist das System zu bevorzugen, welches bei gleicher Wanddicke die höchsten Schalldämmwerte erreicht und die anderen bauphysikalischen Anforderungen ausreichend abdeckt. Für das vom AN zur Ausführung vorgesehene Herstellersystem ist rechtzeitig vor Ausführung die Zustimmung vom AG einzuholen. In Feucht- und Kellerräumen sind mindestens feuchtraumgeeignete hydrophobierte Gipsplatten (GKBI) einzubauen. Dies gilt auch für die untere Lage bei doppellagigen Beplankungen. Geschnittene Kanten imprägnierter Platten sind nachzuimprägnieren. 3.1.3Anschlüsse, Durchdringungen, Fugen Anschlüsse an thermisch beanspruchte Bauteile bzw. Einbauteile sind beweglich auszubilden. Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind, sofern in den Unterlagen nicht anders beschrieben oder angegeben, stumpf auszuführen. Haarfugen sind zulässig. Werden Flächendichtungen in Ausnahmefällen von Befestigungselementen durchdrungen, sind diese ebenfalls abzudichten. Hierfür sind Formteile aus dem verwendeten Abdichtungssystem zu verwenden, die geeignet sind für die Verwendung zusammen mit der Flächendichtung. Querschnittsschwächungen bzw. -veränderungen von Bauteilen (Dehnfugen, unterschnittene Sockel etc.) sind stets mit der gleichen Anzahl von Beplankungslagen auszuführen wie nebenliegende Wandflächen. Im Übergang von verschiedenen Flächen (z. B. Dach-Wand), beim Anschluss an andere Bauteile oder -elemente sowie bei Wandanschlüssen sind stets Trennfugen mit Abschlussprofilen zu erstellen. Diese sind anschließend dauerelastisch, abreißsicher und überstreichfähig zu verfugen. Alle Deckenanschlüsse (an Stützen, Außen- und Innenwände sowie Trennwände) sind so auszuführen, dass alle Bauteilanforderungen gewährleistet werden. Die zu erwartenden Bewegungen der Wände und der Decken müssen ohne Beeinträchtigung möglich sein. Plastisch verschlossene Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende Materialien zu verwenden. Anschlüsse zwischen Unterkante Rohbaukonstruktion und Oberkante Wand sind entsprechend den möglichen Verformungen unter Berücksichtigung der bauphysikalischen Anforderungen als Gleitanschlüsse gemäß Herstellerangaben auszubilden. Bei Rohr-/Kanaldurchführungen etc. durch Wände im unmittelbaren Bereich von Gleitanschlüssen sind mittels vierseitiger Auswechslungen die gleitenden Deckenanschlüsse um den Durchbruch herumzuführen. 3.1.4Unterkonstruktion - allgemein Für Nassraumbereiche mit hoher Feuchtigkeitsbeanspruchung sind als Metallunterkonstruktion verzinkte und korrosionsgeschützte Stahlblechprofile sowie korrosionsgeschützte Befestigungsmittel zu verwenden. Zargenaussteifungsprofile müssen so ausgeführt werden, dass die Bauwerksbewegungen bei größeren Deckendurchbiegungen aufgenommen werden können (z. B. durch Teleskopanschlüsse oder Anschlusswinkel mit ausreichender Federwirkung). Die Unterkonstruktionen für demontable Systeme müssen in jeder Lage gegen seitliches Verschieben gesichert sein. Auch beim Entfernen einer ganzen Plattenreihe darf sich die Unterkonstruktion nicht verschieben. Dabei darf die Zugänglichkeit, soweit es erforderlich ist, zum Deckenhohlraum und der darin liegenden technischen Teile nicht beeinträchtigt werden. Im Bereich von Türen oder ähnlichen Teilen, durch die die Decke seitlich in horizontaler oder anderer Richtung beansprucht werden könnte, sind zusätzliche Diagonalaussteifungen einzubauen. 3.1.5Spachtelung, Oberflächen Der AN prüft vor Ausführung von oberflächensichtig verbleibenden Arbeiten, ob in der späteren Nutzung Streiflicht entstehen kann oder künstliche Beleuchtung geplant ist. In diesem Fall sind Oberflächen nach Q4 streiflichttauglich herzustellen. Die Versorgung der Streiflichtquellen während der Ausführung erfolgt durch den AN. Sichtbare Stoßfugen umlaufender Bekleidungen sind auf Gehrung herzustellen, soweit nicht produktspezifisch eine andere Ausführung vorgesehen ist. Plastische Verfugungen sind grundsätzlich mit überstreichbarem Material auszuführen. Die Ausführung der Innenecken von Wänden, die erkennbar nur vliesarmiert und/oder gestrichen werden, erfolgt stets mit Inneneckformteilen. Der AN erkundet unaufgefordert, welche Wandoberflächen vom Folgegewerk mit Fliesen belegt werden, und spachtelt in diesen Bereichen die Oberfläche lediglich in Qualität Q1 mit 10 cm breit verspachtelten Fugen zur späteren Aufnahme von Fliesenbelägen. 3.1.6Beplankung An Türen ist die Beplankung im Sturzbereich mit ausgeklinktem Anschnitt auszuführen (Beplankungsfuge verläuft nicht in einer Flucht mit der Türzarge). Alle sichtbaren Innen- und Außenecken sind, sofern nicht anders beschrieben, mit GK-Formteilen auszuführen. Bereiche mit hoher Feuchtebeanspruchung müssen mit feuchtigkeitsunempfindlichen, zementgebundenen Platten in allen Beplankungslagen beplankt werden. Dies betrifft insbesondere alle nicht häuslichen Nassbereiche und gewerblichen Nassbereiche. Die Stöße dieser Platten sind zu verkleben, um die Anforderungen an feuchtigkeitsunempfindliche Untergründe zu erfüllen. 3.1.7Brandschutz Die Einbauanleitungen aller von Drittgewerken verbauten Produkte, die in Trockenbaukonstruktionen liegen oder diese tangieren, sind vom AN selbsttätig bei dem AG abzufordern, um die für diese Produkte erforderlichen Einbausituationen erstellen zu können (so beispielsweise die Einbauanleitungen von Brandschutzklappen, damit der AN die verstärkten Profile, die Laibung und den umlaufenden Spalt um die Klappen maßhaltig und zulassungsgerecht herstellen kann). Trockenbauwände mit Schall- oder Brandschutzanforderungen sind in mindestens 150 mm Wandstärke auszuführen, sofern Lichtschalter und Steckdosen in der Wand vorgesehen sind, um die erforderlichen Brand- und Schallschutzanforderungen auch im Bodenbereich hinter Hohlwanddosen herstellen zu können. Sind in der Planung des AG Wände mit Brand- oder Schallschutzanforderungen in geringer Wandstärke als 150 mm vorgesehen, so meldet der AN hiergegen Bedenken an. Öffnungen für Schalter- und Abzweigdosen sind entsprechend den Elektroinstallationsplänen bzw. nach Angabe des Elektrikers herzustellen. Bei Trennwandkonstruktionen mit Brandbeanspruchungen sind die Elektrodosen in Gips einzubetten oder rückseitig abgekoffert oder mittels zugelassener Hohlwanddosen auszuführen. Keinesfalls sind sich gegenüberliegende Elektrodosen zulässig ohne Hinterfüllung mit Mineralwolle oder Gipsmörtel. Durchführungen durch brand- oder schallschutzqualifzierte Trockenbauwände sind stets mit Auslaibung aus Blech und Beplankung entsprechend dem Hauptbauteil im Laibungsbereich auszuführen. Werden Brandschutzklappen in Trockenbauwände eingebaut, so hat der AN nach Ausführung der ersten BS-Klappe die Zustimmung des RLT-Prüfingenieurs zur getätigten Ausführung einzuholen. Erst nach dessen Zustimmung sind weitere BS-Klappen im Trockenbau einzubauen. 3.1.8Türen Türöffnungen sind unabhängig vom Türblattgewicht stets mit eingestellten UA-Verstärkungsprofilen auszuführen. Soweit Rohrrahmentüren, auch von Drittgewerken, an oder zwischen Trockenbauwänden zum Einbau vorgesehen sind, sind die Einbauanleitungen der Türen zu beachten. In solchen Situationen sind in der Regel mindestens Quadratrohre von 50 x 50 x 4 mm mit teleskopierbaren Deckenanschlüssen vorzusehen. Sind solche Unterkonstruktionen nicht vorhanden, meldet der AN rechtzeitig vor dem Schleifen der zweiten Wandseite Bedenken gegen den Türeinbau an. 3.2Bauphysik Soweit außenseitig keine oder nur eine Dämmung geringer Stärke (< 6 cm im Laibungsbereich) aufgebracht wird, soll eine zusätzliche Laibungsinnendämmung vorgesehen werden. Als Material hierfür sind Kalziumsilikatplatten zu verwenden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes beschrieben ist. Der AN weist den AG ggf. auf das Erfordernis der vorbeschriebenen Laibungsinnendämmung hin.
