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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 VORBEMERKUNGEN
01
VORBEMERKUNGEN
Anlagenverzeichnis Dokumente und Pläne ANLAGENVERZEICHNIS DOKUMENTE UND PLÄNE
Nachfolgend aufgeführte und der Ausschreibung beiliegende Zeichnungen sind Bestandteil des Leistungsverzeichnisses:
Lage-/Pläne:
240618_S-Lothringer Str. 13 - Elsässer Str. 6 a-SLS-SiGePlan
240618_ZUFF_ARC_A_LP_XX_001_V
240618_ZUFF_Luftbild
B-01a Kranfundament
ZUFF STH_ARC_A_BE_XX_001_d_V
ZUFF STH_ARC_A_BE_XX_002_d_V
ZUFF STH_ARC_A_DE_BK_041
ZUFF TfK_ARC_A_AN_NN_031_e_V
ZUFF TfK_ARC_A_AN_OO_033_d_V
ZUFF TfK_ARC_A_AN_SS_030_e_V
ZUFF TfK_ARC_A_AN_WW_032_e_V
ZUFF TfK_ARC_A_AN_WW_032_e_V
ZUFF TfK_ARC_A_DE_AZ_033_a_V
ZUFF TfK_ARC_A_DE_BK_023_b_V
ZUFF TfK_ARC_A_DE_DA_024_c_V
ZUFF TfK_ARC_A_DE_FA_027_c_V
ZUFF TfK_ARC_A_DE_FS_025_a_V
ZUFF TfK_ARC_A_DE_FS_026_b_V
ZUFF TfK_ARC_A_DE_KE_028_V
ZUFF TfK_ARC_A_DE_KE_029_V
ZUFF TfK_ARC_A_DE_SW_020_d_V
ZUFF TfK_ARC_A_DE_TR_021_b_V
ZUFF TfK_ARC_A_GR_DA_003_f_V
ZUFF TfK_ARC_A_GR_EG_002_i_V
ZUFF TfK_ARC_A_GR_GG_001_i_V
ZUFF TfK_ARC_A_SN_AA_010_i_V
ZUFF TfK_ARC_A_SN_CC_012_h_V
Statiker:
ZUFF-TfK-5-TW-SP-BP-001-03
ZUFF-TfK-5-TW-SP-EG-005-01
ZUFF-TfK-5-TW-SP-GG-003-02
ZUFF-STH-5-TW-SP-FU-002-09
ZUFF-TfK-5-TW-BP-BP-101-01
ZUFF-TfK-5-TW-BP-BP-104-01
ZUFF-TfK-5-TW-BP-BP-105-01
ZUFF-TfK-5-TW-BP-GG-106-01
ZUFF-TfK-5-TW-BP-GG-115-01
ZUFF-TfK-5-TW-BP-EG-111-01
ZUFF-TfK-5-TW-BP-EG-112-01
ZUFF-TfK-5-TW-BP-EG-113-01
ZUFF-TfK-5-TW-BP-EG-114-01
ZUFF-TfK-5-TW-BP-GG-102-01
ZUFF-TfK-5-TW-BP-GG-103-01
ZUFF-TfK-5-TW-BP-GG-107-01
ZUFF-TfK-5-TW-BP-GG-108-01
ZUFF-TfK-5-TW-BP-GG-109-01
ZUFF-TfK-5-TW-BP-EG-110-01
ZUFF-TfK-5-TW-BP-GG-116-01
ZUFF-TfK-5-TW-BP-GG-117-01
Dokumente:
23 026 Be1 Stuttgart, Lothringer Straße 13a, Sanierung Stadtteilhaus_o.U.
2022-05-04_Kampfmittel-Sondierung_Schlussbericht Baubegleitende Überwachung von Baggerschürfen
2022-05-19_ Rasterbeprobung_ Verwertung_ Ensorgung von Aushubmaterial
2025-03-04 TfK Durchbrücheliste
250508_TfK-Stadtteilhaus-Bauphysik
250627_ZUFF_Feinfarbkonzept STH_TfK
Rahmenterminplan:
SKS_ Rahmenterminplan Rohbauarbeiten TfK
Anlagenverzeichnis Dokumente und Pläne
Allgemeine angaben zum Angebotsverfahren 0. ALLGEMEINE ANGABEN ZUM ANGEBOTSVERFAHREN
0.1 Ausschreibungsverfahren
Es gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in all ihren Teilen.
Die Ausschreibung erfolgt als EU-weite Vergabe, die Arbeiten werden, soweit nicht anders angegeben, nach Einzelgewerken z.T. mit mehreren Titeln und/oder Losen ausgeschrieben.
Die Einreichung des Angebots erfolgt rein elektronisch, die eingetragenen Preise gelten nach vollständiger Datenübermittlung als rechtsgültig abgegebene Willenserklärung. Hierbei hat der Aufbau der Datei den Regelungen für den Datenaustausch Leistungsverzeichnis des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) zu erfolgen. Die Abgabe eines Angebotes in Papierform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Vergabestelle. Die Ausarbeitung und Abgabe des Angebotes erfolgt für den Auftraggeber kostenlos und freibleibend.
0.2 Bieterrückfragen
Bieterrückfragen sind elektronisch über die RiB-Plattform an die Bauherrschaft Stadt Stuttgart, vertreten durch das Amt für Stadtplanung und Wohnen zu richten. Telefonische Auskünfte werden aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes nicht erteilt.
Dem Bieter wird dringend angeraten, vor Angebotsabgabe eine örtliche Besichtigung vorzunehmen. Für einen ungehinderten Zugang ist diese vorher über die vorab genannte Stelle für Bieterrückfragen anzumelden. Hier ist zu beachten, dass auch bei Unterlassen der empfohlenen Begehung im weiteren Projektverlauf und im Zuge der Ausführung keine Mehrkosten aufgrund Fehlkalkulation durch Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten oder andere diesbezügliche Vergütungsnachforderung durch die Bauherrschaft akzeptiert werden.
0.3 Angebotsabgabe
Der Bieter hat das übersendete Leistungsverzeichnis und die zusätzlich angeforderten Angaben/Auskünfte/VHB-Blätter vollständig auszufüllen und einzureichen. Nicht vollständige Leistungsverzeichnisse werden von der weiteren Vergabe automatisch ausgeschlossen.
Sämtliche angegebene EP-Preise verstehen sich, soweit im Leistungsverzeichnis nicht anders angegeben, einschließlich aller für die Ausführung bezogener Nebenleistungen der VOB-C, sowie allen Kosten von Materialien, deren Bestellung, Transport und Lagerung bis zum Einbau auf der Baustelle sowie allen anderen dem Unternehmen zur Ausführung der beschriebenen Leistung entstehenden Kosten.
Das Angebot kann, wie vorab bereits beschrieben, über folgende Wege abgegeben werden:
Elektronische Abgabe
0.4 Konformität
Der Bieter erklärt, dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Sozialabgaben nachgekommen ist und die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt.
0.5 Bauablauf/Bauzeitenplan
Bereits bei Angebotsabgabe hat der Unternehmer zu prüfen, ob die in der Ausschreibung hinterlegten Ausführungszeiten für die beschriebene Leistung auskömmlich erscheinen. Diesbezügliche Bedenken können bereits mit Abgabe des Angebotes angemeldet werden. Spätestens 14 Tage nach Beauftragung jedoch noch vor Aufnahme seiner Leistung, hat er dem AG einen Bauablaufplan seiner gewerkebezogenen Ausführung vorzulegen. Grundlage hierfür sind die Ihm übermittelten Zeitfenster mit seiner Plausibilisierung. Werden diese als zu lange oder zu kurz festgestellt, erfolgt eine zeitliche Anpassung in gemeinsamer Abstimmung mit der Projektleitung des AG. Sollte durch den AN kein Bauablaufplan o.ä. eingereicht werden, gelten die zur Angebotserstellung übermittelten Zeitfenster als auskömmlich und vereinbart. Der Bauablaufplan, bzw. das Zeitfenster, werden durch die Projektleitung in den allgemeinen BZP integriert und bildet somit die Fortschreibung des allgemeinen BZP der Baustelle.
Allgemeine angaben zum Angebotsverfahren
Allgemeine Baubeschreibung, örtliche Gegebenheiten 1. BAUBESCHREIBUNG DES GESAMTPROJEKTS:
Im Gesamtprojekt „Zuffenhaus“, befindlich in der Ortsmitte von Stuttgart-Zuffenhausen, wird eine umfangreiche Sanierung und Modernisierung des bestehenden Stadtteilhauses in der Lothringer Str. 13A realisiert, sowie ein Neubau für eine Tageseinrichtung für Kinder in der Elsässer Str. 6A errichtet. Das Vorhaben ist Teil der städtebaulichen Gesamtsanierung "Zuffenhausen 8 -Unterländer Straße-".
Umbau/Rückbau Stadtteilhaus:
Das Stadtteilhaus, Baujahr 1927 mit Umbaumaßnahme 1986, wird über die Lothringer Straße erschlossen und ist adressiert unter der Hausnummer 13A, 70435 Stuttgart Zuffenhausen, Flurstück 3158/1. Dem Gebäude vorgestellt ist die eigentliche Hausnummer 13, bei der es sich um ein mehrstöckiges Wohnhaus handelt. Auf dem angrenzenden Grundstück befindet sich das Baufeld für die geplante 3-gruppige Kindertageseinrichtung (TFK Elsässer Straße 6A).
Bei dem Stadtteilhaus handelt es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 mit einer BGF von 924,46 m² mit einer 240m² großen Außenanlage. Das Bestandsgebäude besteht aus einem Hanggeschoss, einem Erdgeschoss, einem Obergeschoss sowie einem Dachgeschoss. Im Zuge der Sanierung erfolgen massive bauliche Eingriffe in die gesamte Bausubstanz mittels einer kompletten Hausentkernung, Prüfung und Anpassung von Fundamenten und Außenwänden, Neuerstellung der Geschossdecken und des Daches inkl. der Installation einer Photovoltaikanlage, sowie eine Neuplanung der Grundrisse und der internen Gebäudeerschließung. Die beizubehaltenden Hausaußenwände stellen im Zuge der Kernsanierung eine bautechnische Herausforderung dar. Für die Dauer der Rückbau-/Abrissarbeiten und der neuen Betonage muss ein Fassadengerüst mit außenseitigem Abfangungsdreieck (Abstützung) und Beschwerung als Fassadenschutzmaßnahme eingesetzt werden.
Um eine Vergrößerung des Fensterflächenanteils zu erzielen, werden die bestehende Fassadenfenster in bodentiefe Fenster umgebaut. Auf Grund der neuen Fensterbreiten und Fensterhöhen bzw. der zum Bestand abweichenden Fassadengliederung werden die Fassadenöffnungen baukonstruktiv ertüchtigt. Die Verschattung erfolgt über Raffstoreelemente. Auf der Süd- und Ostseite des Stadtteilhauses erfolgt eine Fassadenbegrünung (bodengebunden).
Die Innenräume sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach dem Einbau eines Aufzuges barrierefrei nutzbar. Das Gebäude wird gemäß den Anforderungen der aktuell gültigen EnEV bzw. GEG, sowie ggf. der Energierichtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart erstellt.
Die künftigen Nutzer des Stadtteilhauses sind die AWO, die evangelische Gesellschaft (EVA) und Andere. Das Stadtteilhaus wird für seinen Betrieb barrierefrei, inkl. Aufzug, mit einem kleinen Café mit Sitzbereich und optionalem Tagungsraum, einem weiteren Saal/ Mehrzweckraum und diversen Büro- und Gruppenräumen ausgestattet.
Wichtige Gebäudedaten:
Dachform: Hauptdach ist Krüppelwalmdach. Dachgauben bekommen Flachdächer, die PV-Anlage aufnehmen.
Abmessungen: ca. 15 x 18,90m
Geschosshöhen (OKFB bis OKFB):
GG: 3,15m
EG: 3,57m
OG: 3,30m
DG: 3,10m
Neubau Tageseinrichtung für Kinder (TfK):
Errichtet wird hier eine TfK mit drei Gruppen inkl. zugehöriger Außenanlage. Der Neubau umfasst dabei die Flurstücke 3154/6, 3158/1 und 3154 und erhält die Adressierung Elsässer Straße 6, 70435 Stuttgart Zuffenhausen. Auf einem angrenzenden Grundstück befindet sich die voranstehend beschriebene Baumaßnahme „Stadtteilhaus“.
Bei der barrierefreien Kindertageseinrichtung handelt es sich um ein zweigeschossiges Flachdachgebäude der Gebäudeklasse 3 mit einer BGF von 688,57m² und einer 1120 m² großen Außenanlage. Der Neubau wird teilweise in eine Hangsituation integriert und auf den freien Seiten großflächig verglast. Da das Gebäude im Verhältnis zu dem Geländezugang tiefer gelegen ist, wird ein UG (Gartengeschoss) und ein EG ausgebildet. Durch den Einbau eines Aufzugs ist die Barrierefreiheit zwischen Erdgeschoss und Gartengeschoss gewährleistet. Die Zuwegung über die Elsässer Straße wird mittels einer Stahlbetonspange nach oben an das EG des Gebäudes geführt, wodurch eine ebenerdige Zuwegung durch das Gebäude bis vor das nachbarschaftliche Stadteilhaus entsteht. Die Außenanlage wird kindgerecht mit unterschiedlichen Spiel-, Pflanz- und Sitzbereichen auf unterschiedlichen Höhenebenen ausgeführt. Das begrünte Flachdach der TfK erhält zusätzlich eine Photovoltaikanlage. Ost-, West-, und Südfassade sind durch die Verwendung einer Pfosten-Riegel-Fassade über beide Geschosse hinweg verglast. Eine Verschattung wird auf allen vier Seiten der TfK mit einer Raffstoreanlage gewährleistet.
Angrenzend an das Baugrundstück befindet sich eine weitere TfK der AWO, diese bleibt während der Bauphase in Betrieb. Somit ist hier eine erhöhte Vorsicht bzw. Rücksichtnahme auf Kinder und Angestellte zu legen. Dies gilt insbesondere im laufenden Betrieb bei Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Baustellenverkehr.
Wichtige Gebäudedaten:
Abmessungen: 12 x 28m zzgl. Attika umlaufend.
Geschosshöhen (OKFB bis OKFB bzw. bis OKFD):
GG: 3,20m
EG: 3,05m
Bauherr und Auftraggeber für die Gesamtmaßnahme (Stadtteilhaus und Tageseinrichtung für Kinder) ist die Stadt Stuttgart, somit handelt es sich in Gänze um ein öffentliches Projekt.
Die Entsorgung vom Bauschutt aus den Rückbauarbeiten am Stadtteilhaus wird durch ein Logistikunternehmen koordiniert.
Die Regelarbeitszeiten für die Bauarbeiten sind:
Montag -Freitag: von 07:00 12:00 Uhr und von 13:00 18:00 Uhr
Samstags: von 07:00 12:00 Uhr und von 13:00 17:00 Uhr.
Abweichungen müssen im Vorfeld schriftlich bei der Bauleitung angemeldet werden.
Zuwegung Gesamtbaustelle
Eine Herausforderung ist die erschwerte Zuwegung zur Baustelle. Der Zugang zur Baustelle „Sanierung Stadtteilhaus“ erfolgt aufgrund der Hinterhoflage und einer längerfristigen Kanalsanierung in der Lothringer Straße über das angrenzende Grundstück Elsässerstraße 6A, auf dem der Neubau der TfK geplant ist. Dies gilt zumindest für die Dauer der Rückbau-, Rohbau-, Dachdecker- und Fensterarbeiten. Das hat zur Folge, dass die Baustelleneinrichtung für das Stadtteilhaus auf dem Grundstück Elsässer Straße 6 erfolgen muss. Der Baubeginn des Neubaus TfK erfolgt somit zeitlich versetzt, etwa 6 Monate später, in einer zweiten Bauphase.
