LOS 1 Heizung
Krones AG Logistikgebäude LOS 1
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
LEISTUNGSVERZEICHNIS BAUVORHABEN: Krones AG Logistik Nittenau, Los 1 HLSK, Heideweg 36, 93149 Nittenau AUFTRAGGEBER: Krones AG, Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling Die Zuschlagsfrist läuft mit dem 60. Tag nach Eröffnung des Angebotes ab. Bis zum Ablauf der Frist bleibt der Bieter an sein Angebot gebunden. Der Zuschlag wird durch den Auftraggeber erteilt. Der Unterzeichnete erbietet sich, aufgrund genauer Prüfung der Verhältnisse den Vertragsgegenstand nach unterschriftlicher Anerkennung aller Vertragsbestandteile, unter Bindung bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist, zu den in diesem Leistungsverzeichnis angebotenen Einheitspreisen um die voraussichtliche Gesamtsumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro in Worten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro auszuführen. D . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bieter, Stempel und Unterschrift
LEISTUNGSVERZEICHNIS
Allgemeine Angaben Als Vertragsgrundlage für die Ausführung der Arbeiten, Lieferungen und unentgeltlich zu bewirkender Nebenleistungen gelten die in der Leistungsbeschreibung eingefügten Allgemeinen, Zusätzlichen, Technischen und Besonderen Vertragsbedingungen, die durch Unterschrift auf dieser Seite anerkannt werden. Die Teilnahme am Wertungsverfahren setzt die Einhaltung des Abgabetermins voraus. Eine Wertung des Angebotes ist nur bei Abgabe vollständig ausgefüllter Unterlagen möglich. Alle Einzelpreise (EP) sind Netto in EUR mit maximal zwei Nachkommastellen einzutragen. Ein Bieterangabeverzeichnis kann Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung sein. Angaben oder Ausprägungen sind dort vollständig und korrekt einzutragen. Änderungen oder Alternativen zu diesem Leistungsverzeichnis haben nur dann Gültigkeit, wenn Sie schriftlich vereinbart werden. Unterschrift/ Stempel sind auf den vorgesehenen Unterschriftsfeldern’ und der ‘LV-Zusammenfassung’ erforderlich. Legen Sie Ihrem Angebot eine gültige Freistellungsbescheinigung (Bauabzugssteuer) bei. Legen Sie Ihrem Angebot einen vollständigen und aktuellen Eignungsnachweis (z.B. PQ) bei. Anlagen sind Ausschreibungsbestandteil. Nur vollständige Angebotsabgaben können berücksichtigt werden. Skontovereinbarung: – Vertragsstrafe: 0,1 % je Werktag, max. 5 % der Bruttoabrechnungssumme Sicherheit / Gewährleistung: 5,00 % vom Rechnungsbetrag Vergabeverfahren: freihändige Vergabe durch die KRONES AG Abzüge Netto Erfüllungsbürgschaft: 10 % - Bauleistungsversicherung anteilige Baubeschilderung: – anteilige Baureinigung: – anteiliges Bauwasser: – anteiliger Baustrom: –
Allgemeine Angaben
Zusätzliche Vertragsbedingungen der KRONES AG Zusätzliche Vertragsbedingungen der KRONES AG für die Ausführung von Bauleistungen (ZVB) Vorbemerkung: Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). Vertragsbestandteile (§ 1 VOB/B) Bei Widersprüchen in der Leistungsbeschreibung/dem Leistungsverzeichnis zwischen Text und Zeichnungen bzw. Plänen gehen die Pläne vor. Die Baugenehmigung hat Vorrang vor den Plänen. Die Ausführungsplanung hat Vorrang gegenüber der Leistungsbeschreibung. In den Ausschreibungsunterlagen genannte technische Regelwerke sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Ziff. 4 VOB/B. Auch wenn Leistungsbeschreibungen/Leistungsverzeichnisse vom Auftragnehmer (AN) mit Kurzfassungen oder EDV-Anlagen bearbeitet werden, ist stets allein der vom Auftraggeber (AG) verwendete Volltext maßgebend und wird als solcher vom AN als allein verbindlich anerkannt. Bestätigt der AN den Auftrag von Krones abweichend von der Bestellung oder Vertragsbestimmungen, so gelten diese Abweichungen nur, wenn sie von Krones ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Vergütung (§ 2 VOB/B) Der AN hat bei Vertragsabschluss seine Preisermittlung (Urkalkulation) für die vertragliche Leistung dem AG im verschlossenen Umschlag zu übergeben. Der AG ist berechtigt, die Preisermittlung bei Prüfung von auf der Basis der Urkalkulation zu bildenden neuen Preisen zu öffnen und einzusehen, nachdem der AN davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei dieser Einsichtnahme anwesend zu sein. Danach wird die Preisermittlung wieder verschlossen. Die Preisermittlung ist zurückzugeben, wenn entweder die Werklohnansprüche des Auftragnehmers verjährt sind oder der Auftragnehmer erklärt, keine über die geleisteten Zahlungen hinausgehenden weiteren Ansprüche gegen den AG geltend zu machen. Vom AN gewährte Preisnachlässe für das Hauptangebot gelten auch für sämtliche Nachtragsangebote und Zusatzangebote. Die Angebotspreise sind Festpreise während der gesamten Vertragsdauer bis zur Abnahme. Mengenänderungen führen nicht zu einer Änderung des Einheitspreises. Die Festpreise umfassen ferner den Schutz der Leistungen vor Schäden durch Witterungseinflüsse jeder Art, Grundwasser, unabwendbare Umstände, Beschädigung der Leistung durch andere Handwerker, Diebstahl sowie die Beseitigung solcher Schäden bis zur Schlussabnahme der gesamten Leistung durch den AG. In die Festpreise sind alle Kosten, welche sich aus den Bestimmungen dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen durch Sub- und Nachunternehmer ergeben, einzukalkulieren. Sind nach § 2 Abs. 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Ziff. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, so hat der AN seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze) spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis auch dann, wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze, unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Zu den Nebenleistungen des AN gehört auch die Reinigung der Baustelle. Sie hat entsprechend dem Baufortschritt fortlaufend zu erfolgen. Die einzelnen Abschnitte sind sofort nach Fertigstellung zu reinigen und besenrein an den nachfolgenden Unternehmer bzw. an die Bauleitung des AG zu übergeben. Bei der Abnahme muss die Baustelle frei von jeglichem Schutt, Asche, Verbau-, Schal- und Verpackungsmaterial, Baustoffen, Abfällen und Resten sein. Alle vorgenannten Abfallstoffe sind von der Baustelle abzufahren. Die Ablagerung derartiger Massen in den Baugruben oder das Untergraben ist verboten. Falls sich die Räumung verzögert oder sich das Bauvorhaben vor der Abnahme an den beauftragten Unternehmer nicht in sauberem Zustand befindet, ist der AG zur Räumung und Reinigung durch einen anderen Unternehmer zu Lasten des AN berechtigt, der die Nichträumung bzw. Nichtreinigung zu vertreten hat. Ist eine zur Herbeiführung des Werkerfolgs erforderliche Leistung im Vertrag nicht enthalten, so muss rechtzeitig vor Beginn dieser Arbeiten ein Nachtragsangebot abgegeben werden. Das Nachtragsangebot ist mit Kosten und Mengen zu versehen. Wurde mit den Arbeiten begonnen, bevor der AG mit dem Nachtragsangebot einverstanden war, so ist er nicht verpflichtet die Leistungen anzuerkennen. Nachtragsangebote müssen auf der Kalkulation des Hauptangebotes aufgebaut sein. Auf Verlangen ist die Kalkulation vorzulegen. Der AN (Bieter) ist vor Angebotsabgabe verpflichtet: die Ausschreibungsunterlagen vollständig und sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen und solche, die ihm unklar, widerspruchsvoll oder den baulichen Bestimmungen zuwiderlaufend erscheinen, durch Rückfragen bei der ausschreibenden Stelle aufzuklären. Dazu gehört auch das Leistungsverzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und sich über die vorgesehenen Termine eingehend zu unterrichten. sich über die örtlichen Gegebenheiten auf der Baustelle, insbesondere über die Boden- und Gründungsverhältnisse und etwa zu erwartende Ausführungserschwernisse (soweit der Ausschreibung kein Baugrundgutachten beiliegt) zu informieren. Der AN kann Vergütung/Zahlung nur gemäß Baufortschritt und nur für an der konkreten Baustelle verbaute Leistungen verlangen. Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B) Es obliegt dem AN zur Ausführung benötigte Unterlagen, insbesondere Pläne, so rechtzeitig beim AG anzufordern, dass ein ungestörter Bauablauf gewährleistet ist und keine Behinderung des AN eintritt. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind; die Freigabe von Plänen vor Ausführung durch den AG schränkt die Verantwortung des AN für die Mangelfreiheit der Werkleistung und den Umfang von Bedenkenanmeldeobliegenheiten nicht ein. Angebote und Aufträge verpflichten den AN unter alleiniger Verantwortung auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und der gültigen Vorschriften alle Grundlagen für die Angebotspreise zu prüfen. Fehlen für die Preisermittlung wesentliche Unterlagen oder Berechnungen, so hat er diese vor Angebotsabgabe beim AG schriftlich anzufordern. Unterlässt er dies, so kann er sich nachträglich auf etwaige Fehlberechnungen im Leistungsverzeichnis nicht berufen. Naturmaße sind selbst auf der Baustelle nachzuprüfen. Die angegebenen Maße sind Rohbaumaße, wenn nichts anderes vermerkt ist. Ausführung (§ 4 VOB/B) Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu erstellen und dem AG 7-tägig zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages relevant sind. Vom AG zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze, Zufahrtswege usw. sind in funktionsgerechtem Zustand so, dass eine gefahrlose Nutzung möglich ist, zu unterhalten und nach Beendigung der Baumaßnahme im Ursprungszustand zurückzugeben. Bauwasser und Baustrom stellt der AG auf seine Kosten. Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der AN die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wenn durch den AG nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird, sind ausschließlich gütegesicherte Baustoffe zu verwenden. Vom AG angeordnete Materialuntersuchungen gehen zu Lasten des AN. Für diese Zwecke vom AG verauslagte Kosten werden von der Schlussrechnung abgesetzt. Materialuntersuchungen können von Baustoffen notwendig werden, die auf dem Markt sind und vom AN als Sondervorschlag vorgeschlagen werden, sofern der AN deren Eignung nicht durch entsprechende Prüfzeugnisse nachweist. Alle im LV aufgeführten Fabrikatsangaben, Modellbezeichnungen, Katalognummern usw. sind, falls nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt, bindend. Es können qualitativ gleichwertige Materialien nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AG verwendet werden. Es dürfen nur erstklassige, baurechtlich zugelassene Materialien verwendet werden. Lager- und Arbeitsplätze sowie der Auftragsablauf werden vom AN gemeinschaftlich mit anderen Unternehmern von Baubeginn an so festgelegt, dass gegenseitige Störungen und Behinderungen während der Bauzeit vermieden werden. Einrichtungen des AN, die Arbeiten am Bau behindern, müssen sofort entfernt werden. Eventuelle Kosten für Platzmieten sind mit den vertraglich vereinbarten Preisen abgegolten. Alle mit der Leistung verbundenen besonderen Genehmigungen sind vom AN auf seine Kosten zu beschaffen, der auch die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung zu schaffen hat. Dies gilt nicht für die Baugenehmigung. Sind vom AN Bemusterungsvorschläge zu unterbreiten, so haben diese so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Entscheidung getroffen werden kann, ohne dass dadurch der Baufortschritt beeinträchtigt wird. Werden durch den AN Sonderleistungen erforderlich, die er verursacht oder verschuldet hat, so hat er dafür die entstehenden Kosten alleine zu tragen. Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Auf Anforderung der Krones beauftragten Projektüberwachung hat der AN entsprechende Detailnachweise und Arbeitspapiere (z.B. Mindestlohnbestätigung…) vorzulegen. Die Einschaltung von Nachunternehmern bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des AG. Die Eignung der Nachunternehmer, wie vorstehend beschrieben, ist dem AG nachzuweisen. Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsgemäßheit sowie Art und Umfang der Leistung sind zu verlangen, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der AN hat sie rechtzeitig zu beantragen. Falls der AN die Erstellung der Werk- und Detailpläne in Auftrag hat, so sind diese rechtzeitig, mindestens jedoch 14 Tage bevor sie benötigt werden, beim Architekten zur Prüfung einzureichen. Sie sind so rechtzeitig einzureichen, dass eine Entscheidung rechtzeitig getroffen werden kann, ohne dass dadurch der Baufortschritt beeinträchtigt wird. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) Sofern nicht etwas anderes im Vertrag vereinbart ist, sind sämtliche im Bauzeitenplan genannten Fristen sind Vertragsfristen und damit verbindlich. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (§ 6 VOB/B) Der AN ist verpflichtet, alle Behinderungen und Unterbrechungen dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B) Falls der AG für das Vertragsobjekt eine Bauleistungsversicherung abschließt, überschreitet der Selbstbehalt des AN im Schadensfall 5.000 € nicht. Die Kosten für eine etwaige Bauleistungsversicherung trägt der AG. Es ist Sache des AN, die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Schadensanzeigen, so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Versicherungsschutz gewährleistet ist. Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter frei, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, soweit sie auf die von ihm geleisteten Arbeiten zurückzuführen sind. Die Freistellungserklärung bezieht sich sowohl auf Sach- sowie auch auf Personen- und Vermögensschäden, sofern der AN nicht nachweist, dass wegen der Art und des Umfangs der von ihm zu erbringenden Leistungen und trotz aller zumutbarer Vorkehrungen und trotz Einsatz von Maschinen, die dem Stand der Technik entsprechen, das Entstehen eines Schadens unvermeidbar war. Der AN stellt den AG von Ansprüchen aus Lieferungen und Eigentumsvorbehalt und aus Abtretung von Forderungen aus Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware frei. Der AN hat alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung zu ergreifen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem AG erwachsenden unmittelbaren oder mittelbaren Schäden und ist verpflichtet, den AG von allen gegen ihn etwa erhobenen Ansprüchen, die auf ungenügender Sicherung der Baustelle beruhen, in vollem Umfang freizustellen. Haftung der Vertragsparteien (§ 10 VOB/B) Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass Dritte weder gefährdet noch verletzt werden. Die Baustelle ist, soweit die Leistungen des AN betroffen sind, stets sauber und verkehrssicher zu halten. Die Pflicht zu Schutzmaßnahmen (§618 BGB) trifft ausschließlich den AN, der den AG von allen Ansprüchen, die insoweit geltend gemacht werden, freizustellen hat. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der AN dem AG unaufgefordert eine Bescheinigung über das Bestehen einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen, die Sach- und Vermögensschäden mit mindestens 2,5 Mio. € und Personenschäden mit mindestens 2,5 Mio. € abdeckt. Als Versicherer werden nur Gesellschaften anerkannt, die beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen zugelassen sind. Aus dieser Bescheinigung muss ersichtlich sein, dass die Prämie für die Dauer der gesamten Bauzeit bis zur Abnahme der Bauleistungen bezahlt ist. Darüber hinaus hat aus dieser Bescheinigung hervorzugehen, dass Obhuts- und Bearbeitungsschäden, Schäden an Versorgungsleitungen und deren Folgen sowie Ansprüche nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mitversichert sind. Bei der Herstellung, Lieferung oder Montage von Fertigteilen oder sonstigen Produkten ist unaufgefordert ein Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Produkthaftpflichtversicherung zu erbringen. Abnahme (§ 12 VOB/B) Die dem AN übertragene Leistung wird förmlich abgenommen. Eine Abnahme von Bauleistungen, für die behördliche Genehmigungen oder Abnahmen erforderlich sind, erfolgt erst nach Vorlage dieser Genehmigungen bzw. Abnahmen und Vorlage von Betriebsvorschriften, Wartungsanweisungen, TÜV-Bescheinigungen und Bestandsplänen. Der AN hat spätestens 2 Wochen nach Abnahme die nachfolgend aufgeführten Unterlagen (sofern nachstehende Auflistung das Gewerk des AN betrifft) 2-fach in Ordnern sowie 1-fach digital auf USB-Stick mit Inhaltsverzeichnis dem AG zu übergeben: alle Zeichnungsunterlagen (Bestands- und Revisionszeichnungen), gefaltet mit Lochrandverstärker Übersichtsbilder bzw. Blockschaltbilder Bedienungsanweisungen Stromlaufpläne, Klemmenpläne Leistungsmessprotokolle Strangschemata Gebrauchsabnahmen überarbeitete Berechnungsgrundlagen Berechnungen über VDE-gerechte Verdrahtung Kundendienstanschriften TÜV-Abnahmebescheinigungen Lieferantennachweise