3. ZTV Trockenbauarbeiten
4. ZTV Tischlerarbeiten 4. ZTV Tischlerarbeiten 1Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18355 Tischlerarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., BIV: Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks, bvj: Bundesverband der Jungglaser und Fensterbauer e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V., GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V., ift Rosenheim GmbH, Informationsverein Holz e. V., IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., RAL: Gütegemeinschaft Fenster, Fassaden und Haustüren e. V., ttz: Industrieverband Tore Türen Zargen e. V., VdS Schadenverhütung GmbH, VFF: Verband Fenster + Fassade, WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V. Fachbücher Wittchen/Josten/Reiche: Holzfachkunde (Lehrfachbuch) Nutsch: Handbuch der Konstruktion (Bd. Innenausbau; Bd. Möbel und Einbauschränke) 2Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Vor Fertigungsbeginn und Tür- und/oder Fensterlistenerstellung ist vom AN unaufgefordert und eigenverantwortlich ein örtliches Aufmaß aller Öffnungen auf der Baustelle auszuführen. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.: statische Nachweise und erforderliche Detailpunkte für alle Bauteile, Verbindungen, Befestigungsmittel, Anschluss- und Auflagerpunkte einschließlich Werkzeichnungen und Prüfzeugnissen, unter Berücksichtigung der Flächen- und Eigenlasten, Tür- und Fensterlisten unter Berücksichtigung der erforderlichen Öffnungs-/Durchgangsbreiten und Öffnungsrichtungen sowie aller für den Brandschutz relevanten Einbauteile, Funktionsmechanismen, Schließer sowie Schließfolgeregelung, FSA, Beschläge, Fluchttürwächter, Fluchtürterminals, statische Bemessung der Glasstärken, -arten und -zwischenlagern, Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art, Feststellung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem, statischer Nachweis für Treppenkonstruktionen, unter Berücksichtigung der Vermeidung vonKnarrgeräuschen aus Durchbiegung (Einstemmungen für Treppenstufen sind zur Vermeidung von Knarrgeräuschen zu entgraten; Befestigungsmittel für Stufen und Geländerpfosten sind verdeckt anzubringen), Detailplanung für Möblierung, Einbauten und Geräte einschließlich Listen über alle Beschläge, Ausschnitte Steckdosen, Beleuchtung, Kabel und Leitungen (verdeckt geführt), Schaltungen, ggf. Kabel mit losen Enden zum bauseitigen Aufklemmen in Typ und Adernanzahl einlegen, Sind Tür- oder Fensterlisten sowie Glasstärken in der Leistungsbeschreibung benannt, gelten diese nur als Kalkulations-, nicht aber als Ausführungsgrundlage. Vom AN ist im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung eine Gefährdungsanalyse nach DIN 18650 durchzuführen; soweit sich aus dieser Analyse ergibt, dass weitere Schutzvorrichtungen (Sensorleisten, Bewegungsmelder) erforderlich werden, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Beginn der Ausführung mit. Der AN unterbreitet dem AG mit Angebotsabgabe ein weiteres, gesondertes Angebot für die regelmäßige jährliche Wartung aller brandschutzrelevanten Bauteile für die Dauer von 5 Jahren. Die Wartung ist von qualifizierten Fachkräften nach DIN EN 14677 durchzuführen. 3Ausführung und Konstruktion 3.1Allgemeine Hinweise Werden dem Angebot ausländische Fabrikate zugrunde gelegt, sind Güte- oder Gleichwertigkeitsnachweise nach deutschen Normen von einer amtlich anerkannten Materialprüfstelle mit Angebotsabgabe vom AN zu übergeben. Nicht genormte bzw. nicht zu genormten Materialien gleichwertige Materialien sind unzulässig. Der AN weist den AG bei Erfordernis rechtzeitig vor Ausführung der Baustellenmontage darauf hin, wie die Räumlichkeiten der Baustelle zu klimatisieren sind, um Schäden und Verformungen durch Temperatureinflüsse und Feuchtigkeit zu vermeiden. Alle Befestigungs- und Verankerungskonstruktionen sind grundsätzlich verdeckt auszuführen, Kunststoffabdeckkappen gelten nicht als verdeckte Befestigung. Alle Werkstoffe und Materialien für den Innenbereich sind vor dem Hintergrund der Anforderung der weitestgehend möglichen Freiheit von Gerüchen und Ausgasungen zu wählen. Dauerhafte Geruchsbelästigungen durch eingebaute Materialien und Stoffe gelten als wesentlicher Mangel. 3.2Stoffe/Materialien/Anforderungen 3.2.1Oberflächen, Furniere Sämtliche Leistungen sind oberflächenfertig zu übergeben, soweit nicht an anderer Stelle ausdrücklich abweichend beschrieben. Für jegliche Beschichtungs-, Maler- und Lackierarbeiten sind vom AN Probeflächen auszuführen. Diese sind nach angemessener Standzeit vor Ausführung der Hauptleistung auf ihre Haftfähigkeit und ihre Untergrundverträglichkeit zu prüfen. Sofern gebeizte und/oder furnierte Flächen unterschiedlicher Hersteller, Werkstoffuntergründe, Furnierlieferanten etc. gefordert sind, ist davon auszugehen, dass alle Oberflächen unterschiedlicher Bauteile absolut oberflächengleich aussehen sollen. In solchen Fällen sind vom AN so viele Muster anzufertigen, wie als Grundlage einer erfolgreichen Grenzbemusterung erforderlich werden. Die Oberflächen sichtbarer Stirnseiten sind in gleicher Art auszuführen wie diejenigen nebenliegender Flächen, sofern nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben. Kanten sind mit überdeckten Hartholzleimern zu versehen. 3.3Beschläge, allgemein Soweit nicht anders beschrieben, sind die Beschläge standardmäßig für alle Türen mit Rundrosetten für Drücker und Schloss anstelle von Schildern vorzusehen. Sämtliche Bänder von Stahlblech- und Glas-Rahmentüren sind in der gleichen Farbe wie Türelemente zu verbauen. Außenliegende Bänder sind nach Montageende mit Sicherung gegen Abschrauben und Herausschlagen der Bandstifte zu versehen. Eloxiertes Leichtmetall oder polierte Beschläge sind vom AN während der Bauzeit gegen Beschädigung und Verunreinigung mit entsprechenden Folien oder Klebestreifen zu schützen. Diese sind später wieder restlos zu entfernen. Malerarbeiten sollen durch die Beschlagarbeiten nicht erschwert werden. Der AN wird - soweit technisch möglich - erst nach Abschluss der Malerarbeiten seine Beschläge anbauen. Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar zu machen, Schlösser, Getriebe, Schließfallen, Riegel, Bänder und alle beweglichen Teile sind zu reinigen und - soweit zulässig - zu ölen. Die Länge von Schließzylindern ist so zu wählen, dass die Zylinder annähernd bündig zu Schildern oder Rosetten stehen, Überstände < 5 mm sind zulässig, Rückstände sind unzulässig. Werden Bodendichtungen für Schalldämmzwecke an Türen gefordert, so sind diese seitenweise unterschiedlich einstellbar auszuführen. Das Nachstellen muss ohne Aushängen der Türen möglich sein. Die Art des Fußbodenbelages ist zu erfragen.
4. ZTV Tischlerarbeiten
5. ZTV Fliesen-/Plattenarbeiten 5. ZTV Fliesen-/Plattenarbeiten 1Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18352 Fliesen-/Plattenarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., AKQR: Arbeitskreis Qualitätssicherung Rüttelbeläge Säurefliesner-Vereinigung e. V., BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V., GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V., DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., Fachverband Fliesen und Naturstein e. V., GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V., Interessengemeinschaft Rüttelböden, ISER: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei, IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. 2Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AG Fliesenpläne zur Verfügung stellt, sind diese vom AN auf Maßhaltigkeit und Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Baukörper zu prüfen und ggf. vom AN rechtzeitig vor Leistungserbringung zu überarbeiten. Überarbeitete Pläne sind dem AG vom AN rechtzeitig vor Ausführung zur Freigabe vorzulegen. Soweit Sockelplatten aus Bodenfliesen geschnitten werden, führt der AN einen Untergrundausgleich derart aus, dass der Fliesensockel bündig und plan zum Wandfliesenbelag liegt. Werden Fliesenbeläge in gewerblich genutzte Bereiche eingebaut, erkundigt sich der AN unaufgefordert rechtzeitig vor Ausführungsbeginn beim AG nach der Art der vorgesehenen Geräte für die Fliesenbelagsreinigung und bei Wasserhochdruckstrahlgeräten nach den zu erwartenden Reinigungsdrücken. Soweit die geplanten und beschriebenen Fugenmaterialien für diese Reinigungsarten oder -drücke nicht tauglich sind, meldet der AN unverzüglich Bedenken gegen die Ausführung an. 2.1Einfache Montageplanung: Verlegerichtungspläne Soweit nicht vom AG vorgegeben, werden bei allen Wandbelägen mit einer Kantenlänge von > 5 cm vom AN rechtzeitig vor der Ausführung Verlegerichtungspläne erstellt und dem AG zur Freigabe überlassen. Hierbei sind Installationsgegenstände nach Möglichkeit auf Fliesenmitte oder Fliesenkreuz zu planen, die Verlegerichtungen und Verlegestart sind darzustellen. In die Verlegerichtungspläne sind alle Ausstattungsgegenstände wie Spiegel, Leuchten, Türen usw. einzubeziehen. 2.2Erweiterte Montageplanung: Fliesenverlegepläne Soweit die Anfertigung von Fliesenverlegeplänen gesondert beschrieben ist, sind vom AN Pläne aufgrund örtlicher Aufmaße zu erstellen. Die Pläne sollen alle Installationsgegenstände, Steckdosen, Einbauten, Spiegel, Leuchten etc. darstellen und die Fliesen- und Fugenmaße maßstabsgetreu in Bezug auf die vom AG ausgewählten Materialien darstellen. Gleichfalls sind in den Fliesenverlegeplänen erforderliche Aufdickungen von Wänden durch Mehrstärken, Trockenbaukonstruktionen usw. in ihrer Dicke anzugeben. Zusammen mit den Fliesenverlegeplänen ist vom AN eine Übersicht über die erforderlichen Maßnahmen zum Toleranzausgleich und für Aufdopplungen samt einem Kostenangebot hierfür vorzulegen. 3Ausführung und Konstruktion 3.1Allgemeine Hinweise Innerhalb einer zusammenhängenden Fläche ist der Einbau von Fliesen aus verschiedenen Chargen grundsätzlich nicht zulässig. Der AG ist vorher darauf hinzuweisen, wenn dies aus produkttechnischen Gründen nicht zu vermeiden ist und dadurch leichte Unterschiede in Struktur und Farbe entstehen können. Vor Ausführung hat der AN unbedingt eine Zustimmung des AG hierzu einzuholen. Es ist davon auszugehen, dass die Verlegung der Bodenbeläge nicht in einem Zuge erfolgen kann, sondern sich nach dem Baufortschritt, der Baustellenlogistik oder der Belegungsreihenfolge von Mietflächen zu richten hat. Türzargenhohe Bekleidungen und Bekleidungen mit der Höhenangabe 2,00 m oder 2,13 m sind abweichend von den Höhenangaben stets bis Oberkante des Zargenspiegels der fertig eingebauten Türzarge zu führen. Bodenfliesen sind grundsätzlich höhengleich mit angrenzenden Bodenbelägen auszuführen, soweit nicht an anderer Stelle anderslautend beschrieben. Nach dem Verlegen sind die fertig verlegten Bereiche durch wirksame Absperrungen bis zur Begehbarkeit zu schützen. 