Gemäß Baugrundgutachten nach der durchgeführten Rasterbeprobung vom 19.05.2022 ist das Grundstück überwiegend mit DK 2 und DK 3 Bodenmaterial belastet. Zur Herstellung der Baustraße bzw. des Kranstellplatzes muss der Boden gemäß des im BE-Plan dargestellten Baustraßenbereiches in einer Tiefe von 40 cm vom AN (Gewerk Erdarbeiten) abgetragen und entsorgt werden. Eine Trennschicht und anschließend tragfähig Kiesschicht wird hergerichtet.
Allgemeine Baubeschreibung, örtliche Gegebenheiten
Anagben zur Baustelle 2. Art- und Umfang der Leistungen
2.01 Grundsätzliche Leistung
Die Vertragsleistungen des AN umfassen sämtliche Leistungen, Lieferungen, Bestellungen und Lagerungen, die zur vertragsgemäßen Fertigstellung des Gewerks erforderlich sind, und zwar einschließlich solcher Leistungen, die in dem Vertrag und seinen Anlagen nicht ausdrücklich erwähnt wurden, jedoch zur Herstellung des mangelfreien Werkes notwendig sind. Die VOB-B und VOB-C gelten als vereinbart.
2.02 Überlassene Unterlagen und Einsprüche
Der AN hat die ihm überlassenen Ausführungsunterlagen sowie alle sonstigen Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit den auszuführenden Leistungen zur Verfügung gestellt worden sind, auf Unstimmigkeiten, Lücken und Fehler zu überprüfen. Sämtliche angegebenen Mengen und Massen sind vom AN eigenverantwortlich zu kontrollieren. Bedenken gegen die Ausführung sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ebenfalls zur Klärung anzuzeigen sind Abweichungen bei Angaben, unklare oder fehlende Formulierungen. Eine Berufung auf unklare oder missverständliche Grundlagen sind ohne vorliegende Anzeige nach Angebotsabgabe ausgeschlossen. Alle vorliegenden Bestand- und Leitungspläne sowie Gutachten, Voruntersuchungen, etc. zum Bestand und/oder Baufeld werden, soweit dem AG vorliegend, dem AN entsprechend seinem jeweiligen Bedarf zur Verfügung gestellt. Sämtliche oben genannten Unterlagen sind grundsätzlich auch bei der örtlichen Objektüberwachung einsehbar. Sollte ein besonderer Bedarf bestehen, werden die Angaben auf Anfrage auch zur Verfügung gestellt. Diese sind eigenständig vom Auftragnehmer zu prüfen und zu ergänzen. Fehlende, abweichende und/oder unklare Angaben sind umgehend anzuzeigen.
2.03 Unterlagenübermittlung/Planstände
Der AN ist verpflichtet, ihm für die Ausführung benötigten Unterlagen so rechtzeitig anzufordern, dass für die Beschaffung dieser Unterlagen auch ausreichend Zeit verbleibt. Ihm obliegt auch die Sorge, auf der Baustelle stets den jeweils gültigen Planungsstand und -angaben zur Ausführung verfügbar zu halten und anzuwenden. Änderungskosten aufgrund mangelhafter Leistung aufgrund Verwendung veralteter Planstände gehen vollumfänglich zu Lasten des Auftragnehmers.
2.04 Muster und Proben
Der AN hat entsprechend den Angaben des LV dem AG Muster und Proben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Nach Freimeldung durch den AG sind die Muster und Proben kostenfrei wieder zurückzunehmen. Im Falle, dass der AG Muster gänzlich oder in Teilen behalten möchte, ist hierzu ein separater Nachtrag zu stellen.
2.05 Individuelle Baustelleneinrichtung
Als Grundlage für die Kalkulation der individuellen Baustelleneinrichtung ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Grundlage, dass auf dem Baufeld Unterverteiler für die Anschlüsse von Baustrom und Bauwasser vom AG vorgehalten werden. Ggf. darüber hinaus benötigte Unterverteiler sind vor Aufnahme der Arbeiten mit Darstellung im BE-Plan und Begründung der Notwendigkeit anzuzeigen. Kann keine ausreichende Notwendigkeit erklärt werden, kann der AG die Aufstellung ablehnen. In diesem Falle hat der AN in Eigenverantwortung seine Versorgung herzustellen, Diese darf jedoch die Allgemeinverwendung der Unterverteiler nicht beeinträchtigen.
Das Heranbringen von Baustrom und Bauwasser von den Anschlussstellen zur Verwendungsstelle ist Sache des AN. Auch hier darf die Anschlussverwendung durch parallel arbeitende Gewerke, ggf auch auf der bauherreneigenen Nachbarbaustelle nicht behindernd eingeschränkt werden. Eine Minderversorgung ist umgehend der örtlichen Objektüberwachung anzuzeigen. Leitungsführungen sind mit der Bauleitung abzustimmen und müssen grundsätzlich den einschlägigen Vorschriften entsprechen.
Die Verwendung von Bauwasser und Baustrom wird durch den AG mit folgenden Prozentsätzen als Abzug bei der Rechnungsstellung verrechnet:
Bauwasser: 0,3 %
Baustrom: 0,3 %
Der Arbeitgeber stellt zwei Container zur Verfügung, die von den Auftragnehmern genutzt werden können. Darüber hinaus stellt der Auftraggeber Sanitärcontainer für die gesamte Projektdauer zur Verfügung.
Bis zur Installation der Container stellt der Auftraggeber zwei mobile Toiletten bereit.
Auf der Baustelle ist ein spezieller Bereich vorgesehen, in dem der Auftragnehmer Container für seine Materialien und Werkzeuge aufstellen kann. Da der Platz begrenzt ist, ist eine vorherige Absprache mit der Bauleitung erforderlich.
Jedes Gewerk hat dabei auf die allgemeine Sauberkeit der Anlagen zu achten.
Zusätzliche Mannschafts- und/oder Materialcontainer werden nicht durch den AG aufgestellt oder vorgehalten. Aufgrund des knappen Platzangebotes dürfen entsprechende Container o.ä. nur mit Zustimmung der örtlichen Objektüberwachung aufgestellt und/oder betrieben werden. Bei Verstoß dagegen, sind diese umgehend auf eigene Kosten wieder durch den AN zu entfernen.
2.06 Genehmigungen/Nutzung von Flächen
Dem AN obliegt die Einholung der Genehmigung und die Kostentragung für die Nutzung öffentlicher und nichtöffentlicher Flächen und Anlagen. Dem AN obliegt es, alle öffentlichen Flächen und Anlagen, wie Straßen, Zugänge, Rohrleitungen, Kanäle und Kabel gegen Beschädigung zu sichern sowie erforderliche Beschädigungen in Abstimmung mit dem jeweiligen Berechtigten auf seine Kosten zu beseitigen. Entsprechendes gilt für nichtöffentliche, insbesondere dem Bauherrn und seinen Nachbarn gehörende Anlagen und Gegenstände. Der AN übernimmt überdies alle für die Verkehrssicherung und Verkehrsregelung bezogen auf seine Leistungen erforderlichen Maßnahmen. Er wird insoweit maßgebliche Auflagen von Behörden berücksichtigen und insbesondere ausschließlich solche Verfahren und Gerätschaften einsetzen, welche den Anforderungen des einschlägigen Lärmschutzes genügen.
Eine Zustandsfeststellung für Straßen und Bereiche des AG hat im Beisein der Objektüberwachung vor Leistungsbeginn stattzufinden und ist gemeinsam zu protokollieren und zu dokumentieren.
2.07 Ausführungszeiten
Der AN hat seine Leistung innerhalb der für das jeweilige Baufeld geltenden Ausführungszeiten zu erbringen. Diese sind regulär:
Montag -Freitag: von 07:00 - 12:00 Uhr und von 13:00 - 18:00 Uhr
Samstags: von 07:00 - 12:00 Uhr und von 13:00 - 17:00 Uhr
Sonntag und gesetzliche Feiertage: Es sind grundsätzlich keine Arbeiten erlaubt.
Arbeiten außerhalb dieser Zeiten sind nur mit vorheriger Anmeldung und Freigabe durch die örtliche Objektüberwachung möglich. Die oben genannten Zeiten können sich aufgrund eines besonderen Schutzbedarfes der Kinder in der angrenzenden TfK kurzfristig ändern. Hierzu wird entsprechend durch die Objektüberwachung informiert, die gültigen Arbeitszeiten werden durch entsprechenden Aushang auf dem Baufeld fix definiert und sind zwingend einzuhalten.
2.08 Müll und Müllentsorgung
Der AN verpflichtet sich, Schutt, Verpackungen, Abfälle, Unrat täglich zu beseitigen und seinen jeweiligen Arbeitsplatz besenrein zu verlassen. Der AG kann bei Nichteinhaltung jederzeit baustellenspezifische Regelungen zur gemeinsamen Abfallbeseitigung treffen und die hierbei entstehenden Kosten auf alle anwesenden Unternehmen zu gleichen Teilen umlegen. Kommt ein AN der Verpflichtung zur Sauberhaltung der Baustelle trotz Aufforderung durch den AG nicht umgehend nach, kann der AG ohne weitere Feststellung auf Kosten des AN eine Reinigung veranlassen. Bei Aufforderung durch den AG hat der AN den Entsorgungsweg seiner Abfälle darzustellen und die korrekte Entsorgung schriftlich zu bestätigen.
2.09 Ausführung mit mehreren Gewerken
Dem AN ist bekannt, dass auf der Baustelle mehrere Auftragnehmer gleichzeitig arbeiten. Er verpflichtet sich daher, frühzeitig und vorausschauend die eigene Arbeitsleistung mit derjenigen der anderen Baubeteiligten eigenständig abzustimmen. Der AN hat keinen Anspruch auf eine durchgängige, und/oder ungehinderte Ausführung aller geplanten Arbeiten. Er ist vielmehr verpflichtet, auf den Baustellenfortschritt flexibel zu reagieren, insbesondere einzelne Arbeiten vorzuziehen oder nachzuverlagern, wenn dies auf Grund des Baufortschritts, speziell wegen der Leistungen anderer Projektbeteiligter, erforderlich wird. Bei Unklarheiten oder keiner Übereinstimmung untereinander ist die örtliche Objektüberwachung zu informieren, welche dann den weiteren Ablauf festlegt.
2.10. Parkplätze für Fahrzeuge
Kein AN hat einen Anspruch auf einen festen Parkplatz, es werden auch keine Parkflächen gestellt. Fahrzeuge dürfen lediglich zu Zwecken der Anlieferung oder Abholung kurzzeitig auf dem Baufeld geparkt werden. Temporäre Parkplätze für die Objektüberwachung/Bauherrenschaft sind stets freizuhalten. Der BHR übernimmt keinerlei Kosten für aufgrund fehlender Parkplätze falschgeparkte Fahrzeuge.
2.11 TfK nebenan
Neben den Baufeldern befindet sich eine TfK, deren Betrieb im Zuge der Ausführung normal weiterläuft. Diese wird als besonders schützenswert angesehen und jeder AN und/oder sein Vertreter hat alles zu tun, was ihm billigend zumutbar ist, diesen Schutzstatus aufrecht zu erhalten. Einschränkungen durch Baulärm sind möglichst gering zu halten, Begleitlärm ist, insbesondere während Ruhezeiten, zu unterlassen. Dauerhaft laute Arbeiten sind mindestens einen Tag vorher der Objektüberwachung anzumelden, welche die TfK entsprechend informiert. Ruhestunden sind zwingend einzuhalten. Arbeiten mit hoher Staubentwicklung sind zu Zeiten, in denen die Kinder im Freien aktiv sind, zu vermeiden. Das Befahren der Baufelder, Zuwegungen und den Baustellenein- und -ausfahrten ist ausschließlich nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Schon bei An- und Abfahrt in der Elsässer Straße ist zu jedem Zeitpunkt mit einem überraschenden Fehlverhalten eines Kindes zu rechnen.
Es ist allen Arbeitnehmern, ihren Vertretern und Mitarbeitern untersagt, Kontakt mit den Kindern aufzunehmen oder zu fördern. Pausen, Aufenthalte oder Verschmutzungen im Einzugsbereich der TfK sind untersagt. Jeder Mitarbeiter, Fahrer oder Dienstleister, der vorangehende Vorgaben missachtet, oder dessen Verhalten als fragwürdig auffällt, wird umgehend seinen Vorgesetzten angezeigt und erhält sofort ein dauerhaftes Baustellenverbot.
2.12 Bauleiter/Polier/Ansprechpartner
Der AN hat für einen reibungslosen Ablauf einen der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtigen, festen Ansprechpartner gegenüber der Objektüberwachung zu benennen. Dieser muss zwingend während der Leistungserbringung auch vor Ort zur Verfügung stehen und den Mitarbeitern des AN gegenüber weisungsbefugt sein.
2.13 Bautagesbericht
Der AN hat täglich einen Bautagesbericht zu erstellen, in welchem die wesentlichen Tagesdaten, der erzielte Bauablauf und alle wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen festgehalten sind. Die Tagesblätter sind mit Datum und Unterschrift versehen unaufgefordert wöchentlich zur Baustellenbesprechung bei der örtlichen Objektüberwachung abzugeben.
2.14 Parallele Leistungen
Vor täglichem Arbeitsbeginn versichert sich der AN über die Lage vorhandener Leistungen oder Fremdleistungen an seinem Arbeitsplatz. Bei Störungen/Behinderungen sind die Leistungen auf eigene Kosten fachgerecht umzulegen. Kommt es dabei zu Beschädigungen an Fremdleistungen trägt der Verursacher alle daraus entstehenden Kosten. Wird von Fremdgewerken eine Störung/Behinderung durch eigene Leistung angezeigt, ist diese umgehend und kostenfrei umzulegen und die Störung im Baustellenablauf zu beseitigen. Im Zweifel ist die örtliche Objektüberwachung zu informieren, welche dann das weitere Vorgehen entscheidet.
2.15 Aufmaße
Alle für die Abrechnung und Qualitätsprüfung zusätzlich zu den Zeichnungen erforderlichen Aufmaße und Feststellungen sind dem Leistungsfortschritt entsprechend gemeinsam mit dem Objektüberwacher und dem AN vorzunehmen. Das Aufmaß stellt keine Abnahme dar, sondern dient alleinig der Sicherstellung der für die Abrechnung und Leistungsbestimmung notwendigen gemeinsamen Feststellungen. Ergeben sich bei der Ausführung der Bauarbeiten Änderungen gegenüber den genehmigten Ausführungszeichnungen, so hat der AN die geänderten Stellen in den Ausführungszeichnungen entsprechend zu kennzeichnen und/oder durch zusätzliche Unterlagen zu belegen. Alle für die Abrechnung erforderlichen Maße müssen aus diesen Unterlagen unmittelbar zu ersehen sein.
2.16 Abschlags und Schlussrechnung
Der AN erstellt kumulative Abschlagsrechnungen gemäß seinem Baufortschritt und eine zusammenfassende prüffähige Schlussrechnung mit einem Gesamtaufmaß als Fertigstellungsanzeige seiner Leistung.
Die für die Rechnung notwendige Ermittlung seiner Leistung wird als Leistungsnachweis mit Leistungszusammenstellung (Vorabaufmaß) aufgestellt und eingereicht. Hierzu gilt auch der Punkt 1.12. Der Leistungsnachweis erfolgt in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses entsprechend den Losen und Gewerken des Hauptauftrages sowie etwaiger Nachträge. Der Leistungsnachweis muss in Form eines steigenden Aufmaßes vollständig und nachprüfbar sein und ist dem Objektüberwacher, solange nicht anders angegeben, sowohl in Papier- als auch in digitaler Form einzureichen.