Messprotokolle Verteilungsansichten Stromlaufpläne aller Verteilungen Schaltschrankansichten und die Technikbeschreibungen Einweisungsprotokolle des Bedienungspersonals Erfolgt die Einreichung dieser Unterlagen nicht fristgemäß, so ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN die Unterlagen erstellen zu lassen, nachdem er den AN zuvor zur Abgabe der Unterlagen angemahnt hat. Abrechnung (§ 14 VOB/B) Die für die Abrechnung erforderlichen Feststellungen an der Baustelle sind gemeinsam zu treffen, insbesondere Aufmaße an Ort und Stelle. Der AN hat die gemeinsamen Feststellungen rechtzeitig beim AG zu beantragen. Aus den Abrechnungsunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung erforderlich sind, unmittelbar ersichtlich sein. Längen und Flächen sind auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma auszurechnen. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften bleiben beim AN. Preisnachlässe Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Rechnungen Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Bei Abschlagsrechnungen sind die bisher erbrachten Leistungen kumuliert aufzuführen. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Positionsnummer) und Kurztext, wie im (Auftrags-)Leistungsverzeichnis strukturiert, aufzuführen. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt der Bewirkung der Leistungen gilt. Bei jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit dem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Der AN hat zusammen mit der Schlussrechnung eine Erklärung einzureichen, wonach er versichert, dass er mit der Schlussrechnung sämtliche erbrachten Leistungen abgerechnet hat und auf etwaige Nachforderung verzichtet. Die Rechnungsstellung hat nach den steuerrechtlichen Richtlinien zu erfolgen und muss folgende Kriterien enthalten: SAP-Bestellnummer 47/45xxxxx Kreditorennummer Materialpositionen Ggf. Technische Platz-Nummer Ggf. Auftragsnummer 90xxxxx Vorlage der unterzeichneten Tätigkeits-/Regienachweise Abnahmeprotokoll Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie ausdrücklich als solche beauftragt wurden (§ 2 Abs. 10 VOB/B). Zur Beauftragung ist nur der AG, nicht der von ihm beauftragte Architekt oder Fachingenieur berechtigt. Die Unterzeichnung eines Stundenlohnzettels enthält keine Auftragserteilung. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in prüfbarer Form einzureichen. Prüfbare Stundenlohnzettel müssen mind. enthalten: Datum Bezeichnung der Baustelle Genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle Art der Leistung Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- und Gehaltsgruppe Geleistete Arbeitsstunden nach Arbeitskräften, aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie im Verrechnungssatz nicht enthaltene Erschwernisse Genaue Bezeichnung der eingesetzten Geräte mit Gerätekenngrößen Bei Fuhrleistungen Fahrzeugart und die Nutzlast Für die Inanspruchnahme von Maschinen und Geräten sind Wartung und Betriebsstoffe in den Stundensätzen enthalten. Etwaige Stillstandsstunden werden nicht vergütet. Zahlungen (§ 16 VOB/B) Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet. Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen kann sich der AN nicht auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Rückforderungen des Auftraggebers aufgrund Überzahlungen sind vom AN mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) Die Vertragserfüllungssicherheit und die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf sämtliche Ansprüche des AG einschließlich Rückzahlungsansprüche wegen geleisteter Überzahlungen, die Vertragserfüllungssicherheit auch auf Mängelhaftungsansprüche/Erfüllungsansprüche wegen Mängeln. Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist nach dem Muster EFB – Sich 1 (Vergabehandbuch) zu leisten, die Gewährleistungsbürgschaft nach EFB – Sich 2 (Vergabehandbuch). Die Muster sind in der bei Auftragserteilung aktuellen Fassung zu verwenden. Die Sicherheit für Mängelansprüche ist nach Ablauf der Mängelhaftungsfrist zurückzugeben (§ 17 Abs. 8 Ziff. 2 Satz 2). Bürgschaften sind durch ein deutsches Kreditinstitut (Großbank) oder einen Kreditversicherer zu stellen. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet, selbstschuldnerisch, unwiderruflich und unter Verzicht auf Vorausklage ausgestellt sein. Die Kosten der Bürgschaft hat der AN zu tragen. Werbung Werbung auf der Baustelle außerhalb des gesetzlichen Inhalts der Bautafel ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der AN darf nur mit Zustimmung der Pressestelle der Krones AG mit der Geschäftsbeziehung zur Krones AG werben. Mängelhaftung Die Mängelhaftung darf nicht von einer Wartung abhängig gemacht werden. Vertragsstrafe Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann noch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Die zusätzlichen Vertragsbedingungen der KRONES AG für die Ausführung von Bauleistungen (ZVB) werden hiermit vollständig und uneingeschränkt anerkannt: ............................................., den ......................................... Ort Datum .................................................................................................. Unterschrift Bieter/Auftragnehmer
Zusätzliche Vertragsbedingungen der KRONES AG
Allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis Allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis und Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) 1. Dem Angebot liegen zugrunde: das Leistungsverzeichnis mit den Allgemeinen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis und Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sowie den Zusätzlichen Vertragsbedingungen der KRONES AG für die Ausführung von Bauleistungen (ZVB) die Anfrageunterlagen des AG/des durch den AG beauftragen Planers die Sicherheitshinweise für Fremdfirmen der Krones AG [*1] die Allgemeinen Einkaufs- und Bezugsbedingungen der Krones AG (AGB) [*1] den Lieferantenkodex und das Lieferantenhandbuch [*1] [*1] Dokumente sind einzusehen unter: https://www.krones.com/de/unternehmen/downloads.php 2. Vorlage Das Angebot ist bis zum angegebenen Termin pünktlich in elektronischer Form beim AG einzureichen. 3. Zuschlag Der Bieter bleibt an sein Angebot 60 Tage lang, gerechnet von der Angebotsabgabe, gebunden. Bei Vergabe der Arbeiten an eine Arbeitsgemeinschaft erfolgt der Zuschlag zu Händen des Hauptunternehmers. Das Auftragsschreiben oder der Werkvertrag sind vom federführenden Hauptunternehmer an erster Stelle, von den anderen teilnehmenden Unternehmern daran anschließend zu unterschreiben. Die Vergabe der Bauleistungen erfolgt durch den Bauvertrag bzw. einem Verhandlungsprotokoll in Verbindung mit einer SAP-Bestellung. 4. Gültigkeit Das Angebot ist ungültig und wird nicht berücksichtigt, wenn: a) es nicht vollständig ausgefüllt ist, geändert wurde oder mit Zusätzen versehen ist, gleich welcher Art. b) die rechtsverbindliche Unterschrift mit Firmenstempel fehlt. Alternativvorschläge/Nebenangebote sind in einem gesonderten Schreiben zu formulieren und in Bezug auf eine wirtschaftliche Ausführung/Bauweise vom AG erwünscht. 5. Ausfüllen des Angebotes Die Preise sind deutlich einzusetzen. Das LV ist vom Unternehmer in den Vorbemerkungen und allen Positionen auszufüllen und zu unterschreiben. Mit der Unterschrift erkennt der Unternehmer sämtliche Punkte der Vorbemerkungen und des LV an. Vorbemerkungen und LV sind jeweils gesondert zu unterschreiben, soweit diese Dokumente dies vorsehen. 6. Bedarfsdeckung der Baustoffe usw. Sämtliche Bauleistungen verstehen sich einschl. Lieferung der erforderlichen Materialien sowie aller Nebenleistungen, wenn nicht ausdrücklich bauseitige Lieferung vermerkt ist. Die Materialien sowie deren Verarbeitung haben den Bestimmungen der DIN-Normen zu entsprechen. Der Bieter verpflichtet sich, bei Auftragserteilung alle Materialien entsprechend den momentanen Verhältnissen so rechtzeitig zu bestellen, bzw. den Einsatz derselben so vorzunehmen, dass keine Verzögerungen eintreten, d.h. dass der vereinbarte und vertraglich festgelegte Fertigstellungstermin in jedem Falle eingehalten wird. Für die Güte der zur Verwendung kommenden Baustoffe, Geräte und Materialien haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber, und nicht die Hersteller- oder Lieferfirma. Die in den Leistungsbeschreibungen angegebenen Werkstoffe gelten als Qualitätsbeispiel und schaffen für alle Bieter eine einheitliche Kalkulationsgrundlage. Der Bieter hat die Möglichkeit ein gleichwertiges anderes Erzeugnis mit separater Leistungsbeschreibung anzubieten, wobei der Nachweis der Gleichwertigkeit mit der Angebotsabgabe erfolgen muss. 7. Vereinbarungen Es sind Netto-Preise zu kalkulieren, die Mehrwertsteuer ist am Schluss der jeweiligen Zusammenstellung gesondert aufzuführen. Alle Leistungen sollen in fix- und fertiger Ausführung einschließlich aller Materialien, Lieferungen und Leistungen kalkuliert und eingetragen werden. Lieferung, Zahlung und sonstige Bedingungen oder Angaben des Auftragnehmers über Garantie- bzw. Gewährleistungsfristen, Gerichtstände usw. gelten von vornherein als nicht vertraglich vereinbart, sie haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch bei Nachträgen jeder Art. Etwaige Unklarheiten in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen sind vor Abgabe des Angebotes mit der ausschreibenden Stelle zu klären. Nachforderungen aufgrund von später aufgedeckten Unklarheiten, Fehlern oder/und Lücken sind ausgeschlossen. Bei Auslegungsfähigkeit ist vereinbart, dass die für den Auftraggeber günstigere Auslegungsmöglichkeit Vertragsinhalt ist. 8. Arbeitssicherheit Die Vorschriften zum Schutze der am Bau beschäftigten Personen sind zu erfüllen. 9. Normen Unbedingt einzuhalten sind die entsprechend geltenden DIN-Bestimmungen der DIN 18201/18202 und 18203 Maßtoleranzen im Hochbau. Bei Nichteinhaltung trägt der Auftragnehmer allein die daraus entstehenden Folgen und Kosten. 10. Örtlichkeiten Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Verhältnisse der Baustelle, die evtl. Betriebsbehinderungen bzw. Verkehrsbeschränkungen, dem zur Verfügung stehenden Arbeitsraum usw. zu informieren und dies bei der Preisbildung zu berücksichtigen. Spätere Nachforderungen aus Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse und der verlangten Leistungen berechtigen nicht zur Änderung der Angebotspreise. 11. Fachbauleitung Der Unternehmer übernimmt ohne gesonderte Vergütung die Fachbauleitung. Der Fachbauleiter ist dem Auftraggeber und dem Architekten zu benennen. 