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01 Fischhalle V
01
Fischhalle V
Projektbeschreibung Projektbeschreibung
Die Bauleistungen erfolgen an und in den
Fischhallen V und VI
Präsident-Herwig-Straße 36-64
27472 Cuxhaven
Das Bauvorhaben umfasst die Sanierung sowie den Um- und Ausbau der denkmalgeschützten Fischhallen V und VI mit teilweiser Umnutzung als Beherbergungsbetrieb (Hotel).
Die Fischhallen V und VI wurden 1920-1924 errichtet und sind Teil des Alten Fischereihafen von Cuxhaven. Sie erstrecken sich als langgezogene zweigeschossige Hallen mit Satteldach über insgesamt ca. 310 m Länge parallel zum Hafenbecken und werden auf der gegenüberliegenden Gebäudeseite von der Präsident-Herwig-Straße begleitet und erschlossen. Straßenseitig vorgelagert ist ein Gehweg sowie ein ca. 5 m tiefer Parkstreifen. Die Fischhalle V und VI weisen jeweils eine Länge von ca. 150 m auf und sind in der Mitte durch einen viergeschossigen Mittelbau ("Turm") miteinander verbunden, in dessen Erdgeschoss sich eine Durchfahrt befindet. Die Gebäudebreite beträgt ca. 20 m und die Firsthöhe ca. 9,77 m bzw. ca. 14,68 m im Bereich des Mittelbaus. Zum Ensemble gehört auch die nord-östlich angrenzende Fischhalle IV, wo jedoch keine Baumaßnahmen stattfinden.
Ursprünglich war den Hallen zum Kai hin eine Fischauktionshalle vorgelagert, diese wurden bei einem Brand im Jahre 1991 jedoch vollständig zerstört. Im Zuge der Baumaßnahme ist die Errichtung acht neuer Vorbauten geplant. Diese sind ca. 5,00 m vom Gebäude abgerückt, sollen aber optisch und ggf. auch konstruktiv durch eine Überdachung mit den Fischhallen verbunden werden.
Die Fischhallen gliedern sich in Abteilungen von in der Regel je 10 m Breite. Fischhalle V umfasst Abteilung 36 bis 49 und Fischhalle VI die Abteilungen 50 bis 64. Der Mittelbau gehört zur Fischhalle VI. Beide Hallen sind getrennt voneinander abzurechnen.
Die Hotelnutzung wird sich im Obergeschoss über die gesamte Fischhalle VI sowie die Abteilung 49 bis 41 der Fischhalle V erstrecken. Ergänzt wird die Hotelfläche im Erdgeschoss durch den Bereich der Abteilungen 50 bis 55 sowie Teile der Abteilung 54. Hier wird neben dem Eingangs- und Loungebereich, Küche und Restaurant sowie Technik- und Nebenräumen auch ein Fitness- und SPA-Bereich realisiert. Das Hotel umfasst ca. 145 Zimmer mit ca. 290 Betten.
Im Obergeschoss von Fischhalle V befindet sich in den Abteilungen 36 bis 40 sowie im Erdgeschoss in der Abteilung 36 die Räumlichkeiten der Wasserschutzpolizei. In Fischhalle VI sind im Erdgeschoss die Abteilung 64 bis (teilweise) 61 vermietet und als Laden sowie Fahrradverleih genutzt. Auch die Erdgeschossbereiche der Abteilungen 54 bis 55 sowie 48 bis 49 sind aktuell noch gastronomisch genutzt. Diese Nutzungen werden erst im Laufe der Baumaßnahmen umgesiedelt.
Das Dachtragwerk der Hallen ist aus Holz ausgeführt, Geschossdecken aus Stahlbeton. Die Außenwände sind aus Mauerwerk hergestellt. Straßen- und giebelseitig gibt es eine durchgängige Rotklinkerfassade. Auf der Hafenseite gibt es im Obergeschoss eine Rotklinkerfassade und im Erdgeschoss eine Putzfassade.
Straßenseitig ist die Fassade im Erdgeschoss durch zwei Segmentbögen-Öffnungen je Abteilung gleichmäßig gegliedert. Die Bögen werden durch zurückgesetzte, ca. 60 cm breite Faschen im Mauerwerk betont. Im Obergeschoss befindet sich jeweils mittig über den Segmentbögen des EG ein Brüstungsfenster sowie mittig dazwischen eine zweiflügelige bodentiefe Öffnung, die ursprünglich als Ladeluke genutzt wurde. Das Erdgeschoss hat hafenseitig durch eine nachträglich ergänzte und mittlerweile bereits oberirdisch wieder rückgebaute, vorgelagerte Flutschutzmauer wenig bzw. deutlich verkleinerte Öffnungen. Die verschlossenen Öffnungen sollen im Zuge der Baumaßnahmen wieder in ihrer ursprünglichen Größe hergestellt werden. Der Alte Fischereihafen befindet sich heute im sturmflutsicheren Gebiet. Im hafenseitigen Obergeschoss befinden sich je Abteilung vier Brüstungsfenster.
In den Hallen werden im Wesentlichen folgende hochbauliche Sanierungs- und Umbaumaßnahmen durchgeführt:
- Fassadensanierung (Mauerwerk inkl. Fugen, Putzfassade Hafenseite)
- Austausch/Instandsetzung Fenster und Außentüren, Wiederherstellung/Anpassung von Öffnungen in der Fassade
- Dämmung Dach (Aufsparrendämmung), Ergänzung Dachreiter und Dachflächenfenster
- Ergänzung Technikebene als Holzkonstruktion im Obergeschoss
- Ergänzung Innendämmung
- Austausch und Dämmung der Sohle
- Ergänzung Aufzugs- und Treppenanlage sowie eines großzügiger Deckendurchbruch (Luftraum) im zukünftigen Empfangs- und Restaurantbereich des Hotels
- Innenausbau, weitestgehend in Trockenbauweise
- neue Fußbodenaufbauten
- Oberflächen Wand/Boden/Decke
Beide Hallen sollen jeweils den Effizienzgebäude-Standard 70 EE erreichen.
Das Gesamtgebäude strebt nach dem Bewertungssystem der DGNB - Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. eine Zertifizierung an.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Leistungsumfang - Positionen
Der Bieter hat alle Angaben und Hinweise in seiner Kalkulation aufzunehmen. Zusätzlich hat sich der Bieter von der Örtlichkeit zu überzeugen und sachkundig zu machen. Mehrkosten, die auf Grund der Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten nach Angebotsabgabe angemeldet werden, werden nicht vergütet.
Sollten Unklarheiten in Bezug auf die Ausführung und Qualitätsmerkmale bestehen, so sind diese vor, spätestens jedoch mit Angebotsabgabe in schriftlicher Form festzuhalten und dem AG mitzuteilen, um eine Klärung vor Auftragserteilung zu erreichen.
Auf Leistungen, die für den Fachunternehmer erkennbar in der Leistungsbeschreibung fehlen, jedoch zur fachlich einwandfreien Herstellung gemäß dem Stand der Bautechnik erforderlich sind und üblicherweise durch das Gewerk des Auftragnehmers erbracht werden, ist vor Angebotsabgabe, ggf. durch ein Nebenangebot, hinzuweisen.
Alle in den Positionen beschriebenen Leistungen beinhalten grundsätzlich die vollständige Leistung inkl. der Lieferung von Materialien (Lieferung und Montage), wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben.
Die Leistungen sind fachgerecht und gemäß den anerkannten Regeln und dem Stand der Bautechnik sowie in sauberer handwerklicher Weise herzustellen.
Produkte, Produktangaben
Es dürfen nur bautechnisch zugelassene Produkte verwendet werden. Sollten die Bieter im Leistungsverzeichnis aufgefordert werden, dass angewandte Erzeugnis zu nennen, so ist der Hersteller ebenfalls anzugeben.
Auf Verlangen sind dem Auftraggeber die genauen Bezeichnungen (Hersteller, Fabrikat, Typ und Produktname etc.) der verwendeten Materialien und Baustoffe bekannt zu geben. Wenn im Angebot abgefragt, sind die Materialien dort genau zu bezeichnen.
Ortsbegehung
Der Bieter hat sich von der Örtlichkeit zu überzeugen und sachkundig zu machen. Der Ort der Leistungserbringung ist zu den üblichen Öffnungszeiten zugänglich. Mehrkosten, die aufgrund der Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten nach Angebotsabgabe angemeldet werden, werden nicht vergütet.