Der Leistungsnachweis wird vom AG geprüft und anerkannt und von diesem mit Prüfvermerk an den AN zurückgegeben. Auf Basis dieses Leistungsnachweises nebst Anlagen erstellt der AN die kumulierte Rechnung. Damit entfallen Rechnungskorrekturen und Änderungen der Umsatzsteuerbeträge. Alle Rechnungen sind übersichtlich und verständlich nach den maßgeblichen Bauteilen zu gliedern. Nachträge zum Hauptauftrag sind durchlaufend zu nummerieren und prüfbar nach dem Aufbau der jeweiligen Leistungspositionen abzurechnen. Abschlagszahlungen erfolgen maximal monatlich, vorausgesetzt, dass auch eine abrechenbare Leistung erstellt wurde. Sind die Leistungen mängelbehaftet, kann der AG Mängeleinbehalte vornehmen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Anspruch auf Schlusszahlung gemäß VOB und nach Zugang der prüffähigen Schlussrechnung fällig.
Der AG ist berechtigt, einen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 5 % der geprüften Nettoschlussrechnungssumme vorzunehmen. Der AN hat den Sicherheitseinbehalt für künftige Mängelansprüche nach der Abnahme durch Stellung einer unbeschränkten Bank-/Versichererbürgschaft in entsprechender Höhe abzulösen. Dies gilt nicht für Einbehalte, auch Druckzuschlägen, aufgrund bereits während der Bauphase und/oder zum Abnahmezeitpunkt festgestellte Mängel und deren Beseitigung. Sofern keine Ausführungsbürgschaft vorliegt, ist der AG zusätzlich berechtigt, bei jeder AZ einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 3% vorzunehmen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet.
2.17 Vorbereitung Abnahme
Der AN hat alle abnahmevorbereitenden Vorbegehungen, Prüfungen, Inbetriebnahmen sowie die Abnahmebegehung selbst in seinem Terminplan auszuweisen. Der AN trägt dabei die Kosten für die Veranlassung, Vorbereitung und Durchführung von Abnahmen seiner Leistungen durch Dritte, z. B. TÜV, VDS etc., sowie Kosten für Wiederholungsmaßnahmen in Folge von Mängelfeststellungen, auch im Hinblick auf die bei Abnahmen beteiligten Mitarbeiter des AG. Die Eignung verwendeter Materialien hat der AN bereits eigenständig vor Verwendung und während der Ausführung nachzuweisen. Leistungen und Materialien des AN hat dieser auf eigene Kosten zu schützen, auch soweit sie schon vor der Abnahme im Rahmen einer geordneten Realisierung des Projektes von Dritten mitbenutzt werden. Leistungen und Materialien, die durch Dritte erstellt und geliefert werden, muss der AN vor Schädigungen durch seine Leistungen schützen.
2.18 Aufforderung zur Abnahme
Der AN ist nur dann berechtigt, den AG mittels Stellung der Schlussrechnung zur Abnahme aufzufordern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vertragsgerechte Erbringung sämtlicher Lieferungen und Leistungen für den abzunehmenden
Leistungsbereich ohne wesentliche Mängel.
- das Gewerk des AN betreffende und zur Benutzung und Inbetriebnahme des Gewerkes
erforderliche behördliche Genehmigungen liegen vor, Nachweise über die Erfüllung baubehördlicher
Auflagen sowie erforderlicher Anzeigen gegenüber Behörden sind erbracht
- Vorlage aller das Gewerk betreffende Prüf- und Abnahmebescheinigungen von Sachverständigen,
insbesondere Vorlage von Abnahmezeugnissen betreffend die Abnahmefähigkeit der TGA -Anlagen und
sicherheitsrelevanter Anlagensysteme, soweit zum Leistungsbereich des AN gehörend.
- Übergabe der Bedienungs - und Wartungsanleitungen sowie aller inbetriebnahmerelevanten
Bestandsunterlagen.
2.19 Verlassen der Baustelle
Nach Fertigstellung der Leistungen muss der AN die Baustelle innerhalb von 5 Arbeitstagen räumen. Dabei hat er die zur Verfügung gestellten Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege nach der Räumung in einen Zustand wie vor der Inanspruchnahme zurückzugeben. Abfälle sowie Bodenverunreinigungen sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
2.20 Vertraulichkeit
Der AN verpflichtet sich, alle ihm bekannt gewordenen Projektspezifika und Betriebsinterna des AG und des Nutzers auch über die Laufzeit des Vertrags hinaus vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Alle Veröffentlichungen über das Projekt oder einzelne damit zusammenhängende Leistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Eine entsprechende Verpflichtung wird der AN auch seinen Vertragskräften auferlegen.
2.21 Maßnahmen gemäß BaustellenVO: Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Für die Baumaßnahme ist ein SiGeKo nach BaustellenVO bestellt, welcher regelmäßig vor Ort sein wird. Dessen Anweisung ist Folge zu leisten.
Durch den SiGeKo wird eine Baustellenordnung übergeben. Der AN ist dafür verantwortlich, dass ein qualifizierter, ständig anwesender Mitarbeiter in die SiGe-Planung eingewiesen wird. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Maßnahmen an sämtliche Mitarbeiter weitergeleitet und auch eingehalten werden.
Bei der Durchführung der Arbeiten sind die dem Sicherheits- und dem Gesundheitsschutz dienenden Angaben in der aktuellen Fassung der BaustellenVO zu beachten. Bei den Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der an der Baustelle tätigen Mitarbeiter sind technische und organisatorische Maßnahmen vorrangig. Es wird darauf hingewiesen, dass jeder an der Baustelle Beschäftigte mit persönlicher Schutzausrüstung entsprechend der Gesundheitsgefährdung (z.B. Sicherheitsschuhe, Helm, Gehörschutz, Atemschutz, Augen- und Gesichtsschutz, etc.) abhängig von den auszuführenden Arbeiten auszurüsten ist. Jeder Arbeitgeber hat vor Arbeitsbeginn schriftlich nachzuweisen, dass er die an der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer über die sicherheits- und gesundheitsrelevanten Maßnahmen und die Arbeitsverfahren unterwiesen hat.
2.22 Planunterlagen
Ausführungsunterlagen werden per Download-Link in digitaler PDF- und DWG-Datei zur Verfügung gestellt. Ausfertigungen in Papierform nur nach Aufforderung und gegen Erstattung der Kosten.
Anagben zur Baustelle
Zusätzliche Angaben zur Baustelleneinrichtung Zusätzliche Angaben zur Baustelleneinrichtung
Die Baustelleneinrichtung wird separat an eine Baustellenlogistikfirma beauftragt. Die Baustelleneinrichtung wird von dieser für Dauer der Bauarbeiten am Stadtteilhaus (Umbau), Lothringer Str. 13A, sowie der darauffolgenden Bauarbeiten am Neubau KiTa, Elsässer Str. 6A. Die Baustellenlogistik stellt einen Bauzaun, Containerdorf aus Bauleitercontainer, Sanitärcontainer, Materialcontainer und Baukran für die Erste Bauphase auf und hält diese für die Dauer der Bauarbeiten vor.
Mannschaftscontainer:
Verfügbar beim Arbeitgeber. Sanitärcontainer ist zur Verfügung gestellt.
Baukrannutzung:
Die Folgefirmen, vor allem für Rückbau-, Rohbau-, Zimmerer- und Fensterarbeiten sollen den von der Baulogistik aufgestellten Baukran für ihre Bauleistungen nutzen, jedoch darf der Baukran nur von einem zugelassenen Fahrer bedient werden, den die betroffenen Baufirma zur Verfügung stellen muss.
Zusätzliche Angaben zur Baustelleneinrichtung
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Anforderung an die Rohbauausführung
1. Tragwerksbeschreibung
Die Stadt Stuttgart, vertreten durch das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung Eberhardstraße 10, 70173 Stuttgart, plant in der Elsässerstaße 6A in Stuttgart-Zuffenhausen den Neubau einer 3-gruppigen Kindertagesstätte.
Der nicht unterkellerte, zweigeschossige Neubau, mit Gartengeschoss und Erdgeschoss, besitzt die Grundrissabmessungen von ca. 12,00 m x 28,00 m. Am nordwestlichen Eck ist im Gartengeschoss zusätzlich ein eingeschossiger Technikbereich von ca. 4,7 m x 9, 6 m im Gartengeschoss direkt angehängt.
Das Gebäude wird als Stahlbetonskelettkonstruktion ausgeführt. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse wird es erforderlich, Unterstützungsmaßnahmen in Form einer Bohrpfahlwand für ein bestehendes Nachbargebäude vorzusehen.
Hauptbestandteil des Tragwerks sind unterzugslose Flachdecken mit Dicken von d = 25 cm. Aussteifende erdberührende Außenwände werden mit Dicken von 25 cm hergestellt. Die Innenwände und der Aufzugsschacht werden mit Dicken von 20 cm betoniert und die Stützen werden mit den Abmessungen von a/b = 20 cm/20 cm hergestellt. Der Aufzug besitzt eine Aufzugsunterfahrt und eine Aufzugsüberfahrt. Die Erschließung der beiden Geschosse untereinander erfolgt durch den Aufzug und durch die zweiläufigen Stahlbetontreppen im Gartengeschoss.
Die Aussteifung ist durch die kreuzweise angeordneten Außen- und Innenwände in Verbindung mit den massiven Deckenscheiben gewährleistet.
Die Flachgründung erfolgt mit einer 40 cm dicken Bodenplatte. Die zweigeschossige Pfosten-Riegelfassade steht auf der Bodenplatte auf. Die Dachdecke besitzt eine auskragende rundumlaufende durch Isokörbe thermisch getrennte Fertigteil-Attika.
Die Gründung erfolgt in Schichten der steifen Fließerden.
Dur Zugang zum EG auf der Ostseite wird durch einen 25cm dicken und 3,0m breiten Stahlbetonsteg realisiert. Der Steg geht direkt in die Decke des im Gartengeschoss separat liegenden Spielzeuggeräteraumes über. Der Steg ist durch eine 4 cm dicke Fuge thermisch vom Hauptgebäude getrennt. Die Laste werden an der Fuge durch vier Schwerlastdorne übertragen.
Südlich des Spielgeräteraumes schließt sich direkt eine Winkelstützmauer an.
Die Aufzugsunterfahrt wird bis UK Bodenplatte in WU-Beton ausgebildet. Sämtliche Arbeitsfugen sind hier mit Fugenblech ohne Kaschierungen bzw. Beschichtungen herzustellen.
Lastannahmen:
Das Stahlbetonskeletttragwerk ermöglicht bei einer späteren Umnutzung des Gebäudes eine hohe Flexibilität. Lastmäßig wird diesem Umstand durch den Ansatz von Nutzlasten q = 5,0 kN/m² (incl. Trennwandzuschlag) Rechnung getragen. Die nichttragenden Trennwände werden im Regelfall als leichte Wandkonstruktion ausgeführt.
Decken und Bodenplatten
Die Decken der Kindertagesstätte werden im Regelfall als unterzugslose, 2-achsig gespannte Flachdecken aus Ortbeton der Güte C30/37 (mit besonderen Eigenschaften) hergestellt. Die Deckendicke beträgt 25 cm. Für die Abtragung und Weiterleitung der Horizontallasten aus Wind und Schiefstellung werden alle Decken als horizontale Scheiben mit entsprechender Mindestbewehrung ausgebildet.
Alle Decken des Gebäudes werden für eine Feuerwiderstandsdauer R90 ausgelegt und schlaff bewehrt. Die Durchstanzsicherung an hochbelasteten Stellen wie Stützen, Wandenden und Wandecken erfolgt mit Dübelleisten.
Die auskragenden Dachdecken werden als Fertigteile hergestellt und mit Isokörben thermisch von der Hauptdecke abgelöst.
Aufgrund der zu erwartenden Durchbiegungen in bestimmten Bereichen der Decken werden sie mit Überhöhungen von bis zu ca. 2,0 cm hergestellt. Ein erhöhter Schalungsaufwand ist einzukalkulieren. Grundlage für die Überhöhungen sind die in der Statik berechneten elastischen Verformungen der Decken. Zusatzdurchbiegungen aus Schwinden und Kriechen sind bei der Bewehrung berücksichtigt.
Sowohl bei der Planung der Fassade als auch bei der Planung der nichttragenden Wände ist auf die Verträglichkeit mit den o. g. Deckenverformungen zu achten. Entsprechende Toleranzen und Zusatzmaßnahmen zur Vermeidung von Schäden sind vorzusehen. Gleiches gilt für Horizontalverformungen der Decken aus Schwinden.
Die Untersicht der Decken ist bereichsweise in Sichtbetonqualität nach Angaben der Architekten herzustellen.
Für Nachunterstützungen der Decken entsprechend DIN EN 1992 wird gefordert, dass diese einen Bestandteil der Schalung bilden, beim Ausschalen stehen bleiben und somit Umsprießungen vermieden werden.
Stützen
Alle Stützen werden als schlanke Pendelstützen mit minimierten Querschnitten hergestellt. Die Querschnittsabmessungen sind in den Schalplänen dargestellt.
Es kommen Betone der Güten C30/37 und Stützen mit hohen Bewehrungsgehalten zur Ausführung. Es werden deshalb auch großteils Betonstähle B500S mit geschraubten Stößen verwendet.
Die Stützen sind in Sichtbetonqualität herzustellen und für die Feuerwiderstandsdauer R90 auszubilden.
Wände
Die Außenwände mit Erdberührung werden mit der Dicke von 25 cm hergestellt. Alle Innenwände sind 20 cm stark. Die Stützmauer im Außenbereich wird mit mindestens 30cm dicker Wand erstellt.
Alle Wände werden in Ortbeton aus Beton der Güte C30/37 hergestellt.
In Teilbereichen sind die Wände einseitig oder auch beidseitig in Sichtbetonqualität auszuführen.
Alle Wände sind für eine Feuerwiderstandsdauer R90 auszubilden.
Die Wände werden zusätzlich zur Vertikallastabtragung auch zur Abtragung der am Gebäude angreifenden Horizontallasten herangezogen und deshalb als Scheiben berechnet und entsprechend engmaschig bewehrt.
Gründung
Die Gründung besteht aus einer Flachgründung, hergestellt als 40cm dicke Bodenplatte.
Der Aufbau unter der Bodenplatte beinhaltet neben der 5cm Sauberkeitsschicht eine 40cm dicke KFT (kombinierte Frost- und Trag) - Schicht. Damit liegt die Unterkante der KFT-Schicht bei ca. 269,45 m ü.NN und damit in den Schichten der steifen Fließerden.
Nur im südlichen Bereich, ab ca. Achse KE, kann es infolge der im Gefälle liegenden Schicht der steifen Fließerden erforderlich werden weitere Geländeanschüttungen in Form von Magerbeton oder Schottertragschichten vornehmen zu müssen.
Die Bemessungs-Sohldruckspannungen dürfen nach dem Baugrundgutachten mit ðRD <= 350 kN/m2 angesetzt werden.
Treppen und Podeste
Das Kita-Gebäude besitzt zur vertikalen Erschließung eine innenliegende Treppenanlage vom Gartengeschoss (GG) bis in das EG, sowie einen Aufzug.
Alle Betontreppen werden als Fertigteile hergestellt, welche mittels Konsolen auf die Decke bzw. das Zwischenpodest abgesetzt. Die Schallentkopplung erfolgt mittels Einbau von Schöck Tronsolen.
Für alle Treppen und Podeste wird Beton der Güte C30/37 verwendet. Die Einhaltung der Feuerwiderstandsdauer R90 wird für alle Bauteile der Treppenräume vorgeschrieben.