3.2Untergrund, Vorbereitung Bei Bekleidungen aus Platten in Feucht- bzw. Nassräumen ist die Abdichtung als Verbundabdichtung auszuführen. Scheinfugen im Estrich sind vom AN vor Ausführung der Fliesenarbeiten mit Kunstharz kraftschlüssig zu vergießen, bei Erfordernis zu vernadeln. 3.3Abdichtung Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen in Bezug auf: Wasserbeanspruchungsklasse, Rissklasse, Rissüberbrückungsklasse, sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der Abdichtungsarbeiten sind vom AN auf Grundlage des aktuellen Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht vorhanden, selbstständig zu erarbeiten. Soweit Durchdringungen durch den Fußboden einschließlich der Abklebung erforderlich sind, werden grundsätzlich für alle Durchführungen Futterrohre mit Flanschen verwendet, die in die Dichtung einbinden. Für Futterrohre sind ausschließlich nichtrostende Materialien zulässig. Der Zwischenraum zwischen Futterrohren und Leitungen bzw. Kabeln wird mit Schrumpf-Schlauchdichtungen verschlossen. Futterrohre sollen mindestens 15 cm über OK Fliesen hinausstehen. Übergänge von Böden zu Wänden sind mit besonderer Sorgfalt auszuführen. Soweit alternative Abdichtungen auf schwimmenden Estrichen ausgeführt werden, ist zur Aufnahme der zu erwartenden Bewegungen ein 40 mm breiter Randstreifen aus herausnehmbarer Mineralwolle herzustellen, in den die Abdichtung schlaufenförmig vertieft eingearbeitet werden kann. Abdichtungsdurchdringende Rohrführungen im Bereich von Fußboden- und Deckendurchbrüchen sind rechtzeitig vor Ausführung der Abdichtungen mit geraden Kanten einzuschalen und mit Estrich zu verfüllen, um die Abdichtung auch im Bereich der Rohre ordnungsgemäß aufbringen zu können. 3.4Verlegung Bei gleichen Kantenlängen von Wand- und Bodenfliesen sind die Fugen entsprechend durchlaufend Wand-Boden-Wand vorzusehen. Fliesen gem. Detailplanung Bäder. Passstücke sind stets am äußeren Rand und nicht in der Mitte von Flächen anzuordnen. Bodenflächen vor Wänden ohne Wandfliesenbelag erhalten einen Fliesensockel aus dem Material der Bodenfliesen, sofern nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben. Sofern Sockelfliesen aus dem Herstellerprogramm der Bodenfliesen erhältlich sind, sind diese zu verwenden. Nur wenn spezielle Sockelfliesen nicht erhältlich sind oder die Bodenfliesen glasierte Kanten aufweisen, können Bodenfliesen zu Sockelfliesen geschnitten werden. Sockelfliesen sind oberseitig im Bereich des Klebebetts mit Fliesenmörtel zu verstreichen, eine dauerplastische Versiegelung ist hier nicht zulässig. Bei Verlegung kalibrierter Platten mit Haarfuge sind Überzähne bei Formaten bis zu 65 cm Kantenlänge lediglich bis zu 1 mm Höhe zulässig. 3.5Abschlüsse, Kanten Sofern das vom AG ausgewählte Fliesenmaterial glasierte Kanten enthält, sind diese als Außenecken zu verwenden, soweit nicht abweichend etwas anderslautend beschrieben ist. Sind keine glasierten Außenecken für die ausgewählten Fliesen verfügbar, sollen Aluminium-Abschlussprofile an allen stoßgefährdeten Außenecken von Fliesenbelägen zur Ausführung gelangen (= Regelausführung). In nicht stoßgefährdeten Bereichen sind die Außenecken kalibrierter Fliesen mit einer Kantenlänge > 20 cm auf Gehrung mit Haarfuge anzusetzen. Kunststoffprofile sind als Außenecken nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung gefordert werden. Soweit Hohlkehlsockel zur Ausführung gelangen, sind deren Ecken mittels Formteilen auszuführen. Werden solche Eckformteile nicht vom Fliesenhersteller angeboten, sind die Ecken von Hohlkehlsockelfliesen mit Gehrungsschnitten und Hintermörtelung auszuführen. 3.6Bodeneinläufe und Rinnen Für Bodeneinläufe sind systemgerechte Dichtmanschetten zu verwenden oder sie sind mit Klebeflansch einzubauen. Ist ein Anschluss für den Potenzialausgleich vorgesehen, muss dieser vom Elektrofachbetrieb angeschlossen werden. Bei Vorhandensein von Bodenabläufen sind kleinformatige Fliesen mit leichtem Gefälle zu den Bodeneinläufen auszubilden. Die Materialstärke der Dichtflansche der Einläufe ist hierbei zu beachten. Wasserpfützen vor Einläufen stellen einen wesentlichen Mangel dar. Trichtergefälle und Diagonalanschnitte vor Fliesen kommen nur dann zur Ausführung, wenn sie ausdrücklich beschrieben wurden. Bodeneinläufe und Rinnen in Bereichen mit Materialtransporten sind stets oberflächenbündig herzustellen. Das zeitversetzte Einmörteln bauseitig eingebauter Bodeneinläufe und -rinnen in einer Position zur Einhaltung des Fliesenrasters und nach gefällebedingter Höhenerfordernis ist Leistung des AN. 3.7Material, Güte, Nutzungsqualität Die Fliesenart/das Fliesenmaterial, deren Oberfläche und Kantenlänge sind mit dem AG abzustimmen. Nicht maßhaltige Fliesen sind auszusondern, ebenso unebene Fliesen. Kleber für den Innenbereich muss mindestens den Klassen C2S1 nach DIN EN 12004 entsprechen. Für Verlegung im Außenbereich und auf Untergründen, die Bewegungen oder Risse erwarten lassen, ist Fliesenkleber der Klasse C2S2 einzusetzen. Glasierte Steinzeugfliesen als Bodenfliesen müssen, unabhängig vom Einbauort, hinsichtlich der Abriebfestigkeit mindestens der Gruppe IV (stärkere Beanspruchung) entsprechen. 3.8Einbauten, Einbauteile, Spiegel Übergänge zu anderen Belägen sind, nach Wahl des AG, mit Edelstahl- oder Messingtrennschienen abzutrennen. Die Trennschienen sind mittig unter dem Türblatt anzuordnen. Insoweit erkundigt sich der AN eigenverantwortlich und rechtzeitig vor Ausführung beim AG über die Schlagrichtung der Türen. Fliesenbeläge in Türlaibungen sind gemäß Vorgabe der DIN 18534 in ein zum abgedichteten Raum hin geneigtes Gefälle zu legen, sodass Oberflächenwasser in den angedichteten Raum zurückfließt, bzw. eine "Abdichtungsaufkantung" des Fußbodens im abgedichteten Raum entsteht. Soweit Abdeckungen von Revisionsschächten in Böden vom AN geliefert werden, müssen diese auf dieselben Verkehrslasten ausgelegt sein wie die angrenzenden Bereiche. Grundsätzlich sind Schachtabdeckungen mit dem gleichen Material wie der angrenzende Fliesenbelag auszuführen. Die Fugenbilder benachbarter Bereiche sollen auch in mit Fliesen belegten Revisionsrahmen durchlaufen. Zu den Leistungen des AN gehört das An- und Einarbeiten aller Installationseinrichtungen. 3.9Fugen Großflächige Fliesenbeläge müssen entsprechend den möglichen Bewegungen und den Vorschriften durch Dehnungsfugen unterteilt werden. Der AN erkundigt sich insoweit unaufgefordert beim AG nach den zu erwartenden Bauteilbewegungen und den daraus zu erwartenden horizontalen und vertikalen Bauteilversätzen. Bei großen zu erwartenden Setzungsdifferenzen, stets jedoch bei Höhendifferenzen > 10 mm, müssen Bodenfugenprofile mit Schleppstreifen oder -platten eingesetzt werden, um Stolperkanten bzw. Höhenversätze in Warentransportwegen zu vermeiden. Soweit Fugenprofile vom AG vorgegeben sind, ist die Prüfung der vorgegebenen Profile auf Eignung vom AN rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn durchzuführen. Gebäude- und Bauteiltrennfugen sind mit nichtrostenden Profilen, mit elastischen Einlagen, Farbe nach Wahl des AG, einzufassen. Dehnungsfugen in befahrenen Fliesenbodenbelägen sind mittels Metallprofilen gegen Ausbrechen zu schützen. 3.10Fliesenbeläge unterhalb von Türen Der AN erfragt unaufgefordert rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, ob Fliesenbeläge unterhalb von Türen in Räumen mit Schallschutzanforderung zu entkoppeln sind und ob solche Entkopplungsfugen mit Fugenprofilen eingefasst werden sollen. Die Auswahl geeigneter Fugenprofile erfolgt durch den AN unter Berücksichtigung der zu erwartenden Belastungen, insbesondere aus Radlasten. Der AN wird unmittelbar vor Ausführungsbeginn einen Plansatz vom AG abfordern, aus dem er die aktuelle Lage der Türschlagrichtungen und damit die Lage der Fliesenfugen in den Türlaibungen unterhalb der Türblätter ersehen kann, um diese auf der richtigen Wandseite anzuordnen und dauerplastisch zu versiegeln. Unterhalb der Türblätter von Brand- und Rauchschutztüren dürfen Höhentoleranzen im Fliesenbelag nicht höher als vom Türenhersteller in der Einbauanleitung vorgegeben sein, keinesfalls jedoch mehr als 3 mm betragen, um einen dichten Bodenanschluss der Türen zu gewährleisten. 3.11Dauerplastische Versiegelung Badewannen oder Brausetassen sind mit einem Abstand von 10 mm von umgebenden Bauteilen (Entkopplungsstreifen) einzubauen. Wannen sind vor dem Verfugen mit Wasser auf maximale Höhe zu füllen. Als Fugenfüllstoffe sind ausschließlich dauerplastische Fugenversiegelungsstoffe mit einem zulässigen Gesamtverformungsmaß (ZGV) von 25 % oder besser einzusetzen. Soweit beim AN keine positiven Erfahrungen aus der Kombination des jeweiligen dauerplastischen Fugenfüllmaterials mit den zum Einsatz gelangenden Oberbelägen vorliegen, legt der AN unmittelbar nach Auftragserhalt unaufgefordert Materialkombinationsproben aus Fugenfüllmaterial und Oberbelägen an, um rechtzeitig vor der Ausführung der dauerplastischen Verfugung auf der Baustelle Erkenntnisse über Materialunverträglichkeiten oder -verfärbungen zu erhalten. Der AN übergibt diese Materialkombinationsproben vor Ausführung der dauerplastischen Verfugungsarbeiten an den AG. 3.12Rutschhemmung von Oberflächen Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden. Für alle Bereiche planmäßiger Nässebeaufschlagung, mit Ausnahme dauerhaft im Wasser liegender Bereiche (bspw. Schwimmbeckenbereiche unter Wasseroberfläche), sind beide Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003 und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen. Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit und meldet Bedenken gegen die Ausführung an. Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als Mindestanforderung. 3.13Sonstiges Nach Abschluss der Verlegearbeiten müssen Zementreste und Zementschleier entfernt werden. Hierbei sind salzsäurefreie Mittel zu verwenden, die jedoch den Zementschleier vollständig entfernen müssen.