Baustoffe und Bauteile
Der Nachweis der Eignung der Baustoffe ist vom AN zu erbringen. Der Nachweis der Eignung ist vor Lieferung bzw. Einbau dem AG bzw. der örtlichen Bauüberwachung zu ergeben.
Materialien und Produkte dürfen erst nach vorheriger Freigabe durch den DGNB-Auditor eingebaut werden. Einhaltung der materialökologischen Anforderungen verpflichtend (Siehe DGNB-Vorbemerkungen)
Maße am Bau
Es gelten die Maßtoleranzen der Normen DIN 18202 und DIN 18203 mit ihren Unternormen. Daher sind alle Maße für die Erbringung der eigenen Leistungen am Bau zu kontrollieren. Dieses ist in einem Aufmaß zu dokumentieren und der Bauüberwachung des AG zu übergeben.
Baustelleneinrichtung
Die Baustelle darf nur über die ausgewiesene Baustellenzufahrt angefahren werden, die angrenzenden Privatgrundstücke sind nicht zu benutzen.
Öffentliche Straßen und Gehwege dürfen weder als Materiallagerstätte noch für weitere Baustelleneinrichtungen genutzt werden und sind von Verunreinigungen freizuhalten. Sämtliche Fahrzeuge, Geräte und Materialien sind nur im zugewiesenen und genehmigten Bereich abzustellen.
Lagerflächen und Standflächen auf dem Grundstück sind mit dem Bauherren bzw. mit der Bauleitung abzustimmen (siehe Baustelleneinrichtungsplan). Die Transporte im Gebäude bzw. zu den Lagerplätzen auf dem Gelände sind in die Einheitspreise einzurechnen.
In Anspruch genommene Lager-, Verkehrs-, Aufgrabungs- und Arbeitsflächen sind unmittelbar nach Gebrauch wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Baustrom, Bauwasser
Baustrom- und Bauwasseranschlüsse werden vom Bauherrn im üblichen Rahmen zur Verfügung gestellt. Der AN ist verpflichtet, sich an den Kosten für Baustrom und Bauwasser anteilig zu beteiligen. Diese werden spätestens bei der Schlussrechnung abgezogen.
Sauberkeit der Baustelle
Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers ist arbeitstäglich verpackt zu beräumen und bei Abzug mindestens jedoch wöchentlich von der Baustelle zu entfernen oder sortenrein in Container zu verbringen. Bei Nichtbeachtung der oben genannten Festlegung behält sich der Auftraggeber vor, die Beräumung ohne weitere Ankündigungen einem Dritten zu übertragen und die entstehenden Kosten an den Auftragnehmer weiterzubelasten.
Abfallcontainer werden bauseitig durch den AG gestellt. Der AN ist verpflichtet, sich an den Kosten anteilig zu beteiligen. Diese werden spätestens bei der Schlussrechnung abgezogen.
Bauabfall ist von anderen Abfällen getrennt zu halten und fachgerecht zu entsorgen. Abfälle durch Dämmmaterial (z.B. Polystyrol) sind durch geeignete Schneidverfahren (z.B. Heißdraht-Schneidegerät zu vermeiden. Dem AG sind immer alle Entsorgungsnachweise vorzulegen. Das Führen der Entsorgungsnachweise ist Bestandteil des Leistungsumfangs des AN. Es ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Lärmschutz, Erschütterung, Staubeinwirkung
Wegen der in Teilen der Hallen vorhandenen Nutzungen (Wasserschutzpolizei, Verkaufsflächen) und unmittelbar an das Grundstück angrenzenden Nutzungen (u.a. Büro, Beherbergung) ist ein besonderes Augenmerk auf eine lärm-, staub- und erschütterungsarme Ausführung zu legen. Der AN ist verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Zum Schutz gegen Immissionen (Lärm, Erschütterung, Staub etc.) hat der AN geeignete Maßnahmen gemäß den Gesetzen zum Schutz gegen Baulärm und den Verwaltungsvorschriften zu treffen.
Es sind ausschließlich Geräte und Maschinen einzusetzen, die nach der 32. BImSchV zugelassen sind. Alle Geräte müssten schallgedämpft sein und dürfen die vom Gewerbeaufsichtsamt geforderten dB(A)-Werte nicht überschreiten. Fehlende Ansaug- und Auspuffschalldämpfer sind in die Antriebsmaschine einzubauen. Entsprechende Belege sind schriftlich anzugeben. Geräte werden nur wenn nötig unter Volllast gefahren.
Die Regelungen zu den Betriebszeiten von Geräten und Maschinen in Wohngebieten ist einzuhalten. Ausnahmegenehmigungen von den Betriebsregelungen, z. B. für den Einsatz von Baumaschinen in den Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen sind vom AN rechtzeitig bei den zuständigen Behörden zu beantragen.
Vorgaben zum Baustellenprozess resultierend aus der angestrebten DGNB-Zertifizierung sind ergänzend zu berücksichtigen (Siehe DGNB-Vorbemerkungen).
Brandschutz während der Bauphase
Der AN hat während der Baumaßnahme notwendige Brandschutzmaßnahmen in Abstimmung mit dem AG, der örtlichen Bauleitung und dem SiGeKo durchzuführen. Diese Leistungen sind in die Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Für alle Lagerplätze, Bauteile und Baustelleneinrichtungen gelten die einschlägigen Vorschriften über den Brandschutz.
Schutz von Baustoffen und Bauteilen
Die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Schutz von Baustoffen und Bauteilen gegen Witterungseinflüsse, die für die termingerechte und fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten notwendig werden, ist Sache des AN. Diese werden nicht gesondert vergütet, sofern nicht im LV berücksichtigt.
Dies gilt insbesondere für abzudichtende Flächen bei ungünstiger Witterung. Die Flächen sind ggf. zu trocknen bzw. durch Abdeckungen mit Planen, Folien, Schutzzelten oder anderen geeignet Maßnahmen trocken zu halten.
Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen, sofern nicht LV berücksichtigt.
Bauüberwachung AN
Die mit der Ausführung und Überwachung der Arbeiten beauftragten Personen des Auftragnehmers müssen berechtigt und in der Lage sein, Anordnung der Bauüberwachung des AG entgegenzunehmen und auszuführen. Ungeeignete Kräfte sind auf Verlangen von der Baustelle zu entfernen.
Ein Polier hat während der vom AN ausgeführten Arbeiten ständig vor Ort zu sein.
Baubesprechungen, Abstimmung mit der Bauüberwachung AG
Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Der mit der Ausführung der Leistung bestimmte entscheidungsbefugte Vertreter des AN (Fachbauleiter und Vorarbeiter) hat teilzunehmen. Sollte eine Teilnahme nicht möglich sein, hat eine projekt- und fachkundige Vertretung anwesend zu sein. Andernfalls ist die Teilnahme an der Baubesprechung zwei Tage vorher durch eine schriftliche Absage mitzuteilen.
Der AN verpflichtet sich, mit der Bauüberwachung des AG Termine, Abwicklung und Details, sowie Konstruktionseichneungen und die Bauanweisung vor Arbeitsbeginn abzusprechen. Hierbei sind auch lange Lieferzeiten für Produkte (u.a. Fenster und Türen) zu berücksichtigen und rechtzeitig eigenverantwortlich zur Einhaltung der Fertigstellungstermine zu kommunizieren.
Rahmenterminplan
Dem AN wird durch den AG zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Baubeginn gem BVB ein Rahmenterminplan mit Meilensteinen übergeben. Dieser wird Vertragsbestandteil. Dieser Rahmenterminplan ist eigenverantwortlich vom AN fortzuführen und abzustimmen.
Der AN hat einen eigenen detaillierten Bauzeitenplan vor Vertragsabschluss vorzulegen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Durch den AG wird vor Bauausführung ein unabhängiger und selbstständiger Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) benannt.
Die Beauftragung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren entbindet den AN nicht
von seiner Verantwortung und Aufsichtspflicht gegenüber seiner Mitarbeiter und Unterauftragnehmer. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten.
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung bzw. in Abstimmung mit der Bauleitung des AG ausgeführt werden. Anspruch auf Vergütung besteht ansonsten nicht.
Es sind Stundenzettel zu führen, in denen täglich die nach Personen aufgeschlüsselten Arbeiten vermerkt sind. Diese sind umgehend der Bauleitung zur Freizeichnung zu übergeben. Aufsichtsstunden werden nicht gesondert vergütet.
Es werden nur freigezeichnete Stundenzettel anerkannt.