12. Preisermittlung a) Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die richtige Kalkulation. Die Einrede eines Versehens nach erfolgter Auftragserteilung ist ausgeschlossen. b) Mehrung oder Minderung der Massen, auch über 10% hinaus, sowie das Entfallen ganzer Positionen oder Bauteile haben keinen Einfluss auf die Einheitspreise. Alternativpositionen werden nur auf schriftliche Anordnung des Auftraggebers oder eines bevollmächtigten Stellvertreters Vertragsbestandteil. c) Auf Verlangen muss die Preisermittlung innerhalb von 6 Tagen nachgewiesen werden. d) Die Einheitspreise des Angebotes sind Festpreise. e) Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Arbeiten durch Witterungseinflüsse, Transportbehinderungen, Arbeitsmangel oder Schwierigkeiten in Material- oder Gerätebeschaffung erschwert, verzögert oder unterbrochen werden müssen. Ebenso, wenn berechtigte Arbeitseinstellungen oder Unterbrechungen durch Anordnung des Auftraggebers oder des bauleitenden Architekten und durch Zusammenarbeit mit anderen Firmen oder dgl. nötig sind oder werden. f) Der Unternehmer verpflichtet sich bis zum Abschluss der gesamten Arbeiten auch zusätzliche Leistungen nach den Einheitspreisen des LV durchzuführen, ohne Rücksicht auf vorhandene oder nicht vorhandene Baustelleneinrichtungen. g) In den Einheitspreisen sind alle Materialien, Transporte, Lagerungen, Hilfsmittel, Haupt- und Nebenleistungen, Maschinen, Geräte, Hilfsgerüste, Schutzmaßnahmen, Aufsichtskosten, Bewachung und Schutz der zu erbringenden Leistungen bis zur endgültigen Abnahme, Erschwernisse, Beseitigung von Abfallstoffen und eigens verursachten Schutt, Säuberung der Baustelle während und nach Beendigung der Bauleistungen und Lieferungen, die zur Herstellung der fertigen Arbeiten oder gebrauchsfertigen Anlage erforderlich sind, selbst wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht gesondert aufgeführt sind enthalten. h) Alle durch die Schlechtwetter-Regelung, Krankheit und Urlaub sowie Auslösungs-, Wege- und Fahrgelder usw. entstehenden Unkosten trägt der Auftragnehmer. 13. Nachtragsleistungen Arbeiten, für die keine Einheitspreise im LV enthalten sind, werden aufgrund der dem Angebot zugrunde gelegten Materialpreisen, Löhne und Unkostenzuschläge errechnet. In diesem Falle sind dem Auftraggeber detaillierte Kalkulationen von entsprechend angebotenen Arbeiten vorzulegen. Diese Arbeiten dürfen vor Abgabe eines Angebotes und vor schriftlicher Genehmigung durch die Bauleitung nicht ausgeführt werden. Erfolgt dies nicht, ist die Bauleitung berechtigt einen angemessenen Preis festzulegen. 14. Auftragsergänzungen Der Bauherr behält sich grundsätzlich vor, den Auftrag zu erweitern oder zu verringern oder aber einzelne Positionen zu streichen. Der Auftragnehmer kann hieraus keinen Rechtsanspruch auf entgangenen Gewinn geltend machen. Außervertragliche Leistungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber. Die schriftliche Gegenbestätigung durch den Auftragnehmer soll innerhalb von 3 Tagen erfolgen. Evtl. vereinbarte Preisnachlässe gelten auch für Auftragsergänzungen und Regiearbeiten. 15. Stundenlohnarbeiten a) Sie dürfen nur aufgrund besonderer Anordnung des Auftraggebers ausgeführt werden. b) Die Stundennachweise müssen täglich vorgelegt und nach Material- und Lohnanteil aufgegliedert werden. Die Regieleistungen sind im Einzelnen ausführlich zu beschreiben. Bei verspäteter Vorlage erfolgt keine Anerkennung. c) Zuschläge für Nachtschichten, Fahrtkosten, Überstunden und Feiertagszuschläge, die aufgrund des vertraglich festgelegten Termins oder des Baustellenbetriebes notwendig sind, werden nicht vergütet. d) Für Stundenlohnarbeiten werden die im LV aufgeführten Löhne verrechnet. e) Für Aufsicht erfolgt bei gleichzeitig laufenden Festpreisarbeiten keine Vergütung. Nach Abschluss der Vertragsarbeiten können auf je 16 Regiestunden 1 Aufsichtsstunde verrechnet werden. f) Lohnerhöhungen bei außervertraglichen Stundenlohnarbeiten werden nicht anerkannt. 16. Aufmaß und Abrechnung a) Soweit im Vertrag keine Pauschalsumme festgelegt wird, ist die prüffähige Endabrechnung mit allen Massenaufstellungen und Abrechnungsplänen spätestens 2 Wochen nach Fertigstellung der gesamten Leistung einzureichen. b) Sämtliche Aufmaße für die Abrechnung sind nach den Plänen bzw. vor Ort nach Anweisung des Bauleiters gemeinsam mit ihm aufzunehmen, schriftlich festzuhalten und gegenseitig zu unterschreiben. Verhindern vorzeitige Maßnahmen des Auftragnehmers eine genaue Ermittlung bzw. Kontrolle durch den Bauleiter, so ist dieser berechtigt, unter Einspruchsverzicht des Auftragsnehmers die Massen, nach bestem Wissen, zu bestimmen und festzulegen. c) Abschlagzahlungen sind durch Leistungsnachweis mit prüfbarer Massenangabe zu beantragen, sofern keine andere Festlegung vereinbart wird. Jede Abschlagszahlung wird fortlaufend beziffert und muss die bisherige Gesamtleistung sowie die bereits erhaltenen AZ-Beträge erkennen lassen (kumulierte Rechnungsstellung). Abschlagsrechnungen können bis zu 90% der Auftragssumme gestellt werden. 17. Forderungsabtretungen Die Abtretung von Forderungen aus dem erteilten Auftrag ist nicht zulässig. 18. Anordnungen der Bauleitung Von Krones beauftragte Planungs-/Überwachungsaufgaben Beauftragte dürfen den Auftraggeber nicht rechtsgeschäftlich vertreten; sind jedoch berechtigt, Anordnungen für die vertragsgemäße Ausführung und Sicherstellung des Projektablaufes zu erteilen. 19. Weitergabe an Nachunternehmer Die Auftragsweitergabe zur Erbringung von Bauleistungen an Nachunternehmer ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers gestattet. Für einen evtl. eingeschalteten Nachunternehmer gelten die gleichen Ausführungsbestimmungen. Für die Weitergabe eines Auftrages ganz oder teilweise gilt auch die VOB Teil B, § 10. 20. Kündigung des Vertrages Für den Auftraggeber und den Auftragnehmer gelten für eine mögliche Kündigung des Auftrages die in der VOB festgelegten Bedingungen (VOB Teil B § 8 und § 9). 21. Veröffentlichungen Veröffentlichungen über die Bauleistungen sind nur mit vorheriger Zustimmung der Pressestelle des Auftraggebers zulässig. Als Veröffentlichungen in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Bauausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder sonstige Unterlagen. 