5. ZTV Fliesen-/Plattenarbeiten
6. ZTV Parkett-/Holzpflasterarbeiten 6. ZTV Parkett-/Holzpflasterarbeiten 1Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18356 Parkettarbeit, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V., BVF: Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., Fachverband Holzpflaster e. V., GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V., Informationsverein Holz e. V., IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., IVK: Industrieverband Klebstoffe e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. Fachbuch Remmert, Heller, Spang, Dr. Haferkorn: Fachbuch für Bodenleger 2Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a. Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Parkettarbeiten. Hierzu zählen die Messung der Restfeuchte, Dampfdruck, Haftzugfestigkeit, chemische Verträglichkeit, Vorhandensein erforderlicher Abdichtungen ggf. erforderliches Gefälle, Mindesttemperatur von 5 °C, Eignung der vorgesehenen Baustoffe und vorhandene Toleranzen. Eine möglicherweise nicht gegebene Haftzugfestigkeit des Untergrunds ist als Grundlage eines Vergütungsanspruchs für Strahlen oder Verfestigen von Oberflächen ggf. vom AN nachzuweisen, Feststellung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem 3Ausführung und Konstruktion 3.1Allgemeine Hinweise Der AN weist den AG bei Erfordernis rechtzeitig vor Ausführung der Baustellenmontage darauf hin, wie die Räumlichkeiten der Baustelle zu klimatisieren sind, um Schäden und Verformungen durch Temperatureinflüsse und Feuchtigkeit zu vermeiden. Für Ebenheits- und Maßtoleranzen gilt DIN 18202. Bei Fußböden mit reflektierenden Oberflächen und wandbündigen, unterschnittenen Sockelleisten sind darüber hinaus die Werte der Tabelle 3 Zeile 4 um mindestens 50 % zu unterschreiten. Sofern Bodenbeläge auf Trägerlagen aus Holzwerkstoff zum Einbau gelangen, prüft der AN die Möglichkeit des planmäßigen Auftretens von Nässe und Feuchtigkeit (bspw. Eingänge von außen) und teilt dem AG rechtzeitig vor Ausführung mit, wenn er die vorgesehenen Materialien für ungeeignet hält. 3.2Brandschutz Unterhalb der Türblätter von Brand- und Rauchschutztüren dürfen Höhentoleranzen in den Oberböden nicht höher als vom Türenhersteller in der Türeneinbauanleitung vorgegeben sein, keinesfalls jedoch mehr als 3 mm betragen, um einen dichten Bodenanschluss der Türen zu gewährleisten. Der AN erfragt unaufgefordert rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, ob Parkett- oder Dielenbeläge unterhalb von Türen in Räumen mit Schallschutzanforderung durch Anlegen von Fugen im Oberbodenbelag schalltechnisch zu entkoppeln sind. Der AN wird unmittelbar vor Ausführungsbeginn einen Plansatz vom AG anfordern, aus dem er die aktuelle Lage der Türschlagrichtungen und damit die Lage der Estrichfugen unterhalb der Türblätter ersehen kann, um diese auf der richtigen Wandseite anzuordnen. Die Oberkante der Bodenbeläge unter Brand- und Rauchschutztüren ist so vorzusehen, dass solche Türen keinesfalls mehr als 20 mm gekürzt werden müssen, da diese ansonsten in der Regel ihre Zulassungen verlieren. Unabhängig von der Beschaffenheit des Untergrunds ist es Sache des AN, diese Anforderungen einzuhalten. Hieraus ggf. entstehende Mehraufwendungen zeigt der AN dem AG rechtzeitig vor Ausführung an. 3.3Verlegung Druckspuren und Kratzer gelten als wesentlicher Mangel bei werkseitig versiegeltem Parkett. Der Einbau hat daher mit besonderer Vorsicht zu erfolgen. Eine Nachversiegelung werkseitig versiegelten Parketts auf der Baustelle stellt einen qualitativen Minderwert dar. Sofern nicht anders vorgegeben, ist bei Längsstab- oder Schiffsbodenverlegung die Verlegerichtung in Blickrichtung zur Hauptfensterfront zu wählen. Parkettmaterial aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche ist grundsätzlich zu vermeiden. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Verpackungen zu entnehmen und so zu mischen, dass kein negativer optischer Eindruck entsteht. Bei größeren Flächen sind in Lage nach Abstimmung mit dem AG Fugen zur Aufnahme von Volumenänderungen vorzusehen. 3.4Oberflächen Bei Schleif- und Spachtelarbeiten obliegt dem AN die Festlegung über die Anzahl der Schleifgänge sowie über die Spachtelaufträge. Der AN legt auch die Korngröße des Schleifmaterials, abgestimmt auf die vorgesehene Oberflächenbeschichtung, fest. Bei Verwendung von Bandschleifmaschinen ist auch beim Vorschliff ausschließlich Längsschliff in Richtung der Holzmaserung zulässig. Vor feinstauberzeugenden Arbeiten sind alle Räume entsprechend abzudichten und während der Arbeit Absauggeräte zu verwenden. Ist keine abweichende Angabe an anderer Stelle getätigt, so sollen massive Holzbodenbeläge (Parkett, Dielen etc.) mit geölter Oberfläche hergestellt werden. Laminatböden sind mindestens für "normale" Beanspruchung nach EN 13329 (Klasse 22 für Wohnnutzung, Klasse 32 bei Gewerbenutzung) auszulegen, von "mäßiger" Beanspruchung ist in keinem Fall auszugehen. Laminatbodenbeläge in Räumen mit direktem Zugang von außen sind in jedem Fall für "starke" Beanspruchung auszulegen. 3.5Sockelleisten Sockelleisten sollen, soweit nicht nachfolgend abweichend beschrieben, aus demselben Material mit derselben Oberflächenbehandlung hergestellt sein wie die Oberfläche der davor liegenden Bodenflächen. Ecken sind auf Gehrung zu schneiden. Sofern Sockelleisten rückseitig nicht vollflächig wandbündig aufliegen, etwa durch Hohlkehlen, unterseitige Abschrägungen usw., sind alle sichtbaren Stirnflächen und Anschlüsse (freie Wandenden) mit auf Gehrung geschnittenen Enden zu verdecken. Sockelleisten sollen, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben, nach Möglichkeit auf dem Untergrund verklebt werden. Kann die Dauerhaftigkeit der Verklebung bei zu erwartender üblicher mechanischer Beanspruchung aufgrund des Untergrunds nicht erwartet werden, so sollen Holzwerkstoffleisten mit Stahlstiften, Massivholzleisten mit Schrauben befestigt werden. Als Schrauben sind, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben, Messing-Linsenkopf-Schlitzschrauben, Schlitze waagerecht eingestellt, zu verwenden. Anschlüsse nicht ausreichend biege- oder verformbarer Sockelleisten an runde Wände oder Rundstützen sollen gänzlich ohne solche Profile ausgeführt werden, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben. In diesen Fällen ist der Bodenbelag oberflächenfertig sichttauglich mit umlaufend gleichmäßig breiter, korkgefüllter Randfuge auszuführen. 3.6Fugen, Übergänge, Anschlüsse Abschlüsse und Übergänge zu anderen Belägen sind, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben, nach Wahl des AG mit Messing- oder Edelstahlprofilen auszuführen. 3.7Fertigstellung, Einpflege, Ingebrauchnahme Fertigparkettbodenbeläge sind vom AN unmittelbar nach Einbau regelmäßig mindestens vollflächig mit stabilem, fugenverklebtem Abdeckpapier zu schützen, wenn nicht eine sofortige Inbetriebnahme der Flächen vereinbart wurde. Die Entfernung der Schutzabdeckung samt Entsorgung zu einem Zeitpunkt nach Aufforderung durch den AG ist Leistung des AN. Alle Böden sind fertig oberflächenbehandelt und ersteingepflegt vom AN an den AG zu übergeben, soweit nicht anderweitig abweichend beschrieben. Weiterhin übergibt der AN eine Pflegeanleitung an den AG und lässt sich den Empfang der Pflegeanleitung durch den AG schriftlich bestätigen. Bei geölten Fußböden ist neben der Pfleganleitung 1 Liter des zur Oberflächenbehandlung verwendeten Öls vom AN mit an den AG zu übergeben. 3.8Rutschhemmung von Oberflächen Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden. Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit. Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung.