Bauschild/Firmenwerbung
Eine Aufstellung von einem eigenen Bauschild bzw. die Anbringung von Firmenwerbung ist nicht gestattet. Durch den Auftraggeber wird ein Bauschild aufgestellt, auf dem alle am Bau beteiligten Firmen nach Wunsch aufgeführt sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich an den Kosten des Bauschildes anteilig zu beteiligen.
Öffentlichkeitsarbeit
Presseveröffentlichungen etc. sind nur in Abstimmung und Genehmigung mit dem AG gestattet.
Projektbeschreibung
Bewertungssystem der DGNB
DGNB Bewertungssystem der DGNB
DGNB
[Deutsche Gesellschaft Nachhaltiges Bauen]
Das Gebäude strebt nach dem Bewertungssystem der DGNB - Deutsche Gesellschaft für
Nachhaltiges Bauen e.V. eine Zertifizierung an.
Die detaillierten DGNB Anforderungen sind den "Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen: DGNB Vorbemerkungen" zu entnehmen. Die Erfüllung dieser
Nachhaltigkeitsanforderungen ist unter Einhaltung der im Leistungsverzeichnis
beschriebenen Qualitäten für den Auftragnehmer (AN) verpflichtend.
Nachfolgende Themenfelder (Kurzübersicht) sind in den DGNB Vorbemerkungen
enthalten:
" Materialökologische Anforderungen: Materialien und Produkte dürfen erst nach
vorheriger Freigabe durch den DGNB-Auditor eingebaut werden. Einhaltung der
materialökologischen Anforderungen verpflichtend (Siehe DGNB-Vorbemerkungen)
" Ressourcenschonende Materialen: Verpflichtende Vorgaben zum nachweislichen
Einsatz zertifizierter Hölzer und Naturstein, sowie Informationen zu Sekundärrohstoffen
" Baustellenprozess: Verpflichtende Vorgaben zu Abfall-, Lärm- und Staubarmut, sowie
Boden-/Grundwasserschutz
Die hierfür zu erbringenden Nachweise und Dokumente sind zum Großteil bereits vor dem
Baustart des AN an den zuständigen Auditor (siehe Kontaktdaten unten) zu übermitteln
und mit diesem abzustimmen. Der hierfür anfallende Mehraufwand wird nicht gesondert
vergütet, ist bei der Preisbildung zu berücksichtigen und mit dem Angebotspreis
abgegolten.
Der DGNB-Auditor koordiniert die gesamte Zertifizierung und steht auch dem AN für
Rückfragen zur Zertifizierung zur Verfügung. Bei unklaren Aufgabenstellungen oder
Abweichungen von den beschriebenen Vorgaben ist umgehend der DGNB-Auditor zu
verständigen.
DGNB-Auditor/Ansprechpartner:
GNAP Nachhaltigkeitsplanung GmbH
Nordenhamer Straße 3
27572 Bremerhaven
Herr Marc Bittorf Herr Wolfgang Meyer (Materialprüfung)
Tel. +49(0) 471 952 180-62 Tel. +49(0) 471 952 180-64
Fax +49(0) 471 952 180-61 Fax +49(0) 471 952 180-61
Mobil +49(0) 175 196 7823 Mobil +49(0) 178 286 01 58
eMail marc.bittorf@gnap-mbh.de eMail wolfgang.meyer@@gnap-mbh.de
Dem AN wird bei Auftragsvergabe (auf Wunsch auch vorab) bzw. spätestens im Rahmen
des Erstkontaktes zum DGNB-Auditor eine gewerkspezifische Materialübersicht für die
Nachweisführung zur Verfügung gestellt. Der AN verpflichtet sich Baumaterialien in dieser
Excel-Vorlage unter Nennung des konkreten Einsatzzweckes einzutragen und zusammen
mit Produkt-, Sicherheits- und Nachhaltigkeitsdatenblätter in deutscher oder englischer
Sprache produktspezifisch mindestens 4 Wochen vor Einbau dem DGNB Auditor zur
Prüfung vorzulegen. Allgemeine Broschüren von Herstellern ohne Markierungen der
tatsächlichen Produktbezeichnung, -farbe etc. sind unzulässig
.
Bewertungssystem der DGNB
DGNB
Allgemeine technische Vorbemerkungen Allgemeine technische Vorbemerkungen
Baustrom wird durch Baustromverteiler auf der Baustelle bereitgestellt (Gewerk Elektro). Mindestens ein Bauwasseranschluss wird an geeigneter zentraler Stelle auf dem Baugrundstück in der Nähe des Baufeldes hergestellt. Die Heranschaffung von den Anschlusspunkten bis zur Verwendungsstelle ist Sache des Anbieters.
Vor einer Materialbestellung ist vom Auftragnehmer nochmals Rückfrage über Art und Menge bei der Bauleitung einzuholen. Die in der Ausschreibung enthaltenen Massen können sich durch örtliche Verhältnisse oder zwischenzeitlich andere Entscheidungen verändern. Sie sind deshalb für die Materialbestellung des Unternehmers nicht verbindlich. Die jeweils erforderlichen Mengen sind vom Anbieter allein verantwortlich zu ermitteln.
Schuttcontainer dürfen nur nach Absprache mit der Bauleitung aufgestellt werden. Bei Beseitigung von Schutt ist besonders darauf zu achten, dass Staubentwicklung durch intensives Nässen des Schuttes weitestgehend vermieden wird.
Grundsätzlich ist anfallender Schutt umgehend vom Verursacher zu beseitigen. Die Bauleitung ist berechtigt Ersatzfirmen mit der Schuttbeseitigung zu beauftragen, wenn nach einmaliger mündlicher bzw. schriftlicher Aufforderung vom Verursacher keine Folge geleistet wird. Baumaterial darf nur innerhalb des Bauzauns gelagert werden. Der Zugang zur Baustelle erfolgt von außen. Bepflanzung, die bestehen bleibt, ist vor Beschädigungen zu schützen.
Hinsichtlich der Beseitigung von Verunreinigungen, Abfällen und Bauschutt, die von Arbeiten des Auftragnehmers herrühren und als Sondermüll einzuordnen sind, wird auf die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen hingewiesen. Es ist ein "Entsorgungsnachweis" (Begleitscheinverfahren) zu führen und dem Auftragnehmer vorzulegen.
Materialtransport
Verschmutzungen der zu Materialtransport genutzten Straßen und Bürgersteigflächen sind unverzüglich zu beseitigen. Alle am Bau beteiligten Firmen haben für den Materialtransport auf der Baustelle selbst zu sorgen. Hierbei dürfen andere am Bau arbeitende Firmen nicht behindert werden. Alle für den Materialtransport anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise mit einzurechnen.
Arbeitssicherheit/Lärmschutz
Der AN ist verpflichtet, sämtliche einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Vorschriften der BBG, des allgemeinen Ordnungsrechts, der Baustellenverordnung, des Gefahrstoffrechts, der Arbeitsstättenverordnung und -richtlinien und der sonstigen geltenden und mitgeltenden Gesetze und Verordnungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Erd- und Verbauarbeiten sowie Maßnahmen, die die Verkehrssicherungspflichten betreffen. Staubbildende Arbeiten wie das Bohren, Schlitzen und Senken in Wänden oder das Trockenschneiden von Baustoffen dürfen nur mit Absaugung des entstehenden Staubes durchgeführt werden (vgl. hierzu TRGS 504/521/559 i.V.m. TRGS 900). Sich dennoch im Baufeld befindlicher Baustaub darf nur abgesaugt, nicht aber gekehrt werden. Dem Auftragnehmer steht es frei, anstelle der vorgenannten Maßnahmen gleichwertig wirkungsvolle Ersatzmaßnahmen, wie etwa der Betrieb von Bauentstaubern und Luftreinigern, zu ergreifen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Ferner ist der AN an die Weisungen des Bauherrn, dessen Vertreters oder des beauftragten Architekten gebunden. Weiterhin ist der AN gehalten, die geltenden Ruhe- und Feiertagszeiten einzuhalten und in diesen Zeiten Lärmbelästigungen für die benachbarte Bewohnerschaft zu unterlassen bzw. durch geeignete Maßnahmen zu minimieren.
Baustelleneinrichtung
Da für die Baustelleneinrichtung sowie für Lagerplätze nur bedingt Flächen zur Verfügung stehen, können Wohncontainer nicht im Baustellenbereich aufgestellt werden. Bei Bedarf nach ortsnahen Aufstellmöglichkeiten von Wohncontainern oder Materialcontainern ist unbedingt eine vorherige Absprache mit der Bauleitung des Bauherrn zu treffen. Sanitär- u. kleinere Materialcontainer können innerhalb des Bauzaunes nur nach vorheriger Absprache mit der Bauleitung aufgestellt werden.