Baustoffe
Bauteil:
Fundamente bewehrt
Expositionsklassen: mind. Betonfestigkeitsklasse
XC2 C16/20
XF1 C25/30
Feuchtigkeitsklasse WF
Beton Normalbeton
gewählte MindestdruckfestigkeitC30/37
Mindestbetondeckung 3,5 cm (20 + 15)
gewählte Betondeckung 4,0 cm
Bauteil:
Fundamente unbewehrt
Tieferführungen
Expositionsklassen: mind. Betonfestigkeitsklasse
X0 C12/15
XF1 C25/30
Feuchtigkeitsklasse WF
Beton Normalbeton
gewählte MindestdruckfestigkeitC25/30
Mindestbetondeckung -
gewählte Betondeckung -
Bauteil:
Bodenplatten (über kapillarbrechender Kiesschicht und Folie)
Expositionsklassen: mind. Betonfestigkeitsklasse
XC3 C20/25
XF1 C25/30
Feuchtigkeitsklasse WF
Beton Normalbeton
gewählte MindestdruckfestigkeitC30/37
Mindestbetondeckung 3,5 cm (20 + 15) -0,5 cm (Abminderung, da zwei Betonfestigkeitsklassen höher)
gewählte Betondeckung oben 3,0 cm,
unten 3,0 cm
Bauteil:
Außenwände hinter Abdichtungen, Wärmedämmverbundsystemen
Außenwände hinter hinterlüfteten Fassaden
Dachflächen unter Dachabdichtung
Expositionsklassen: mind. Betonfestigkeitsklasse
XC3 C20/25
XF1 C25/30
Feuchtigkeitsklasse WF
Beton Normalbeton
gewählte MindestdruckfestigkeitC30/37
Mindestbetondeckung 3,5 cm (20 + 15) -0,5 cm (Abminderung, da zwei Betonfestigkeitsklassen höher)
gewählte Betondeckung 3,0 cm
Bauteil:
Innenwände
Expositionsklassen: mind. Betonfestigkeitsklasse
XC1 C16/20
Feuchtigkeitsklasse WO
Beton Normalbeton
gewählte MindestdruckfestigkeitC30/37
Mindestbetondeckung 2,0 cm (10 + 10)
gewählte Betondeckung 3,0 cm
Bauteil:
Decken der Geschosse,
Treppen und Podeste
Expositionsklassen: mind. Betonfestigkeitsklasse
XC1 C16/20
Feuchtigkeitsklasse WO
Beton Normalbeton
gewählte MindestdruckfestigkeitC30/37
Mindestbetondeckung 2,0 cm (10 + 10)
gewählte Betondeckung 3,0 cm oben
3,0 cm unten
Bauteil:
Stützen
Expositionsklassen: mind. Betonfestigkeitsklasse
XC1 C16/20
Feuchtigkeitsklasse WO
Beton Normalbeton
gewählte MindestdruckfestigkeitC30/37
Mindestbetondeckung 2,0 cm (10 + 10)
gewählte Betondeckung 3,0 cm
Bauteil:
Sonstige Außenbauteile ohne Erdberührung
Vordächer (Fertigteil-Attika)
Expositionsklassen: mind. Betonfestigkeitsklasse
XC4 C25/30
XF1 C25/30
Feuchtigkeitsklasse WF
Beton Normalbeton
gewählte MindestdruckfestigkeitC30/37
Mindestbetondeckung 4,0 cm (25 + 15)
gewählte Betondeckung 4,0 cm
Bauteil:
Stützwände und Wände im Außenbereich, Lichtschächte
allg. Sichtbeton ohne Abdichtung
Expositionsklassen: mind. Betonfestigkeitsklasse
XC4 C25/30
XF2 C35/45
XD3 C35/45
Feuchtigkeitsklasse WA
Beton Normalbeton
gewählte MindestdruckfestigkeitC35/45
Mindestbetondeckung 5,0 cm (40 + 15) -0,5 cm (Abminderung, da zwei Betonfestigkeitsklassen höher)
Gewählte Betondeckung 5,0 cm
Bauteil:
Bauteile im Grundwasser, Aufzugsunterfahrt
Pumpensümpfe
WU-Beton
Expositionsklassen: mind. Betonfestigkeitsklasse
XC2 C16/20
XF1 C25/30
Feuchtigkeitsklasse WF
Beton WU-Beton
gewählte MindestdruckfestigkeitC30/37 WU
Mindestbetondeckung 3,5 cm (20 + 15) -0,5 cm (Abminderung, da zwei Betonfestigkeitsklassen höher)
gewählte Betondeckung innen 3,0 cm
außen 4,0 cm
Betonstahl: B 500 (A)
Schraubmuffenverbindungen:System Lenton:B 500
Rückbiegbare, vorgefertigte
Bewehrungsanschlüsse:B 500 "Merkblatt Rückbiegen von Betonstahl und Anforderung an Verwahrungskästen Fassung Januar 2008 Deutscher Betonverein e.V."
Dübelleisten: Für die Durchstanzsicherung der Flachdecken an Stützen, Wandecken und Wandenden
Baustahl: S235 JR + AR (St 37-2)
S355 J2 + N (St 52-3)
2. Betontechnologie
Zusätzlich zu den konstruktiven Maßnahmen sind für alle Geschosse und alle flächigen Bauteile (Außenwände, Innenwände, Bodenplatte und Decken) im Hinblick auf die fugenlose Bauweise und die Sichtbetonanforderungen Betone mit besonderen Eigenschaften notwendig.
Die Expositionsklassen der verschiedenen Betone (WU, frost- und tausalzbeständig, usw.) sind in den jeweiligen Leistungspositionen aufgeführt.
Standardmäßig werden Betone mit einer Körnung 0/22 verwendet.
Beim WU-Beton in der Beanspruchungsklasse 1 ist ein Größtkorn der Gesteinskörnung Dmax≤16mm zu verwenden.
Im Allgemeinen wird für die Außenbauteile sowie für alle flächigen Innenbauteile (Geschossdecken, Bodenplatten und Wände) ein schwindarmer Beton der Güte C 30/37*) mit niedriger Wärmetönung und geringer Rissneigung verlangt, dessen Druckfestigkeit auch nach oben begrenzt ist.
Dies bedingt vor allem einen kleinen Wasser- und Zementgehalt.
Zusätzlich zu den Forderungen nach DIN 1045-2 sind folgende Eckdaten durch Eignungsprüfungen nachzuweisen.
_ Äquivalenter Wasserzementwert:(W/Z)eq ≤0,53 *)
Schwankungsbreite nach oben ≤0,02
_Obergrenze der Zylinderdruckfestigkeit
nach 56 Tagen: höchstens 5 % aller
Prüflinge dürfen folgenden Wert
überschreiten: fc,cyl=45 MN/m²
_Alternativ ist die Biegezugfestigkeit an jeweils 3 Balken nach 56 Tagen
und 90 Tagen zu überprüfen.
Zielvorgabe für den Mittelwert:fct≤6,4 MN/m²
*) Die Expositionsklassen für Außenbauteile können eine höhere Betonfestigkeitsklasse und einen niedrigeren Wasserzementwert erfordern (siehe Leistungspositionen).
Für Sichtbetone:
_ Zur Auswahl des Sichtbetons sind Vormuster herzustellen.
In diesen sind die Farbtöne alternativer Betonsorten darzustellen.
_ Entmischungsneigung (Sedimentation).
Weitere Anforderungen sind:
Zuschläge aus Kalksteinsplitt oder wassersaugendem Buntsandstein werden nicht zugelassen.
Für die gesamte Bauzeit dürfen Zementart und Herstellwerk des Zements nicht gewechselt werden.
Die Zuschläge sind von gleicher Herkunft und mit nur geringen Schwankungen im Feinstsandbereich zu verwenden.
Restwasser- und Restbetonverwendung ist nicht zugelassen.
Für Flugaschen sind Steinkohleflugaschen (DIN EN 450 zertifiziert) vom gleichen Kraftwerksblock zu verwenden.
Die Betonsorten erhalten einheitliche Abruf-Nummern, unter denen der Beton zu bestellen ist. Es ist ein baustellenbezogenes und bauteilbezogenes Sortenverzeichnis anzufertigen und einschließlich sämtlicher Eignungsprüfungsunterlagen der Bauleitung zu übergeben.
Die Betonzusammensetzung, mit Angabe der Druckfestigkeit nach 56 Tagen und das Baustellensortenverzeichnis sind rechtzeitig vor der Ausführung zur Abstimmung vorzulegen.
3. Nachbehandlung
Die Mindestanforderungen nach DIN 1045-3, Abs. 2.8.7 (NA3) sind auch für Innenbauteile (Expositionsklasse XC1) einzuhalten.
Für die Bodenplatten, die Außenwände, die Innenwände und die Decken wird in Abweichung von den Normen eine Nachbehandlungsdauer von mindestens 2 Wochen gefordert.
Nasse Nachbehandlungsmaßnahmen sind nicht zugelassen. Bei normaler Außentemperatur werden helle, wärmedämmende Kunststoffmatten vorgeschrieben, die zugluftfrei zu befestigen sind. Auf dem Untergeschoßboden und den Decken ist die Nachbehandlung so aufzubringen, dass sich die Oberfläche nicht qualitativ verschlechtert.
Bei sommerlichen Außentemperaturen kann mit dieser Maßnahme ein Hitzestau entstehen, der bei Abkühlung zu einer erhöhten Rissgefahr führt.
Um die Frührissbildung zu minimieren ist das Einsprühen mit einem Nachbehandlungsmittel im Sommer geeigneter als das Abdecken mit Matten.
Bei Temperaturen unter 10°C sind jedoch immer helle, wärmedämmende Abhangmatten zu verwenden.
Freie Flächen der Bodenplatte der Decken und der Wände sind bei extremen Witterungsverhältnissen (Umgebungsbedingungen III der Nachbehandlungsrichtlinien) zusätzlich mittels wärmedämmenden Abdeckungen zu schützen.
4. Bauausführung
Die Einteilung der Betonierabschnitte und die sachgerechte Ausbildung von Arbeitsfugen sind sowohl in statischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die fugenlose Bauweise von großer Bedeutung. Da jede Arbeitsfuge eine mögliche Schwachstelle darstellt, ist die Anzahl der Arbeitsfugen nach Maßgabe der maximal möglichen Betonierleistung zu minimieren und mit der Bauleitung bzw. dem Tragwerksplaner abzustimmen.
Bezüglich dieser Belange ist daher eine frühzeitige Abstimmung aller Beteiligten erforderlich.
Alle Betonierfugen sind rüttelsicher abzustellen und sachgerecht nachzubehandeln. Wichtig ist die Beseitigung des Zementfilms:
Dieser muss nach ca. 6 - 8 Stunden, spätestens nach 12 Stunden, z.B. mittels Pressluft oder Hochdruckwasserstrahl abgeblasen werden, mit einer Tiefe von mindestens 6mm, freilegen der Gesteinskörnung. Etwa 16 Stunden vor dem Anbetonieren ist ausreichend zu nässen.
Sämtliche horizontalen und vertikalen Arbeitsfugen sind nach DIN EN 1992-1-1 verzahnt auszuführen.
Für das Betonieren ist vor der Ausführung ein genauer Ablaufplan vorzulegen, aus dem die Arbeitsfugeneinteilung und die Betonierfuge hervorgehen. Weiter sind in diesem Plan anzugeben: Betonmenge, Einbauleistung/Stunde, Anzahl und Standort der Betonpumpen, Personal für Einbau, Ablauf der Verdichtung und Nachbehandlung.
Alle Schalungsanker, Kabel- und Rohrdurchführungen durch erdberührende Außenbauteile sind wasserundurchlässig auszuführen.
Für alle Arbeitsfugen von Bodenplatten und Wänden unter dem Bemessungswasserstand und unter der Drainageebene sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Wasserundurchlässigkeit unumgänglich. Hierzu sind in den Arbeitsfugen Fugenbleche samt einem mehrfach verpressbaren Injektionsschlauch inklusive dem verpressen vorzusehen.
Für den Wandanschluss ist eine geeignete Vorlaufmischung zu verwenden.
Aufgrund von wasserundurchlässigen Arbeitsfugen beim Anschluss von Lichtschächten u.ä. kann nicht davon ausgegangen werden, dass Wände ohne Unterbrechung durchgeschalt werden können. Weiterführende Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. der Einbau von mehrfach verpressbaren Injektionsschläuchen inklusive dem verpressen, sind Sache des Unternehmers.
Als Fugenblech sind verzinkte Stahlbleche zu verwenden. Dicke B=0,75mm, Breite H=150mm. Die Fugenbleche sind beidseitig über die gesamte Höhe mit einer aktiven Beschichtung versehen, die sich mit dem Beton aktiv chemisch/mechanisch verbindet und dauerhaft die Betonfuge abdichtet. Die Abdichtung erfolgt durch Kristallisation, Quellen, Mineralisierung und Versinterung. Betoneinbindung 3cm für eine Abdichtung gegen drückendes und nichtdrückendes Wasser. Zulassung für einen Wasserdruck bis 2,0 bar.
Empfohlenes Produkt: CEMflex VB - Verbundblech.
Die Rüstung und Schalung unter den nach oben aufgehängten Decken, Stützen und Oberzügen sowie unter den freitragenden Wänden ist bis zur Erhärtung und vollen Tragfähigkeit der Wände und obersten Decken samt allen Trägern vorzuhalten und verformungsarm zu gründen.
Pfahlsohlen, Tieferführungen und Baugrundsohlen sind vom Geologen abzunehmen.
Da eine rissfreie Herstellung von Stahlbetonbauwerken nicht möglich ist, werden die der Planung zugrunde gelegten Rissweiten in der statischen Berechnung aufgeführt und dem AN mitgeteilt. Sie sind mit den Vorgaben der Bewehrung, der Betontechnologie, der Nachbehandlung und der Bauausführung auf verschieden definierte mittlere Rissweiten eingegrenzt.
Größere Rissweiten lassen auf Ausführungsmängel schließen und sind daher vom AN auf eigene Kosten zu verpressen. Mittlere Rissweiten größer gleich 0,30mm bis 0,40mm bei Innenbauteilen und 0,30mm bis 0,20mm bei Außenbauteilen sowie 0,15mm in Bauteilen unter der Drainebene sind daher vom AN mittels PUR-HarzInjektion zu schließen.
Weitere Mängel infolge nicht sachgemäßer Bauausführung (z.B. Betontechnologie, Nachbehandlung, Betonverarbeitung und Arbeitsfugen) sind sofort nach deren Feststellung auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen.
Im Bauwerk liegt ein engmaschiges Bewehrungsraster vor. Eventuell daraus resultierender Mehraufwand ist zu berücksichtigen und einzukalkulieren. (siehe auch Angaben in der Pos. 6, Bewehrung).
5. Maßtoleranzen
Für die Ausführung der Stahlbetonarbeiten sind alle einschlägigen DIN-Normen, insbesondere die DIN 18202 "Maßtoleranzen im Hochbau", Tabelle 3 Zeile 1-7 zu beachten. Es gelten höhere Anforderung als nach DIN 18202 an die Decken- und Bodenplatten. Diese sind einwandfrei planeben mit einer zulässigen Toleranz von 5mm auf 4m Latte einzubringen.
Ebenso darf die lotrechte Abweichung der Schachtwände für die Aufzüge nicht mehr als 2cm betragen.
Die Ebenheit und die Lagegenauigkeit (Grundriss und Aufriss) der Verbauwände in den Bereichen ohne Arbeitsraum sind vom AN vor Herstellung der Bodenplatte verantwortlich zu prüfen.