6. ZTV Parkett-/Holzpflasterarbeiten
7. ZTV Bodenbelagarbeiten 7. ZTV Bodenbelagarbeiten 1Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18365 Bodenbelagarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V., BVF: Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e. V., DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., FEB: Fachverband der elastischen Bodenbelagshersteller e. V., GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V., IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., IVK: Industrieverband Klebstoffe e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., 2Vorbereitung und Planung Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu prüfen und ggf. zu planen: Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Bodenbelagsarbeiten. Hierzu zählt auch die Überprüfung der Belegreife, Ausbildung der Sockel, Feststellung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem, Erstellung sämtlicher Detailpunkte, sofern nicht nach Text oder Zeichnung beschrieben. 3Ausführung und Konstruktion 3.1Allgemeine Grundlagen zur Ausführung/Kalkulation Alle Bodenbeläge sind so auszubilden, dass die Anschlüsse der Beläge untereinander ohne Höhendifferenzen im fertigen Belag erfolgen, sofern keine Höhensprünge geplant sind. Abweichend von ATV DIN 18365, Punkt 3.4.4, wird die Verlegerichtung durch den AG festgelegt. Als Kalkulationsgrundlage ist Längsorientierung anzunehmen. Alle Bodenbeläge müssen für die geplanten Nutzungsanforderungen geeignet sein. Dazu ist auf Verlangen des AG der Herstellernach­weis vom AN zu erbringen (z. B. über Eignungsklasse, Komfortwert, Ableitfähigkeit, Stuhlrolleneignung). Entsprechend den Forderungen des AG sind auf Verlangen u. a. die Herstellernachweise bzw. Gütezertifikate über Brandverhalten, Trittschallverbesserungsmaß, Schallabsorptionsgrad, Wärmedurchlasswiderstand, Eigengewicht, zu erbringen. Wenn Bodenbelaghersteller keine Bescheinigungen u. a. über schmutzabweisende Eigenschaften, antibakterielle Wirkung, elektrische Eigenschaften, Licht- und Wasserechtheit, Rutschfestigkeit vorweisen können, sind vom AN, soweit erforderlich, Gutachten vorzulegen. 3.2Untergrund Die Oberfläche ist vor der Verlegung mit einem Industriestaubsauger gründlich zu reinigen, Öl-, Fett- und Farbrückstände müssen vollständig beseitigt werden. 3.3Produkt/Material Innerhalb eines Raumes dürfen Beläge keine Farb- und Strukturabweichungen aufweisen. Auf gleiche Chargennummer ist zu achten. Oberflächenfertige Laminate und Vinylbodenbelege sind mit besonderer Vorsicht einzubauen. Als wesentliche Mängel gelten vor Leistungsübergabe Verschmutzungen, Beschädigungen, Kratzer, Eindrückstellen sowie Abweichungen der Farbe an Stoßstellen. Laminat- und Vinylböden sind mindestens für "normale" Beanspruchung nach DIN EN 13329 (Klasse 22 für Wohnnutzung, Klasse 32 bei Gewerbenutzung) auszulegen, von "mäßiger" Beanspruchung ist in keinem Fall auszugehen. Laminatbodenbeläge in Räumen mit direktem Zugang von außen sind in jedem Fall für "starke" Beanspruchung auszulegen. 3.4Abschlüsse Sind Befestigungen von Bauteilen an Vorsatzschalen erforderlich, hat der AN dafür zu sorgen, dass verdeckte Rohre und Leitungen nicht beschädigt werden. Die Bodenbeläge sind sorgfältig an durchdringende Bauteile anzuarbeiten. Nur nach Rücksprache mit dem AG dürfen Abdeckrosetten zur Ausführung kommen. Beim Einbau von Trennschienen bei Belagwechsel oder als Begrenzung sind alle Anforderungen an den Schall- und Brandschutz einzuhalten. Sockelleisten sollen, soweit nicht nachfolgend abweichend beschrieben, aus demselben Material mit derselben Oberflächenbehandlung hergestellt sein wie die Oberfläche der davor liegenden Bodenflächen. Ecken sind auf Gehrung zu schneiden. Sofern Sockelleisten rückseitig nicht vollflächig wandbündig aufliegen, etwa durch Hohlkehlen, unterseitige Abschrägungen usw., sind alle sichtbaren Stirnflächen und Anschlüsse (freie Wandenden) mit auf Gehrung geschnittenen Enden zu verdecken. 3.5Sockelleisten Sockelleisten sollen, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben, nach Möglichkeit auf dem Untergrund verklebt werden. Kann die Dauerhaftigkeit der Verklebung bei zu erwartender üblichen mechanischer Beanspruchung aufgrund des Untergrunds nicht erwartet werden, so sollen Holzwerkstoffleisten mit Stahlstiften, Massivholzleisten mit Schrauben befestigt werden. Als Schrauben sind, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben, Messing-Linsenkopf-Schlitzschrauben, Schlitze waagerecht eingestellt, zu verwenden. Ein Um-die-Ecke-Ziehen von Kettelleisten und Weichsockeln ist nicht zulässig. Sockelleisten sind an Innen- und Außenecken aufzutrennen, Holz- und Holzwerkstoffleisten sind auf Gehrung zu schneiden. Stehen Sockelleisten über Türzargen hinaus, sodass die Stirnkanten der Sockelleisten sichtbar würden, sind diese Anarbeitungen gleichfalls mit Gehrungsschnitten verschlossen auszuführen. Anschlüsse nicht ausreichend biege- oder verformbarer Sockelleisten an runde Wände oder Rundstützen sollen gänzlich ohne solche Profile ausgeführt werden, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben. In diesen Fällen ist der Bodenbelag oberflächenfertig sichttauglich mit umlaufend gleichmäßig breiter, korkgefüllter Randfuge auszuführen. 3.6Rutschhemmung von Oberflächen Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden. Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als auch trocken begangen werden, beide Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003 und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen. Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit. Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als Mindestanforderung. 3.7Streiflicht Beim Einsatz hochreflektierender, geringstrukturierter Oberböden kann es im Gegenlicht, beispielsweise langer, vor Kopfbelichteter Flure, zu auffälligen und negativ wahrgenommenen optischen Beeinträchtigungen aus Streiflicht kommen. Der AN erkennt aufgrund seiner Erfahrung die Gefahr solcher Situationen und wird den AG rechtzeitig vor Ausführungsbeginn auf diese Gefahr aufmerksam machen und beim AG Bedenken gegen die Ausführung anmelden, um die bewusste Zustimmung des AG zu Materialauswahl und Einbausituation herbeizuführen.