Dokumentation
Bei Abnahme ist eine Dokumentation vorzulegen. Diese Dokumentation umfasst die vollständige Beschreibung aller eingebauten Bauteile einschließlich Bedienungs- und Wartungsvorschriften. Sie ist 2-fach in Papierform und einfach auf Datenträger zu liefern. Die Kosten für die Dokumentation werden nicht gesondert vergütet.
Hinweis: Eine förmliche Abnahme wird für alle Gewerke vorgeschrieben.
Allgemeine technische Vorbemerkungen
Allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis Allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
(werden Bestandteil des Bauvertrages):
Ausführung, Aufmaß und Abrechnung erfolgen unter
Zugrundelegung der VOB in der neuesten Fassung, sofern
nachfolgend nicht von ihr abgewichen wird.
Alle Arbeiten und Leistungen sind nach den gültigen
Vorschriften/DIN-Vorschriften auszuführen, insbesondere
hinsichtlich des erforderlichen Wärmeschutzes und
Schallschutzes. Bei Durchführung einer
Luftdichtheitsmessung / Blow-Test-Messung, Verfahren A
+ B nach DIN EN 13829, DIN 4108-7 und EnEV müssen die
geforderten Werte eingehalten werden.
Sämtliche Materialien und Konstruktionen müssen den
gültigen DIN-Vorschriften für Lieferung und
Verarbeitung entsprechen, die für diese rechtsgültig
sind. Die Verarbeitungsrichtlinien der jeweiligen
Hersteller sind genauestens einzuhalten.
Durch Abgabe des Angebotes erkennt der Bieter
ausdrücklich an, dass ihm alle örtlichen Verhältnisse,
insbesondere Gelände-, Wasser- und Bodenverhältnisse
der Arbeitsstelle bekannt sind, und dass er sämtliche
etwaigen Erschwernisse hieraus in die Einheitspreise
einkalkuliert hat.
Weiter bestätigt er durch die Abgabe
des Angebotes, dass er volle Klarheit über Art und
Umfang von Lieferungen und Leistungen durch Einsicht in
die infragekommenden Pläne, Massenberechnungen und
Beschreibungen, durch Rückfragen beim Architekten und
Statiker sowie durch Besichtigung der Baustelle hat.
Er hat auf evtl. Fehler in den Unterlagen spätestens
bei Angebotsabgabe hinzuweisen. Einwendungen des
Bieters wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
sowie Nachforderungen wegen Unkenntnis oder
Missverstehens nach Angebotsabgabe werden nicht
anerkannt.
Sofern gefordert, ist bei Auftragserteilung gem.
VOB/BGB eine Beurteilung der Arbeitsleistungen gem. § 5
des Arbeitsschutzgesetzes vorzulegen. Grundlage hiefür
bildet das Arbeitsschutzgesetz in seiner aktuellen
Form. Die Gefährdungsbeurteilung ist für das BV durch
den Unternehmer auszustellen, den ausführenden
Mitarbeitern vorzulegen und von diesen durch
Unterschrift quittieren zu lassen.
Vorhandene Gerüste anderer Handwerker können in
Abstimmung mit der Bauleitung mitbenutzt werden. Der
Auftragnehmer hat sich vor Abgabe des Angebotes zu
überzeugen, inwieweit dieses möglich ist. Das evtl.
darüber hinaus vom Unternehmer zu erstellende Gerüst
ist mit den EP abgegolten.
Das Gerüst ist den anderen Handwerkern kostenlos zur
Mitbenutzung zu überlassen.
Alle nachstehend aufgeführten Positionen und somit die
EP verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders
angegeben, einschl. sämtlicher für die Ausführung
erforderlicher Materialien und Löhne sowie aller
Leistungen und Nebenleistungen, die zur fix und
fertigen Arbeit gehören, selbst wenn im Text nicht jede
Teilleistung besonders aufgeführt ist.
Textänderungen des Leistungsverzeichnisses sind ohne
Genehmigung des Architekten nicht zulässig. Bemerkungen
und Ergänzungen werden als nicht geschrieben angesehen.
Evtl. Gegenvorschläge sind in einem besonderen Angebot
einzureichen.
Alle im LV angegebenen Einheitspreise sind Festpreise,
auf die Lohn- und Materialerhöhungen keinen Einfluss
haben.
Die EP gelten für die Dauer der Bauzeit.
Der Auftraggeber ist berechtigt, vor und nach einer
Auftragserteilung Positionen des
Leistungsverzeichnisses
zu ändern und ganz oder teilweise entfallen zu
lassen. Der Unternehmer kann aus diesem Umstand keine
Entschädigung auf entgangenen Gewinn o.ä. ableiten.
Entstehende Kosten für gestohlene Bauteile sowie
Aufwendungen für Reparatur, Wiederherstellung,
Erneuerung etc. von beschädigten Bauleistungen, ganz
gleich wodurch sie hervorgerufen wurden, gehen zu
Lasten des Bieters. Er ist verantwortlich für den
Schutz seiner Leistungen bis zur Abnahme.
Leistungen und Bauteile anderer Handwerker sind durch
geeignete Maßnahmen vor Beschädigung und Verschmutzung
durch die eigenen Arbeiten zu schützen. Entstehende
Schäden durch nicht getroffene Schutzmaßnahmen gehen zu
Lasten des Auftragnehmers.
Alle Arbeiten sind mit den vor- und nacharbeitenden
Handwerkern genauestens abzusprechen und zwar in
eigener Regie und Verantwortung. Entstehende Kosten,
die durch nicht getroffene Absprachen entstehen, gehen
zu Lasten des Bieters.
Die Abgabe des Angebotes darf weder für den Bauherrn
noch für den Architekten mit Kosten verbunden sein.
Eine besondere Zulage für evtl. Arbeitsunterbrechung
wird nicht gewährt.
Der Bieter hält sich bis zur Auftragserteilung an das
Angebot gebunden.
Alle Arbeiten, ggf. auch Teile einer Leistung, bedürfen
der Abnahme. Vorherige Benutzung der fertiggestellten
Leistung oder eines Teiles beinhaltet nicht eine
stillschweigende Abnahme. Die Abnahme ist spätestens 20
Arbeitstage nach Fertigstellungsmitteilung zu
beantragen.
Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bestimmen
sich nach § 13 VOB/B. Die Gewährleistungsfrist für die
Leistungen des Auftragnehmers beträgt vier Jahre von
der Abnahme der Gesamtleistung an. Die Abnahme erfolgt
nach VOB/B, § 12, 4.
Allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
Blitzschutz Blitzschutz
Die für die Messung und Ausführung sowie für die
Planung der hier beschriebenen Blitzschutz- und
Erdungsanlage sind die jeweils gültigen "Allgemeinen
Blitzschutzbestimmungen (ABB), DIN 57185/VDE0185 und
Erdungsvorschriften (VDE0100, VDE0141 und VDE 0190)
maßgebend.
Das verwendete Material muss den DIN-Normen
entsprechen.
Die Erdungs- und Blitzschutzanlage ist durch einen
technischen Sachverständigen abnehmen zu lassen.
Notwendige Gerüste oder Arbeitsbühnen, mit mehr als 2 m Arbeitsbühnenhöhe über Fußboden oder Gelände,
Lastklasse 1 (0,75 kN/m2), Bühnenhöhe bis 10 m, sind für die Ausführung der Arbeiten vom AN unentgeltlich beizustellen.
Blitzschutz
Vorbemerkung gleichw. techni. Spezifikation Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Vorbemerkung gleichw. techni. Spezifikation
Standardbesch Montagezeichnung CAD durch AG gestellte
Baupläne Ausführungszeichnungen DWG Erstellung der Montagezeichnungen mit CAD-Programm auf Basis der vom AG zur Verfügung gestellten Baupläne des Objektplaners und der Ausführungszeichnungen der Anlagen der TGA als Plotterausdruck/Papierzeichnung und auf Datenträger/Schnittstelle. Schnittstelle DWG, Betriebssystem MS Windows 10,
Organisation und Verwaltung des Datenaustausches, Layerstrukturen und Zeichnungsebenen durch AG.