22. Geheimhaltung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch über die Dauer dieses Vertragsverhältnisses hinaus, sämtliche bei der Durchführung dieses Vertrages und die im Zusammenhang hiermit gewonnenen Erkenntnisse geheim zu halten. Diese dürfen nur veröffentlicht werden, wenn und soweit die KRONES AG vorher schriftlich zustimmt. Der Auftragnehmer wird auch alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag erlangten Informationen über innerbetriebliche Verhältnisse und Vorgänge bei der KRONES AG sowie sonstige technische und wirtschaftliche Informationen über die KRONES AG geheim halten. Der Auftragnehmer bestätigt hiermit, dass die von ihm mit der Durchführung dieses Vertrages betrauten Mitarbeiter und sonstigen Beauftragten auch nach deren Ausscheiden entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen. Er wird auch darüber hinaus alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Dritte Zugriff auf die Arbeitsergebnisse oder die der KRONES AG erlangten Informationen nehmen können. Die Geheimhaltungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn und soweit der Auftrag-nehmer nachweist, dass die betreffenden Informationen allgemein bekannt sind, oder ohne Verschulden des Auftragnehmers allgemein bekannt wurden, oder rechtmäßig von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden oder werden, oder dem Auftragnehmer bereits bekannt sind. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach §§ 17, 18 UWG strafbar ist und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann und derjenige, der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verletzt, zum Einsatz des daraus entstehenden Schadens auch nach § 19 UWG verpflichtet ist. Der Auftragnehmer hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Pressestelle der KRONES AG mit seiner Geschäftsverbindung werben. Die KRONES AG ist bezüglich der übermittelten Informationen und Daten grundsätzlich alleiniger Inhaber, Eigentümer und Verfügungsberechtigter damit im Zusammenhang stehender Immaterialgüterrechte und gewerblicher Schutzrechte. Die übermittelten Informationen sind auf Anforderung der KRONES AG jederzeit zurück zu übertragen bzw. die Träger dieser Informationen und Daten der KRONES AG zurückzugeben bzw. zu löschen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für diesen Fall keinerlei Kopien oder Abschriften oder sonstige Dokumentationen der übermittelten Daten und Informationen zurückzubehalten. Kaufmännische und technische Informationen und Arbeitsergebnisse darf der AN nur für die Vertragsdurchführung verwenden. Die Herausgabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des AG gestattet. 23. Vertragssprache Als Vertragssprache wird deutsche Sprache vereinbart. 24. Erklärungen Durch die Abgabe des mit Stempel und Unterschrift versehenen Angebotes erkennt der Anbieter die vorstehenden und nachfolgenden Bedingungen an. Der Anbieter gibt die ausdrückliche Erklärung ab, dass ihm alle Punkte der Vorbemerkungen und des LV klar sind, dass er sich über die Lage der Baustelle informiert, und dass er Einsicht in die erforderlichen Unterlagen genommen hat. Der Bieter verzichtet im Prozessführungsfall darauf, Einwendungen, die auf diesbezügliche Unkenntnis gegründet sind, vorzutragen. Er übernimmt für alle von ihm ausgeführten Leistungen die gesetzliche Garantie für Güte und Haltbarkeit. Sollte einer im Leistungsverzeichnis enthaltenen Paragraphen oder Punkte aus gesetzlichen oder anderen Gründen ungültig sein oder werden, so verlieren die übrigen Vereinbarungen dadurch nicht ihre Gültigkeit. Im Hinblick auf den ungültigen Paragraphen wird vereinbart, dass die Parteien eine Lösung anstreben, die der wirtschaftlichen und rechtlichen Zielsetzung der ungültigen Teile dieser Vereinbarung nahekommen. Ich bin/wir sind bereit, die zur Auftragserteilung erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkasse usw. nach Aufforderung unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer versichert mit den Zahlungen an das Finanzamt, Krankenkasse und Berufsgenossenschaften nicht im Rückstand zu sein und kann dies auch auf Anforderung nachweisen. Ich habe mich/wir haben uns vor Angebotsabgabe über alle preisbeeinflussenden Umstände unter-richtet. Ich versichere/wir versichern, dass das Angebot ohne Preisabsprache zustande gekommen ist.
Allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung 1. Gegenstand der Leistung Gegenstand der Leistungen ist die fachgerechte Ausführung der kompletten HLSK-Installation im Rahmen des Bauvorhabens „Krones AG Logistik Nittenau, Los 1 “. Die Leistungen umfassen Lieferung, Montage, Funktionsprüfung und Inbetriebnahme aller im Leistungsverzeichnis aufgeführten Komponenten gemäß geltender Vorschriften. 