7. ZTV Bodenbelagarbeiten
8. ZTV Maler-/Lackiererarbeiten 8. ZTV Maler-/Lackiererarbeiten 1Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18363: Maler-/Lackiererarbeiten, ATV DIN 18364: Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten, ATV DIN 18366: Tapezierarbeiten und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB, BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau, bauforumstahl e. V., BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Bundesverband Korrosionsschutz e. V., Deutsche Bauchemie e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., ift Rosenheim GmbH, Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband Feuerverzinken e. V., IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. 2Vorbereitung und Planung Der AN hat den AG auf die für die ange­botenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig hinzuweisen. Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu prüfen und ggf. zu planen: Überprüfung der Materialverträglichkeit und Eignung der Beschichtungssysteme für die beschriebenen Untergründe, Überprüfung der Beschichtungssysteme hinsichtlich der Verwendbarkeit an den jeweiligen Einbauorten, Abstimmen eines Farbkonzeptes zur Berücksichtigung bei der Auswahl der Beschichtungssysteme, Abstimmung verschiedener Beschichtungssysteme hinsichtlich der Aufbringreihenfolge, Überprüfung aller Untergründe auf Trag- und Haftzugfestigkeit sowie auf Eignung gemäß DIN 18363, Außenanstriche unter Einhaltung von Wasserfestigkeit, bleibender Schutz gegen Schlagregen und sonstige Bewässerung, Wasserdampf-Diffusionsanforderung und Farbechtheit, Schützen der Flächen gegen Veränderung durch Abdeckungen oder Flüssigfolien sowie eine fotografische Dokumentation. 3Ausführung und Konstruktion 3.1Ausführung 3.1.1Allgemeine Hinweise Der AN soll für den Beschichtungsaufbau einschließlich Haftgrund, Abtönstoffen und dergleichen Produkte desselben Herstellers und derselben Produktlinie verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten. Bei nicht eindeutigen Produktbezeichnungen ist auf Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen. Die Abdeckungen von Steckdosen, Schaltern, Gurtwicklern usw. sowie sämtliche Türdrücker, Rosetten und eingelegten Dichtungen sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen vor Arbeitsausführung zu entfernen und nach Arbeitsende wieder zu montieren. Selbes gilt im Außenbereich für vorhandene Hausnummern, Außenleuchten usw. Bei Lackarbeiten an Türen sind deren Beschläge vor Ausführung der Arbeiten vollständig zu entfernen. Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist (z. B. durch Nummerierung) zu gewährleisten, dass sie am Herkunftsort wieder eingebaut werden. Glas- und Aluminiumflächen sind bei Verwendung silikat- bzw. kalkhaltiger Anstrichstoffe durch Ab­kleben zu schützen. Flexible Dichtungen dürfen nicht mit Lösungsmitteln auf Nitrozellulosebasis in Verbindung kommen. Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen. Strahlmittelrückstände sind so aufzunehmen, zu sammeln und nach landesrechtlichen Bestimmungen abzufahren, dass keine schädliche Belastung der Umwelt entsteht. Zeigt sich, dass die Rückstände als gefährlicher Abfall einzustufen sind, ist zur Abstimmung des weiteren Vorgehens der AG einzubeziehen. Ein Verteilen der Strahlmittelrückstände im umliegenden Verkehrsraum, in Poren, Fugen und dergleichen sowie auf dem Gerüst ist aus diesem Grund durch geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Einbauteile, die korrosionsgefährdet und nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind vorlaufend zu beschichten. Einzelteile aus Holz, wie Scheuerleisten, Ortbretter u. Ä., erhalten den Deckanstrich grundsätzlich erst nach ihrer Befestigung, damit auch die Befestigungsmittel beschichtet sind. 3.1.2Untergrund, Vorleistungen, Vorbereitung Sämtliche Lackierungs-, Tapezier- und Malerarbeiten schließen die jeweils nötige Untergrundvorbehandlung (Schleifen, Grundieren usw.) ein, soweit die Untergründe aus den Unterlagen erkennbar sind. Bei Lackerneuerungsarbeiten sind das Entfernen loser Altanstriche, ggf. durch Abbrennen, sowie der Anschliff enthalten. Sind Untergründe zu entkalken, so ist dazu die Verwendung eines speziellen Kalk-Entfernungsmittels vorgeschrieben; Salzsäure - auch verdünnt - ist grundsätzlich nicht zugelassen. Es ist ausreichend nachzuwaschen. Sind Beschichtungen durch Abbeizen, Abbrennen oder Abschleifen zu entfernen, so erfolgt dies stets bis auf den unbeschichteten Untergrund. Bei dunklen Tönungen ist ein Zwischenanstrich grundsätzlich im Farbton der Schlussbeschichtung auszuführen. Werden im Leistungsverzeichnis Stärken der Tönungen angegeben, so gelten folgende Unterteilungen, wobei ein fließender Übergang möglich ist, für deckende Beschichtungen (als Orientierung): helle Tönung: RAL 1004-1015; Hellbezugswert > 80 mittlere Tönung: RAL 2002-3000; 20 < Hellbezugswert < 80 dunkle Tönung: RAL 3003-8003; Hellbezugswert < 20 Der AN prüft vor Ausführung von oberflächensichtig verbleibenden Arbeiten, ob in der späteren Nutzung Streiflicht entstehen kann oder als künstliche Beleuchtung geplant ist. In diesem Fall sind Oberflächen streiflichttauglich herzustellen. Im Innenbereich sind bei Holzuntergründen und nachfolgenden deckenden Lackierungen Löcher und Risse mit einem für den Untergrund geeigneten Holzkitt in passendem Farbton auszufüllen; bei lasierenden Anstrichen ist zuvor eine Absprache mit dem AG erforderlich. Letzteres gilt auch bei festgestellten Rissen im Außenbereich. Schleifarbeiten auf Hölzern sind nur in Holzfaserrichtung zulässig, Farbabtrag mit Winkelschleifern, rotierenden Bürsten, Sandstrahlen etc. ist unzulässig. Furnierte Flächen dürfen vor dem Beizen nicht gewässert werden. Sieht der AN Abbeizen durch Flammstrahlen vor, so ist eine ausdrückliche Genehmigung des AG einzuholen. Können Gegenstände nicht in Strahlräumen gestrahlt werden, so ist vom AN zu gewährleisten, dass unbeteiligte Personen nicht gefährdet werden. Bei allen mechanischen Entrostungsverfahren ist das Nachreinigen mit trockener, ölfreier Druckluft oder Absaugen einzukalkulieren. Bei maschineller mechanischer Entrostung ist zu sichern, dass die Oberflächen nicht beschädigt und nicht poliert werden. Für konstruktive Stahlbauten sind keine Roststabilisatoren oder Penetriermittel zu verwenden. Bei Stahlblech, Walzprofilen u. Ä. umfasst das Reinigen auch das Entfernen einer etwa vorhandenen Walzhaut sowie von Öl, Fett oder Staub. Strahlverfahren, auch Flammstrahlen, dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch den AG angewendet werden. 3.1.3Material, Güte, Nutzungsqualität, Oberfläche Die Materialien müssen umweltfreundlich sein. Alle Anstriche und Beschichtungen sind entsprechend dem für die Nutzung vorgesehenen Systemaufbau des Herstellers auszuführen. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des AG. Als "ölbeständig" ausgeschriebene Beschichtungsstoffe müssen eine Zulassung für die Verwendung als Ölauffangwannenbeschichtung besitzen. Sämtliche Metallanstriche und Holzanstriche werden, soweit nicht anders beschrieben, in seidenglänzender Ausführung hergestellt. Rohrleitungen innerhalb von Deckendurchbrüchen und später nicht mehr zugänglichen Stellen erhalten einen entsprechenden Anstrich, besonders unter dem Gesichtspunkt des Korrosionsschutzes. Dies gilt auch, wenn die Leitungen mit einer Isolierung aus Armaflex o. Ä. versehen werden. Hartmetallisolierungen erhalten einen weißen, waschfesten Anstrich. Blechmantelisolierungen in verzinkter Ausführung erhalten keinen Anstrich, ebenso Alukaschierte Isolierungen wie auch Folienabdeckungen von Isolierungen. Sämtliche Schaltschränke, auch wenn sie andersfarbig serienmäßig geliefert werden, erhalten einen einheitlichen Schlussanstrich bzw. sind in einer einheitlichen Farbe, die mit dem AG abzustimmen ist, zu liefern. 3.1.4Rutschhemmung von Oberflächen Die Vorgaben der DGUV-108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden. Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als auch trocken begangen werden, beide Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003 und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen. Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit. Soweit keine abweichende Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als Mindestanforderung. 3.2Besondere Ausführung 3.2.1Brand- und Korrosionsschutzbeschichtung Der AN hat zusammen mit der Angebotsabgabe seine Qualifikation für Korrosionsschutzarbeiten gemäß Abschnitt 3.1 DIN EN ISO 12944-7 (KOR-Schein) vorzulegen. Die Korrosionsschutzbeschichtung muss mit den nachfolgenden Beschichtungsstoffen verträglich sein und darf bei Wärmeeinwirkung nicht ablaufen. Werden andere Beschichtungsstoffe als Grundbeschichtung verwendet oder liegt bereits eine Altbeschichtung vor, so sind die Verträglichkeit und Eignung anhand entsprechender Prüfungen nachzuweisen. Hier ist zu beachten: Die Grundbeschichtung muss den Korrosionsschutzanforderungen entsprechen; es gelten die für den Stahlbau gültigen Richtlinien und Normen. Die vorhandene Schichtdicke darf 250 µm nicht überschreiten (einschließlich eventuell vorhandener Verzinkung). Die vorhandene Beschichtung muss eine gute Haftung zum Untergrund haben; ein Gitterschnitt nach EN ISO 2409 ist durchzuführen. Die Beflammungsprobe mit einem Bunsenbrenner muss über ca. 5 Minuten ergeben, dass die vorhandene Beschichtung sich nicht vom Untergrund löst oder durch Wärmeeinwirkung abläuft. Es muss sichergestellt sein, dass der Brandschutz auch unter höchsten Temperaturbelastungen funktionsfähig bleibt. Für Brandschutzbeschichtungen ist zu beachten: Es ist Sache des AN, die erforderlichen Schichtdicken je nach Untergrund, Dicke des zu beschichtenden Bauteils, dem U/A-Verhältnis gemäß Herstellervorschrift und Zulassung zu ermitteln. Dies gilt auch für die Untergrundvorbereitung, Anzahl und Art der einzelnen Beschichtungen, U/A-Werte müssen vor Arbeitsbeginn ermittelt sein, damit der Ausführende weiß, welche Trockenschichtdicken erfüllt werden müssen, Die Einhaltung der Prüfungsanforderungen der Brandschutzbeschichtungen ist vom Hersteller durch regelmäßige Eigen- und Fremdüberwachung nachzuweisen. Beschichtete Bauteile dürfen nach der Beschichtung keine weiteren Bekleidungen erhalten, die das Aufschäumen des Dämmschichtbildners im Brandfall behindern. Der Mindest­abstand sollte 40 mm betragen. Vom AN ist als Nebenleistung an der beschichteten Konstruktion (ggf. mehrfach) ein Schild an auffälliger Stelle anzubringen, welches aufweist: Zulassungsnummer und Aussteller, Ausführungsdatum, Name und Anschrift der Firma des AN, Anzahl der Schichten, Gesamtdicke der Trockenschicht, Art der Schlussbeschichtung, Datum der nächsten Prüfung, Warnungshinweis vor Aufbringen artfremder Beschichtungen. 3.2.2Renovierungsarbeiten Leim- und Kaseinfarben nur mit Leimfarbe überstreichen, wenn das Farbkonzept es fordert. Saugende, aber überstreichbare Altanstriche sind stets vor der weiteren Behandlung zu grundieren. Kreidende Untergründe sind gründlich zu reinigen; Anschleifen ist zulässig. Schleifstaub von Holz- und Metallanstrichen ist vor Anstrichsausführung abzusaugen. Sofern im Innenbereich auf Holzuntergründen Risse zu verspachteln sind, sind diese vor Auftragen des Grundanstriches nach ausreichender Trocknung abzuschleifen. Vor dem Verspachteln breiter Risse ist der Auftraggeber zu verständigen, um zu klären, ob eventuell darauf verzichtet wird. Im Außenbereich sind vollflächige Spachtelungen auf Holz unzulässig; vor Fleckspachteln ist Rücksprache mit dem Auftraggeber erforderlich. Das Abbrennen von Altanstrichen bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis durch die Bauleitung. Mögliche Einlassstellen für Regen- oder Kondenswasser - auch in Kittfalzen - sind vor der Beschichtung mit geeigneter Spachtelmasse zu schließen. 3.3Sonstiges Soweit nicht anders beschrieben, sind sonstige kleinere Flächen nach Angabe des AG im Rahmen der schlüsselfertigen Gesamterstellung entsprechend mit einem Anstrich bzw. Anstrichsystem zu versehen. Von angemischten Farbtönen ist je Objekt jeweils 1 Liter Orginalgebinde für Ausbesserungsarbeiten unaufgefordert zu überlassen. Von Tapeten ist mindestens eine Rolle je Muster zu übergeben.