Standardbesch Montagezeichnung CAD durch AG gestellte
Baupläne Ausführungszeichnungen DWG
01.01 Erdung
01.01
Erdung
01.02 Blitzschutz
01.02
Blitzschutz
01.03 Sonstiges
01.03
Sonstiges
02 Fischhalle VI
02
Fischhalle VI
Projektbeschreibung Projektbeschreibung
Die Bauleistungen erfolgen an und in den
Fischhallen V und VI
Präsident-Herwig-Straße 36-64
27472 Cuxhaven
Das Bauvorhaben umfasst die Sanierung sowie den Um- und Ausbau der denkmalgeschützten Fischhallen V und VI mit teilweiser Umnutzung als Beherbergungsbetrieb (Hotel).
Die Fischhallen V und VI wurden 1920-1924 errichtet und sind Teil des Alten Fischereihafen von Cuxhaven. Sie erstrecken sich als langgezogene zweigeschossige Hallen mit Satteldach über insgesamt ca. 310 m Länge parallel zum Hafenbecken und werden auf der gegenüberliegenden Gebäudeseite von der Präsident-Herwig-Straße begleitet und erschlossen. Straßenseitig vorgelagert ist ein Gehweg sowie ein ca. 5 m tiefer Parkstreifen. Die Fischhalle V und VI weisen jeweils eine Länge von ca. 150 m auf und sind in der Mitte durch einen viergeschossigen Mittelbau ("Turm") miteinander verbunden, in dessen Erdgeschoss sich eine Durchfahrt befindet. Die Gebäudebreite beträgt ca. 20 m und die Firsthöhe ca. 9,77 m bzw. ca. 14,68 m im Bereich des Mittelbaus. Zum Ensemble gehört auch die nord-östlich angrenzende Fischhalle IV, wo jedoch keine Baumaßnahmen stattfinden.
Ursprünglich war den Hallen zum Kai hin eine Fischauktionshalle vorgelagert, diese wurden bei einem Brand im Jahre 1991 jedoch vollständig zerstört. Im Zuge der Baumaßnahme ist die Errichtung acht neuer Vorbauten geplant. Diese sind ca. 5,00 m vom Gebäude abgerückt, sollen aber optisch und ggf. auch konstruktiv durch eine Überdachung mit den Fischhallen verbunden werden.
Die Fischhallen gliedern sich in Abteilungen von in der Regel je 10 m Breite. Fischhalle V umfasst Abteilung 36 bis 49 und Fischhalle VI die Abteilungen 50 bis 64. Der Mittelbau gehört zur Fischhalle VI. Beide Hallen sind getrennt voneinander abzurechnen.
Die Hotelnutzung wird sich im Obergeschoss über die gesamte Fischhalle VI sowie die Abteilung 49 bis 41 der Fischhalle V erstrecken. Ergänzt wird die Hotelfläche im Erdgeschoss durch den Bereich der Abteilungen 50 bis 55 sowie Teile der Abteilung 54. Hier wird neben dem Eingangs- und Loungebereich, Küche und Restaurant sowie Technik- und Nebenräumen auch ein Fitness- und SPA-Bereich realisiert. Das Hotel umfasst ca. 145 Zimmer mit ca. 290 Betten.
Im Obergeschoss von Fischhalle V befindet sich in den Abteilungen 36 bis 40 sowie im Erdgeschoss in der Abteilung 36 die Räumlichkeiten der Wasserschutzpolizei. In Fischhalle VI sind im Erdgeschoss die Abteilung 64 bis (teilweise) 61 vermietet und als Laden sowie Fahrradverleih genutzt. Auch die Erdgeschossbereiche der Abteilungen 54 bis 55 sowie 48 bis 49 sind aktuell noch gastronomisch genutzt. Diese Nutzungen werden erst im Laufe der Baumaßnahmen umgesiedelt.
Das Dachtragwerk der Hallen ist aus Holz ausgeführt, Geschossdecken aus Stahlbeton. Die Außenwände sind aus Mauerwerk hergestellt. Straßen- und giebelseitig gibt es eine durchgängige Rotklinkerfassade. Auf der Hafenseite gibt es im Obergeschoss eine Rotklinkerfassade und im Erdgeschoss eine Putzfassade.
Straßenseitig ist die Fassade im Erdgeschoss durch zwei Segmentbögen-Öffnungen je Abteilung gleichmäßig gegliedert. Die Bögen werden durch zurückgesetzte, ca. 60 cm breite Faschen im Mauerwerk betont. Im Obergeschoss befindet sich jeweils mittig über den Segmentbögen des EG ein Brüstungsfenster sowie mittig dazwischen eine zweiflügelige bodentiefe Öffnung, die ursprünglich als Ladeluke genutzt wurde. Das Erdgeschoss hat hafenseitig durch eine nachträglich ergänzte und mittlerweile bereits oberirdisch wieder rückgebaute, vorgelagerte Flutschutzmauer wenig bzw. deutlich verkleinerte Öffnungen. Die verschlossenen Öffnungen sollen im Zuge der Baumaßnahmen wieder in ihrer ursprünglichen Größe hergestellt werden. Der Alte Fischereihafen befindet sich heute im sturmflutsicheren Gebiet. Im hafenseitigen Obergeschoss befinden sich je Abteilung vier Brüstungsfenster.
In den Hallen werden im Wesentlichen folgende hochbauliche Sanierungs- und Umbaumaßnahmen durchgeführt:
- Fassadensanierung (Mauerwerk inkl. Fugen, Putzfassade Hafenseite)
- Austausch/Instandsetzung Fenster und Außentüren, Wiederherstellung/Anpassung von Öffnungen in der Fassade
- Dämmung Dach (Aufsparrendämmung), Ergänzung Dachreiter und Dachflächenfenster
- Ergänzung Technikebene als Holzkonstruktion im Obergeschoss
- Ergänzung Innendämmung
- Austausch und Dämmung der Sohle
- Ergänzung Aufzugs- und Treppenanlage sowie eines großzügiger Deckendurchbruch (Luftraum) im zukünftigen Empfangs- und Restaurantbereich des Hotels
- Innenausbau, weitestgehend in Trockenbauweise
- neue Fußbodenaufbauten
- Oberflächen Wand/Boden/Decke
Beide Hallen sollen jeweils den Effizienzgebäude-Standard 70 EE erreichen.
Das Gesamtgebäude strebt nach dem Bewertungssystem der DGNB - Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. eine Zertifizierung an.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Leistungsumfang - Positionen
Der Bieter hat alle Angaben und Hinweise in seiner Kalkulation aufzunehmen. Zusätzlich hat sich der Bieter von der Örtlichkeit zu überzeugen und sachkundig zu machen. Mehrkosten, die auf Grund der Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten nach Angebotsabgabe angemeldet werden, werden nicht vergütet.
Sollten Unklarheiten in Bezug auf die Ausführung und Qualitätsmerkmale bestehen, so sind diese vor, spätestens jedoch mit Angebotsabgabe in schriftlicher Form festzuhalten und dem AG mitzuteilen, um eine Klärung vor Auftragserteilung zu erreichen.
Auf Leistungen, die für den Fachunternehmer erkennbar in der Leistungsbeschreibung fehlen, jedoch zur fachlich einwandfreien Herstellung gemäß dem Stand der Bautechnik erforderlich sind und üblicherweise durch das Gewerk des Auftragnehmers erbracht werden, ist vor Angebotsabgabe, ggf. durch ein Nebenangebot, hinzuweisen.
Alle in den Positionen beschriebenen Leistungen beinhalten grundsätzlich die vollständige Leistung inkl. der Lieferung von Materialien (Lieferung und Montage), wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben.
Die Leistungen sind fachgerecht und gemäß den anerkannten Regeln und dem Stand der Bautechnik sowie in sauberer handwerklicher Weise herzustellen.
Produkte, Produktangaben
Es dürfen nur bautechnisch zugelassene Produkte verwendet werden. Sollten die Bieter im Leistungsverzeichnis aufgefordert werden, dass angewandte Erzeugnis zu nennen, so ist der Hersteller ebenfalls anzugeben.
Auf Verlangen sind dem Auftraggeber die genauen Bezeichnungen (Hersteller, Fabrikat, Typ und Produktname etc.) der verwendeten Materialien und Baustoffe bekannt zu geben. Wenn im Angebot abgefragt, sind die Materialien dort genau zu bezeichnen.
Ortsbegehung
Der Bieter hat sich von der Örtlichkeit zu überzeugen und sachkundig zu machen. Der Ort der Leistungserbringung ist zu den üblichen Öffnungszeiten zugänglich. Mehrkosten, die aufgrund der Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten nach Angebotsabgabe angemeldet werden, werden nicht vergütet.