Der Auftragnehmer hat die Überprüfung auf Einhaltung der Toleranzen direkt nach der Herstellung der Einzelflächen durchzuführen und mit einem Aufmaß nachzuweisen und Maßnahmen zur Behebung von Abweichungen in Abstimmung mit der Objektüberwachung direkt auszuführen.
Für die gewählten Betondeckungen der unteren Bewehrung von Bodenplatten ist zu beachten, dass die Sauberkeitsschichten exakt eben ausgeführt werden müssen.
6. Bewehrung
Das Biegen und Verlegen der Bewehrung hat genau nach Zeichnung zu erfolgen. Die Abstände von der Schalung sind genau einzuhalten, so dass die erforderlichen Betondeckungen gewährleistet sind.
Bei Decken und Bodenplatten, welche direkt auf eingelegte Dämmungen betoniert werden, sind für die untere Lage Flächenabstandhalter zu verwenden, um Eindrücken zu vermeiden. Die Unterstützungskörbe für die obere Lage müssen auf der unteren Bewehrung aufstehen.
Während des Betoniervorgangs ist ständig darauf zu achten, dass die Bewehrung nicht verschoben oder durch betreten, Fahrbrücken, Laufstege usw. aus ihrer planmäßigen Lage gebracht wird.
Kosten für Erschwernisse infolge von über zwei Geschosse durchgehender, vertikaler Bewehrung in Wänden und Stützen sind in die Preise einzurechnen.
Für alle bewehrten Bauteile wird gerippter Betonstahl B 500 (A) S, M mit normaler Duktilität verwendet.
Decken, Wände und Bodenplatten können mit Rundstahl, und/oder mit Lager-, Listen- und/oder Zeichnungsmatten bewehrt werden. Die Tragstäbe der Matten müssen lagetreu eingebaut werden. Das Wenden der Matten auf der Baustelle ist in die Preise einzurechnen.
Vor dem Betonieren ist die Fachbauleitung und der Tragwerksplaner zu informieren und der Prüfingenieur zur Überwachung der verlegten Bewehrung rechtzeitig zu bestellen.
Die Abnahme muss spätestens 2 Arbeitstage vor dem Betonieren schriftlich angemeldet werden.
Alle betonierten und tragenden Bauteile sind in jedem Fall durch den örtlichen Polier und Bauleiter in Lage, Form und Größe usw. auf Übereinstimmung mit den Plänen des Tragwerksplaners zu kontrollieren, vor der Abnahme durch den Tragwerksplaner oder Prüfingenieur, so dass eine fachgerechte Bewehrungslage gewährleistet ist.
Durch Bewehrungskontrollen des Tragwerksplaners oder Prüfingenieurs wird die Verantwortlichkeit des AN für eine ordnungsgemäße Bewehrungsverlegung nicht eingeschränkt. Die vollständige und richtige Bewehrungslage ist vom AN rechtzeitig vor den Bewehrungskontrollen verantwortlich zu überprüfen.
Um Engpässe bei der Lieferung und Verlegung der Bewehrung zu vermeiden und die von der Bauleitung und dem Prüfingenieur eventuell geforderten Zulagen vorrätig zu haben, sind alle gängigen Betonstahldurchmesser in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Ablängen und Biegen sind in die Preise einzukalkulieren. Die Abrechnung erfolgt nach Stahllisten.
Das Schneiden von Matten z. B. an Aussparungen und an Rändern ist in die Preise einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
In hoch ausgelasteten Bauteilen liegt ein engmaschiges z.T. mehrlagiges Bewehrungsraster vor. Auch bei dichter Bewehrung ist durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Beton gut verarbeitet und verdichtet wird, dass er alle geforderten Eigenschaften erfüllt, z.B. durch den selbständigen Einbau von Rüttellücken, durch Anpassung der Konsistenzklassen des Beton bis F5, durch Anpassung der maximalen Korngröße des Zuschlages an die Bewehrungsabstände, Verwendung von zugelassenen Zusätzen zur Verbesserung der Verarbeitbarkeit, der Aufgabe angepasste Rüttler und Schalung usw. Diese Maßnahmen sind von der Baufirma einzuplanen und in die Preise einzurechnen.
Im Preis enthalten sind sämtliche Montageeisen, die für die ordnungsgemäße Verlegung und Lagefixierung der Bewehrung erforderlich sind, sowie sämtliche Hilfsmittel und Montageeisen die der Befestigung und Lagefixierung der Bewehrung dienen, bis 5cm Abstand. Montageeisen und Abstandshalter für mehr als 5cm Abstand werden in den Stahllisten erfasst.
Für frei bewitterte Stahlbetonbauteile sind zementgebundene Abstandhalter zu verwenden. Bauteile mit Tropfkanten im Außenbereich sind so zu bewehren, dass auch im Bereich der gefasten Kanten und Tropfnasen die Mindestbetondeckung der Bewehrung eingehalten ist.
Für Sichtbetonbauteile sind zementgebundene Abstandhalter nach Absprache mit den Architekten zu verwenden.
Um Unfälle zu vermeiden sind für herausstehende Anschlussbewehrungen u.ä. Bauteile Schutzmaßnahmen nach den gültigen Vorschriften und Richtlinien vorzusehen. Diese sind in die Einheitspreise einzurechnen. Das Umbiegen der Enden der Bewehrung ist nicht zulässig.
7. Einlegearbeiten
Alle Leerrohre, sind nach dem Verlegen der unteren Bewehrung in der Decke zu verlegen und ausreichend gegen Auftrieb zu sichern. Erst dann kann die obere Bewehrungslage eingebracht werden. Hierbei und beim Betonieren der Decken darf die Lage dieser Einbauteile nicht verändert werden. Die hierdurch entstehenden Erschwernisse und Verzögerungen sind in den Einheitspreisen einzurechnen.
Die Verlegung der Leerrohre für Elektroleitungen exakt in Deckenmitte ist aus statischen Gründen unbedingt erforderlich, stellt einen enormen zusätzlichen Arbeitsaufwand dar und muss zeitlich zwischen dem Verlegen der unteren und der oberen Bewehrungslage erfolgen.
8. Schalung, Rüstung und Leergerüst
Die Einzelpreise der verschiedenen Schalungsarten (Schalungsarten nach Angabe des Architekten) enthalten die Bereitstellung, Vorhaltung und Instandsetzung aller erforderlichen Schalmittel. Die Schalung ist maßhaltig herzustellen, Fugen in der Schalung sind zu dichten. Es sind nur farblose Schalöle zugelassen, die auf den Betonsichtflächen keinerlei nachteilige Spuren hinterlassen.
Es dürfen nur solche Trennemulsionen verwendet werden, die die Haftung späterer Anstriche und Imprägnierungen nicht beeinträchtigen und auf dem Beton keine Flecken hinterlassen.
Betonzusätze jeder Art dürfen nur im Einvernehmen mit dem Tragwerksplaner und der Bauleitung verwendet werden.
Alle erforderlichen Unterstützungen und Sprießungen, die sich aus der Lastabtragung von Konstruktionsteilen ergeben, sind gleichgültig ihrer Höhenlage Sache des Auftragnehmers und von diesem in die Preise einzurechnen.
Es kann vom Auftragnehmer nicht davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Decken / Unterzüge / sonstige Konstruktionsteile über darunter liegenden Deckenflächen während des Herstellungsvorganges ohne zusätzliche Abfangungen in darunter liegenden Geschossen hergestellt werden können. Alle damit zusammenhängenden Aufwendungen von Hilfsunterstützungen sind Sache des Auftragnehmers, auch das Durchsprießen mehrerer Geschosse falls erforderlich.
Bei großen Spannweiten und Auskragungen werden Deckenüberhöhungen erforderlich.
Die Überhöhungen werden in den Schalplänen angegeben. Alle Aufwendungen zur Herstellung der Überhöhungen bis 2,5cm sind in die Preise einzukalkulieren. Überhöhungen größer als 2,5cm werden nach LV-Positionen vergütet. Überhöhungen der Decken sind durch Aufmaß zu belegen.
Die Rüstung und Schalung unter Zugstützen, freitragenden Wandscheiben, Unterzügen und Oberzügen ist bis zur Erhärtung der obersten Decke vorzuhalten und verformungsarm zu gründen. Falls notwendig: Absprießen von mehreren Geschoßdecken bis zur Gründung.
Sämtliche für die Planung der Lehrgerüste, Abstützungen und Traggerüste erforderlichen Randbedingungen und notwendigen Unterlagen wie z. B. Anzahl der abzufangenden Geschosse, Lasten, Geschoßhöhen usw. sind vom AN aus den, dem LV beigelegten Plänen der Tragkonstruktion selbst für alle Bauzustände und Bauwerkslasten zu ermitteln und mit der Bauleitung und dem Tragwerksplaner abzustimmen.
Die Erstellung der Pläne und der prüffähigen statischen Berechnung für evtl. erforderliche Lehrgerüste, Abstützungen und Traggerüste erfolgt durch den Auftragnehmer und wird nicht gesondert vergütet. Sämtliche zusätzlichen erforderlichen Daten für die Kalkulation sind durch den AN aus den beigefügten LV-Plänen zu ermitteln.
Die Anordnung der Rüstung ist mit der Bauleitung und den Fachplanern für Haustechnik sowie mit den Tragwerksplanern abzustimmen.
9. Ausschalfristen, Hilfsstützen, Zeitpunkt der Belastung der Decken und Wände
Ausschalen (Anhaltswerte):fcmj = 30 N/mm²
CEM I T= 20°C : 10 Tg.
(Niedrige Wärmetönung) T= 12°C : 17 Tg.
T> 5°C : 28 Tg.
T<5°C : Nicht anrechnen
In der kalten Jahreszeit (T < +10°C) sind die Ausschalfristen
durch Erhärtungsprüfungen zu überprüfen (4 Probewürfel/Decke).
Hilfsstützen
Abstand ≤ 4m und mindestens Vorhalten, bis Decke darüber vollständig erhärtet.
Die Sprieße müssen Bestandteil der Schalung sein (Systemschalung), Umsprießungen müssen vermie-den werden.
10. Fertigteile
Für Fertigteile und Halbfertigteile werden dem Auftragnehmer von den Tragwerksplanern des Auftraggebers die statische Berechnung und die Bewehrungsangaben übergeben. Der Auftragnehmer hat die Element- und Montagepläne incl. aller Befestigungen zu fertigen und zusammen mit Montageplänen, und Montageanleitungen zur Prüfung vorzulegen. Zur Sicherung der Schubkraftübertagung am Übergang vom Fertigteil zum Ortbeton sind alle Oberflächen an diesen Fugen rau auszuführen, auch zwischen den Gitterträgern.
Für die Stahlbeton Fertigteile und Halbfertigteile gelten die allgemeinen Vorbemerkungen sinngemäß.
Darüber hinaus ist hier folgendes zu beachten.
In die Preise für die Stahlbetonfertigteile und für die Halbfertigteile, welche bereits die Herstellung, Lieferung und den Einbau von Beton bis Konsistenzklasse F5 (fließfähig) und Schalung sowie Montage der Teile beinhalten, sind vom Bieter noch folgende Leistungen mit einzukalkulieren:
1. Lieferung und Einbau der statisch erforderlichen und konstruktiv notwendigen Bewehrung inkl. Gitterträgern. Der Betonstahl in den Fertigteilen und Halbfertigteilen sowie die statisch und konstruktiv erforderliche Stoßbewehrung und Gurtbewehrung wird nach den geprüften und freigegebenen Stahllisten des Fertigteilherstellers abgerechnet. Darüberhinausgehender Betonstahl im Vergussbeton wird entsprechend den Stahllisten des AG abgerechnet.
2. Befestigung der Fertigteile an der übrigen Konstruktion.
3. Anfertigung der zugehörigen Schalungs-, Element- und Bewehrungspläne und Vorlage zur Prüfung (die Unterlagen an den Prüfer sind digital auf die Plattform ELBA hochzuladen, 1 x Tragwerksplanung des AG, 1 x Bauleitung des AG).
4. Die Betondeckung der Bewehrung ist nach DIN EN 1992-1-1 +NA und DIN 1045, 2-4 einzuhalten.
5. Zum Versetzen der Fertigteile wie Halbfertigteile sind die Hebezeuge so abzustimmen, dass sowohl die Fertigteile wie auch die Halbfertigteile an jeder Stelle des Gebäudes ohne zusätzliche Maßnahmen eingebaut werden können. Sämtliche Kosten der Hebezeuge sind in die Preise der Halbfertigteile und Fertigteile einzukalkulieren.
6. Eingreiföffnungen an Stößen der Halbfertigteilwände sind für das Verlegen der horizontalen und vertikalen Bewehrung und der Fugenbänder mit Verpressschlauch inklusive der Abschalung vorzusehen und einzukalkulieren.
7. Ebenso ist die Herstellung und Abschalung sämtlicher Druckfugen, Elementstöße, Grifföffnungen, Randschalungen und aller erforderlichen Abstellungen in die Einheitspreise einzukalkulieren.
8. Bei Halbfertigteilwänden sind Druckfugen an der Oberseite und Unterseite der Wände am Anschluss zu Decken, o.ä. herzustellen. Alle hierfür erforderlichen Maßnahmen wie zusätzliche Abschalelemente und Abstandshalter sind einzukalkulieren
9. Bei Halbfertigteildecken sind Druckfugen an den Anschlüssen zu Wänden, vor allem im Bereich von Durchstanzpunkten vorzusehen und einzukalkulieren
10. Bei Halbfertigteildecken sind im Bereich von Durchstanzpunkten und Bereichen mit hoher Schubbelastung Schubbewehrung und Dübelleisten bereits im Halbfertigteil einzubauen und einzukalkulieren.
11. Die statisch und konstruktiv erforderliche Stoßbewehrung ist in den Plänen des AN darzustellen.
Die Anzahl der Elementstöße ist zu minimieren, die Hebezeuge oder erforderliche Montagekrane sind auf die maximal herstellbaren und transportablen Elementgrößen der Fertigteile abzustimmen. Sämtliche dazu erforderlichen Maßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
11. Einbauteile
Einbauteile in den Stahlbeton (z. B. für Fassadenbauteile, für Aufzüge usw.) werden von den jeweiligen Fachplanern geplant, gefertigt und geliefert und sind nach Plänen der jeweiligen Fachplaner einzubauen. Das Ingenieurbüro für die Tragwerksplanung überprüft wesentliche Einbauteile auf Verträglichkeit mit dem Tragwerk.
Einbauteile zur Befestigung von statisch relevanten Teilen der Konstruktion werden vom Tragwerksplaner geplant. Dazu gehören z. B. Einbauteile für Stahltreppen und deren Podeste, sowie Anschweißplatten für Geländer. Diese Einbauteile bestehen im Wesentlichen aus Stahlprofilen mit angeschweißten Knaggen und angeschweißtem Bewehrungsstahl.
Alle Einbauteile erhalten eine einmalige Grundierung auf Kunstharzbasis, die zum Überschweißen zugelassen ist. Alle Stahlteile, die korrosionsgefährdet sind und andere Bauteile, vor allem Sichtbeton verunreinigen können, sind unaufgefordert zu schützen.
Dübel und Einbauteile für tragende Konstruktionen dürfen nur nach ihren Zulassungen und den gültigen Normen verwendet werden. Diese Verbindungen sind ingenieurmäßig zu planen. Es sind überprüfbare Berechnungen und Planungsunterlagen anzufertigen und zur Prüfung einzureichen.