8. ZTV Maler-/Lackiererarbeiten
9. ZTV Tapezierarbeiten 9. ZTV Tapezierarbeiten 1Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18363: Maler-/Lackiererarbeiten, ATV DIN 18366: Tapezierarbeiten und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB, BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau, DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. 2Vorbereitung und Planung Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig hinzuweisen. Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu prüfen und ggf. zu planen: Überprüfung der Materialverträglichkeit und Eignung der vorgesehenen Tapetenbeläge für die beschriebenen Untergründe, Überprüfung der Tapetenbeläge hinsichtlich der Verwendbarkeit an den jeweiligen Einbauorten, Abstimmen eines Farbkonzeptes zur Berücksichtigung bei der Auswahl der Beschichtungssysteme, Überprüfung aller Untergründe auf Trag- und Haftzugfestigkeit sowie auf Eignung gemäß ATV DIN 18363. 3Ausführung und Konstruktion 3.1Allgemeine Hinweise Der AN soll für den Belagsaufbau einschließlich Haftgrund, Kleister und dergleichen Produkte desselben Herstellers und derselben Produktlinie verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten. Bei nicht eindeutigen Produktbezeichnungen ist auf Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen. Sämtliche erforderliche Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Tapezierarbeiten für Bauteile und Einrichtungen werden nicht gesondert vergütet. Dies gilt auch für das Abkleben von Fenstern, Fassaden, Türen, Bodenbelägen usw. Die Abdeckungen von Steckdosen, Schaltern, Gurtwicklern usw. sowie sämtliche Türdrücker, Rosetten und eingelegte Dichtungen sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen vor Arbeitsausführung zu entfernen und nach Arbeitsende wieder zu montieren. Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen. Einzelteile aus Holz, wie Scheuerleisten, Ortbretter u. Ä., erhalten den Deckanstrich grundsätzlich erst nach ihrer Befestigung, damit auch die Befestigungsmittel beschichtet sind. 3.2Untergrund, Vorleistungen, Vorbereitung Sämtliche Tapezier- und Malerarbeiten schließen die jeweils nötige Untergrundvorbehandlung (Schleifen, Grundieren usw.) ein, soweit die Untergründe aus den Unterlagen erkennbar sind. Sind Beschichtungen durch Abbeizen, Abbrennen oder Abschleifen zu entfernen, so erfolgt dies stets bis auf den unbeschichteten Untergrund. Der AN prüft vor Ausführung von oberflächensichtig verbleibenden Arbeiten, ob in der späteren Nutzung Streiflicht entstehen kann oder als künstliche Beleuchtung geplant ist. In diesem Fall sind Oberflächen streiflichttauglich herzustellen. 3.3Material, Güte, Nutzungsqualität, Oberfläche Die Materialien müssen umweltfreundlich sein. Alle Anstriche und Beschichtungen sind entsprechend dem für die Nutzung vorgesehenen Systemaufbau des Herstellers auszuführen. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des AG. 3.4Tapezierarbeiten Falls aus der Sicht des AN alte Tapeten überklebt werden können, ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen und seine Zustimmung einzuholen. Der AN haftet für die Tragfähigkeit des bauseitigen Untergrundes, wenn Bestandstapeten verbleiben. Stöße von Bauplatten (Gipskarton, Hartfaser u. Ä.) mit anderen Bauteilen (Putz, Beton) dürfen nicht überklebt werden, sie sind durch Fugenschnitt zu entkoppeln. Das gilt entsprechend für das Überkleben elastischer Fugen. Für die Verarbeitung der Tapeten sind die Angaben des Herstellers zu beachten; sie sind zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Soll danach auf Stoß geklebt werden, sind Überlappungen nicht zulässig. Stöße, Überlappungen und Doppelnahtschnitte sind unmittelbar an einspringenden Ecken anzuordnen, ein großflächiges Überkleben ist dort zu vermeiden. Anstrichstoffe für Textilien dürfen diese nicht anlösen und sind so dünn aufzutragen, dass die Faserstrukturen bzw. -poren nicht verklebt werden. Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der Bauherr ist vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen.
9. ZTV Tapezierarbeiten
10. Vorbemerkungen Gefahrstoffe 10.1. Vorbemerkung zu Gefahrstoffen und Arbeitssicherheit bei Bauleistungen Im Rahmen von Voruntersuchungen wurden in den betroffenen Bereichen Baustoffe und Bauteile identifiziert, die Gefahr- bzw. Schadstoffe enthalten. Dazu zählen insbesondere Asbest, künstliche Mineralfasern (KMF), Holzschutzmittel und Schwermetalle. Beim Rückbau, der Sanierung oder Demontage solcher Materialien ist besondere Sorgfalt sowie ein verantwortungsvoller Umgang erforderlich, um den gesetzlichen Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie des Umweltschutzes gerecht zu werden. Für den Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen sind - soweit technisch möglich - ausschließlich zugelassene, emissionsarme und bautechnisch geeignete Verfahren nach den jeweils aktuellen Regelungen anzuwenden. Es gelten insbesondere folgende Vorschriften und Anforderungen: 10.1.1 Nachweise und Qualifikationen Die folgenden Qualifikationen und Zulassungen sind mit Angebotsabgabe unaufgefordert vorzulegen: Mind. 15 fest angestellte gewerbliche Mitarbeiter Sachkundenachweis TRGS 519, Anlage 4 (beim Umgang mit festgebundenen Asbestprodukten) Sachkundenachweis TRGS 521 (beim Umgang mit potenziell krebserregenden KMF-Produkten) Ausgefülltes Formblatt 1 (Entsorgung) 10.1.2 Anforderungen an Nachunternehmer Die genannten Anforderungen gelten auch uneingeschränkt für Nachunternehmer. Der Auftraggeber behält sich vor, den Einsatz bestimmter Nachunternehmer abzulehnen, wenn die erforderlichen Nachweise nicht vorliegen oder die Eignung nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist. 10.1.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge Für das mit Gefahrstoffen tätige Personal sind vor Beginn der Arbeiten entsprechende arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen gemäß ArbMedVV durchzuführen. Die Ergebnisse sind der Fachbauleitung bzw. Objektüberwachung vorzulegen. Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sind mit dem arbeitsmedizinischen Dienst des Auftragnehmers abzustimmen. 10.1.4 Personalqualifikation und Unterweisung Es darf ausschließlich fachlich geeignetes und entsprechend geschultes Personal eingesetzt werden. Vor Aufnahme der Tätigkeit sind alle eingesetzten Personen durch den Auftragnehmer über: die spezifischen Gefährdungen beim Umgang mit Gefahrstoffen (gemäß TRGS 555), die betrieblichen Schutzmaßnahmen und Betriebsanweisungen, sowie die besonderen Gegebenheiten und Anforderungen dieser konkreten Baustelle umfassend zu unterweisen und dies ist zu dokumentieren. 10.2. Sicherheits- und Schutzmaßnahmen während der Ausführung 10.2.1 Trennung von Schwarz- und Weißbereich Während der gesamten Ausführung ist eine konsequente Trennung zwischen Schwarzbereich (kontaminierter Arbeitsbereich) und Weißbereich (sauberer Bereich) sicherzustellen. Alle Abschottungen und Abtrennungen zwischen dem Sanierungsbereich und angrenzenden, nicht kontaminierten Bereichen sind fachgerecht herzustellen und deutlich sichtbar als Gefahrenbereich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung erfolgt gemäß den Anforderungen der TRGS 519 sowie den Unfallverhütungsvorschriften. 10.2.2 Technische Schutzmaßnahmen Technische Schutzmaßnahmen - insbesondere Luftführungsanlagen, Raumluftfilteranlagen, Unterdruckhaltegeräte oder Schleusenanlagen - dürfen ausschließlich mit vorheriger Zustimmung der Fachbauleitung verändert, abgeschaltet oder zurückgebaut werden. In arbeitsfreien Zeiten dürfen Raumluftfilteranlagen mit reduziertem Luftdurchsatz betrieben werden, müssen jedoch gemäß TRGS 519 weiterhin aktiv bleiben. Ein vollständiges Abschalten ist untersagt. 10.2.3 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Zum Schutz der Beschäftigten innerhalb des kontaminierten Bereichs sind folgende persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und verpflichtend zu verwenden: Atemschutzgeräte mit Partikelfiltern der Klasse P3 in Verbindung mit Halb- oder Vollmasken Einwegschutzanzüge Typ 4-6, Kategorie III, mit Schutzhaube und Reißverschluss Sicherheitsgummistiefel gemäß Schutzklasse S5 (mind. S5D3) Chemikalien- und schnittfeste Schutzhandschuhe, abgestimmt auf die jeweilige Tätigkeit (z. B. Reinigungs- oder Demontagearbeiten). 10.2.4 Sanitäreinrichtungen und Umkleideräume Für Arbeitnehmer, die mit Gefahrstoffen umgehen, sind getrennte Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung bereitzustellen. Diese werden bauseits in der Baustelleneinrichtung mittels geeigneter Container zur Verfügung gestellt. Ebenso sind ausreichende Waschgelegenheiten vorzusehen. 10.2.5 Prüfung der Vorleistungen Vor Beginn der Arbeiten sind die Leistungen der Vorgewerke auf etwaige Mängel zu überprüfen, die eine ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung beeinträchtigen oder zu Mehrleistungen führen könnten. Etwaige Mängel sind der Bauleitung unverzüglich und schriftlich zu melden, um deren rechtzeitige Beseitigung zu ermöglichen und Terminverzögerungen zu vermeiden. 10.2.6 Bautagesberichte Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen. Die Tagesberichte sind wöchentlich - jeweils gesammelt - der Bauleitung zu übergeben. 10.2.7 Kalkulation der Schutzmaßnahmen Alle im Rahmen der Ausführung erkennbaren Schutzmaßnahmen, die nicht gesondert im Leistungsverzeichnis beschrieben sind, gelten als Bestandteil der Leistung und sind in den Einheitspreisen des Auftragnehmers einkalkuliert. 10.3. Vorschriften und Regelwerke zur Abfallerzeugung und -entsorgung Die nachfolgenden Vorschriften, Regelwerke und technischen Bestimmungen werden in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Vertrages. Sie sind vom Auftragnehmer bei der Ausführung sämtlicher Arbeiten - insbesondere im Zusammenhang mit der Erzeugung, Handhabung und Entsorgung von Abfällen und Gefahrstoffen - verbindlich zu beachten: 10.3.1 Europäische und nationale Rechtsvorgaben Amtsblätter der Europäischen Union, einschließlich in Bezug genommener Richtlinien EG-Verordnungen im Bereich Gefahrstoffe Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 10.3.2 Technische Baubestimmungen und Richtlinien Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbestrichtlinie). 10.3.3 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch inhalative Exposition TRGS 519: Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten TRGS 521: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe 10.3.4 Vorschriften und Regelwerke der DGUV DGUV Regel 101-004: Arbeiten in kontaminierten Bereichen DGUV Regel 112-189: Benutzung von Schutzkleidung DGUV Regel 112-190: Benutzung von Atemschutzgeräten DGUV Regel 112-191: Benutzung von Fuß- und Beinschutz DGUV Regel 112-192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz DGUV Regel 112-195: Einsatz von Schutzhandschuhen DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 6: Arbeitsmedizinische Vorsorge DGUV Vorschrift 38: Bauarbeiten 10.3.5 Weitere geltende Vorschriften Alle weiteren einschlägigen Gesetze, Verordnungen, technischen Regeln und behördlichen Anordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, die für die Ausführung der Leistungen maßgeblich sind.