Baustoffe und Bauteile
Der Nachweis der Eignung der Baustoffe ist vom AN zu erbringen. Der Nachweis der Eignung ist vor Lieferung bzw. Einbau dem AG bzw. der örtlichen Bauüberwachung zu ergeben.
Materialien und Produkte dürfen erst nach vorheriger Freigabe durch den DGNB-Auditor eingebaut werden. Einhaltung der materialökologischen Anforderungen verpflichtend (Siehe DGNB-Vorbemerkungen)
Maße am Bau
Es gelten die Maßtoleranzen der Normen DIN 18202 und DIN 18203 mit ihren Unternormen. Daher sind alle Maße für die Erbringung der eigenen Leistungen am Bau zu kontrollieren. Dieses ist in einem Aufmaß zu dokumentieren und der Bauüberwachung des AG zu übergeben.
Baustelleneinrichtung
Die Baustelle darf nur über die ausgewiesene Baustellenzufahrt angefahren werden, die angrenzenden Privatgrundstücke sind nicht zu benutzen.
Öffentliche Straßen und Gehwege dürfen weder als Materiallagerstätte noch für weitere Baustelleneinrichtungen genutzt werden und sind von Verunreinigungen freizuhalten. Sämtliche Fahrzeuge, Geräte und Materialien sind nur im zugewiesenen und genehmigten Bereich abzustellen.
Lagerflächen und Standflächen auf dem Grundstück sind mit dem Bauherren bzw. mit der Bauleitung abzustimmen (siehe Baustelleneinrichtungsplan). Die Transporte im Gebäude bzw. zu den Lagerplätzen auf dem Gelände sind in die Einheitspreise einzurechnen.
In Anspruch genommene Lager-, Verkehrs-, Aufgrabungs- und Arbeitsflächen sind unmittelbar nach Gebrauch wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Baustrom, Bauwasser
Baustrom- und Bauwasseranschlüsse werden vom Bauherrn im üblichen Rahmen zur Verfügung gestellt. Der AN ist verpflichtet, sich an den Kosten für Baustrom und Bauwasser anteilig zu beteiligen. Diese werden spätestens bei der Schlussrechnung abgezogen.
Sauberkeit der Baustelle
Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers ist arbeitstäglich verpackt zu beräumen und bei Abzug mindestens jedoch wöchentlich von der Baustelle zu entfernen oder sortenrein in Container zu verbringen. Bei Nichtbeachtung der oben genannten Festlegung behält sich der Auftraggeber vor, die Beräumung ohne weitere Ankündigungen einem Dritten zu übertragen und die entstehenden Kosten an den Auftragnehmer weiterzubelasten.
Abfallcontainer werden bauseitig durch den AG gestellt. Der AN ist verpflichtet, sich an den Kosten anteilig zu beteiligen. Diese werden spätestens bei der Schlussrechnung abgezogen.
Bauabfall ist von anderen Abfällen getrennt zu halten und fachgerecht zu entsorgen. Abfälle durch Dämmmaterial (z.B. Polystyrol) sind durch geeignete Schneidverfahren (z.B. Heißdraht-Schneidegerät zu vermeiden. Dem AG sind immer alle Entsorgungsnachweise vorzulegen. Das Führen der Entsorgungsnachweise ist Bestandteil des Leistungsumfangs des AN. Es ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Lärmschutz, Erschütterung, Staubeinwirkung
Wegen der in Teilen der Hallen vorhandenen Nutzungen (Wasserschutzpolizei, Verkaufsflächen) und unmittelbar an das Grundstück angrenzenden Nutzungen (u.a. Büro, Beherbergung) ist ein besonderes Augenmerk auf eine lärm-, staub- und erschütterungsarme Ausführung zu legen. Der AN ist verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Zum Schutz gegen Immissionen (Lärm, Erschütterung, Staub etc.) hat der AN geeignete Maßnahmen gemäß den Gesetzen zum Schutz gegen Baulärm und den Verwaltungsvorschriften zu treffen.
Es sind ausschließlich Geräte und Maschinen einzusetzen, die nach der 32. BImSchV zugelassen sind. Alle Geräte müssten schallgedämpft sein und dürfen die vom Gewerbeaufsichtsamt geforderten dB(A)-Werte nicht überschreiten. Fehlende Ansaug- und Auspuffschalldämpfer sind in die Antriebsmaschine einzubauen. Entsprechende Belege sind schriftlich anzugeben. Geräte werden nur wenn nötig unter Volllast gefahren.
Die Regelungen zu den Betriebszeiten von Geräten und Maschinen in Wohngebieten ist einzuhalten. Ausnahmegenehmigungen von den Betriebsregelungen, z. B. für den Einsatz von Baumaschinen in den Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen sind vom AN rechtzeitig bei den zuständigen Behörden zu beantragen.
Vorgaben zum Baustellenprozess resultierend aus der angestrebten DGNB-Zertifizierung sind ergänzend zu berücksichtigen (Siehe DGNB-Vorbemerkungen).
Brandschutz während der Bauphase
Der AN hat während der Baumaßnahme notwendige Brandschutzmaßnahmen in Abstimmung mit dem AG, der örtlichen Bauleitung und dem SiGeKo durchzuführen. Diese Leistungen sind in die Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Für alle Lagerplätze, Bauteile und Baustelleneinrichtungen gelten die einschlägigen Vorschriften über den Brandschutz.
Schutz von Baustoffen und Bauteilen
Die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Schutz von Baustoffen und Bauteilen gegen Witterungseinflüsse, die für die termingerechte und fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten notwendig werden, ist Sache des AN. Diese werden nicht gesondert vergütet, sofern nicht im LV berücksichtigt.
Dies gilt insbesondere für abzudichtende Flächen bei ungünstiger Witterung. Die Flächen sind ggf. zu trocknen bzw. durch Abdeckungen mit Planen, Folien, Schutzzelten oder anderen geeignet Maßnahmen trocken zu halten.
Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen, sofern nicht LV berücksichtigt.
Bauüberwachung AN
Die mit der Ausführung und Überwachung der Arbeiten beauftragten Personen des Auftragnehmers müssen berechtigt und in der Lage sein, Anordnung der Bauüberwachung des AG entgegenzunehmen und auszuführen. Ungeeignete Kräfte sind auf Verlangen von der Baustelle zu entfernen.
Ein Polier hat während der vom AN ausgeführten Arbeiten ständig vor Ort zu sein.
Baubesprechungen, Abstimmung mit der Bauüberwachung AG
Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Der mit der Ausführung der Leistung bestimmte entscheidungsbefugte Vertreter des AN (Fachbauleiter und Vorarbeiter) hat teilzunehmen. Sollte eine Teilnahme nicht möglich sein, hat eine projekt- und fachkundige Vertretung anwesend zu sein. Andernfalls ist die Teilnahme an der Baubesprechung zwei Tage vorher durch eine schriftliche Absage mitzuteilen.
Der AN verpflichtet sich, mit der Bauüberwachung des AG Termine, Abwicklung und Details, sowie Konstruktionseichneungen und die Bauanweisung vor Arbeitsbeginn abzusprechen. Hierbei sind auch lange Lieferzeiten für Produkte (u.a. Fenster und Türen) zu berücksichtigen und rechtzeitig eigenverantwortlich zur Einhaltung der Fertigstellungstermine zu kommunizieren.
Rahmenterminplan
Dem AN wird durch den AG zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Baubeginn gem BVB ein Rahmenterminplan mit Meilensteinen übergeben. Dieser wird Vertragsbestandteil. Dieser Rahmenterminplan ist eigenverantwortlich vom AN fortzuführen und abzustimmen.
Der AN hat einen eigenen detaillierten Bauzeitenplan vor Vertragsabschluss vorzulegen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Durch den AG wird vor Bauausführung ein unabhängiger und selbstständiger Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) benannt.
Die Beauftragung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren entbindet den AN nicht
von seiner Verantwortung und Aufsichtspflicht gegenüber seiner Mitarbeiter und Unterauftragnehmer. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten.
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung bzw. in Abstimmung mit der Bauleitung des AG ausgeführt werden. Anspruch auf Vergütung besteht ansonsten nicht.
Es sind Stundenzettel zu führen, in denen täglich die nach Personen aufgeschlüsselten Arbeiten vermerkt sind. Diese sind umgehend der Bauleitung zur Freizeichnung zu übergeben. Aufsichtsstunden werden nicht gesondert vergütet.
Es werden nur freigezeichnete Stundenzettel anerkannt.