12. Mauerwerk
12.1 tragendes Mauerwerk
Innenwände:
MW, KS XL
Rohdichteklasse 2,2
Steindruckfestigkeitsklasse 20, fk=12,9 N/mm²
Dünnbettmörtel
Stoßfugen unvermörtelt
Überbindemaß mindestens lol ≥ 0,4 x hu (hu Steinhöhe) und mindestens 45mm
Deckenauflagertiefe a = t
Außenwände:
MW, KS XL
Rohdichteklasse 2,0
Steindruckfestigkeitsklasse 20, fk=12,9 N/mm²
Dünnbettmörtel
Stoßfugen unvermörtelt
Überbindemaß mindestens lol ≥ 0,4 x hu (hu Steinhöhe) und mindestens 45mm
Deckenauflagertiefe a = t
Die Druckfestigkeit der Ausgleichsschicht bzw. Kimmschicht muss entsprechend der Steindruckfestigkeit des verwendeten Mauerwerks ausgeführt werden.
Alle Mauerwerkswände sind im Verbund herzustellen.
Zwischen Bodenplatte und aufgehendem Mauerwerk ist eine Horizontalabdichtungsbahn / Trennlage zu führen.
Auf allen tragenden Wänden ist unter den Decken eine Bitumenbahn R500 besandet anzuordnen.
Anschlüsse an Stahlbetonbauteile erfolgen mit Maueranschlussschienen und Maueranschlussankern.
Witterungsschutz
Baustoffe, z.B. Mauersteine und Mörtel, sowie Bauteile, z.B. Wände, sind z.B. durch Abdecken mit Folie gegen Niederschlagswasser zu schützen.
Arbeiten bei Frost:
Für Arbeiten bei Frost dürfen keine chloridhaltigen Tausalze oder Frostschutzmittel verwendet werden, da diese Mittel das Mauerwerk schädigen können. Mauerwerk darf bei Frost nur unter besonderen Schutzmaßnahmen ausgeführt werden. Zum Arbeiten bei Frost sind die Bestimmungen der aktuellen Normen zu beachten. Das Mauern bei Frost bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
12.2 nichttragendes Mauerwerk
Es ist darauf zu achten, dass Planung und Ausführung so organisiert werden, dass die Herstellung von nichttragenden Trennwänden aus Mauerwerk zu einem möglichst späten Zeitpunkt vorgenommen wird. Eine kraftschlüssige Verbindung des Mauerwerks mit der Stahlbetondecke ist zu unterbinden. Die horizontale Halterung der Mauerwerkswand ist entweder mit Dübeln, Stahlwinkeln oder durch Anschluss des Mauerwerks mit weichem Kalkmörtel (Fugendicke mindestens 2 cm) auszuführen. Ausführung auch als F90 Wände. Seitlich sind die Fugen, nach Absprache mit dem Architekten, elas-tisch zu verschließen.
Werden nichttragende Wände auf biegeweichem Unterbau erstellt, so sollten kleinformatige Steine in Verbindung mit einem weichen Kalkmörtel verwendet werden, um so die Anpassung des Mauerwerks an die Biegelinie der Unterkonstruktion zu ermöglichen. Werden Wände über die Wende-punkte der Biegelinien hinweg gemauert, so sind zusätzliche Fugen in den Wänden einzuplanen.
Alle Mauerwerkswände sind im Verbund herzustellen.
Zwischen Bodenplatte und aufgehendem Mauerwerk ist eine Horizontalabdichtungsbahn / Trennlage zu führen.
In langen Wänden erfolgt die Aussteifung zusätzlich durch Stahlbeton-Fertigteilstützen (F 90) bzw. durch Stahlprofile. Die Abstände der Stützen richten sich nach den statischen Erfordernissen auf Nachweis des AN.
Lange Wände sind durch Fugen (Abstand mindestens ungefähr doppelte Wandhöhe) zu unterteilen.
13. Arbeitsfugen
Die Einteilung der Arbeitsfugen erfolgt durch den AN, in Anlehnung an die bereits fertig gestellten Schal- und Bewehrungspläne des Tragwerkplaners. Aufgrund des engen Terminplanes können die Bewehrungspläne nicht mehr den optimalen Arbeitsfugen der Arbeitsvorbreitung angepasst werden. Die Arbeitsvorbereitung des AN muss die in den Bewehrungsplänen angegebenen Stöße bei der Einteilung der Arbeitsfugen berücksichtigen. Umplanungen gehen zu Lasten des AN und müssen zeit-nah zur Prüfung vorgelegt werden. (2 x Prüfer, 1 x Tragwerksplanung des AG, 1 x Bauleitung des AG).
Sämtliche horizontalen und vertikalen Arbeitsfugen sind nach DIN EN 1992-1-1 verzahnt auszuführen.
14. Winterbaumaßnahmen
Winterbaumaßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Folgende Maßnahmen sind nach DIN EN 13670 und DIN 1045-3 erforderlich:
DIN EN 13670 8.2 (9) und DIN 1045-3 2.8.2
NA a) Bei Lufttemperaturen zwischen + 5°C und - 3°C darf die Temperatur des Betons beim Einbringen +5°C nicht unterschreiten. Die Temperatur darf + 10°C nicht unterschreiten, wenn der Zementgehalt im Beton kleiner ist als 240 kg/m³ oder wenn Zemente mit niedriger Hydratationswärme verwendet werden.
NA b) Bei Lufttemperaturen unter - 3°C muss die Betontemperatur beim Einbringen mindestens + 10°C betragen. Sie sollte anschließend wenigstens 3 Tage auf mindestens + 10°C gehalten werden. Anderenfalls ist der Beton so lange zu schützen, bis eine ausreichende Festigkeit erreicht ist.
NA c) Während der ersten Tage der Hydratation darf der Beton in der Regel erst dann durchfrieren, wenn seine Temperatur vorher wenigstens drei Tage + 10°C nicht unterschritten hat oder wenn er bereits eine Druckfestigkeit von ƒcm = 5 N/mm² erreicht hat.
Es ist darauf zu achten, dass Halbfertigteile und Fertigteile nur im frostfreien Zustand zu betonieren sind. Dabei müssen auch die Halbfertigteile und Fertigteile Kerntemperaturen von über 0°C aufweisen.
15. Schlosserarbeiten
Für Geländer, Gitterroste, Schachtabdeckungen, untergeordnete Treppen, usw. sind Ausführungspläne, Werkpläne und prüffähige statische Berechnungen durch den AN zu erstellen und müssen zeit-nah zur Prüfung vorgelegt werden. Inklusive aller Befestigungsmittel und Nachweise für die Anschlüs-se. 2 x Prüfer, 1 x Tragwerksplanung des AG, 1 x Bauleitung des AG. Die Abstimmung mit dem Prüfin-genieur erfolgt durch den AN.
16. Verfüllung von Arbeitsräumen
Arbeitsräume können erst verfüllt werden, wenn die oben an die Wand anschließende Decke hergestellt und erhärtet ist. Wird ein früheres Verfüllen notwenig sind die Wände auf Nachweis des AN verformungsarm abzusprießen. Dies ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Im Bereich von Teilunterkellerungen ist mit herausstehender Bewehrung von Bodenplatten, Decken, Trägern und Wänden zur rechnen. Die Verfüllung des Arbeitsraumes hat hier mit geeigneten Materia-lien und Verdichtungsgeräten zu erfolgen. Dies ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN ROHBAUARBEITEN TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN ROHBAUARBEITEN
Für diese Ausschreibung wird auf die folgenden Normen ausdrücklich hingewiesen:
DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste
DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18300 Erdarbeiten
DIN 18330 Mauerarbeiten
DIN 18331 Betonarbeiten
DIN 18335 Stahlbauarbeiten
DIN 18459 Abbruch- und Rückbauarbeiten
Die Ausführung der vertraglichen Leistungen hat in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vertragsbedingungen (VOB), den DIN-Normen, den Fachregeln der Verbände, den Verordnungen und Gesetzen der Behörden sowie den Hinweisen der Werkstofflieferanten zu erfolgen.
Sie gelten vollinhaltlich als Ergänzung der Leistungsbeschreibung, insbesondere:
LBauO Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die zug. Verwaltungsvorschriften (VwV), u.a.:
TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
AVV Abfallverzeichnis-Verordnung
LAGA 20 Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: Anforderungen an die stoffliche
Verwertung von Abfällen
NachwV Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
Die entsprechenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie die berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sind zu beachten, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten.
Für die Ausführung der beschriebenen Leistungen gelten alle zur normgerechten Ausführung (gemäß dem aktuellen Stand der Technik) geltenden Normen, Richtlinien, Verordnungen etc. in der jeweils aktuellen Fassung.
Personenschutz
Die Aufwendungen für Arbeitssicherheits- und Personenschutzmaßnahmen sind in die Einheitspreise einzuberechnen. Die Bauarbeiten dürfen nur von geeigneten Personen durchgeführt und von fachkundiger Aufsicht geleitet werden. Für die auf der Baustelle beschäftigten Personen sind die Arbeitsstättenrichtlinien einzuhalten.
Fachbauleitung
Die Baumaßnahmen werden durch ein vom Auftraggeber beauftragtes Architekturbüro geleitet, die Anweisungen der Bauleitung sind einzuhalten. Die Arbeiten werden in diversen Arbeitsabschnitten von Fachingenieuren Tragwerksplanung, Heizung/Sanitär und Elektro begleitet (Fachbauleitung). Durch die Fachbauleitung erfolgt die Planung und Überwachung der entsprechenden Gewerke sowie die eventuell erforderliche Abstimmungen mit der Gesamtplanung der Baumaßnahme. Die Fachbauleitung ist gegenüber dem AN weisungsbefugt. Den Anweisungen der Fachbauleitung ist Folge zu leisten.
Einheitspreise
Mit den Einheitspreisen sind alle für die beschriebene Leistung erforderliche Maßnahmen abgegolten,
insbesondere:
alle Nebenleistungen gemäß VOB/C
Material- und Gerätevorhaltekosten, sowie die Kosten für Betriebsstoffe, Transporte, Gebühren usw. die mit der Organisation und dem Ablauf der Baustelle zusammenhängen
Transport auf der gesamten Baustelle, Zwischentransport und -lagerung sowie Abtransport
Einsatz von Kränen und Hebegeräten
Projektierung sowie Gemeinkosten für Logistik etc.
alle sonstigen Kosten, die der Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Durchführung der Bauaufgabe zu erbringen hat,
sofern in der jeweiligen Position oder in der zugeordneten Ausführungsbeschreibung nichts anderes beschrieben ist.
Bauschutt, demontierte bzw. nicht wiederverwendbare Teile sind vorschriftsmäßig zu entsorgen;
Entsorgungsgebühren sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Die vorschriftsmäßige Entsorgung ist dem Bauherrn schriftlich nachzuweisen.
1. Mitgeltende Normen und Regeln
1.1. Allgemeines
Es gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in all ihren Teilen.
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
2. Angaben zur Baustelle
2.1. Baugrund
Es liegt ein Sachverständigengutachten über die geologischen und hydrologischen Verhältnisse sowie eventueller besonderer Beschaffenheit des Wassers vor.
Dieses liegt dem Leistungsverzeichnis vollständig als Kopie bei.
3. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP 43, die ggf. dazu gehörenden Messeinrichtungen IP 54 entsprechen.
Im Beton dürfen keine organischen Verunreinigungen (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein.
Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen.
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor.
Der Einsatz von Dichtungsmitteln (DM) für wasserundurchlässigen Beton bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung.
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist.
Zur Wiedereinfüllung benötigtes Aushubmaterial ist gemäß dem Leistungsverzeichnis oder in Absprache mit dem Auftraggeber zwischenzulagern, falls es nicht am Einbauort verbleiben kann.
Restmaterial und Bauschutt sind zu beseitigen. Das Eingraben auf der Baustelle ist unzulässig. Stein-/Ziegelpakete sind bei der Anlieferung auf Paletten, Bohlengelege oder Ähnlichem abzusetzen und zu lagern.
Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und Ziegel, sind durch Abdecken mit Folie, Planen oder dergleichen gegen Niederschläge zu schützen.
Steine/Ziegel unterschiedlicher Festigkeitsklassen, Rohdichte, Wärmeleitfähigkeit sind auf der Baustelle eindeutig gekennzeichnet getrennt zu lagern.
Vor Beginn der Wasserhaltung ist der Zustand der von der Wasserhaltung betroffenen Baulichkeiten und anderer Anlagen gemäß § 3 Abs. 4 VOB/B bei einer gemeinsamen Begehung durch Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen und zu dokumentieren.
Die örtliche Lage der Brunnen und Kontrollschächte ist gemeinsam mit dem Auftraggeber festzulegen.
Der Auftragnehmer holt vor Beginn der Arbeiten die erforderlichen behördlichen Genehmigungen ein.
Die damit verbundenen Gebühren sind auf Nachweis gesondert mit dem Auftraggeber abzurechnen.
Die sonstigen Kosten sind in die Angebotspreise einzurechnen.
Festmontierte Pumpen sind mit Schwimmschaltern zu versehen.
Die Menge des geförderten Wassers ist über Wassermessvorrichtungen zu erfassen. Diese sind regelmäßig zu überprüfen. Über die Kontrollen ist ein Bautagebuch zu führen welches dem Auftraggeber zur Unterschrift vorzulegen ist.
Das während der Wasserhaltungsarbeiten anfallende Oberflächen- und Sickerwasser ist mit abzuführen. Eine gesonderte Abrechnung hierüber erfolgt nicht, sondern wird über die Wassermessvorrichtungen erfasst. Die Pumpengrößen sind so zu bemessen, dass sie dieses Wasser mit aufnehmen können.
Der Auftragnehmer hat durch entsprechende Einrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass die Energieversorgung der Pumpen von unbefugten Dritten nicht unterbrochen werden kann.
Bei Grundwasserabsenkungen - auch durch offene Wasserhaltung - muss eine Reserveanlage installiert sein. Der Auftragnehmer hat bei Stromausfall kurzfristig ein Notstromaggregat für den Pumpenbetrieb bereit zu stellen.
4. Angaben zur Ausführung
4.1. Allgemeines
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind frei zu halten. Vegetation ist gemäß den örtlichen Forschriften zu vor Beschädigung zu bewahren. Das gilt auch für Materiallagerungen.
Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabel usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben zu informieren.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung sind unverzüglich zu entfernen.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit technisch möglich und falls nichts anderes vereinbart ist.
Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen.
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen
sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Der Beginn der Abdichtungsarbeiten ist der Bauleitung rechtzeitig mitzuteilen, damit eine Überwachung der Arbeiten sichergestellt werden kann.
Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu informieren.
Die Prüfungen nach ATV DIN 18336, Abschnitt 3.1.2, sind zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind der Bauleitung spätestens zur Abnahme zu übergeben.
Bei Abdichtung von Kelleraußenwänden mit Beschichtungssystemen sind die systemspezifischen Festlegungen entsprechend der Ausführungsanweisung des Herstellers unter den gegebenen Randbedingungen zu berücksichtigen.
Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor dem Einhängen von Fertigteilen (Lichtschächte etc.) bis zu den Fertigteil-Innenkanten zu beschichten.
Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten, Verbindungsstäben und dergleichen.
Der Anschluss Sohle zur Wand im Außenbereich ist bzgl. Sauberkeit entsprechend der Anforderungen des geplanten Abdichtungssystems zu untersuchen und ggf. von Mörtelresten u. dgl. mechanisch zu befreien. Zur schnelleren Trocknung bei kühler Witterung dürfen unter Beachtung der Herstellervorschriften nur Warmluftgebläse eingesetzt werden.
Offene Flammen und Infrarotstrahler sind verboten.
Vor dem Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten muss die Dichtung durchgetrocknet sein.
Das Einstellen der Wasserhaltung, um die Funktionsfähigkeit der Dichtung nachweisen zu können, sowie die Sicherung gegen Auftrieb ist mit dem Auftraggeber abzusprechen.
Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um mechanische Beschädigungen erkennen zu können.