10. Vorbemerkungen Gefahrstoffe
3 3.BA Zeile 5 Haus 20-22, 29-32, Zeile 6 Haus 48-52
3
3.BA Zeile 5 Haus 20-22, 29-32, Zeile 6 Haus 48-52
Hinweise Hinweise für die vertragsgemäße Erfüllung aller Leistungen und der beengten Situation vor Ort sind alle zusätzlichen Kosten, Zeit- und Mehraufwedungen in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren und mit den Einheitspreisen abgegolten, wie folgt: Wegestrecken von bis zu 200 m von den Abbruchstellen zu den Containern als Zwischenlagerung, siehe Baustelleneinrichtungspläne. Transportweg von bis zu 200 m der Anlieferungen neuer einzubauender Materialien zu den jeweiligen Einbauorten, siehe Baustelleneinrichtungspläne. Materialtransporte neuer Materialien von den Anlieferungsstellen vor die einzelnen Häuser und bei Abbruchmaterialien vor den Häusern bis zu den Containerstellflächen mit Hilfszeuge in Form von Flurförderfahrzeugen (Kleinstfahrzeugen) im Außenbereich. Die zu entsorgenden Bau- und Abbruchabfälle sind gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sortenrein in abschließbaren, firmeneigen und mit TÜV-Siegeln gekennzeichneten Containern auf dem Grundstück zu lagern. Stellplätze werden seitens der Bauleitung RTW vor Beginn der Arbeiten in Abstimmung mit den anderen Gewerken zugewiesen, siehe Baustelleneinrichtungspläne. Volle Container sind unmittelbar abzufahren, bei Unterbrechungen der Abbruchmaßnahmen einzelnen Abfallsorten sind die Container ebenfalls unmittelbar abzufahren, auch wenn diese nicht voll sind. Der Auftragnehmer hat mit Angebotsabgabe einen qualifizierten Mitarbeiter als Abfallbeauftragten zu benennen. Der Abfallbeauftragte des Auftragnehmers i. S. d. AbfAEV hat regelmäßig an Besprechungen teilzunehmen. Der Abfallbeauftragte alle relevanten Absprachen zu Logistik, Containerstellungen, Abfallarten, Transportwegen, Zeiträumen, Abfallnummern, Entsorgungen, sowie Dokumentationen der Formblätter 1-3, mit der örtlichen Bauleitung RTW, sowie dem beauftragten Abfallmanagement des Generalplaners zu besprechen und die Ergebnisse, Anordnungen und Mitteilungen sind im Sinne des gesamten Baufortschritts unverzüglich umzusetzen.
Hinweise
3.01 Baustelleneinrichtung
3.01
Baustelleneinrichtung
3.02 Schutzmaßnahmen
3.02
Schutzmaßnahmen
3.03 Container, Lieferung, Vorhalten, Transport und Entleerung
3.03
Container, Lieferung, Vorhalten, Transport und Entleerung
3.04 Schadstoffsanierung
3.04
Schadstoffsanierung
3.05 Ausbau Bäder, Küchen und Flure
3.05
Ausbau Bäder, Küchen und Flure
3.06 Ausbau Wohnungen 80% für WE Elektro ohne Bestandsschutz
3.06
Ausbau Wohnungen 80% für WE Elektro ohne Bestandsschutz
3.07 Treppenhausarbeiten
3.07
Treppenhausarbeiten
3.08 Dachbodenarbeiten
3.08
Dachbodenarbeiten
3.09 Kellerarbeiten
3.09
Kellerarbeiten
3.10 Baureinigung,Feinreinigung und Stundenlohnarbeiten
3.10
Baureinigung,Feinreinigung und Stundenlohnarbeiten
4 4.BA Zeile 7, Haus 9, 47-46, 36-33, 25-23, 53
4
4.BA Zeile 7, Haus 9, 47-46, 36-33, 25-23, 53
Hinweise Hinweise für die vertragsgemäße Erfüllung aller Leistungen und der beengten Situation vor Ort sind alle zusätzlichen Kosten, Zeit- und Mehraufwedungen in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren und mit den Einheitspreisen abgegolten, wie folgt: Wegestrecken von bis zu 200 m von den Abbruchstellen zu den Containern als Zwischenlagerung, siehe Baustelleneinrichtungspläne. Transportweg von bis zu 200 m der Anlieferungen neuer einzubauender Materialien zu den jeweiligen Einbauorten, siehe Baustelleneinrichtungspläne. Materialtransporte neuer Materialien von den Anlieferungsstellen vor die einzelnen Häuser und bei Abbruchmaterialien vor den Häusern bis zu den Containerstellflächen mit Hilfszeuge in Form von Flurförderfahrzeugen (Kleinstfahrzeugen) im Außenbereich. Die zu entsorgenden Bau- und Abbruchabfälle sind gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sortenrein in abschließbaren, firmeneigen und mit TÜV-Siegeln gekennzeichneten Containern auf dem Grundstück zu lagern. Stellplätze werden seitens der Bauleitung RTW vor Beginn der Arbeiten in Abstimmung mit den anderen Gewerken zugewiesen, siehe Baustelleneinrichtungspläne. Volle Container sind unmittelbar abzufahren, bei Unterbrechungen der Abbruchmaßnahmen einzelnen Abfallsorten sind die Container ebenfalls unmittelbar abzufahren, auch wenn diese nicht voll sind. Der Auftragnehmer hat mit Angebotsabgabe einen qualifizierten Mitarbeiter als Abfallbeauftragten zu benennen. Der Abfallbeauftragte des Auftragnehmers i. S. d. AbfAEV hat regelmäßig an Besprechungen teilzunehmen. Der Abfallbeauftragte alle relevanten Absprachen zu Logistik, Containerstellungen, Abfallarten, Transportwegen, Zeiträumen, Abfallnummern, Entsorgungen, sowie Dokumentationen der Formblätter 1-3, mit der örtlichen Bauleitung RTW, sowie dem beauftragten Abfallmanagement des Generalplaners zu besprechen und die Ergebnisse, Anordnungen und Mitteilungen sind im Sinne des gesamten Baufortschritts unverzüglich umzusetzen.
Hinweise
4.01 Baustelleneinrichtung
4.01
Baustelleneinrichtung
4.02 Schutzmaßnahmen
4.02
Schutzmaßnahmen
4.03 Container, Lieferung, Vorhalten, Transport und Entleerung
4.03
Container, Lieferung, Vorhalten, Transport und Entleerung
4.04 Schadstoffsanierung
4.04
Schadstoffsanierung
4.05 Ausbau Bäder, Küchen und Flure
4.05
Ausbau Bäder, Küchen und Flure
4.06 Ausbau Wohnungen 80% für WE Elektro ohne Bestandsschutz
4.06
Ausbau Wohnungen 80% für WE Elektro ohne Bestandsschutz
4.07 Treppenhausarbeiten
4.07
Treppenhausarbeiten
4.08 Dachbodenarbeiten
4.08
Dachbodenarbeiten
4.09 Kellerarbeiten
4.09
Kellerarbeiten
4.10 Baureinigung,Feinreinigung und Stundenlohnarbeiten
4.10
Baureinigung,Feinreinigung und Stundenlohnarbeiten

Your bid details

Net total
Discount
0.00
Statutory VAT
%
0.00
Gross total
0.00
Cash discount
%
Deadline is
days
0.00
Gross total (cash discount applied)
0.00
Net total incl. discount
0.00

Your documents

Remarks