Bauschild/Firmenwerbung
Eine Aufstellung von einem eigenen Bauschild bzw. die Anbringung von Firmenwerbung ist nicht gestattet. Durch den Auftraggeber wird ein Bauschild aufgestellt, auf dem alle am Bau beteiligten Firmen nach Wunsch aufgeführt sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich an den Kosten des Bauschildes anteilig zu beteiligen.
Öffentlichkeitsarbeit
Presseveröffentlichungen etc. sind nur in Abstimmung und Genehmigung mit dem AG gestattet.
Projektbeschreibung
Bewertungssystem der DGNB
DGNB Bewertungssystem der DGNB
DGNB
[Deutsche Gesellschaft Nachhaltiges Bauen]
Das Gebäude strebt nach dem Bewertungssystem der DGNB - Deutsche Gesellschaft für
Nachhaltiges Bauen e.V. eine Zertifizierung an.
Die detaillierten DGNB Anforderungen sind den "Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen: DGNB Vorbemerkungen" zu entnehmen. Die Erfüllung dieser
Nachhaltigkeitsanforderungen ist unter Einhaltung der im Leistungsverzeichnis
beschriebenen Qualitäten für den Auftragnehmer (AN) verpflichtend.
Nachfolgende Themenfelder (Kurzübersicht) sind in den DGNB Vorbemerkungen
enthalten:
" Materialökologische Anforderungen: Materialien und Produkte dürfen erst nach
vorheriger Freigabe durch den DGNB-Auditor eingebaut werden. Einhaltung der
materialökologischen Anforderungen verpflichtend (Siehe DGNB-Vorbemerkungen)
" Ressourcenschonende Materialen: Verpflichtende Vorgaben zum nachweislichen
Einsatz zertifizierter Hölzer und Naturstein, sowie Informationen zu Sekundärrohstoffen
" Baustellenprozess: Verpflichtende Vorgaben zu Abfall-, Lärm- und Staubarmut, sowie
Boden-/Grundwasserschutz
Die hierfür zu erbringenden Nachweise und Dokumente sind zum Großteil bereits vor dem
Baustart des AN an den zuständigen Auditor (siehe Kontaktdaten unten) zu übermitteln
und mit diesem abzustimmen. Der hierfür anfallende Mehraufwand wird nicht gesondert
vergütet, ist bei der Preisbildung zu berücksichtigen und mit dem Angebotspreis
abgegolten.
Der DGNB-Auditor koordiniert die gesamte Zertifizierung und steht auch dem AN für
Rückfragen zur Zertifizierung zur Verfügung. Bei unklaren Aufgabenstellungen oder
Abweichungen von den beschriebenen Vorgaben ist umgehend der DGNB-Auditor zu
verständigen.
DGNB-Auditor/Ansprechpartner:
GNAP Nachhaltigkeitsplanung GmbH
Nordenhamer Straße 3
27572 Bremerhaven
Herr Marc Bittorf Herr Wolfgang Meyer (Materialprüfung)
Tel. +49(0) 471 952 180-62 Tel. +49(0) 471 952 180-64
Fax +49(0) 471 952 180-61 Fax +49(0) 471 952 180-61
Mobil +49(0) 175 196 7823 Mobil +49(0) 178 286 01 58
eMail marc.bittorf@gnap-mbh.de eMail wolfgang.meyer@@gnap-mbh.de
Dem AN wird bei Auftragsvergabe (auf Wunsch auch vorab) bzw. spätestens im Rahmen
des Erstkontaktes zum DGNB-Auditor eine gewerkspezifische Materialübersicht für die
Nachweisführung zur Verfügung gestellt. Der AN verpflichtet sich Baumaterialien in dieser
Excel-Vorlage unter Nennung des konkreten Einsatzzweckes einzutragen und zusammen
mit Produkt-, Sicherheits- und Nachhaltigkeitsdatenblätter in deutscher oder englischer
Sprache produktspezifisch mindestens 4 Wochen vor Einbau dem DGNB Auditor zur
Prüfung vorzulegen. Allgemeine Broschüren von Herstellern ohne Markierungen der
tatsächlichen Produktbezeichnung, -farbe etc. sind unzulässig
.
Bewertungssystem der DGNB
DGNB
Allgemeine technische Vorbemerkungen Allgemeine technische Vorbemerkungen
Baustrom wird durch Baustromverteiler auf der Baustelle bereitgestellt (Gewerk Elektro). Mindestens ein Bauwasseranschluss wird an geeigneter zentraler Stelle auf dem Baugrundstück in der Nähe des Baufeldes hergestellt. Die Heranschaffung von den Anschlusspunkten bis zur Verwendungsstelle ist Sache des Anbieters.
Vor einer Materialbestellung ist vom Auftragnehmer nochmals Rückfrage über Art und Menge bei der Bauleitung einzuholen. Die in der Ausschreibung enthaltenen Massen können sich durch örtliche Verhältnisse oder zwischenzeitlich andere Entscheidungen verändern. Sie sind deshalb für die Materialbestellung des Unternehmers nicht verbindlich. Die jeweils erforderlichen Mengen sind vom Anbieter allein verantwortlich zu ermitteln.
Schuttcontainer dürfen nur nach Absprache mit der Bauleitung aufgestellt werden. Bei Beseitigung von Schutt ist besonders darauf zu achten, dass Staubentwicklung durch intensives Nässen des Schuttes weitestgehend vermieden wird.
Grundsätzlich ist anfallender Schutt umgehend vom Verursacher zu beseitigen. Die Bauleitung ist berechtigt Ersatzfirmen mit der Schuttbeseitigung zu beauftragen, wenn nach einmaliger mündlicher bzw. schriftlicher Aufforderung vom Verursacher keine Folge geleistet wird. Baumaterial darf nur innerhalb des Bauzauns gelagert werden. Der Zugang zur Baustelle erfolgt von außen. Bepflanzung, die bestehen bleibt, ist vor Beschädigungen zu schützen.
Hinsichtlich der Beseitigung von Verunreinigungen, Abfällen und Bauschutt, die von Arbeiten des Auftragnehmers herrühren und als Sondermüll einzuordnen sind, wird auf die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen hingewiesen. Es ist ein "Entsorgungsnachweis" (Begleitscheinverfahren) zu führen und dem Auftragnehmer vorzulegen.
Materialtransport
Verschmutzungen der zu Materialtransport genutzten Straßen und Bürgersteigflächen sind unverzüglich zu beseitigen. Alle am Bau beteiligten Firmen haben für den Materialtransport auf der Baustelle selbst zu sorgen. Hierbei dürfen andere am Bau arbeitende Firmen nicht behindert werden. Alle für den Materialtransport anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise mit einzurechnen.
Arbeitssicherheit/Lärmschutz
Der AN ist verpflichtet, sämtliche einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Vorschriften der BBG, des allgemeinen Ordnungsrechts, der Baustellenverordnung, des Gefahrstoffrechts, der Arbeitsstättenverordnung und -richtlinien und der sonstigen geltenden und mitgeltenden Gesetze und Verordnungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Erd- und Verbauarbeiten sowie Maßnahmen, die die Verkehrssicherungspflichten betreffen. Staubbildende Arbeiten wie das Bohren, Schlitzen und Senken in Wänden oder das Trockenschneiden von Baustoffen dürfen nur mit Absaugung des entstehenden Staubes durchgeführt werden (vgl. hierzu TRGS 504/521/559 i.V.m. TRGS 900). Sich dennoch im Baufeld befindlicher Baustaub darf nur abgesaugt, nicht aber gekehrt werden. Dem Auftragnehmer steht es frei, anstelle der vorgenannten Maßnahmen gleichwertig wirkungsvolle Ersatzmaßnahmen, wie etwa der Betrieb von Bauentstaubern und Luftreinigern, zu ergreifen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Ferner ist der AN an die Weisungen des Bauherrn, dessen Vertreters oder des beauftragten Architekten gebunden. Weiterhin ist der AN gehalten, die geltenden Ruhe- und Feiertagszeiten einzuhalten und in diesen Zeiten Lärmbelästigungen für die benachbarte Bewohnerschaft zu unterlassen bzw. durch geeignete Maßnahmen zu minimieren.
Baustelleneinrichtung
Da für die Baustelleneinrichtung sowie für Lagerplätze nur bedingt Flächen zur Verfügung stehen, können Wohncontainer nicht im Baustellenbereich aufgestellt werden. Bei Bedarf nach ortsnahen Aufstellmöglichkeiten von Wohncontainern oder Materialcontainern ist unbedingt eine vorherige Absprache mit der Bauleitung des Bauherrn zu treffen. Sanitär- u. kleinere Materialcontainer können innerhalb des Bauzaunes nur nach vorheriger Absprache mit der Bauleitung aufgestellt werden.