Bituminöse Abdichtungen, die im vertikalen oder stark geneigten Bereich starker Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen oder mit Planen abzuhängen, um ein Erwärmen und Abrutschen der Dichtung zu verhindern.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen.
Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im Besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend.
Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten.
Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von Hochlochziegeln so abzudecken, dass kein Beton in die Hohlräume eindringen kann.
Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für elektrische Leitungen, sanitäre Installationen, und Einbauteilen, z.B. Einbautöpfe für Einbauleuchten und spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesenheit der betreffenden Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu gestatten. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten. Grundsätzlich sind erbrachte Arbeiten fremder Gewerke nicht zu verändern bzw. bei Veränderung oder Beschädigung sind die entsprechenden Firmen sowie die Bauleitung zu Informieren.
Tragende Innenwände sollen zusammen mit den Außenwänden hergestellt werden.
Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen.
Dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen.
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken und dergleichen sind vor Arbeitsbeginn vom Auftragnehmer zu sichern.
Nach Abschnitt 8.6.2 DIN EN 1610 darf eine Einbaukorrektur der Höhen- und Seitenlage nicht durch örtliches Unterstopfen/Verdichten erfolgen.
Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung, dem Standsicherheitsnachweis und den Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen ausgeführt werden. Mischmauerwerk, auch durch verwenden einzelner von den Vorgaben abweichender Steine ist unzulässig.
Sofern die Hersteller für das zu verwendende großformatige Steinmaterial Passstücke anbieten, sind diese grundsätzlich zu verwenden.
Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen, weil die Industrie für das zu verwendende Steinmaterial keine fertigen Passstücke anbietet, dann ist das Trennen nur durch materialgerechte Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder Leichtziegel, zulässig.
Wenn bei Wänden, deren Dicke ein Steinmaß beträgt, die bündige Seite nicht aus den Ausführungsunterlagen entnommen werden kann, ist die betreffende Angabe vor Beginn der Ausführung beim Auftraggeber oder dessen Objektüberwacher zu erfragen.
Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist. Im Regelfall bleibt die Wahl der starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem Auftragnehmer überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik Flachstahlanker eingebaut, so sind sie grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30 cm und im Abstand von maximal 25 cm mittig in die Lagerfuge einzubauen.
Nichtragende innere Trennwände dürfen auch nach Fertigstellung und Ingebrauchnahme dauerhaft keinen Belastungen aus Deckenplatten, Unterzügen, Balken und dergleichen ausgesetzt werden.
Deshalb ist darauf zu achten, dass es zu keiner starren Verbindung der Wand zu Decke, Unterzug, Balken oder dergleichen kommt und ein der noch zu erwartenden Durchbiegung dieser Bauteile entsprechender gleitender Deckenanschluss ausgebildet wird.
Brüstungsmauerwerk ist immer gemeinsam mit dem Wandmauerwerk aufzumauern. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen.
Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu schließen.
Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten werden durch das Gerät nicht überschritten.
Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen.
Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körperschallübertragung an jeder Stelle - auch im Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über der Dachhaut - schalltechnisch entkoppelt sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls eine Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischenraum fallen.
Nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden.
Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen.
Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden.
Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und Deckenöffnungen mit Brandschutzforderungen sind spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden. Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für Dichtungsmassen in Randbereichen und für Ringspalten sowie für Leerschotte und Nachinstallationselemente (Keile o.ä.) Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen werden.
4.2. Schalung
Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen.
Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt.
Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig.
Tragende Bauteile wie Balken und Unterzüge, die durch die Schalung und das zu betonierende Bauteil belastet werden und die noch nicht die erforderliche Tragfähigkeit erreicht haben, sind abzustützen.
4.3. Sichtbeton
Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt.
4.4. Bewehrung
Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt Abstandhalter entsprechen. Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen.
Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach EC2 gefordert sein.
Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist.
Wird (spätestens) beim Einbau der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist und keine Vorgaben für Rüttellücken und Betoniergassen in den Ausführungsunterlagen vorhanden sind, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um solche festzulegen.
Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren.
Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben.
4.5. Stahlbetonfertigteile
Für Fertigteile und Halbfertigteile werden dem Auftragnehmer von den Tragwerksplanern des Auftraggebers
die statische Berechnung und die Bewehrungsangaben übergeben. Der Auftragnehmer hat
die Element- und Montagepläne incl. aller Befestigungen zu fertigen und zusammen mit Montageplänen,
und Montageanleitungen zur Prüfung vorzulegen.
Für die Stahlbeton-Fertigteile und Halbfertigteile gelten die allgemeinen Vorbemerkungen sinngemäß.
Darüber hinaus ist hier folgendes zu beachten.
In die Preise für die Stahlbetonfertigteile und für die Halbfertigteile, welche bereits die Herstellung,
Lieferung und den Einbau von Beton bis Konsistenzklasse F5 (fließfähig) und Schalung sowie Montage
der Teile beinhalten, sind vom Bieter noch folgende Leistungen mit einzukalkulieren:
1. Lieferung und Einbau der statisch erforderlichen und konstruktiv notwendigen Bewehrung inkl. Gitterträgern.
Der Betonstahl in den Fertigteilen und Halbfertigteilen sowie die statisch und konstruktiv
erforderliche Stoßbewehrung und Gurtbewehrung wird nach den geprüften und freigegebenen
Stahllisten des Fertigteilherstellers abgerechnet. Darüberhinausgehender Betonstahl im Vergussbeton
wird entsprechend den Stahllisten des AG abgerechnet.
2. Befestigung der Fertigteile an der übrigen Konstruktion.
3. Anfertigung der zugehörigen Schalungs-, Element- und Bewehrungspläne und Vorlage zur Prüfung
(für Prüfer auf die Plattform ELBA hochladen, 1 x Tragwerksplanung des AG, 1 x Bauleitung des
AG).
4. Die Betondeckung der Bewehrung ist nach DIN EN 1992-1-1 +NA und DIN 1045, 2-4 einzuhalten.
5. Zum Versetzen der Fertigteile wie Halbfertigteile sind die Hebezeuge so abzustimmen, dass sowohl
die Fertigteile wie auch die Halbfertigteile an jeder Stelle des Gebäudes ohne zusätzliche Maßnahmen
eingebaut werden können. Sämtliche Kosten der Hebezeuge sind in die Preise der Halbfertigteile
und Fertigteile einzukalkulieren.
11. Die statisch und konstruktiv erforderliche Stoßbewehrung bei Halbfertigteilen ist in den Plänen
des AN darzustellen.
Die Anzahl der Elementstöße ist zu minimieren, die Hebezeuge oder erforderliche Montagekrane sind
auf die maximal herstellbaren und transportablen Elementgrößen der Fertigteile abzustimmen. Sämtliche
dazu erforderlichen Maßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
4.6. Gründungen
Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien.
Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente heraus, dass wegen ungeeigneten Untergrundes die in den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem Betonieren ist mit der Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe durchzuführen.
Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen.
4.7. Fugen
Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Das Zement-Merkblatt B 22 Arbeitsfugen ist zu beachten. Wenn sie bei Sichtbeton nicht vermieden werden können, sind sie in Abstimmung mit der Bauleitung anzuordnen.
Die Einteilung der Arbeitsfugen erfolgt durch den AN, in Anlehnung an die bereits fertig gestellten
Schal- und Bewehrungspläne des Tragwerkplaners. Aufgrund des engen Terminplanes können die Bewehrungspläne nicht mehr den optimalen Arbeitsfugen der Arbeitsvorbreitung angepasst werden. Die
Arbeitsvorbereitung des AN muss die in den Bewehrungsplänen angegebenen Stöße bei der Einteilung
der Arbeitsfugen berücksichtigen. Umplanungen gehen zu Lasten des AN und müssen zeitnah zur Prüfung
vorgelegt werden. (2 x Prüfer, 1 x Tragwerksplanung des AG, 1 x Bauleitung des AG).
Sämtliche horizontalen und vertikalen Arbeitsfugen sind nach DIN EN 1992-1-1 verzahnt auszuführen.
4.8. Transportbeton
Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung abgestimmten Stellen auf der Baustelle erfolgen.
4.9. Rohrverlegearbeiten
Nach dem Herstellen der Grund- und Kanalleitungen hat, soweit die örtlichen Vorschriften es bestimmen, eine Abnahme durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Diese Abnahme ist vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen. Ohne Genehmigung der Bauleitung darf kein Bauteil verfüllt werden.
Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äußerst sorgfältig auszuführen; soweit möglich und erforderlich, hat dies mit Spezial-Dichtmanschetten zu erfolgen.
Zur späteren Verbindung vorgesehene Rohrenden und -anschlüsse sind wasserdicht zu verschließen, einzumessen und an der Grabenoberfläche zu markieren.
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm.
Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird.
Rohrendungen sind während der gesamten Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern.
4.10. Winterbaumaßnahmen
Winterbaumaßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Folgende Maßnahmen sind nach DIN EN 13670 und DIN 1045-3 erforderlich:
DIN EN 13670 8.2 (9) und DIN 1045-3 2.8.2
NA a) Bei Lufttemperaturen zwischen + 5°C und - 3°C darf die Temperatur des Betons beim Einbringen
+5°C nicht unterschreiten. Die Temperatur darf + 10°C nicht unterschreiten, wenn der Zementgehalt
im Beton kleiner ist als 240 kg/m³ oder wenn Zemente mit niedriger Hydratationswärme verwendet
werden.
NA b) Bei Lufttemperaturen unter - 3°C muss die Betontemperatur beim Einbringen mindestens + 10°C
betragen. Sie sollte anschließend wenigstens 3 Tage auf mindestens + 10°C gehalten werden. Anderenfalls
ist der Beton so lange zu schützen, bis eine ausreichende Festigkeit erreicht ist.
NA c) Während der ersten Tage der Hydratation darf der Beton in der Regel erst dann durchfrieren,
wenn seine Temperatur vorher wenigstens drei Tage + 10°C nicht unterschritten hat oder wenn er
bereits eine Druckfestigkeit von ƒcm = 5 N/mm² erreicht hat.
Es ist darauf zu achten, dass Halbfertigteile und Fertigteile nur im frostfreien Zustand zu betonieren
sind. Dabei müssen auch die Halbfertigteile und Fertigteile Kerntemperaturen von über 0°C aufweisen.
4.11. Gerüste
Für die Dauer der Leistungen wird bauseits KEIN Gerüst gestellt. Sämtliche Absturzsicherungen und Hilfskonstruktionen die zur sicheren und fachgerechten Ausführung notwendig sind, sind in die Angebotspreise mit einzukalkulieren.
5. Angaben zur Abrechnung
Nach ATV DIN 18299 ist der Abrechnung nach Zeichnung Vorrang zu geben. Wenn trotzdem nach örtlichem Aufmaß abgerechnet wird, sind auch hierbei die vereinbarten Sollmaße Grundlage der Abrechnung. Abweichungen hiervon werden nur in den Fällen bei der Abrechnung berücksichtigt, in denen die Abweichung von den Sollmaßen mit dem Auftraggeber oder seinem Objektüberwacher vereinbart oder von diesen angeordnet worden sind. Wenn eine solche Abweichung aufgrund der örtlichen Verhältnisse zwingend erforderlich wird, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren und die Maßabweichung zu vereinbaren.
Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, die nach dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend. Technologische Zwischenschnitte werden nicht gesondert abgerechnet.
Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste.
Die Abrechnung von Schüttgütern, z.B. losen Schüttungen, nach dem Raummaß [m³] erfolgt nach dem Volumen der Schüttgüter am Einbauort. Wenn die Ermittlung der Menge am Einbauort nicht möglich ist, erfolgt die Abrechnung nach dem nachgewiesenen Aufmaß in den Transportmitteln, z.B. durch den Nachweis der verbrauchten Säcke und dem darauf angegebenen Volumen des Inhalts.
Die Wasserhaltung gemäß Abschnitt 6.6 DIN EN 1610:2015-12 zählt zu den Besonderen Leistungen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.1.10 DIN 18299.
Durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind durch gleichwertige Massen zu ersetzen.
Eine Vergütung dafür erfolgt nicht.
Werden verschiedene Bodenklassen in einer Leistungsposition ohne Angabe der Mengenverhältnisse der Bodenklassen zueinander ausgeschrieben, kann bei Angebotsabgabe ein der Kalkulation zugrunde liegendes Verhältnis bekannt gegeben werden.
Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im Allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet.
Vom Auftraggeber zu tragende Gebühren im Zusammenhang mit der beschriebenen Baustelleneinrichtung werden gegen Nachweis erstattet.
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN ROHBAUARBEITEN
Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen
Die Ausführung der Leistungen erfolgt auf Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), insbesondere Teil C – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV).
Grundlagen der Leistungsbeschreibung
Die in diesem Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen umfassen alle Nebenleistungen und Besonderen Leistungen, die gemäß:
- DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
- DIN 18305 - Wasserhaltungsarbeiten
- DIN 18306 - Erdarbeiten für Rohrleitungen
- DIN 18380 - Heizanlagen und zentrale
Wassererwärmungsanlagen
- DIN 18381 - Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen
innerhalb von Gebäuden
- DIN 18382 - Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische
Anlagen
als vertraglich vorausgesetzt gelten.
Nebenleistungen
Nebenleistungen gemäß den ATV der VOB/C sind ohne gesonderte Vergütung im Einheitspreis enthalten.
Besondere Leistungen
Besondere Leistungen, die gesondert vergütet werden, sind im Leistungsverzeichnis ausdrücklich beschrieben und zu kalkulieren.
Ergänzende Bestimmungen
Soweit in den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der VOB/C sowie die einschlägigen technischen Regelwerke als Vertragsgrundlage.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Schützen der Anlagenteile
Alle montierten und zur Montage vorgesehenen Materialien sind gegen Verschmutzung oder Beschädigung zu sichern. Der Auftragnehmer haftet für die Unversehrtheit seiner Leistungen bis zur Abnahme.
Montage von gelieferten Materialien
Materialien, Anlagenteile, Gegenstände die bauseits beschafft und vom Auftragnehmer zu montieren sind, sind rechtzeitig anzufordern. Sofern nicht anders vereinbart, sind diese Materialien auf die Baustelle von der Lieferfirma
fach- und sachgerecht zu liefern und vom Auftragnehmer zu übernehmen. Der Lieferumfang ist auf Vollständigkeit und Beschädigungen zu kontrollieren. Transportkosten nach der Übernahme werden nicht gesondert vergütet. Die nur zu montierenden Bauteile sind getrennt beschrieben. Grundsätzlich gilt, dass alle vom AN zu liefernden Bauteile auch betriebsfertig zu montieren sind.
Arbeitsbereich
Sämtliche Arbeitsbereiche sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern und mit geeigneten Warnhinweisen zu versehen.
Änderungen der Ausführungsplanung
Änderungen in der Ausführungsplanung dürfen nur nach vorheriger Abstimmung und Zustimmung vom Auftraggeber durchgeführt werden.
Massen im LV
Die im LV aufgeführten Massen gelten nicht als Bestellgrundlage. Der Materialbedarf ist gemäß den örtlichen Bedürfnissen zu ermitteln und rechtzeitig zubeschaffen.
Koordination/Bauangaben
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen mit den anderen Firmen am Bau (einschl. Nachunternehmer) zu koordinieren und sich an die Weisung der Bauüberwachung vom Auftraggeber zu halten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erfüllung seines Vertrages notwendigen bauseitigen Nebenleistungen anderer Gewerke, der Bauüberwachung
rechtzeitig unaufgefordert und detailliert (in Art, Umfang und Reihenfolge) anzugeben.