2. Leistungsumfang Die Installationsarbeiten für Heizung- Kälteanlage beinhalten unter anderem: - Lieferung und Inbetriebnahme von Wärmepumpen zur Kälte / Wärmeerzeugung - Lieferung von Pufferspeichern, Verteilern, Ventile, Pumpen - Lieferung von Heizkörpern - Lieferung von Rohrleitungsanschlüssen an Deckeninduktionsgeräte und Lüftungsgerät - Lieferung von Torluftschleiern, Konvektoren und Rippenheizung - Lieferung und Installation sämtlicher Armaturen, Absperreinrichtungen, Zähler und Sicherungsarmaturen - Komplette Verrohrung, Dämmung und Befestigung einschließlich aller Nebenleistungen - Montage von bauseits gestellten Regelventile und Instrumenten - Erstellung von Bestandsunterlagen, Revisionszeichnungen und Dokumentationen Die Sanitärarbeiten beinhalten unter anderem: - Erstellung des Trinkwasserhausanschlusses ab Gebäudeeintritt inklusive Armaturen, Filter, Rückflussverhinderer und Druckminderer - Lieferung und Inbetriebnahme einer Druckerhöhungsanlage - Einbau einer Kompakt- Umkehrosmoseanlage sowie einer Doppelenthärtungsanlage - Montage einer Grauwasseranlage für die Grünfassade inkl. Zubehör - Lieferung und Installation sämtlicher Armaturen, Absperreinrichtungen, Zähler und Sicherungsarmaturen - Komplette Verrohrung, Dämmung und Befestigung einschließlich aller Nebenleistungen - Lieferung und Installation der Dachentwässerungsanlage (Druckentwässerung) - Erstellung von Bestandsunterlagen, Revisionszeichnungen und Dokumentationen. Die Lüftungsarbeiten beinhalten unter anderem: - Lieferung, Montage und Anschluss vom Lüftungsgerät - Wärmerückgewinnungseinheiten mit Plattenwärmetauschern - Schalldämpfer, Filtereinheiten und Ventilatoren (ECFanGrid) - Einbau und Anschluss von Jalousieklappen, Ansaug-/Ausblashauben - Verrohrung, Dämmung, Befestigung sowie notwendige Halterungen und Konstruktionen - Zubehör wie Messstutzen, Differenzdruckanzeigen, Schaugläser und Beleuchtung - Erstellung von Revisionsunterlagen, Bestandsdokumentation und Einweisungsprotokollen 3. Ausführung Die Leistungen sind gemäß den einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln (z. B. DIN, DVGW, VDE, VOB/C) sowie nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses auszuführen. Die Koordination mit anderen Gewerken und die Einhaltung des Bauzeitenplans sind sicherzustellen. 4. Materialien und Produkte - Es sind ausschließlich fabrikneue, gütegesicherte und für den vorgesehenen Verwendungszweck zugelassene Materialien zu verwenden. - Alle Produkte müssen den einschlägigen DIN- und DVGW-Normen entsprechen. - Alternativfabrikate sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. - Bauseits bereitgestellte Materialien werden im LV ausdrücklich als solche gekennzeichnet. 5. Dokumentation und Übergabe Folgende Unterlagen sind nach Abnahme in 2-facher Ausfertigung (Print) sowie 1-fach digital (USB-Stick) zu übergeben: - Bestands- und Revisionspläne - Bedienungs- und Wartungsanleitungen - Einweisungsprotokolle - Prüf- und Messprotokolle - Nachweise über eingesetzte Materialien - TÜV-/DVGW-/Zulassungsbescheinigungen - Das Trinkwassersystem ist vor Abnahme / Übergabe auf Keimfreiheit zu untersuchen - Zertifikate gemäß RLT-Richtlinie, DIN EN ISO 16890, ISO 9001 ff. 6. Abrechnung und Vergütung - Abgerechnet wird auf Basis der Einheitspreise gemäß LV. - Die Preise gelten als Festpreise für die gesamte Vertragsdauer. - Stundenlohnarbeiten sind nur nach vorheriger, schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber zulässig. - Nebenleistungen wie Transport, Schutz, Reinigung und Entsorgung sind im Einheitspreis enthalten. 7. Hinweise zur Ausführung - Die Ausführung hat unter Einhaltung aller relevanten Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu erfolgen. - Die Baustelle ist sauber, ordentlich und verkehrssicher zu halten. - Die Baustelleneinrichtung ist Bestandteil der Leistung und gemäß DIN 18299 sowie VOB/C vorzuhalten und nach Abschluss zurückzubauen. - Die Hygiene bei Sanitärinstallation ist auch bei der Montage stets zu gewährleisten. Es werden keine gebrauchten Rohre bzw. Rohre ohne Endverschluss akzeptiert. Fittinge und Rohrenden mit dem Medium Trinkwasser sind vor Baustellenschmutz zu schützen. Unhygienische Fittinge und Rohrleitungen dürfen auf der Baustelle nicht verbaut werden und sich auf Kosten des Auftragsnehmers gegen neue auszutauschen. - Hygienevorschriften bei Montage der Lüftungstechnik sind strikt einzuhalten. 8. Bauherr und Planer 8.1 Ansprechpartner Folgende Stellen sind an der Planung und Ausschreibung beteiligt und stehen für Rückfragen zur Verfügung: Bauherr: Krones AG Heideweg 36 93149 Nittenau Projektleitung: Ikaro Ingenieure GmbH Pandurengasse 22 94315 Straubing 9. Anlagen 23-15_00SCH_10_AUS_HZx001_B 23-15_00SCH_30_AUS_KTx001_B 23-15_00SCH_60_AUS_SAx001 23-15_00SCH_60_AUS_AWx001 23-15_0SCHN_RW_AUS_MVx001 23-15_00SCH_60_AUS_RWx001 23-15_00SCH_10_AUS_LUx001_A 23-15_00UG_MV_AUS_MVx001_C 23-15_00EG_MV_AUS_MVx001_C 23-15_0EGZ_MV_AUS_MVx001_E 23-15_0OG1_MV_AUS_MVx001_E 23-15_0OG2_MV_AUS_MVx001_E
Leistungsbeschreibung
Kalkulationshinweis liefern + montieren Kalkulationshinweis liefern + montieren Alle Positionen dieses Leistungsverzeichnisses gelten inklusive liefern und montieren, auch wenn dies nicht explizit in jeder Position erwähnt ist oder Hinweise auf das Liefern oder das Montieren fehlen. Bauseits gestellte Komponenten, welche durch den Bieter zu montieren sind werden explizit als bauseits gestellt bezeichnet.
Kalkulationshinweis liefern + montieren
01 Heizung- Kälteinstallation
01
Heizung- Kälteinstallation
01.01 Heizung
01.01
Heizung
01.02 Kälte
01.02
Kälte
02 Sanitärinstallation
02
Sanitärinstallation
02.01 Trinkwasserinstallation
02.01
Trinkwasserinstallation
02.02 Abwasser
02.02
Abwasser
02.03 Dachentwässerung
02.03
Dachentwässerung
03 Lüftungsinstallation
03
Lüftungsinstallation
03.01 Lüftung
03.01
Lüftung
04 Übergeordnete Positionen
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Übergeordnete Positionen
04.01 Baustelleneinrichtung
04.01
Baustelleneinrichtung
04.02 Sonstige Leistungen
04.02
Sonstige Leistungen
04.03 Wartung
04.03
Wartung
04.04 Stundenlohnarbeiten
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Stundenlohnarbeiten

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