Dokumentation
Bei Abnahme ist eine Dokumentation vorzulegen. Diese Dokumentation umfasst die vollständige Beschreibung aller eingebauten Bauteile einschließlich Bedienungs- und Wartungsvorschriften. Sie ist 2-fach in Papierform und einfach auf Datenträger zu liefern. Die Kosten für die Dokumentation werden nicht gesondert vergütet.
Hinweis: Eine förmliche Abnahme wird für alle Gewerke vorgeschrieben.
Allgemeine technische Vorbemerkungen
Allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis Allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
(werden Bestandteil des Bauvertrages):
Ausführung, Aufmaß und Abrechnung erfolgen unter
Zugrundelegung der VOB in der neuesten Fassung, sofern
nachfolgend nicht von ihr abgewichen wird.
Alle Arbeiten und Leistungen sind nach den gültigen
Vorschriften/DIN-Vorschriften auszuführen, insbesondere
hinsichtlich des erforderlichen Wärmeschutzes und
Schallschutzes. Bei Durchführung einer
Luftdichtheitsmessung / Blow-Test-Messung, Verfahren A
+ B nach DIN EN 13829, DIN 4108-7 und EnEV müssen die
geforderten Werte eingehalten werden.
Sämtliche Materialien und Konstruktionen müssen den
gültigen DIN-Vorschriften für Lieferung und
Verarbeitung entsprechen, die für diese rechtsgültig
sind. Die Verarbeitungsrichtlinien der jeweiligen
Hersteller sind genauestens einzuhalten.
Durch Abgabe des Angebotes erkennt der Bieter
ausdrücklich an, dass ihm alle örtlichen Verhältnisse,
insbesondere Gelände-, Wasser- und Bodenverhältnisse
der Arbeitsstelle bekannt sind, und dass er sämtliche
etwaigen Erschwernisse hieraus in die Einheitspreise
einkalkuliert hat.
Weiter bestätigt er durch die Abgabe
des Angebotes, dass er volle Klarheit über Art und
Umfang von Lieferungen und Leistungen durch Einsicht in
die infragekommenden Pläne, Massenberechnungen und
Beschreibungen, durch Rückfragen beim Architekten und
Statiker sowie durch Besichtigung der Baustelle hat.
Er hat auf evtl. Fehler in den Unterlagen spätestens
bei Angebotsabgabe hinzuweisen. Einwendungen des
Bieters wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
sowie Nachforderungen wegen Unkenntnis oder
Missverstehens nach Angebotsabgabe werden nicht
anerkannt.
Sofern gefordert, ist bei Auftragserteilung gem.
VOB/BGB eine Beurteilung der Arbeitsleistungen gem. § 5
des Arbeitsschutzgesetzes vorzulegen. Grundlage hiefür
bildet das Arbeitsschutzgesetz in seiner aktuellen
Form. Die Gefährdungsbeurteilung ist für das BV durch
den Unternehmer auszustellen, den ausführenden
Mitarbeitern vorzulegen und von diesen durch
Unterschrift quittieren zu lassen.
Vorhandene Gerüste anderer Handwerker können in
Abstimmung mit der Bauleitung mitbenutzt werden. Der
Auftragnehmer hat sich vor Abgabe des Angebotes zu
überzeugen, inwieweit dieses möglich ist. Das evtl.
darüber hinaus vom Unternehmer zu erstellende Gerüst
ist mit den EP abgegolten.
Das Gerüst ist den anderen Handwerkern kostenlos zur
Mitbenutzung zu überlassen.
Alle nachstehend aufgeführten Positionen und somit die
EP verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders
angegeben, einschl. sämtlicher für die Ausführung
erforderlicher Materialien und Löhne sowie aller
Leistungen und Nebenleistungen, die zur fix und
fertigen Arbeit gehören, selbst wenn im Text nicht jede
Teilleistung besonders aufgeführt ist.
Textänderungen des Leistungsverzeichnisses sind ohne
Genehmigung des Architekten nicht zulässig. Bemerkungen
und Ergänzungen werden als nicht geschrieben angesehen.
Evtl. Gegenvorschläge sind in einem besonderen Angebot
einzureichen.
Alle im LV angegebenen Einheitspreise sind Festpreise,
auf die Lohn- und Materialerhöhungen keinen Einfluss
haben.
Die EP gelten für die Dauer der Bauzeit.
Der Auftraggeber ist berechtigt, vor und nach einer
Auftragserteilung Positionen des
Leistungsverzeichnisses
zu ändern und ganz oder teilweise entfallen zu
lassen. Der Unternehmer kann aus diesem Umstand keine
Entschädigung auf entgangenen Gewinn o.ä. ableiten.
Entstehende Kosten für gestohlene Bauteile sowie
Aufwendungen für Reparatur, Wiederherstellung,
Erneuerung etc. von beschädigten Bauleistungen, ganz
gleich wodurch sie hervorgerufen wurden, gehen zu
Lasten des Bieters. Er ist verantwortlich für den
Schutz seiner Leistungen bis zur Abnahme.
Leistungen und Bauteile anderer Handwerker sind durch
geeignete Maßnahmen vor Beschädigung und Verschmutzung
durch die eigenen Arbeiten zu schützen. Entstehende
Schäden durch nicht getroffene Schutzmaßnahmen gehen zu
Lasten des Auftragnehmers.
Alle Arbeiten sind mit den vor- und nacharbeitenden
Handwerkern genauestens abzusprechen und zwar in
eigener Regie und Verantwortung. Entstehende Kosten,
die durch nicht getroffene Absprachen entstehen, gehen
zu Lasten des Bieters.
Die Abgabe des Angebotes darf weder für den Bauherrn
noch für den Architekten mit Kosten verbunden sein.
Eine besondere Zulage für evtl. Arbeitsunterbrechung
wird nicht gewährt.
Der Bieter hält sich bis zur Auftragserteilung an das
Angebot gebunden.
Alle Arbeiten, ggf. auch Teile einer Leistung, bedürfen
der Abnahme. Vorherige Benutzung der fertiggestellten
Leistung oder eines Teiles beinhaltet nicht eine
stillschweigende Abnahme. Die Abnahme ist spätestens 20
Arbeitstage nach Fertigstellungsmitteilung zu
beantragen.
Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bestimmen
sich nach § 13 VOB/B. Die Gewährleistungsfrist für die
Leistungen des Auftragnehmers beträgt vier Jahre von
der Abnahme der Gesamtleistung an. Die Abnahme erfolgt
nach VOB/B, § 12, 4.
Allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
Blitzschutz Blitzschutz
Die für die Messung und Ausführung sowie für die
Planung der hier beschriebenen Blitzschutz- und
Erdungsanlage sind die jeweils gültigen "Allgemeinen
Blitzschutzbestimmungen (ABB), DIN 57185/VDE0185 und
Erdungsvorschriften (VDE0100, VDE0141 und VDE 0190)
maßgebend.
Das verwendete Material muss den DIN-Normen
entsprechen.
Die Erdungs- und Blitzschutzanlage ist durch einen
technischen Sachverständigen abnehmen zu lassen.
Notwendige Gerüste oder Arbeitsbühnen, mit mehr als 2 m Arbeitsbühnenhöhe über Fußboden oder Gelände,
Lastklasse 1 (0,75 kN/m2), Bühnenhöhe bis 10 m, sind für die Ausführung der Arbeiten vom AN unentgeltlich beizustellen.
Blitzschutz
Vorbemerkung gleichw. techni. Spezifikation Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Vorbemerkung gleichw. techni. Spezifikation
Standardbesch Montagezeichnung CAD durch AG gestellte
Baupläne Ausführungszeichnungen DWG Erstellung der Montagezeichnungen mit CAD-Programm auf Basis der vom AG zur Verfügung gestellten Baupläne des Objektplaners und der Ausführungszeichnungen der Anlagen der TGA als Plotterausdruck/Papierzeichnung und auf Datenträger/Schnittstelle. Schnittstelle DWG, Betriebssystem MS Windows 10,
Organisation und Verwaltung des Datenaustausches, Layerstrukturen und Zeichnungsebenen durch AG.
Standardbesch Montagezeichnung CAD durch AG gestellte
Baupläne Ausführungszeichnungen DWG
02.01 Erdung
02.01
Erdung
02.02 Blitzschutz
02.02
Blitzschutz
02.03 Sonstiges
02.03
Sonstiges
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