Hinweis:
Hinsichtlich der Bauangaben, wie z.B. Entwässerungspläne wie Schemata oder Grundrissplänen Montageöffnungen, Belastung etc. hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Vertragsschluss die vorhandenen bzw. zu erstellenden Außenanlagenpläne und Werkpläne, mit den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle hinsichtlich Maßgenauigkeiten und Belastbarkeit zu prüfen, zu vergleichen ggf. Korrekturen darin vorzunehmen,
- diese Unterlagen mit seinen Montageunterlagen wechselseitig abzustimmen und evtl. fehlende und/oder korrigierte Bauangaben nachzureichen.
Zwischenprüfung und Abnahmeprüfungen
Die Zwischenprüfungen sind vom AN durchzuführen.
Die Zwischenprüfung ist vor Schließen der Baugruben durchzuführen. Als Beweissicherung ist ein ausführliches Protokoll zu erstellen. Sämtliche Leitungsanlagen sind auf Dichtigkeit zu prüfen. Als Vorbereitung für die erste Zwischenprüfung hat der Auftragnehmer die Anlage fotografisch zu dokumentieren. Die Bilder sind auf USB-Stick zu speichern und zusätzlich auszudrucken. Beide Unterlagen (USB-Stick und Bilder auf Papier) sind 1 Mal dem Sachverständigen und 1 Mal der Bauüberwachung vom Auftraggeber vor Durchführung der ersten Zwischenprüfung zu übergeben. Die Termine für Zwischenprüfungen sind mind. eine Woche vor dem planmäßigen Verschluss bekannt.
Abnahmeprüfung
Die Abnahmeprüfung ist nach 100%iger Fertigstellung der jeweiligen Anlage durchzuführen. Als Beweissicherung ist ein ausführliches Protokoll zu erstellen. Zur Abnahmeprüfung ist die Vorlage der Druck- und Spülprotokolle notwendig.
Verlegung
Die Trassenführung ist gemäß den Planunterlagen und den Angaben des Auftraggebers auszuführen.
Die Grabentiefe ist so zu wählen, dass die Leitungen frostsicher verlegt werden und den Anschlussbedingungen der örtlichen Energieversorgen/ Stadtwerken (HLSE) entsprechen.
Die Bettung der Leitungen erfolgt in Sandbettung (Korngröße 0/8 mm) mit einer Schichtdicke von mindestens 10 cm unterhalb der Rohrsohle.
Seitliche und obere Einbettung erfolgt nach den Vorgaben der DIN EN 1610.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Besondere technische Vertragsbestimmungen Besondere technische Vertragsbestimmungen
Entwässerungsanlage außerhalb des Gebäudes
Die Entwässerung des Gebäudes erfolgt im Trennsystem. Das anfallende Schmutz - und Regenwasser wird dem privaten Kanal in der Donauwörtherstraße mit einem Anschluss abgeleitet. Sämtliche Mauer- und SW- Schachtdurchführungen sind wasserdicht herzustellen (Kernbohrung bzw. Rohrdurchführungen mit Dichtungseinsätzen). Alle Abwasserleitungen sind flucht- und gefällegerecht zu verlegen. Die in den Ausführungsplänen vermaßten und kodierten Fallrohr- und Objektanschlüsse sind genau nach Maß zu setzen.
Lagerflächen
Lagerflächen sind auf der Baustelle vorhanden. Der Baustelleneinrichtungsplan ist zu beachten.
Bauabwicklung
- Alle die Abwicklung und Ausführung der Bauüberwachung betreffenden Anweisungen des Auftraggebers selbst sind zu befolgen.
- Zweifel der Bauüberwachung über die Qualität der angelieferten Materialien oder ausgeführten Arbeiten berechtigen diese zu Probeentnahmen in dem von der Bauüberwachung als notwendig befundenem Umfang.
- Der Unternehmer muss sich bei der Bauüberwachung vom Auftraggeber absolute Gewissheit über die jeweils fertigen Fußbodenhöhen verschaffen, um die Anschlüsse auf die richtige Höhe zu setzen.
Hinweise zum Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses
Auf nachfolgende VOB-Bestimmungen möchten wir besonders hinweisen:
- Bei Leitpositionen sind die Unterpositionen ebenfalls auszufüllen,
- Der Eintrag "in Position enthalten" ist ungültig,
- Der Eintrag "In Gesamtpreis enthalten" ist ungültig".
- Rechnungen, Aufmaß oder Nachträge, sind in Original an die Bauüberwachung zu übergeben bzw. auf dem Postweg zur Verfügung zu stellen
Besondere technische Vertragsbestimmungen
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
Material
Alle Materialien und Ausführungen müssen den technischen Regeln, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den jeweils aktuellen DIN-Normen entsprechen.
Sicherung
Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten die Lage von Versorgungsleitungen zu ermitteln und Maßnahmen zur Sicherung zu treffen.
Allgemeine Vorgaben
Die Herstellung der Entwässerungsleitungen erfolgt unter Beachtung der Frostsicherheit, einer Mindestüberdeckung von 80 cm und den Vorgaben der DIN EN 1610.
Vor der Verfüllung sind die Leitungen auf Dichtheit zu prüfen und die Prüfprotokolle dem Bauherrn vorzulegen.
Allgemeine Vorbemerkungen
Regelungen zur Entsorgung Regelungen zur Entsorgung
Der Begriff Entsorgung wird nachfolgend als Sammelbegriff für alle Arten der Abfallbehandlung verwendet.
Als Abfälle werden nachfolgend die bei der Baumaßnahme anfallenden Bau- und Abbruchabfälle bezeichnet.
Im Leistungstext der einzelnen Positionen ist vorgegeben, ob der bei der Ausführung der vertraglichen Leistung anfallende Wertstoff bzw. Abfall bei der Entsorgung zu verwerten oder zu beseitigen ist.
Entsorgung von Abfällen - allgemeine Regelungen
Gemäß Formblatt 241 des Vergabehandbuches (VHB).
Verfahrenshinweise und Vorgaben für die Kalkulation und Preisermittlung der Entsorgungsleistungen
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders vorgegeben, erstellt der Auftraggeber die erforderliche Abfalldeklaration durch einen vom Auftraggeber beauftragten Fachgutachter.
Der Auftraggeber veranlasst dazu die Analytik und Probenahme der nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und den Vorgaben der jeweiligen vom Auftragnehmer angebotenen Verwertungs- und/oder Beseitigungsanlage erforderlichen Abfalldeklaration zur Charakterisierung des Abfalls.
Die maximale Menge, die durch jeweils eine Deklarationsanalyse des Abfalles charakterisiert werden darf, richtet sich nach den Annahmebedingungen der Verwertungs- und/oder Beseitigungsanlage.
Der Auftraggeber wird diese Deklarationsanalyse erst durchführen, wenn bei der jeweiligen Abfallcharge die vor genannte maximal zulässige Menge erreicht ist.
Sofern keine andere Vorgabe nach der Leistungsbeschreibung erfolgt, wird eine Beprobung geringerer Teilchargen zur Entsorgung nur dann vom Auftraggeber veranlasst, wenn die tatsächliche Gesamtmenge der jeweiligen Abfallcharge geringer ist als die vor genannte maximal zulässige Menge nach Entsorgervorgabe und somit keine weitere Deklarationsanalytik für die Abfallcharge erforderlich werden kann.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu unterrichten, wenn eine Probenahme und Analytik zur Abfalldeklaration erforderlich wird. Dem Auftraggeber ist dazu vom Auftragnehmer der vollständige Umfang der nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und nach Vorgabe der vom Auftragnehmer angebotenen Verwertungs- und/oder Beseitigungsanlage zur Charakterisierung des Abfalls erforderliche Analytik schriftlich mitzuteilen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung und Übergabe der vor genannten Unterlagen durch den Auftragnehmer bis zum Vorliegen des Ergebnisses der vom Auftraggeber durchgeführten Probenahme ist ein Zeitbedarf bis zu 10 Werktagen einzukalkulieren.
Der Auftragnehmer hat diesen Zeitbedarf im Rahmen seiner Kalkulation und Planung seines Bauablaufes bzw. im Rahmen der vom Auftraggeber vorgegebenen zeitlichen Ausführung (ggfs. Einzelfristen) für die Gesamtmaßnahme zu berücksichtigen.
Bei der Entsorgung von gefährlichem Abfall ist auch der dort nachfolgend beschriebene zusätzliche Zeitbedarf für die Durchführung des Abfallnachweisverfahrens zu beachten.
Zusätzliche oder zeitversetzte Entsorgungsleistungen, die auf der Nichtbeachtung dieser Vorgaben beruhen,
werden nicht vergütet (insbesondere Mehraufwendungen für An- und Abfahrten, Gerät und Personal).
Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) der Abfälle entstehen, sind mit Ausnahme der SAM-Gebühren und der Kosten für die vom Auftraggeber durchzuführende Abfalldeklaration in den dafür vorgesehenen vertraglichen Einheitspreisen zu kalkulieren.
Hierzu gehören u. a. auch das entsorgungsgerechte Zerkleinern, Laden, ggf. erforderliches Vorbehandeln oder Verpacken und Transportieren des Abfalls zu der vom Bieter angebotenen bzw. kalkulierten Verwertungs- und/oder Beseitigungsanlage, sowie das Beantragen, Erstellen und Einholen der erforderlichen Beförderungserlaubnis etc. der im Leistungsverzeichnis benannten Abfallschlüssel für die jeweils aufgeführten Materialien.
In die Leistungspositionen für die Entsorgung der Bau- und Abbruchabfälle sind die Kosten für den Transport
der zu entsorgenden Bau- und Abbruchabfälle von der Baustelle bis zu der vom Bieter angebotenen Verwer-
tungs- und/oder Beseitigungsanlage einzurechnen. Bei der Entsorgung von gefährlichem Abfall anfallenden SAM-Gebühren trägt der Auftraggeber (AG).
Sofern der oder die vom Auftragnehmer benannten Verwertungs- und Beseitigungsanlagen für die Verwertung oder Beseitigung ausfallen oder Ihre Eignung nicht nachgewiesen ist, hat der Auftragnehmer für Ersatz zu sorgen und die entsprechenden Nachweise, wie beschrieben, vorzulegen.
Die Vertragspreise bleiben hiervon unberührt.
Entsorgung von gefährlichem Abfall
Bei der Entsorgung von gefährlichem Abfall erfolgt die digitale Abwicklung über die SAM Mainz bzw. die ZKS
durch den Auftraggeber bzw. dessen Sonderbeauftragten selbst (Antragsstellung, Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine, Führung Abfallregister).
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle notwendige Unterstützung und Informationen zur Durchführung der Entsorgung nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Entsorgungsvorgang im Rahmen der geplanten Bauausführung ohne Verzögerungen/Behinderungen eingeleitet werden kann.
Die Erstellung des Entsorgungsnachweises für gefährliche Abfälle im Rahmen des elektronischen Abfallnachweisverfahrens hat vom Zeitpunkt des Vorliegens aller vom Auftragnehmer zu liefernden Angaben und der Deklarationsanalyse zum zu entsorgenden Abfall bis zur Genehmigung durch die SAM Mainz (Sonderabfallmanagement) einen Zeitbedarf von bis zu 30 Werktagen.
Der Auftragnehmer hat diesen Zeitbedarf im Rahmen seiner Kalkulation und Planung seines Bauablaufes bzw. im Rahmen der vom Auftraggeber vorgegebenen zeitlichen Ausführung (ggf. Einzelfristen) für die Gesamtmaßnahme zu berücksichtigen.
Erst nach Vorliegen der behördlichen Genehmigung zur Entsorgung kann der gefährliche Abfall vom Auftragnehmer der vertraglichen bzw. von der SAM zugewiesenen Entsorgungsstelle je nach Abfalldeklaration, zugeführt werden.
Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle
Die anfallenden Abfälle können erst nach Vorliegen aller Annahme- und Transportvoraussetzungen entsorgt werden. Der Auftragnehmer hat dies dem Auftraggeber spätestens 6 Werktage vor Einleiten der Entsorgung
nachzuweisen.
Der Auftragnehmer hat zur internen Dokumentation der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle für alle Entsorgungsleistungen, getrennt nach Abfallschlüssel und vertraglich zugeordneter Ordnungszahl interne Entsorgungsnachweisscheine nach dem beigefügten Muster "Entsorgungsnachweisschein" zu führen.
Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen/Bestätigungen, Belege wie Wiege-, Begleit-, Übernahmescheine, Annahmeerklärungen, die der Auftragnehmer (als 1. oder 2. Abfallerzeuger) selbst für seine Nachweisführung der Abfallbehandlung benötigt, sind dem Auftraggeber vollständig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Weiterhin sind lückenlos die Entsorgungsnachweisscheine nach dem ausgefüllten Muster "Entsorgungsnachweisschein" vorzulegen.
Rechnungsbegleichung zu den Entsorgungsleistungen
Die Vergütung für Entsorgungsleistungen wird erst fällig, wenn zuvor:
die zur ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen abfallrechtlichen Nachweise, Erklärungen/Bestätigungen und Belege wie Liefer-, Wiege-, Begleit-, Übernahmescheine, Annahmeerklärungen dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorgelegt wurden,
für die nicht der Nachweisverordnung unterliegenden, nicht gefährlichen Abfälle, lückenlos alle Entsorgungsnachweisscheine nach dem ausgefüllten Muster "Entsorgungsnachweisschein" vorgelegt wurden,
die entsprechenden Liefer- und Wiegescheine im Original dem Auftraggeber vorgelegt wurden,
eine schriftliche Bestätigung des Verwertungs- oder Beseitigungsträgers vorgelegt wurde, aus der ersichtlich ist, für welche Menge und welches angelieferte Material die Kosten der Abfallverwertung oder Abfallbeseitigung entrichtet wurden und
die entrichteten Entsorgungskosten (für Verwertung und Beseitigung) positionsweise offengelegt und mit Vorlage der Rechnungen der jeweiligen Verwertungs- und Beseitigungsanlage nachgewiesen wurden.
Alle im Zusammenhang mit vorgenannten Vertragsbedingungen zur Entsorgung entstehenden Kosten sind, sofern sie nicht nachfolgend in Einzelpositionen gesondert ausgewiesen werden oder ausdrücklich vom Auftraggeber übernommen werden, in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Bauschutt
Bei den Arbeiten anfallender Bauschutt ist von jedem Auftragnehmer eigenverantwortlich nach der Abfallsatzung der für das Bauvorhaben zuständigen Gebietskörperschaft getrennt zu sammeln und zu entsorgen.
Abtransport und Gebühren trägt der Auftragnehmer.
Offene Bauschuttsammlungen im Baustellenbereich des Gebäudes und auf den ausgewiesenen Lagerflächen sind nicht zulässig. Bauschutt ist von jedem Auftragnehmer ausschließlich in Containern zu sammeln.
Regelungen zur Entsorgung
02 TFK ELSÄSSER STR. 6A
02
TFK ELSÄSSER STR. 6A
02.01 ALLGEMEINES
02.01
ALLGEMEINES
02.02 ERD- UND ABBRUCHBAUARBEITEN
02.02
ERD- UND ABBRUCHBAUARBEITEN
02.03 BETONARBEITEN
02.03
BETONARBEITEN
02.04 STAHLBAUARBEITEN
02.04
STAHLBAUARBEITEN
02.05 BLITZSCHUTZ AUFDACHANLAGE MIT ABLEITUNGEN
02.05
BLITZSCHUTZ AUFDACHANLAGE MIT ABLEITUNGEN
03 GRUNDLEITUNGS- UND ERDARBEITEN GESAMT
03
GRUNDLEITUNGS- UND ERDARBEITEN GESAMT
03.01 GRUNDLEITUNGS- UND ERDARBEITEN GESAMT
03.01
GRUNDLEITUNGS- UND ERDARBEITEN GESAMT
04 STUNDENLOHNARBEITEN
04
STUNDENLOHNARBEITEN
04.01 STUNDENLOHNARBEITEN
04.01
STUNDENLOHNARBEITEN
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